Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-06-05, 3 Bs 70/26

3 Bs 70/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung05.06.2026

Regest

1. Die verfassungs- und prozessrechtliche Frage, ob eine Verhandlung in einem ausreichenden Umfang öffentlich war, ist von späteren presserechtlichen Auskunftserteilungsverfahren unabhängig. 2. Maßgeblich für das spätere presserechtliche Auskunftserteilungsverfahren ist das Presserecht, bei dessen Anwendung das Offenbaren der Informationen in einer öffentlichen Verhandlung gegebenenfalls einfließen kann. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 14. April 2026, 17 E 1985/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 Bs 70/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: 3 Bs 70/26

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0605.3BS70.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 PresseG HA, § 4 Abs 2 Nr 3 Alt 2 PresseG HA, § 171a GVG, § 171b GVG

Leitsatz

  1. Die verfassungs- und prozessrechtliche Frage, ob eine Verhandlung in einem ausreichenden Umfang öffentlich war, ist von späteren presserechtlichen Auskunftserteilungsverfahren unabhängig.

  2. Maßgeblich für das spätere presserechtliche Auskunftserteilungsverfahren ist das Presserecht, bei dessen Anwendung das Offenbaren der Informationen in einer öffentlichen Verhandlung gegebenenfalls einfließen kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 14. April 2026, 17 E 1985/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin – ein Presseunternehmen – begehrt Auskunft über den Anklagesatz einer Antragsschrift, die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung verlesen worden ist.

2 Am 17. März 2026 verlas die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg eine Antragsschrift. Mit E-Mail vom gleichen Tag bat ein Journalist der Antragstellerin die Antragsgegnerin unter anderem darum, ihm "Kernaspekte der heute verlesenen Anklage im Verfahren gegen Herrn A (Az. u. a. xxx) mitzuteilen". Die Antragsgegnerin bestätigte mit E-Mail vom gleichen Tag, dass der Verfahrensauftakt zu dem genannten Aktenzeichen stattgefunden habe, und teilte unter anderem mit, dass es sich um eine strafrechtliche Unterbringungssache nach § 63 des Strafgesetzbuches ("Sicherungsverfahren") gehandelt habe. Weitere Auskünfte erteilte sie mit dem Hinweis darauf, dass nach der Verlesung der Antragsschrift die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei, nicht. Mit E-Mails vom 18. März und 19. März 2026 bat die Antragstellerin um Zusendung des "öffentlich verlesenen, reinen Anklagesatz in anonymisierter Form". Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Antragsschrift bereits vor dem Ausschluss der Öffentlichkeit verlesen worden war. Die Antragsgegnerin lehnte die Auskunft mit E-Mails vom 18. und 19. März 2026 ab und begründete dies unter anderem mit den Persönlichkeitsrechten des Angeklagten und seiner Eltern, die Opfer der mutmaßlichen Straftat waren.

3 Mit Beschluss vom 14. April 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch sich schon nicht darauf erstrecken dürfte, eine bestimmte in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung getätigte Äußerung von der Pressestelle des Gerichts zu erhalten. Zudem dürfte die Antragsgegnerin die Auskunft rechtmäßig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 HmbPresseG verweigert haben.

4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

5 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 2026 ist unbegründet.

6 Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

7 1. Die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, erfordert substantiierte Ausführungen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, sowie eine geordnete Auseinandersetzung mit der Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst; das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen müssen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2024, 3 Bs 160/23, GewArch 2024, 156, juris Rn. 10; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed. Stand 1.1.2020, § 146 Rn. 14 m.w.N). Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 77 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei oder mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss sich ein Beschwerdeführer mit jeder der Begründungen auseinandersetzen und jede Begründung in Zweifel ziehen (Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 78 m.w.N.).

8 2. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass der angefochtene Beschluss abzuändern wäre.

9 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die auch tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der gegen Behörden gerichtete Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 1 HmbPresseG nicht darauf erstreckt, den Text einer in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung getätigten Verlesung oder sonstigen Äußerung vom Gericht bereitgestellt zu erhalten (BA S. 8), erschüttert. Die Beschwerde erschüttert nämlich jedenfalls nicht die weitere – ebenfalls selbstständig tragende – Begründung des angegriffenen Beschlusses, wonach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 des Hamburgisches Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. 1965, S. 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184) dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin entgegensteht.

10 Im Einzelnen:

11 a) Die Annahme der Antragstellerin, dass die Auskunft wegen des "verfassungsrechtlich fundierten Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit" ohne Abwägung zwingend zu erteilen ist, trifft nicht zu.

12 aa) Die Behörden sind nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 HmbPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

13 Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt (vgl. die Definition der öffentlichen Aufgabe der Presse in § 3 HmbPresseG). Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, juris Rn. 16). Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein Strafverfahren recherchiert. In diesem Verfahren wird staatliche Gewalt – überdies in besonders einschneidender Weise – ausgeübt. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, K&R 2015, 67, juris Rn. 26). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 6 C 12/14, BVerwGE 151, 348, juris Rn. 30). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2015, 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, 50, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 18.9.2019, 6 A 7/18, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 15).

14 Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 65/14, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, juris Rn. 16).

15 Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält außerdem das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren, und auch über Gerichtsverfahren zu recherchieren, in denen keine öffentliche Verhandlung stattfindet (BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, K&R 2015, 67, juris Rn. 24). Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse greift gleichermaßen bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter beigewohnt hat, wie bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter nicht beigewohnt hat (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 28).

16 Wenn es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat geht, ist zudem zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 63; Kammerbeschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, juris Rn. 18).

17 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG löst nicht jede Verletzung privater Interessen bereits eine Sperrwirkung für die Auskunftserteilung aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2024, 10 VR 1/24, NVwZ 2024, 1773, juris Rn. 20; Urt. v. 16.3.2016, 6 C 65/14, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 16). Dabei bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, und je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2025, 3 Bs 20/25, juris Rn. 27; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2012, 5 B 1463/11, DVBl 2012, 1113, juris Rn. 40).

18 Im Rahmen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist hierbei – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – hinsichtlich der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts danach zu unterscheiden, ob der Eingriff der Intim-, der Privat- oder der Sozialsphäre des Grundrechtsträgers zuzuordnen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 5/17, NVwZ 2019, 473, juris Rn. 33; OVG Kassel, Urt. v. 23.2.2012, 8 A 1303/11, ZD 2012, 285, juris Rn. 45; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl. 2022, § 1 Rn. 32).

19 Bei dieser Gewichtung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der erbetenen Auskünfte fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2025, 3 Bs 20/25, juris Rn. 28; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.10.2019, 1 LB 118/19, juris Rn. 47 m. w. N.).

20 Für das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungstatbestands des § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist die sich auf die Sperrwirkung berufende Behörde darlegungsbelastet (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 98). Zudem ist die umfassende Abwägung gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.8.2017, 1 S 1307/17, ZD 2017, 538, juris Rn. 20).

21 bb) Die Antragstellerin wendet ein, dass für die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall der verfassungsrechtlich fundierte Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit streite. Es bestehe bereits von Verfassung wegen kein Raum, im Nachhinein die Öffentlichkeit einer öffentlichen Verhandlung einzuschränken. Die Verfassung habe vorausgesehen, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung potenziell eine Medienöffentlichkeit darstelle. Eine Einschränkung der Gerichtsöffentlichkeit bedürfe der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber habe zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs den Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen, der vorliegend jedoch erst nach der Verlesung des Anklagesatzes erfolgt sei.

22 Diese Ausführungen erschüttern den Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht, weil eine Auskunftsverweigerung die verfassungs- und prozessrechtlich geforderte Öffentlichkeit einer gerichtlichen Verhandlung nicht wie in der Beschwerde dargestellt nachträglich einschränken kann.

23 Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2023, 9 B 14/23, NVwZ 2024, 350, juris Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814, juris Rn. 6; zu Details siehe beispielsweise: Kulhanek, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 169 GVG, Rn. 10-26). Wenn nach den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht in hinreichendem Umfang zu sichern vermag, können zudem unter Umständen Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zu erlauben sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309, juris Rn. 30 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2018, 1 Ws 71/18, juris Rn. 17 ff.).

24 Die verfassungs- und prozessrechtliche Frage, ob eine Verhandlung hiernach in einem ausreichenden Umfang öffentlich war, ist von späteren presserechtlichen Auskunftserteilungsverfahren unabhängig. Es wird weder eine nicht öffentliche Verhandlung dadurch öffentlich, dass zu ihr pressrechtliche Auskünfte erteilt werden, noch wird die Öffentlichkeit einer Verhandlung dadurch "nachträglich eingeschränkt", dass zu ihr im Nachgang keine presserechtlichen Auskünfte erteilt werden. Insofern verlangt das Verfassungsrecht auch nicht zwingend, dass später presserechtliche Auskünfte erteilt werden. Maßgeblich für das spätere presserechtliche Auskunftserteilungsverfahren ist das Presserecht mit den oben bereits genannten Maßstäben (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, K&R 2015, 67, juris Rn. 21-43), bei denen das Offenbaren der Informationen in einer öffentlichen Verhandlung gegebenenfalls einfließen kann (hierzu unter II. 2. b)).

25 b) Mit ihrem Einwand, soweit vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich fundierten Öffentlichkeitsgrundsatzes noch Raum für eine Abwägung bestehe, falle diese entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten aus, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.

26 aa) Die Antragstellerin trägt zunächst vor, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten und seiner Eltern "nicht wesentlich dadurch relativiert [werde], dass der von der Antragstellerin herausverlangte Anklagesatz in öffentlicher Gerichtsverhandlung verlesen worden" sei, unzutreffend sei. Der Öffentlichkeitsgrundsatz diene nicht nur dem Schutz der Beteiligten vor einer Geheimjustiz, sondern es gehe auch um die Möglichkeit des Volks, "die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen". Die Kontrollfunktion der Presse setze voraus, dass sie von den wesentlichen Inhalten eines Verfahrens Kenntnis habe, um daran anknüpfend einen Sachverhalt zu beurteilen oder weiter zu recherchieren. Dabei diene gerade auch der Anklagesatz der Information der Öffentlichkeit und sei hierbei nicht mit der Anklageschrift gleichzusetzen. Insoweit sei nicht ersichtlich, warum bereits die Nennung des Anklagesatzes, der keine tiefergehende rechtliche und tatsächliche Würdigung enthalte, einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen solle.

27 Diese Ausführungen erschüttern den angegriffenen Beschluss bereits deshalb nicht, weil die Beschwerde sich nicht damit auseinandersetzt, dass der konkrete Anklagesatz, auf den sich ihr Antrag bezieht, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorliegend tiefergehende persönlichkeitsrechtsrelevante Informationen enthält. Nach den vom Verwaltungsgericht übernommenen Ausführungen der Antragsgegnerin beinhaltet der Anklagesatz "auch Angaben zur Diagnose der mutmaßlichen psychischen Erkrankung des Angeklagten und weitere Details zu deren Auswirkung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Tatgeschehen". Das Verwaltungsgericht hat die im Anklagesatz enthaltenen Informationen unter anderem dem Intimbereich des Angeklagten zugeordnet (BA S. 7).

28 Darüber hinaus geht die Beschwerde auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ein. Dieses hat seine Annahme, dass das Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten und seiner Eltern durch die Verlesung nicht wesentlich relativiert wurde, auch darauf gestützt, dass der Inhalt der Antragsschrift trotz der Verlesung in der mündlichen Verhandlung bisher nicht öffentlich wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (BA S. 7), solange der Text der Anklage nur dem engen Kreis der im Saal anwesenden Personen bekannt geworden sei, darüber hinaus aber nicht in die Öffentlichkeit gelangt sei – wie es nach dem Stand des Eilverfahrens hier der Fall sei – werde die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und die Schutzwürdigkeit ihrer persönlichen Daten nicht erheblich gemindert. Dabei sei in diesem Fall auch zu berücksichtigen, dass die weitere Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171a GVG im Unterbringungsverfahren stattgefunden habe. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander.

29 Im Übrigen legt die Antragstellerin nicht dar, dass die Überlegung, dass strafrechtliche Hauptverhandlungen öffentlich sind und deshalb die betroffenen Persönlichkeitsrechte stets gemindert in die presserechtliche Abwägung einzustellen sind, in dieser Pauschalität trägt. Anerkannt ist, dass die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, nach deren Namen die Presse wegen ihrer Verfahrensmitwirkung fragt, infolge des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in ihrem grundrechtlichen Gewicht gemindert sind (BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, K&R 2015, 67, juris Rn. 30-35; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2025, 3 Bs 20/25, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 11.9.2013, 1 S 509/13, juris Rn. 36). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Persönlichkeitsrechte von beispielsweise Angeklagten und Nebenklägern. Dies folgt bereits daraus, dass die Nennung der Namen von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern lediglich deren Sozialsphäre betrifft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2025, 3 Bs 20/25, juris Rn. 37 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.9.2013, 1 S 509/13, juris Rn. 50). Bei Angeklagten und Nebenklägern können die in strafrechtlichen Verhandlungen thematisierten Informationen hingegen – wie vorliegend – der Privat- und Intimsphäre entstammen. Zum Schutz dieser Informationen kann die Öffentlichkeit nach § 171a GVG oder § 171b GVG ausgeschlossen werden. Dass danach nicht eine eigene presserechtliche Gewichtung erforderlich bleibt, bei der die Geheimhaltungsinteressen insoweit nicht pauschal vermindert sind, auch unabhängig davon, ob im konkreten Verfahren ein Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt ist oder nicht, legt die Antragstellerin nicht dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass andernfalls eine presserechtliche Auskunft unter Umständen einen möglicherweise nicht gerechtfertigten Eingriff in Persönlichkeitsrechte noch weiter vertiefen würde, wenn ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171a GVG oder § 171b GVG rechtswidrig unterblieben ist.

30 bb) Die Antragstellerin führt weiter aus, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass sich die Tat nicht im öffentlichen Raum abgespielt habe und es auch nicht zur Gefährdung der Öffentlichkeit gekommen sei, verkenne es, dass auch Taten im häuslichen Umfeld für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse seien. Gerade weil Taten im häuslichen Umfeld geschähen, seien sie berichtenswert. Ansonsten entstünde in der Öffentlichkeit die verzerrte Wahrnehmung, dass Kapitalverbrechen nur im öffentlichen Raum geschähen. Außerdem habe in die Abwägung einzufließen, dass die Auskunftserteilung nicht mit der Veröffentlichung von Informationen gleichzusetzen sei. Die Auskunftserteilung sei dem Bereich Recherche zuzurechnen, die noch nichts über das ob und wie der Berichterstattung sage.

31 Auch mit diesen Ausführungen erschüttert die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und seiner Eltern vorliegend das Auskunftsinteresse der Antragstellerin überwiege, nicht. Zwar enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen zur Bedeutung der Berichterstattung über häusliche Gewalt und zur Differenzierung zwischen Veröffentlichung und Auskunftserteilung. Gleichwohl legt die Antragstellerin kein gesteigertes Informationsinteresse dar, das das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätte.

32 So hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit der E-Mail vom 17. März 2026 bereits Auskünfte darüber erteilt hat, dass es sich um eine strafrechtliche Unterbringungssache nach § 63 StGB handele, dem Beschuldigten versuchter Totschlag vorgeworfen werde und er in Hamburg am 12. Oktober 2025 – unter dem maßgeblichen Einfluss einer seine Einsichtsfähigkeit aufhebenden psychischen Erkrankung stehend – seine Eltern angegriffen habe (BA S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat ferner berücksichtigt, dass es sich um ein Kapitalverfahren vor dem Schwurgericht handele und prominente Personen – die Eltern des Beschuldigten – beteiligt betroffen seien. Das Verwaltungsgericht sieht auch, dass sich die mutmaßliche Tat im Privathaushalt zwischen Personen der Kernfamilie zugetragen habe (BA S. 7), es mithin um einen Vorfall häuslicher Gewalt geht.

33 Demgegenüber legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar, warum gerade die Kenntnis über den konkreten Anklagesatz mit der Nennung der konkreten Erkrankung des Angeklagten solch eine Bedeutung haben sollte, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten und seiner Eltern speziell hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin die zusätzlichen Informationen aus dem Anklagesatz benötigt, um mit ihrer Berichterstattung zu verhindern, dass in der Öffentlichkeit die verzerrte Wahrnehmung entsteht, dass Kapitalverbrechen nur im öffentlichen Raum geschehen. Auch für das Anliegen, das Handeln der Staatsanwaltschaft kontrollieren zu wollen, wird nicht dargelegt und ersichtlich, warum hierfür die Kenntnis über die konkrete Erkrankung des Angeklagten erforderlich ist.

III.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil es in der Sache um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht.

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