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2 U 25/24•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2026-05-26, 2 U 25/24
2 U 25/24Obergericht / II. Zivilkammer26.05.2026
1. Die objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 BGB ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Erblasser sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat, ohne das Rücktrittsrecht ausgeübt zu haben (entgegen OLG Nürnberg ZEV 2026, 30). 2. Vertragsmäßige, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verfügungen in einem Erbvertrag sind gemäß §§ 2298, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Vertragspartner aus Sicht eines objektiven Dritten nach Treu und Glauben verstehen durfte. Die Verbindung von Erbverzicht und Vermächtnis zugunsten des Verzichtenden in einem und demselben notariellen Vertrag spricht für einen kausalen Zusammenhang zwischen beidem und damit für ein vertragsmäßiges Vermächtnis (BGHZ 106, 359-370). Aber auch ein in einem Erbvertrag enthaltenes Vermächtnis, das nicht dem Verzichtenden, sondern einem Dritten zugewendet wird, ist gemäß §§ 2298, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wenn der Vertragserbe entsprechend schutzwürdig ist, weil er auf seinen Pflichtteil gemäß § 2303 BGB verzichtet und der Erblasser ihn auf diesem Weg von einem Vorgehen nach § 2306 BGB abhält, um ein Unterlaufen einer Teilungsanordnung zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 2 U 25/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0526.2U25.24.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2024, Aktenzeichen 325a O 8/21, im Tenor zu Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: |
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Das Versäumnisurteil vom 20.06.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und zu 3) 24.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.08.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
| 2. | Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| 3. | Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 82 % als Gesamtschuldner und die Beklagte 18 %. |
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| 4. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. |
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| 5. | Die Revision wird zugelassen. |
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A.
1 Die Kläger (auch Widerbeklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte; nachfolgend nur: Kläger) nehmen die Beklagte (auch Widerklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend nur: Beklagte) auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich gezogener Nutzungen in Anspruch. Die Beklagte nimmt die Kläger widerklagend auf Erfüllung eines Vermächtnisses durch Übertragung von Aktien und anderen Wertpapieren in Anspruch.
2 Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sind die einzigen Kinder des am 04.11.2017 verstorbenen Erblassers K… M…. Die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Klägerin zu 1) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der der Erblasser zusammen mit seinem Sohn, dem Kläger zu 2), ein Unternehmen betrieb. Die Beklagte ist seit dem Jahr 2007 bis zum Tod des Erblassers dessen Lebensgefährtin gewesen.
3 Der Erblasser war in nicht geschiedener Ehe mit der nachverstorbenen Frau H… M… verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kläger als die einzigen beiden Abkömmlinge der Eheleute hervorgegangen.
4 Der Erblasser verfasste unter dem Datum 21.08.2010 einen maschinenschriftlichen Brief an die Beklagte mit folgendem Inhalt:
5 „Liebe S…
6 schnell sind die drei Jahre vergangen die wir in einer liebevollen Beziehung, aufgebaut auf Vertrauen und auch auf Verantwortung hinter uns gebracht haben.
7 Ich bin sicher daß wir noch schöne Jahre wie gehabt vor uns haben und bin sehr glücklich mit Dir.
8 Damit Deine Zukunft auch zumindest teilweise abgesichert ist habe ich folgendes veranlasst:
9 Nach meinem Tode wird Dir mein Aktien-Depot bei der Hamburger Sparkasse Depot Nr. … übertragen. Kontostand am 5.8.2010 EURO 182.137,13.
10 Ich werde dieses Konto auf den jetzigen Stand belassen, keinerlei Abhebungen vornehmen, evt. fällige Gelder sofort wieder auf dem Konto anlegen. Jährlich ca. Ende Januar erhälst Du einen Auszug.
11 Eine Kopie liegt in meinem Safe, mein Sohn S… ist hierüber informiert.
12 Ich habe Dich sehr lieb
13 Dein [unleserliche Unterschrift]“
14 Auf die von der Beklagten als Anlage A1b vorgelegte Kopie dieses Briefes wird Bezug genommen.
15 Das Depot bestand zu diesem Zeitpunkt zu 43,18 % aus Aktien und zu 56,82 % aus Anleihen (Anlage A7 der Beklagten).
16 Am 30.10.2011 unterzeichneten der Erblasser, dessen Ehefrau H… M… sowie deren gemeinsame Kinder, die Kläger zu 2) und zu 3), ein unter dem Briefkopf der Firma des Erblassers verfasstes Schreiben an den Notar J… P…, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt lautet:
17 „Betr.: Testament H… M…, geb. 11.01.1936 und K… M… geb. 24.01.1932
18 Die Eheleute haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Hier wollen beide eine Änderung wie folgt: Nach dem Ableben von K… M… erhält:
19 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | | | H… M… die Hälfte des Erbbaurechtes Oststeinbek … |
20 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2. | | | P… L… geb. M…, 19.05.1957 erhält die andere Hälfte des Erbbaurechtes… |
21 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 3. | | | S… M…, geb. 10.01.1961 erhält im Ganzen die Baubetreuung K… M… mit allen Rechten und Pflichten inklusive Büro, Auto |
22 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 4. | | | S… M. B…, geb. 18.04.1958 erhält aufgrund der langjährigen Verbindung das Aktiendepot von K… M… bei der Hamburger Sparkasse Nr. … |
23 Diese Änderungen haben H… M… und K… M… mit den Kindern P… L… und S… M… einvernehmlich besprochen und beschlossen. Alle anderen Vereinbarungen bleiben bestehen. Dem Notar a.D. Herrn J… P… wird diese Vereinbarung vorgelegt mit der Bitte, falls erforderlich, weiteres in unserem Sinne zu regeln.“
24 Wegen des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens wird auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage A12 Bezug genommen.
25 Am 13.10.2012 ließen der Erblasser, dessen Ehefrau H… M… sowie deren gemeinsame Kinder, die Kläger zu 2) und zu 3), den als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Erbvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkunden.
26 Die Vorbemerkung des Notars im Text der Urkunde lautet auszugsweise wie folgt:
27 „Die Erschienenen, erklärten, einen Erbvertrag und einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen zu wollen, in dem nur die Erschienenen zu 1) [Anmerkung: der Erblasser] und 2) [Anmerkung: die Ehefrau des Erblassers] letztwillige Verfügungen treffen; diese sind ihrer Erklärung nach durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert.“
28 Die beurkundeten Erklärungen lauten auszugsweise wie folgt:
29 „Sodann erklärten die Erschienenen zu 1) und 2) ihren letzten Willen wie folgt:
§ 1
30 Wir heben alle früher von uns errichteten letztwilligen Verfügungen auf.
§ 2
31 Ich, die Erschienene zu 2), setze meine beiden Kinder, die Erschienenen zu 3a) und 3b) untereinander zu gleichen Teilen zu Erben ein.
§ 3
32 Ich, der Erschienene zu 1), setze meine Ehefrau, die Erschienene zu 1) [sic] und meine beiden Kinder, die Erschienenen zu 3a) und 3b) zu je einem 1/3 Anteil (i.W. ein Drittel) zu Erben ein und zwar nach Maßgabe der folgenden Teilungsanordnung:
33 Ich habe vor vielen Jahren an meinen Grundstücken in Oststeinbek, Hansetor und Hamburger Kamp, Erbbaurechte für mich, den Eigentümer bestellt, […]
34 Ich bestimme nun, dass diese vorgenannten Wohnungserbbaurechte meine Ehefrau H… M… und meine Tochter P… L… je zur ideellen Hälfte erhalten sollen.
35 Mein Sohn S… M… erhält meine Einzelfirma K… M… Baubetreuung, die im Handelsregister nicht eingetragen ist (siehe Anlage), mit allen Aktiven und Passiven, dazu [unleserlich] meine Büroeinrichtung im Haus J…… und mein Pkw, den ich zur Zeit meines Ablebens noch besitze.
36 § 3 [sic]
37 Ich, der Erschienene zu 1), setze folgendes Vermächtnis aus:
38 Frau S… M. B…, geb. am 18.04.1958, wohnhaft in 21369 …, …. erhält aufgrund unserer langjährigen freundschaftlichen Verbindung meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse Nr. …
§ 4
39 Mein übriges Vermögen, das nicht unter die vorgenannten Vermögensteile fällt, also unter anderem Grundvermögen, Sparguthaben, Bargeld und bewegliche Einrichtung, erhalten die drei Erben zu gleichen Teilen.
§ 5
40 Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Sohn S… M… […] Eine Vergütung soll der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit nicht erhalten.
§ 6
41 Sodann erklärten die Erschienenen zu1), 2), 3a) und 3b):
42 Wir, die Erschienenen zu 2), 3a) und 3b) verzichten hiermit auf unsere Pflichtteilsansprüche nach meinem Ehemann bzw nach unserem Vater. Außerdem verzichten wir auf einen Wertausgleich, sollte sich bei der Nachlaßauseinandersetzung ergeben, dass der gemäß der festgesetzten Teilungsanordnung zugeteilte Vermögensanteil nicht 1/3 Anteil der Nachlaßmasse entspricht.
43 Ich, der Erschienene zu 1) nehme den Verzicht meiner Ehefrau und meiner Kinder hiermit an.
§ 7
44 Ich, der Erschienene zu 1) behalte mir vor, von diesem Erbvertrag jederzeit, aus welchen Gründen auch immer zurückzutreten.
45 Wir, die Erschienenen zu 2), 3a) und 3b), erklären trotz unserer vorstehenden Verzichtserklärung unser Einverständnis damit, dass unser Vater jederzeit von diesem Erbvertrag zurücktreten kann.“
46 Am 21.05.2014 schloss der Erblasser mit einem Hamburger Autohaus einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Neufahrzeug Audi Q5 mit der Fahrgestellnummer W…… zum Kaufpreis von 51.796,00 €. Die als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegte Rechnung lautet auf die Klägerin zu 1); das Fahrzeug wurde indessen, wie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden ist, vom Autohaus an den Erblasser persönlich übereignet.
47 Am 18.09.2017 errichtete der Erblasser das in Kopie als Anlage K5 zur Klageschrift vorgelegte Schriftstück mit folgendem Inhalt:
48 „K… M… geb. 24.1.1932
49 Hamburg den 19.9.2017
50 Für das Testament Familie M… vom 30.10.2011 [sic] erkläre ich folgende Änderung:
51 Passus 3 S… M…
52 Im Einvernehmen mit mit meinem Sohn S… erhält Frau S… M. B… das Auto, zur Zeit HH-…, Audie X5 [unleserlich: vor/bei] meinem Tod.
53 Hamburg 19.09.2017
54 [unleserliche Unterschrift]“
55 Der Erblasser verstarb am 04.11.2017 im Krankenhaus. Jedenfalls seit diesem Tag befand sich das Fahrzeug Audi Q5 bei der Beklagten, die auch im Besitz der Zulassungspapiere war. Ein Fahrzeugschlüssel befand sich bei der Beklagten, der andere bei den Klägern.
56 Die Kläger hatten zur Begründung der Klage erstinstanzlich geltend gemacht, das streitgegenständliche Fahrzeug Audi Q5 sei bis zum Tod des Erblassers in dessen Eigentum geblieben, also ein Nachlassgegenstand, den die Beklagte widerrechtlich an sich gebracht habe.
57 Die Beziehung zwischen dem Erblasser und der Beklagten sei geführt worden, um dem Erblasser die Einsamkeit im fortgeschrittenen Alter zu erleichtern. Besondere pflegerische Leistungen habe die Beklagte für den Erblasser nicht erbracht.
58 Die Beklagte hat erstinstanzlich zur Verteidigung gegen den Herausgabeanspruch bezüglich des Fahrzeugs eingewandt, der Erblasser habe ihr dieses Fahrzeug am 22.09.2017 anlässlich des 10. Jahrestages ihrer Beziehung geschenkt und ihr dabei die Schlüssel und Fahrzeugpapiere für dieses Fahrzeug übergeben. Zu dieser von den Klägern zunächst bestrittenen Behauptung hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter der Beklagten als Zeugin. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Kläger dann die Behauptung der Beklagten einer lebzeitigen Schenkung des Fahrzeugs zu eigen gemacht.
59 Die Beklagte hatte erstinstanzlich zur Begründung ihrer Widerklage geltend gemacht, das in § 3 des Erbvertrages ausgesetzte Vermächtnis umfasse den gesamten Wertpapierbestand des Depots des Erblassers, also alle Aktien und Anleihen.
60 Die Kläger haben erstinstanzlich zur Verteidigung gegen die Widerklage eingewandt: Das in § 3 des Erbvertrages ausgesetzte Vermächtnis beziehe sich nach seinem Wortlaut eindeutig nur auf Aktien, nicht auf andere Wertpapiere. Für eine Auslegung sei angesichts des klaren Wortlautes kein Raum. Sie, die Kläger, hätten keine Kenntnis von dem Brief des Erblassers vom 21.08.2010 an die Beklagte gehabt. Der Erblasser habe im Gegenteil den Klägern unmittelbar vor Beurkundung des Erbvertrages erklärt, das Vermächtnis zugunsten der Beklagten beziehe sich nur auf die Aktien in seinem Depot, nicht auf die Anleihen.
61 Die auf Herausgabe des Fahrzeuges, Feststellung des Schuldnerverzuges und Schadensersatz für unberechtigt gezogene Nutzungen gerichtete Klage war zunächst von der Klägerin zu 1) erhoben worden. Auf gerichtlichen Hinweis zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) hatte die Klägerin zu 1) zunächst das am 20.06.2018 verkündete klagabweisende Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen; im Einspruchsverfahren sind dann der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) anstelle der Klägerin zu 1) im Wege der Klageänderung in den Rechtsstreit eingetreten.
62 Die Beklagte hat das streitgegenständliche Fahrzeug, welches bei Klageerhebung am 20.01.2018 eine Laufleistung von ca. 55.000 km hatte, nach Rechtshängigkeit am 15./30.07.2020 im Wege der Inzahlunggabe an ein Autohaus in Hannover mit einer Laufleistung von 76.645 km zum Preis von 17.000,00 € veräußert (Anlage A 10 und Schriftsatz der Beklagten im Berufungsverfahren vom 21.10.2025, Blatt 54 OLG). Davon hat die Klägerseite von der Beklagten erst im Termin beim Landgericht am 08.09.2021 erfahren (Blatt 325 LG). Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 31.08.2023 (Blatt 402 LG), der Beklagten zugestellt am 06.09.2023, ihren Herausgabeanspruch hinsichtlich des Pkw auf einen Wertersatzanspruch über 24.000 € umgestellt.
63 Die Parteien hatten erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt:
64 Die Kläger zu 2) und 3) beantragen nunmehr unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.06.2018,
65 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 24.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
66 hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 17.000,00 Wertersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
67 2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern zu 2) und 3) Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des unter Ziffer 1) genannten Kraftfahrzeuges zu zahlen hat.
68 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
69 3. [sic] die Beklagte zu verurteilen, die goldene Uhr des Erblassers unter der Bezeichnung „Herren-Armbanduhr 750/-GG Modell Eterna“ wie auf der Anlage K10 mittig ersichtlich an die Kläger zu 2) und 3) herauszugeben.
70 Die Beklagte beantragt,
71 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
72 und widerklagend
73 1. die Kläger zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Beklagten den verbleibenden Bestand des Depots mit der Nr. … bei der Hamburger Sparkasse nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 zu übertragen und zu übereignen, insbesondere die Positionen
74 a) 1.000 Stück BASF SE NA O.N.
75 b) 5.112,92 Stück Bertelsmann Gensch,
76 c) 84.786 Stück Argentinia 05/38 PAR
77 d) 84.786 Stück Argentinia 05/35 IO GDP
78 e) 15.000 Stück 6,25 % Haniel+Cie 12/18 MTN
79 f) 20.000 Stück 4,0 % Fresenius SE 14/24 Regs
80 g) 22.000 Stück Lufthansa AG Sub. ANL15/75
81 2. die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beklagte von den außergerichtlichen Gebühren i.H.v. 3.509,19 € freizustellen.
82 3. festzustellen, dass sich die Kläger zu 2) und 3) mit der Übertragung des Depots mit der Nr. … bei der Hamburger Sparkasse in Verzug befinden.
83 Die Kläger beantragen,
84 die Widerklage abzuweisen.
85 Das Landgericht hat am 11.10.2024 das angegriffene Urteil mit folgendem Tenor verkündet:
86 1. Das Versäumnisurteil vom 20.06.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) 17.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2023 zu zahlen.
87 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
88 2. Auf die Widerklage werden die Beklagten [sic] zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, der Beklagten den verbleibenden Bestand des Depots mit der Nr. … bei der Hamburger Sparkasse nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 zu übertragen und zu übereignen, insbesondere die Positionen
89 a) 1.000 Stück BASF SE NA O.N.
90 b) 5.112,92 Stück Bertelsmann Gensch,
91 c) 84.786 Stück Argentinia 05/38 PAR
92 d) 84.786 Stück Argentinia 05/35 IO GDP
93 e) 15.000 Stück 6,25 % Haniel+Cie 12/18 MTN
94 f) 20.000 Stück 4,0 % Fresenius SE 14/24 Regs
95 g) 22.000 Stück Lufthansa AG Sub. ANL15/75.
96 Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
97 3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 10%, die Kläger zu 2) und 3) 75% und die Beklagte 15%. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 20%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 20% und die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 80%. Die durch die Säumnis der Klägerin zu 1) im Termin vom 20.06.2018 verursachten Kosten trägt allein die Klägerin zu 1). Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
98 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
99 Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
100 Die Klage sei zulässig bis auf den Feststellungsantrag auf Verpflichtung zum Schadensersatz, der wegen Vorranges der Leistungsklage unzulässig sei.
101 Die Klage sei teilweise begründet insoweit, als die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wertersatz für den veräußerten Pkw in Höhe von 17.000,00 € gemäß § 2287 BGB hätten. Nach Vortrag der Beklagten, den sich die Kläger zu eigen gemacht hätten, hätten sich Erblasser und Beklagte am 22.09.2017 auf eine Schenkung des Pkw unter Lebenden gemäß §§ 516 ff. BGB geeinigt. Es liege sowohl eine objektive Beeinträchtigung der Vertragserben als auch die subjektive Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers vor. Er habe bezogen auf die „Beschleunigung“ des Vermächtnisses vom 19.09.2017 bezüglich des Pkw durch lebzeitige Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse gehabt. Die Schenkung sei keine Gegenleistung für Betreuungsleistungen gewesen. Das Kümmern der Beklagten sei nicht über das hinausgegangen, was unter einer üblichen Betreuung zu verstehen ist. Nach Veräußerung des Fahrzeugs bestehe ein Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB in Höhe des dokumentierten Verkaufspreises von 17.000 €. Die Behauptung, das Fahrzeug sei 24.000 € wert gewesen, hätten die Kläger nicht entsprechend substantiiert.
102 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, weil ursprüngliche Mandantin die Klägerin zu 1) und nicht die übrigen Kläger gewesen sei.
103 Die Widerklage sei zulässig bis auf den Feststellungsantrag zum Schuldnerverzug, der kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei.
104 Die Beklagte habe gegen die Kläger einen Anspruch auf Übertragung des verbleibenden Inhalts des Depots des Erblassers bei der Hamburger Sparkasse gemäß § 2174 BGB. Inhalt des Vermächtnisanspruchs sei das restliche Depot, nämlich die gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot. Der Begriff der Aktien sei auslegungsbedürftig, weil der Wortlaut nur vermeintlich eindeutig sei. Tatsächlich habe es sich nämlich nicht um ein reines Aktiendepot gehandelt. Das Vermächtnis in § 3 des Erbvertrages sei eine einseitige Verfügung, für deren Auslegung gemäß §§ 2299 Abs. 1 Satz 2, 133 BGB allein der Wille des Erblassers maßgeblich sei. Zur Erforschung dieses Willens könnten auch Umstände außerhalb des Erbvertrages herangezogen werden, hier also der Brief des Erblassers vom 21.08.2010 an die Beklagte mit der Zusage, ihr das gesamte Aktiendepot zu übertragen, das bereits zu diesem Zeitpunkt überwiegend aus Anleihen bestanden habe, woraus ersichtlich sei, dass der Erblasser den Begriff Aktiendepot bezogen auf das gesamte Depot verwendet habe. Vom Vermächtnisanspruch seien auch Zinsen und Gewinnausschüttungen umfasst.
105 Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Kläger zu 2) und 3) sich bei der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in Verzug befunden hätten.
106 Die Kläger haben mit am 08.11.2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihnen am 11.10.2024 zugestellte Urteil eingelegt und die Berufung mit dem am 09.01.2025 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.
107 Die Beklagte hat mit am 28.10.2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihr am 14.10.2024 zugestellte Urteil eingelegt und die Berufung mit dem am 14.01.2025 innerhalb der verlängerten Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.
108 Die Kläger begründen die Berufung gegen die Teilabweisung ihrer Klage wie folgt:
109 Das Landgericht habe zwar dem Grunde nach zutreffend einen Ersatzanspruch für den Pkw gemäß § 2287 BGB bejaht, der Höhe nach aber fehlerhaft nur 17.000 € statt der beantragten 24.000 € ausgeurteilt. Die Kläger hätten keinerlei Kenntnis von der Laufleistung des Pkw gehabt und deshalb keinen entsprechenden Leistungsantrag stellen können. Zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages habe das Landgericht keinen gerichtlichen Hinweis erteilt, ebenso wenig wie zur fehlenden Substantiierung des Vortrags zum Wert des Fahrzeuges. Das Landgericht hätte der Beklagten nach Auffassung der Kläger aufgeben müssen, im Rahmen sekundärer Darlegungslast den Verkaufsvertrag des Fahrzeuges vorzulegen, und dann sowohl Wertersatz für den Pkw als auch für dessen rechtswidrige Nutzung zusprechen müssen. Außerdem habe das Landgericht den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Wert des Fahrzeuges nicht beachtet.
110 Hinsichtlich der Widerklage beschränken die Kläger ihren Berufungsantrag im Kosteninteresse insoweit, als die Verurteilung zur Übertragung von 1.000 Stück BASF-Aktien gemäß Ziffer 2a des Tenors nicht angegriffen wird; diese Aktien sind der Beklagten inzwischen übertragen worden.
111 Im Übrigen habe das Landgericht aber fehlerhaft die Verpflichtung der Kläger zur Übertragung des Bestands des Depots insgesamt an die Beklagte angenommen. Das Landgericht habe ohne Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag eine Auslegungsbedürftigkeit der erbvertraglichen Regelung angenommen und die Urteilsfindung auf eine behauptete Aussage des Erblassers gestützt, die dieser nicht einmal im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Erbvertrages gemacht haben soll. Der Vermächtnisanspruch umfasse wie wörtlich geregelt lediglich die Aktien. Die Andeutungstheorie komme hier aufgrund von § 157 BGB nicht zur Anwendung. Denn die Aussetzung des Vermächtnisses im Erbvertrag sei hier eine empfangsbedürftige Willenserklärung und demgemäß nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gemäß §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Gegenstand der Auslegung sei dabei auch schon, ob eine Verfügung als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist. Das sei hier der Fall, weil das ausgesetzte Vermächtnis Teil eines mehrseitigen Vertragskonstruktes sei. Die Kläger hätten auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet und demgemäß ein erhebliches Interesse am Umfang des Vermächtnisses, da dieses den Nachlass schmälere und sie, die Kläger, nicht über den Pflichtteilsanspruch partizipieren würden. Sie hätten den Vertrag nur unterzeichnet, weil der Erblasser erklärt habe, es würden nur Aktien übertragen.
112 Für die Kläger sei eine Auslegung des Vermächtnisses dahingehend, dass es das gesamte Depot umfasse, nicht denkbar und sie, die Kläger, hätten die entsprechende Regelung im Erbvertrag auch nicht nach §§ 157, 242 BGB dahin verstehen müssen. Objektiv sei es so zu verstehen gewesen, dass lediglich die Aktien aus dem Depot ausgesondert werden sollten und das Depot weiterhin den Vertragserben zustehen soll. Selbst unter der Annahme einer einseitigen Verfügung habe das Landgericht die Bestimmung unter Verkennung der Andeutungstheorie falsch ausgelegt. Die früheren Aussagen des Erblassers aus dem Schreiben vom 21.08.2010 an die Beklagte seien nicht maßgeblich, sondern vielmehr die gegenteilige Mitteilung des Erblassers an die Kläger bei Errichtung des Erbvertrages.
113 Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nichts für die ihr günstige Auslegung vorgetragen.
114 Die Kläger beantragen in der Berufung (Protokoll vom 30.10.2025):
115 Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2024, Az.: 325a O 8/21, wird abgeändert. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2018, Az. 332 O 393/17, wird aufgehoben und
116 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 24.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
117 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die unberechtigte Nutzung des Kraftfahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI quattro, Farbe Lavagrau Perleffekt mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W… EUR 5.411,25 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
118 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.358,86 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
119 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Die Widerklage wird im Übrigen abgewiesen. |
120 Die Beklagte beantragt in der Berufung:
121 das Urteil des LG Hamburg (-325a O 8/21 -) teilweise abzuändern und die Klage – unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.06.2018 sowie der Widerklage, diese jedoch mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Schuldnerverzuges – insgesamt abzuweisen;
122 hilfsweise,
123 das Urteil des LG Hamburg (- 325a O 8/21 -) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Kläger zu 2). und 3). 17.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszins seit dem 07.09.2023 zu zahlen.
124 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung wie folgt gegen die Verurteilung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 17.000 €:
125 Es bestehe kein Ersatzanspruch für den Pkw nach § 2287 Abs. 1 BGB. Es liege zwar eine Schenkung im Sinne von §§ 516 ff. BGB vor. Diese Schenkung habe aber bereits den Nachlass nicht objektiv geschmälert im Sinne von § 2287 BGB: Der dem Vertragserben durch § 2287 BGB gewährte Schutz reiche nicht weiter als die erbvertragliche Bindung, greife also nicht ein, wenn die lebzeitige Verfügung außerhalb des Schutzbereiches der eingegangenen Bindungen liegt, also die berechtigte Erwartung des Vertragserben nicht geschmälert wird (BGH, Urteil vom 23.09.1981, IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43).
126 Hier sei dem Kläger zu 2) laut Teilungsanordnung vom 13.10.2012 „mein Pkw, den ich zur Zeit meines Ablebens noch besitze“, zugedacht gewesen. Eine berechtigte Erwartung des Klägers zu 2), dass sich der Pkw beim Erbfall noch im Eigentum des Erblassers befindet, sei damit nicht begründet worden. Der Erblasser habe gemäß § 2286 BGB unter Lebenden frei verfügen können.
127 Außerdem liege auch keine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers vor. Dafür sei nach BGH-Rechtsprechung maßgeblich, ob die Verfügung auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dagegen spreche nicht schon die „Beschleunigung“ des Vermächtnisses durch Schenkung unter Lebenden: Die lebzeitige Erfüllung des Vermächtnisses nehme nur die den Vertragserben betreffende Verpflichtung vorweg (BGH, Urteil vom 26.02.1986, IVa ZR 87/84, NJW 1986, 1755). Der Erblasser habe im Eigeninteresse gehandelt. Der Audi sei nicht dem Kläger zu 2) zugedacht gewesen.
128 Der Erblasser habe auch deshalb im Eigeninteresse gehandelt, weil es um seine Versorgung und Pflege im Alter gegangen sei. Insoweit habe das Landgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den Erblasser in ihrer eigenen Wohnung versorgt und die Organisation und Fahrten zu Arztterminen übernommen hat. Die Beklagte habe die Mietkosten getragen, obwohl der vermögende Erblasser mit ihr zusammengelebt habe. Nach Aussage der vernommenen Zeugin (die bezahlte Reinigungskraft/Haushaltshilfe für die Wohnung des Erblassers) sei der Erblasser zwar kein Pflegefall, aber hilfsbedürftig und unselbstständig gewesen. So habe die Beklagte zunächst auch auf 450 €-Basis bei ihm gearbeitet.
129 Als Eigeninteresse sei außerdem auch anzuerkennen, wenn der Erblasser einer Person, die ihm in besonderem Maß geholfen hat, Dank abstatten will oder es sich um eine Anstandsschenkung gemäß § 534 BGB handelt. Die Schenkung habe der Erblasser hier anlässlich des zehnten Jahrestages der Beziehung mit der Beklagten vorgenommen. Der Wert des Autos stehe in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Erblassers, es sei nur ein sehr untergeordneter Teil der erheblichen Erbmasse gewesen.
130 Zum Veräußerungswert von 17.000 € habe die Beklagte substantiiert vorgetragen; das Landgericht habe auch zu Protokoll vom 07.06.2023 darauf hingewiesen, dass zu einem höheren behaupteten Wert von den Klägern weiter vorgetragen werden muss. Die pauschale Behauptung der Kläger über einen Wert von 24.000 € ins Blaue hinein genüge dem nicht. Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens sei ein Ausforschungsbeweis.
131 Den Feststellungsantrag wegen Nutzungsersatz habe das Landgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Daran ändere sich auch nichts durch die Umstellung auf einen Leistungsantrag. Die Berechnung bleibe unsubstantiiert. Ein Wertersatzanspruch sei übrigens schon dem Grunde nach nicht gegeben. Die gezogenen Nutzungen seien nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe das Eigentum am Fahrzeug erworben, also rechtmäßig Nutzungen gezogen.
132 Hinsichtlich der auf die Widerklage hin ausgesprochenen Verurteilung der Kläger zur Übertragung des Aktiendepots auf die Beklagte verteidigt die Beklagte die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht habe das streitgegenständliche Vermächtnis zu Recht als einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers qualifiziert. Schließlich sei auch nach Auffassung des BGH bei einem Vermächtnis zugunsten eines Dritten, der kein eigener Verwandter des Erblassers ist, anzunehmen, dass kein Interesse an einer Bindung des Erblassers an die Verfügung besteht, es sich also um eine einseitige Verfügung handelt (BGH, Urteil vom 12.10.1960, V ZR 65/59, NJW 1961, 120). Die Kläger könnten deshalb auch keinen Vertrauensschutz für ihr Verständnis der streitgegenständlichen Vermächtnisanordnung beanspruchen, da Auslegungsmaßstab gemäß §§ 2299 Abs. 1 Satz 2, 133 BGB allein der Erblasserwille sei. Selbst bei Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung sei aber der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
133 Das Berufungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 06.10.2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Parteien im Termin am 30.10.2025 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 58 ff. OLG) Bezug genommen. Aufgrund eines Hinweisbeschlusses vom 18.11.2025 zum Auslegungsmaßstab des streitgegenständlichen Vermächtnisses hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2026 weiter vorgetragen und das oben zitierte, bis dahin nicht aktenkundige Schreiben der Familie M… vom 30.10.2011 an den Notar P… als Anlage A 12 zur Akte gereicht. Die Kläger haben diesbezüglich mit Schriftsatz vom 14.01.2026 Verspätung gerügt.
134 Aufgrund einer inzwischen veröffentlichten Entscheidung des OLG Nürnberg vom 24.10.2025 (ZEV 2026, 30) zur objektiven Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 BGB im Fall des Rücktrittsvorbehaltes im Erbvertrag hat der Einzelrichter nach Gewährung rechtlichen Gehörs das Verfahren dem Senat als Berufungsgericht vorgelegt, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.03.2026 übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.04.2026 haben die Parteien ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gestellten Berufungsanträge wiederholt.
B.
135 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zum Teil begründet, soweit das landgerichtliche Urteil mit dem ausgeurteilten Wertersatzanspruch für das streitbefangene Fahrzeug hinter dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch zurückbleibt; sie ist unbegründet, soweit sich die Kläger gegen ihre auf die Widerklage hin ausgesprochene Verurteilung zur Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs wenden.
136 Die zulässige, insbesondere form- fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
137 Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Anspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte im Hinblick auf das streitbefangene Fahrzeug einen Wertersatzanspruch über 24.000,00 € nebst Zinsen; die weiteren mit der Klage verfolgten Ansprüche bestehen indes nicht.
138 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 24.000 € für das streitbefangene und inzwischen veräußerte Fahrzeug Audi Q5 nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 2287, 818 Abs. 2, Abs. 4 BGB.
139 a) Schenkung unter Lebenden gemäß § 516 BGB
140 Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Erblasser der Beklagten das streitbefangene Fahrzeug am 22.09.2017 geschenkt und übereignet.
141 b) Beeinträchtigung des Vertragserben, § 2287 BGB
142 Diese vom Erblasser vorgenommene Schenkung hat die Kläger als Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB objektiv beeinträchtigt.
143 (1) Zwar wendet die Beklagte zutreffend ein, dass der Schutz des Vertragserben durch § 2287 Abs. 1 BGB nicht weiter geht als die erbvertraglichen Bindungen (MüKoBGB/Brockmöller, 10. Aufl. 2026, BGB § 2287 Rn. 10). Der Erbvertrag vom 13.10.2012 enthält aber keine Bestimmung, die es dem Erblasser freistellt, im Sinne von § 2286 BGB weiterhin frei auch zum Nachteil der Vertragserben über den Nachlass zu verfügen. Insbesondere hat der Erblasser eine Teilungsordnung in § 3 des Erbvertrages dahin getroffen, dass „mein Pkw, den ich zur Zeit meines Ablebens noch besitze“, dem Kläger zu 2) zugedacht ist.
144 Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass gemeint ist „wenn ich denn bei meinem Ableben noch Eigentümer eines Pkw sein sollte“ mit der Folge, dass die so verstandene Bedingung hier nicht eingetreten sei, weil der Erblasser das Fahrzeug bereits zu Lebzeiten veräußert hatte. Mit dieser Teilungsordnung ist vielmehr eine berechtigte Erwartung der Vertragserben begründet worden, dass das Fahrzeug, das der Erblasser in seinem Eigentum hat, der Nachlassmasse erhalten bleibt und dem Kläger zu 2) im Wege der Nachlassteilung zugewiesen wird. Der Vertrag enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragschließenden in Erwägung gezogen haben könnten, dass der Erblasser beim Erbfall nicht Eigentümer eines Pkw ist.
145 Auch die Beklagte selbst geht in ihrem Vortrag davon aus, dass das kurz vor Vollzug der Schenkung unter Lebenden am 22.09.2017 vom Erblasser zugunsten der Beklagten handschriftlich ausgesetzte Vermächtnis vom 19.09.2017 mit dem gleichen Inhalt (die Beklagte soll von Todes wegen das Fahrzeug erhalten) wegen entgegenstehender erbvertraglicher Bindung gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wäre. Da aber die vorgenommene Schenkung lediglich ein (unwirksames) Vermächtnis „beschleunigt“ hat, ist anzunehmen, dass in dieser Schenkung eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben liegt.
146 (2) Soweit das OLG Nürnberg die Auffassung vertritt, in Fällen, in denen sich ein Erblasser – wie hier – den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat, komme eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil es unabhängig von der tatsächlichen Ausübung des Rücktrittsrechts an einer berechtigten Erwartung des Vertragserben fehle (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 1 U 555/24 Erb –, juris), folgt der Senat dem nicht. Erst der Zugang der notariell beurkundeten Rücktrittserklärung an den Erklärungsgegner gemäß § 2296 Abs. 2 BGB beseitigt die erbvertragliche Bindung und damit die berechtigte Erberwartung des Vertragserben; mit der Herausnahme von Schenkungen aus dem Anwendungsbereich des § 2287 BGB in solchen Fällen würde die Formvorschrift umgangen (Muscheler, ZEV 2026, 30; Goldkamp, ErbR 2026, 100; BeckOGK/Müller-Engels, 1.4.2026, BGB § 2287 Rn. 53).
147 c) lebzeitiges Eigeninteresse
148 Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, dass auch die für § 2287 Abs. 1 BGB tatbestandliche Benachteiligungsabsicht des Erblassers vorgelegen hat.
149 Für die Annahme einer subjektiven Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH maßgeblich, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der durch Erbvertrag berufene Erbe wesentliche Vermögensteile des Erblassers erhält, ohne dafür diesem eine angemessene Gegenleistung zu erbringen. Der dafür entwickelte Begriff des lebzeitigen Eigeninteresses dient der Abgrenzung derjenigen Verfügungen des erbvertraglich gebundenen Erblassers, die der Erbe hinnehmen muss, von solchen, die einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB auslösen. Diese Grenze verläuft dort, wo der Erblasser sein Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286) missbraucht (MüKoBGB/Brockmöller, 10. Aufl. 2026, BGB § 2287 Rn. 11-14).
150 (1) Ein anerkannter Fall des lebzeitigen Eigeninteresses sind unentgeltliche Zuwendungen als Gegenleistung für erbrachte, nicht schon anderweitig abgegoltene Pflegedienstleistungen (BeckOGK/Müller-Engels, 1.4.2026, BGB § 2287 Rn. 71). Insoweit hat das Landgericht hier aber nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass die Beziehung des Erblassers mit der Beklagten als Lebenspartnerschaft durch gegenseitige Teilhabe am Leben des anderen geprägt war und nicht überwiegend dadurch, dass die Beklagte in größerem Umfang Pflegedienstleistungen für den Erblasser erbracht hat.
151 (2) Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass die wenige Wochen vor dem Tod des Erblassers vorgenommene Schenkung nach (bestrittener) Behauptung der Beklagten aus Anlass des zehnjährigen Bestehens der Beziehung vorgenommen worden sei. Das Fahrzeug war zwar in Relation zum Gesamtnachlass – dessen Wert nicht bekannt ist, aber insbesondere unter Berücksichtigung der im Erbvertrag vom 13.10.2012 erwähnten 43 Erbbaurechte sowie einer Baufirma mit allen materiellen und immateriellen Bestandteilen nicht unerheblich sein kann – wirtschaftlich von eher untergeordneter Bedeutung. Der Erblasser hat aber ausweislich seines Schreibens vom 21.08.2010 an die Beklagte ihr zum Zwecke der Absicherung den gesamten Bestand seines Aktiendepots mit einem damaligen Wert von 182.137,13 € zugedacht, was den Klägern aufgrund ihres gemeinsam mit dem Erblasser unterzeichneten Schreibens vom 30.10.2011 und des Erbvertrages vom 13.10.2012 auch bekannt war. Die Kläger als Vertragserben mussten deshalb nicht damit rechnen, dass der Erblasser weitere Zuwendungen in größerem Umfang an die Beklagte machen würde.
152 d) Anspruchsumfang, § 818 Abs. 2 und Abs. 4 BGB
153 Der Wertersatzanspruch beträgt 24.000,00 € und berechnet sich wie folgt: Zeitlicher Bezugspunkt der Bemessung des Wertes ist – anders als vom Landgericht angenommen – nicht der Zeitpunkt der Veräußerung durch Inzahlunggabe am 15.07.2020 (Anlage B9), sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage am 20.01.2018, denn bezogen auf diesen Zeitpunkt hat die Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 989 BGB Wertersatz statt Naturalherausgabe zu leisten.
154 Den Wert des Fahrzeugs am 20.01.2018 schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 24.000,00 €. Diese Schätzung hat folgende Grundlage:
155 Das betreffende Dieselfahrzeug Audi Q5 2.0 TDI quattro mit Vollausstattung (Anlage K1) ist am 21.05.2014 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 51.796,00 € angeschafft worden und am 15.07.2020 mit einer Laufleistung von 76.645 km zu einem Ankaufpreis von 17.000,00 € von einem Vertragshändler des VW-Konzerns in Zahlung genommen worden (Anlage A10). Anhaltspunkte für eine erstinstanzlich klägerseits behauptete Unterwertveräußerung bestehen nicht, zumal sie für die Beklagte im Rahmen der Inzahlunggabe für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs ungünstig gewesen wäre.
156 Das Fahrzeug hat demnach in den 75 Monaten zwischen Erwerb als Neufahrzeug und Weiterveräußerung einen Wertverlust von 35.000 € (entsprechend 2/3 des Neufahrzeugwertes) erlitten. Der Bewertungszeitpunkt im Januar 2018 liegt 45 Monate nach Erwerb als Neufahrzeug und damit bei 6/10 des maßgeblichen Wertverlustzeitraums. Da der Wertverlust eines Fahrzeugs zeitratierlich, aber nicht linear verläuft, sondern vielmehr in den ersten Jahren sehr hoch ist und dann allmählich abnimmt (vgl. etwa die Richtgrößen bei https://www.bewerta.de/auto-wert-berechnung-faustformel, Stand 05/2026), ist davon auszugehen, dass nach 6/10 des maßgeblichen Wertverlustzeitraums bereits ca. 80 % des gesamten ermittelten Wertverlustes eingetreten sind. Bezogen auf Januar 2018 hatte das hier zu bewertende Fahrzeug also einen Wertverlust von 0,8 x 35.000 € = 28.000 € erlitten und demgemäß einen Restwert von ca. 52.000 € -28.000 € = 24.000 €.
157 Die von der Beklagten mitgeteilten Kilometerstände per 21.01.2018 und 15.07.2020 zeigen, dass das Fahrzeug in der Größenordnung einer jährlichen Laufleistung von bis zu 15.000 km genutzt worden ist, wie sie in einschlägigen Wertminderungsstatistiken als durchschnittliche Jahreskilometerlaufleistung für alle Fahrzeuge zugrunde gelegt wird. Bezogen auf die Laufleistung ist hier deshalb keine Korrektur des zeitratierlich ermittelten Wertverlustes veranlasst.
158 e) Zinsanspruch, §§ 2287, 818, 291 BGB
159 Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf §§ 2287, 818 und 291 BGB und besteht nicht erst seit dem 07.09.2023, sondern bereits seit dem 22.08.2018.
160 Die Kläger haben zwar erst geraume Zeit, nachdem ihnen die Veräußerung des Pkw durch die Beklagte bekannt geworden ist, ihren ursprünglichen Herausgabeanspruch des Pkw mit Schriftsatz vom 31.08.2023, der Beklagten zugestellt am 06.09.2023, auf einen Wertersatzanspruch umgestellt.
161 Der ursprüngliche Herausgabeantrag (der nicht aktivlegitimierten Klägerin zu 1]) ist jedoch bereits mit Zustellung der Klage am 20.01.2018 rechtshängig geworden; das Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 2) und zu 3) zur Beklagten ist mit Zustellung des klageändernden Schriftsatzes am 21.08.2018 entstanden. Der Herausgabeanspruch ging materiellrechtlich von Anfang an auf Herausgabe des Erlangten gemäß §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB, also auf Herausgabe des Gegenstands oder Wertersatz. Mit der Veräußerung ist der Beklagten die Herausgabe des Gegenstands rechtlich unmöglich geworden, der Streitgegenstand ist aber gemäß § 265 Abs. 2 ZPO unverändert geblieben und die Umstellung des Herausgabeanspruchs auf Wertersatz gilt gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klagänderung.
162 2. Kein Wertersatzanspruch für nach Rechtshängigkeit gezogene Nutzungen
163 Die Kläger haben gegen die Beklagte neben dem Wertersatzanspruch über 24.000,00 € keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von 5.411,25 € als Wertersatz für gezogene Nutzungen.
164 Dem Grunde nach besteht zwar – wie mit Schriftsatz der Kläger vom 27.10.2025 geltend gemacht – gemäß §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 4, 987 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage am 20.01.2018 bis zur Veräußerung des Fahrzeugs am 15.07.2020 gezogenen Nutzungen. Dieser Anspruch konkurriert aber mit dem Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 und 4 BGB insoweit, als er die bereicherungsrechtliche Kompensation für die Wertminderung des Bereicherungsgegenstands ist. Mit der Verurteilung zur Zahlung von Wertersatz bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage ist der Gegenstand der Bereicherung bereits zu diesem Zeitpunkt, hier also am 20.01.2018, herausgegeben. Die Zuerkennung von Wertersatz für nach diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen führte demgegenüber zu einer doppelten Herausgabe des Bereicherungsgegenstands (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12.4.2019 – V ZR 341/17, NJW 2019, 2851, beck-online).
165 3. Vorgerichtliche Anwaltskosten
166 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € gemäß §§ 2287, 280 und 286 BGB.
167 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, weil die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit, für die diese Kosten geltend gemacht werden, im Auftrag der Klägerin zu 1), der GbR, ausgeführt worden war, nicht im Auftrag der Kläger zu 2) und 3). Diese zutreffende Würdigung haben die Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.
II.
168 Die Berufung der Kläger gegen ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Übertragung und Übereignung des gesamten verbleibendes Bestandes des Depots bei der Hamburger Sparkasse nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 ist unbegründet. Die Beklagte hat aus § 3 des Erbvertrages vom 13.10.2012 einen Anspruch gegen die Kläger auf Erfüllung des Vermächtnisses gemäß § 2174 BGB wie im angegriffenen Urteil des Landgerichts tenoriert.
169 Zu Recht hat das Landgericht die Auslegungsbedürftigkeit des in § 3 des Erbvertrages ausgesetzten Vermächtnisses mit dem Inhalt „Frau S… M. B…, […] erhält […] meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse Nr. …“ angenommen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der nur vermeintlich eindeutige Wortlaut des Vermächtnisses einer Auslegung zugänglich.
170 Aktie im Sinne von § 1 Abs. 2 AktG ist der Inbegriff sämtlicher Rechte und Pflichten, die einem Aktionär aufgrund seiner durch die Aktie vermittelten Beteiligung an der Gesellschaft zustehen. Dieses Mitgliedschaftsrecht wird häufig in Form eines Wertpapiers – der Aktie im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs – verbrieft, zwingend ist dies allerdings nicht (MüKoAktG/Heider, 6. Aufl. 2024, AktG § 1 Rn. 99, beck-online).
171 Dass der Begriff Aktie im vorliegenden Fall nicht im streng aktienrechtlichen, sondern allenfalls im allgemeinsprachlichen Sinn als Bezeichnung für die Verbriefung des Rechts verwendet worden sein kann, steht außer Frage. Es steht darüber hinaus – zunächst unabhängig von der Frage des maßgeblichen Auslegungsmaßstabs für das hier streitgegenständliche Vermächtnis – fest, dass der Erblasser selbst den Begriff der Aktie bzw. des Aktiendepots untechnisch für eine Gesamtheit von Wertpapieren verwendet hat, indem er der Beklagten in seinem Schreiben vom 21.08.2010 (Anlage A 1b) angekündigt hat, „mein Aktien-Depot“ mit einem Kontostand von 182.137,13 € per 05.08.2010 zu übertragen, wobei das Aktiendepot zu diesem Zeitpunkt nur mit 43,45 % Aktien und 56,46 % Anleihen bestückt war. Unabhängig von der Frage, ob dieses Schreiben für die Auslegung des Erbvertrages vom 13.10.2012 zu berücksichtigen ist, belegt es die grundsätzliche Auslegungsfähigkeit des Begriffs Aktie.
172 Das in § 3 des Erbvertrages vom 13.10.2012 ausgesetzte Vermächtnis mit dem Wortlaut „meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse Nr. …“ ist so auszulegen, dass es sämtliche in diesem Depot befindliche Wertpapiere, also Aktien und Anleihen, umfasst.
a)
173 Für die Auslegung letztwilliger (einseitiger) Verfügungen ist gemäß §§ 2299, 2084, 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, soweit er im Text der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet ist; dabei muss der Wortsinn der benutzten Ausdrücke gewissermaßen hinterfragt werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, Beschluss v. 24.1.2024, IV ZR 404/22, Rn. 17; BGH, Beschluss v. 19.6.2019, IV ZB 30/18, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 19 W 28/24 –, Rn. 8, juris).
174 Vertragsmäßige, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verfügungen in einem Erbvertrag sind hingegen gemäß §§ 2298, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Vertragspartner aus Sicht eines objektiven Dritten nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG FamRZ 1997, 911; OLG Hamm FGPrax 2005, 30 jeweils m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 31 Wx 35/06 –, Rn. 15, juris).
175 Dabei ist die Abgrenzungsfrage, ob eine Willenserklärung überhaupt auf den Abschluss eines Erbvertrages oder auf die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gerichtet war, selbst im Wege der Auslegung zu beantworten. Muss die Erklärung des Erblassers ihrer äußeren Form, ihrem Inhalt und sonstigen für die Auslegung maßgeblichen Umständen nach aus der Sicht des Erklärungsempfängers so verstanden werden, dass sie auf den Abschluss eines Erbvertrages unter seiner, des Dritten, Beteiligung gerichtet ist, so wird sie mit diesem Inhalt rechtlich wirksam, auch wenn der Erblasser seine Erklärung subjektiv in der Vorstellung abgegeben hat, lediglich eine einseitige letztwillige Verfügung errichten zu wollen (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2004 – 15 W 213/04 –, Rn. 29-30, juris).
176 Die Verbindung von Erbverzicht und Vermächtnis zugunsten des Verzichtenden in einem und demselben notariellen Vertrag spricht für einen (kausalen) Zusammenhang zwischen beidem und damit für ein vertragsmäßiges Vermächtnis (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87 –, BGHZ 106, 359-370).
b)
177 Das vorliegend auszulegende Vermächtnis ist aus Sicht der Kläger als Vertragspartner des Erblassers Teil einer mehrseitigen vertraglichen Abrede und deshalb nicht allein nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen, sondern so, wie ein objektiver Dritter in der Position der Kläger es nach Treu und Glauben verstehen durfte.
178 Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 08.02.1989 entschiedenen Fall besteht hier zwar keine Personenidentität von Verzichtenden und Vermächtnisnehmern. Auch ist der zu § 6 des Erbvertrages beurkundete Verzicht der Kläger auf Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser kein realer Verzicht vor dem Hintergrund, dass beide Kläger zu § 3 des Erbvertrages vom Erblasser als Erben berufen sind und daher ohnehin gemäß § 2303 BGB keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser haben.
179 In Verbindung mit dem ebenfalls zu § 6 des Erbvertrages erklärten Verzicht der Kläger auf Wertausgleichsansprüche untereinander im Hinblick auf die Teilungsanordnung zu § 3 des Erbvertrages stellt sich der Verzicht auf Pflichtteils- und Wertausgleichsansprüche insgesamt jedoch als Instrument der Nachlassplanung dar, welches die Kläger aus Sicht des Erblassers daran hindern soll, mit einer Erbausschlagung und Beanspruchung des Pflichtteils nach § 2306 Abs. 1 BGB die Teilungsanordnung des Erblassers zu unterlaufen. Die damit von den Klägern hingenommene Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Umgang mit dem väterlichen Nachlass war gerade im Hinblick auf die in der Teilungsanordnung vorgenommene Regelung der Unternehmensnachfolge hinsichtlich des Baugeschäfts für den Erblasser erkennbar von Bedeutung. Mit dem Verzicht auf ein Vorgehen nach § 2306 Abs. 1 BGB haben die Kläger als Vertragserben indes Beschwerungen mit Vermächtnissen hinzunehmen ohne die Möglichkeit, den je nach Umfang der Vermächtnisse unter Umständen wirtschaftlich lukrativeren Weg der Erbausschlagung und Beanspruchung des Pflichtteils gehen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87 –, BGHZ 106, 359-370, Rn. 20 – juris).
180 In dieser wirtschaftlichen Realität des vorliegenden Erbvertrages liegt der Grund für die Einordnung des streitgegenständlichen Vermächtnisses als vertragsmäßige Verfügung, die gemäß §§ 2298, 157 BGB unter Berücksichtigung des sogenannten objektiven Empfängerhorizontes auszulegen ist.
c)
181 Auch aus Sicht eines objektiven Dritten ist das Vermächtnis zu § 3 des Erbvertrages indes so zu verstehen, dass es den gesamten Wertpapierbestand des betroffenen Depots umfasst.
182 (1) Die Verwendung des Begriffs Aktien in einem untechnischen, alle Wertpapiere im Depot umfassenden Sinne liegt auch aus der Perspektive eines objektiven Dritten nahe, der das Schreiben des Erblassers vom 21.08.2010, in welchem dieser sein umfassend-untechnisches Begriffsverständnis von „Aktien“ niedergelegt hat, nicht kennt.
183 Der Erbvertrag trennt sprachlich klar zwischen „meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse“ in § 3 einerseits und „mein übriges Vermögen, das nicht unter die vorgenannten Vermögensteile fällt, also u.a. Grundvermögen, Sparguthaben, Bargeld und bewegliche Einrichtung“ in § 4 andererseits. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt des Wertpapierdepots Gegenstand des Vermächtnisses sein soll, während alle anderen Aktiva des Nachlasses den Erben zustehen sollen. Die Wertpapiere, die nicht Aktien im eigentlichen Sinne sind, lassen sich nicht unter die in § 4 beispielhaft hervorgehobenen Kategorien von Vermögenswerten subsumieren; insbesondere liegt es fern, die in einem Depot befindlichen Wertpapiere als „Sparguthaben“ anzusehen.
184 Auch die sprachlich ansonsten nicht erklärbare Betonung „meine gesamten Aktien“ ist aus Sicht eines objektiven Dritten als Hinweis darauf zu verstehen, dass der gesamte Inhalt des Wertpapierdepots Gegenstand des Vermächtnisses sein soll. Anderenfalls hätte die schlichte Bezeichnung „meine Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse“ genügt. Bei der gewählten betonten Formulierung „meine gesamten Aktien“ wäre aus objektiver Sicht jedenfalls eine negative Abgrenzung zu erwarten gewesen, wenn bestimmte der generisch bezeichneten Wertpapiere im Depot vom Vermächtnis hätten ausgenommen werden sollen.
185 (2) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die maßgebliche Formulierung im Erbvertrag subjektiv anders verstanden oder gewollt zu haben; denn obwohl ihnen positiv bekannt war, dass der Erblasser das Vermächtnis über den gesamten Bestand des Wertpapierdepots aussetzen wollte, haben sie eine Formulierung im Erbvertrag mitgetragen, die dem Begriffsverständnis des Erblassers entspricht, und keine einschränkende Formulierung verlangt.
186 (aa) Dass den Klägern die Absicht des Erblassers, das Wertpapierdepot insgesamt zum Gegenstand des Vermächtnisses an die Beklagte zu machen, positiv bekannt war, ist durch das als Anlage A12 vorgelegte Schreiben der Familie M… an den Notar P… vom 30.10.2011 belegt. Die dort zu Ziffer 4 gewählte Formulierung, die Beklagte solle aufgrund der langjährigen Verbindung zum Erblasser „das Aktiendepot von K… M… bei der Hamburger Sparkasse Nummer …“ erhalten, entspricht in dem hier interessierenden Aspekt praktisch wörtlich der Ankündigung des Erblassers gegenüber der Beklagten in dessen Schreiben vom 21.08.2010.
187 Das erst im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 30.10.2011 ist entgegen dem Antrag der Kläger zu berücksichtigen und nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, und zwar zum einen, weil der Inhalt dieses Schreibens ohnehin zwischen den Parteien unstreitig ist, und zum anderen, weil die Vorlage dieses Schreibens erst durch einen rechtlichen Hinweis im Beschluss des Einzelrichters vom 18.11.2025 zu einem rechtlichen Gesichtspunkt, den das Landgericht im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für unerheblich gehalten hatte, veranlasst war.
188 Diese von den Eheleuten M… ausweislich des Schreibens vom 30.10.2011 mit deren Kindern besprochene und beschlossene Bestimmung ist im Erbvertrag vom 13.10.2012 zu § 3 ohne erkennbare inhaltliche Änderung umgesetzt worden. Dass mit der marginalen sprachlichen Modifikation von „das Aktiendepot von K… M… bei der Hamburger Sparkasse“ zu „meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der Hamburger Sparkasse“ eine ganz erhebliche Beschränkung des Vermächtnisumfangs ausgedrückt worden sein soll, wie von den Klägern behauptet, noch dazu ohne eine entsprechende sprachliche Klarstellung, liegt fern.
189 (bb) Soweit die Kläger vortragen, sie hätten der im Erbvertrag beurkundeten Formulierung zum Vermächtnis nur deshalb zugestimmt, weil der Erblasser ihnen unmittelbar vor Beurkundung des Erbvertrages erklärt habe, Gegenstand des Vermächtnisses seien allein Aktien im engen Wortsinn, und sie wären andernfalls mit der Erkundung des Erbvertrages nicht einverstanden gewesen, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig, sondern widersprüchlich.
190 Zwar hat sich der Kläger zu 2) in seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 15.05.2019 (Blatt 147 LG) dahingehend eingelassen, sein Vater habe ihm unmittelbar vor der Beurkundung erklärt, Gegenstand des Vermächtnisses sollten allein Aktien im engen Wortsinn sein. Demgegenüber hat der Kläger zu 2) in der Anhörung am 30.10.2025 vor dem Einzelrichter erklärt, sein Vater habe ihm nur gesagt, dass ca. 200.000 € im Depot seien, und weiter, ca. die Hälfte davon seien Aktien. Diese Erläuterung habe der Erblasser nur ihm, dem Kläger zu 2), in einem Vieraugengespräch gegeben, während es diesem Gespräch nachfolgend ein Familiengespräch im Hause M… mit dem Erblasser, seiner Frau, den beiden Kindern und dem Notar gegeben habe; die Erläuterung zum Wert des Depots im Vieraugengespräch habe seine Schwester, die Klägerin zu 3), deshalb nicht gekannt.
191 Die Klägerin zu 3) hat den äußeren Ablauf des Familiengespräch entsprechend geschildert und erklärt, der Vater habe der Familie bei diesem Gespräch erklärt, was im Erbvertrag drinstehen soll. Auf Nachfrage des Einzelrichters, ob diesbezüglich jemand Änderungswünsche geäußert habe, erklärte die Klägerin zu 3): „Es ging dabei ja auch um die Aktien in dem Depot. Dazu haben wir gesagt, wenn sie nur die Aktien bekommt, ist es o. k. Was genau in dem Depot drin war, wussten wir nicht. Meine Mutter hat uns später nach Beurkundung des Vertrages erklärt, dass sie mit dieser Regelung eigentlich gar nicht einverstanden war.“ Auf Nachfrage des Einzelrichters bestätigte die Klägerin zu 3) diesbezüglich nochmals, sie habe weder den Wert des Depots noch dessen Zusammensetzung gekannt (Protokoll vom 30.10.2025, Blatt 59 ff. OLG).
192 Die Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) zeigt, dass die nachträglichen Angaben der Kläger zu den Absprachen vor der Beurkundung des Erbvertrages mit dem tatsächlichen Hergang nicht in Einklang zu bringen sind. Es liegt nämlich völlig fern, dass die Kläger und eventuell die Ehefrau des Erblassers darauf bestanden haben sollen, dass die Beklagte nur die Aktien im Depot bekommen solle, wenn – was auch durch die Angaben des Klägers 2) zum Ausdruck gebracht ist – jedenfalls weder die Klägerin zu 3) noch die Ehefrau des Erblassers Kenntnisse zu Wert und Zusammensetzung des Depots gehabt haben. Unter dieser Prämisse ist nicht erklärbar, was nach Auffassung der Kläger nicht hätte Gegenstand des Vermächtnisses sein dürfen. Ebenso unerklärlich ist, dass der Kläger zu 2) sein vom Erblasser im Vieraugengespräch erlangtes Spezialwissen zu Wert und Zusammensetzung des Depots nicht vor Beurkundung des Erbvertrages mit der Klägerin zu 3) und der Mutter geteilt haben soll, gleichwohl aber alle drei die Auffassung vertreten haben sollen, die Beklagte dürfe allenfalls „die Aktien“ und nicht auch die übrigen Wertpapiere im Depot erhalten.
193 Dass sich tatsächlich wohl weder der Erblasser selbst noch die Kläger irgendwelche Gedanken über die Unterscheidung zwischen Aktien und Anleihen im Depot gemacht haben, sondern unterschiedslos sämtliche Wertpapiere im Depot damit gemeint haben, wie es auch im Erbvertrag vom 13.10.2012 zum Ausdruck kommt, zeigt retrospektiv auch der Umstand, dass der zunächst vorgerichtlich für die Kläger tätige ursprüngliche Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 08.11.2017 an den Kläger zu 2) (Anlage A 14) von einem Vermächtnis mit dem Inhalt des gesamten Aktiendepots spricht, ohne die Unterscheidung verschiedener Wertpapiere zu problematisieren, und folgerichtig in seinem weiteren Schreiben vom 21.06.2018 (Anlage A 15) den Beklagtenvertreter davon in Kenntnis setzt, der Kläger zu 2) habe „einen entsprechenden Auftrag hinsichtlich der Übertragung des Depots erteilt“.
III.
194 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 17.000 € für das veräußerte Fahrzeug wendet, weil der Anspruch gemäß § 2287 BGB jedenfalls in dieser Höhe und auch darüber hinaus begründet ist (oben I.)
195 Die weiteren erstinstanzlich gestellten Anträge zu 2) und 3) aus der Widerklage auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schuldnerverzugs hat die Beklagte ausweislich des Protokolls vom 30.10.2025 in der Berufung nicht weiterverfolgt.
C.
I.
196 Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 11.10.2024 ist nicht Gegenstand der beiderseitigen Berufungsangriffe, wie die Parteien zu Protokoll des Gerichts vom 30.10.2025 (Seite 8) klargestellt haben.
197 Die Klägerin zu 1), die erstinstanzlich nur noch wegen der Kosten prozessbeteiligt war, ist nicht Partei des Berufungsverfahrens, da die Berufung der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2024 ausdrücklich nur für die hiesigen Kläger zu 2) und zu 3) eingelegt worden ist und sich auch die Berufungsanträge der Beklagten jedenfalls nicht gegen die Klägerin zu 1) richten.
II.
198 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
199 Die Kostenquote berechnet sich wie folgt: Bezogen auf den festgesetzten Berufungsstreitwert von 132.155 €, von dem 30.000 € auf die Klage und 102.155 € auf die Widerklage entfallen, unterliegt die Beklagte hinsichtlich der Klageforderung mit 24.000 € und obsiegt hinsichtlich der Widerklage vollständig, so dass ihre Kostentragung 24.000 €/132.155 €, also gerundet 18 % beträgt.
III.
200 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
201 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, zweiter Fall ZPO aus Anlass der divergierenden Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb (ZEV 2026, 30) zur Frage der Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB für den Fall eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag zugelassen.
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