projekte
7 U 37/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2026-04-07, 7 U 37/25
7 U 37/25Obergericht / Civil Chamber 707.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 7 U 37/25
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.03.2025, Az. 324 O 603/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 07.03.2025, mit dem die Kammer die einstweilige Verfügung vom 09.01.2025 bestätigt und die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der vom Antragsteller beantragten Gegendarstellung verpflichtet hat.
2 Der Antragsteller ist Bauunternehmer und u.a. Gründer und Mehrheitsgesellschafter der C… G… GmbH.
3 Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für den Internetauftritt unter www.t....de.
4 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 12.12.2024 die streitgegenständliche Berichterstattung mit dem Titel „Immobilienunternehmer G… meldet Privatinsolvenz an“ auf www.t....de. In dem Bericht heißt es u.a.: „Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in Leipzig hat G… auch privat Insolvenz angemeldet.“ (vgl. Anlage Ast 2).
5 Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2024 auf, die im Original beigefügte und unterzeichnete Gegendarstellung unverzüglich auf ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen (Anlagenkonvolut Ast 4). Die Gegendarstellung lautet:
6 Gegendarstellung
7 Unter www.t....de schreiben Sie am 12.12.2024 unter der Überschrift „Immobilienunternehmer G… meldet Privatinsolvenz an“ über mich:
8 „Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in Leipzig hat G… auch privat Insolvenz angemeldet.“
9 Hierzu stelle ich fest:
10 Ich habe keine Privatinsolvenz angemeldet.
11 17.12.2024 C… G…
12 Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 20.12.2024 mit, dass die gegenständliche Berichterstattung vom Rundfunk Berlin-Brandenburg stamme, und sie, die Antragsgegnerin, alle Erklärungen des Rundfunks Berlin-Brandenburg gegen sich gelten lasse (Anlage Ast 7). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gab mit Schreiben vom gleichen Tag eine Unterlassungserklärung ab, lehnte die Veröffentlichung der Gegendarstellung aber mit der Begründung ab, er werde innerhalb der Ursprungsveröffentlichung einen entsprechenden Hinweis mitaufnehmen (Anlage Ast 8).
13 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsteller selbst keinen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern ein Gläubiger des Antragstellers einen solchen Antrag gestellt hat, worauf über das Vermögen des Antragstellers die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde (Anlage AG 2).
14 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.12.2024 beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die streitgegenständliche Gegendarstellung zu veröffentlichen. Das Landgericht hat dem Antrag mit einstweiliger Verfügung vom 09.01.2025 stattgegeben.
15 Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 07.03.2025 bestätigt. Es hat u.a. ausgeführt, in der streitgegenständlichen Formulierung der Berichterstattung liege eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, da die Frage, ob der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt habe, dem Beweis zugänglich sei. Die begehrte Gegendarstellung sei auch nicht offensichtlich unwahr; dies habe die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Zudem habe der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, keinen Insolvenzantrag in Bezug auf sein Privatvermögen gestellt zu haben. Die begehrte Gegendarstellung stelle sich auch nicht als irreführend dar, dieser Einwand sei auf eindeutige, offensichtliche Fälle beschränkt. Da sich die Gegendarstellung nicht dazu verhalte, ob es einen Drittantrag und ein auf dieser Grundlage eingeleitetes Insolvenzverfahren gegeben habe, sei nicht eindeutig oder offensichtlich, dass beim Durchschnittsleser die Schlussfolgerung provoziert werde, es habe keinen Insolvenzantrag und kein Insolvenzverfahren gegeben. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berichtigung der Berichterstattung. Denn im Rahmen des Gegendarstellungsanspruchs bedürfe es einer weiteren Veröffentlichung; die vorgenommene Korrektur erreiche die Leser der Ausgangsberichterstattung nicht, die keine Veranlassung hätten, die veraltete Ursprungsversion erneut aufzurufen. Die beantragte Gegendarstellung sei auch in ihrem Umfang nicht unangemessen. Dass die Überschrift die gleiche Aussage treffe wie die streitgegenständliche Formulierung, sei unerheblich, weil der für die Wiedergabe der Erstmitteilung benötigte Raum bei der Beurteilung der unangemessenen Länge nicht zu berücksichtigen sei.
16 Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Gegendarstellung gehe entgegen § 20 Abs. 2 MStV über die beanstandete Tatsachenbehauptung hinaus und sei unangemessen lang, weil die Aussage, die gegendargestellt werden solle, gleich doppelt enthalten sei.
17 Die Gegendarstellung sei auch irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, dass überhaupt kein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Vorliegend sei für das Verständnis des Publikums wesentlich, dass es den Insolvenzantrag eines Gläubigers gebe, woraus folge, dass es seinerzeit offenbar Anhaltspunkte für die Überschuldung des Antragstellers gegeben habe. Dem Antragsteller sei es möglich gewesen, auf den Umstand des Vorliegens eines Drittantrags hinzuweisen.
18 Aufgrund der umgehenden Berichtigung durch sie, die Antragsgegnerin, fehle es zudem am berechtigten Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung, insoweit sei die vom Landgericht vertretene Auffassung zu streng. Telemedien könnten (im Vergleich zu linearem Rundfunk und periodischen Druckerzeugnissen) durch Aktualisierung der ersten Meldung korrigiert werden. Dies führe dazu, dass der Anspruch auf Gegendarstellung jedenfalls dann entfalle, wenn die Berichtigung als solche erkennbar sei, was vorliegend der Fall sei.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.03.2025 abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 09.01.2025 aufzuheben sowie den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
21 Der Antragsteller beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Der Antragsteller trägt vor, die Gegendarstellung gehe nicht über die beanstandete Tatsachenbehauptung hinaus, der für die Wiedergabe der Erstmitteilung erforderliche Raum müsse insoweit außer Betracht bleiben.
24 Soweit die Antragsgegnerin vortrage, dass die Entgegnung irreführend sei, sei der Einwand der Irreführung auf eindeutige bzw. offensichtliche Fälle begrenzt, woran es hier fehle. Bereits aus dem Wortlaut der Gegendarstellung gehe hervor, dass er, der Antragsteller, selbst keine Privatinsolvenz angemeldet habe, dies werde durch die Verwendung des Personalpronomens „Ich“ unmissverständlich dargestellt. Dass Dritte einen Insolvenzantrag gestellt hätten, werde hierdurch nicht verneint. Dies gelte auch, weil sich aus der Berichterstattung ersehen lasse, dass ein Vorgang auf dem Onlineportal der Insolvenzgerichte veröffentlicht worden sei, was von ihm, dem Antragsteller, nicht negiert werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zahlreiche Medien darüber berichtet hätten, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdantrag eines Gläubigers eingeleitet und zwischenzeitlich bereits wieder eingestellt worden sei.
25 Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berichtigung entfalle das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung nicht. Hiergegen sprächen bereits der Grundsatz der Waffengleichheit und das Erfordernis der „gleichen Aufmachung“, weil aus Sicht des Durchschnittslesers auch bei Telemedien kein Anlass bestehe, die bereits gelesene Ursprungsveröffentlichung erneut abzurufen.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 540, 313a ZPO auf Tatbestand und Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung des Landgerichts vom 07.03.2025 und des Senats vom 17.03.2026 Bezug genommen.
II.
27 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
28 Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch gem. § 20 MStV auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung nicht zu.
(1)
29 Zwar ist die vom Antragsteller verlangte Gegendarstellung, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht unangemessen lang i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 2 MStV. Dem Grundsatz der Waffengleichheit entsprechend gilt der Umfang einer Gegendarstellung in der Regel als angemessen, wenn diese den Umfang der beanstandeten Erstmitteilung nicht überschreitet.
30 Der Abdruck eines Einleitungssatzes, in dem angegeben wird, in welcher Ausgabe, auf welcher Seite und ggf. unter welcher Überschrift die beanstandete Erstmitteilung erschienen ist, erscheint zweckmäßig und kann grundsätzlich beansprucht werden (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 16).
31 Nach diesen Grundsätzen begegnet die verlangte Gegendarstellung keinen rechtlichen Bedenken. In dieser wird die Überschrift der Berichterstattung zitiert, um es dem Rezipienten, der bereits die Erstmitteilung gelesen hat, zu erleichtern, die Gegendarstellung dem Bericht zuzuordnen.
(2)
32 Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung ist auch nicht wegen der erfolgten Berichtigung der Erstmitteilung entfallen.
33 Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Platzierung einer Gegendarstellung ist es, den von einer Veröffentlichung Betroffenen vor dem Hintergrund des Einflusses der gegendarstellungspflichtigen Angebote auf die öffentliche Meinungsbildung die Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. Sie gewährt den Betroffenen nach dem Grundsatz „audiatur et altera pars“ die Möglichkeit, mit entsprechendem Publizitätsgrad, das heißt vor dem gleichen Adressatenkreis, ihre – zu den sie tangierenden Tatsachenbehauptungen – eigene Darstellung wiederzugeben (Spindler/Schuster/Kaesling/Mann, 5. Aufl. 2026, MStV § 20 Rn. 3, m.w.N.).
34 Grundsätzlich gilt dabei, dass dann, wenn die beanstandete Behauptung noch in den Telemedien des Anbieters vorhanden ist, die Gegendarstellung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 MStV unmittelbar mit dieser zu verknüpfen ist. Wenn die Meldung – wie bei journalistisch-redaktionellen Angeboten üblich – mit abnehmender Aktualität „nach hinten“ wandert, muss die Gegendarstellung grundsätzlich jeweils so lange an der entsprechenden Stelle platziert werden wie die Erstmitteilung (Spindler/Schuster/Kaesling/Mann, 5. Aufl. 2026, MStV § 20 Rn. 23, beck-online). Der Begriff der „vergleichbaren Stelle“ ist – wie derjenige des „gleichen Teils des Druckwerks“ – eng auszulegen. Daraus folgt, dass die Gegendarstellung nicht nur in der gleichen oder vergleichbaren Rubrik wie die Erstmitteilung anzubieten ist, sondern dass der Leser auch in die Lage versetzt werden muss, sie in gleicher Weise und gleich schnell wie die Erstmitteilung aufzufinden (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 58).
35 Nach diesen Grundsätzen kann die bloße Berichtigung der Erstmitteilung im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse nicht entfallen lassen (so auch: KG Berlin, MMR 2024, 961 Rn. 12, für eine Videoberichterstattung). Denn die so geänderte Berichterstattung erreicht nicht denselben Leserkreis wie die Erstmitteilung, da eine Verknüpfung mit dieser oder ein Hinweis auf diese an derselben oder vergleichbaren Stelle wie diejenige, bei der die Erstmitteilung veröffentlicht wurde, nicht gegeben ist.
(3)
36 An einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung fehlt es allerdings deswegen, weil diese sich als irreführend darstellt.
37 Das berechtigte Interesse fehlt, wenn die Gegendarstellung irreführend ist (OLG Hamburg ArchPR 1974, 109; OLG München AfP 1998, 89; AfP 1998, 515; AfP 1999, 84; AfP 1999, 497; AfP 2000, 172; OLG Dresden AfP 2002, 55; OLG Karlsruhe AfP 2006, 168; OLG Stuttgart AfP 2006, 252). Irreführend ist eine Entgegnung, die geeignet ist, beim Empfänger einen unrichtigen Eindruck herbeizuführen und diesen zu Schlussfolgerungen zu bringen, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen. Dabei ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Empfängers abzustellen (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 29). Irreführend kann insbes. die einfache Zurückweisung der Erstmitteilung sein, wenn mehrere Möglichkeiten eines abweichenden Sachverhaltes bestehen. Die Gefahr einer Irreführung besteht u.a. auch, wenn eine Behauptung, die lediglich der Ergänzung oder Einschränkung bedarf, vollständig negiert wird (Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 11 Rn. 82, m.w.N.). Allerdings gilt dies nur, wenn die Erwiderung offensichtlich unwahr oder offensichtlich irreführend ist. „Offensichtlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entgegnung im Streitfall nach prozessualen Grundsätzen unstreitig unwahr oder irreführend ist (vgl. u.a. Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 28).
38 Die Gegendarstellung des Antragstellers „Ich habe keine Privatinsolvenz angemeldet.“ ist im Kontext mit der gegendargestellten Äußerung geeignet, bei einem durchschnittlichen und verständigen Rezipienten den unwahren Eindruck zu erwecken, dass es zum Zeitpunkt der Berichterstattung tatsächlich kein Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers gegeben hat.
39 Zwar enthält der Wortlaut „Ich habe keine Privatinsolvenz angemeldet.“ durch die Voranstellung des Personalpronomens die Aussage, der Antragsteller selbst habe keinen Privatinsolvenzantrag gestellt. Der beim durchschnittlichen Leser erweckte Eindruck geht aber darüber hinaus. Dieser zieht aus dem Kontext der gesamten Gegendarstellung die Schlussfolgerung, dass es überhaupt kein, auch kein durch Dritte beantragtes Privatinsolvenzverfahren gibt.
40 Der Leser entnimmt der in der Gegendarstellung wiederholten Überschrift der streitgegenständlichen Berichterstattung und dem gegendargestellten Satz, der Antragsteller habe „einen Tag nach der Razzia in seinen Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in Leipzig“„auch privat Insolvenz angemeldet“, dass die Anmeldung des Privatinsolvenzverfahrens durch den Antragsteller selbst erfolgt sein soll; zur Möglichkeit einer Antragstellung durch Dritte verhält sich die Gegendarstellung nicht. Für diejenigen Rezipienten, die nicht wissen, dass ein Privatinsolvenzverfahren durch Drittgläubiger eingeleitet werden kann, entsteht insoweit zwingend der Eindruck, dass der Antragsteller mit der Gegendarstellung das Bestehen eines Privatinsolvenzverfahrens insgesamt bestreitet. Der Wortlaut der Gegendarstellung lässt aber auch für Leser, die um die Möglichkeit eines Drittantrages wissen, dadurch, dass sich die Gegendarstellung nicht zu Drittanträgen verhält und der Antragsteller in Abrede nimmt, ein Privatinsolvenzverfahren beantragt zu haben, insoweit nur die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Privatinsolvenzverfahrens als solches bestreitet.
41 Dieser Eindruck ist offensichtlich unrichtig, sodass das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung entfällt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung hatte tatsächlich ein Gläubiger des Antragstellers einen Insolvenzantrag gestellt, und das Insolvenzgericht hatte das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.
42 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass über die spätere Einstellung des hier maßgeblichen Insolvenzverfahrens zahlreiche Medien berichtet haben und es zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren tatsächlich kein laufendes Privatinsolvenzverfahren des Antragstellers mehr gab. Vielmehr ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Gegendarstellung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erstmitteilung und die zu diesem Zeitpunkt gegebene tatsächliche Situation abzustellen (Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap. Rn. 205; OLG München, Urteil vom 06.02.1998 – 21 U 1579/98). Spätere Entwicklungen sind für die Frage der Irreführung nicht relevant.
III.
43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.