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L 4 AS 265/24•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-13, L 4 AS 265/24
L 4 AS 265/24Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung13.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: L 4 AS 265/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0413.L4AS265.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbstbewohnte Immobilie für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022.
2 Die am xxxxx 1961 geborene Klägerin zu 1 lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, der am xxxxx 2003 geborenen Klägerin zu 2, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger zu 3 und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger).
3 Die Kläger beziehen seit April 2020 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er war im Streitzeitraum als selbständiger Taxiunternehmer tätig. Die Klägerin zu 1 bezog als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger zu 3 und für die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils monatlich 219 Euro. Der Kläger zu 3 bezog als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ihm wurden am 25. Februar 2022 für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 BAföG-Leistungen in Höhe von 2.415,15 Euro überwiesen. Der Kläger zu 3 war ferner als Tutor bei der U. beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von 369,54 Euro. Im Oktober 2021 erzielte der Kläger zu 3 zudem eine Einnahme von 301,86 Euro aufgrund eines Werkvertrags mit der U..
4 Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 die von ihnen bis heute bewohnte Immobilie ... in H. zu einem Kaufpreis von rund 262.037,09 Euro erworben. Hierfür hatten sie folgende Kredite über ein Gesamtvolumen von 243.886,23 Euro aufgenommen:
5 · Darlehensvertrag mit der H. vom 26. April 2000 über ein Volumen von 260.000 DM bzw. 132.935,89 Euro, 2010 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.7.2010);
6 · Darlehensvertrag mit der H. vom 16. April 2010 über ein Volumen von 70.000 Euro, 2017 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.11.2017), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
7 · Darlehensvertrag mit der H. vom 16. April 2010 über ein Volumen von 45.000 Euro, 2016 getilgt (Schlussabrechnung vom 30.12.2016), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
8 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein
9 o öffentliches Baudarlehen von 166.000 DM bzw. 84.874,45 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 47.927,70 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 106,09 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
10 o Familienzusatzdarlehen von 7.000 DM bzw. 3.579,04 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.624,89 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 4,47 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
11 o Zusatzdarlehen von 8.000 DM bzw. 4.090,34 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.310,04 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 5,11 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
12 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein Aufwendungsdarlehen von 36.000 DM bzw. 18.406,51 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 17.732,57 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 23,01 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; die I. gewährte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 %.
13 Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1 und zu 2 mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 4. November 2021 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022. Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus selbständiger Tätigkeit oder aufgrund seines Rentenbezuges rechnete der Beklagte weder im Bescheid vom 4. November 2021 noch in nachfolgenden Bescheiden auf den Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an. Der Beklagte berechnete den Bedarf für Unterkunft und Heizung kopfteilig unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Angehörigen des Haushaltes. Leistungen zugunsten des Klägers zu 3 wurden nicht bewilligt, da er nach Auffassung des Beklagten über bedarfsdeckendes Einkommen aus BAföG, Kindergeld und Erwerbseinkommen verfügte. Soweit danach das zugunsten des Klägers zu 3 geleistete Kindergeld zu dessen Bedarfsdeckung nicht notwendig war, rechnete der Beklagte das Kindergeld anteilig als Einkommen der Klägerin zu 1 an. Bewilligt wurden den Klägerinnen zu 1 und 2 insgesamt 554,22 Euro für Oktober 2021, monatlich 527,49 Euro für November und Dezember 2021, 636,42 Euro für Januar 2022, 665,10 Euro für Februar 2022 und 853,38 Euro für März 2022.
14 Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 27. November 2021 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1 und 2 insgesamt Leistungen für den Zeitraum von Januar bis März 2022 wie folgt: 645,42 Euro für Januar, 674,10 Euro für Februar und 862,38 Euro für März.
15 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 erhob die Klägerin zu 1 gegen den Bescheid vom 4. November 2021 Widerspruch. Sie führte u.a. aus, dass für drei Personen Nebenkosten für Oktober 2021 in Höhe von 191,14 Euro, für November 2021 in Höhe von 179 Euro, für Dezember 2021 in Höhe von 82,20 Euro, für Januar 2022 in Höhe von 191,14 Euro, für Februar 2022 in Höhe von 133,95Euro zuzüglich noch nicht feststehender Abfallgebühren und für März 2022 in Höhe von 82,20 Euro zu berücksichtigen seien. Ferner seien Zinsen und Kosten bezüglich der Darlehen zum Erwerb der selbst bewohnten Immobilie zu berücksichtigen. Zinsen und Kosten beliefen sich, so die Klägerin zu 1, auf 327,95 Euro für Dezember 2021 und 325,90 Euro für März 2022. Die Klägerin zu 1 beanstandete ferner die fehlende Übernahme der Tilgungsleistungen des selbst bewohnten Immobilieneigentums. Sie hatte hierzu bereits in vorangegangenen Widerspruchsverfahren ausgeführt, die Tilgungsleistungen seien zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar. Derzeit müssten Teile der Tilgungsleistungen zweckwidrig aus dem Regelsatz gedeckt werden. Die Finanzierung des Eigenheims sei auch weitgehend abgeschlossen. Dies sei anzunehmen, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Neben dem Kaufpreis von 262.037,09 Euro seien noch 3.053,83 Euro für den Notar, 1.289,73 Euro für das Grundbuch, 9.172,58 Euro Grunderwerbssteuer, 2.556,46 Euro für die Sanierung der Küche, 5.514,99 Euro für die Sanierung des Badezimmers und ein einmaliger Kostenbeitrag von 925,44 Euro angefallen. Die Nebenkosten beliefen sich demnach auf insgesamt 22.513,03 Euro. Die Gesamtinvestition habe sich auf 281.854,90 Euro belaufen, zuzüglich des Aufwendungsdarlehens von 18.406,51 Euro, insgesamt daher 300.261,40 Euro. Unter Berücksichtigung der drei I.-Kredite ergebe sich eine Resttilgung zum 30. Juni 2020 in Höhe von 52.864,53 Euro, was einer Quote von 18,76 % entspreche. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwendungsdarlehens ergebe sich eine Resttilgung von 70.597,10 Euro (30.6.2020) und eine Quote von 23,51 %.
16 Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 2. März 2022 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 Leistungen in Höhe von insgesamt 565,82 Euro für Oktober 2021, 682,20 Euro für November 2021,1.058,10 Euro für Dezember 2021, 702,42 Euro für Januar 2022, 716,16 Euro für Februar 2022 und 752,06 Euro für März 2022. Erstmals bewilligte der Beklagte dabei für den Kläger zu 3 Leistungen – für Dezember 2021 – aufgrund nicht bedarfsdeckenden Einkommens in diesem Monat. Der Beklagte erklärte in der Begründung des Bescheides, dass die Bescheide vom 4. November 2021 und 27. November 2021 insoweit aufgehoben würden. Es seien weitere Bescheinigungen zu den Kosten der Unterkunft sowie das Einkommen des Klägers zu 3 aus der Beschäftigung an der U. und nach dem BAföG berücksichtigt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 41a Abs. 1 SGB II. Als Grundlage für die Abänderung führte der Beklagte § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Die Änderung sei für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 zu Gunsten der Kläger ergangen. Soweit der Beklagte für März 2022 Leistungen im Umfang von 110,32 Euro reduzierte, erließ er keinen Erstattungsbescheid über die bereits ausgezahlten Leistungen für diesen Zeitraum.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 vom 3. Dezember 2021 gegen den Bescheid vom 4. November 2021 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es ergebe sich zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung seien wie folgt zu berücksichtigen (Beträge in Euro):
18 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Okt 2021 | Nov. 2021 | Dez. 2021 | Jan. 2022 | Feb. 2022 | März 2022 | | Heizung | 146,00 | 146,00 | - nicht fällig - | - nicht fällig - | 525,69 | 235,00 | | davon 1/5 | 29,20 | 29,20 | | | 105,14 | 47,00 | | insgesamt 2/5 | 58,40 | 58,40 | | | 210,28 | 94,00 | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 135,71 | | | 134,08 | | 26001415 | | | 7,56 | | | 7,50 | | 26001416 | | | 6,54 | | | 6,46 | | 26001417 | | | 258,09 | | | 256,44 | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 | | | 138,68 | | insgesamt | | | 546,58 | | | 543,16 | | davon 1/5 | | | 109,32 | | | 108,63 | | insgesamt 2/5 | | | | | | 217,26 | | Insgesamt 3/5 | | | 327,96 | | | | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 181,57 | | | 181,57 | | | | Abfallgebühr | | 75,09 | | | 76,44 | | | Grundsteuer | | 86,25 | | | 86,25 | | | Wasser/Abwasser | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | | | | | | Heizungsreparatur | | | 122,57 | | | | | insgesamt | 318,57 | 298,34 | 259,57 | 318,57 | 299,69 | 137,00 | | abzüglich HWW-Guthaben | | 184,29 | | | | | | insgesamt | 114,05 | | | | | | | davon 1/5 | 63,71 | 22,81 | 51,91 | 63,71 | 59,94 | 27,40 | | insgesamt 2/5 | 127,42 | 45,62 | | 127,42 | 119,88 | 54,80 | | insgesamt 3/5 | | | 155,73 | | | |
19 Hierzu merkte der Beklagte an, das am 4. Oktober 2021 zugeflossene Guthaben aus der Rechnung der Hamburger Wasserwerke vom 20. September 2021 in Höhe von 184,29 Euro mindere die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für November 2021. Es ergäben sich somit für den Monat November 2021 zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von (298,34 - 184,29 =)114,05 Euro. Der Betrag aus der Schlussrechnung des Zwischenversorgers (E.ON) vom 28. Januar 2022 in Höhe von 303,91 Euro sei am 15. Februar 2022 zur Zahlung fällig gewesen. Hinzu komme der am 20. Februar 2022 fällige Heizkostenabschlag in Höhe von 235 Euro aus der Rechnung vom 10. Januar 2022 (Vattenfall). In Anwendung des § 22 Abs. 3 SGB II sei das Guthaben aus der Schlussrechnung vom 11. Januar 2022 (Grünwelt ENERGIE) in Höhe von 13,22 Euro, das nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1 in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2022 in Januar zugeflossen sei, im Folgemonat Februar anzurechnen. Auf dieser Basis verblieben für den Monat Februar zu berücksichtigende Heizkosten in Höhe von (303,91 + 235 - 13,22 =) 525,69 Euro. Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Der Beklagte hatte hierzu bereits in vorangegangenen Widerspruchsverfahren weiter erläutert, Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn die Finanzierung der Unterkunft im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Es gehe bei den Klägern nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Im März 2020 (und im Oktober 2020) hätten die im Jahr 2000 aufgenommenen Darlehensbelastungen bei der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt für das Eigenheim noch in einer Höhe von 71.277,84 Euro (bzw. im Oktober 2020 in Höhe von 69.913,30 Euro) valutiert; ursprünglich seien es 110.95034 Euro gewesen. Damit sei lediglich ein geringer Teil (ca. 36 %) dieses Kredits abbezahlt.
20 Die Kläger haben am 4. April 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
21 Sie haben im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, Tilgungsleistungen seien hier zu berücksichtigen, da bereits eine Tilgungsquote von ca. 75 bis 76 % vorliege. Aus einer Vielzahl von Urteilen lasse sich ableiten, dass eine weitgehende Abgeschlossenheit der Finanzierung unterstellt werden könne, wenn die restlichen Tilgungsleisten nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Diese Betrachtungsweise sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch von möglichen Einflüssen der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrages in Bezug auf Eigenkapitalleistungen durch den Darlehensnehmer abstrahiert werde. Die Kläger verweisen auf ihre Berechnung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2021, wonach eine Tilgungsquote von 76,26 % vorliege. Auch ohne Berücksichtigung der Kaufnebenkosten ergebe sich eine Quote von 72,80 % für April und Juni 2020, was nur moderat von 80 % abweiche. Soweit der Beklagte auf eine 80 %-Grenze des Bundessozialgerichts verweise, handele es sich dabei nicht um einen starren Schwellwert. Es sei eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Zudem seien Tilgungsleisten auch bei geringeren Tilgungsquoten anerkannt worden. Es seien im Übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten auch Kaufnebenosten zu berücksichtigen ebenso wie Sanierungskosten. Ferner sei, anknüpfend an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R), zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Grundstückspreise gestiegen seien. Dies sei bei der Berechnung der Tilgungsquote zu beachten. Ferner sei absehbar gewesen, dass die betroffene Bedarfsgemeinschaft perspektivisch über weitergehendes Einkommen verfügen werde. Die Klägerin zu 1 erreiche 2028 das Rentenalter, der Kläger zu 3 erwerbe in 2024 einen Studienabschluss. Außerdem seien Tilgungsleistungen bislang zweckwidrig aus dem Regelsatz, durch Überziehung der Girokonten und Einsatz des Pflegegeldes getilgt worden. Zu Beginn des Leistungsbezugs am 1. April 2020 habe sich das Gesamtsaldo der Girokonten der Klägerin zu 1 und ihres Ehemanns mit einem Betrag von 12.112,23 Euro im Soll befunden. Es habe daher kein Vermögen vorgelegen, aus dem Tilgungen hätten finanziert werden können. Es habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch der Verlust der Immobilie gedroht, wofür die Gefahr des Wohnungsverlustes bei Nichtbedienung der Raten genüge. Zu würdigen sei weiter, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 pflegebedürftig und schwerbehindert sei.
22 Das Sozialgericht hat im Vorbringen der Kläger den Antrag erkannt,
23 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. November 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021 und 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren.
24 Der Beklagte hat beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Er hat auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, den Unterlagen zufolge seien im Jahr 2000 Kredite von insgesamt 243.886,23 Euro aufgenommen worden. Im März 2020 seien diese auf 71.277,84 Euro valutiert gewesen. Es ergebe sich eine Tilgung von 72,80 %. Dies liege unterhalb der vom Bundessozialgericht geforderten 80 %. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Kredit-Restschulden in einer überschaubaren Übergangszeit getilgt sein würden. Die von den Klägern genannten Urteile, in denen bei geringeren Tilgungsquoten Tilgungsleistungen anerkannt worden seien, beträfen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Soweit es den Kläger zu 3 betreffe, sei dieser zwar wegen § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit §§ 12, 13 BAföG nicht von Leistungen ausgeschlossen. Er habe aber bedarfsdeckendes Einkommen gehabt. Soweit die Kläger vortragen, die Bedarfsgemeinschaft erziele in nachfolgenden Zeiträumen weitergehendes Einkommen, drohe schon kein Verlust der Immobilie. Es hätten im Streitzeitraum keine Anhaltspunkte für einen Verlust oder eine Gefährdung des Hausgrundstücks der Kläger vorgelegen. Nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungen geleistet werden können. Erforderlich sei eine ernsthafte Kreditgefährdung. Es bedürfe hierfür konkreter Hinweistatsachen, die über Mahnschreiben oder Einzugsrückläufe hinausgingen. Es müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19).
27 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Kläger zur Vorlage von ungeschwärzten Zins- und Tilgungsplänen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert und um Erläuterung gebeten, aus welchen Mitteln konkret Tilgungszahlungen seit April 2020 vorgenommen worden seien und welche Bemühungen die Kläger entfaltet hätten, gegenüber der I. eine Aussetzung oder Streckung der Tilgungsleistungen zu erreichen.
28 Die Kläger haben hierzu in Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2024 vorgetragen, Tilgungsleistungen seien aus dem Pflegegeld entrichtet worden. Ende 2020 sei bei der I. telefonisch angefragt worden, ob eine Streckung, Aussetzung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen möglich sei. Dies sei verneint worden. Dies habe die I. mit Schreiben vom 11. November 2020 und aus dem Januar 2024 bestätigt.
29 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 10. April 2024 die Kläger gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollständige Kontoauszüge zu den Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 sowie Zins- und Tilgungspläne und alle ursprünglich abgeschlossenen Verträge oder Darlehensbescheide ohne Schwärzungen vorzulegen. Gleichzeitig hat das Gericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
30 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 haben die Kläger Stellung genommen und unvollständige, größtenteils geschwärzte Kontoauszüge der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes vorgelegt, aus denen sich die Zahlung von Tilgungsleistungen ergeben.
31 Das Gericht hat mit Schreiben vom 18. Juni 2024 auf die Unvollständigkeit der Kontoauszüge hingewiesen und für den Fall, dass der Kläger zu 3 über kein eigenes Konto verfüge, um Mitteilung gebeten. Den Klägern ist hierfür eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Trotz gewährter Fristverlängerung ist keine weitere Stellungnahme der Kläger eingegangen.
32 Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2024, den Klägern zugestellt am 24. August 2024, hat das Sozialgericht den Änderungsbescheid vom 2. März 2022 insoweit aufgehoben, als mit dem Bescheid zugunsten der Klägerinnen zu 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 4. März 2022 mit Bescheid vom 27. November 2021 bewilligte Leistungen in Höhe von insgesamt 14,71 Euro aufgehoben worden sind. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
33 Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage, die sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 4. November 2021 und die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 27. November 2021 und 2. März 2022, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022, richte, sei nur in geringem Umfang begründet.
34 Weil eine abschließende Bewilligung der vorläufig gewährten Leistungen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt sei, würden die vorläufig gewährten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.3.2021 sowie der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung – a.F.) als endgültig bewilligt gelten. Jene fingierte endgültige Bewilligung sei Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, das sich ursprünglich gegen die angefochtenen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen gerichtet habe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Die Regelung über die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung habe sich durch den Eintritt der genannten Fiktion erledigt.
35 Soweit der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 2. März 2022 Leistungen für März 2022 von 862,38 Euro auf 752,06 Euro reduziert habe, nehme diese Aufhebungsverfügung nicht an der Fiktion der endgültigen Bewilligung im Sinne von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. teil (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 13/14 R – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2024 – L 3 AS 2081/23).
36 Für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 stehe den Klägern kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II zu. Rechtsgrundlage sei § 19 SGB II (in der vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung – a.F.) in Verbindung mit §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die Kläger erfüllten die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (in der vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung – a.F.). Auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand habe nicht vorgelegen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei auch der Kläger zu 3 gemäß § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit §§ 12 und 13 BAföG nicht von Leistungen ausgeschlossen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe.
37 Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehendem Umfang im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II a.F. hilfebedürftig, als im Änderungsbescheid vom 2. März 2022 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe auf Bedarfsseite die Regelbedarfe für die Kläger in jeweils zutreffender Höhe berücksichtigt und den Ehemann der Klägerin zu 1 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II a.F. nur noch fiktiv berücksichtigt.
38 Soweit es die Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe, würden diese nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 25.7.2017 bis zum 30.6.2022 geltenden Fassung – a.F.) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa nach Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge.
39 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien, jenseits der Anerkennung von Tilgungsleistungen, zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig und stellten sich wie folgt dar (Beträge in Euro):
40 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Okt. 2021 | Nov. 2021 | Dez. 2021 | Jan. 2022 | Feb. 2022 | März 2022 | | Heizung | 146,00 | 146,00 | - nicht fällig - | - nicht fällig - | 525,69 | 235,00 | | davon 1/5 | 29,20 | 29,20 | | | 105,14 | 47,00 | | insgesamt 2/5 | 58,40 | 58,40 | | | 210,28 | 94,00 | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 135,71 | | | 134,08 | | 26001415 | | | 7,56 | | | 7,50 | | 26001416 | | | 6,54 | | | 6,46 | | 26001417 | | | 258,09 | | | 256,44 | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 | | | 138,68 | | insgesamt | | | 546,58 | | | 543,16 | | davon 1/5 | | | 109,32 | | | 108,63 | | insgesamt 2/5 | | | | | | 217,26 | | Insgesamt 3/5 | | | 327,96 | | | | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 181,57 | | | 181,57 | | | | Abfallgebühr | | 75,09 | | | 76,44 | | | Grundsteuer | | 86,25 | | | 86,25 | | | Wasser/Abwasser | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | | | | | | Heizungsreparatur | | | 122,57 | | | | | insgesamt | 318,57 | 298,34 | 259,57 | 318,57 | 299,69 | 137,00 | | abzüglich HWW-Guthaben* | | 184,29 | | | | | | insgesamt | 114,05 | | | | | | | davon 1/5 | 63,71 | 22,81 | 51,91 | 63,71 | 59,94 | 27,40 | | insgesamt 2/5 | 127,42 | 45,62 | | 127,42 | 119,88 | 54,80 | | insgesamt 3/5 | | | 155,73 | | | |
41 Die vom Beklagten anerkannten Beträge entsprächen, mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2021, den Berechnungen der Klägerseite. Für November 2021 habe der Beklagte sämtliche von den Klägern vorgetragenen Ausgabepositionen bezüglich der Nebenkosten berücksichtigt. Zutreffend aber habe der Beklagte von dem Gesamtkosten von 298,34 Euro das Guthaben von Hamburg Wasser in Höhe von 184,29 Euro gemäß Abrechnung vom 20. September 2021 abgezogen, welches am 4. Oktober 2021 der Klägerin zu 1 zugeflossen sei. Das Guthaben sei gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II a.F. von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift abzuziehen. Im Dezember 2021 habe der Beklagte über den von den Klägern im Widerspruch genannten Betrag hinaus zutreffend auch die Rechnung über die Reparatur der Heizung über 122,57 Euro als Bedarf berücksichtigt, so dass sich insoweit ein Gesamtbedarf der Kläger von 259,57 Euro ergebe (je Person 51,91 Euro). Die durch den Beklagten berücksichtigten Aufwendungen für die Wärmeversorgung ließen ebenfalls keine Fehler erkennen. Das Guthaben aus der Abrechnung der Gasversorgung vom 11. Januar 2022 in Höhe von 13,22 Euro sei gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II a.F. von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift abzuziehen. Nach dem Vortrag der Klägerseite sei der Zufluss im Januar 2022 erfolgt, so dass die Anrechnung für Februar 2022 vorzunehmen gewesen sei. Die Rechnung vom 28. Januar 2022 über 303,91 Euro sei ebenfalls aufgrund der Fälligkeit im Februar 2022 für Februar 2022 anzusetzen gewesen.
42 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen seien bei der Ermittlung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten grundsätzlich lediglich Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, Tilgungsleistungen hingegen grundsätzlich nicht, da sie der Vermögensbildung dienten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R –, LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D –, LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R –, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – und Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – sowie auf LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolgt sei (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015, a.a.O.).
43 Gemessen hieran seien die Tilgungsleistungen vorliegend nicht als Bedarf für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in nachfolgenden Zeiträumen stets vollständig erfolgen können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin zu 1 und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten. Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien, nicht möglich. Ungeachtet der Frage der Gefährdung der Unterkunft, habe im Streitzeitraum aber auch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vorgelegen. Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung, bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verblieben sei. Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro):
44 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 260001414 | 260001415 | 260001416 | 260001417 | Summe | Quote gesamt | | Juni 2020 | 47.929,70 | 2.624,89 | 2.310,04 | 17.732,57 | 70.597,20 | 71,0 % | | Sept. 2020 | 47.394,49 | 2.604,13 | 2.284,25 | 17.630,43 | 69.913,30 | 71.3 % | | Dez. 2020 | 46.857,67 | 2.583,31 | 2.258,38 | 17.526,76 | 69.226,12 | 71,6 % | | März 2021 | 46.319,24 | 2.562,43 | 2.232,44 | 17.421,53 | 68.535,64 | 71,8 % | | Juni 2021 | 45.779,20 | 2.514,49 | 2.206,42 | 17.314,72 | 67.814,83 | 72,1 % | | Sept. 2021 | 45.237,54 | 2.520,48 | 2.180,32 | 17.206,31 | 67.144,65 | 72,4 % | | Dez. 2021 | 44.694,25 | 2.599,41 | 2.154,14 | 17.096,27 | 66.544,07 | 72,7 % | | März 2022 | 44.149,33 | 2.478,28 | 2.127,88 | 16.984,58 | 65.740,07 | 73,0 % | | Juni 2022 | 43.602,78 | 2.457,08 | 2.101,54 | 16.871,22 | 65.032,62 | 73,3 % | | Sept. 2022 | 43.054,59 | 2.435,82 | 2.075,12 | 16.756,16 | 64.321,69 | 73,6 % | | Dez. 2022 | 42.494,72 | 2.414,22 | 2.048,14 | 16.639,37 | 63.596,45 | 73,9 % | | März 2023 | 41.933,03 | 2.392,55 | 2.021,08 | 16.520,83 | 62.867,49 | 74,2 % | | Juni 2023 | 41.369,52 | 2.370,81 | 1.993,93 | 16.400,51 | 62.134,77 | 74,5 % | | Sept. 2023 | 40.804,19 | 2.349,00 | 1.966,69 | 16.278,39 | 61.398,27 | 74,8 % | | Dez. 2023 | 40.237,03 | 2.327,12 | 1.939,36 | 16.154,44 | 60.657,95 | 75,1 % | | März 2024 | 39.668,03 | 2.305,17 | 1.911,94 | 16.028,63 | 59.913,77 | 75,4 % |
45 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unterhalb von 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen, einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) entschiedenen Fall oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).
46 Eine Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung weitergehender Kosten der Unterkunft ergebe sich auch nicht aus § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der seit dem 28.3.2020 geltenden und den späteren Fassungen), weil diese Vorschrift keine Aussage darüber enthalte, welche Positionen den Kosten der Unterkunft und Heizung unterfielen, sondern nur regele, dass alle nach § 22 Abs. 1 SGB II erfassten Positionen unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II insgesamt als angemessen gelten würden.
47 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber gestanden. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen.
48 Die Klägerin zu 1 habe Kindergeld für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von jeweils monatlich 219 Euro bezogen. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde. Das Kindergeld zugunsten des Klägers zu 3 führe zusammen mit dem durch den Beklagten zutreffend angesetzten Erwerbseinkommen des Klägers zu 3 in Höhe von unbereinigt 369,54 Euro im Monat zuzüglich einer Vergütung als Korrektor in Oktober 2020 in Höhe von 301,86 Euro zum Wegfall des Leistungsanspruchs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, mit Ausnahme des Monats Dezember 2021. Als rechtsfehlerhaft erweise sich indes die Anrechnung des Bezugs von BAföG durch den Kläger zu 3 im Februar 2022 in Höhe von 2.415,15 Euro. Hiervon sei lediglich der Betrag von 483 Euro als reguläre Auszahlung für Februar 2022 anzuerkennen. Bei dem weiteren Betrag von 1.932 Euro handele es sich um eine Nachzahlung und damit um eine einmalige Einnahme, die – weil für Februar 2022 bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Nachzahlung ausgezahlt worden seien – gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II a.F. im Folgemonat, also im März 2022, anzurechnen sei. Für Februar 2022 liege, bezogen auf den Kläger zu 3, damit ein anzurechnendes Einkommen von jedenfalls 698,63 Euro vor, dies bei einem Bedarf von 525,08 Euro, mit der Folge, dass das für den Kläger zu 3 geleistete Kindergeld nur in Höhe von 219 Euro abzüglich 173,55 Euro, mithin 45,45 Euro, bei der Klägerin zu 1 anzurechnen sei. Allerdings sei für das Gericht – wie noch näher ausgeführt werden solle – nicht nachprüfbar, ob der Kläger zu 3 weitergehendes Einkommen erzielt habe.
49 Für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 entfalle, mit Ausnahme des Dezember 2021, die Zugehörigkeit des Klägers zu 3 zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a.F. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbleibe ein auf den Bedarf der Klägerin zu 1 anzurechnendes (verteilbares) Kindergeld, soweit es den Bedarf des Klägers zu 3 auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen übersteige.
50 Das Gericht habe sich von der Hilfebedürftigkeit der Kläger allerdings im Übrigen nicht zu überzeugen vermocht. Trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 10. April 2024 und 18. Juni 2024 hätten die Kläger bis zuletzt keine vollständigen und allenfalls nach Maßgabe der gerichtlichen Vorgaben geschwärzten Auszüge zu ihren Konten sowie zu dem Konto des Ehemannes der Klägerin zu 1 vorgelegt. Für das Gericht sei insoweit nicht vollständig nachprüfbar, ob und falls ja in welchem Umfang die Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt hätten oder ob sich aus den entsprechenden Kontobewegungen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits deshalb möglich, da die Kläger sowie der Ehemann der Klägerin zu 1 finanziell in der Lage gewesen seien, die nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgungsforderungen nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen insoweit also nicht hätten ausreichend gewesen sein können. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb seien sie beweisbelastet. Es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe es den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Weigerten sich die Kläger daher trotz gerichtlicher Aufforderung grundlos, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar sei, verstoße dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime im Sinne des § 103 SGG. Trotz Aufforderung zur Vorlage der genannten Kontoauszüge mit gerichtlichem Schreiben vom 10. April 2024 und Fristsetzung unter Belehrung der Konsequenzen einer Präklusion nach § 106a SGG bei Fristversäumnis seien die Kläger in dieser Hinsicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung untätig geblieben. Nach alledem könne dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Einkommen erzielt habe.
51 Bezogen auf die im Änderungsbescheid vom 2. März 2022 zu sehende Aufhebung in Höhe von insgesamt 110,32 Euro für März 2022 sei die Klage indes teilweise, nämlich für den Zeitraum vom 1. März bis zum 4. März 2021 und damit im Umfang von 14,71 Euro begründet. Der Änderungsbescheid vom 2. März 2022 sei insoweit rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB Il in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 und 3 SGB X als allein in Betracht kommender Rechtsgrundlage für die Aufhebung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 4. März 2022 nicht vorlägen.
52 Soweit es hingegen die Aufhebung ab der anzunehmenden Bekanntgabe des Bescheides am 5. März 2022 betreffe, sei diese rechtmäßig. Die Aufhebung sei aufgrund der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen des Klägers zu 3 erfolgt, das mit Bescheid vom 27. November 2021 noch nicht abgebildet gewesen sei. Damit handele es sich um eine Anpassung einkommensabhängiger Leistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X mit der Folge, dass eine Anhörung entbehrlich gewesen sei. Rechtsgrundlage sei § 41a Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB II. Die Bewilligung für März 2022 sei insoweit rechtswidrig gewesen, als der Bescheid vom 27. November 2021 das Einkommen des Klägers zu 3 aus seiner Tätigkeit an der Universität nicht berücksichtigt habe, mit der Folge, dass als Einkommen der Klägerin zu 1 ein zu niedriger Kindergeldbetrag angerechnet worden sei. Bezüglich der Einzelheiten werde auf die zutreffende Berechnung aus dem Bescheid vom 2. März 2022 verwiesen. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2021 zu geringe Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt habe, habe er dies im Rahmen des Änderungsbescheides vom 2. März 2022 korrigiert. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte komme es gemäß § 41a Abs. 2 Satz 5 SGB X nicht an. Auch sei kein Ermessen auszuüben (§ 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II a.F.).
53 Die Kläger haben am 23. September 2024 Berufung eingelegt.
54 Sie wiederholen im Wesentlichen, dass die Tilgungsleistungen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssten.
55 Die Kläger beantragen,
56 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2024 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 4. November 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021 und 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen als Aufwendungen für die Unterkunft zu gewähren.
57 Der Beklagte beantragt,
58 die Berufung zurückzuweisen.
59 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
60 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 5. November 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
61 Der Senat hat die Kläger aufgefordert (Schreiben vom 19.12.2025), eine Liste aller Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum sowie chronologisch sortierte, vollständige Kontoauszüge aller dieser Konten vorzulegen. Die Kläger sind darauf hingewiesen worden, dass die bei Übersendung von Kontoauszügen an das Sozialgericht vorgenommenen Schwärzungen über das Maß des Zulässigen – das näher erläutert worden ist – hinausgingen.
62 Mit dem Ladungsschreiben vom 17. Februar 2026 sind die Kläger erneut auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Dezember 2025, das der Ladung als Anlage beigefügt worden ist, hingewiesen worden.
63 Am 13. April 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Kläger haben darin eine Auflistung ihrer Konten und Auszüge ihrer Konten für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 überreicht. Dazu haben sie (in einem Schriftsatz vom 12.4.2026) ausgeführt, soweit der Senat darüber hinaus Kontoauszüge angefordert habe, bestünden erhebliche Bedenken an der Datenschutzkonformität und der Verhältnismäßigkeit dieser Aufforderung, insbesondere im Hinblick auf den seinerzeit geltenden vereinfachten Zugang zu SGB II-Leistungen und die durch die Einreichung der Auszüge entstehenden Kosten. Nach Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen nachzureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern.
64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
65 Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
66 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies zu Recht erfolgt.
67 Die Kläger haben – unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht ausgeurteilten teilweisen Aufhebung des Änderungsbescheides vom 2. März 2022 hinaus – im hier maßgeblichen Streitzeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als vom Beklagten vorläufig bewilligt und als gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II abschließend festgesetzt geltend.
68 Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
69 Nur ergänzend ist anzuführen, dass das Sozialgericht rechtlich beanstandungsfrei die Bedingungen für die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des Unterkunftsbedarfes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgezeigt und überzeugend begründet, weshalb diese Voraussetzungen in dem konkreten Fall der Kläger und dem in Streit stehenden Zeitraum nicht erfüllt waren. Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzierung des Eigenheims im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 mitnichten beinahe abgeschlossen war, da die Kläger zu jener Zeit erst rund 73 % des Kreditvolumens getilgt hatten. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang erläutert, weshalb die Lage der Kläger mit jenen Sachverhalten, in denen im Einzelfall von Instanzgerichten auch bei einer Tilgungsquote von weniger als 80 % eine Übernahme der Tilgungsleistungen angenommen wurde, nicht vergleichbar ist.
70 Zum anderen hat sich der Senat, wie schon das Sozialgericht, nicht von einer (weitergehenden) Hilfebedürftigkeit der Kläger im Streitzeitraum überzeugen können. Denn die Kläger haben bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der lediglich Auszüge zu den Girokonten für einen hier nicht streitbefangenen Zeitraum beigereicht wurden. Dies geht zu Lasten der Kläger, wie schon vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
71 Der Senat war auch nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge keinen neuen Gesichtspunkt aufgeworfen. Vielmehr waren die Kläger zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden.
72 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
73 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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