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5 K 397/25•VG Hamburg 5. Kammer, 2026-06-12, 5 K 397/25
5 K 397/25Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.06.2026
1. Ein Subunternehmer, der an Stelle eines Generalunternehmers Beförderungsaufträge mit Mietwagen i. S. d. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ausführt, kann der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG unterliegen. 2. Die Vermittlung von Beförderungsaufträgen an Mietwagenunternehmer durch die „Uber App“ kann entgegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG geeignet sein, zur Verwechslung eines Mietwagenverkehrs mit einem Taxenverkehr zu führen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 5 K 397/25
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0612.5K397.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 PBefG, § 49 Abs 4 S 5 PBefG
Ein Subunternehmer, der an Stelle eines Generalunternehmers Beförderungsaufträge mit Mietwagen i. S. d. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ausführt, kann der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG unterliegen.
Die Vermittlung von Beförderungsaufträgen an Mietwagenunternehmer durch die „Uber App“ kann entgegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG geeignet sein, zur Verwechslung eines Mietwagenverkehrs mit einem Taxenverkehr zu führen.
Die Beklagte wird, soweit entgegenstehend unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2025 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung für den Verkehr mit 20 Mietwagen zu erteilen mit der Auflage, keine über die „Uber App “ in der gerichtsaktenkundigen Version vermittelten Beförderungsaufträge auszuführen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen.
2 Die Klägerin ist eine am 1. September 2023 gegründete, in Hamburg ansässige Kapitalgesellschaft mit dem eingetragenen Unternehmensgegenstand „Personenbeförderung mit Mietwagen und branchenübliche Nebengeschäfte sowie Kurierdienst und technische Services für Micro-Mobility “. Sie gehört einem in Berlin ansässigen Konzern an, ebenso wie die A. sowie das Schwesterunternehmen der Klägerin, über deren Sache im Parallelverfahren (5 K 399/25) entschieden wird.
3 Die Klägerin stellte am 4. Dezember 2023 bei der Beklagten auf einem behördlichen Formular einen Antrag auf Ersterteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs für Mietwagen mit 20 Personenkraftwagen. In dem Formular kreuzte sie an, eine App-Vermittlung durch Uber zu nutzen. Die Anwendungssoftware „Uber App “ der in San Francisco ansässigen Konzernmutter Uber Technologies Inc. geht dahin, dass der Kunde mit der in Amsterdam ansässigen Uber B. V. einen Vermittlungsvertrag sowie mit dem vermittelten Unternehmen einen Vertrag über eine Mobilitätsleistung schließt. Wegen der Funktionsweise der Applikation wird auf die gerichtsaktenkundigen Screenshots verwiesen.
4 Die Klägerin legte im Genehmigungsverfahren insbesondere vor: Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für ihren Geschäftsführer B. und ihren Betriebsleiter C., den Entwurf eines Vertrags vom 10. November 2023 zwischen ihr und der D. über die Anmietung von 20 Parkplätzen im E.-Parkhaus, einen Untermietvertrag vom 27. August 2023 zwischen ihr und der A. über Büro-Teilflächen im Gebäude F., eine Untermieterlaubnis der F. gegenüber der A. vom 28. November 2023, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts ..., der AOK ... und der Berufsgenossenschaft Verkehr für die Klägerin, eine Vermögensübersicht der ... vom 14. November 2023 über das Eigenkapital der Klägerin.
5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2024 ab. Es fehle der Klägerin an der finanziellen Leistungsfähigkeit. Ein kostendeckendes Personenbeförderungsunternehmen sei zweifelhaft. Das Eigenkapital werde bereits in der Anfangsphase aufgezehrt sein. Nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG dürften Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Der von der Klägerin geplante Mietwagenverkehr unter Nutzung der App-Vermittlung von Uber stelle jedoch einen taxenähnlichen Verkehr dar und sei somit per se rechtswidrig.
6 Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2024 Widerspruch. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sei gegeben. Das erforderliche Eigenkapital bestimme sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV (Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 3; vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 3 C 6.99, juris Rn. 33, OVG Lüneburg, Urt. v. 16.9.2004, 7 LB 3545/01, juris Rn. 44). Nur insofern sei eine „harter “ Nachweis möglich und nicht lediglich eine Prognose. Eine Ertrags- und Kostenvorschau sei überobligatorisch vorgelegt worden. Überdies würden die von den Kunden geforderten Preise von der A. als Generalunternehmer festgelegt, die im eigenen Interesse auf Rentabilität achten werde. Die A. wie auch Generalunternehmer in anderen Städten und eine Vielzahl von Mietwagenunternehmen seien seit Jahren erfolgreich auf dem deutschen Markt aktiv. Es bestünden gewisse Ausnahmen von der gesetzlichen Rückkehrpflicht. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ... liege vor. Es bestehe keine Gefahr der Verwechslung mit einem Taxenverkehr. Die geplanten Dispositionsabläufe bei der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen seien so gestaltet, dass die Unterschiede zum Taxi für einen verständigen Durchschnittsnutzer der „Uber App “ jederzeit klar erkennbar seien. Das Aussehen der Mietwagen sei nicht das den Taxen vorbehaltene. Die Mietwagen würden nicht im Wink- und Wartemarkt eingesetzt. Der Fahrer erhalte seinen Auftrag von der Zentrale, nicht direkt vom Fahrgast. Für den Nutzer der „Uber App “ sei vom Öffnen der App über die Anfrage bei der App bis zur Beförderung klar erkennbar, ob er einen Mietwagen oder ein Taxi buche. Das Gesetz erlaube in § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG appbasierte Systeme ausdrücklich (Bezugnahme auf BT-Drs. 19/26175, S. 49).
7 Die Klägerin hat am 23. Januar 2025 Untätigkeitsklage erhoben.
8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2025 zurück. Es sei zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin die Berufszugangsvoraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfülle. Die finanziellen Mittel müssten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV sowohl zur Aufnahme als auch zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs verfügbar sein. Die Unternehmereigenschaft müsse bezweifelt werden. Der Verkehr müsse im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betrieben werden, hier liege nach klägerischem Vortrag die Preisgestaltung bei der A. Es bestehe Typenzwang. Ein Gelegenheitsverkehr, der wesentliche Merkmale des Taxenverkehrs aufweise, könne nicht als Mietwagenverkehr genehmigt werden. Betriebs- und Beförderungspflichten wolle die Klägerin gerade nicht tragen. Ein und dieselbe App, der sich die Klägerin anschließen wolle, biete dem Kunden nebeneinander Taxen und Mietwagen zur Auswahl an; beide Verkehre stünden dem Kunden, je nach aktueller Entfernung von dessen Standort, innerhalb weniger Minuten zur Verfügung. Die App könne einen Taxenunternehmer im Absatz seiner Dienstleistungen behindern, weil grundsätzlich für ihn in Betracht kommende Beförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt würden, die mit dem Anbieter der App kooperierten (Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, juris Rn. 30).
9 Zur Begründung ihrer aufrechterhaltenen Klage führt die Klägerin aus: Sie sei Unternehmerin. Sie selbst trage das wirtschaftliche Risiko. Uber sei nur der Vermittler der Beförderungsleistung. Der Beförderungsvertrag mit den Mietwagenkunden komme zwischen dem Kunden und dem Generalunternehmer A. zustande. Ein unmittelbarer Beförderungsvertrag mit einem Subunternehmer, wie der Klägerin, werde selbst dann nicht geschlossen, wenn die Fahrt nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch eines seiner Subunternehmen durchgeführt werde. Sie beabsichtigte nach ihrem Geschäftsmodell aber nicht, exklusiv mit der A. zu kooperieren. Stattdessen werde sie sich zur Vermittlung der durch sie durchzuführenden Fahrten auch anderer in Hamburg tätiger „Vermittler “ bedienen und darüber hinaus selbst potenzielle Kunden akquirieren. Sie beantrage keinen faktischen Taxenverkehr, sondern einen regulären Mietwagenverkehr. Merkmale des Mietwagens hätten sich seit der Zeit der Droschken wesentlich geändert. Es bestünden unterschiedliche Rechte und Pflichten von Mietwagen, Taxenverkehr und gebündeltem Bedarfsverkehr (Bezugnahme auf BT-Drs. 19/26175, S. 48, BT-Drs. 20/13458, S. 1). Erfasst seien nicht nur Luxusfahrzeuge. Es verbleibe der Eindruck eines unzulässigen Schutzes des Taxenverkehrs durch die Beklagte. Sie sei finanziell leistungsfähig. Sie erwarte Gewinne. Dabei habe die Beklagte Geschäftsmodelle für Mietwagenunternehmen nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen objektiven Maßstab mit Mindestwerten zur Verfügung gestellt. Der Nachweis einer Aufzehrung des Eigenkapitals in der Anfangsphase werde nicht erbracht. Ob dieses Kapital tatsächlich für die Aufnahme und die Fortführung des Betriebs ausreiche, sei kein Prüfungsgegenstand (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 3 C 6.99, juris Rn. 34). Sie verweist überdies auf eine zu ihren Gunsten abgegebene Patronatserklärung der A. Eine Verwechslungsgefahr mit einem Taxenverkehr bestehe nicht. Sie wolle keine Fahrzeuge „auf der Straße “ bereithalten. Sie werde Aufträge ausschließlich am Betriebssitz annehmen. Bei „Uber App “ gehe der Beförderungsauftrag nicht gleichzeitig an den Fahrer, sondern müsse zunächst am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingehen. Sie werde die gesetzliche Rückkehrpflicht einhalten, wobei gesetzlich vorgesehene Ausnahmen genutzt werden könnten. Kunden, die ausschließlich ein Taxi zur Beförderung wünschten, könnten dies unmittelbar auswählen, z. B. „Taxi XL “. Es sei bereits entschieden, dass eine Vermittlung von Taxen und Mietwagen durch dieselbe Funkzentrale erfolgen dürfe. Der Auftrag werde am Betriebssitz angenommen. Das Merkmal „fernmündlich “ im Gesetzeswortlaut sei ersatzlos gestrichen (Bezugnahme auf BT-Drs. 19/26175, S. 49, S. 25). Der Bundesgerichtshof beziehe sich in der Entscheidung zur damaligen „Uber Black App “ nicht auf den Typenzwang, sondern auf die gleichzeitige Unterrichtung des Fahrers ohne vorherigen Eingang des Beförderungsauftrags beim Betriebssitz und die Vermittlung ausschließlich von Mietwagen. Die gegenwärtige Ausgestaltung der „Uber App “ behindere nicht den Absatz der Dienstleistungen von Taxis. In anderen Bundesländern erhielten Mietwagenunternehmen, die mit der „Uber App “ oder anderen Apps kooperierten, regelmäßig Genehmigungen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2025 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung für den Verkehr mit 20 Mietwagen zu erteilen,
12 hilfsweise die Feststellung, dass ihre im Antrag vom 24. November 2023 dargestellte Tätigkeit nicht der Genehmigungspflicht des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt, soweit und solange sie in Kooperation mit einem nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigten Mietwagenunternehmen, wie z. B. der A., Beförderungsaufträge, die bei diesem Mietwagenunternehmen eingegangen sind und die diese an die Klägerin weitergegeben hat, ausführt und Fahrgäste befördert.
13 Die Beklagte beantragt,
14 den Hauptantrag abzuweisen.
15 Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Der Klägerin fehle die Unternehmereigenschaft. Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG folge, dass Unternehmer sei, wer den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibe (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 27.8.2015, 3 C 14.14, juris Rn. 16, BVerwGE 152, 382; OLG Celle, Urt. v. 30.7.2015, 13 U 57/15, juris Rn. 15). Der gesetzliche Typenzwang werde missachtet. Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG müsse negativ geprüft werden, ob Taxenverkehr nach § 47 PBefG betrieben werde. Der Klägerin fehle die finanzielle Leistungsfähigkeit. Entscheidend sei, wie sich ihr Eigenkapital entwickle. Die vorgelegte Patronatserklärung genüge nicht den formellen Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 2 PBZugV. Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr stehe zu erwarten. Beim Mietwagenverkehr müssten nach § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG für die Fahrten deren Ziel, Zweck und Ablauf der „Mieter “ bestimmen. Erforderlich seien „besondere Zwecke “, demgegenüber bei Taxen lediglich das Ziel festgelegt sei, d. h. standardisierte Beförderungsleistungen zu erbringen seien. Die Merkmale zur Unterscheidung des Taxenverkehrs vom Mietwagenverkehr seien nicht antiquiert. Es gehe um den Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs (Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, juris Rn. 54, BVerfGE 81, 70). Taxen hätten ein eigenes Erscheinungsbild (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992, 1 BvL 29/87, juris Rn. 24, BVerfGE 85, 238). In Rede stehe ein taxenähnlicher Mietwagenverkehr (Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2014, 3 Bs 175/14, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.4.2025, 6 K 8108/23, juris Rn. 49 ff.).
16 Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Sachakten des hiesigen Verfahrens der Klägerin sowie des gemeinsam verhandelten Verfahrens ihres Schwesterunternehmens (5 K 399/25) verwiesen.
17 I. Die Klage führt in dem sich aus dem Urteilsausspruch ergebenden Umfang zum Erfolg.
18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2025 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung, wenngleich unter der Auflage, keine über die „Uber App “ in der gerichtsaktenkundigen Version vermittelten Beförderungsaufträge auszuführen. Ihre antragsgegenständliche Tätigkeit ist einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürftig und dann auch fähig, wenn sie mit der benannten Auflage verbunden wird.
19 Die hilfsweise verfolgte, zulässige Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO dementsprechend unbegründet, da die antragsgegenständliche Tätigkeit der Klägerin der beantragten Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf.
20 1. Die von der Klägerin zum Gegenstand ihres Antrags vom 4. Dezember 2023 gemachte Tätigkeit bedarf einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
21 a) Im Besitz einer Genehmigung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG sein, wer i. S. d. § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG Personen befördert. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG insbesondere die entgeltliche Beförderung mit Kraftfahrzeugen. Diesem Gesetz unterliegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b PBefG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke 0,30 EUR nicht übersteigt.
22 b) Die Klägerin bedarf danach für die Aufnahme der von ihr in Aussicht gestellten selbständigen Tätigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dies gilt auch, soweit und solange sie in Kooperation mit einem nach diesem Gesetz genehmigten Mietwagenunternehmen, wie z. B. der A., Beförderungsaufträge, die bei diesem Mietwagenunternehmen eingegangen sind und die dieses an die Klägerin weitergegeben hat, ausführt und Fahrgäste befördert. Im Einzelnen:
23 Die Klägerin beabsichtigt ausweislich ihres bei der Beklagten am 4. Dezember 2023 gestellten Genehmigungsantrags selbst die Personenbeförderung. Das zu fordernde Entgelt wird schon wegen einer Ausrichtung auf Gewinn die Geringfügigkeitsschwelle von 0,30 EUR/km überschreiten. Ihr kann die zur Genehmigungspflicht führende Unternehmereigenschaft nicht abgesprochen werden. Die Genehmigung wird gemäß § 3 Abs. 1 PBefG dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr nach § 9 PBefG und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. Das von der Klägerin vorgestellte Geschäftsmodell geht - vorrangig - dahin, dass ein Generalunternehmer wie die A. sich über die „Uber App “ Verträge mit den Kunden vermitteln lässt, der Generalunternehmer sich gegenüber den Kunden eine Durchführung des Auftrags durch Dritte vorbehält und die Klägerin als selbständiger Subunternehmer die Beförderung ausführt.
24 Soweit die Beklagte annimmt, aus § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG folge, dass begrifflich nur Unternehmer sei, wer den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibe, beruht dies auf einem Verständnis, dem die Kammer nicht beitritt. Rechtsfolge der Unternehmereigenschaft (nicht ihre Tatbestandsvoraussetzung) ist es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG, dass der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.2015, 3 C 14.14, juris Rn. 16, BVerwGE 152, 382). Überdies kann die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG in Einzelfällen Ausnahmen von diesen den Unternehmer treffenden Pflichten zulassen.
25 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betreibe, wer nach außen als Vertragspartner auftrete, ohne auf die faktische Durchführung des Transports durch ein Drittunternehmen hinzuweisen (OLG Celle, Urt. v. 30.7.2015, 13 U 57/15, juris Rn. 15; zust. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 15 a. E.; Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2025, § 49 Rn. 114), trägt dies vorliegend nicht aus. Unabhängig davon, ob nach dem hier in Rede stehenden Geschäftsmodell der Generalunternehmer A. in seinen gerichtsaktenkundigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinreichend auf die Durchführung des Transports durch einen Subunternehmer hinweist, betrifft vorstehende Rechtsprechung lediglich die Frage, ob der Generalunternehmer sich von einer Genehmigungspflicht befreien kann. Nicht in Frage gestellt ist, dass ein die Personenbeförderung durchführender Subunternehmer der Genehmigungspflicht unterliegt. Die vom Subunternehmer erbrachte Beförderungsleistung ist auch nach außen eine des Subunternehmers. Der Subunternehmer leistet - so der Vertrag des Kunden mit dem Generalunternehmer eine Ausführung durch einen Subunternehmer zulässt - als Dritter gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB auf fremde Schuld, indem er mit seiner gegenüber dem Kunden erbrachten Beförderungsleistung die dem Generalunternehmen gegenüber dem Kunden obliegende Pflicht erfüllt.
26 Im Übrigen verhält sich die von der Beklagten in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.8.2015, 3 C 14.14, juris Rn. 16 f., BVerwGE 152, 382) positiv dazu, dass der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegender Unternehmer ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt, damit nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut. Das Gesetz geht danach im Ergebnis von einem Unternehmer aus, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen würden. Diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht gerecht. Sie dient, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebt, „wesentlich - wenn auch nicht nur - dem Verbraucherschutz “. Für den Fahrgast ist vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG von Bedeutung, weil er für die Erfüllung des Vertrages, also für die ordnungsgemäße Beförderung, einstehen muss. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zumindest der Generalunternehmer Unternehmer. Das Bundesverwaltungsgericht verhält sich hingegen nicht ausdrücklich negativ dazu, dass der Subunternehmer nicht Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 PBefG sein könnte. Der Subunternehmer tritt nach außen gegenüber dem Generalunternehmer als seinem Vertragspartner auf und führt die Personenbeförderung gegenüber diesem auf eigene Rechnung aus. Er ist gerade nicht lediglich ein weisungsabhängiger Fahrer des Generalunternehmers. Die Genehmigungspflicht dient zudem, wie höchstrichterlich anerkannt, gerade „nicht nur “ dem Verbraucherschutz und dem Interesse des Fahrgasts an der Erfüllung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten durch den Generalunternehmer als seinem Vertragspartner. Vielmehr drängt sich ein öffentliches Interesse an einer Genehmigungspflicht auch des Subunternehmers auf. Sonst könnte jeder Unternehmer ungeprüft auf Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG als Subunternehmer Fahrten mit Mietwagen durchführen. Es kann - zumal ausgehend vom Umgehungsverbot des § 6 PBefG - nicht gewollt sein, eine solche Tätigkeit nicht an den Vorgaben des Personenbeförderungsrechts zu messen.
27 2. Einer Genehmigung der antragsgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin steht nicht schon der personenbeförderungsrechtliche Typenzwang entgegen.
28 a) Während der gesamte Gelegenheitsverkehr - wie ausgeführt (s. o. 1.) - genehmigungspflichtig ist, kommt wegen des Typenzwangs eine Genehmigung im Ansatz nur für die in § 46 Abs. 2 PBefG aufgezählten Typen in Betracht. Die Systematik des Gesetzes beruht, wie von der Beklagten zu Recht hervorgehoben, auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen der entgeltlichen Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (BVerfG, Beschl. v. 7.4.1964, 1 BvL 12/63, juris Rn. 20, BVerfGE 17, 306; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 4 a. E.). Der Gesetzgeber hat diesen Typenzwang bei der jüngsten Reform des Gesetzes aufrechterhalten und lediglich einen Typus hinzugefügt (vgl. BT-Drs. 19/26175, S. 1, 48, 50; vgl. BT-Drs. 20/13458. S. 1). Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nach § 46 Abs. 2 PBefG nur zulässig (Nr. 1) Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG, (Nr. 2) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen nach § 48 PBefG, (Nr. 3) Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen nach § 49 PBefG, (Nr. 4) gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG. Der Gegenstand eines Genehmigungsantrags muss einer dieser vom Gesetz benannten Verkehrsformen entsprechen.
29 b) Diesem Typenzwang ist Genüge getan. Gegenstand des mit der Klage weiterverfolgten Genehmigungsantrags vom 4. Dezember 2023 ist ein Verkehr mit Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des von der Klägerin verwendeten behördlichen Antragsformulars. Gerade der in § 46 Abs. 2 PBefG angeordnete Typenzwang führt darauf, dass Sinn und Zweck keine andere Auslegung zulassen als die, dass die Klägerin eine Genehmigung eben für einen Verkehr mit Mietwagen erstrebt. Im Einzelnen:
30 Einerseits muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, was sie beantragt hat. Als Mietwagenunternehmerin unterläge sie den besonderen, zum Schutz des Taxenverkehrs bestehenden Pflichten aus § 49 Abs. 4 Satz 2 bis 5 PBefG (dazu s. u. 4. und 5.). Andererseits muss auch die Beklagt die Klägerin beim Wort nehmen und einen Antrag auf Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen prüfen. Etwas anderes vermag sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht daraus herzuleiten, dass die Legaldefinition des Mietwagenverkehrs in § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG als negatives Tatbestandsmerkmal enthält, dass es sich nicht um Taxenverkehr handelt. Wer einen Antrag auf Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen stellt, nimmt damit gerade auf diese Legaldefinition Bezug. Er beantragt damit die Genehmigung zur „Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind “, mithin für einen Verkehr mit Mietwagen.
31 Das Verbot taxenähnlichen Verkehrs trägt insoweit nicht aus. Der Typenzwang ist bereits dann beachtet, wenn der Gegenstand des Genehmigungsantrags beim Gelegenheitsverkehr einer der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PBefG benannten Verkehrsformen entspricht. Ob ein Mietwagenverkehr taxenähnlich betrieben wird und damit entgegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG geeignet ist, zu einer Verwechslung mit einem Taxenverkehr zu führen, ist eine demgegenüber nachgelagerte, tatbestandlich an die Einordnung eines Gelegenheitsverkehrs als Mietwagenverkehr anknüpfende Frage (dazu s. u. 5.).
32 3. Eine Genehmigung scheitert zudem nicht daran, dass es der Klägerin an der vorausgesetzten finanziellen Leistungsfähigkeit ermangelte.
33 a) Eine Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nur erteilt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist. Über den Nachweis insbesondere dieser Genehmigungsvoraussetzung sind aufgrund § 57 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 PBefG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung die erforderlichen Vorschriften erlassen, wobei darin insbesondere Vorschriften enthalten sein können über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist.
34 Ein Eigenkapital des Unternehmens ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV durch Vorlage der Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 Satz 4 PBZugV nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Dem nachgewiesenen Eigenkapital „können “ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PBZugV die dort benannten Güter - wie Darlehen oder Bürgschaften - als Reserven hinzugerechnet werden, wenn sie durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 nachgewiesen werden.
35 Die finanzielle Leistungsfähigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die „zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich “ sind. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBZugV „zu verneinen “, wenn (Nr. 1) die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden, (Nr. 2) beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug. Dort werden für das erste Fahrzeug 9.000 EUR, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 EUR in Ansatz gebracht.
36 Der Normgeber hat damit einen - moderaten - Betrag bezifferbar gemacht, der als Summe des Eigenkapitals (und etwaig Reserven) nicht unterschritten werden darf. Der Norm ist zum einen die Rechtsfolge zu entnehmen, dass wenn dieser Betrag nicht erreicht wird, eine finanzielle Leistungsfähigkeit „zu verneinen “ ist. Der Norm ist aber zum anderen und darüber hinaus die Wertung zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit maßgeblich auf den bezifferbaren Betrag ankommt. Die Genehmigungsbehörde hat bei Aufnahme des Betriebs eine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mit Rücksicht auf die zukünftige ordnungsgemäße Führung des Betriebs erst dann „zu bejahen “, wenn ein weit höheres Eigenkapital nachgewiesen wird als es anhand § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 beziffert ist. Die Genehmigungsbehörde darf die Wertung des Normgebers, bei Aufnahme des Betriebs grundsätzlich nur einen bestimmten und dadurch hart überprüfbaren Betrag als Eigenkapital zu verlangen, nicht dadurch unterlaufen, dass sie ohne besonderen Anlass eine Prognose der etwaigen wirtschaftlichen Entwicklung anstellt und als Puffer für etwaige Verluste im Ergebnis bereits bei Aufnahme des Betriebs ein höheres Eigenkapital fordert. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Verkehr nicht zu berücksichtigen (so ausdrücklich zum Linienverkehr: BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 3 C 6.99, juris Rn. 33 f.; daran anknüpfend OVG Lüneburg, Urt. v. 16.9.2004, 7 LB 3545/01, juris Rn. 44). Die Verordnung gibt in Übereinstimmung mit § 57 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 PBefG die Voraussetzungen an, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist. Der Verordnungsgeber hat aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Fiktion eingeführt, nach der die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen einer Eigenkapitalbescheinigung die finanzielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 3). Die Steuerungswirkung der Norm wäre in Frage gestellt, wenn ohne besonderen Anlass statt eines „harten “ Nachweises der Zahlen zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine Prognose ihrer Entwicklung abgestellt würde.
37 Ausgehend davon ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin als gewährleistet anzusehen. Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 grundsätzlich hinlängliche Eigenkapital errechnet sich für 20 Mietwagen zu (9.000 + 19 x 5.000) : 4 = 26.000 EUR. Bereits ihr mit formgültiger Bescheinigung nachgewiesenes Eigenkapital erreicht diesen Betrag. Auf eine dem Eigenkapital etwaig hinzuzurechnende Reserve kommt es deshalb gar nicht an. Eine Ausnahme, in dem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mietwagenunternehmens trotz des nach der Wertung des Normgebers grundsätzlich hinreichenden Eigenkapitals verneint werden könnte, stellt sich nicht dar. Ein besonderer Anlass für eine negative wirtschaftliche Prognose besteht nicht, zumal mit Rücksicht auf die vorgelegte, keiner besonderen Form bedürfender Patronatserklärung der A. vom 1. September 2025, ab sofort und während der Dauer der beantragten Genehmigung die Klägerin finanziell so auszustatten ist, dass sie jederzeit über ein Mindesteigenkapital in Höhe von 26.000 EUR verfügt.
38 4. Eine Genehmigung ist ferner nicht wegen der den Mietwagenunternehmer grundsätzlich treffenden Rückkehrpflicht ausgeschlossen.
39 a) Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
40 Betriebssitz ist der geschäftliche Platz, wo die wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden Tätigkeiten ausgeübt werden (Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 24; Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2025, § 49 Rn. 135). Besondere Vorgaben an den Betriebssitz i. S. d. 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG werden nicht gestellt. Zwar müssen Kraftverkehrsunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5 lit. a und c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, sowie mit einer Betriebsstätte, an der die Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft ausgeübt wird. Doch finden diese Normen sekundären Unionsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auf die Tätigkeit eines Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt ausführt, nur dann Anwendung, wenn die Kraftfahrzeuge nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern. Mietwagenverkehr betrifft nach § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG aber nur Personenkraftwagen, mithin nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung eben von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.
41 Die grundsätzliche Rückkehrpflicht als Kardinalpflicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 4.11.2025, 13 S 1530/25, juris Rn. 19 m. w. N.) oder Kernpflicht des Mietwagenunternehmens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2025, OVG 1 S 78/24, BeckRS 2025, 17267 Rn. 21 ff.) ist nach wie vor unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (VGH Mannheim, Beschl. v. 4.11.2025, 13 S 1530/25, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.4.2025, 6 K 8108/23, juris Rn. 43 ff.). Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85 u. a., juris Rn. 45 ff. BVerfGE 81, 70) hat zum Zweck des Rückkehrgebots ausgeführt, dass er nicht in der Rückkehr selbst liegt, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxenähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen. Die Vorschrift soll der Verhinderung des taxenähnlichen Bereitstellens von Mietwagen dienen. Besteht der Zweck der Rückkehrpflicht allein darin, ein taxenähnliches Bereitstellen von Mietwagen und die Annahme von Beförderungsaufträgen auf öffentlichen Straßen und Plätzen wirksam zu verhindern, so hängt die Verfassungsmäßigkeit des Rückkehrgebots zunächst davon ab, ob das dadurch gesicherte Verbot eines taxenähnlichen Bereitstellens von Mietwagen seinerseits verfassungsmäßig ist. Das Interesse an der in Frage stehenden Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Mietwagenverkehr erschöpft sich nicht in der Bewahrung historisch überlieferter Berufsbilder. Die Abgrenzung dient vielmehr dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an der ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht. Daran ist auch unter den heute gegebenen Verhältnissen festzuhalten. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zur Folge hätte. Mietwagen sind im Gegensatz zu den Taxen nicht an festgelegte Tarife gebunden, sondern können das Beförderungsentgelt frei vereinbaren (vgl. § 51 PBefG), und unterliegen überdies keinem Kontrahierungszwang. Wenn es den Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne dass dieser sich dagegen durch flexible Gestaltung der Beförderungsentgelte wehren könnte. Auf längere Sicht könnte dies dazu führen, dass ein großer Teil der Taxiunternehmer zum Mietwagenverkehr überginge, um nicht mehr an die Tarife gebunden zu sein. Die Festlegung der Taxitarife liegt im öffentlichen Interesse. Es besteht ein legitimes Bedürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen. Bereits diese Erwägungen reichen - wie das Bundesverfassungsgericht festhält - aus, um das Verbot des taxenähnlichen Bereitstellens von Mietwagen zu legitimieren.
42 Die Pflicht, bei Fehlen eines Beförderungsauftrags jeweils an den Betriebssitz zurückzukehren, ist zunächst im laufenden Betrieb zu erfüllen. Dier Erteilung einer Genehmigung vermag die grundsätzliche Rückkehrpflicht nur dann zu hindern, wenn nach dem verfolgten Geschäftsmodell bereits vor Betriebsaufnahme gewiss wäre, dass ihr nicht genügt werden könnte.
43 b) Die Klägerin wird bei Aufnahme des Betriebs nicht schon mangels vorgehaltener Infrastruktur von vornherein außer Stande sein, der ihr als Mietwagenunternehmer grundsätzlich obliegenden Rückkehrpflicht zu genügen. Sie verfügt an der rubrizierten Anschrift über einen geeigneten Betriebssitz. Zu Recht hat die Beklagte insoweit im Bescheid vom 14. Februar 2024, im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2025 sowie in ihren Schriftsätzen nichts erinnert. Im Einzelnen:
44 Im nahegelegenen Parkhaus hat die Klägerin ausgehend von 20 Mietwagen Parkplätze in hinreichender Zahl angemietet. Ausreichend ist eine unmittelbare Nähe zwischen Büro und Stellplätzen (VG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 8 K 8926/18, juris Rn. 40; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 24 a. E.; vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 23.5.2024, 8 K 7692/23, BeckRS 2024, 48267 Rn. 24).
45 Die Klägerin vermag an der rubrizierten Anschrift im Gebäude F. zum Aufenthalt von Personen und zu administrativen Zwecken geeignete Räume nutzen. Sie hat mit der A. einen Untermietvertrag geschlossen. Danach vermietet die Hauptmieterin zum Zwecke des Betriebs eines Büros durch die Untermieterin eine bedarfsgerechte Teilfläche auf der Raboisen 16 zur Mitnutzung als Bürofläche ohne Pkw-Stellplätze. Unabhängig davon, dass weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Untermietvertrags noch die tatsächliche Mitnutzung von einer Zustimmung der Hauptvermieterin abhängen, liegt eine Erlaubnis der F. vom 28. November 2023 vor. Danach erlaubt die Hauptvermieterin die „Untervermietung einzelner Schreibtische in den von [der Hauptmieterin] angemieteten Räumen im F. an andere nach § 49 PBefG konzessionierte Mietwagenunternehmen “ und hofft, „mit dieser Genehmigung behilflich gewesen zu sein “. Bereits eine Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB mit dem Ziel, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften den wirklichen Willen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, führt darauf, dass die gegenständlichen „Schreibtische “ (französisch: „bureaux “) eine Nutzung von Räumen als in jeder Hinsicht geeigneter Betriebssitz für ein Mietwagenunternehmen bezeichnen. Anderenfalls wäre die Untermieterlaubnis nicht „behilflich “.
46 5. Einer Genehmigung des Mietwagenverkehrs der Klägerin steht die Verwechslungseignung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG - nur - dann entgegen, wenn sie nicht mit der Auflage verbunden wird, keine über die „Uber App “ in der gerichtsaktenkundigen Version vermittelten Beförderungsaufträge auszuführen. Die Klägerin kann von der Beklagten die beantragte Genehmigung unter dieser Auflage beanspruchen, welche gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt werden.
47 a) An die Einordnung des von der Klägerin beabsichtigten Gelegenheitsverkehrs als Mietwagenverkehr (dazu s. o. 2.) knüpft an, dass die Tätigkeit am Verbot taxenähnlichen Mietwagenverkehrs zu messen ist. Im Einzelnen:
48 Das Personenbeförderungsgesetz enthält im gedanklich ersten Schritt Legaldefinitionen des Taxenverkehrs sowie des Mietwagenverkehrs als zu unterscheidende Formen des Gelegenheitsverkehrs. Im gedanklich zweiten Schritt knüpft das Personenbeförderungsgesetz an den Tatbestand einer Zuordnung des Gelegenheitsverkehrsbetriebs entweder zum Taxenverkehr oder aber zum Mietwagenverkehr als Rechtsfolge spezifische Rechte und Pflichten an (wohl nicht anders: Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2025, § 49 Rn. 106, Definition und zugleich allgemeine Voraussetzungen des Mietwagenverkehrs; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 13, mit der Definition des Mietwagenverkehrs verbundenen Pflichten zur Rückkehr und Aufzeichnung sicherten eine „Definitionskomponente “ des Mietwagenverkehrs).
49 Tatbestand des Taxenverkehrs: Verkehr mit Taxen ist ausgehend von § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
50 Rechtsfolge des Taxenverkehrs: Der Unternehmer kann nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Ihn trifft nach Maßgabe des § 21 PBefG und einer Rechtsverordnung der Landesregierung aufgrund 47 Abs. 3 PBefG (Kraftdroschkenordnung, Taxenordnung) eine Betriebspflicht. Ihn trifft nach §§ 22, 47 Abs. 4 PBefG eine Beförderungspflicht im Pflichtfahrbereich. Nach Maßgabe der aufgrund § 51 PBefG erlassenen Rechtsverordnung ist er an normativ festgelegte Beförderungsentgelte und -bedingungen gebunden. Taxen zeigen ein eigenes Erscheinungsbild (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992, 1 BvL 29/87, juris Rn. 24, BVerfGE 85, 238). Sie müssen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 BOKraft durch einen hellelfenbein-farbigen Anstrich und ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift „Taxi “ versehenes Schild kenntlich gemacht sein sowie gemäß § 27 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 BOKraft ein Ordnungsnummern-Schild in schwarzer Schrift auf gelbem Untergrund zeigen. Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft werden in Hamburg nicht praktisch.
51 Tatbestand des Mietwagenverkehrs: Verkehr mit Mietwagen ist ausgehend von § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG sind. Personenkraftwagen sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Der mit dem Kunden abzuschließende Mietwagenvertrag ist dabei kein Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB, sondern ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB (Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 3 m. w. N.; vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2022, IX ZR 213/21, juris Rn. 59, BGHZ 235, 36). Die „Anmietung “ muss im Ganzen erfolgen, also nicht sitzplatzweise oder im Poolingverkehr; der Vertragspartner/Besteller („Mieter “) muss dabei nicht der Fahrgast („beförderte Person “) sein (Fielitz/Grätz, a. a. O., Rn. 15, 18; vgl. Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2025, § 49 Rn. 111).
52 Rechtsfolge des Mietwagenverkehrs: Mit Mietwagen dürfen nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (s. o. 4. a)). Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer wegen § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen nach § 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG für Mietwagen nicht verwendet werden. Mietwagen müssen (vorbehaltlich Ausnahmen) gemäß § 27 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3a BOKraft ein Ordnungsnummern-Schild in weißer Schrift auf blauem Untergrund zeigen. Schließlich dürfen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung insbesondere mit dem Taxenverkehr zu führen.
53 Ausgehend davon steuert das in § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG enthaltene Verbot eines zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr geeigneten Mietwagenverkehrs nicht die Abgrenzung der unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftzeugen, sondern setzt sie voraus.
54 Rechtsfolge des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist zum einen eine - nach erteilter Genehmigung eingreifende - Berufsausübungsregelung für den Mietwagenverkehr. Zudem berührt die Vorschrift den Berufszugang. Dem entspricht, dass in der vorhandenen Rechtsprechung ein Verlust der Zuverlässigkeit (als Berufszugangsvoraussetzung) auch auf Verstöße gegen diese Vorschrift gestützt wird (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 5.11.2020, 11 ZB 20.642, juris Rn. 17). Stellt sich bereits vor Erteilung der Genehmigung dar, dass das mit dem Mietwagenverkehr konkret beabsichtigte Geschäftsmodell strukturell geeignet ist, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen, so darf dem Genehmigungsantrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden. Die Erteilung einer Genehmigung und sogleich nachfolgende Beanstandung des genehmigten Mietwagenverkehrs würde sich in diesem Fall als venire contra factum proprium darstellen. Dem Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung stünde der Einwand dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est entgegen. Beschränkt sich die Eignung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr auf eine bestimmte Ausprägung des verfolgten Geschäftsmodells, kann und muss durch eine entsprechende Auflage als Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung gegeben sind.
55 Tatbestand des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist, dass der Mietwagenverkehr nicht geeignet sein darf, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Die Umstände, die eine Verwechslungseignung des Mietwagenverkehrs mit dem Taxenverkehr begründen, können danach bereits nicht diejenigen Umstände sein, die für eine Zuordnung zum Mietwagenverkehr oder Taxenverkehr konstitutiv sind. Das Gesetz eröffnet eine isolierte sowie eine kumulative Betrachtung. Die vom Gesetz benannten Aspekte Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie die Werbung für den Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. In Betracht zu ziehen ist danach, ob der einzelne Aspekt zur Verwechslungseignung positiv beiträgt, ob der einzelne Aspekt der Verwechslungseignung anderer Aspekte negativ entgegensteht und ob insgesamt die gegebenen Möglichkeiten zur differenzierten Gestaltung des Mietwagenverkehrs gegenüber einem Taxenverkehr genutzt werden.
56 Die nähere Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG bestimmt sich im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 8.6.1960, 1 BvL 53/55, juris Rn. 68 ff., BVerfGE 11, 168) hat zunächst die Dreistufenlehre als bereichsspezifischer Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung anhand der Unterschiede zwischen Taxenverkehr einerseits und Mietwagenverkehr anderseits geschärft. Danach ist die Frage, ob zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes objektive berufliche Zulassungsvoraussetzungen notwendig sind, für die verschiedenen Arten der Personenbeförderung gesondert zu prüfen. Der Verkehr mit Kraftdroschken berührt wichtige Interessen der Allgemeinheit. Kraftdroschken stellen eine notwendige, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und des Straßenbahnverkehrs dar und sind selbst öffentliche Verkehrsmittel, die der Beförderungspflicht unterliegen und deren Beförderungsentgelte behördlich festgesetzt werden. Nicht das Gleiche kann für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen gelten. Seine Beförderungsleistungen werden nicht öffentlich angeboten; sie beruhen auf einem Vertrag, dessen Inhalt der Benutzer nach seinen persönlichen Wünschen bestimmt. Mietwagen sind keine öffentlichen Verkehrsmittel, unterliegen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung ihrer Beförderungspreise; sie erbringen Leistungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs. An Existenz und Funktionieren dieser Form des Gelegenheitsverkehrs besteht kein überragendes Interesse der Allgemeinheit. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 8.11.1983, 1 BvL 8/81, juris Rn. 31, BVerfGE 65, 237) hat weiter hervorgehoben, dass angesichts der unterschiedlichen Interessen der Allgemeinheit an den beiden Verkehrsarten es gerechtfertigt erscheine, den mit besonderen Pflichten beschwerten Betrieb des Taxenverkehrs vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs in einem gewissen Umfang zu schützen. Der gesetzgeberische Zweck würde umgangen, wenn der ohne objektive Beschränkung zulässige Mietwagenverkehr sich so verhalten dürfte, dass er für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr unterscheidbar wäre.
57 Die Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG lehnt sich sodann an die vorhandene fachgerichtliche Rechtsprechung an. Anknüpfend an den vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Schutzzweck dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift entnehmen die Zivilgerichte ihr eine Marktverhaltensregelung (BGH, Urt. v. 24.11.2011, I ZR 154/10, juris Rn. 12). Die Vorschrift bezweckt den Schutz des der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht unterliegenden Taxenverkehrs (Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 40 i. V. m. § 47 Rn. 4). Die Gefahr der Verwechslung ist nach dem Verständnis des maßgeblichen, durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbrauchers (so OLG Köln, Urt. v. 17.12.2021, 6 U 100/21, juris Rn. 21), mithin eines verständigen Dritten (so VGH Mannheim, Beschl. v. 4.11.2025, 13 S 1530/25, juris Rn. 15; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 40), zu beurteilen.
58 b) Unter Anlegung dieses Maßstabs kann die Klägerin von der Beklagten eine Genehmigung beanspruchen, wenngleich nur verbunden mit der im Urteilstenor benannten Auflage. Dem von ihr beabsichtigten Geschäftsmodell eines Mietwagenverkehrs wohnt eine gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG verstoßende Eignung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr insoweit inne, wie über die „Uber App “ in der gerichtsaktenkundigen Version vermittelte Beförderungsaufträge ausgeführt werden. Im Übrigen ist nicht bereits nach dem Geschäftsmodell eine Verwechslungseignung zu bejahen. Im Einzelnen:
59 Die Werbung für den Mietwagenverkehr der Klägerin lässt, allein anhand des von ihr verfolgten Geschäftsmodells, nichts für oder gegen eine Verwechslungseignung mit dem Taxenverkehr erkennen. Die konkrete Gestaltung zukünftiger Werbung ist gegenwärtig vor Betriebsaufnahme objektiv nicht absehbar.
60 Das Bereithalten der Mietwagen, wie es nach dem Geschäftsmodell der Klägerin in Aussicht steht, begründet in isolierter Betrachtung noch keine Verwechslungsgefahr mit Taxen. Die ein - insoweit physisch verstandenes - Bereithalten der Mietwagen betreffende Rechtsprechung richtet sich etwa gegen das Aufstellen oder Parken von Mietwagen „nach Taxenart “, indem der Mietwagenunternehmer seine Mietwagen auf der Straße vor seinem Geschäftslokal gemeinsam und hintereinander aufstellt und die Mietwagen mit gelber Farbe sowie mit zwei gut sichtbaren schwarzen Streifen und Nummern kennzeichnet (OLG Frankfurt, Urt. v. 5.1.1984, 6 U 84/83, juris Orientierungssatz; zust. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 44) oder gegen das Parken von Mietwagen auf öffentlichen Parkplätzen auf einem Bahnhofsvorplatz in unmittelbarer Nähe zu ausgewiesenen Taxiständen (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.1999, 4 W 260/99, juris Rn. 11 ff.; zust. Fielitz/Grätz, a. a. O., Rn. 44). Das vor Aufnahme des Betriebs erkennbare Geschäftsmodell der Klägerin enthält nicht, dass Mietwagen - insoweit physisch verstanden - bereitgehalten würden wie Taxen. Die Klägerin hält am Betriebssitz insbesondere eine hinreichende Anzahl an Parkplätzen vor, um ihrer grundsätzlichen Rückkehrpflicht genügen zu können (dazu s. o. 4.). Nach ihren Angaben - die vor Betriebsaufnahme mangels abweichender Erkenntnisse zunächst zugrunde zu legen sind - wird sie keine Fahrzeuge „auf der Straße “ bereithalten.
61 Die Annahme von Beförderungsaufträgen, so wie sie dem klägerischen Geschäftsmodell innewohnt, ist für sich genommen ebenso wenig geeignet, zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Eine verbotene Auftragsannahme läge dann vor, wenn der Mietwagenunternehmer ausdrücklich ein Taxi verlangende Aufträge annimmt (dazu BGH, Urt. v. 2.4.1965, Ib ZR 71/63, juris Rn. 42 f.) oder Aufträge in einer Weise annimmt, die nur dem Taxenverkehr erlaubt ist (dazu Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 41), etwa durch Teilnahme an dem Taxen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG vorbehaltenen Wink- und Wartemarkt durch Annahme von Beförderungsaufträgen unmittelbar durch den Fahrer, statt am Betriebssitz (zur damaligen „Uber Black App “: BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, juris Rn. 14; Fielitz/Grätz, a. a. O., Rn. 34). Daran fehlt es hier selbst bei Annahme von Beförderungsaufträgen über die „Uber App “ in der gerichtsaktenkundigen Version. Einer appbasierte Annahme von Beförderungsaufträgen durch ein Mietwagenunternehmen am Betriebssitz steht das Gesetz an sich nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG das die durch den Mietwagenunternehmer einsetzbaren Kommunikationsmittel etwaig einschränkende Wort „fernmündlich “ als entbehrlich ersatzlos gestrichen (BT-Drs. 19/26175, S. 49). Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer nach der Neufassung des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG „buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) “ zu erfassen, was nach der Begründung auch appbasierte Auftragseingänge ermöglicht (BT-Drs. 19/26175, S. 49). Zwar liegt zwischen der Vermittlung des Beförderungsauftrags durch Uber B. V., der Annahme des Beförderungsauftrags durch den Generalunternehmer, der Weiterleitung an die Klägerin als Subunternehmer sowie der Ausübung des Direktionsrechts gegenüber dem Fahrer jeweils nur eine menschlich unmerkliche Zeitspanne. Doch kann darin - weil das Gesetz eine appbasierte Annahme von Beförderungsaufträgen zulässt - noch keine durch § 6 PBefG zu verhindernde Umgehung des Gesetzes gesehen werden. Allerdings bleibt bei einer appbasierten Auftragsannahme wiederum eine Möglichkeit ungenutzt, den beabsichtigten Mietwagenverkehr gegenüber einem Taxenverkehr deutlich abzuheben. Der Verbraucher sucht nicht den Betriebssitz des Mietwagenunternehmens auf, um dort den Mietwagenvertrag auszuhandeln und abzuschließen.
62 Die Ausführung der Beförderung, wie sie nach dem klägerischen Geschäftsmodell beabsichtigt ist, vermag ebenso wenig selbst positiv die Schwelle zu überschreiten, um in isolierter Betrachtung zu einer Verwechslung des Mietwagenverkehrs der Klägerin mit einem Taxenverkehr zu führen. Dabei muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unterstellt werden, dass die Mietwagen der Klägerin weder das Taxen vorbehaltene äußere Erscheinungsbild mit einem Anstrich in der Farbe hell-elfenbein, einer Ordnungsnummer schwarz auf gelb und einem Taxenschild zeigen noch es nachahmen werden (vgl. zu einem taxenähnlich beleuchteten Dachschild auf Mietwagen: VGH München, Beschl. v. 28.1.2010, 11 ZB 08.385, juris Rn. 14). Allerdings schöpft die in Aussicht stehende Ausführung der Beförderung nicht alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten aus, um einer letztlich nach kumulativer Betrachtung zu beurteilenden Verwechslungseignung entgegenzuwirken. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin bleiben alle über das äußere Erscheinungsbild hinausgehenden Gestaltungsmittel ungenutzt, die Ausführung der Beförderung mit den Mietwagen gegenüber einer solchen mit Taxen abzuheben. In Ansatz zu bringen ist, dass keine Luxusfahrzeuge, sondern Personenkraftwagen der Großserien und damit Fahrzeuge solcher Bauart eingesetzt werden, die ohne Weiteres und der Üblichkeit entsprechend auch als Taxen verwendet werden. Die Vertragsgestaltung (der Klägerin oder des Generalunternehmers) mit dem Kunden dürfte keinen merklichen Unterschied zum Taxengewerbe erkennen lassen. Die Beförderung mit Taxen ist ausgehend von § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG dahin standardisiert, dass der Fahrgast (lediglich) das Ziel vorgibt. Die Beförderung mit Mietwagen lässt in § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG Raum, dass der „Mieter “ den Ablauf steuert und einen über die reine Beförderung zu einem Ziel hinausgehenden Zweck vorgibt, wie etwa „der Weg ist das Ziel “, „Sehen und Gesehenwerden “, „sightseeing “ oder „posing “. Mit den Mietwagen der Klägerin soll aber lediglich eine Person von A nach B befördert und keinem besonderen Zweck gedient werden.
63 Die Vermittlung der Beförderungsaufträge durch die „Uber App “ ist hingegen in Verbindung mit den übrigen benannten Aspekten geeignet, zu einer Verwechslung des von der Klägerin beabsichtigten Mietwagenverkehrs mit einem Taxenverkehr zu führen. Eine zur Vermittlung von Mietwagen eingesetzte App behindert Taxenunternehmer dann entgegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG im Absatz ihrer Dienstleistungen, wenn grundsätzlich für sie in Betracht kommende Beförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt würden, die mit dem Anbieter der App kooperieren (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, juris Rn. 30). So liegt es hier. Bei der „Uber App “ sind die Unterschiede zum Taxi, entgegen der Auffassung der Klägerin, für einen verständigen Durchschnittsnutzer nicht jederzeit klar erkennbar. Einzustellen in die Beurteilung ist, dass insbesondere die Annahme von Beförderungsaufträgen sowie die Ausführung der Beförderung durch die Klägerin, wie soeben dargestellt, Merkmale mit Unterscheidungskraft gegenüber dem Taxenverkehr vermissen, die negativ einer Verwechslungseignung entgegenwirken könnten. Die Vermittlung durch die „Uber App “ trägt positiv zu einer Verwechslungseignung aus.
64 | | | | --- | --- | | | Bild 1 gibt den ersten zur Gerichtsakte genommenen Screenshot wieder. Es erscheint unter der Überschrift „Uber “ bei Aufruf der Softwareapplikation „Uber App “. Voreingestellt ist der Reiter auf „Zuhause “. Klickbar sind insbesondere die Schaltflächen „Abholort “ und „Später “.
Eine Differenzierung zwischen Mietwagenverkehr und Taxenverkehr ist in der von der App erbrachten Darstellung in keiner Weise angelegt. | | | Bild 2 unter der Überschrift „Dienstleistungen “ erscheint, wenn der Reiter von Bild 1 auf „Dienstleistungen “ gesetzt wird. Die zur Auswahl gestellten Dienstleistungen schließen insbesondere „Fahrt “, „Reservieren “ und „Leihwagen “ ein.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr ist wiederum nicht aufgezeigt. Zwar stellt die „Uber App “ verschiedene Mobilitätsdienstleistungen vor. Einzelne Verkehrsformen der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr benennt sie aber nicht. Ausgegrenzt werden vielmehr „Leihwagen “. Darunter ist, wie der abgebildete Fahrzeugschlüssel verdeutlicht, die §§ 535 ff. BGB entsprechende Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer zu verstehen, die keine Personenbeförderung darstellt und insbesondere nicht dem Begriff des Mietwagens in § 49 Abs. 4 PBefG unterfällt (dazu Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2025, § 49 Rn. 117; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 3, 21). |
65 Innerhalb der nach Ausgrenzung der „Leihwagen “ verbleibenden Personenbeförderung wird in Bild 2 allein in zeitlicher Hinsicht nach „Fahrt “ einerseits und „Reservieren “ andererseits differenziert, je nachdem, ob die Personenbeförderung sobald wie möglich oder zu einem späteren Termin angefordert wird. Die Differenzierung verdeckt die in sachlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede zwischen den Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs Taxen einerseits und Mietwagen anderseits, die Bild 2 nicht aufzeigt.
66 Überdies wird in Bild 2 das Fahrzeug für die Option „Fahrt “ in einer hellen Farbe abgebildet, welche keine Unterscheidungskraft gegenüber der Wagenfarbe hell-elfenbein zukommt, die aber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BOKraft Taxen vorbehalten ist. Werden physisch Mietwagen in dieser Farbe eingesetzt, so erweckt dies den Eindruck, es handle sich um Taxenverkehr (OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012, I-4 U 12/12, juris Rn. 24). Werden virtuell Mietwagen in dieser Farbe dargestellt, so kann dies eben diesen Eindruck nähren, wenn - wie hier - auch nicht andernorts klargestellt wird, dass Mietwagen inmitten sind.
67 | | | | --- | --- | | | Bild 3 unter der Überschrift „Plane deine Fahrt “ erscheint, wenn von Bild 1 auf die Schaltfläche „Abholort “ geklickt wird oder auf Bild 2 „Fahrt “ ausgewählt wird. Die Eingabeaufforderung erfolgt für „Abholort eingeben “ und „Wohin soll’s gehen? “.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr unterbleibt erneut. Vielmehr wird eine Personenbeförderung („Fahrt “) von einem auszuwählenden A („Abholort “) nach einem auszuwählenden B („Wohin “) angeboten. Dies entspricht der standardisierten Beförderung wie mit einem Taxi. | | | Bild 4 unter der Überschrift „Reservieren “ erscheint, wenn auf Bild 2 „Reservieren “ ausgewählt wird. Angezeigt wird die klickbare Schaltfläche „Einen Wagen reservieren “ mit dem Hinweis „Zusätzliche Wartezeit für die Fahrt inbegriffen. “
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr fehlt auch hier. Zudem werden „Wagen “ und „Fahrt “ gleichgesetzt. Dabei könnte „Wagen “ eher auf nur im Ganzen „anzumietenden “ Mietwagen hindeuteten, „Fahrt “ auf Mietwagen und Taxen gleichermaßen. | | | Bild 5 unter der Überschrift „Eine Fahrt reservieren “ erscheint, wenn auf Bild 4 die Schaltfläche „Einen Wagen reservieren“ angeklickt wird. Es wird nach Abholort und Ziel gefragt. Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr kommt wiederum nicht zum Ausdruck. Lediglich ein undifferenzierter, keinen besonderen Zwecken dienender Transport von A nach B steht in Rede. Dies entspricht wiederum einer standardisierten Personenbeförderung wie mit einem Taxi. Der Unterschied zu Bild 3 liegt lediglich in der zeitlichen Verzögerung, zu dem diese Personenbeförderung durchgeführt wird. | | | Bild 6 unter einem Stadtplanausschnitt erscheint, wenn auf Bild 3 der Abholort Hauptbahnhof Hamburg und der Zielort Flughafen Hamburg eingegeben werden. Angezeigt werden als Optionen insbesondere „UberX “, „Uber Taxi XL “ und „Uber Taxi “. Vorausgewählt ist die Option „UberX “, wobei die Schaltfläche „Wähle UberX “ anklickbar und am Abholort eine größere Anzahl Personenkraftwagen in heller Farbesymbolisiert ist.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr bleibt unzureichend. Für den durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher wird nicht klar, inwieweit eine Vermittlung von Taxen oder aber von Mietwagen gegenständlich ist. Nebeneinander und nicht eindeutig getrennt erfolgt die Vermittlung von Taxen- sowie Mietwagen, so als ob - wie im Widerspruchsbescheid von der Beklagten ausgeführt - beide Verkehre dem Kunden, je nach aktueller Entfernung von dessen Standort, innerhalb weniger Minuten zur Verfügung stünden. Zur Abgrenzung vom Taxi wird der vom Gesetz vorgegebene Begriff des Mietwagens gar nicht verwendet. In den drei auswählbaren Optionen „UberX “, „Uber Taxi XL “ und „Uber Taxi “ bildet sich die Unterscheidung zwischen Taxi und Mietwagen nicht ab. |
68 Die Optionen „Uber Taxi “ und „Uber Taxi XL “ bieten zwar zunächst durch ihre Bezeichnungen einen Hinweis darauf, dass darunter ein Taxi und kein Mietwagen vermittelt wird. Diesem Hinweis widerspricht jedoch die Darstellung des Fahrzeugs beim Optionsbutton in einer § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BOKraft missachtenden gelben Farbe. Taxen müssen in New York gelb, in Hamburg aber hell-elfenbeinfarben angestrichen sein. Gelb enthalten bei Hamburgs Taxen lediglich das Dachschild sowie die Ordnungsnummer. Augenfällig für den Nutzer ist nur, dass ein „Uber Taxi XL “ größer ist als ein „Uber Taxi “. Die Frage, weshalb die Produkte nicht schlicht Taxi und Großraumtaxi genannt werden - falls es sich schlicht um Taxen handeln und der Zusatz Uber nicht mehr als ein Hinweis auf den Vermittler sein sollte - bleibt für den durchschnittlichen Nutzer unbeantwortet.
69 Die Option „UberX “ ermöglicht dem Nutzer nicht in Bild 6 (und nicht einmal im nachgelagerten Bild 9) die Wahl zwischen Taxi und Mietwagen. Sie behindert Taxenunternehmer im Absatz ihrer Dienstleistungen, weil grundsätzlich für sie in Betracht kommende Beförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt würden, die mit dem Anbieter der App kooperieren. Dass bei dieser Option die Vermittlung von sowohl Taxen als auch Mietwagen inmitten ist, wird zudem verunklart.
70 Eine Verwechslungseignung wird vermieden, so Klarheit darüber geschaffen wird, dass ein Mietwagen und kein Taxi inmitten ist. So stellt die Aufschrift „Die clevere Alternative zum Taxi! “ auf einem Mietwagen heraus, dass eine andere („alternative “) Verkehrsform in Rede steht (OLG Köln, Urt. v. 13.4.2018, I-6 U 145/17, juris Rn. 27). Die Vermittlung von Taxen und Mietwagen durch dieselbe Funkzentrale ist dann unproblematisch, wenn der Kunde bei der Bestellung nicht darüber im Unklaren gelassen wird, welche Art Fahrzeug ihm geschickt wird (OLG Hamm, Urt. v. 19.6.2000, 8 U 26/00, juris Rn. 22; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 90. Aktualisierung September 2025, § 49 Rn. 42).
71 Eine Verwechslungseignung besteht hingegen dann, wenn es für den durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher der erforderlichen Klarheit ermangelt. Dies gilt etwa bei der Geschäftsbezeichnung „Taxas “ für ein Mietwagenunternehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2006, I-20 U 51/06, juris Rn. 2), einer den Begriff „Taxi “ enthaltenden Internet-Domain (LG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2016, 11 O 91/16, juris Rn. 20), die Wörter „SmaTax “ oder „Taxen-Mietwagen “ (OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012, I-4 U 12/12, juris Rn. 24), die Aussage gegenüber dem Besteller, ein bereitgestellter Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi (OLG Köln, Beschl. v. 21.9.2017, 6 W 99/17, juris Rn. 11), die Aufschrift „xxx Taxi und Mietwagen “ und „www.taxi-xxx “ auf den Mietwagen unter Angabe einer mobilen Telefonnummer (VGH Mannheim, Beschl. v. 4.11.2025, 13 S 1530/25, juris Rn. 15 f.).
72 Danach ist insbesondere die Darstellung in Bild 6 geeignet, zu einer Verwechslung des Mietwagenverkehrs mit dem Taxenverkehr zu führen. Bild 6 enthält für den durchschnittlichen Nutzer positive Anhaltspunkte für die irrige Annahme, gegenständlich seien allein Taxen oder es sei ohnehin einerlei, ob Taxen oder Mietwagen vermittelt würden. Die Option „UberX “ wird in ihrer Konzeption für den Nutzer nicht sprachlich erläutert. Bildlich ist sie wenigstens mehrdeutig. Der damaligen „UberBlack App“ wurde entgegengehalten, Kunden werde suggeriert, sie könnten (auch) bei der Benutzung von „UberBlack “ einen sich eigens dafür im Stadtgebiet in seiner Nähe bereithaltenden Mietwagenfahrer unmittelbar - wie ein Taxi - herbeirufen und beauftragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2015, OVG 1 S 96.14, juris Rn. 44). Diesen Fehler wiederholt die „Uber App “ insbesondere in Bild 6. Bei der vorausgewählten Schaltfläche dieser Option werden ein helles Fahrzeug ohne Dachschild und ein gelbes Fahrzeug mit Dachschild angezeigt. Das Erscheinungsbild dieser virtuellen Fahrzeuge mischt die für Taxen einerseits und Mietwagen andererseits geltenden Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 BOKraft. Zudem werden ausgehend auf dem Stadtplanausschnitt am Abholort Hauptbahnhof Hamburg übereinanderliegende Fahrzeuge mit Dachschild in einer hell-getönten Farbe dargestellt. Insoweit wird über weiß und gelb hinaus eine dritte Farbe für die Fahrzeugsymbole verwendet, ohne eine damit eingehende Bedeutung dem Nutzer zu erläutern. Die virtuelle Darstellung mehrerer Fahrzeuge am angegebenen Abholort entspräche dem, dass es sich um an einem Taxenstand vor dem Bahnhof physisch bereitgehaltene Taxen in der Farbe hell-elfenbein handeln würde. Denn physisch müssten Mietwagen zum einen ein abweichendes Erscheinungsbild zeigen und dürfen zum anderen nicht am Wink- und Wartemarkt teilnehmen, da sie einer grundsätzlichen Pflicht unterliegen, an den jeweiligen Betriebssitz zurückzukehren (dazu s. o. 4.).
73 | | | | --- | --- | | | Bild 7 unter einem Stadtplanausschnitt erscheint, wenn auf Bild 6 die Vorauswahl auf „Uber Taxi XL “ geändert wird, wobei die Schaltfläche „Wähle Uber Taxi XL “ dann anklickbar und am Abholort eine größere Anzahl Pkw in gelber Farbe angezeigt ist.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr wird auch nicht in Bild 7 klar. In der virtuellen Darstellung wird das physische Erscheinungsbild von Taxen und Mietwagen vermengt. Ausgehend von der Option „Uber Taxi XL “ werden am angegebenen Abholort Hauptbahnhof Hamburg übereinanderliegende Fahrzeuge einerseits in gelber Farbe, aber andererseits mit Dachschild dargestellt | | | Bild 8 unter einem Stadtplanausschnitt erscheint, wenn auf Bild 6 oder Bild 7 die Vorauswahl auf „Uber Taxi “ geändert wird, wobei die Schaltfläche „Wähle Uber Taxi “ dann anklickbar und am Abholort eine größere Anzahl Pkw in gelber Farbe angezeigt ist.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr klarzustellen leistet Bild 8 ebenso wenig wie Bild 7./ | | | Bild 9 unter einem im Maßstab größeren Stadtplanausschnitt für den in Bild 3 eingegebenen Abholort erscheint, sobald von Bild 6, 7 oder 8 aus die Schalfläche angeklickt wird. Die Eingabeaufforderung betrifft den auf dem Stadtplanausschnitt zu markierenden genaueren Standort des abzuholenden Fahrgastes.
Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxenverkehr fehlt sogar hier. Einzelne Verkehrsformen der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr werden selbst in dem vom Nutzer der „Uber App “ erst nach mehreren Klicks und Auswahlen erreichbaren Bild 9 nicht einmal benannt, zumal nicht deutlich voneinander in der Vermittlung abgegrenzt. Unbehilflich wäre es, wenn in späteren Schritten der App mitgeteilt würde, ob eine Taxi-Fahrt oder eine Mietwagen-Buchung in Rede steht. Dies käme, um einen durchschnittliche Nutzer nicht in die Irre zu führen, sondern im Gegenteil klar zu leiten, zu spät, da in allen klickbaren Schritten vorab die Differenzierung zwischen Taxi und Mietwagen verdeckt wird. |
74 II. Die Kostengrundentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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