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L 2 AL 10/24 WA P•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2026-05-20, L 2 AL 10/24 WA P
L 2 AL 10/24 WA PSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung20.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: L 2 AL 10/24 WA P
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0520.L2AL10.24WA.P.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2022 und der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat Januar 2021 und pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.005,79 € nebst 4% Zinsen ab dem 1. Dezember 2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Januar 2021 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Durchführung von Bodenbelags- und Bodenverlegearbeiten. Für die Zeit ab 16. Dezember 2020 bis voraussichtlich März 2021 setzte die Klägerin für ihren Gesamtbetrieb Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 31. Dezember 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer bereits eingetretene bzw. zu erwartende Auftragsrückgänge zu verzeichnen seien.
3 Mit Bescheid vom 22. Januar 2021 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug fest. Weiter heißt es in dem Bescheid:
4 „Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihres Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III),
5 ab 01. Dezember 2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021 bewilligt….
6 Das Kug ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen (vgl. Nr. 1 der Hinweise zum Antragsverfahren Kug).
7 Es sind möglichst die Antragsvordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Diese erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder im Internet (www.arbeitsagentur.de). Diese Anträge müssen in einfacher Ausführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der Agentur für Arbeit Hamburg eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kug beantragt wird.
8 Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingehen, können keine Leistungen gewährt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.“
9 Am 17. März 2021 ging bei der Beklagten der Antrag mit Abrechnungslisten für den Monat Dezember ein, für welchen die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2021 Kug in Höhe von 1.631,54 € für vier Versicherte bewilligte.
10 Für den Monat Januar 2021 beantragte die Klägerin für 13 Beschäftigte mit Antrag vom 19. April 2021 die Auszahlung des KUG und die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.713,02 €. Ausweislich des eingescannten Datums auf dem Antrag ist dieser am 6. Mai 2021 bei der Agentur für Arbeit Hamburg eingegangen. Mit Antrag vom 19. Mai 2021 korrigierte die Klägerin den geltend gemachten Betrag auf 14.005,79 €.
11 Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 lehnte die Beklagte die Zahlung ab, da der Antrag am 6. Mai 2021 und damit außerhalb der am 30. April 2021 endenden Ausschlussfrist eingegangen sei. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Behauptung des verspäteten Zugangs unzutreffend sei. Laut ordnungsgemäßer Dokumentation im Postausgangsbuch des in die Antragstellung eingebundenen Steuerberaterbüros seien die maßgeblichen Unterlagen am 19. April 2021 von einer Mitarbeiterin in den Briefkasten am J. vor der Abendleerung um 17:00 Uhr eingeworfen worden. Bei einer postalischen Versendung am 19. April 2021, zwei Wochen vor Ablauf der Frist, sei davon auszugehen, dass bei üblicher Postlaufzeit eine Zustellung an dem Empfänger erfolgreich erfolgt sei. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausschlussfrist für den Kalendermonat Januar 2021 habe am 30. April 2021 geendet. Für die Einhaltung der Ausschlussfrist sei der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend. Der Leistungsantrag sei bei der Agentur für Arbeit erstmalig am 6. Mai 2021 und damit verspätet eingegangen. Bei der Antragstellung trage der Arbeitgeber das Risiko der Postbeförderung. Verzögerungen auf dem Postweg gingen deshalb zu seinen Lasten.
13 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin erneut geltend gemacht, der Antrag für den Abrechnungszeitraum Januar 2021 sei laut Postausgangsbuch des Steuerberaters am 19. April 2021 auf dem Postweg an die Agentur für Arbeit versandt worden. Es obliege der Beklagten, ihren Herrschaftsbereich so zu organisieren, dass der Eingangszeitpunkt des fristgebundenen Antrags bei ihr jederzeit beweissicher dokumentiert sei. Sei dies nicht der Fall, könne sich die Beklagte nicht auf einen behaupteten verspäteten Posteingang berufen, sondern müsse diesen ihrerseits konkret nachweisen. Einen solchen Zugangsbeweis habe die Beklagte bisher nicht gebracht und er sei auch nicht ersichtlich. Der auf dem Posteingang aufgebrachte Scanaufdruck stelle keinen Nachweis für den Zugangszeitpunkt dar, da sich die Datumsaufgabe auf das Datum des Scannens, also einen verwaltungsinternen Bearbeitungsvorgang, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zuganges beziehe. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darüber belehrt, dass Anträge über einen externen Scandienstleister außerhalb Hamburgs erfolgten, sodass diese sich deshalb nicht auf einen möglicherweise verlängerten Zustellweg mit zusätzlichen Fehlerquellen habe einstellen können. Da die Klägerin in die Abläufe der Zustellung und Organisation der Beklagten keinen Einblick habe, sei dies der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzuordnen mit der Folge, dass eine Beweislastumkehr anzunehmen sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die Beklagte wegen des erheblichen Anfalls an Einzeldokumenten in einem Krisenzeitraum mit erheblichen organisatorischen Anforderungen einen solchen zeitlichen Ablauf grundsätzlich und vor allem gesichert organisieren könne. Der Anspruch auf Erstattung des Kug sei nicht verfristet. Jedenfalls sei die Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wäre der Leistungsantrag bei der Beklagten bis zum 30. April 2021 eingegangen. Das Berufen auf den behaupteten Fristablauf sei rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.
14 Die Beklagte hat vorgetragen, Routingpost – mit einer Empfänger-Postleitzahl adressierte Sendungen – werde vom Scandienstleister vom Briefzentrum abgeholt und direkt in das zugeordnete Scanzentrum befördert. Als Eingangsdatum werde das Datum des Eingangs im Scanzentrum vermerkt. Hierbei bestimme das jeweilige Abholdatum im Postverteilerzentrum das Posteingangsdatum; das Scandatum stehe also in keinem Zusammenhang mit dem Eingangsdatum im Postverteilerzentrum oder Scanzentrum. Dies entspreche dem Eingang eines Poststückes auf dem üblichen Weg in eine Dienststelle der Beklagten. Auch dort werde als Eingang nicht der Eingang im Briefzentrum der Post, sondern bei der Beklagten dokumentiert, sodass von einer gleichen Postlaufzeit auszugehen sei. Es sei Aufgabe der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Anträge fristgerecht bei der Beklagten eingegangen seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragstellung auf Kug komme nicht in Betracht.
15 Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Deutschen Post zum Umgang mit der Routingpost eingeholt. Aus dem Schreiben vom 7. März 2022 ergibt sich zusammengefasst, dass durch die Verwendung einer Großempfängerpostleitzahl, wie im Prozess zwischen der Beklagten und ihren Kunden, keine Verzögerung im Postlauf eintrete. Die Abholung der Poststücke am Briefzentrum erfolge zweimal täglich und gelte dann als Eingangstag für den Zugang der Schriftstücke bei der Beklagten. Vertraglich sei geregelt, dass das Scannen bis spätestens 20 Uhr am Eingangstag erfolgen müsse. Der Eingangstag werde dann beim Digitalisieren auf die eingegangenen Poststücke aufgebracht. Komme es beim Digitalisieren zu Verspätungen, werde im Prozess sichergestellt, dass das aufgebrachte Datum stets das des Eingangs im Scanzentrum sei.
16 Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein früherer Zugang des Antrags bei der Beklagten als der 6. Mai 2021 sei nicht ersichtlich. Die Klägerin trage das Übermittlungsrisiko der Postbeförderung. Die Vorschrift des § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlege, verkörpere einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtlich Willenserklärungen gelte. Daraus ergebe sich, dass es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, einen konkreten Vorgang darzulegen und zu beweisen, dass die Anträge fristgerecht bei der Beklagten eingegangen seien. Dies habe sie nicht getan, sondern sich auf das Postausgangsbuch berufen. Die weiter allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin zu der für sie nicht nachvollziehbaren Prozessbeschreibung der Informationsbroschüre „Digitalisierung des BA-Schriftgutes (DiBAS)“ gäben weder Anlass für weitere Ermittlungen noch rechtfertigten sie eine Umkehr der Beweislast. Schließlich ergebe sich aus einem vom Gericht eingeholten Schreiben der Post vom 7. März 2022 nachvollziehbar, dass durch die automatische Umleitung der Großempfängerpostleitzahl im Briefstrom am Eingangsbriefzentrum der Brief ohne längere Laufzeit gegenüber einer „normalen“ Zustellung erfolge. Der Eingangstag im Briefzentrum werde im Scanzentrum im Rahmen der taggleichen Digitalisierung oben rechts auf den Blättern aufgebracht, welche in einem automatisierten Prozess beim Scannen erfolge, sodass sichergestellt sei, dass etwaige Verzögerungen in der Verarbeitung keinen Einfluss auf das Eingangsdatum hätten; es werde immer das Datum des Eingangs der Schriftstücke im Scanzentrum, nicht das Digitalisierungsdatum verwendet.
17 Bei der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III handele es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die sowohl von den Beteiligten als auch von dem Gericht zu beachten sei. Mit dem Ablauf der Ausschlussfrist gehe ein vollständiger Anspruchsverlust einher. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist für den Antrag auf Kug sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unzulässig. Erwägungen der Klägerin zur Frage einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Fristablauf führten zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe im SGB III in Kenntnis des § 27 Abs. 5 SGB X das Wort "Ausschlussfrist" benutzt, woraus zu folgern sei, dass in allen Fällen des § 325 Abs. 3 SGB III eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sein solle. Ebenso wenig seien Gesichtspunkte einer unbilligen Härte zu berücksichtigen.Eine Zulassung des verspäteten Antrages auf Kug im Wege des Ermessens zur Vermeidung unbilliger Härten sei ausgeschlossen, da die Vorschrift des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf KUG, welches gemäß § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III nachträglich zu beantragen sei, keine Anwendung finde.Nach ihrer Stellung im Gesetz sei ihre Anwendung den in Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung geregelten Fällen vorbehalten, in denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werde, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werde. Abweichend davon sei für das Kurzarbeitergeld in § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III aber gerade geregelt, dass diese Leistung nachträglich zu beantragen sei.
18 Über die Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne der Klägerin ebenfalls nicht zu einem günstigeren Ergebnis verholfen werden. Dieser Anspruch sei auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Voraussetzung sei also ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten, insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Beratung (vgl. § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuches [SGB I]) und Auskunft (vgl. § 15 SGB I). Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten lägen nicht vor. Die Beklagte habe die Klägerin sowohl in dem Anerkennungsbescheid vom 22. Januar 2021 als auch in dem Merkblatt 8a über Kug, dessen Kenntnisnahme die Klägerin in ihrer Anzeige über den Arbeitsausfall bestätigt habe, über die dreimonatige Ausschlussfrist und die Folgen des Fristversäumnisses informiert. Dies werde von der Klägerin auch nicht infrage gestellt. Eine Verletzung der Beratungspflicht sei schließlich auch nicht darin zu erkennen, falls die Klägerin nicht über die Einschaltung eines Scandienstleisters informiert gewesen sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschaltung des Scandienstleisters zu einer unvorhersehbaren Postverzögerung geführt haben könne, bestünden nicht und seien von der Beklagten auch nicht zu verantworten. Schließlich sei dem Schreiben der Deutschen Post vom 7. März 2022 nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine zeitliche Verzögerung bei der Zustellung durch die Einschaltung eines Scandienstleisters nicht eintrete. Die anderslautende Annahme der Klägerin hingegen erschöpfe sich in der bloßen Behauptung.
19 Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. September 2022 Berufung eingelegt. Bisher sei ein Zugangsdatum, welches nur der Tag der Zurverfügungstellung der Post zur Abholung im Briefzentrum sein könne, überhaupt noch nicht ermittelt. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Datum dem Scanaufdruck entspreche. Zwar sei dies nach dem Schreiben der Deutschen Post wohl in der Regel so, es könne aber durchaus auch zu Verzögerungen kommen. Hiervon sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch auszugehen und hierzu sei weiter zu ermitteln gewesen. Da all diese Dinge in den Herrschaftsbereich der Beklagten fielen, sei im Zweifel von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Dies gelte umso mehr, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ausschlussfristen nicht in Betracht komme. Auch sei keine Information über die Einschaltung eines auswärtigen Dienstleisters bei der Entgegennahme der Post und der dadurch bedingten Verzögerungsmöglichkeit erfolgt; dies rechtfertige einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Schließlich sei die Berufung der Beklagten auf den Eintritt der Ausschlussfrist mit Blick auf die Besonderheiten der Corona-Situation, den materiellen Schaden der Klägerin und den Umstand, dass die Beklagte mit Anzeige des Arbeitsausfalls bereits um den Eintritt von Kurzarbeit wisse, rechtsmissbräuchlich.
20 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2023 das Verfahren mit Blick auf das Verfahren B 11 AL 3/23 R vor dem BSG zum Ruhen gebracht. Nach Abschluss des genannten Verfahrens, in welchem mit Urteil vom 5. Juni 2024 (juris) u.a. entschieden wurde, dass auch bei einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X möglich sei, hat die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 wieder aufgenommen.
21 Die Klägerin macht diesbezüglich weiterhin geltend, der für die Klägerin handelnde Steuerberater habe die Anträge elf Tage vor Postablauf an die Beklagte versandt, so dass bei einem ordnungsgemäßen Postlauf von rechtzeitiger Zustellung habe ausgegangen werden können, was eine Wiedereinsetzung rechtfertige. Sie legt einen Auszug aus dem Postausgangsbuch der Steuerberatungsgesellschaft vor, der für den 19. April 2021 einen entsprechenden Eintrag von Unterlagen der Klägerin an die Beklagte enthält (u.a.: „Agentur f. Arbeit _____ Fil. E.; H.; W.; T.; S.; K. Concept“; weitere Leistungsanträge für Januar 2021 gingen unter demselben Datum an andere Arbeitsagenturen).
22 Die Klägerin beantragt,
23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Januar 2021 in Höhe von insgesamt 14.005,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 1. Dezember 2021 zu zahlen.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie beruft sich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 2025 (L 2 AL 25/24 ZVW P, juris), nach welchem zumindest ein Fall leichter Fahrlässigkeit vorliege, wenn im Falle einer mit der Möglichkeit der Sendungsverfolgung verschickten Sendung der Fristablauf nicht überwacht werde. Der Klägerin sei vorzuhalten, dass sie von vornherein bewusst eine Übermittlung ohne die Möglichkeit der Fristüberwachung gewählt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass seit der Einführung des § 36a SGB I, die Möglichkeit der Übermittlung von Unterlagen in elektronischer Form praktisch in Echtzeit bestehe. Wenn hier der Steuerberater postalisch ohne Möglichkeit der Überwachung trotz der hiermit verbundenen Risiken die Übersendung der Unterlagen veranlasst habe, müsse sich die Klägerin dies zurechnen lassen.
27 Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsprechung setze die Wahl eines bestimmten Übermittlungsweges, insbesondere eines solchen mit Sendungsverfolgung nicht voraus. Einen verspäteten Zugang habe sie nicht erwarten können, zumal sich die Betriebsabläufe der Post im Jahre 2021 bereits wieder normalisiert hätten. Im Übrigen habe die Beklagte hinsichtlich eines Kug-Antrages, der sich in derselben Sendung wie der streitgegenständliche befunden habe, Wiedereinsetzung und in der Folge Kug gewährt.
28 Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass mit der Möglichkeit elektronischer Übersendung durch u.a. § 84 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Leistungsberechtigte nicht mehr auf den fristgerechten Zugang von Briefpost vertrauen dürften. Auch im Jahr 2021 seien noch Zustellungsprobleme bekannt gewesen. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch Entscheidungen in anderen Verfahren entstehe nicht.
29 Die Klägerin hat ein Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juli 2025 betreffend die „C. GmbH“ sowie ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2026 betreffend die „K2 GmbH“ übersendet. In den zugrundeliegenden Fällen hat die Klägerin laut Postausgangsbuch mit derselben Post den Antrag übersendet, das Scandatum war ebenfalls der 6. Mai 2021. Das Sozialgericht Itzehoe hat in dem dortigen Verfahren Zeugen des Steuerberatungsbüros vernommen und bei weiteren Arbeitsagenturen, an welche laut Postausgangsbuch der Klägerin mit gleicher Post Anträge versendet worden waren, das Eingangsdatum angefragt. Dieses war in neun Fällen der 20. April 2021, lediglich in den H1 Fällen durchgehend der 6. Mai 2021. Des Weiteren hat die Klägerin auf ein Verfahren der K1 GmbH hingewiesen (gleichfalls im Postausgangsbuch vermerkt mit identischem Datum), in welchem die Beklagte einen Abhilfebescheid erteilt hat.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
31 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet.
32 Das Verfahren für die Gewährung von Kug ist zweistufig ausgestaltet. Nach § 99 Abs. 3 SGB III erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall Anzeigenden (Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 95 Nr. 1, § 96 Abs. 1 SGB III) vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III) erfüllt sind. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kug bewilligt wird (§§ 104 ff. SGB III). Dieses zweistufige Verfahren, in dessen erstem Schritt allein die betrieblichen Voraussetzungen und die Frage des Arbeitsausfalls geprüft werden und die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer (§ 98 SGB III) erst auf der zweiten Stufe erfolgt, hat die Beklagte vorliegend eingehalten. Mit der Anzeige des Arbeitsausfalls waren die Angaben der betroffenen Arbeitnehmer noch nicht verbunden und hierüber hat die Beklagte auch mit dem Bescheid vom 22. Januar 2021 nicht entschieden. Die weiteren Hinweise zur Antragstellung entsprechen der Verpflichtung der Beklagten aus §§ 13 ff. SGB I.
33 Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Empfänger, hier also der Beklagten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Antragsteller trägt somit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (BSG, Urteil vom 21. Februar 1991 – 7 RAr 74/89, juris).
34 Die Klägerin hat die Frist gemäß § 325 Abs. 3 SGB III vorliegend nicht eingehalten. Diese endet mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Anspruchszeitraums, also für den streitigen Monat Januar 2021 am 30. April 2021. Der schriftliche Antrag der Klägerin ist aber erst am 6. Mai 2021 bei der Beklagten eingegangen. Einen früheren Antrag oder die Vereitelung eines Zugangs eines solchen früheren Antrags kann der Senat der Akte nicht entnehmen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, welche für einen früheren Zugang beweislastig ist.
35 Jedoch ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 1 Satz 2 ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Verschulden ist dem Beteiligten nicht vorzuwerfen, wenn er mit der Sorgfalt gehandelt hat, die einem gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt, um Verschulden anzunehmen. Der Maßstab hierfür ist subjektiv, d.h. es kommt darauf an, was dem konkret Betroffenen zuzumuten war, sodass auch besondere Kenntnisse und persönliche Umstände Berücksichtigung finden müssen (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 29). Der Antrag ist nach § 27 Abs. 2 SGB X binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dass die Vorschrift trotz der Formulierung in § 325 Abs. 3 SGB III Anwendung findet, hat das BSG mit Urteil vom 5. Juni 2024 (B 11 AL 3/23 R, juris) entschieden; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
36 Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass der von der Klägerin beauftragte Steuerberater den Antrag vom 19. April 2021 wie von der Klägerin vorgetragen am selben Tag ordnungsgemäß frankiert und adressiert zur Post gebracht hat. Dies folgt sowohl aus dem kontinuierlich und nachvollziehbar chronologisch geführten Postausgangsbuch selbst wie auch aus den Ermittlungen des Sozialgerichts Itzehoe zu den übrigen Sendungen des Tages an weitere Arbeitsagenturen, welche der Senat sich zu eigen macht. Die Beklagte bestreitet eine solche Absendung am 19. April 2021 durch die Klägerin auch nicht mehr.
37 Die Klägerin hat auch am 17. Juni 2021 mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2021 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 27 SGB X einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Wegfall des Hindernisgrundes. Letzteres war hier der 3. Tag nach Aufgabe des Ablehnungsbescheides vom 31. Mai 2021 zur Post, also der 3. Juni 2021. Die Frist begann mithin am 4. Juni 2026 und endete am 17. Juni 2021, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags.
38 Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine Verpflichtung der Klägerin, einen anderen Versandweg als denjenigen mit einfacher Post zu wählen. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (L 2 AL 25/24 ZVW P, juris) entschieden, dass, soweit im Einzelfall eine Übersendung mit Sendungsverfolgung gewählt wurde, diese auch zu überwachen ist, weil ansonsten hinsichtlich der Fristversäumung zumindest leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Das Verschulden bezieht sich mithin nicht auf die Verzögerung der Postbeförderung, sondern auf das Unterlassen einer grundsätzlich möglichen Verfolgung der Sendung und damit auf die Möglichkeit, die Verzögerung vorauszusehen. Das bedeutet indes nicht, dass Antragsteller verpflichtet wären, stets eine Übersendung mit der Möglichkeit der Sendungsverfolgung zu wählen. Ebenso, wie die Behörde nach § 37 SGB X Verwaltungsakte mit einfacher Post aufgeben und sich auf den Zugang innerhalb von drei (ab 1. Januar 2025: vier) Tagen berufen kann, kann auch ein Antragsteller mit einem derartigen Zugang einfacher Briefpost rechnen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG dürfen dem Bürger grundsätzlich nicht zugerechnet werden, es sei denn, dieser habe die Verzögerung voraussehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 1 BvR 761/78 1 BvR 806/78, juris). Letzteres war in dem von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Verfahren der Fall. Dass dies hier der Klägerin indes bei – wie dargelegt zulässiger – Versendung mit einfacher Post nicht möglich war, ergibt sich bereits daraus, dass die Sendungen an die übrigen Arbeitsagenturen am Folgetag bei diesen eingetroffen sind und die erhebliche Verzögerung bis in den Mai hinein ausschließlich die Agentur Hamburg betraf.
39 Hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Kug für den Monat Januar 2021, ist Rechtsgrundlage für pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen § 2 Abs. 1 Kurzarbeitergeld-Verordnung (KugV) i.V.m. § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III jeweils in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Rechtsgrundlage für den Zinsausspruch ist § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vollständige Leistungsantrag bei der Beklagten am 6. Mai 2021 vorlag (vgl. § 44 Abs. 2 SGB I).
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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