LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2019-10-28, 321 OH 19/18

321 OH 19/18Kantonsgericht28.10.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 21. Zivilkammer — 321 OH 19/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-28

Aktenzeichen: 321 OH 19/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1028.321OH19.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Nr 1 GNotKG, § 30 Nr 1 GNotKG

Tenor

  1. Der Antrag der Antragstellerin auf Überprüfung der Kostenrechnung des Antragsgegners vom 23.02.2017, Kostenrechnung Nr. …, wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin war Gesellschafterin der mittlerweile insolventen n. … GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sie sich gegen eine Kostenrechnung des Antragsgegners, mit der dieser ihr gegenüber die Notargebühren für die Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses abgerechnet hat.

2 Am 15. Februar 2017 ersuchten Herr W. R. in Vertretung für die Antragstellerin sowie die weiteren Gesellschafter den Antragsgegner um Beurkundung einer Gesellschafterversammlung mit Änderung des Gesellschaftsvertrages. Im Rahmen der beurkundeten Gesellschafterversammlung wurde einstimmig die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft durch die Gesellschafter beschlossen.

3 Mit Kostenrechnung vom 23.02.2017 berechnete der Antragsgegner gegenüber den Gesellschaftern die Notargebühren für die Beurkundung der Gesellschafterversammlung sowie für die Handelsregisteranmeldung in Höhe von insgesamt € 528,84. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage AS1 eingereichte Rechnung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.07.2018 erklärte der Antragsgegner, dass er die Kostenrechnung insoweit aufgehoben habe, als die Gesellschafter als Zweitschuldner für die Handelsregisteranmeldung in Anspruch genommen worden sind.

4 Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, nicht sie, bzw. die weiteren Gesellschafter, sondern allein die Gesellschaft sei Kostenschuldnerin auch für die im Zusammenhang mit der Beurkundung der Gesellschafterversammlung angefallenen Gebühren geworden.

5 Eine Kostenschuldnerschaft desjenigen, der den Auftrag erteilt oder den Antrag stellt (§ 29 Nr. 1 GNotKG) komme nicht in Betracht, da beim Handeln von Gesellschaftern bzw. dem Geschäftsführer der Gesellschaft allein die vertretene Gesellschaft Kostenschuldnerin werde.

6 Auch eine Kostenschuldnerschaft nach § 30 GnotKG bestehe nicht, da bei Gesellschafterbeschlüssen die Gesellschafterversammlung als Beschlussorgan der Gesellschaft beschließt, weshalb allein die Gesellschaft nach § 30 I GNotKG die Kosten schulde.

7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

8 die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 23.02.2017 – Nr. … – aufzuheben.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag zurückzuweisen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

12 Der Vizepräsident des Landgerichts ist gem. § 128 GNotKG gehört worden und hat zu dem Antrag Stellung genommen.

II.

13 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG bleibt ohne Erfolg.

14 Nachdem der Antragsgegner die Kostenrechnung im Hinblick auf die geltend gemachten Gebühren für die Handelsregisteranmeldung mit Schreiben vom 03.07.2018 aufgehoben hat, war nur noch über die Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gebühren betreffend die Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu entscheiden.

15 1. Die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin ergibt sich bereits aus § 29 Nr. 1 GNotKG. Hiernach ist derjenige, der den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, zur Tragung der Notarkosten verpflichtet. Ausweislich der von den Gesellschaftern, bzw. Herrn R. in Vollmacht der Antragstellerin unterzeichneten Notarurkunde haben die erschienenen Gesellschafter den Antragsgegner um Beurkundung einer Gesellschafterversammlung mit Änderung des Gesellschaftsvertrages ersucht und hiermit den Auftrag im Sinne des § 29 Nr.1 GNotKG erteilt. Dass sie hierbei in Vertretung der Gesellschaft gehandelt haben, ist weder der Notarurkunde zu entnehmen noch ergibt sich dies aus der Natur der Sache.

16 2. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch gem. § 30 Nr. 1 GNotKG für die noch verfahrensgegenständlichen Gebühren für die Beurkundung der Gesellschafterversammlung Kostenschuldnerin geworden. Nach § 30 Nr. 1 GNotKG haftet derjenige für die Notargebühren, dessen Erklärung beurkundet wird. In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, ob im Falle der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung allein die Gesellschaft (so Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage zu § 30 Rd. 5; OLG Köln Beschluss v. 18.09.2017 – 2 Wx 204/17) oder aber neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner haften (so: Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage Rd. 2591; Rohs/Wedewer, GNotKG Loseblattsammlung Stand August 2019 zu § 30 RD. 48) unterschiedlich beantwortet.

17 Das erkennende Gericht sieht jedenfalls dann, wenn die Beurkundung – wie vorliegend – nach §§ 8 BeurkG vorgenommen worden ist, eine Haftung der Gesellschafter als gegeben an. Da im Falle der Beurkundung nach §§ 8 ff. BeurkG nicht nur der Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern auch die Stimmabgabe jedes Gesellschafters als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung beurkundet wurde, liegen die Voraussetzungen der Haftung auch der Gesellschafter gem. § 30 Nr. 1 GNotKG vor.

18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.

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