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4 K 91/23•FG Hamburg 4. Senat, 2026-05-11, 4 K 91/23
4 K 91/23Steuergericht / 4. Abteilung11.05.2026
1. Der Begriff "andere Waren aus Edelmetall" im Sinne der Pos. 7115 KN ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich auch Waren mit einem hohen Edelmetallgehalt (hier: Gold), die zu technischen Zwecken verwendet werden. 2. Der Begriff "flüssige Glanzmittel und andere Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art" im Sinne der Pos. 3207 KN setzt nach den Erläuterungen zum HS voraus, dass die Waren als flüssiges Glanzmittel oder andere Zubereitung zum Zwecke des Verzierens von Keramik-, Emaille- oder Glaswaren verwendet werden oder verwendet werden können.
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 4 K 91/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 3207 KN, Pos 7108 KN, Pos 7115 KN, Kap 71 Anm 3 Buchst c KN
Der Begriff "andere Waren aus Edelmetall" im Sinne der Pos. 7115 KN ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich auch Waren mit einem hohen Edelmetallgehalt (hier: Gold), die zu technischen Zwecken verwendet werden.
Der Begriff "flüssige Glanzmittel und andere Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art" im Sinne der Pos. 3207 KN setzt nach den Erläuterungen zum HS voraus, dass die Waren als flüssiges Glanzmittel oder andere Zubereitung zum Zwecke des Verzierens von Keramik-, Emaille- oder Glaswaren verwendet werden oder verwendet werden können.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom XX. März 2022 (Nrn. DEBTI-XXX/21-1 und DEBTI-YYY/21-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom XX. September 2023 (RL (ZT) xxx-1/2022 und RL (ZT) xxx-2/2022) dazu verpflichtet, der Klägerin je eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 7. März 2022 bis 6. März 2025 zu erteilen, mit der die Ware "Goldpaste XXX-A" und die Ware "Goldpaste XXX-B" jeweils in die Unterposition 7115 9000 KN eingereiht werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Einreihung von sog. Goldpasten, die bei der Herstellung von elektronischen Bauteilen verwendet werden.
2 Bei den Waren handelt es sich jeweils um eine dickflüssige Paste, die zur Herstellung von elektrischen Kontakten und Verbindungen verwendet wird. Nach den Angaben in den Sicherheitsdatenblättern besteht die Ware mit der Bezeichnung XXX-A aus 80-90 % Gold, 5-15 % 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmononisobutyrat, 1-3 % Glas, 1-3 % Ethylcellulose und weiteren Bestandteilen; Die Ware mit der Bezeichnung XXX-B besteht aus 85-90 % Gold, 10-15 % 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmononisobutyrat, 1-3 % Glas sowie 0,5-2 % Ethylcellulose und weiteren Bestandteilen. Die Prozentangaben geben dabei Masseprozentpunkte wieder. Die Waren werden bei der Klägerin im Siebdruckverfahren auf Platten aus "alumina substrate" aufgetragen, also auf keramische Platten aus Aluminiumoxid, um auf diesen Platten Leiterbahnen für elektronische Schaltungen zu platzieren. Die Waren werden hierzu mit einem Gummi-Rakel über ein auf der Keramikplatte platziertes Sieb gezogen. Durch die Löcher im Sieb, welche die späteren Leiterbahnen in der Schaltung darstellen, wird die Ware auf die Platte gedrückt. Nach dem Druckvorgang wird die Platte bei ca. 120 °C für 10 min getrocknet, wobei die organischen Bestandteile aus der Ware entweichen, und anschließend zur Verstetigung der Leiterbahnen bei 850° C im Durchlaufofen (1 h gesamter Durchlauf, 10 min bei 850 °C) gebrannt.
3 Die Klägerin beantragte für die Waren am 20. August 2021 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA).
4 Am XX. März 2022 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche vZTA mit der Referenznummer (Nr. DEBTI-XXX/21-1) für die Ware XXX-A und die streitgegenständliche vZTA (Nr. DEBTI-YYY21-1) für die Ware XXX-B, mit denen er die Waren jeweils als "andere flüssige Glanzmittel und andere Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art" in die Unterposition (UPos.) 3207 3000 90 TARIC einreihte.
5 Gegen beide vZTA legte die Klägerin am 24. Februar 2022 Einspruch ein. Die Waren seien als "Gold als Pulver" in die UPos. 7108 1100 KN einzureihen. Sie bestünden fast vollständig aus Gold und einem geringen Anteil von Glasfritte. Gold sei somit der charakterbestimmende Bestandteil. Die anderen Stoffe seien lediglich Hilfsstoffe, die sich im Rahmen der Verwendung der Waren verflüchtigten und für die Einreihung daher keine Rolle spielten. Die Waren fänden, auch wegen der hohen Verarbeitungstemperatur, ausschließlich in der Elektroindustrie Verwendung, und seien wegen ihres hohen Goldgehalts zum Verzieren von Keramikwaren technisch nicht geeignet.
6 Mit seinen Einspruchsentscheidungen vom XX. September 2023 (RL (ZT) xxx-1/2022 und RL (ZT) xxx-2/2022) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Waren seien in die UPos. 3207 3000 90 TARIC einzureihen. Waren der Pos. 3207 KN zeichneten sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks üblicherweise bei hohen Temperaturen eingebrannt/verarbeitet würden. Temperaturen über 800° C seien bei Verarbeitungsprozessen in der keramischen Industrie üblich und würden und auch bei den vorliegenden Waren angewendet. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass der hohe Goldanteil für Waren der Pos. 3207 KN ungewöhnlich sein möge. Dennoch könnten sie auch zum Verzieren von keramischen Erzeugnissen verwendet werden. Aus den ErlHS ergebe sich eindeutig, dass auch Waren mit hohem Edelmetallanteil, die in der Elektroindustrie beispielsweise zur Herstellung gedruckter Schaltungen Verwendung fänden, in die Pos. 3207 KN einzureihen seien. Mit der Einreihung in diese Position scheide nach der Anmerkung 3 Buchst. c) zu Kapitel 71 KN die von der Klägerin angestrebte Einreihung in das Kapitel 71, namentlich die Pos. 7108 KN aus. Im Übrigen handele es sich bei der Ware nicht um Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver.
7 Mit der am 18. September 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter.
8 Die Goldpaste würde ausschließlich nach dem Goldbörsenpreis gehandelt und sei als Zahlungsmittel einsetzbar.
9 Der Beklagte stelle entscheidend auf den Verarbeitungsprozess der Waren ab, der für eine Keramische Verwendung i.S.d. Pos. 3207 KN spreche, namentlich das Einbrennen unter hohen Temperaturen. Diese Frage sei aber für die Einreihung irrelevant, da für die Einreihung nur auf die objektiven Eigenschaften der Ware abzustellen sei.
10 Die Ware diene ausschließlich dem Herstellen von Leiterbahnen im elektronischen Bereich, und sei daher kein Glanzmittel im Sinne der Position 3207 KN. Es sei zwar richtig, dass die Waren im Rahmen der Herstellung der Leiterbahnen auf keramischen Werkstoffen eingesetzt würden. Der bloße Einsatz im "keramischen Bereich" sei jedoch nicht ausreichend für eine Einreihung in diese Position. Auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften, namentlich dem sehr hohen Goldanteil, könne sie nämlich nicht zu Dekorationszwecken verwendet werden, wie es die Position 3207 KN voraussetze. Zu Dekorationszwecken verwendete Goldpasten wiesen lediglich einen Goldanteil von ca. 10 % auf.
11 Die Waren seien daher entweder in die Pos. 7115 KN (andere Waren aus Gold) oder hilfsweise in die Pos. 7108 KN (Gold als Pulver) einzureihen.
12 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom XX. März 2022 (Nrn. DEBTI-XXX/21-1 und DEBTI-YYY/21-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom XX. September 2023 (RL (ZT) xxx-1/2022 und RL (ZT) xxx-2/2022) zu verpflichten, der Klägerin je eine verbindliche Zolltarif-auskunft mit Gültigkeitszeitraum 7. März 2022 bis 6. März 2025 zu erteilen, mit der die Ware "Goldpaste XXX-A" und die Ware "Goldpaste XXX-B" jeweils in die Unterposition 7115 9000 KN eingereiht werden.
13 Sie beantragt hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom XX. März 2022 (Nrn. DEBTI-XXX/21-1 und DEBTI-YYY/21-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom XX. September 2023 (RL (ZT) xxx1/2022 und RL (ZT) xxx-2/2022) zu verpflichten, der Klägerin je eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 7. März 2022 bis 6. März 2025 zu erteilen, mit der die Ware "Goldpaste XXX-A" und die Ware "Goldpaste XXX-B" jeweils in die Unterposition 7108 1100 KN eingereiht werden.
14 Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
15 Er halte an seiner Einreihungsauffassung fest und verweise auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Die Waren würden (unstreitig) mit keramischen Werkstoffen verwendet und, wie flüssige Glanzmittel der Pos. 3207 KN, unter hohen Temperaturen auf diesen Werkstoffen eingebrannt. Sie würden daher nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in der Keramikindustrie Verwendung finden, und damit den Wortlaut der Pos. 3207 KN erfüllen.
16 Er verweise im Übrigen auf von ihm durchgeführte Internetrecherchen, wonach auch Goldpasten mit sehr hohen Goldanteilen, namentlich in Höhe von 77,5 %, zu Dekorationszwecken angeboten und daher offensichtlich auch verwendet würden. Das Argument der Klägerin, der vorliegende hohe Goldanteil schließe eine Verwendung der Waren zu Dekorationszwecken aus, greife daher nicht.
17 Letztlich ergebe sich aus den ErlHS sowie insbesondere der Einreihungsverordnung VO (EG) Nr. 169/99 vom 25.01.1999, dass auch Waren mit hohem Edelmetallgehalt, die mittels Wärmebehandlung aufgebracht und in der Elektroindustrie (z.B. für gedruckte Schaltungen) verwendet werden, in die Pos. 3207 KN eingereiht würden.
...
I.
18 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II.
19 Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit dem Hauptantrag Erfolg, sodass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist.
20 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
21 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilte vZTA, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatte (Art. 33 Abs. 3 UZK), mit Ablauf des 6. März 2025 ungültig wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA nicht automatisch unzulässig für den Zeitraum, in dem die ursprünglich erteilte vZTA gültig war. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14). Der Rechtschutzsuchende muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Der Beklagte hätte - die Rechtsposition der Klägerin als zutreffend unterstellt - eine vZTA mit dem begehrten Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 6. März 2025 gültig gewesen. Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitbefangenen Waren im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin.
22 2. Die Klage hat auch in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg.
23 Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung von zwei vZTA, mit der die Ware "XXX-A" und die Ware "XXX-B" jeweils als "andere Ware aus Gold" in die UPos. 7115 9000 KN eingereiht werden.
24 Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1 - Gemeinsamer Zolltarif) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung.
25 Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30).
26 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).
27 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).
28 Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 31). Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47). Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2021, C-760/19, JCM Europe, Rn. 36; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 28). Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.).
29 Nach diesen Maßstäben sind die vorliegenden Waren nicht als "Gold in Rohform, als Halbzeug oder Pulver" in die Pos. 7108 KN einzureihen (dazu a.), jedoch als "andere Waren aus Edelmetall (Gold)" in die Pos. 7115 KN und innerhalb der Pos. 7115 KN in die UPos. 7115 9000 KN (dazu b.). Die Einreihung der Waren in das Kap. 71 KN ist nicht durch die Anmerkung 3 Buchst. c zu Kap. 71 KN ausgeschlossen (dazu c.).
30 a) Die vorliegenden Waren sind nicht als "Gold in Rohform, als Halbzeug oder Pulver" in die Pos. 7108 KN einzureihen.
31 Nach der Anmerkung 1 Buchst. b zu Kap. 71 KN gehören zu Kap. 71 KN zwar alle Waren, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen bestehen. Die Anmerkung 4 Buchst. a zu Kap. 71 KN definiert als Edelmetall u.a. anderem Gold.
32 Die aus mehreren Bestandteilen bestehenden Waren werden in ihrer Gesamtheit - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht von der Pos. 7108 KN angesprochen. Der Wortlaut der Pos. 7108 KN erfasst ausschließlich "Gold in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver". Bei den Waren handelt es sich um gebrauchs- und verwendungsfertige, verstreichbare Pasten aus verschiedenen Bestandteilen und mit einem sehr hohen Goldanteil (mindestens 80 %). Da es sich um gebrauchsfertige Waren handelt, liegt das Gold nicht (mehr) in Rohform oder als Halbzeug vor. Wegen der pastösen Konsistenz der Waren auf Grund der Zugabe eines Lösungsmittels liegt das Gold auch nicht als Pulver vor, selbst wenn Goldpulver der wesentliche Bestandteil der Waren ist.
33 b) Die Waren sind jedoch als "andere Waren aus Edelmetall (Gold)" in die Pos. 7115 KN und innerhalb der Pos. 7115 KN in die UPos. 7115 9000 KN einzureihen.
34 Beide Waren werden in ihrer Gesamtheit vom Wortlaut der Pos. 7115 KN als "andere Waren aus Edelmetallen" angesprochen. Nach der Anmerkung 2 Buchst. a zu Kap. 71 KN gehören zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 nur solche Waren, die Edelmetalle nicht nur als unwesentliche Zutaten enthalten. Nach den ErlHS zu Pos. 7115 KN (EZT-Online, Rz. 01.0) gehören zur Pos. 7115 KN alle Waren, und die weder fertige oder unvollständige Schmuckwaren (Pos. 7113 KN) oder Gold- und Silberschmiedewaren (Pos. 7114 KN) und auch keine Rohlinge oder Teile dieser Waren sind. In den ErlHS werden als zur Pos. 7115 KN gehörig ausdrücklich auch Waren für technische Zwecke genannt (EZT-online, Rz. 08.0).
35 Die Waren bestehen zu 80-90 Masseprozentpunkten (XXX-A) bzw. 85-90 Masseprozentpunkten (XXX-B) aus Gold. Auf Grund des hohen Goldanteils ist das Edelmetall Gold nicht nur ein unwesentlicher Bestandteil, sondern bestimmt maßgeblich die Charaktereigenschaften der Waren, die zur Herstellung von Leiterbahnen aus Gold auf Keramikplatten aus Aluminiumoxid verwendet werden. Dies folgt auch daraus, dass der Stoff mit dem zweithöchsten Anteil, namentlich 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmononisobutyrat, lediglich die Viskosität der Pasten gewährleistet, damit diese im Siebdruckverfahren auf die Keramikplatten aufgetragen werden können. Er verflüchtigt sich unmittelbar nach dem Auftragen der Paste bereits im ersten Arbeitsschritt (Trocknung bei 120°C), noch vor dem Einbrennen der Waren auf die Keramikplatte.
36 Die Waren sind auch keine Schmuckwaren oder Goldschmiedewaren bzw. Rohlinge oder Teile hiervon im Sinne der Pos. 7113 oder 7114 KN.
37 Innerhalb der Pos. 7115 KN sind die Waren in die UPos. 7115 9000 KN einzureihen.
38 c) Die Einreihung der Waren in das Kap. 71 KN ist nicht durch die Anmerkung 3 Buchst. c zu Kap. 71 KN ausgeschlossen.
39 Nach dieser Anmerkung werden Waren des Kap. 32 KN aus dem Kap. 71 KN insgesamt ausgeschlossen, beispielsweise flüssige Glanzmittel (der Pos. 3207 KN). Die vorliegenden Waren stellen jedoch keine "flüssigen Glanzmittel oder ähnliche Zubereitungen" i.S.d. Pos. 3207 KN dar.
40 Nach ihrem Wortlaut erfasst die Pos. 3207 KN unter anderem "flüssige Glanzmittel und andere Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art". Nach den zutreffend ins Deutsche übersetzten ErlHS zu Kap. 32 HS (EZT-online, Rz. 02.0) gehören in dieses Kapitel pflanzliche, tierische, mineralische oder synthetische Farbmittel und die meisten Zubereitungen aus diesen Stoffen, beispielsweise Farben für die keramische Industrie, Anstrichfarben, Tinten usw. Nach den weiteren ErlHS zu Pos. 3207 HS (EZT-online, Rz. 01.0) werden die in der Position enthaltenen Zubereitungen in der keramischen Industrie (Porzellan-, Steingut-, Steinzeug-Industrie usw.) verwendet. Konkretisierend bestimmen die ErlHS darüber hinaus, dass diese im Allgemeinen aus Suspensionen von Metallverbindungen (Gold-, Silber-, Aluminium- oder Chrom-Verbindungen) in Terpentinöl oder anderen organischen Lösemitteln bestehen (EZT-online, Rz. 06.0).
41 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vorliegenden Waren um (pastöse) Suspensionen von Gold in einem organischen Lösemittel im Sinne der ErlHS zu Pos. 3207 HS.
42 Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die Waren zumindest in einem, wenn auch sehr speziellen, Teilbereich der keramischen Industrie Verwendung finden, namentlich dem Bereich der technischen Keramik: Die Waren werden von der Klägerin dazu verwendet, um Leiterbahnen auf keramische Platten zu drucken und dort einzubrennen.
43 Die Frage, ob diese Art der Verwendung der Waren noch der Keramikindustrie zuzurechnen ist oder ggf. eher der Elektroindustrie, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn die Waren erfüllen aus einem anderen Grund nicht den Wortlaut der Pos. 3207 KN. Den ErlHS ist im Hinblick auf die Verwendung der "flüssigen Glanzmittel und ähnlichen Zubereitungen" der Pos. 3207 HS eindeutig zu entnehmen, dass diese zum Verzieren von keramischen Erzeugnissen oder Glaswaren dienen (EZT-online, Rz. 06.0). Dies entspricht auch den - inhaltlich identischen - englischen und französischen Sprachfassung der ErlHS ("used for decorating ceramics or glassware" bzw. "servent pour la décoration d'objets en céramique ou en verre"). Es handelt sich bei diesem Halbsatz um eine zusätzliche Anforderung an den Begriff "flüssige Glanzmittel oder ähnliche Zubereitungen" der Pos. 3207 KN. Der Wortlaut der ErlHS ist insoweit eindeutig, denn aus der Formulierung ergibt sich, dass das Erfordernis der Verwendung der Waren "zum Verzieren" weder eine lediglich beispielhaft genannte (mögliche) Verwendung ist noch Teil einer nicht abschließenden Aufzählung möglicher Verwendungsmöglichkeiten von flüssigen Glanzmitteln und ähnlichen Zubereitungen. Die vorliegenden Waren werden jedoch - unstreitig - weder zum Verzieren noch zum Dekorieren von Waren aus Keramik verwendet. Vielmehr dienen sie ausschließlich zur Herstellung von technischen Produkten, hier Keramikplatten mit Leiterbahnen aus Gold.
44 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die zuweisenden ErlHS zu Pos. 7115 KN solche Waren, die "zu technischen Zwecken" verwendet werden, ausdrücklich als zur Pos. 7115 KN gehörig benennen (EZT-Online, Rz. 08.0). Dass in der nachfolgenden Aufzählung Edelmetallpasten für elektrotechnische Zwecke nicht ausdrücklich genannt sind, bleibt unschädlich, da die Aufzählung lediglich beispielhaften Charakter ("[Waren] wie [...]") hat, und Waren zu anderen technischen Zwecken nicht ausschließt.
45 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag des Beklagten, die vorliegenden Waren könnten - zumindest theoretisch - auch zum Verzieren von keramischen Waren verwendet werden. Er verweist hierzu auf die Avise zu Pos. 3207 KN (EZT-online, 03.0 und 04.0) sowie die Verordnung (EG) Nr. 169/99 der Kommission vom 25. Januar 1999, ABl. L 19/6 (VO 169/99). Der zitierten Avise lässt sich der Edelmetallgehalt (Silber) der dortigen Ware nicht entnehmen, so dass kein Ansatzpunkt für eine mögliche Vergleichbarkeit mit den vorliegenden Waren ersichtlich ist. Mit der VO 169/99 werden Pasten mit einem Edelmetallgehalt von 44 GHT bzw. und 72 GHT (Silber), die zum Aufbringen elektronischer Schaltungen auf emaillierte Stahlbleche mittels einer Wärmebehandlung verwendet werden, in die Pos. 3207 KN eingereiht. Allerdings sind die mit der VO 169/99 eingereihten Waren, trotz ihrer ähnlichen Verwendung, mit den vorliegenden Waren nicht vergleichbar. Denn der Edelmetallgehalt der mit der VO 169/99 eingereihten Waren liegt deutlich unterhalb des Edelmetallgehalts der hier zu beurteilenden Waren, nämlich zwischen 8 und 18 Masseprozentpunkten (XXX-A) bzw. zwischen 13 und 18 Masseprozentpunkten (XXX-B). Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - vgl. "Quotation" (Angebot) des Herstellers vom 6. Juni 2023 (Nr. xxx) für die Ware XXX-A - ergibt, dass der tatsächliche Goldgehalt der Waren eher am oberen Ende der in den Sicherheitsdatenblättern angegebenen Spanne liegen dürfte. Aus der Quotation ergibt sich ein Goldanteil von 89,44 Masseprozentpunkten. Soweit die VO 169/99 zur Begründung auf die ErlHS zu Pos. 7106 KN (Silber in Rohform, als Halbzeug oder Pulver) verweist, lässt sich diesen Erläuterungen für die vorliegenden Waren ebenfalls nichts anderes entnehmen. Bei den mit der VO 169/99 eingereihten Waren handelt es sich um eine Zubereitung aus verschiedenen Metallen und Metalloxiden mit einem hohen Silberanteil, und ausweislich der weiteren dort enthaltenen Stoffe (Blei- und Cadmiumverbindungen) um sog. Poliersilber (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Poliergold, Abschnitt "Poliersilber", abgerufen am 4. Mai 2026) gehandelt haben. Dieses wird zwar mittlerweile hauptsächlich zum Drucken elektronischer Schaltungen verwendet, daneben aber auch zum Verzieren von Keramik und Porzellan.
46 Wenn der Beklagte weiter vorträgt, es gäbe Produkte mit vergleichbarem Goldgehalt, die zur Verzierung von keramischen Erzeugnissen verwendet würden, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zunächst liegt der Goldgehalt des von dem Beklagten als vergleichbar angesehen Produkts "Art Clay" bereits nach den vorliegenden Sicherheitsdatenblättern 3-13 Masseprozentpunkte (XXX-A) bzw. 8-13 Masseprozentpunkte (XXX-B) unter dem Goldgehalt der streitbefangenen Waren, und auch 12 Masseprozentpunkte unter dem Goldgehalt in der (exemplarisch) vorgelegten Quotation für die Ware XXX-A. Darüber hinaus dürfte das von dem Beklagten ermittelte Produkt wohl eine - soweit ersichtlich - einzige Ausnahme darstellen. So konnten bei einer Recherche des Gerichts - mit dieser einen Ausnahme - nur Produkte zur Verzierung von Keramik ermittelt werden, deren Goldgehalt zwischen 9,25 Masseprozentpunkten und max. 27 Masseprozentpunkten lag, also deutlich unter dem Goldgehalt der hier vorliegenden Waren (vgl. https://shop.keramikbedarf-online.de/Farben/Luester-Edelmetall/ sowie https://ceramiq.pro/de-de/collections/metale-szlachetne, jeweils abgerufen am 4. Mai 2026). Das Ergebnis deckt sich mit der Feststellung des Gerichts, dass zum Verzieren von Keramik und Porzellan verwendetes Poliergold - im Vergleich zu Poliersilber - deutlich geringere Anteile an Edelmetall enthält als die vorliegenden Waren, und sich auch in der Zusammensetzung deutlich unterscheidet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Poliergold, abgerufen am 4. Mai 2026).
47 Andere Positionen aus dem Kapitel 32, welche die Waren ansprechen, sind nicht ersichtlich.
48 Abschließend weist das Gericht auf Folgendes hin: sollten durch die Klägerin konkret eingeführte Goldpasten (XXX-A oder XXX-B) den mit den streitgegenständlichen vZTA eingereihten Waren nicht in jeder Hinsicht entsprechen, weil ihr Goldgehalt unter den in den Sicherheitsdatenblättern für die vZTA-Waren genannten Untergrenze von 80 Masseprozentpunkten liegt, so würden die jeweils erteilten vZTA keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Art. 33 Abs 4 Buchst. a UZK).
III.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
50 Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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