Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-13, L 4 AS 264/24

L 4 AS 264/24Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung13.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 264/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: L 4 AS 264/24

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbstbewohnte Immobilie für den Zeitraum von April 2020 bis März 2021.

2 Die am xxxxx 1961 geborene Klägerin zu 1 lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, der am xxxxx 2003 geborenen Klägerin zu 2, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger zu 3 und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger). Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er war als selbständiger Taxiunternehmer tätig; das Gewerbe wurde zum 30. September 2022 abgemeldet. Die Klägerin zu 1 bezog als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger zu 3 und für die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils 204 Euro bzw. – ab Januar 2021 – 219 Euro monatlich. Der Kläger zu 3 bezog als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 474 Euro bzw. – ab Oktober 2020 – 483 Euro monatlich Euro.

3 Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 die von ihnen bis heute bewohnte Immobilie _____ in H1 zu einem Kaufpreis von rund 262.037,09 Euro erworben. Hierfür hatten sie folgende Kredite über ein Gesamtvolumen von 243.886,23 Euro aufgenommen:

4 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H. vom 26. April 2000 über ein Volumen von 260.000 DM bzw. 132.935,89 Euro, 2010 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.7.2010); |

5 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H. vom 16. April 2010 über ein Volumen von 70.000 Euro, 2017 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.11.2017), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde; |

6 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H. vom 16. April 2010 über ein Volumen von 45.000 Euro, 2016 getilgt (Schlussabrechnung vom 30.12.2016), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde; |

7 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein |

8 | | | | | --- | --- | --- | | o | | öffentliches Baudarlehen von 166.000 DM bzw. 84.874,45 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 47.927,70 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 106,09 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |

9 | | | | | --- | --- | --- | | o | | Familienzusatzdarlehen von 7.000 DM bzw. 3.579,04 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.624,89 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 4,47 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |

10 | | | | | --- | --- | --- | | o | | Zusatzdarlehen von 8.000 DM bzw. 4.090,34 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.310,04 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 5,11 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |

11 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein Aufwendungsdarlehen von 36.000 DM bzw. 18.406,51 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 17.732,57 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 23,01 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; die I. gewährte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 %. |

12 Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen zu 1 und zu 2 mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2020 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2020 bis September 2020. Zugunsten des Ehemannes der Klägerin zu 1 bewilligte der Beklagte lediglich für April 2020 Leistungen, im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze ab. Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus selbständiger Tätigkeit oder aufgrund seines Rentenbezugs rechnete der Beklagte weder im Bescheid vom 11. Juni 2020 noch in nachfolgenden Bescheiden auf den Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an. Der Beklagte berechnete den Bedarf für Unterkunft und Heizung kopfteilig unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Angehörigen des Haushaltes. Leistungen zugunsten des Klägers zu 3 wurden nicht bewilligt, da er nach Auffassung des Beklagten über bedarfsdeckendes Einkommen aus BAföG, Kindergeld und Erwerbseinkommen verfügte. Soweit danach das zugunsten des Klägers zu 3 geleistete Kindergeld zu seiner Bedarfsdeckung nicht notwendig war, rechnete es der Beklagte anteilig als Einkommen der Klägerin zu 1 an. Bewilligt wurden Leistungen für April in Höhe von insgesamt 1.035,52 Euro, für Mai in Höhe von 562,72 Euro, für Juni in Höhe von 723,91 Euro, für Juli in Höhe von 467,20 Euro, für August in Höhe von 562,72 Euro sowie für September 2020 in Höhe von 721,96 Euro.

13 Mit vorläufigem Bescheid vom 5. Oktober 2020 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1 und 2 anschließend insgesamt Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 wie folgt: 601,69 Euro für Oktober 2020, 624,91 Euro für November 2020, 782,17 Euro für Dezember 2020, 529,39 Euro für Januar 2021, 567,32 Euro für Februar 2021 und 828,18 für März 2021.

14 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 stellte die Klägerin zu 1 dem Beklagten zum Bescheid vom 5. Oktober 2020 Fragen zur Höhe der anerkannten Nebenkosten, laufenden Kostenbeiträge und sonstigen Kosten. Sie teilte mit, dass sich die BAföG-Leistungen zugunsten des L1 durch Bescheid vom 8. Oktober 2020 auf 483 Euro erhöht hätten und die Leistung für Oktober am 29. Oktober 2020 überwiesen werde. Sofern sich bei der Berechnung Fehler herausstellen sollten, bitte sie um entsprechende Korrektur des Bewilligungsbescheides. Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 inhaltlich Stellung.

15 Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2020 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der BAföG-Leistungen und zudem geringere Nebenkosten für das selbstbewohnte Eigenheim und reduzierte entsprechend, obwohl nach der Begründung des Bescheides die Änderung zugunsten der Kläger erfolgen sollte, die noch nicht ausgezahlten Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 auf folgende Beträge: 553,99 Euro für Oktober 2020, 577,21 Euro für November 2020, 734,47 Euro für Dezember 2020, 481,69 Euro für Januar 2021, 519,62 Euro für Februar 2021 und 780,48 Euro für März 2021.

16 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte die Klägerin zu 1 weitere Anmerkungen und Fragen mit zu der Berücksichtigung der Finanzierungskosten der vier Hauskredite und zu den monatlichen Nebenkosten. Sie führte u.a. aus, dass jeweils für drei Personen Nebenkosten für Oktober 2020 in Höhe von 241,13 Euro, für November 2020 in Höhe von 183,72 Euro, für Dezember 2020 in Höhe von 88,20 Euro, für Januar 2021 in Höhe von 241,13 Euro, für Februar 2021 in Höhe von 183,72 Euro und für März 2021 in Höhe von 88,20 Euro zu berücksichtigen seien. Die Klägerin zu 1 erklärte weiter, sofern sich anhand ihrer Ausführungen Fehlberechnungen herausstellen sollten, werde um Korrektur gebeten. Gegebenenfalls sei dann auch der Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2020 zu überprüfen.

17 Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2020 berücksichtigte der Beklagte für Januar bis März 2021 die Erhöhung der Regelbedarfssätze und setzte die Leistungen für Januar in Höhe von 520,69 Euro, für Februar in Höhe von 543,22 Euro und für März 2021 in Höhe von 786,48 Euro fest.

18 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 beanstandete die Klägerin zu 1, dass aus ihrer Sicht bestehende Fehler bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung in den Bescheiden vom 5. Oktober 2020, 22. Oktober 2022 und 21. November 2020 bezüglich des Zeitraums Oktober 2020 bis März 2021 weiterhin nicht korrigiert seien. Sie habe – sofern die aufgeführten Kosten nicht berücksichtigt würden – Widerspruch erhoben, aber keinen Widerspruchsbescheid erhalten.

19 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020, überschrieben mit „Antrag vom 11.12.2020 auf Überprüfung der Bescheide 11.06.2020, 5.10.2020, 22.10.2020, 21.11.2020 gemäß § 44 SGB X“, teilte der Beklagte der Klägerin zu 1 mit, ihrem Antrag werde teilweise entsprochen. Die genannten Bescheide würden teilweise zurückgenommen und durch die beigefügten Bescheide neu festgesetzt. Im Übrigen werde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Mit beigefügtem Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 teilte der Beklagte mit, dass für die Monate Juni und September 2020 weitergehende Leistungen bewilligt würden und der Bescheid vom 11. Juni 2020 insoweit aufgehoben werde. Der Beklagte führte sodann die monatlichen Bewilligungsbeträge für April bis September 2020 auf. Mit Ausnahme der Monate Juni, August und September 2020 blieben die Bewilligungsbeträge unverändert. Für August 2020 reduzierte der Beklagte die Leistungen ohne Begründung um 1,80 Euro. Mit weiterem beigefügten Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 teilte der Beklagte mit, dass für Dezember 2020 weitergehende Leistungen bewilligt und die Bescheide vom 5. Oktober, 22. Oktober und 21. November 2020 insoweit aufgehoben würden. Leistungen würden weiterhin vorläufig in folgender Höhe bewilligt: 553,99 Euro für Oktober 2020, 577,21 Euro für November 2020, 817,69 Euro für Dezember 2020, 520,69 Euro für Januar 2021, 638,74 Euro für Februar 2021 sowie 869,70 Euro für März 2021.

20 Am 18. Januar 2021 erhob die Klägerin zu 1 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020 für den Zeitraum von April bis September 2020 sowie von Oktober 2020 bis März 2021. Sie beanstandete die fehlende Übernahme der Tilgungsleistungen des selbst bewohnten Immobilieneigentums, die Berechnung des fiktiven monatlichen Einkommens ihres Ehemannes und die Berechnung der Nebenkosten des selbstbewohnten Immobilieneigentums. Sie führte aus, die Tilgungsleistungen seien zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar. Die I. habe mit Schreiben vom 11. November 2020 eine Reduzierung oder Streckung der Tilgungsleistungen abgelehnt. Derzeit müssten Teile der Tilgungsleistungen zweckwidrig aus dem Regelsatz gedeckt werden. Zinsen, Kostenbeiträge und Tilgungen hätten sich im Juni 2020 auf 1.247,16 Euro belaufen. Umgerechnet auf eine monatliche Last werde die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten. Die Finanzierung sei auch weitgehend abgeschlossen. Dies sei anzunehmen, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Neben dem Kaufpreis von 262.037,09 Euro seien Kosten wie folgt angefallen: 3.053,83 Euro Notar, 1.289,73 Euro Grundbuch, 9.172,58 Euro Grunderwerbssteuer, 2.556,46 Euro Sanierung Küche, 5.514,99 Euro Sanierung Bad, 925,44 Euro „einmaliger Kostenbeitrag“. Die Nebenkosten beliefen sich demnach auf insgesamt 22.513,03‬ Euro. Die Gesamtinvestition habe sich auf 281.854,90 Euro belaufen, zuzüglich des Aufwendungsdarlehens von 18.406,51 Euro, insgesamt demnach 300.261,40 Euro. Unter Berücksichtigung der drei Kredite der I. ergebe sich eine Resttilgung zum 30. Juni 2020 von 52.864,53 Euro, was einer Quote von 18,76 % entspreche. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwendungsdarlehens ergebe sich eine Resttilgung von 70.597,10 Euro (30.6.2020) und eine Quote von 23,51 %. Die Klägerin zu 1 führte aus, die teilweise längeren Rückzahlungszeiträume über das Erreichen des Renteneintrittsalters stünden einer Berücksichtigungsfähigkeit der Tilgungen nicht entgegen. Die Klägerin zu 1 machte weitere Angaben zu der Höhe der Nebenkosten sowie zu der Berechnung des fiktiven monatlichen Einkommens ihres Ehemannes.

21 Mit einem mit „Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren“ vom 19. Februar 2021 überschriebenen Bescheid hob der Beklagte „den Bescheid vom 18.12.2020“ auf und teilte mit, dass damit dem Widerspruch – geführt unter dem Geschäftszeichen W 2596/21 – in vollem Umfang entsprochen worden sei. Bezüglich der Einzelheiten verwies der Beklagte auf einen gesondert zu ergehenden Bescheid. Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2021 teilte der Beklagte mit, dass die Leistungen für Januar und Februar 2021 erhöht und für März 2021 reduziert und die Bescheide vom 5. Oktober, 22. Oktober und 18. Dezember 2020 insoweit aufgehoben würden. Der Beklagte führte aus, dass Leistungen somit „weiterhin“ wie folgt vorläufig bewilligt würden, wobei er tatsächlich in den Monaten Oktober, November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 geringere Beträge festsetzte: 544,99 Euro für Oktober 2020, 568,21 Euro für November 2020, 808,69 Euro für Dezember 2020, 519,49 Euro für Januar 2021, 770,14 Euro für Februar 2021 sowie 868,50 Euro für März 2021.

22 Mit Schreiben vom 18. März 2020 legte die Klägerin zu 1 Widerspruch gegen den Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid vom 19. Februar 2020 ein. Eine vollständige Abhilfe liege nicht vor, da die von ihr monierten Fehler nicht korrigiert und Tilgungsleistungen weiterhin nicht berücksichtigt worden seien. Ergänzend führte sie aus, die Nebenkosten hätten sich für April 2020 auf 227,70 Euro, für Mai 2020 auf 171,12 Euro, für Juni 2020 auf 116,40 Euro, für Juli 2020 auf 174,92 Euro, für August 2020 auf 171,12 Euro und für September 2020 auf 75,60 Euro belaufen.

23 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2021 hob der Beklagte den Abhilfebescheid vom 19. Februar 2021 auf und verwarf den Widerspruch vom 18. März 2021 im Übrigen als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Abhilfebescheid sei aufzuheben, da er ins Leere gehe, zu unbestimmt und rechtswidrig sei, da dem Begehren der Klägerin zu 1 nicht vollständig entsprochen worden sei. Darüber hinaus sei der Widerspruch unzulässig, da der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 2596/21 geworden sei.

24 Mit Bescheid vom 28. April 2021 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1 mit, dass der Überprüfungsbescheid vom 18. Dezember 2020 entsprechend dem Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 und dem anliegenden Änderungsbescheid vom 28. April 2021 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgeändert werde. Mit dem beigefügten Bescheid vom 28. April 2021 teilte der Beklagte mit, dass die Leistungen für Oktober 2020, Januar 2021 und März 2021 erhöht und die Bescheide vom 5. Oktober 2020, 22. Oktober 2020, 21. November 2020 und 18. Dezember 2020 insoweit aufgehoben würden. Der Beklagte führte weiter aus, dass Leistungen weiterhin vorläufig in folgender Höhe bewilligt werden: 640,63 Euro für Oktober 2020, 568,21 Euro für November 2020, 808,69 Euro für Dezember 2020, 569,14 Euro für Januar 2021, 770,14 Euro für Februar 2021 sowie 905,70 Euro für März 2021.

25 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28. April 2021 teilte der Beklagte mit, dass die Leistungen für Juni und Juli 2020 erhöht, die Bescheide vom 11. Juni 2020 und 18. Dezember 2020 insoweit aufgehoben und die Leistungen weiterhin vorläufig in Höhe von 847,90 Euro für Juni 2020 und in Höhe von 484,93 Euro für Juli 2020 bewilligt würden.

26 Am 24. Mai 2021 legte die Klägerin zu 1 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 28. April 2021 bezüglich der Bewilligungszeiträume April bis September 2020 und Oktober 2020 bis März 2021 ein. Die I. habe mit Schreiben vom 27. April 2021 ihre genehmigte Zinsreduzierung der beiden Fälligkeitsdaten Dezember 2020 und März 2021 wieder zurückgenommen. Es fielen daher höhere Zinszahlungen an, als vom Beklagten anerkannt. Darüber hinaus seien die Tilgungsleistungen weiterhin nicht berücksichtigt worden.

27 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 vom 24. Mai 2021 gegen den Bescheid vom 28. April 2021 als unzulässig, mit der Begründung, der Bescheid vom 28. April 2021 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 2596/21 geworden (Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2020).

28 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 vom 18. Januar 2021 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine weitergehende Abänderung der zur Überprüfung gestellten Bescheide sei nach § 44 SGB X nicht veranlasst. Kosten der Unterkunft und Heizung seien wie folgt zu berücksichtigen:

29 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | April 2020 | Mai 2020 | Juni 2020 | Juli 2020 | Aug. 2020 | Sept. 2020 | | Heizung | 136,00 Euro | 136,00 Euro | 136,00 Euro | ./. | 76,26 Euro | 133,00 Euro | | davon 1/5 | 27,20 Euro | 27,20 Euro | 27,20 Euro | | 15,25 Euro | 26,60 Euro | | insgesamt 3/5 | 81,60 Euro | | | | | | | insgesamt 2/5 | | 54,40 Euro | 54,40 Euro | ./. | 30,50 Euro | 53,20 Euro | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 145,39 Euro | | | 143,79 Euro | | 26001415 | | | 7,94 Euro | | | 7,84 Euro | | 26001416 | | | 7,01 Euro | | | 6,93 Euro | | 26001417 | | | 267,50 Euro | | | 265,99 Euro | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 Euro | | | 138,08 Euro | | insgesamt | | | 566,50 Euro | | | 563,23 Euro | | davon 1/5 | | | 113,30 Euro | | | 112,65 Euro | | insgesamt 2/5 | | | 226,60 Euro | | | 225,30 Euro | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 158,63 Euro | | | 165,54 Euro | | | | Abfallgebühr | | 72,96 Euro | | | 72,96 Euro | | | Grundsteuer | | 86,25 Euro | | | 86,25 Euro | | | Wasser/Abwasser | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | 68,00 Euro | | | | | insgesamt | 284,63 Euro | 285,21 Euro | 194,00 Euro | 291,54 Euro | 285,21 Euro | 126,00 Euro | | davon 1/5 | 56,93 Euro | 57,04 Euro | 38,80 Euro | 58,31 Euro | 57,04 Euro | 25,20 Euro | | insgesamt 3/5 | 170,79 Euro | | | | | | | insgesamt 2/5 | | 114,08 Euro | 77,60 Euro | 116,62 Euro | 114,08 Euro | 50,40 Euro |

30 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Okt. 2020 | Nov. 2020 | Dez. 2020 | Jan. 2021 | Feb. 2021 | März 2021 | | Heizung | 133,00 Euro | 133,00 Euro | 133,00 Euro | 69,37 Euro | 226,04 Euro | 146,00 Euro | | davon 1/5 | 26,60 Euro | 26,60 Euro | 26,60 Euro | 13,87 Euro | 45,21 Euro | 29,20 Euro | | insgesamt 2/5 | 53,20 Euro | 53,20 Euro | 53,20 Euro | 27,74 Euro | 90,42 Euro | 58,40 Euro | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 142,18 Euro | | | 140,57 Euro | | 26001415 | | | 7,81 Euro | | | 7,75 Euro | | 26001416 | | | 6,85 Euro | | | 6,78 Euro | | 26001417 | | | 0,00 Euro | | | 0,00 Euro | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 Euro | | | 138,68 Euro | | insgesamt | | | 295,52 Euro | | | 293,78 Euro | | davon 1/5 | | | 59,10 Euro | | | 58,76 Euro | | insgesamt 2/5 | | | 118,20 Euro | | | 117,52 Euro | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 165,54 Euro | | | 165,54 Euro | | | | Abfallgebühr | | 72,96 Euro | | | 73,62 Euro | | | Grundsteuer | | 86,25 Euro | | | 86,25 Euro | | | Wasser/Abwasser | 267,52 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | | Wartung Pumpensystem | | | | | 136,55 Euro | | | Heizungswartung | | | | | | 332,72 Euro | | insgesamt | 433,06 Euro | 306,21 Euro | 147,00 Euro | 312,54 Euro | 443,42 Euro | 479,72 Euro | | davon 1/5 | 86,61 Euro | 61,24 Euro | 29,40 Euro | 62,51 Euro | 88,68 Euro | 95,94 Euro | | insgesamt 2/5 | 173,22 Euro | 122,48 Euro | 58,80 Euro | 125,02 Euro | 177,36 Euro | 191,88 Euro |

31 Der Beklagte führte weiter aus, Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn deren Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Vorliegend gehe es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Im März 2020 (und im Oktober 2020) hätten die im Jahr 2000 aufgenommenen Darlehensbelastungen bei der W. für das Eigenheim noch in einer Höhe von 71.277,84 Euro (bzw. im Oktober 2020 auf 69.913,30 Euro) valutiert; ursprünglich seien es 110.950,34 Euro gewesen. Damit sei lediglich ein geringer Teil (ca. 36 %) dieses Kredits abbezahlt. Von den tatsächlich bestehenden Ansprüchen seien abweichend mit Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2020 sowie mit Bewilligungsbescheid vom 5. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2020, 21. November 2020, 18. Dezember 2020, 19. Februar 2021 und 28. April 2021 den Klägern weitergehende, zu hohe Leistungen für die Monate August, November und Dezember 2020 sowie Februar 2021 zugesprochen worden. Eine Verböserung erfolge im Rahmen des Widerspruchsverfahrens jedoch nicht. Daher verbleibe es zugunsten der Kläger bei der Überprüfung aus den Bescheiden vom 18. Dezember 2020 und 28. April 2021 bezüglich der vorläufigen Bewilligung aus dem Bescheid vom 11. Juni 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2020 für den Monat August 2020 und aus dem Bescheid vom 5. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2020, 21. November 2020, 18. Dezember 2020, 19. Februar 2021 und 28. April 2021 für die Monate November und Dezember 2020 sowie Februar 2021.

32 Die Kläger haben am 13. Juli 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.

33 Sie haben sich gegen die Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2021 und 30. März 2021 bezüglich der Zeiträume von April 2020 bis September 2020 und von Oktober 2020 bis März 2021 gewendet und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend haben sie vorgetragen, die vom Beklagten genannte Quote von 36 % bezüglich der Abbezahlung des Darlehens beziehe sich lediglich auf ein konkretes Darlehen, berücksichtige aber nicht die Darlehen insgesamt. Tatsächlich seien bereits 70 % abbezahlt. Aus einer Vielzahl von Urteilen lasse sich ableiten, dass eine weitgehende Abgeschlossenheit der Finanzierung unterstellt werden könne, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme (Kaufpreis und Nebenkosten sowie Sanierungskosten) betrügen. Diese Betrachtungsweise sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch von möglichen Einflüssen der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrages in Bezug auf Eigenkapitalleistungen durch den Darlehensnehmer abstrahiert werde. Es sei beispielsweise möglich, anstelle eines Darlehens mit einem Darlehensbetrag entsprechend der Gesamtinvestitionssumme abzüglich der Eigenmittel als Darlehensbetrag die Gesamtinvestitionssumme zu vereinbaren, wobei jedoch von der Bank tatsächlich nur der um Eigenmittel verringerte Betrag ausgezahlt werde. Obwohl dies je nach Ausgestaltung effektiv für die Darlehensleistungen keinen oder kaum einen Unterschied machen könne, gelange man durch diese Verschiebung der Zahlungsflüsse hier zu einem anderen Urteil bei der Entscheidung über die Tilgungsübernahme. Die Kläger verweisen auf ihre Berechnung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2021, wonach eine Tilgungsquote von 76,26 % vorliege. Auch ohne Berücksichtigung der Kaufnebenkosten ergebe sich eine Quote von 72,80 % für April und Juni 2020, was nur moderat von 80 % abweiche. Soweit der Beklagte auf eine 80 %-Grenze des Bundessozialgerichts verweise, handele es sich dabei nicht um einen starren Schwellwert. Es sei eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Zudem seien Tilgungsleisten auch bei geringeren Tilgungsquoten anerkannt worden. Es seien im Übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten auch Kaufnebenkosten und Sanierungskosten zu berücksichtigen. Ferner sei, anknüpfend an Entscheidungen des Landessozialgerichts Hessen vom 29. Oktober 2014 (L 6 AS 422/12) und des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R), zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Grundstückspreise gestiegen seien. Dies sei bei der Berechnung der Tilgungsquote zu beachten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass absehbar gewesen sei, dass die Bedarfsgemeinschaft der Kläger perspektivisch über weitergehendes Einkommen verfügen werde. So habe der Kläger zu 3 ab April 2021 Einkommen erzielt. Dies führe nicht zu einer Sicherung der Immobilie, da Einkommen der Kinder nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet werde. Außerdem seien Tilgungsleistungen bislang zweckwidrig aus dem Regelsatz und durch Überziehen der Girokonten finanziert worden. Auch das Pflegegeld für den Ehemann der Klägerin zu 1 sei zweckentfremdet hierfür verwendet worden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezugs am 1. April 2020 habe sich das Gesamtsaldo der Girokonten der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes mit einem Betrag von 12.112,23 Euro im Soll befunden. Es habe daher kein Vermögen vorgelegen, aus dem Tilgungen hätten finanziert werden können. Es habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch ein Verlust der Immobilie gedroht. Hierfür sei kein Verzug erforderlich, sondern es genüge die Gefahr des Wohnungsverlustes bei Nichtbedienung der Raten. Zu würdigen sei weiter, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 pflegebedürftig und schwerbehindert sei. Im Übrigen seien aufgrund der Corona-Pandemie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger meinen überdies, ein Anspruch des Klägers zu 3 bestehe auch schon unabhängig von der Anerkennung von Tilgungsleistungen.

34 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

35 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, der Änderungsbescheide vom 28. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 und des Überprüfungsbescheides vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2020 bis September 2020 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen und weitergehenden Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, |

36 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, der Änderungsbescheide vom 28. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020 und des Überprüfungsbescheides vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen und weitergehenden Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. |

37 Der Beklagte hat beantragt,

38 die Klage abzuweisen.

39 Er hat auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, die Kläger hätten bis zur Klageerhebung keine Unterlagen zu den H.-Krediten vorgelegt. Es fehlten auch Unterlagen zum damaligen Grundstückskaufvertrag. Die während des Klageverfahrens nachgereichten Unterlagen veranlassten nicht zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen. Nach den Unterlagen seien im Jahr 2000 Kredite von insgesamt 243.886,23 Euro aufgenommen worden. Im März 2020 seien diese auf 71.277,84 Euro valutiert gewesen. Es ergebe sich eine Tilgung von 72,80 %. Dies liege unterhalb der vom Bundessozialgericht geforderten 80 %. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Kredit-Restschulden in einer überschaubaren Übergangszeit getilgt sein würden. Vielmehr scheine der Aspekt des Vermögensaufbaus vorliegend im Vordergrund zu stehen. Die von den Klägern genannten Urteile, in denen bei geringeren Tilgungsquoten Tilgungsleistungen anerkannt worden seien, beträfen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Soweit es den Kläger zu 3 betreffe, sei dieser wegen § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. §§ 12, 13 BAföG nicht von Leistungen ausgeschlossen; er habe aber i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bedarfsdeckendes Einkommen gehabt. Soweit die Kläger vortrügen, die Bedarfsgemeinschaft würde in nachfolgenden Zeiträumen weitergehendes Einkommen beziehen, drohe schon kein Verlust der Immobilie. Ohnehin bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verlust oder eine Gefährdung des Hausgrundstücks im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Nach dem Vortrag der Kläger seien sie zur Tilgung in der Lage gewesen. Erforderlich sei aber eine ernsthafte Kreditgefährdung. Es bedürfe hierfür konkreter Hinweistatsachen, die über Mahnschreiben oder Einzugsrückläufe hinausgingen. Es müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19). Soweit die I. Bank Schuldzinsen für Oktober 2020 bis März 2021 mit Schreiben vom 27. April 2021 nach zwischenzeitlicher Aussetzung der Zinszahlungen zum 11. Mai 2021 fällig gestellt habe, betreffe dies nicht den vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die weiteren Widersprüche, welche in die Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2020 und 30. März 2021 gemündet seien, seien unzulässig gewesen.

40 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Kläger zur Vorlage von ungeschwärzten Zins- und Tilgungsplänen für den Zeitraum von April 2020 bis März 2021 aufgefordert und um Erläuterung gebeten, aus welchen Mitteln konkret Tilgungszahlungen seit April 2020 erfolgt seien und welche Bemühungen die Kläger entfaltet hätten, um gegenüber der I. eine Aussetzung oder Streckung der Tilgungsleistungen zu erreichen.

41 Die Kläger haben hierzu vorgetragen, Tilgungsleistungen seien zweckwidrig aus dem Pflegegeld des Ehemannes der Klägerin zu 1 entrichtet worden. Ende 2020 sei bei der I. telefonisch angefragt worden, ob eine Streckung, Aussetzung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen möglich sei. Dies sei verneint worden. Dies habe die I. mit Schreiben vom 11. November 2020 schriftlich hinsichtlich einer möglichen Reduzierung bestätigt. Die I. habe mit weiteren Schreiben aus dem Januar 2024 erneut bestätigt, dass eine Reduzierung oder Streckung der Tilgungsleistungen nicht möglich sein.

42 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 10. April 2024 die Kläger gemäß § 106a SGG aufgefordert, zu dem Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2021 vollständige Kontoauszüge zu den Konten der Kläger sowie des Ehemannes der Klägerin zu 1, Zins- und Tilgungspläne sowie alle ursprünglich abgeschlossenen Verträge oder Darlehensbescheide ohne Schwärzungen vorzulegen. Gleichzeitig hat das Sozialgericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen.

43 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 haben die Kläger Stellung genommen und unvollständige, teilweise umfangreich geschwärzte Kontoauszüge der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes vorgelegt, aus denen sich die Zahlung von Tilgungsleistungen ergeben.

44 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 18. Juni 2024 auf die Unvollständigkeit der Kontoauszüge hingewiesen und für den Fall, dass der Kläger zu 3 über kein eigenes Konto verfüge, um Mitteilung gebeten. Den Klägern ist hierfür eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Trotz gewährter Fristverlängerung bis zum 26. Juli 2024 ist keine weitere Stellungnahme der Kläger eingegangen.

45 Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2024 hat das Sozialgericht (zu Ziffer 1 des Tenors) den Überprüfungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, zum einen den Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2020 und des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2021 insoweit aufzuheben, als mit dem Bescheid die den Klägern zu 1 und zu 2 mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 für den Monat November 2020 bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von zusammen 47,70 Euro (Bescheid vom 22.10.2020) und weiteren 8,00 Euro (Bescheid vom 19.2.2021) aufgehoben worden sind (insgesamt 55,70 Euro), und zum anderen den Klägern zu 1 und zu 2 in Höhe von 47,70 Euro für den Monat November 2020 weitergehende Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Bescheides vom 5. Oktober 2020 auszukehren. Darüber hinaus hat das Sozialgericht (zu Ziffer 2 des Tenors) den Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 insoweit aufgehoben, als mit diesem Bescheid die den Klägern zu 1 und zu 2 mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 für den Monat Dezember 2020 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich gesamt 8,00 Euro aufgehoben worden sind. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

46 Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 sei die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthafte Klageart. Die Kläger wendeten sich mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Gewährung von (weitergehenden) Leistungen. Die Verpflichtungsklage sei auf die Änderung des im Zeitpunkt des Antrags der Kläger bereits bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 11. Juni 2020 gerichtet, der auf Grundlage des § 44 SGB X zu überprüfen sei. Mit der Leistungsklage beantragten die Kläger die Erbringung von (weitergehenden) Leistungen. Streitgegenständlich sei insoweit der teilweise negative Überprüfungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021. Für April und Mai 2020 würden die Leistungen gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.3.2021 sowie der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung – a.F.) als abschließend bewilligt gelten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R).

47 Hinsichtlich der Monate Juni, August und September 2020 sei die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Angefochten und streitgegenständlich sei insoweit der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 (bezüglich des Widerspruchs vom 18.1.2021). Der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 habe ausdrücklich abgeänderte Leistungsbeträge für die Kläger im Hinblick auf die Monate Juni und September 2020 vorgesehen. Soweit in dem Bescheid darüber hinaus die Leistungsbeträge für April und Mai 2020 sowie Juli und August 2020 aufgeführt würden, handele es sich dabei, mit Ausnahme der Leistung für August 2020, nicht um eine abgeänderte Festsetzung der jeweiligen Leistungen im Sinne eines Zweitbescheides, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung, weil die Bewilligungsbeträge mit jenen aus dem Bescheid vom 11. Juni 2020 übereinstimmten. Für August 2020 gelte dies nicht, weil der Beklagte – ohne dies im Einleitungssatz des Bescheides vom 18. Dezember 2020 kenntlich gemacht zu haben – mit dem Bescheid die Leistungen für August 2020 abweichend vom Bescheid vom 11. Juni 2020 auf 560,92 Euro von zuvor 562,72 Euro abgeändert habe, weshalb die Festsetzung für August 2020 in dem Bescheid vom 18. Dezember 2020 eine neue Entscheidung im Sinne eines Zweitbescheides sei. Die Kläger seien nicht daran gehindert, die Anfechtung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2020 im Wege eines regulären Widerspruchs- und Anfechtungsverfahrens anstatt in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu verfolgen. Durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2020 sei den Klägern der Rechtsweg neu eröffnet worden. Bei verständiger Würdigung sei der Widerspruch vom 18. Januar 2021 nicht auf die teilweise Ablehnung der Überprüfung durch den gesondert erlassenen Bescheid vom 18. Dezember 2020 beschränkt gewesen. Gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden sei bezüglich der Monate Juni, August und September 2020 der Änderungsbescheid vom 28. April 2021, der geänderte Bewilligungsbeträge für Juni 2020 enthalte. Weil eine abschließende Bewilligung der vorläufig gewährten Leistungen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt sei (§ 67 Abs. 4 SGB II in der seit 28.3.2020 Fassung und den späteren Fassungen), würden die vorläufig gewährten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. als endgültig bewilligt gelten. Jene fingierte endgültige Bewilligung werde Kraft gesetzlicher Anordnung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, das sich ursprünglich der angefochtenen vorläufigen Bewilligungsentscheidung gewidmet habe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Die Regelung über die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung habe sich durch den Eintritt der genannten Fiktion erledigt (unter Hinweis auf BSG, a.a.O.).

48 Für den Monat Juli 2020 würden diese zuletzt gemachten Ausführungen entsprechend gelten, mit der Maßgabe, dass für Juli 2020 ein Änderungsbescheid vom 28. April 2021 mit einer vom Bescheid vom 11. Juni 2020 abweichenden Leistungshöhe erlassen worden. Die Kläger hätten hiergegen am 24. Mai 2021 Widerspruch eingelegt. Streitgegenständlich sei insofern der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021. Auch für Juli 2020 würden die Leistungen als abschließend bewilligt gelten. Der Zulässigkeit der Klage stehe insoweit nicht entgegen, dass der Änderungsbescheid vom 28. April 2021 Gegenstand eines bereits laufenden Vorverfahrens geworden sei. Soweit anknüpfend an den Widerspruch der Kläger vom 18. Januar 2020 ein Vorverfahren bezüglich der Ablehnung einer Überprüfung des Bescheides vom 11. Juni 2020, bezogen auf den Juli 2020, vorgelegen haben sollte, führe dies im Klageverfahren nicht zu einer doppelten Rechtshängigkeit oder zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Vorverfahren. Denn die Gegenstände des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 18. Dezember 2020 einerseits und des Änderungsbescheides vom 28. April 2021 andererseits seien nicht identisch. Gegenstand des Vorverfahrens sei im Rahmen eines ablehnenden Überprüfungsbescheides lediglich die Entscheidung der Behörde, den zur Überprüfung gestellten Bescheid nicht abzuändern, während der zur Überprüfung gestellte Bescheid insoweit für das Widerspruchsverfahren nur mittelbar von Relevanz sei. Für den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 28. April 2021 habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, weil eine Anfechtung im Wege des regulären Vorverfahrens mit Blick auf Prüfungsumfang und Beweislastverteilung im Vergleich zu einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Vorteile biete.

49 Auch hinsichtlich der Monate Oktober und November 2020 sowie Januar 2021 würden die oben gemachten (Juni, August und September 2020 betreffenden) Ausführungen entsprechend gelten, dies mit der Maßgabe, dass für diesen Zeitraum der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 als Zweitbescheid anzusehen sei. Zwar hebe auch dieser Bescheid eine Änderung der Leistungsbeträge lediglich für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Die in der nachfolgenden tabellarischen Auflistung genannten Bewilligungsbeträge wichen jedoch vollständig von den Beträgen der vorangegangenen Bescheide ab. Der Bescheid erweise sich insoweit als Neuregelung, bezogen auf die genannten Monate. Der Änderungsbescheid vom 28. April 2021, der wiederum abweichende Bewilligungsbeträge für Oktober 2020 und Januar 2021 festsetze, sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch für Oktober und November 2020 sowie Januar 2021 würden die Leistungen nach o.g. Grundsätzen als abschließend bewilligt gelten.

50 Auch für die Monate Dezember 2020 sowie Februar und März 2021 würden die oben gemachten (Juni, August und September 2020 betreffenden) Ausführungen entsprechend gelten, mit der Maßgabe, dass für diesen Zeitraum der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 als Zweitbescheid anzusehen sei. Nach dem Wortlaut des Bescheides habe zwar lediglich die Leistung für Dezember 2020 abgeändert werden sollen. Die nachfolgende tabellarische Auflistung der Leistungen für Dezember 2020, Februar 2021 bis März 2021 müsse angesichts dessen, dass die dort genannten Beträge von den Bewilligungsbeträgen des vorangegangenen Bescheides vom 21. November 2020 abwichen, jedoch auch insoweit als Neuregelung verstanden werden. Bezogen auf die übrigen in der Tabelle genannten Zeiträume erweise sich der Bescheid indes lediglich als wiederholende Verfügung angesichts unverändert gebliebener Leistungsbeträge. Streitgegenständlich sei insoweit der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 (bezüglich des Widerspruchs vom 18.1.2021). Gemäß § 86 SGG seien die Änderungsbescheide vom 19. Februar 2021 und 28. April 2021 Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch für Dezember 2020, Februar 2021 bis März 2021 würden die Leistungen als abschließend bewilligt gelten.

51 Soweit die Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 Widerspruch eingelegt hätten, bezogen auf die Monate November und Dezember 2020 und mit dem Ziel der Gewährung weitergehender Leistungen, erweise sich die Klage zusätzlich auch als isolierte Anfechtungsklage als zulässig, gerichtet gegen die teilweise Aufhebung von Leistungen. Der Beklagte habe mit Änderungsbescheiden vom 22. Oktober und 18. Dezember 2020 für November 2020 noch einen Betrag von 577,21 Euro und für Dezember 2020 einen Betrag von 817,69 Euro bewilligt gehabt, die Leistungen durch Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 also um 8,00 Euro auf 568,21 Euro bzw. auf 808,69 Euro reduziert. Dabei handele es sich um einen Aufhebungsbescheid, der isoliert anfechtbar sei. Einen mit dem Aufhebungsbescheid korrespondierenden Erstattungsbescheid habe der Beklagte indes nicht erlassen. Die Aufhebungsverfügungen vom 19. Februar 2021 nähmen nicht an der Fiktion der endgültigen Bewilligung i.S.v. § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II a.F. teil (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 13/14 R – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2024 – L 3 AS 2081/23). Streitgegenständlich seien insoweit lediglich die teilweisen Aufhebungsbescheide.

52 Soweit der Beklagte für weitere Zeiträume Leistungen abgesenkt habe, hätten sich die damit einhergehenden Aufhebungsbescheide durch spätere Leistungserhöhungen erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

53 Soweit die Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 eine Überprüfung des Bescheides vom 22. Oktober 2020 im Hinblick auf den Monat November 2020 beantragt hätten, gegen den kein Widerspruch erhoben worden sei, sei streitgegenständlich der teilweise negative Überprüfungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021. Dass der Zeitraum später durch mit Widerspruch angefochtenen Änderungsbescheid erneut geregelt worden sei, stehe einer Zulässigkeit der Klage – gerichtet auf Korrektur des Bescheides im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – nicht entgegen, weil der Bescheid vom 22. Oktober 2020 eine Aufhebung von Leistungen in Höhe von 47,7‬0 Euro für November 2020 enthalten habe, welche im Wege der Anfechtung eines späteren, auf November 2020 bezogenen Änderungsbescheides nicht anfechtbar sei. Zulässig sei die Klage insoweit als die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

54 Klagefrist (§ 87 SGG) und Vorverfahrenserfordernis § 78 SGG) seien jeweils eingehalten worden

55 Die Klage sei jedoch im Wesentlichen unbegründet.

56 Hinsichtlich der Monate April und Mai 2020 erweise sich der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Überprüfung gestellte, bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2020 als rechtmäßig. Den Klägern stehe hier kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II zu.

57 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Kläger sei § 19 SGB II (in der vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung – a.F.) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die Kläger erfüllten die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (in der vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 bzw. der vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung – a.F.). Auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand habe nicht vorgelegen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei insbesondere der Kläger zu 3 gemäß § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. §§ 12, 13 BAföG a.F. nicht von Leistungen ausgeschlossen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe.

58 Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehender Weise hilfebedürftig, als im Bescheid vom 11. Juni 2020 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe zutreffend als Bedarf der Kläger sowie des Ehemannes der Klägerin zu 1 (bezogen auf April 2020) die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. in Höhe von jeweils 389 Euro für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, 328 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 345 Euro für den Kläger zu 3 zugrunde gelegt und den Ehemann der Klägerin zu 1 ab Mai 2020 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II a.F. nur noch fiktiv berücksichtigt.

59 Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 25.7.2017 bis zum 30.6.2022 geltenden Fassung – a.F.) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach jenen Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R – und BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R). Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa nach Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge.

60 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jenseits der Anerkennung von Tilgungsleistungen zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig. Insoweit könne auf die folgende tabellarische Aufbereitung durch den Beklagten verwiesen werden, welche die Kosten vollständig und unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen erfasse:

61 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | April 2020 | Mai 2020 | Juni 2020 | Juli 2020 | Aug. 2020 | Sept. 2020 | | Heizung | 136,00 Euro | 136,00 Euro | 136,00 Euro | ./. | 76,26 Euro | 133,00 Euro | | davon 1/5 | 27,20 Euro | 27,20 Euro | 27,20 Euro | | 15,25 Euro | 26,60 Euro | | insgesamt 3/5 | 81,60 Euro | | | | | | | insgesamt 2/5 | | 54,40 Euro | 54,40 Euro | ./. | 30,50 Euro | 53,20 Euro | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 145,39 Euro | | | 143,79 Euro | | 26001415 | | | 7,94 Euro | | | 7,84 Euro | | 26001416 | | | 7,01 Euro | | | 6,93 Euro | | 26001417 | | | 267,50 Euro | | | 265,99 Euro | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 Euro | | | 138,08 Euro | | insgesamt | | | 566,50 Euro | | | 563,23 Euro | | davon 1/5 | | | 113,30 Euro | | | 112,65 Euro | | insgesamt 2/5 | | | 226,60 Euro | | | 225,30 Euro | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 158,63 Euro | | | 165,54 Euro | | | | Abfallgebühr | | 72,96 Euro | | | 72,96 Euro | | | Grundsteuer | | 86,25 Euro | | | 86,25 Euro | | | Wasser/Abwasser | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | 126,00 Euro | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | 68,00 Euro | | | | | insgesamt | 284,63 Euro | 285,21 Euro | 194,00 Euro | 291,54 Euro | 285,21 Euro | 126,00 Euro | | davon 1/5 | 56,93 Euro | 57,04 Euro | 38,80 Euro | 58,31 Euro | 57,04 Euro | 25,20 Euro | | insgesamt 3/5 | 170,79 Euro | | | | | | | insgesamt 2/5 | | 114,08 Euro | 77,60 Euro | 116,62 Euro | 114,08 Euro | 50,40 Euro |

62 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Okt. 2020 | Nov. 2020 | Dez. 2020 | Jan. 2021 | Feb. 2021 | März 2021 | | Heizung | 133,00 Euro | 133,00 Euro | 133,00 Euro | 69,37 Euro | 226,04 Euro | 146,00 Euro | | davon 1/5 | 26,60 Euro | 26,60 Euro | 26,60 Euro | 13,87 Euro | 45,21 Euro | 29,20 Euro | | insgesamt 2/5 | 53,20 Euro | 53,20 Euro | 53,20 Euro | 27,74 Euro | 90,42 Euro | 58,40 Euro | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 142,18 Euro | | | 140,57 Euro | | 26001415 | | | 7,81 Euro | | | 7,75 Euro | | 26001416 | | | 6,85 Euro | | | 6,78 Euro | | 26001417 | | | 0,00 Euro (Stundung Zinsen) | | | 0,00 Euro (Stundung Zinsen) | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 Euro | | | 138,68 Euro | | insgesamt | | | 295,52 Euro | | | 293,78 Euro | | davon 1/5 | | | 59,10 Euro | | | 58,76 Euro | | insgesamt 2/5 | | | 118,20 Euro | | | 117,52 Euro | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 165,54 Euro | | | 165,54 Euro | | | | Abfallgebühr | | 72,96 Euro | | | 73,62 Euro | | | Grundsteuer | | 86,25 Euro | | | 86,25 Euro | | | Wasser/Abwasser | 267,52 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | 147,00 Euro | | Wartung Pumpensystem | | | | | 136,55 Euro | | | Heizungswartung | | | | | | 332,72 Euro | | insgesamt | 433,06 Euro | 306,21 Euro | 147,00 Euro | 312,54 Euro | 443,42 Euro | 479,72 Euro | | davon 1/5 | 86,61 Euro | 61,24 Euro | 29,40 Euro | 62,51 Euro | 88,68 Euro | 95,94 Euro | | insgesamt 2/5 | 173,22 Euro | 122,48 Euro | 58,80 Euro | 125,02 Euro | 177,36 Euro | 191,88 Euro |

63 Die vom Beklagten anerkannten Beträge entsprächen, mit Ausnahme der Monate Februar und März 2021, den Berechnungen der Klägerseite. Die Nachzahlung aus einer Wasserabrechnung vom 21. September 2020 in Höhe von 267,52 Euro sei dem Oktober 2020 zuzuordnen aufgrund der Abbuchung am 16. Oktober 2020. Das Guthaben aus der Abrechnung der Gasversorgung vom 22. Juli 2020 in Höhe von 56,74 Euro sei gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II a.F. von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift abzuziehen. Da die Kläger keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt hätten, könne der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgestellt werden. Bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Ankündigung von Vattenfall, sei davon auszugehen, dass das Guthaben zeitnah überwiesen worden sei, sodass die Anrechnung des Guthabens entsprechend der Berechnung des Beklagten im August 2020 erfolge. Die Nachzahlung aus der Abrechnung von Vattenfall vom 5. Januar 2021 in Höhe von 69,37 Euro sei entsprechend dem Fälligkeitsdatum dem Januar 2021 zuzuordnen. Für Januar 2021 habe im Übrigen keine Vorauszahlungspflicht bestanden. Der neue Versorger habe diese mit Rechnung vom 13. Januar 2021 für den Zeitraum ab Februar 2021 festgesetzt. Die Rechnung vom 25. Januar 2021 über 80,04 Euro sei aufgrund der Fälligkeit am 10. Februar 2021 dem Februar 2021 zuzuordnen.

64 Entgegen der Auffassung der Kläger seien weitergehende Zinszahlungen für das Darlehen 26001417 (Aufwandsdarlehen) nicht zu berücksichtigen. Die I. habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 % gewährt. Im Zuge des Widerrufs der Zinsreduzierung vom 27. April 2021 seien die nachzuholenden Zinszahlungen bis zum 11. Mai 2021 zu leisten gewesen. Damit fehle es an einer Fälligkeit der Zahlungen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum.

65 Obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021 (Gz.: W-12302-02596/21) für Februar 2021 in den Ausführungen zum Bedarf Nebenkosten in Höhe von 88,68 Euro pro Person anerkannt habe, unter Berücksichtigung von Kosten für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Grundsteuer, Abfallentsorgung und der „Wartung Pumpensumpf“, habe er im Rahmen der Berechnung des Leistungsanspruchs wie schon im angegriffenen Bescheid einen Betrag von nur 76,79 Euro pro Person berücksichtigt. Entsprechendes gelte für März 2021. Obwohl der Beklagte Nebenkosten in Höhe von 95,94 Euro pro Person anerkannt habe, habe er lediglich einen Betrag von 29,40 Euro pro Person in die Berechnung eingestellt. Abweichend von der Berechnung des Beklagten habe damit auf Seiten der Klägerin zu 1 ein Gesamtbedarf von 401 Euro Regelbedarf zuzüglich 59,08 Euro Heizkosten, 88,68 Euro Nebenkosten (gesamt 548,76‬ Euro statt 536,87 Euro) und von 401 Euro Regelbedarf zuzüglich 95,74 Euro Heizkosten, 58,76 Euro Zinsen und 95,94 Euro Nebenkosten für März 2021 (gesamt 654,44‬‬ Euro statt 584,90 Euro) bestanden. Der Bedarf der Klägerin zu 2 habe sich auf Grundlage dieser Parameter auf 513,29‬ Euro für Februar 2021 und 607,44‬‬ Euro für März 2021 belaufen.

66 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen seien bei der Ermittlung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten grundsätzlich lediglich Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, Tilgungsleistungen hingegen grundsätzlich nicht, da sie der Vermögensbildung dienten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R –, LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D –, LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R –, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – und Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – sowie auf LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolgt sei (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015, a.a.O.).

67 Gemessen hieran seien die Tilgungsleistungen vorliegend nicht als Bedarf für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in nachfolgenden Zeiträumen stets vollständig erfolgen können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin zu 1 und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten. Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien, nicht möglich. Ungeachtet der Frage der Gefährdung der Unterkunft, habe im Streitzeitraum aber auch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vorgelegen. Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung, bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verblieben sei. Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro):

68 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 260001414 | 260001415 | 260001416 | 260001417 | Summe | Quote gesamt | | Juni 2020 | 47.929,70 | 2.624,89 | 2.310,04 | 17.732,57 | 70.597,20 | 71,0 % | | Sept. 2020 | 47.394,49 | 2.604,13 | 2.284,25 | 17.630,43 | 69.913,30 | 71,3 % | | Dez. 2020 | 46.857,67 | 2.583,31 | 2.258,38 | 17.526,76 | 69.226,12 | 71,6 % | | März 2021 | 46.319,24 | 2.562,43 | 2.232,44 | 17.421,53 | 68.535,64 | 71,8 % | | Juni 2021 | 45.779,20 | 2.514,49 | 2.206,42 | 17.314,72 | 67.814,83 | 72,1 % | | Sept. 2021 | 45.237,54 | 2.520,48 | 2.180,32 | 17.206,31 | 67.144,65 | 72,4 % | | Dez. 2021 | 44.694,25 | 2.599,41 | 2.154,14 | 17.096,27 | 66.544,07 | 72,7 % | | März 2022 | 44.149,33 | 2.478,28 | 2.127,88 | 16.984,58 | 65.740,07 | 73,0 % | | Juni 2022 | 43.602,78 | 2.457,08 | 2.101,54 | 16.871,22 | 65.032,62 | 73,3 % | | Sept. 2022 | 43.054,59 | 2.435,82 | 2.075,12 | 16.756,16 | 64.321,69 | 73,6 % | | Dez. 2022 | 42.494,72 | 2.414,22 | 2.048,14 | 16.639,37 | 63.596,45 | 73,9 % | | März 2023 | 41.933,03 | 2.392,55 | 2.021,08 | 16.520,83 | 62.867,49 | 74,2 % | | Juni 2023 | 41.369,52 | 2.370,81 | 1.993,93 | 16.400,51 | 62.134,77 | 74,5 % | | Sept. 2023 | 40.804,19 | 2.349,00 | 1.966,69 | 16.278,39 | 61.398,27 | 74,8 % | | Dez. 2023 | 40.237,03 | 2.327,12 | 1.939,36 | 16.154,44 | 60.657,95 | 75,1 % | | März 2024 | 39.668,03 | 2.305,17 | 1.911,94 | 16.028,63 | 59.913,77 | 75,4 % |

69 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unterhalb von 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen, einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) entschiedenen Fall oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).

70 Eine Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung weitergehender Kosten der Unterkunft ergebe sich auch nicht aus § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der seit 28.3.2020 geltenden Fassung und den späteren Fassungen), weil diese Vorschrift keine Aussage darüber enthalte, welche Positionen den Kosten der Unterkunft und Heizung unterfielen, sondern nur regele, dass alle nach § 22 Abs. 1 SGB II erfassten Positionen unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II insgesamt als angemessen gelten würden.

71 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber gestanden. Als Einkommen seien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen.

72 Die Berechnung des Leistungsanspruchs habe vorliegend nach den allgemeinen, in § 11 SGB II a.F. enthaltenen Vorgaben über den Zeitpunkt der Anrechnung zu erfolgen. Hiervon abweichend bestimme § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung – a.F.), dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Dies gelte nach § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedoch nicht, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene, zu berücksichtigende Einkommen entfalle. Im Rahmen der Berechnung eines möglichen Entfallens des Leistungsanspruchs seien die tatsächlichen monatlichen Einnahmen vor der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen.

73 Die Klägerin zu 1 habe als Bezugsberechtigte Kindergeld für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 in Höhe von jeweils 204 Euro bzw. ab Januar 2021 in Höhe von 219 Euro monatlich bezogen. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde. Das Kindergeld zugunsten des Klägers zu 3 führe zusammen mit den BAföG-Leistungen von monatlich 474 Euro bzw. seit Oktober 2020 von monatlich 483 Euro zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Insoweit sei, bezogen auf den Kläger zu 3, gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. eine monatsweise Betrachtung anhand der tatsächlichen Einkommenszuflüsse vorzunehmen. Zudem entfalle die Zugehörigkeit des Klägers zu 3 zu der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a.F. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbleibe ein auf den Bedarf der Klägerin zu 1 anzurechnendes (verteilbares) Kindergeld, soweit es den Bedarf des Klägers zu 3 unter Berücksichtigung von Freibeträgen übersteige. Lägen bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nur bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vor, das aufgrund des bedarfsdeckenden Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheide, so führe dies nicht dazu, dass die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. auch auf die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwenden seien. Die Regelung knüpfe an das Bestehen von Leistungsansprüchen an, welche nicht bedarfsgemeinschaftsbezogen, sondern individuell bestünden.

74 Das Gericht habe sich von der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Übrigen nicht zu überzeugen vermocht. Trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 10. April und 18. Juni 2024 hätten es die Kläger bis zuletzt unterlassen, vollständige und allenfalls nach Maßgabe der gerichtlichen Vorgaben geschwärzte Kontoauszüge zu ihren Konten sowie zum Konto des Ehemannes der Klägerin zu 1 vorzulegen. Für das Gericht sei insoweit nicht vollständig nachprüfbar, ob und falls ja in welchem Umfang die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt hätten oder ob sich aus den entsprechenden Kontobewegungen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits unter dem Gesichtspunkt möglich, dass die Kläger sowie der Ehemann der Klägerin zu 1 finanziell in der Lage gewesen seien, die streitgegenständlichen, nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgungsforderungen nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen also insoweit nicht ausreichend gewesen sein könnten. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trügen die Kläger die Beweislast, denn sie begehrten eine Leistung und machten geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Trotz Aufforderung zur Vorlage der genannten Kontoauszüge mit gerichtlichem Schreiben vom 10. April 2024 und Fristsetzung unter Belehrung der Konsequenzen einer Präklusion nach § 106a SGG bei Fristversäumnis seien die Kläger in dieser Hinsicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung untätig geblieben. Nach alledem könne dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Einkommen erzielt habe.

75 Die Klage sei hingegen bezogen auf die im Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 zu sehenden Aufhebungsbescheide in Höhe von jeweils 8,00 Euro für November und Dezember 2020 begründet. Der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021 sei in diesem Umfang rechtswidrig und aufzuheben. Die Entscheidung bezogen auf November 2020 gehe in der Entscheidung des Gerichts zu Ziffer 1 auf. Weder für November 2020, bezogen auf die teilweise Aufhebung von Leistungen in Höhe von 8,00 Euro, noch für Dezember 2020 seien den Klägerinnen zu 1 und zu 2 jedoch weitergehende Leistungen auszukehren, da diese geleistet worden und nur nicht durch den Beklagten zur Erstattung festgesetzt worden seien.

76 Der im Wege des Überprüfungsverfahrens angegriffene Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2020, der die Leistungen bezogen auf November 2020 von insgesamt 624,91 Euro auf 577,21 Euro (Differenz 47,70 Euro) abgesenkt habe, sei im Hinblick auf die insoweit in dem Bescheid enthaltene teilweise Aufhebung von Leistungen ebenfalls rechtswidrig.

77 Der Gerichtsbescheid vom 8. August 2024 ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. August 2024 durch Einlegen in den zur Wohnung des Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten zugestellt worden, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen sei.

78 Die Kläger haben am 23. September 2024 Berufung eingelegt.

79 Sie tragen vor, es sei unklar, wann der Gerichtsbescheid hier als zugestellt gelte. Denn der Briefumschlag, mit dem die Zustellung erfolgt sei, weise kein Zustellungsdatum aus. Die Kläger haben ein Foto des Umschlags beigefügt, der das Aktenzeichen des Sozialgerichts trägt, bei dem jedoch das Feld „Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)“ nicht ausgefüllt worden ist. In der Sache wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren, insbesondere, dass Tilgungsleistungen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssten.

80 Die Kläger beantragen,

81 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 8. August 2024 abzuändern, |

82 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, des Änderungsbescheides vom 28. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 und des Überprüfungsbescheides vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 zu verurteilen, den Klägern zu 1 bis 3 weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2020 bis September 2020 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen und weitergehenden Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sowie |

83 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020, des Änderungsbescheides vom 28. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2020 und des Überprüfungsbescheides vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 zu verurteilen, den Klägern weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen und weitergehenden Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. |

84 Der Beklagte beantragt,

85 die Berufung zurückzuweisen.

86 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

87 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

88 Der Senat hat die Kläger aufgefordert (Schreiben vom 19.12.2025), eine Liste aller Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum sowie chronologisch sortierte, vollständige Kontoauszüge aller dieser Konten vorzulegen. Die Kläger sind darauf hingewiesen worden, dass die bei Übersendung von Kontoauszügen an das Sozialgericht vorgenommenen Schwärzungen über das Maß des Zulässigen – das näher erläutert worden ist – hinausgingen.

89 Mit dem Ladungsschreiben vom 17. Februar 2026 sind die Kläger erneut auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Dezember 2025, das der Ladung als Anlage beigefügt worden ist, hingewiesen worden.

90 Am 13. April 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Kläger haben darin eine Auflistung ihrer Konten und Auszüge ihrer Konten für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 überreicht. Dazu haben sie (in einem Schriftsatz vom 12.4.2026) ausgeführt, soweit der Senat darüber hinaus Kontoauszüge angefordert habe, bestünden erhebliche Bedenken an der Datenschutzkonformität und der Verhältnismäßigkeit dieser Aufforderung, insbesondere im Hinblick auf den seinerzeit geltenden vereinfachten Zugang zu SGB II-Leistungen und die durch die Einreichung der Auszüge entstehenden Kosten. Nach Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen nachzureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern.

91 Der Beklagte hat im Termin erklärt, den Klägerinnen zu 1 und 2 für den Monat August 2020 weitere 1,80 Euro und für die Monate November und Dezember 2020 jeweils einen weiteren Euro an Leistungen nachzahlen zu wollen. Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben dieses Teilanerkenntnis angenommen.

92 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

93 Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

94 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Zustellung (§ 135 SGG) erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist, in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Fehlt es – wie vorliegend – am letztgenannten Vermerk, führt dies zur Unwirksamkeit der Zustellung. Das zuzustellende Dokument ist dem Empfänger in diesem Fall in dem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen, in dem er es in die Hand bekommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.7.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20); BFH, Beschluss vom 6.5.2014 – GrS 2/13; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 180 Rn. 2). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger keine Angaben zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs machen konnte, ist zugunsten der Kläger von einer fristgerechten Berufung auszugehen.

95 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

96 Die Kläger haben im hier maßgeblichen Streitzeitraum von April 2020 bis März 2021 über die vom Sozialgericht zugesprochenen und die vom Beklagten im Berufungsverfahren anerkannten Leistungen hinaus keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

97 Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).

98 Nur ergänzend ist anzuführen, dass das Sozialgericht rechtlich beanstandungsfrei die Bedingungen für die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des Unterkunftsbedarfes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgezeigt und überzeugend begründet hat, weshalb diese Voraussetzungen in dem konkreten Fall der Kläger und dem in Streit stehenden Zeitraum nicht erfüllt waren. Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzierung des Eigenheims im Zeitraum von April 2020 bis März 2021 mitnichten beinahe abgeschlossen war, da die Kläger zu jener Zeit nicht mehr als rund 72 % des Kreditvolumens getilgt hatten. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang erläutert, weshalb die Lage der Kläger mit jenen Sachverhalten, in denen im Einzelfall von Instanzgerichten auch bei einer Tilgungsquote von weniger als 80 % eine Übernahme der Tilgungsleistungen angenommen wurde, nicht vergleichbar ist.

99 Zum anderen hat sich der Senat, wie schon das Sozialgericht, nicht von einer (weitergehenden) Hilfebedürftigkeit der Kläger im Streitzeitraum überzeugen können. Denn die Kläger haben bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der lediglich Auszüge zu den Girokonten für einen hier nicht streitbefangenen Zeitraum beigereicht wurden. Dies geht zu Lasten der Kläger, wie schon vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt.

100 Der Senat war auch nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge keinen neuen Gesichtspunkt aufgeworfen. Vielmehr waren die Kläger zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden.

II.

101 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

III.

102 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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