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L 2 U 13/25•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2026-06-03, L 2 U 13/25
L 2 U 13/25Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung03.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: L 2 U 13/25
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0603.L2U13.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2 Die 1970 geborene Klägerin ist als Arbeitsvermittlerin bei der Bundesagentur für Arbeit tätig. Am 2. Dezember 2022 gegen 11:45 Uhr stürzte die Klägerin in der Mittagspause in der Tiefgarage auf dem Weg zu ihrem Auto. Laut Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. F. und der Ärztin W. sei sie an einer Stufe gestolpert und gestürzt. Die Durchgangsärzte diagnostizierten eine proximale Humerusschaftfraktur links, einstrahlend in den Kopf sowie eine Prellung/oberflächliche Schürfungen in beiden Kniegelenksregionen.
3 Die Klägerin teilte gegenüber der Beklagten am 12. Dezember 2022 telefonisch mit, dass sie an dem Unfalltag einen Termin mit dem Hausmeister gehabt habe, um sich ihren neuen Parkplatz in der Tiefgarage zeigen zu lassen. Die Belegschaft sei im März in ein neues Dienstgebäude mit Tiefgarage gezogen. Sie selbst sei seit März unfallunabhängig erkrankt gewesen und habe danach Urlaub gehabt. Der Termin sei erforderlich gewesen, da der ihr ursprünglich zugedachte Parkplatz weiter weg gewesen sei und sie im Dunkeln dort gefährdet gewesen wäre. In der Nachbarschaft wohnten laut ihrer Aussage viele auffällige Flüchtlinge. Bei der Besichtigung des Parkplatzes habe sie eine Rampe übersehen, sei darüber gestolpert und auf die linke Seite gestürzt.
4 Sie leide seit ihrer Geburt an einer Autoimmunerkrankung die Leber betreffend und müsse Blutverdünner nehmen. Zudem habe sie in diesem Jahr Brustkrebs diagnostiziert bekommen. Es bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) von 100. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass sie keinen Auftrag vom Chef gehabt habe, den Termin mit dem Hausmeister zu machen. Sie habe den Chef nur über den Termin informiert und diesen dann während der Arbeitszeit wahrgenommen.
5 Laut Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 21. Dezember 2022 war der Unfall in der Mittagspause beim Besuch des künftig angemieteten Parkplatzes geschehen.
6 Im Unfallfragebogen führte die Klägerin am 10. Januar 2023 aus, ihr Arbeitgeber verweise die Mitarbeiter darauf, sich selbst um Parkplätze zu kümmern, wenn jemand einen Parkplatz benötige. Aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit habe sie ihren vorherigen Parkplatz gekündigt. Nach Aufnahme ihrer Arbeit im November 2022 sei ihr ein Außenstellplatz in einem sehr abgelegenen, dunklen und nicht überwachten oder einsehbaren Bereich angeboten worden. Da sie normalerweise spät komme und auch erst spät (um ca. 19:00 Uhr) zu ihrem Auto gehe, sei ihr der angebotene Parkplatz nicht als zumutbar erschienen. In einer nebenan gelegenen Tiefgarage habe noch ein freier Parkplatz zur Verfügung gestanden. Sie sei um 11:30 Uhr mit dem Hausmeister verabredet gewesen und habe sich bei ihrem stellvertretenden Teamleiter abgemeldet, um den Parkplatz auszuwählen. Zusammen mit dem Hausmeister sei sie durch die Tiefgarage gegangen und er habe ihr verschiedene freie Plätze gezeigt. Die letzte Reihe sei für die Kfz über eine flache Rampe zu befahren, die einen Höhenunterschied von etwa 10 cm überwinde. Auf dem Rückweg habe sie erklärt, welchen Platz sie gewählt habe. Im Gespräch seien sie über die Rampe zurückgegangen, auf dem letzten Stück habe sie den Rand der flachen Rampe nicht wahrgenommen und sei gestürzt. Die Kante der Rampe sei nicht markiert gewesen.
7 Mit Bescheid vom 24. März 2023 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalles sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Versichert seien grundsätzlich die Tätigkeiten, welche sich aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Agentur für Arbeit ergäben. Voraussetzung für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit sei, dass zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies setze voraus, dass die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nach deren Handlungstendenz dazu bestimmt sei, dem versicherten Tätigkeitsbereich zu dienen. Bei eigenwirtschaftlichen, also privaten Tätigkeiten, bestehe danach kein Versicherungsschutz. Dabei handele es sich um solche Verrichtungen, die wesentlich von der Verfolgung persönlicher, privater Interessen geprägt seien und damit unter finalen Gesichtspunkten nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Den vorliegenden Unterlagen zufolge habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einen Termin mit dem Hausmeister gehabt, um sich ihren neuen Parkplatz in der Tiefgarage zeigen zu lassen. Der Termin sei erforderlich gewesen, da der ursprünglich zugedachte Parkplatz weiter weg gewesen sei und die Klägerin im Dunkeln dort gefährdet gewesen wäre. Auf Nachfrage habe der Arbeitgeber mitgeteilt, dass es sich bei dem Parkplatz um eine private Anmietung einer Stellfläche gehandelt habe. Die Initiative der Anmietung sei von der Klägerin gekommen. Weiterhin habe es seitens des Arbeitgebers keine Aufforderung gegeben, sich bezüglich der Parkplatzsituation mit dem Hausmeister zu treffen. Auch die Tatsache, dass die Belegschaft im März 2022 in ein neues Dienstgebäude gezogen sei, rechtfertige nicht den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Folglich sei eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei nach deren Handlungstendenz nicht dazu bestimmt, dem versicherten Tätigkeitsbereich zu dienen und sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu sehen.
8 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich am bewussten Tag um 11:00 Uhr bei ihrem stellvertretenden Teamleiter abgemeldet und mit dessen Genehmigung während ihrer Arbeitszeit den fraglichen Parkplatz besichtigt. Ein Hinweis des Teamleiters an die Klägerin, dass es sich bei der Besichtigung des Parkplatzes um eine private und folglich nicht den Versicherungsschutz aus ihrer beruflichen Tätigkeit unterliegende Tätigkeit handele, sei nicht erfolgt. Aus ihrer Sicht unterliege eine mit Genehmigung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführte Besichtigung eines Parkplatzes für die Nutzung zur Zurücklegung des Arbeitsweges dem Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
9 Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2023 ist ausgeführt, dass für die Annahme eines Arbeitsunfalles gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlich sei, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Der innere Zusammenhang sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Innerhalb dieser Wertung stünden bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich sei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werde. Dabei müsse bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine noch versicherte Tätigkeit ausgeübt werde. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles, mithin auch für das Vorliegen einer betriebsdienlichen Verrichtung, trage die Versicherte (Bundessozialgericht
10 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin noch einmal darauf hingewiesen, dass sie schwerbehindert mit einem GdB von 100 sei. Dies sei dem Arbeitgeber auch bekannt. Gemäß § 164 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hätten schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte wie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Zur behinderungsgerechte Einrichtung gehörten auch ausreichende Behindertenparkplätze. Anstatt seine Pflichten aus § 164 Abs. 4 SGB IX wahrzunehmen, selbst der schwerbehinderten Klägerin einen geeigneten Behindertenparkplatz bereitzustellen, habe der Arbeitgeber der Klägerin die Anmietung eines geeigneten Behindertenparkplatzes an die Klägerin delegiert. Die Delegation einer Arbeitgeberpflicht durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und deren widerspruchslose Übernahme durch den Arbeitnehmer sei allein kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Schon gar nicht stelle die Wahrnehmung delegierter Arbeitgeberpflichten durch den Arbeitnehmer eine private Tätigkeit des Arbeitnehmers dar. Vielmehr handele es sich bei der Wahrnehmung einer durch den Arbeitgeber delegierten Arbeitgeberpflicht durch den Arbeitnehmer um eine Pflicht des Arbeitnehmers aus seiner abhängigen Beschäftigung. Da sie, die Klägerin, bei ihrer zu ihrem Unfall vom 2. Dezember 2022 führenden Parkplatzbesichtigung eine von ihrem Arbeitgeber delegierte Arbeitgeberpflicht wahrgenommen habe, sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch gesetzlich unfallversichert. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, dass sie sich bereits am 19. November 2021 per E-Mail an die Schwerbehindertenvertretung ihres Unternehmens gewandt habe und um Unterstützung bei der Bereitstellung eines Schwerbehindertenparkplatzes gebeten habe. Die Schwerbehindertenvertreterin habe die Auskunft vom Arbeitgeber erhalten, dass keine Parkplätze für Schwerbehinderte zur Verfügung stünden und dass sich jeder selbst um einen Parkplatz bemühen müsse und habe die Klägerin diesbezüglich informiert. Schließlich sei der stellvertretende Teamleiter der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei der Parkplatzbesichtigung der Klägerin um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt habe.
11 Die Beklagte hat auf Ihre angefochtenen Bescheide verwiesen und darauf, dass ein Hinweis auf § 164 Abs. 4 SGB IX seitens des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt sei. Es werde nochmals klargestellt, dass sich nach den Angaben der Klägerin in der Unfallanzeige vom 5. Dezember 2022 sowie des Arbeitgebers in den Schreiben vom 20. März 2023 und 18. August 2023 der Unfall in der Mittagspause und nicht während der Arbeitszeit der Klägerin ereignet habe.
12 Mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. März 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, Arbeitsunfälle seien gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten.
13 Unstreitig habe die Klägerin zwar einen Unfall erlitten, sie sei jedoch während der Besichtigung des privat angemieteten Stellplatzes in einer Tiefgarage nicht bei einer versicherten Tätigkeit gewesen. Vielmehr habe die Klägerin eine private Tätigkeit ausgeübt.
14 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Beschäftigte versichert, wenn entweder
15 1. die betreffende Verrichtung darauf gerichtet sei, eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder
16 2. der Versicherte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehme, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen zur Zeit der Verrichtung davon habe ausgehen dürfen, ihn treffe eine solche Pflicht, oder
17 3. der Versicherte bestimmte unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübe
18 Bei der Parkplatzbesichtigung habe es sich gerade nicht um die Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der Arbeitgeber die Weisung ausgegeben habe, dass sich jeder Mitarbeiter eigenständig um einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstätte kümmern müsse, dies allein bereits deshalb, weil bei der Arbeitsstätte offenbar keine Parkplätze vorhanden gewesen seien, die an Beschäftigte hätten vergeben werden können. Die Klägerin habe zudem selbst eingeräumt, dass sie bereits im November 2021 von der Schwerbehindertenvertretung darüber informiert worden sei, dass keine Parkplätze für Schwerbehinderte zur Verfügung stünden und dass sich jeder Mitarbeiter selbst um einen Parkplatz bemühen müsse. Insofern habe die Klägerin auch nicht davon ausgehen können, dass sie mit der Parkplatzbesichtigung zum Zweck der späteren Anmietung eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfülle, dies auch unabhängig davon, ob ihr stellvertretender Teamleiter der Auffassung gewesen sei, dass es sich bei der Parkplatzbesichtigung um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt habe. Die äußeren Umstände sowie die klare und bekannte Weisung des Arbeitgebers sprächen eindeutig gegen eine solche Annahme. Dass der Unternehmer ggf. auch eine private Tätigkeit im Betrieb „toleriere“, begründe den inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht, weil die private Tätigkeit hierdurch nicht zu einer betrieblichen werde und der Versicherte keine Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfülle. Aus dem gleichen Grund sei der Beschäftigte nicht versichert, wenn er von ihm eingeräumten Rechten im privaten Interesse Gebrauch mache, ohne dass die Tätigkeit wesentlichen Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt sei. Auch die Einschätzung einer Verrichtung als betriebsdienlich durch den Arbeitgeber genüge für den Versicherungsschutz nicht. Der Unternehmer habe es, abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses, grundsätzlich nicht in der Hand, darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden.
19 Weiterhin sei der Beschäftigte nach der Rechtsprechung des BSG versichert, wenn er eigene unternehmensbezogene Rechte wahrnehme, welche die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand hätten und/oder den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung förderten. Dazu zählten z. B. die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der zur Bildung der Räte erforderlichen Wahlen. Ausgehend von einem sehr weitgehenden Umfang des Bereichs der „Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte“ könne auch der Versicherungsschutz beim Betriebssport einbezogen werden, ebenso derjenige bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Die Klägerin habe keine dieser unternehmensbezogenen Rechte durch die Besichtigung des Tiefgaragenstellplatzes wahrgenommen. Ein Versicherungsschutz während der Besichtigung des Parkplatzes in einem anderen Gebäude als demjenigen der Arbeitsstätte könne sich auch nicht aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben. Es ergebe sich aus dieser Vorschrift kein unmittelbarer Zusammenhang mit der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen Besichtigung eines Tiefgaragenstellplatzes durch die Klägerin, da der Arbeitgeber bereits im Vorwege konkret darauf hingewiesen habe, einen Parkplatz und auch einen Schwerbehinderten-Parkplatz weder für die Klägerin noch für sonstige Mitarbeiter zur Verfügung stellen zu können. Allein durch einen nach § 164 Abs. 4 SGB IX eingeräumten Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit ausreichenden Behindertenparkplätzen könne keine Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes erfolgen, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht nachkomme. Schließlich stehe zwar der ggf. mit dem eigenen Auto vorgenommene Weg von und zur Arbeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, jedoch nicht die Vorbereitungshandlungen, um diesen Weg antreten zu können. Zu diesen unversicherten, privaten Tätigkeiten gehöre, neben dem z.B. Kauf von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Instandhaltung oder das Betanken eines für den Arbeitsweg genutzten Kfz, eben auch die Suche sowie die Anmietung eines möglichen Parkplatzes in der Nähe der Arbeitsstätte.
20 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 10. April 2025 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts stehe im Gegensatz zur Rechtsauffassung des BSG, denn die Besichtigung eines geeigneten behindertengerechten Parkplatzes habe in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Denn die Klägerin habe eine vom Arbeitgeber an sie, die Klägerin, delegierte gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers wahrgenommen. Maßgebliches Kriterium sei die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verpflichtung wahrnehmen wolle. Da es sich bei der Stellung eines behindertengerechten Parkplatzes um eine Arbeitgeberpflicht handele, habe die Klägerin eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wöllen und als Erfüllungsgehilfin des Arbeitgebers gehandelt. Auch der Dienstvorgesetzte habe die Einschätzung geteilt, es handele sich um eine dienstliche Pflicht. Die Klägerin habe damit vom Bestehen einer solchen Pflicht ausgehen dürfen.
21 Die Klägerin beantragt,
22 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2025 und des Bescheides der Beklagten vom 24. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2023 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 2. Dezember 2022 um einen Arbeitsunfall handelt.
23 Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin aufgrund Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2025 gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
28 Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
29 Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, der Klägerin einen Parkplatz zu verschaffen, bestand entgegen deren Auffassung nicht. Zwar vermittelt die Vorschrift des § 164 SGB IX nach einhelliger Meinung eine Verpflichtung zur Beschaffung von Behindertenparkplätzen. Einen Anspruch auf einen solchen Behindertenparkplatz, den der Arbeitgeber hätte erfüllen müssen und dessen Beschaffung ggfs. die Klägerin zur Erfüllung einer arbeitgeberseitigen Pflicht hätte übernommen haben können, hatte die Klägerin aber nicht. Bei den umgangssprachlich als „Behindertenparkplätze“ bezeichneten Parkplätzen handelt es sich nämlich nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO9) um solche für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, welche das Merkzeichen „aG“ führen. Dass die Vorschrift des § 164 SGB IX einen weiterreichenden Anspruch vermitteln soll, ist nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso: Gutzler in: Hauck-Noftz, SGB IX, § 164, Rn. 44).
30 Dass der Vorgesetzte der Klägerin möglicherweise eine Besichtigung des Parkplatzes während der Arbeitszeit gestattet hat, ist nicht relevant. Hieraus ergibt sich keineswegs, dass es sich seiner Meinung nach um eine dienstliche Verpflichtung der Klägerin gehandelt habe. Dass die Klägerin von einer solchen Verpflichtung ihrerseits auch nicht ausgehen konnte, folgt bereits daraus, dass sie selbst vorträgt, der Arbeitgeber habe mitgeteilt, die Beschäftigten müssten sich selbst um einen Stellplatz kümmern.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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