projekte
2 U 10/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2026-06-11, 2 U 10/25
2 U 10/25Obergericht / II. Zivilkammer11.06.2026
1. Ein vom Vermächtnisnehmer angenommenes, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Höhe nach erschöpfendes Vermächtnis schließt konkurrierende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne der §§ 2303, 2325 BGB gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. 2. Die bei Annahme eines Vermächtnisses zutreffende, später aber enttäuschte Erwartung des Vermächtnisnehmers, seinen betagten Vermächtnisanspruch dinglich sichern zu können, begründet keinen zur Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses berechtigenden Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. 3. Der Vermächtnisnehmer, dem im Testament neben einem betagten Geldvermächtnis ein Anspruch auf Sicherung des betagten Zahlungsanspruchs durch ein Grundpfandrecht zugewendet ist, hat gegen den Verpflichteten einen Schadensersatzanspruch, wenn dieser die Erfüllung des Sicherungsvermächtnisses durch Veräußerung des zu belastenden Grundstücks vereitelt. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 28. Mai 2025, 319 O 38/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 2 U 10/25
Dokumenttyp: Urteil
Ein vom Vermächtnisnehmer angenommenes, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Höhe nach erschöpfendes Vermächtnis schließt konkurrierende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne der §§ 2303, 2325 BGB gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB aus.
Die bei Annahme eines Vermächtnisses zutreffende, später aber enttäuschte Erwartung des Vermächtnisnehmers, seinen betagten Vermächtnisanspruch dinglich sichern zu können, begründet keinen zur Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses berechtigenden Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.
Der Vermächtnisnehmer, dem im Testament neben einem betagten Geldvermächtnis ein Anspruch auf Sicherung des betagten Zahlungsanspruchs durch ein Grundpfandrecht zugewendet ist, hat gegen den Verpflichteten einen Schadensersatzanspruch, wenn dieser die Erfüllung des Sicherungsvermächtnisses durch Veräußerung des zu belastenden Grundstücks vereitelt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 28. Mai 2025, 319 O 38/22, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.643,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2024 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des dem Kläger im gemeinschaftlichen Testament des Erblassers H… K… K…, geboren am 20.05.1948, verstorben am 14.10.2020, mit der Beklagten zur Urkundenrolle Nummer … des Hamburgischen Notars N… H…, dort zu § 4 Abs. 1 ausgesetzten Vermächtnisses. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 101.643,99 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend nur: Beklagte) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Pflichtteils an den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: Kläger).
2 Der Kläger ist der einzige Sohn des am 14.10.2020 verstorbenen Erblassers H… K… K… (nachfolgend: Erblasser), welcher mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet war.
3 Der Erblasser und die Beklagte errichteten am 26.01.2001 vor dem Hamburger Notar N… H… ein gemeinschaftliches Testament zu dessen Urkundenrolle Nummer …. Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden setzten sie zu je ½ des Nachlasses den Kläger und die einzige Tochter der Beklagten aus erster Ehe, die Zeugin S… L…, ein. Unter § 4 bestimmten sie:
4 „Sollte ich, H… K…, zuerst versterben, so bestimme ich zugunsten meines Sohnes, L… K…, folgendes Vermächtnis:
5 Mein Sohn L… K… erhält einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils, der beim Tode meiner Ehefrau E… L…-K… fällig ist. Die Forderung ist mit 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit meinem Tode, zu verzinsen. Der Anspruch ist auf das Schlusserbteil anzurechnen.
6 Mein Sohn L…kann zur Sicherung dieser Forderung die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch unseres gemeinsamen Hausgrundstücks … … in … Hamburg, verlangen. Das Grundstück ist verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Oldenfelde Blatt ….
7 Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge meines Sohnes.“
8 Des Weiteren ist unter § 5 Folgendes geregelt:
9 „Die Verfügungen dieses Testaments sind wechselbezüglich und damit bindend. Der Überlebende von uns ist berechtigt, über das eigene Vermögen und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen. Durch neue Verfügungen von Todes wegen darf der Überlebende von uns jedoch nur Vermächtnisse bis zu einem Wert von höchstens DM 10.000,00 anordnen.“
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 26.01.2001 (Anlage K 1) Bezug genommen.
11 Mit Schreiben des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – Nachlassgericht – vom 10.03.2021 erhielt der Kläger das Protokoll der Testamentseröffnung vom 28.01.2021 mit der beglaubigten Abschrift des Testaments übersandt (Anlage K 10).
12 Der Nachlass bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls im Wesentlichen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil des vom Erblasser zusammen mit der Beklagten bewohnten und im gemeinschaftlichen Testament bezeichneten Hausgrundstücks … in … Hamburg. Den Wert dieses Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls legen die Parteien aufgrund eines außergerichtlich eingeholten Verkehrswertgutachtens übereinstimmend mit 620.000,00 € zugrunde (Schreiben des Klägers vom 03.09.2021, Anlage K4; Schreiben der Beklagten vom 02.11.2021, Anlage K5).
13 Mit Schreiben vom 08.04.2021 (Anlage K 2) forderte der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, „um ausrechnen zu können, wie hoch der Geldanspruch ist, der dann durch die Hypothek auf dem Grundstück gesichert werden soll“. Aufgrund des Antwortschreibens der Beklagten vom 22.08.2021 (Anlage K 3) bezifferte der Kläger mit Schreiben vom 03.09.2021 (Anlage K 4) seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 155.177,18 € und forderte die Beklagte auf, die Forderung im Grundbuch durch die Eintragung einer Hypothek sichern zu lassen und bis zum 30.11.2021 die Eintragung der verzinsten Forderung durch eine Hypothek (oder Grundschuld) im Grundbuch nachzuweisen. Mit Schreiben vom 02.11.2021 (Anlage K 5) wies die Beklagte den Anspruch in der geforderten Höhe zurück und errechnete selbst einen Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 77.264,68 €.
14 Den unterschiedlichen Berechnungen liegt Folgendes zugrunde: Der Kläger hatte seinen Pflichtteilsanspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2021 (Anlage K4) auf der Grundlage geltend gemacht, dass das streitbefangene Hausgrundstück insgesamt in den Nachlass nach dem Erblasser falle. Die Beklagte hatte dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2021 (Anlage K5) eingewandt, der Erblasser sei nur Miteigentümer zur Hälfte neben der Beklagten gewesen. Aus einem erst im Laufe des Prozesses vorgelegten Überlassungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 04.12.2000 zur Urkundenrolle Nummer … des Hamburgischen Notars Dr. M… (Anlage 3 zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 17.08.2023, Anlage K 12) ergibt sich diesbezüglich, dass der Erblasser das zunächst in seinem Alleineigentum stehende Grundstück zur Hälfte auf die Beklagte übertragen hatte, die gemäß § 2 des Überlassungsvertrages die Darlehen als Mitschuldnerin zur Hälfte übernahm, welche den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zugrunde liegen. Diese Darlehen valutierten am 01.12.2000 noch mit ca. 25.000,00 DM. Eine weitere Gegenleistung hatte die Beklagte nach dem Überlassungsvertrag ausdrücklich nicht zu erbringen.
15 Nachdem die Parteien keine Einigung über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs einschließlich des vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs erzielt hatten, nahm der Kläger die Beklagte mit der am 25.05.2022 zugestellten Stufenklage vom 04.05.2022 auf Auskunfterteilung über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses und Eintragung einer Hypothek auf dem streitbefangenen Grundstück in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch.
16 Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Teilurteil vom 01.02.2023 (Blatt 71 der Akte) zur Auskunfterteilung über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
17 Die Beklagte erteilte die geforderte Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17.08.2023 (Anlage K 12). Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2023 (Anlage K 13) zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zum 30.11.2023 auf, das ihm von seinem Vater zugedachte Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. dahingehend zu erfüllen, dass eine Hypothek auf dem Grundstück …, … Hamburg in Höhe des ihm zustehenden Vermächtnisses eingetragen wird. Bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs legte der Kläger den insoweit vorgerichtlich von der Beklagten anerkannten Betrag von 77.912,50 € (Schreiben vom 02.11.2021, Anlage K5) zugrunde. Seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch bezifferte der Kläger in diesem Schreiben mit 23.966,81 € unter Zugrundelegung der Annahme, das streitbefangene Grundstück habe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte am 04.12.2000 einen Verkehrswert von 400.000,00 DM, der hälftige Miteigentumsanteil also einen Wert von 200.000,00 DM gehabt, so dass sich der Nachlass unter Anrechnung hälftig übernommener Darlehensverbindlichkeiten von 12.500,00 DM um 187.500,00 DM, entsprechend 95.867,23 € erhöhe.
18 Die Beklagte reagierte auf das Schreiben des Klägers vom 07.11.2023 innerhalb der gesetzten Frist nicht. Der Kläger bezifferte daraufhin seinen zunächst unbezifferten Antrag zu Ziffer 2 aus der Klageschrift mit Schriftsatz vom 07.12.2023 (Blatt 84 der Akte), der Beklagten zugestellt am 21.12.2023.
19 In der Folgezeit erfuhr der Kläger, dass die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit Übergabevertrag vom 14.09.2023 (UVZ-Nr. … des Notars S… D…) unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter, die Zeugin L… übertragen hatte. Diese wurde am 27.10.2023 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
20 Der Kläger erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (Blatt 109 der Akte), der Beklagten zugestellt am 18.11.2024, die Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und macht nunmehr seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch und hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtung nicht durchgreifend sollte, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Pflichtteilsforderung geltend.
21 Der Kläger behauptet, er habe erstmals im März 2021 nach dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Inhalt der letztwilligen Verfügung erlangt, nämlich durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.03.2021 (Anlage K10). Er sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht auf einer Feier gewesen, bei der über den Inhalt des Testaments gesprochen worden sei. Auch sonst sei bei Zusammenkünften im Haus des Erblassers und der Beklagten nie über das Testament und dessen Inhalt gesprochen worden.
22 Bei Annahme des Vermächtnisses sei er davon ausgegangen, dass der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch entsprechend der letztwilligen Verfügung vom 26.01.2001 durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks gesichert werden könne. Bei dieser Sicherungsmöglichkeit habe es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vermächtnisses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB gehandelt. Er sei bereit gewesen, den Willen des Erblassers zu respektieren und das Vermächtnis zu akzeptieren, damit die Beklagte nicht aus dem Haus müsse bzw. gezwungen sei, die Immobilie zu veräußern, um seinen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Hätte er zum Zeitpunkt der Annahme des Vermächtnisses allerdings gewusst, dass die Beklagte beabsichtige, das Grundstück auf ihre Tochter zu übertragen und damit eine Sicherung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln, hätte er – so sein Vortrag – das Vermächtnis ausgeschlagen und stattdessen sogleich seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.
23 Sollte eine Anfechtung nicht durchgreifen, habe er jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 283, 275 Abs. 1 BGB in Höhe der Pflichtteilsforderung, da es der Beklagten wegen der Übertragung des Grundbesitzes auf ihre Tochter unmöglich geworden sei, die Eintragung einer Hypothek zur dinglichen Sicherung des Vermächtnisanspruches des Klägers zu bewilligen. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auch aus § 826 BGB, da die Übertragung des Grundstückes offensichtlich allein zu dem Zweck erfolgte sei, die Sicherung des Vermächtnisanspruchs zu verhindern. Zudem stelle die Grundstücksübertragung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit des Testaments vom 26.01.2001 eine vertragswidrige Verfügung im Sinne von § 2287 BGB dar.
24 Nach Erledigung der Auskunftsstufe hatte der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 07.12.2023 (Blatt 84 der Akte) beantragt,
25 zugunsten des Klägers eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück …, … Hamburg, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Oldenfelde, Blatt … einzutragen.
26 Zuletzt (Protokoll vom 18.12.2024, Blatt 118; Protokoll vom 16.04.2025, Blatt 150) hatte der Kläger erstinstanzlich beantragt,
27 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101.643,99 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2021 zu zahlen,
28 hilfsweise,
29 zu seinen Gunsten eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück …, … Hamburg, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Oldenfelde, Blatt … einzutragen.
30 Die Beklagte hatte erstinstanzlich beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte erhebt in Bezug auf den zuletzt geltend gemachten Pflichtteilsanspruch die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dem Kläger sei schon Jahre vor dem Tod seines Vaters im Detail und auch im Gespräch mit Freunden der Familie der Inhalt des streitgegenständlichen Testaments mitgeteilt worden. Die langjährige Krebserkrankung des Erblassers sei Anlass gewesen, den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten offen mit der Familie und auch in Anwesenheit von Freunden der Familie zu besprechen, damit alle Beteiligten Klarheit hätten, welche Regelungen nach dem Tod des Erblassers oder der Beklagten Geltung haben sollten. Der Kläger habe daher bereits am Todestag des Erblassers Kenntnis davon gehabt, welche Regelungen das Testament vorsah, insbesondere auch in Bezug auf seine Beschränkung auf den Pflichtteilsanspruch bzw. das Vermächtnis. Die Kenntnis von dem Inhalt des Testaments sei ihm unter anderem vor etwa fünf Jahren auf einer Feier im Haus des Erblassers und der Beklagten vermittelt worden, bei der der Inhalt des Testaments in allen Einzelheiten besprochen worden sei. Neben dem Kläger und dessen Ehefrau, der Zeugin M… K…, seien auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin S… L…, sowie Freunde der Familie, unter anderen die Zeugen V… T… und H… E…, zugegen gewesen. Ferner sei auch am Weihnachtsabend 2017 in der Familie über das Testament gesprochen worden. Dabei habe das Testament auf dem Tisch gelegen. Zudem sei es der Wille des Erblassers gewesen, dass sie über das ererbte Vermögen frei verfügen könne, was sich auch aus § 5 des Testaments ergebe.
33 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S… L…, H… E…, V… T… und M… K…. Hinsichtlich deren Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 (Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen.
34 Beide Parteien haben nach streitiger Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls erhalten. Das Protokoll ist dem Beklagtenvertreter am 28.04.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 hat die Beklagte beantragt, zum Beweis ihrer Behauptung hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments den Kläger als Partei nach § 445 ZPO sowie ergänzend den Zeugen R… E… zu vernehmen.
35 Das Landgericht hat den nach der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweis nicht erhoben und die Beklagte mit Urteil vom 28.05.2025 dazu verurteilt, an den Kläger 101.643,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2024 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht den Klagantrag hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise abgewiesen.
36 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
37 Der Kläger habe einen der Höhe nach insgesamt unstreitigen Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteils nebst Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2325 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Annahme des ihm zugewandten Vermächtnisses wirksam anfechten konnte, denn auch bei Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch nicht ausgeschlossen, wie im Teilurteil vom 11.01.2023 – dort unter Bezugnahme insbesondere auf BGHZ 28, 177, 180 – ausgeführt. Der Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch erstmals mit dem bei Gericht am 11.11.2024 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig geltend gemacht habe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.03.2021, mit dem ihm das Eröffnungsprotokoll vom 28.01.2021 sowie eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten vom 26.01.2001 übermittelt worden war, und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters Kenntnis von dem Inhalt dieses Testaments hatte. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.05.2025 (Bl. 185 ff. d.A.) Bezug genommen.
38 Eine von der Beklagten beantragte Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 07.07.2025, auf den wegen der Einzelheiten (Bl. 214 ff d.A.) verwiesen wird, abgelehnt.
39 Gegen das ihr am 30.05.2025 zugestellte Urteil vom 28.05.2025 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2025, eingegangen beim Hanseatischen Oberlandesgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese nach einer mit Verfügung vom 29.07.2025 bis zum 30.08.2025 verlängerten Berufungsfrist am Montag, den 01.09.2025 begründet.
40 Die Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Landgericht die zuletzt von der Beklagten angebotenen Beweise nicht verwertet habe und die Beweisaufnahme daher zu wiederholen sei. Der nachbenannte Zeuge R… E… habe der Beklagten erst nach der Beweisaufnahme am 16.04.2025 offenbart, dass er den Vortrag der Beklagten auch selbst aus eigener Wahrnehmung vollumfänglich bestätigen könne. Der Beweisantrag habe nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, da den Parteien eine Frist eingeräumt wurde, innerhalb derer sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen konnten, so dass die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen gewesen sei. Die vollständige Beweisaufnahme werde ergeben, dass der Kläger nicht erst vom Inhalt des Testaments erfahren hat, als ihm dieses Monate nach dem Tod des Vaters übersandt worden ist. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass alle möglichen Personen nachweislich Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangt haben, nicht aber der einzige Sohn des Erblassers.
41 Die Beklagte beantragt,
42 das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2025 abzuändern und die Klage abzuweisen;
43 hilfsweise die Zurückweisung an das Landgericht.
44 Der Kläger beantragt,
45 die Berufung zurückzuweisen.
46 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweisangebote auf Vernehmung des Zeugen R… E… und des Klägers als Partei als verspätet zurückzuweisen und die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Nachdem der Kläger bestritten habe, dass der Erblasser zu Lebzeiten in Gegenwart des Klägers über den Inhalt seines Testaments gesprochen habe, habe die Beklagte am 04.12.2024 mehrere Zeugen benannt, darunter die Zeugin H… E…, nicht aber ihren Ehemann R… E…. Das Landgericht habe diese Zeugen entsprechend der prozessleitenden Verfügung vom 06.03.2025 zu der streitigen Frage vernommen, ob in Gegenwart des Klägers auf einer Geburtstagsfeier des Erblassers im Jahr 2019 über dessen Testament gesprochen worden sei. Dieses Beweisthema sei nicht erweitert worden. Da der Personenkreis bei der Geburtstagsfeier nach den Zeugenaussagen überschaubar gewesen sei und hierbei auch die Beklagte anwesend gewesen sei, hätte es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen, nicht nur die Zeugin H… E…, sondern auch deren Ehemann R… E… als Zeugen zu benennen. Dass die Beklagte nicht gewusst haben will, dass der nachbenannte Zeuge etwas zum Beweisthema beitragen könne und sich der Beklagten erst nach dem Termin offenbart habe, sei daher unglaubhaft. Auch hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den während des Termins im Zuschauerraum anwesenden Zeugen R… E… bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu sistieren.
47 Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 02.03.2026 darauf hingewiesen, dass er den Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern als Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung begründet sehe, und es demgemäß nicht auf die prozessualen Fragen hinsichtlich der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen ankomme, sondern für den Anspruch der Höhe nach darauf, inwieweit die Erfüllung des Vermächtnisses durch Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an die Zeugin L… schadensgleich gefährdet worden ist. Zum Senatstermin am 28.04.2026 ist die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.05.2026 behauptet die Beklagte, sie habe auch nach Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks ausreichend Vermögen, um den Vermächtnisanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Beklagte stellt außerdem in Abrede, dass das Vermächtnis in § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments der Höhe nach neben dem Pflichtteilsanspruch auch Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers umfasse.
II.
48 Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 101.643,99 € an den Kläger verurteilt, wenngleich der Zahlungsanspruch nicht als Pflichtteilsanspruch gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2325 BGB, sondern als Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus einem Vermächtnisanspruch gemäß §§ 2174, 275, 280 und 283 BGB begründet ist.
1.
a)
49 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 101.643,99 € wegen Vereitelung des Sicherungsanspruchs aus einem Vermächtnis gemäß §§ 2174, 275, 280 und 283 BGB.
50 (1) Der Kläger hatte im Zeitpunkt seines dahingehend mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2021 geltend gemachten Verlangens einen Anspruch aus § 4 Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments auf Sicherung seines Vermächtnisanspruchs aus § 4 Abs. 1 dieses Testaments durch Bewilligung der Bestellung eines Grundpfandrechts (Hypothek) an dem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Miteigentum des Erblassers und der Beklagten stehenden Hausgrundstücks … in … Hamburg.
51 Der Erblasser hatte für den Fall seines Vorversterbens dem Kläger in § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils, fällig mit dem Tod der Beklagten als Letztversterbenden, verzinslich jedoch bereits ab dem Tod des vorversterbenden Erblassers und anrechenbar auf den Schlusserbteil, zugewandt.
52 Dieses sogenannte betagte Vermächtnis (zum Begriff BeckOGK/Müller-Engels, 1.4.2026, BGB § 2176 Rn. 15) umfasst den gesamten Pflichtteil gemäß § 2303 BGB einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 BGB, der sich aus der im Wesentlichen unentgeltlichen Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück vom Erblasser an die Beklagte gemäß Überlassungsvertrag vom 04.12.2000 (Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 17.08.2023, Anlage K 12) ergibt. Ein entsprechender Wille der Testierenden, der für diese Auslegung streitet, ist in §§ 2 und 4 des Testaments hinreichend angedeutet. Mit der Einsetzung der jeweils einzigen Abkömmlinge der beiden Testierenden aus jeweils vorangegangener Ehe als Schlusserben je zur Hälfte einschließlich entsprechender Ersatzerbenregelung haben die Testierenden ihrem wechselbezüglichen Willen, den jeweiligen Abkömmling gleichmäßig als Schlusserben zu bedenken, hinreichend Ausdruck verliehen. Zugleich sollte der Kläger als Pflichtteilsberechtigter nach dem Erblasser für den – dann tatsächlich eingetretenen – Fall des Erstversterbens des Erblassers durch Zuwendung des Vermächtnisses in § 4 des gemeinschaftlichen Testaments erkennbar davon abgehalten werden, seinen Pflichtteil nach dem Erblasser gegenüber der Beklagten zu liquidieren und die Beklagte so in die Lage zu bringen, das von ihr weiterhin zu Wohnzwecken zu nutzende Hausgrundstück als einzigen werthaltigen Nachlassgegenstand zur Erfüllung der Pflichtteilsforderung veräußern oder jedenfalls beleihen zu müssen. Um eine Schlechterstellung des Klägers durch den betagten Vermächtnisanspruch gegenüber dem bereits mit dem ersten Erbfall fälligen Pflichtteilsanspruch zu vermeiden und den Kläger von einem Vorgehen nach § 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB – Ausschlagung des Vermächtnisses und Beanspruchung des Pflichtteils – abzuhalten, haben die Testierenden flankierend in § 4 Abs. 2 des Testaments den streitgegenständlichen Sicherungsanspruch vorgesehen. Um wiederum eine Besserstellung des Klägers gegenüber der Zeugin L… durch das Vermächtnis zu vermeiden, ist in § 4 Abs. 1 des Testaments ausdrücklich eine Anrechnung des Vermächtnisses auf den Schlusserbteil vorgesehen.
53 Den von den Testierenden verfolgten Zweck, den Kläger mit Zuwendung des Vermächtnisses vom Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall abzuhalten, konnte das Vermächtnis gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nur erreichen, wenn es den gesamten Pflichtteil einschließlich der Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB umfasste.
54 Dass sich der Pflichtteilsanspruch einschließlich Pflichtteilsergänzungsanspruch der Höhe nach auf 101.643,99 € beläuft, wie mit anwaltlichem Schreiben des Klägervertreters vom 07.11.2023 (Anlage K 13) berechnet, steht nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts fest.
55 (2) Der Kläger hat das Vermächtnis angenommen und die Annahme des Vermächtnisses später auch nicht wirksam angefochten.
56 Der Kläger hat das Vermächtnis angenommen. Die Annahmeerklärung ist weder form- noch fristgebunden (vgl. MüKoBGB/Rudy, 10. Aufl. 2026, BGB § 2180 Rn. 2 und 4). Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (BeckOGK/Forschner, 1.1.2026, BGB § 2180 Rn. 18). Die Erklärung muss dabei nicht dem Nachlassgericht, sondern dem Beschwerten zugegangen sein, um wirksam zu werden (BeckOGK/Forschner, 1.1.2026, BGB § 2180 Rn. 9). Beschwerte ist hier gemäß § 2147 BGB die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers. Mit dem Schreiben vom 08.04.2021 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, die geforderte Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu benötigen, um den Geldanspruch beziffern zu können, welcher durch die Hypothek auf dem Grundstück gesichert werden soll. Damit hat er bereits zum Ausdruck gebracht, das Vermächtnis anzunehmen. Spätestens das Schreiben vom 03.09.2021, in dem der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch beziffert und die Beklagte auffordert, die Forderung im Grundbuch durch die Eintragung einer Hypothek sichern zu lassen, das Vermächtnis also zu erfüllen, ist als Annahme des Vermächtnisses zu sehen.
57 Das Vermächtnis konnte gemäß § 2180 Abs. 1 BGB nach Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden. Der Kläger hat die Annahme des Vermächtnisses auch nicht wirksam angefochten. Die Annahme des Vermächtnisses kann zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB angefochten werden (BeckOGK/Forschner, 1.1.2026, BGB § 2180 Rn. 28). Hier besteht aber kein Anfechtungsgrund, insbesondere liegt kein beachtlicher Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB vor. Gemäß § 119 Abs. 2 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sich der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache befunden hat. Der Irrtum muss also im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung bestanden haben (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 119 Rn. 160). Dies war hier nicht der Fall, denn bei Annahme des Vermächtnisses bestand die im Testament vorgesehene Möglichkeit, den Vermächtnisanspruch der Geldforderung über die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch abzusichern, die Sache „Vermächtnis“ hatte also die für den Kläger verkehrswesentliche Eigenschaft. Dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück auf ihre Tochter übertragen und damit die Sicherungsmöglichkeit verhindert hat, was der Kläger bei Annahme des Vermächtnisses nicht wusste, stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Der Kläger hat sich nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt. Vielmehr hat der Kläger mit der Annahme des Vermächtnisses eine Erwartung verbunden, die nicht eingetreten ist, sich also über das zukünftige Verhalten der Beklagten geirrt.
58 (3) Der Beklagten ist die Erfüllung des Anspruchs auf Sicherung des Zahlungsvermächtnisses durch Eintragung eines Grundpfandrechts auf dem betreffenden Grundstück mit Veräußerung dieses Grundstücks an die Zeuge S… L… am 14.09.2023 gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Die Beklagte ist als Nichteigentümerin nicht mehr in der Lage, die Eintragung des entsprechenden Grundpfandrechts zu bewilligen. Nachdem beim Landgericht bereits ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Inhalt, dass die Zeugin L… als Erwerberin des Grundstücks und künftige Miterbin nach der Beklagten neben dem Kläger die Bewilligung des Grundpfandrechts übernimmt, avisiert worden war, der Senat diesen Vergleichsvorschlag mit Hinweisverfügung vom 02.03.2026 erneut aufgegriffen hatte, der Beklagtenvertreter daraufhin ein Erscheinen der Zeugin im Senatstermin und deren Mitwirkung in diesem Sinne in Aussicht gestellt hatte, der Senat daraufhin mit Verfügung vom 23.04.2026 einen ausformulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte mit der ausdrücklichen Bitte um Mitteilung, falls grundsätzliche Einwände gegen einen Vergleich in diesem Sinne bestehen, solche Einwände nicht mitgeteilt worden waren, der Beklagtenvertreter im Senatstermin am 28.04.2026 jedoch überraschend mitteilte, die Zeugin stehe für den avisierten Vergleichsschluss nicht mehr zur Verfügung, steht fest, dass es der Beklagten auch nicht möglich ist, den Sicherungsanspruch durch ihre Tochter als Dritte im Sinne von § 267 BGB zu erfüllen.
59 (4) Die Beklagte hat diese Unmöglichkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 276 BGB zu vertreten. Sie hat das Grundstückseigentum in Kenntnis des vom Kläger mit Schreiben vom 03.09.2021 geltend gemachten Sicherungsanspruchs auf ihre Tochter übertragen und diesbezüglich keine erheblichen Tatsachen vorgetragen, die das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Vertretenmüssen widerlegen. Entgegen ihrem jetzigen Vorbringen hatte die Beklagte insbesondere keinen Grund, aufgrund der in § 5 des gemeinschaftlichen Testaments vorgesehenen Befugnis des überlebenden Ehegatten, über das eigene und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, anzunehmen, sie dürfe das in § 4 Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments ausgesetzte und ausdrücklich auf das betroffene Grundstück bezogene Sicherungsvermächtnis durch Veräußerung des Sicherungsgegenstandes vereiteln. Da die Testierenden in § 5 des gemeinschaftlichen Testaments die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten dahin beschränkt haben, dass nur Vermächtnisse bis zu einem Wert von höchstens 10.000,00 DM angeordnet werden dürfen, war der Beklagten auch bewusst, dass sie mit Übertragung des einzigen werthaltigen Nachlassgegenstandes ohne adäquate Gegenleistung der von den Testierenden gemeinsam verfolgten Absicht, den Nachlass in seinem wesentlichen Bestand den Schlusserben zu erhalten, zuwiderhandelte.
60 (5) Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach der Höhe des Vermächtnisses.
61 Mangels vermächtnisspezifischer Sondervorschriften gelten für die hier vorliegende nachträgliche objektive Unmöglichkeit die Vorschriften der §§ 275, 280, 283 BGB (BeckOGK/Schellenberger, 1.11.2025, BGB § 2174 Rn. 33). Im Rahmen des nach § 283 BGB geschuldeten Schadensersatzes statt der Leistung ist der Kläger so zu stellen, als hätte die Beklagte seinen Sicherungsanspruch auf entsprechendes Verlangen erfüllt, als wäre also zur Sicherung seines betagten Vermächtnisanspruchs einschließlich Zinsen ein Grundpfandrecht an dem betreffenden Grundstück bestellt worden.
62 Die durch Veräußerung des betreffenden Grundstücks an die Zeugin S… L… eingetretene Gefährdung der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments steht nach den Feststellungen des Senats im konkreten Fall einem Schaden in Höhe des vollständigen Ausfalls des Vermächtnisanspruchs gleich.
63 Der Nachlass nach dem Erblasser bestand unstreitig – wie das als Anlage K3 vorgelegte Nachlassverzeichnis gemäß anwaltlichem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.08.2021 belegt und des Weiteren durch das als Anlage K 12 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 17.08.2023 belegt ist – neben persönlichen Gegenständen des Erblassers und einem Kontoguthaben in hier vernachlässigbarer Höhe allein in dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem betreffenden Grundstück als einzigem werthaltigen Nachlassgegenstand.
64 Nach Veräußerung des Grundstücks von der Beklagten an die Zeugin S… L… fällt weder der der Beklagten zu Lebzeiten des Erblassers mit Übertragungsvertrag vom 04.12.2000 übertragene hälftige Miteigentumsanteil noch der im Wege der Universalsukzession vom Erblasser auf die Beklagte übergegangene andere hälftige Miteigentumsanteil in den Nachlass nach der Beklagten. Dass der Vermächtnisanspruch bei Fälligkeit, d. h. beim Erbfall nach der Beklagten, aus deren Nachlass noch erfüllt werden könnte, ist ohne das Vorhandensein des Grundstücks im Nachlass unwahrscheinlich, aber letztlich nicht entscheidend. Denn allein die Möglichkeit, dass der durch Grundpfandrecht zu sichernde Anspruch möglicherweise auch ohne diese Sicherung erfüllt werden kann, ändert nichts am Schadenseintritt, weil die dem Sicherungsgläubiger zu stellende Sicherheit gerade den Sinn hat, dass die Erfüllung der zu sichernden Forderung nicht mehr vom Willen des Schuldners oder eines Dritten abhängt (BGH, Urteil vom 19. März 1987 – IX ZR 166/86 –, NJW 1987, 3201, Rn. 14, juris).
65 Daneben besteht auch kein nennenswertes Vermögen der Beklagten, mit dem sie entweder zu ihren Lebzeiten den aus § 4 Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments folgenden und bereits fälligen Anspruch des Klägers auf grundbuchliche Sicherung seines betagten Vermächtnisses an Erfüllungs statt bedienen könnte oder mit dem jedenfalls nach dem Erbfall nach der Beklagten eine Erfüllung des betagten Vermächtnisses gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments hinreichend gesichert wäre. Unstreitig ist diesbezüglich allein, dass sich die Beklagte im – nicht vorgelegten – Übergabevertrag vom 14.09.2023 zur Urkundenrolle Nummer … des Notars S… D… den Nießbrauch am betreffenden Grundstück vorbehalten hat, welcher indes gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod der Beklagten erlöschen wird und daher ebenso wenig zur Sicherung des betagten Vermächtnisanspruchs geeignet ist.
66 An der Feststellung, dass dem Kläger derzeit kein Vermögensgegenstand der Beklagten zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs zur Verfügung steht, ändert auch die unsubstantiierte und nicht einlassungsfähige Behauptung der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2026, sie verfüge „über ein Vermögen, welches auch bei Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs ausreichen wird, diesen zu erfüllen“, nichts. Dieses Vorbringen ist zudem unerheblich, weil allenfalls das Vorhandensein konkret bezeichneten Grundeigentums, das für eine gleichwertige Sicherung und entsprechende Titulierung im Vermögen der Beklagten vorhanden gewesen wäre, zu einer abweichenden Beurteilung der Schadensgleichheit der Vermögensgefährdung geführt hätte, während allein das – unterstellt – aktuelle Vorhandensein ausreichenden liquiden Vermögens der Beklagten nichts darüber besagt, ob dieses Vermögen bei Fälligkeit des Vermächtnisses auch noch vorhanden wäre. Dem entsprechenden, ohnehin auf Ausforschung hinauslaufenden Beweisangebot Zeugnis der S… L… war deshalb nicht nachzugehen.
67 (6) Der Kläger hat in entsprechender Anwendung von § 255 BGB seinen aus § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments folgenden betagten Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung an die Beklagte abzutreten. Denn aufgrund der Vereitelung des auf Bestellung eines Grundpfandrechts gerichteten Sicherungsanspruchs haftet die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz in Höhe des Vermächtnisanspruchs. Mit Erfüllung dieses Schadensersatzanspruchs wird wirtschaftlich zugleich der betagte, erst künftig gegen den Nachlass nach der Beklagten fällig werdende Zahlungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments erfüllt. Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten einerseits und des Nachlasses nach der Beklagten andererseits hat der Kläger das – ihm bereits angefallene, wenngleich noch nicht fällige – Vermächtnis an die Beklagte abzutreten, so dass der Zahlungsanspruch gemäß § 2174 BGB im Erbfall nach der Beklagten durch Konfusion erlischt (MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026, BGB § 1922 Rn. 208).
68 Dieser Vorteilsausgleich vollzieht sich in entsprechender Anwendung von § 255 BGB (BGH, Urteil vom 19. März 1987 – IX ZR 166/86 –, NJW 1987, 3201 Rn. 20, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2008 – 5 U 89/06 –, Rn. 67, juris; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 255 Rn. 20; BeckOGK/Röver, 1.1.2026, BGB § 255 Rn. 48). Der Vorteilsausgleich setzt nicht zwingend voraus, dass der Ersatzpflichtige die Herausgabe der dem Ersatzberechtigten verbleibenden Vorteile einredeweise im Wege eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB geltend macht. Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Ersatzpflichtige die Abtretung verlangt bzw. eine entsprechende Einrede erhebt, sondern der Schadensersatz gegebenenfalls von Amts wegen dadurch zu begrenzen ist, dass der titulierte Zahlbetrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe des betreffenden Vorteils geschuldet ist. Die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs ist ein Weniger gegenüber dem unbedingten Zahlungsanspruch, weshalb die Bindung an die Klageanträge gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 12. 5. 1958 - II ZR 103/57, NJW 1958, 1232, 1234; Urteil vom 21. 10. 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170; Urteil vom 25.7.2022 – VIa ZR 485/21, NJW 2022, 3150, Rn. 20, beck online).
b)
69 Das dem Kläger gemäß § 2174 BGB zugewandte und von ihm gemäß § 2180 BGB angenommene, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Höhe nach erschöpfende Vermächtnis schließt konkurrierende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne der §§ 2303, 2325 BGB gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Dass dem Pflichtteilsberechtigten trotz Annahme eines Vermächtnisses der aus dem Pflichtteilsrecht folgende Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB verbleibt, wie vom Landgericht im Teilurteil vom 11.01.2023 zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 01.10.1958 – V ZR 53/58 –, BGHZ 28, 177-182, ausgeführt, ändert nichts daran, dass ein angenommenes Vermächtnis, soweit sein Wert reicht, Pflichtteilsansprüche gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließt, hier also in voller Höhe. Auch auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob dem mit einem bedingten Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten zugestanden werden soll, seinen Pflichtteil entgegen dem Wortlaut von § 2307 Abs. 1 BGB vorläufig geltend zu machen, um dem Risiko eines Bedingungsausfalls zu entgehen (dafür Schlitt, NJW 1992, 28; Strecker, ZEV 1996, 327; dagegen OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 1990 – 5 U 76/90 –, Rn. 30, juris; offengelassen BGH, Urteil vom 18. 10. 2000 - IV ZR 99/99, NJW 2001, 520, beck-online) kommt es hier nicht an, weil das streitgegenständliche Vermächtnis in § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments lediglich betagt und nicht einer Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB unterworfen ist (zur Unterscheidung vgl. MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, BGB § 2307 Rn. 8).
70 Auf die im Urteil des Landgerichts und in der Berufungsbegründung behandelte Frage, wann der Kläger Kenntnis von Pflichtteilsansprüchen aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments erlangt hat, kommt es deshalb nicht an.
c)
71 Der Zinsanspruch besteht jedenfalls im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung gemäß § 291 BGB. Ob sich aufgrund des streitgegenständlichen Vermächtnisses ein weitergehender Zinsanspruch gemäß §§ 2174, 286 und 288 BGB ergibt, ist vom Senat nicht zu prüfen, da der Kläger keinen Berufungsangriff gegen die Teilabweisung seines Zinsanspruchs führt (§ 528 S. 2 ZPO).
2.
72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten war erfolglos im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Die Beschränkung der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des betagten Vermächtnisses ändert daran nichts. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen allein die Klageforderung im Streit ist, nicht aber das Zurückbehaltungsrecht, liegt in der Verurteilung Zug um Zug zwar eine Teilabweisung gegenüber dem unbedingten Antrag, für die Quotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO (respektive im Rechtsmittelverfahren § 97 ZPO) kann aber allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang der Kläger mit seiner Klageforderung obsiegt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 92 Rn. 30; § 93 Rn 13.1). Die Verpflichtung zur Abtretung des Vermächtnisses im Wege des Vorteilsausgleichs entsprechend § 255 BGB war von der Beklagten nicht einredeweise geltend gemacht und auch sonst im Berufungsverfahren nicht im Streit und wirkt sich deshalb hier bei der Kostenquote nicht aus.
3.
73 Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
74 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45, 47 und 48 GKG und richtet sich nach der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer durch die erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 101.643,99 €. Die Beschränkung der Verurteilung auf Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung zum Vorteilsausgleich erhöht den Rechtsmittelstreitwert nicht, weil bereits die erstinstanzlich titulierte Hauptleistungspflicht insgesamt Streitgegenstand ist (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 3 ZPO Rn. 16.219, s.v. „Zug-um-Zug-Leistungen“; Musielak/Voit/Heinrich, 23. Aufl. 2026, ZPO § 3 Rn. 44, s.v. „Zug-um-Zug-Leistung“).
5.
75 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht von einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.