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5 Bs 60/26•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-06-11, 5 Bs 60/26
5 Bs 60/26Verwaltungsgericht / 5. Abteilung11.06.2026
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans liegt nur vor, wenn der Spruchkörper seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat. 2. Bei der Auswahl für die Position „Beauftragte:r für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus (Antisemtismusbeauftragte:r)“ in Hamburg muss der Personalrat nicht beteiligt werden, weil es sich um ein Ehrenamt handelt. 3. Aus diesem Grund ist auch die Beteiligung des bzw. der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich. 4. Art. 33 Abs. 2 GG steht der Besetzung einer Auswahlkommission bezüglich der o.g. Position mit u.a. zwei Senatorinnen und einem Staatsrat nicht entgegen. 5. Das Anforderungskriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde und für verschiedene jüdische Perspektiven, Respekt vor allen religiösen und nicht-religiösen jüdischen Strömungen“ für die Auswahl für die o.g. Position ist nicht zu beanstanden. 6. Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in Grundzügen festgehalten werden. Ein Wortprotokoll der Bewerbungsgespräche ist nicht erforderlich; die von einzelnen Kommissionsmitgliedern während des Interviews ausgefüllten Bewertungsbögen müssen nicht in die Auswahlakte aufgenommen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 12. März 2026, 6 E 8929/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 5 Bs 60/26
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0611.5Bs60.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 4 Abs 4 Nr 5 PersVG HA, § 80 Abs 1 PersVG HA, § 88 Abs 1 Nr 2 PersVG HA ... mehr
Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans liegt nur vor, wenn der Spruchkörper seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.
Bei der Auswahl für die Position „Beauftragte:r für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus (Antisemtismusbeauftragte:r)“ in Hamburg muss der Personalrat nicht beteiligt werden, weil es sich um ein Ehrenamt handelt.
Aus diesem Grund ist auch die Beteiligung des bzw. der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich.
Art. 33 Abs. 2 GG steht der Besetzung einer Auswahlkommission bezüglich der o.g. Position mit u.a. zwei Senatorinnen und einem Staatsrat nicht entgegen.
Das Anforderungskriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde und für verschiedene jüdische Perspektiven, Respekt vor allen religiösen und nicht-religiösen jüdischen Strömungen“ für die Auswahl für die o.g. Position ist nicht zu beanstanden.
Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in Grundzügen festgehalten werden. Ein Wortprotokoll der Bewerbungsgespräche ist nicht erforderlich; die von einzelnen Kommissionsmitgliedern während des Interviews ausgefüllten Bewertungsbögen müssen nicht in die Auswahlakte aufgenommen werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 12. März 2026, 6 E 8929/25, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.695,- Euro festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2026 auf 7.695,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Dem Antragsteller ist es mit seiner Beschwerdebegründung nicht gelungen, die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Erwägungen zu erschüttern und ihr Ergebnis in Frage zu stellen.
2 1. Der Antragsteller moniert (S. 8 f. seiner Beschwerdeschrift vom 13.4.2026), die Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg sei für die angegriffene Entscheidung nicht zuständig und diese sei daher nicht vom gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gefällt worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es handele sich nicht um einen sonstigen Streit im Rahmen des Rechts des öffentlichen Dienstes, sei unzutreffend. Es handele sich hierbei gerade um einen Auffangtatbestand, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu erfassen, die nicht zu den klassischen beamtenrechtlichen Kernbereichen gehörten. Die vorliegende Sache sei aus dem Recht des öffentlichen Dienstes. Denn mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2025 (6 E 66/25) habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Antisemitismusbeauftragten und der Antragsgegnerin ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sei. Für Sachen aus dem Recht des öffentlichen Dienstes seien nach Nr. 32 des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts die Kammern 14, 20 und 21 zuständig, nicht aber die Kammer 6.
3 Durch diesen Vortrag wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
4 Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Spruchkörper seine Zuständigkeiten willkürlich, d.h. aufgrund einer durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigten Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans angenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 22.1.2014, 4 B 53/13, juris Rn. 2; Beschl. v. 28.7.1998, 11 B 20/98, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2003, 3 So 48/03, n.v.).
5 Das Beschwerdegericht kann schon keine unrichtige Auslegung bzw. Anwendung des Geschäftsverteilungsplans erkennen, jedenfalls war die Auslegung bzw. Anwendung nicht willkürlich: Bereits das vom Antragsteller im Dezember 2024 angestrengte erste Eilverfahren betreffend das ursprüngliche Auswahlverfahren um die Position des Antisemitismusbeauftragten war von der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer 21 in den allgemeinen Turnus zurückgegeben worden mit der Begründung, es handele sich nicht um eine das Recht des öffentlichen Dienstes betreffende Sache (vgl. Verfügung vom 6.1.2025 in der Sache 21 E 5982/24). Das Verfahren wurde sodann als sonstige Sache an die Kammer 6 verteilt und unter dem Aktenzeichen 6 E 66/25 neu eingetragen. Dagegen hat der Antragsteller seinerzeit keine Einwände erhoben. Auch die nachfolgend vom Antragsteller angestrengten Verfahren betreffend die Position des Antisemitismusbeauftragten sind von der Kammer 6 geführt worden bzw. werden von ihr geführt (6 V 3480/25, 6 E 3481/25, 6 E 4125/25, 6 V 7109/25, 6 E 7110/25, 6 K 7224/25, 6 K 7261/25, 6 V 7880/25). Der Vorsitzende der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Kammer 21 ist für den vorliegenden Eilantrag (ursprünglich 21 E 8861/25) erneut zu dem Schluss gekommen, bei dem Streit um den Posten als Antisemitismusbeauftragter handele es sich nicht um einen Streit im Rahmen des „Rechts des öffentlichen Dienstes“ im Sinne von Ziffer 32 des Geschäftsverteilungsplans, da die Beauftragung auf der Grundlage eines Dienstvertrages erfolge und die Ausübung der Tätigkeit ehrenamtlich und nicht mit hoheitlichen Befugnissen verbunden sei (vgl. Verfügung vom 26.11.2025) und hat die Kammer 6 gebeten, die Sache kraft Sachzusammenhang mit den Verfahren 6 K 7261/25, 6 E 7110/25, 6 E 3481/25 u.a. zu übernehmen. Aus welchen Gründen der rechtskräftige Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 (6 E 66/25) einer Befassung dieser Kammer auch mit dem nachfolgenden Auswahlverfahren entgegenstehen soll, legt der Antragsteller nicht näher dar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beschluss der Kammer 6 vom 18. März 2025 die Kammer 21 hätte verpflichten können, das neue Eilverfahren als das Recht des öffentlichen Dienstes betreffende Sache zu behalten bzw. der Kammer 6 verbieten können, dieses Verfahren kraft Sachzusammenhangs zu übernehmen.
6 2. Der Antragsteller trägt weiter vor (S. 9 - 14 der Beschwerdeschrift), das Verwaltungsgericht habe offengelassen, ob das Amt des Antisemitismusbeauftragten dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG unterliege, wobei dessen strenge Anforderungen an die Ämterbesetzung jedenfalls erfüllt seien. Tatsächlich sei aber die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht nur auf Plausibilität und Willkürfreiheit, sondern am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfen (wird ausgeführt).
7 Dieser Vortrag geht schon deshalb ins Leere, weil sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht von einer uneingeschränkten Geltung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen sind und die Auswahlentscheidung nach dessen Vorgaben getroffen bzw. überprüft haben. Die Beschwerde beschäftigt sich im Folgenden denn auch mit den - nicht tragenden - Erwägungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 2. September 2025 (5 Bs 102/25), in dem es um das erste Auswahlverfahren bzw. dessen Beendigung ging. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 26.3.2026, 2 BvR 1830/25, n.v.).
8 3. Der Antragsteller rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch mehrere Verfahrensfehler im Auswahlverfahren verletzt (S. 14 - 26 der Beschwerdeschrift).
9 a) Der Antragsteller beanstandet zunächst die Aktenführung der Antragsgegnerin. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung gehörten das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Akten und das Verbot der Aktenverfälschung. Im Auswahlverfahren müsse die elektronische Sachakte hinreichend erkennbar machen, wer tatsächlich Urheber der getroffenen Entscheidung und wann diese getroffen worden sei. Die verfahrensmäßige Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordere dabei einen rechtssicheren Nachweis, der verhindere, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert würden. Die Urheberschaft werde regelmäßig durch eine persönliche (elektronische) Signatur nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung. Dass allein eine fehlende Paginierung noch nicht gegen die Vollständigkeit der Akten spreche, sei eine schlichte Behauptung, die er, der Antragsteller, naturgemäß nicht widerlegen könne. Das Verwaltungsgericht verkenne die allgemeinen Regeln der materiellen Darlegungs- und Beweislast. Bei der Vollständigkeit der Akte handele es sich um einen Umstand in der Sphäre der Antragsgegnerin. Sei die Akte nicht paginiert, habe die Behörde substantiiert darzulegen, dass die Akte gleichwohl vollständig sei. Dass die Verwaltungsgerichte regelmäßig mit unpaginierten Sachakten konfrontiert seien, führe zu keiner anderen Bewertung. Aus dem Umfang der Sachakte allein ergebe sich deren Vollständigkeit nicht. Weiterhin fehle es an einem rechtssicheren Nachweis für Urheberschaft und Manipulationsfreiheit der Akte. Das Verwaltungsgericht verhalte sich lediglich zur Frage der digitalen Signatur und vermöge - möglicherweise zu Recht - keine Anhaltspunkte für nachträgliche Dokumentenmanipulation zu erkennen, vor denen eine elektronische Signatur gerade schützen solle. Es verkenne dabei, dass es an wesentlichen Stellen der Sachakte bereits an nicht-elektronischen Signaturen oder sonstigen Urhebernachweisen fehle und die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung damit unmöglich sei. So fehle insbesondere dem Auswahlvermerk vom 19. November 2025 jede Form der Ausfertigung; es sei nicht erkennbar, wer Urheber sei und wer für die inhaltliche Authentizität bürge. Niemand habe den Auswahlvermerk unterzeichnet. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass es neben einer fehlenden persönlichen (elektronischen) Signatur keiner weiteren Anhaltspunkte für eine etwaige Aktenmanipulation bedürfe, um die umfassende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung zu zerstören. Zwar ergebe sich für eine Akte mit elektronischer Signatur die Erkenntnis, dass sie nach ihrem Anbringen nicht geändert worden sei. Allerdings könne man einer Akte ohne elektronische Signatur eben nicht ansehen, ob sie nicht doch unbefugt manipuliert worden sei. Bereits diese Unsicherheit verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.
10 Dieser Vortrag erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht.
11 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Sachakte auch bei Annahme fehlender Paginierung keine erheblichen Mängel aufweist, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie unvollständig ist. Allgemeine Regeln der materiellen Darlegungs- und Beweislast hat das Verwaltungsgericht dabei nicht verletzt. Der Antragsteller müsste zumindest in Grundzügen darlegen, welche erheblichen Dokumente in der Sachakte fehlen könnten. Soweit er an anderer Stelle darauf hinweist, in der Sachakte fehlten die Einzelbewertungen der Mitglieder der Auswahlkommission und die von ihnen ausgefüllten Bewertungsbögen, müssen diese Unterlagen nicht Inhalt der Sachakte des Auswahlverfahrens sein (s.u.). Das Beschwerdegericht geht zudem davon aus, dass die Sachakte der Antragsgegnerin paginiert ist. Es handelt sich nicht um eine Ansammlung verschiedener Unterlagen, sondern um ein einheitliches elektronisches Dokument, das von S. 1 - 681 durchpaginiert ist. Für ein (einheitliches) elektronisches Dokument erscheint nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine elektronische Paginierung ausreichend; die elektronische Sachakte muss nicht zusätzlich auch „händisch“ durchpaginiert sein.
12 Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht angenommen, dass die fehlende (elektronische) Signatur der Sachakte bzw. der in ihr befindlichen Dokumente keinen Verfahrensfehler darstellt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Dokumente nachträglich manipuliert wurden. Auch hier hätte der Antragsteller zumindest in Grundzügen darlegen müssen, welche Dokumente der Akte in welcher Hinsicht manipuliert sein könnten. Insbesondere hinsichtlich des Auswahlvermerks ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein solcher zwingend mit einer händischen Unterschrift oder (elektronischen) Signatur versehen sein müsste; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Auswahlvermerk von der zuständigen Stelle verfasst wurde und ggf. die Meinung und Entscheidung der Auswahlkommission wiedergibt (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 30.5.2022, 1 L 1768/21.KS, juris Rn. 50; VG Schleswig, Beschl. v. 20.7.2023, 12 B 27/23, juris Rn. 21 f.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: Aufgrund des angegebenen Urhebers auf jeder einzelnen Seite des Dokuments („Auswahlvermerk Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung“) sowie der Aufzählung der Namen der Mitglieder der Auswahlkommission ist hinreichend sichergestellt, dass der Auswahlvermerk sowohl von der BWFG als auch von den Mitgliedern der Auswahlkommission getragen wird. Da die Senatorin der BWFG Mitglied der Auswahlkommission war und an beiden Gesprächsrunden teilgenommen hat, erscheint ausgeschlossen, dass der Auswahlvermerk nicht ihrem Wissen und Willen entspricht. Auch im Übrigen ist die Auswahlkommission derart hochrangig besetzt, dass es ausgeschlossen erscheint, dass die Meinung bzw. das Abstimmungsergebnis eines Mitglieds im Auswahlvermerk fehlerhaft wiedergegeben sein könnte. Eine Unterschrift oder (elektronische) Signatur des Auswahlvermerks durch alle oder einige Mitglieder einer Auswahlkommission ist nicht üblich und auch nicht erforderlich. Auch die Unterschrift bzw. Signatur der Person, die den Auswahlvermerk tatsächlich „geschrieben“ hat, erscheint nicht notwendig. Es ist rechtlich nicht relevant, wer den Auswahlvermerk gefertigt hat, sondern ausschließlich, ob der Auswahlvermerk die Urheberschaft der zuständigen Stelle sowie ggf. die Meinung und Entscheidung der Auswahlkommission korrekt wiedergibt. Hieran bestehen vorliegend, wie ausgeführt, keine Zweifel.
13 b) Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlkommission sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin annehme, dieser habe kein Mitbestimmungsrecht, sei dem Personalrat jedenfalls die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme verwehrt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ob die streitgegenständliche Ernennung eine Einstellung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG sei und der Personalrat deshalb zwingend hätte mitwirken müssen. Es habe dargelegt, dass mit dem Antisemitismusbeauftragten kein Arbeitsverhältnis begründet werde und schließe daraus fehlerhaft, dass entsprechend keine Einstellung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG vorliege. Woraus sich ergebe, dass eine Einstellung im Sinne der Norm nur bei einem Arbeitsverhältnis in Frage komme, bleibe offen. § 90 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG verlange nicht, dass es in dem Auswahlverfahren der Dienststelle um Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 4 HmbPersVG gehen müsse. Das Gesetz gelte gemäß § 1 Abs. 1 HmbPersVG für die Verwaltungen der Antragsgegnerin. Möglichkeiten, das Gesetz im Wege der teleologischen Reduktion oder auf andere Art für die Besetzung des Antisemitismusbeauftragten außer Acht lassen zu können, bestünden nicht. Denn dieser sei an die BWFG angegliedert und als Stabsstelle angebunden, vertrete das Land Hamburg in der Bund-Länder-Konferenz zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens und wirke an der Erarbeitung der Landesstrategie zur Bekämpfung von Antisemitismus mit. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Antisemitismusbeauftragte also derart stark in den Geschäftsgang der BWFG eingebunden und arbeitsorganisatorisch und sozial in die Dienststelle integriert, dass kein Raum bleibe, das Hamburgische Personalvertretungsgesetz für diesen mit seinem sonst üblichen Anwendungsbereich vergleichbaren Sachverhalt außer Acht zu lassen. Weiter ergebe sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 88 Abs. 1 HmbPersVG, dass es sich bei dem Katalog der Mitbestimmungstatbestände lediglich um eine beispielhafte und nicht um eine abschließende Aufzählung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen handele. In diesem Zusammenhang sei maßgeblich, dass es sich bei der Position um ein Amtsverhältnis eigener Art handele, so dass die anwendbaren Vorschriften weit auszulegen seien. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass sich die Antragsgegnerin durch ihre öffentlich dokumentierte Verwaltungspraxis selbst daran gebunden habe, den Personalrat zu beteiligen. Auf ihrer Webseite heiße es, „die beziehungsweise der Gleichstellungsbeauftragte und das Mitglied des Personalrats zählen zur Auswahlkommission“. Der Verstoß gegen diese im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung selbst herbeigeführte Regelung führe dazu, dass eine im Einzelfall abweichende Entscheidung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sei.
14 Dieser Vortrag erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Dieses hat zu Recht angenommen, dass eine Beteiligung des Personalrats im Auswahlverfahren nicht erforderlich war. Gemäß § 80 Abs. 1 HmbPersVG bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes (…) betreffen oder sich auf sie auswirken. Angehörige des öffentlichen Dienstes sind die in § 4 Abs. 1 HmbPersVG aufgeführten Personen; gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 5 HmbPersVG gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Da der Antisemitismusbeauftragte entsprechend der Bürgerschaftsdrucksache 21/19676 vom 14. Januar 2020 (Anlage 2, Seite 4) „weisungsunabhängig und ehrenamtlich“ arbeitet, fällt die Besetzung dieser Position nicht unter die Regelungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes; mangels Eingliederung in die Behörde stellt sie weder eine „Einstellung“ im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG noch eine „Neueinstellung“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG dar. Auch die vom Antragsteller zitierte Passage der Webseite der Antragsgegnerin bezieht sich lediglich auf Auswahlentscheidungen betreffend Stellen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu denen der Antisemitismusbeauftragte nicht gehört.
15 c) Der Antragsteller rügt, in fehlerhafter Weise sei die Auswahlkommission auch nicht mit der Gleichstellungsbeauftragten besetzt gewesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 HmbGleiG seien die Gleichstellungsbeauftragten über alle anstehenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit beträfen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Nach § 21 Abs. 2 HmbGleiG seien sie berechtigt, an Auswahlgesprächen teilzunehmen, nach § 21 Abs. 4 Satz 1 HmbGleiG sei ihnen auch Einsicht in die Akten und Bewerbungsunterlagen zu gewähren. Auch für die Besetzung der Auswahlkommission seien die Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Anwendungsbereich des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes für die Bestellung des Antisemitismusbeauftragten nicht eröffnet sei, weil es nur für Dienststellen im Sinne des § 6 HmbPersVG und deren Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 2 HmbGleiG gelte und der Antisemitismusbeauftragte weder Beamter noch Arbeitnehmer, sondern weisungsunabhängig und ehrenamtlich tätig und daher kein Beschäftigter sei. Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz umfasse nach seinen §§ 1, 3 Abs. 3 jedoch alle Bereiche des hamburgischen öffentlichen Dienstes und gelte nach § 2 Abs. 1 für die Dienststellen des § 6 HmbPersVG, was bei der BWFG ohne weiteres der Fall sei. Es erfasse auch und gerade die Personalauswahl im öffentlichen Dienst und enthalte verbindliche Vorgaben für die Durchführung solcher Verfahren. Umfasst sei auch das Besetzungsverfahren für eine unabhängige und verselbständigte Stelle, weil das Verfahren von einer hamburgischen Dienststelle durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht Berlin sei bei der Auswahlentscheidung betreffend die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes von der Notwendigkeit der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ausgegangen (Urt. v. 27.4.2020, 5 K 237.18, juris). Gleiches gelte für die Position des Hamburgischen Antisemitismusbeauftragten.
16 Dieser Vortrag erschüttert den Beschluss nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Hamburgische Gleichstellungsgesetz auf die Vergabe der Position des Antisemitismusbeauftragten keine Anwendung findet. Gemäß § 2 Abs. 1 HmbGleiG gilt das Gesetz für die Dienststellen im Sinne des § 6 HmbPersVG (…) sowie für deren Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 2 HmbGleiG Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter. Da der Antisemitismusbeauftragte ehrenamtlich tätig ist (s.o.), gehört er nicht zu den in § 3 Abs. 2 HmbGleiG aufgezählten Beschäftigten. Der Fall des vom Antragsteller angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Besetzung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 26a Abs. 1 AGG steht der Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund und erhält nach § 26g Abs. 1 AGG Amtsbezüge entsprechend der Besoldungsgruppe B 6. Der Hamburgische Antisemitismusbeauftragte übt aufgrund eines Senatsbeschlusses und anschließendem Dienstvertrag ein Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung aus.
17 d) Der Antragsteller moniert weiter, die Auswahlkommission sei in der Nachschärfungsrunde u.a. mit zwei Senatorinnen und einem Staatsrat besetzt und damit fehlerhaft politisch anstatt fachlich dominiert. Eine politisch statt fachlich dominierte Auswahlkommission biete eine signifikant geringere Gewähr für eine Auswahl unter fachlichen Gesichtspunkten allein nach dem Prinzip der Bestenauslese, wie sie Art. 33 Abs. 2 GG vorschreibe. Zwar komme dem Dienstherrn ein weites Ermessen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Auswahlkommission zu, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einflössen. Er überschreite dieses Ermessen jedoch, wenn der Auswahlkommission auch solche Vertreter stimmberechtigt angehörten, bei denen die Gefahr von Interessen- bzw. Pflichtenkollisionen bestehe. Eine derartige Gefahr sei insbesondere anzunehmen, wenn über dieselbe Angelegenheit von derselben Person in verschiedenen Gremien entschieden werde, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung unterschiedliche oder gar gegensätzliche Ziele verfolgten. Für den objektiven Betrachter sei dann nicht erkennbar, wessen Interessen diese Person tatsächlich vertrete. Zudem müsse die Sach- und Fachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet sein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege die Beteiligung von Senatsmitgliedern am Auswahlprozess nicht nahe, sondern fern: Es liege eine Interessen- und Pflichtenkollision vor, weil über dieselbe Angelegenheit (die Bestellung des Antisemitismusbeauftragten) von derselben Person (die beteiligten Senatorinnen) in verschiedenen Gremien (Auswahlkommission und Senat) entschieden werde, die unterschiedliche Ziele (Auswahl der unter fachlichen Gesichtspunkten am besten geeigneten Person einerseits und Bestellung der ausgewählten Person zum Zwecke der politisch-demokratischen Legitimation andererseits) verfolgten. Insofern wäre es sachgerechter gewesen, die fachlich zuständige Amtsleitung G der BWFG anstelle der Präses der BWFG in die Auswahlkommission aufzunehmen. Denn die Amtsleitung sei zum einen nicht als Senatsmitglied zur Bestellung des ausgewählten Kandidaten berufen und befinde sich damit gerade nicht in einer zu vermeidenden Kollision. Zum anderen liege nahe, dass bei der Amtsleitung grundsätzlich eine größere Sach- und Fachkunde als bei der Präses vorhanden sei, letzteres gerade wegen der Differenzierung zwischen fachlicher und politischer Ebene. Fachlich qualifizierte Mitglieder seien in der Auswahlkommission unterrepräsentiert gewesen.
18 Diese Ausführungen erschüttern den Beschluss nicht. Wie das Verwaltungsgericht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Besetzung der Auswahlkommission vom weiten Ermessen der Antragsgegnerin gedeckt ist. Der Antragsteller übersieht schon, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur die fachliche, sondern auch die persönliche und charakterliche Eignung für ein öffentliches Amt eine Rolle spielt, der gerade für die Position des Antisemitismusbeauftragten eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend nennt das Profil der Stellenausschreibung für die Position neben fachlich geprägten Anforderungen (Fachwissen über alle Erscheinungsformen des Antisemitismus, insbesondere israelbezogenen und verschwörungsideologischen Antisemitismus, sowie Kenntnisse der jüdischen Geschichte, Religion und Kultur; gute Kenntnisse der Behördenstrukturen in Hamburg und Erfahrung in der Gremienarbeit) ausdrücklich Anforderungen, die auch bzw. eher dem persönlich-charakterlichen Bereich zuzuordnen sind (Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde und für verschiedene jüdische Perspektiven, Respekt vor allen religiösen und nicht-religiösen jüdischen Strömungen; hohes Maß an persönlicher Integrität sowie Fähigkeit, vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen, konstruktiv zwischen Personen mit unterschiedlichen Sichtweisen zu vermitteln und in die nicht-jüdische Gesellschaft hineinzuwirken). Außerdem ignoriert der Antragsteller die Besonderheiten der Position, auf die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. September 2025 (5 Bs 102/25) hingewiesen hatte: Das Amt weist einen politisch-religiösen Bezug auf, der es von den üblicherweise im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG vergebenen öffentlichen Ämtern unterscheidet. So gehört zu den Aufgaben des Antisemitismusbeauftragten die Vertretung Hamburgs in der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens sowie die Vernetzung mit Stakeholdern, insbesondere mit den jüdischen Institutionen und den Ämtern und Behörden, die am Querschnittsthema Antisemitismusbekämpfung mitwirken. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sicherstellen will, dass der zukünftige Amtsinhaber ihren Vorstellungen zu den Themen Antisemitismusbekämpfung und Förderung jüdischen Lebens in Hamburg auch in politisch-weltanschaulicher Hinsicht entspricht. Interessen- oder Pflichtenkollisionen sind nicht erkennbar.
19 e) Der Antragsteller rügt, die Auswahlkommission sei unter Verstoß gegen § 8 HmbGleiG nicht paritätisch besetzt gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen § 8 HmbGleiG liege unabhängig von dessen Geltung ohnehin nicht vor, da es sich um eine Sollvorschrift handele und kein Anspruch auf eine paritätische Besetzung bestehe und außerdem bei einer drei- bzw. fünfköpfigen Auswahlkommission vollständige Parität nicht hergestellt werden könne, sei fehlerhaft. Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz finde auf die Position des Antisemitismusbeauftragten Anwendung. Ungeachtet des Wortes „sollen“ handele es sich bei Regelungen wie § 8 HmbGleiG grundsätzlich um zwingende Regelungen. Abweichungen seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe bestünden. Bevor von der gesetzlichen Vorgabe abgewichen werde, sei zu prüfen, ob die Parität durch Verkleinerung oder Vergrößerung der Auswahlkommission hergestellt werden könne (wird ausgeführt).
20 Dieser Vortrag erschüttert den Beschluss schon deshalb nicht, weil das Hamburgische Gleichstellungsgesetz auf die Vergabe der Position des Antisemitismusbeauftragten nicht anwendbar ist (s.o.); auf den weiteren Vortrag zum Vorliegen eines Verstoßes gegen § 8 HmbGleiG kommt es deshalb nicht an.
21 4. Der Antragsteller moniert weiter, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen sei rechtswidrig.
22 a) Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum dadurch überschritten, dass sie das Auswahlkriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde“ angewendet habe. Das Verwaltungsgericht habe dieses Kriterium unbeanstandet gelassen und dabei verkannt, dass es sich um ein sachfremdes, jedenfalls aber widersprüchliches Kriterium handele. Zwar könne es für das Amt des Antisemitismusbeauftragten vorteilhaft sein, ein solches Verständnis zu haben, da es gerade zu dessen Aufgabenkreis gehöre, ständiger Ansprechpartner für die Anliegen und Belange der Menschen jüdischen Glaubens und anderer Betroffener zu sein. Soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Erwägung beruhe, das Verständnis der Einheitsgemeinde präge „jedenfalls das historisch begründete, traditionelle Selbstverständnis der jüdischen Gemeinschaft“, halte dies einer Tatsachenüberprüfung nicht stand und sei daher auch nicht mit dem Neutralitätsgebot in Einklang zu bringen. Denn es bestehe in Hamburg mit der Jüdischen Gemeinde K.d.ö.R. nur eine Gemeinde, die sich selbst als Einheitsgemeinde verstehe und insoweit einen Alleinvertretungsanspruch für die Hamburger Juden geltend mache. Bis zur nationalsozialistischen Verfolgungspolitik habe es in Hamburg mehrere jüdische Gemeinden mit unterschiedlichen religiösen Traditionen und organisatorischen Strukturen gegeben. Erst im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltungspolitik seien die zuvor eigenständigen jüdischen Gemeinden (Deutsch-Israeltische Gemeinde in Hamburg, Hochdeutsche Israelitengemeinde zu Altona, Jüdische Gemeinde in Wandsbek, Synagogengemeinde in Harburg-Wilhelmsburg) am 1. Januar 1938 aus Anlass der Ausdehnung des Hamburger Staatsgebietes durch die Eingemeindung der Städte Altona, Wandsbek und Harburg-Wilhelmsburg zwangsweise zum Jüdischen Religionsverband Hamburg zusammengeschlossen worden. Die heutige Jüdische Gemeinde in Hamburg habe sich bei ihrer Gründung im Jahr 1945 als Rechtsnachfolger dieses vormaligen unter der NS-Herrschaft zwangsweise gegründeten Jüdischen Religionsverbandes gesehen und als Einheitsgemeinde verstanden. Die britische Militärregierung habe sich nicht nur gegen eine Rechtsnachfolge nach dem unter NS-Herrschaft zwangsweise gegründeten Jüdischen Religionsverband ausgesprochen, sondern auch gegen das Prinzip einer Einheitsgemeinde. Der ausschließlich von der Jüdischen Gemeinde K.d.ö.R. mit dem Prinzip der Einheitsgemeinde erhobene Alleinvertretungsanspruch finde im geltenden staatlichen Recht nirgends eine Grundlage. Die Jüdische Gemeinde K.d.ö.R. sei die größte jüdische Gemeinde in Hamburg. Indem die Antragsgegnerin das Kriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde“ angewendet und auch prominent hervorgehoben habe, bevorzuge sie die Jüdische Gemeinde Hamburg K.d.ö.R. gegenüber anderen, kleineren jüdischen Religionsgemeinschaften in Hamburg. Das religiöse Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbiete aber eine Bevorzugung einer einzelnen jüdischen Gemeinde. Dies gelte umso mehr, wenn, wie hier, neben einer sich als Einheitsgemeinde verstehenden K.d.ö.R. mindestens eine weitere jüdische Religionsgemeinschaft bestehe. Weder vermöge der Alleinvertretungsanspruch der Einheitsgemeinde für das gesamte jüdische Gemeindegebiet etwas daran zu ändern, dass es den Juden im Gemeindegebiet freistehe, sich der Einheitsgemeinde oder einer anderen Gemeinde anzuschließen, noch dürfe der Staat der Einheitsgemeinde aus ihrem Alleinvertretungsanspruch heraus eine andere, herausgehobene Position im Verhältnis zu anderen jüdischen Gemeinden einräumen. Das habe die Antragsgegnerin jedoch getan, indem sie das Kriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde“ so prominent gesetzt und angewendet habe. Soweit die Antragsgegnerin vorbringe, in der Gesamtschau mit dem Kriterium „Verständnis für verschiedene jüdische Perspektiven, Respekt vor allen religiösen und nicht-religiösen jüdischen Strömungen“ sei es unproblematisch, auch das Prinzip der Einheitsgemeinde hervorzuheben, da auch solche Personen und Gruppen repräsentiert und inkludiert seien, die sich von der Einheitsgemeinde nicht repräsentiert fühlten, sei die Ausschreibung unter Berücksichtigung dieser Auslegung unklar und widersprüchlich. Denn es wäre nicht klar, welchen Stellenwert das Prinzip der Einheitsgemeinde gegenüber dem geforderten Verständnis für davon nicht repräsentierte Jüdinnen und Juden habe. Diese Unklarheit gehe zu Lasten ihres Verwenders. Das Anforderungsprofil sei damit jedenfalls widersprüchlich, ein widersprüchliches Anforderungsprofil begründe einen beachtlichen Fehler des Stellenbesetzungsverfahrens.
23 Durch diesen Vortrag wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
24 Der Antragsteller gibt das Anforderungsprofil nicht korrekt wieder. In der Stellenausschreibung findet sich kein Auswahlkriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde“, sondern das Kriterium „Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde und für verschiedene jüdische Perspektiven, Respekt vor allen religiösen und nicht-religiösen jüdischen Strömungen“. Damit wird von vornherein deutlich, dass von den Bewerbern Verständnis sowohl für das Prinzip der Einheitsgemeinde als auch für andere jüdische Perspektiven und Strömungen verlangt wird. Unklarheiten oder Widersprüche kann das Beschwerdegericht nicht erkennen. Aus dem Anforderungsprofil geht deutlich hervor, dass die Antragsgegnerin von den Bewerbern gleichermaßen Verständnis für das Prinzip der Einheitsgemeinde wie auch für andere jüdische Perspektiven und Strömungen erwartet.
25 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Verständnis der Einheitsgemeinde präge das historisch begründete, traditionelle Selbstverständnis der jüdischen Gemeinschaft, wird durch die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller mit seinen Schilderungen zum historischen Ablauf offenbar den Eindruck erwecken will, das Prinzip der Einheitsgemeinde sei erst im Jahre 1938 durch die „nationalsozialistische Gleichschaltungspolitik“ geschaffen worden, ist dies nicht korrekt. Bereits nach seinem eigenen Vortrag bestand bis zur Eingemeindung der Städte Altona, Wandsbek und Harburg-Wilhelmsburg im Jahre 1938 in Hamburg selbst nur die Deutsch-Israelitische Gemeinde. Der Israelitische Tempelverein wurde nach seiner Gründung im Jahr 1817 zwar toleriert, der Hamburger Senat verbot im September 1819 jedoch die Trennung der jüdischen Gemeinde in politischer, administrativer und finanzieller Hinsicht (Andreas Brämer, Judentum und religiöse Reform, Hamburg 2000, S. 31 f. u. 132 f.; Extractus Protocolli Senatus Hamburgensis 17. September 1819, Staatsarchiv Hamburg, 522-1, Nr. 571a Bd. 1). Es gab demnach eine Deutsch-Israelitische Gemeinde Hamburg (als Einheitsgemeinde) mit mehreren Kultusverbänden, darunter den Deutsch-Israelitischen Synagogenverband und den Israelitischen Tempelverein (später Tempelverband), eine Neuerung, die als „Hamburger System“ oder „Hamburger Modell“ bekannt wurde (taz vom 5.2.2024, Judentum in Hamburg, https://taz.de/Judentum-in-Hamburg/!5987175/; https://de.wikipedia.org/wiki/Israelitischer_ Tempel_(Hamburg); https://alnakka.net/w/index. php/Israelitischer_Tempel _i_Poolstraße i_Hamborg). Auch § 35 des Preußischen Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (sog. Autonomiegesetz) gestand den Juden nur eine jüdische Gemeinde zu und verpflichtete sie, ihr anzugehören (Gesetz-Sammlung für die königlichen preußischen Staaten 1847 S. 270, https://books.google.de/books?id=ALgNAAAAIAAJ &printsec=frontcover&hl=de&source =gbs_v2_summary_r#v=onepage&q&f=false; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/ Einheitsgemeinde (Judentum)).
26 b) Der Antragsteller moniert, die Dokumentation der Auswahlentscheidung genüge nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG (S. 31 – 34 Beschwerdeschrift). Das Verwaltungsgericht habe angenommen, es sei ausreichend, dass der Kern der Aussagen der jeweiligen Bewerber und die Bewertung durch die Auswahlkommission in zusammengefasster Art und Weise dokumentiert worden sei. Dabei verkenne es, dass sich aus den Aufzeichnungen zwar tatsächlich kein Wortprotokoll, aber dennoch der Verlauf der einzelnen Gesprächstermine jedenfalls in Grundzügen ergeben müsse. Die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssten in Grundzügen festgehalten werden. Die Antragsgegnerin habe für die Auswahlgespräche zudem einen tabellarischen Interviewleitfaden entwickelt, in den Beobachtungen aus den einzelnen Gesprächen, die Person des fragenden Mitglieds der Auswahlkommission sowie die Bewertungen der Fragen einzutragen gewesen seien. Ausweislich des Vordrucks sei pro Auswahlgespräch je ein Bogen zu verwenden gewesen. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, ob die einzelnen Auswahlgespräche mit den verschiedenen Bewerbern gleichermaßen so durchgeführt worden seien wie mit dem vorbereiteten Frage- und Bewertungsbogen offenbar beabsichtigt. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht zu der Tatsache geäußert, dass der einheitliche Bewertungsbogen ausweislich der Akte nicht verwendet worden sei, jedenfalls aber die ausgefüllten Bögen nicht in der Akte enthalten seien. Der Auswahlvermerk sei auch ungenügend, weil er nur das Gesamtvotum der Auswahlkommission, nicht aber die Bewertungen der einzelnen Kommissionsmitglieder dokumentiere. Folglich fehle es auch an der erforderlichen Dokumentation der Zusammenführung der Einzelbewertungen. Schließlich dokumentiere der Auswahlvermerk nicht, welche Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen seien. In der Gegenüberstellung ergebe sich lediglich für die Beigeladene eine Bewertung. Bei ihm, dem Antragsteller, verbleibe es bei einer - subjektiv geprägten - Beschreibung. Es fehlten Ausführungen zu seiner Vorbereitung, fachlichen und methodischen Kompetenz. Damit sei gerade nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte und Erwägungen im direkten Vergleich der Bewerber maßgeblich gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, inwiefern es für die Auswahlentscheidung von Relevanz gewesen sei, dass bei ihm „in viele Antworten auch Kritik an der Tätigkeit des seinerzeit amtierenden Antisemitismusbeauftragten eingebaut worden sei“. Diese Behauptung habe die Antragsgegnerin erstmals in der Antragserwiderung vom 12. Februar 2026 erhoben, aus ihrer Sachakte ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. Habe die behauptete Kritik an der Amtsführung des damaligen Amtsinhabers stattgefunden, sei sie nicht ausreichend dokumentiert, habe sie nicht stattgefunden, habe die Antragsgegnerin eine unwahre Tatsache behauptet. Beides lasse nur den Schluss zu, dass sie sich von sachwidrigen Erwägungen habe leiten lassen. Dies gelte umso mehr, als in der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom zuständigen Fachreferat G 14 aktenkundig gemacht worden sei, dass die insbesondere von der liberalen jüdischen Gemeinde erhobene Kritik an der Amtsführung des früheren Amtsinhabers berechtigt sei.
27 Diese Ausführungen ziehen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Antragsgegnerin den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, müssen die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in Grundzügen festgehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME 212/11, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
28 Die an die Bewerber gerichteten Fragen sind sowohl für die Auswahlgespräche im Juli 2025 als auch für die Nachschärfungsgespräche im Oktober und November 2025 in dem jeweils dafür erstellten und in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Interviewleitfaden ausformuliert enthalten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlkommission in den Gesprächen diesem Leitfaden nicht gefolgt wäre und andere bzw. zusätzliche Fragen an die Bewerber gerichtet hätte. Der Antragsteller stellt diesbezüglich bloße Vermutungen auf, die er nicht näher substantiiert und die durch nichts belegt sind. Die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern sind im Auswahlvermerk in Grundzügen festgehalten. Ein Wortprotokoll der Bewerbungsgespräche ist nicht erforderlich; die von einzelnen Kommissionsmitgliedern während des Interviews (handschriftlich) ausgefüllten Bewertungsbögen müssen nicht in die Sachakten aufgenommen werden. Auch der Auswahlvermerk muss nicht auf Bewertungen einzelner Kommissionsmitglieder Bezug nehmen, zumal die Entscheidung der Auswahlkommission hier einstimmig erfolgt ist (S. 8 des Auswahlvermerks).
29 Entgegen der Darstellung des Antragstellers dokumentiert der Auswahlvermerk, welche Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren und enthält (auch) für seine Person eine Bewertung und nicht lediglich eine Beschreibung. So heißt es im Auswahlvermerk zum Gespräch am 21. Juli 2025 (S. 11) u.a., hinsichtlich der Motivation des Antragstellers spiegele sich aus seiner Antwort „ein unzureichendes Verständnis der ausgeschriebenen Position“. Seine Antworten zu den fachlichen und methodischen Kompetenzen hätten dem Auswahlgremium vermittelt, dass er „im Kontext des Judentums versiert“ sei. Er habe aber nicht darstellen können, mit welchen persönlichen Kompetenzen er selbst schwierigen Situationen begegnen würde. Insgesamt gelangte die Auswahlkommission „aufgrund des positiven Bildes aus den Bewerbungsunterlagen … in Kombination mit der hierzu ambivalenten Leistung … im Auswahlgespräch“ zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Gespräch mit dem Antragsteller stattfinden solle. Zum Gespräch vom 19. November 2025 heißt es im Auswahlvermerk (S. 14 f.) u.a., es sei unklar geblieben, inwiefern der Antragsteller die Position des Antisemitismusbeauftragten ausfüllen würde; auf die dahingehenden Fragen habe er „zu abstrakt bzw. oberflächlich“ geantwortet. Kritisch hervorzuheben sei, dass der Antragsteller im Kontext der Antisemitismusbekämpfung explizit betont habe, kein Experte auf diesem Gebiet zu sein, da die ausgeschriebene Position sich im Kern mit dem Phänomen des Antisemitismus und dessen Bekämpfung befasse. Insgesamt gelangte die Auswahlkommission zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller für die Position „Beauftragte:r für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus“ nicht geeignet sei.
30 Anders als der Antragsteller vorträgt notiert der Auswahlvermerk sowohl für das Gespräch am 21. Juli („hat in seinen Antworten häufig eine kritische Würdigung der Arbeit des amtierenden Antisemitismusbeauftragten eingebaut“) als auch vom 19. November 2025 („präsentierte sich … erneut mit einer deutlich defizitorientierten Haltung – insbesondere zum amtierenden Antisemitismusbeauftragten“), er habe im Auswahlgespräch Kritik an der Amtsführung des Amtsinhabers geübt. Es wird auch hinreichend deutlich, dass die Auswahlkommission dies als nicht zielführend erachtet, sondern vielmehr erwartet hat, dass der Antragsteller darlegt, wie er selbst die Position ausfüllen würde.
31 5. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes und zum Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes (S. 34 f. Beschwerdeschrift) kommt es nicht mehr an.
II.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
33 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (Nr. 1), im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (Nr. 2). Zwar handelt es sich bei der in Streit stehenden Position nicht um ein „besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis“. Jedoch hält es der Senat für angemessen, das Interesse des Antragstellers im Rahmen von § 52 Abs. 1 GKG nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, weil es sich um ein öffentlich-rechtliches Ehrenamt handelt, für das eine großzügige monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Da die Stelle auf drei Jahre befristet ist, kommt nur die Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in Betracht, woraus sich als Ausgangspunkt der Wert von 15.390,- Euro für sechs Monate (2.565 x 6) ergibt. Dieser Betrag ist nicht gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu kürzen. Es geht um eine Neubesetzung der Position als Antisemitismusbeauftragter, nicht aber eine „Beförderung“ bzw. die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2024, 5 So 73/23, juris Rn. 5). Da der Antragsteller mit seinem Eilverfahren jedoch nur die vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen will, ist der Streitwert nach den Vorgaben von Nr. 1.5 der die Gerichte zwar nicht bindenden, aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2024, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; st. Rspr. des BVerwG in Konkurrentenverfahren, vgl. nur Beschl. v. 14.7.2025, 2 VR 10.25, juris Rn. 3 m.w.N.). Demnach ergibt sich ein Streitwert von 7.695,- Euro.
34 Die Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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