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7 K 3913/20•VG Hamburg 7. Kammer, 2026-01-29, 7 K 3913/20
7 K 3913/20Verwaltungsgericht / Chamber 729.01.2026
Die Androhung von „unmittelbarem Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt“ genügt nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SOG, wenn unmittelbarer Zwang in Form von Polizeigriffen angewendet wird, die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar Schmerzen zuzufügen, um hierauf aufbauend eine im Wesentlichen reflexhafte, unwillkürliche Befolgung der Grundverfügung zu bewirken (Schmerzführungsgriffe), oder die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar solche Schmerzen zuzufügen, die nicht reflexhaft und unwillkürlich zur Befolgung der Grundverfügung führen, sondern dazu dienen sollen, dass der Betroffene aufgrund des Schmerzes seine Willensrichtung ändert und erst aufgrund seines geänderten Willens die Grundverfügung befolgt (Schmerzgriffe im engeren Sinne).
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 7 K 3913/20
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0129.7K3913.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 Nr 1 VwVG HA 2013, § 3 Abs 1 Nr 8 VwVG HA 2013, § 11 Abs 1 Nr 3 VwVG HA 2013, § 11 Abs 1 Nr 15 VwVG HA 2013, § 17 Abs 1 S 2 SOG HA ... mehr
Die Androhung von „unmittelbarem Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt“ genügt nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SOG, wenn unmittelbarer Zwang in Form von Polizeigriffen angewendet wird, die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar Schmerzen zuzufügen, um hierauf aufbauend eine im Wesentlichen reflexhafte, unwillkürliche Befolgung der Grundverfügung zu bewirken (Schmerzführungsgriffe), oder die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar solche Schmerzen zuzufügen, die nicht reflexhaft und unwillkürlich zur Befolgung der Grundverfügung führen, sondern dazu dienen sollen, dass der Betroffene aufgrund des Schmerzes seine Willensrichtung ändert und erst aufgrund seines geänderten Willens die Grundverfügung befolgt (Schmerzgriffe im engeren Sinne).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger am xxx durch die Polizei rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss sogenannter Schmerzgriffe durch Polizeibeamte.
2 Am frühen Nachmittag des xxx nahm der Kläger an einer nicht angemeldeten, von Angehörigen der Umweltschutzbewegung A organisierten Veranstaltung im Bereich der Kreuzung Willy-Brandt-Straße / Holzbrücke in der Freien und Hansestadt Hamburg teil. Um 14:53 Uhr betraten mit ihm etwa 100 Personen die city-auswärts gerichteten Fahrstreifen der Willy-Brandt-Straße im Bereich der Fußgängerampel während einer Grünphase; der Kläger und etwa 50 Personen setzten sich auf die Fahrstreifen, die übrigen blieben stehen. Weitere Personen hielten sich am Fahrbahnrand auf. Zur Meinungsäußerung nutzten sie neben Rufen, Sprechchören und Gesängen Spruchbänder, Fahnen und Plakate. Aufgrund der Blockade konnten diese Fahrstreifen der Willy-Brandt-Straße mit Kraftfahrzeugen nicht mehr befahren werden und es bildete sich jenseits der Kreuzung ein Stau.
3 Gegen 14:58 Uhr nahmen Polizeibeamte der Beklagten Kontakt mit vier Personen aus der Gruppe auf, die sich, verbunden mit der Klarstellung, sei seien nicht Versammlungsleiter, als Ansprechpartner angeboten hatten. Sie erklärten, ein Teil der Gruppe habe entschieden, die Fahrbahn nicht zu verlassen. Hierauf teilten die Polizeibeamten mit, dass die Fahrbahn zu verlassen sei; die Versammlung könne insgesamt auf dem Seitenstreifen bzw. Gehweg fortgesetzt werden. Das Gebot, die Fahrbahn zu räumen, werde nach drei Aufforderungen über einen Lautsprecher gegebenenfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden.
4 Um 15:05 Uhr, 15:09 Uhr und 15:12 Uhr wurden die Teilnehmenden seitens der Polizei unter Androhung unmittelbaren Zwangs bei Nichtbeachtung per Lautsprecher aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen und sich auf den Gehweg zu begeben. Daraufhin verließen einige Personen die Fahrbahn und begaben sich auf den Gehweg. Im Anschluss bildeten Polizeibeamte eine – nicht geschlossene – Kette und drängten die auf der Fahrbahn stehenden Personen auf den Gehweg. Diese Polizeibeamten blieben danach in Reihe vor den Personen auf dem Gehweg stehen. Etwa 40 Personen, so auch der Kläger, verharrten sitzend auf der Fahrbahn.
5 Um ca. 15:30 Uhr traten die – im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Beklagten benannten – Polizeibeamten B und C an den Kläger heran, um ihn von der Straße zu bewegen. Etwa eine halbe Minute später traten weitere Polizeibeamte an den Kläger sowie die neben ihm sitzenden Personen heran. Dadurch bildeten die Polizeibeamten B und C, weitere Polizeibeamte und zwei der Teilnehmer, die sich als Ansprechpartner für die Polizei zur Verfügung gestellt hatten, eine Art Kreis um den Kläger herum; in der Nähe befanden sich weitere Personen aus dem Teilnehmerkreis mit Mobiltelefonkameras sowie ein Kamerateam. Die Polizeibeamten B und C forderten den Kläger, ihn direkt ansprechend, auf, die Fahrbahn zu verlassen. Hierzu wiesen sie ihn darauf hin, dass anderenfalls unmittelbarer Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt angewendet werde. Der Kläger, der, auf dem Boden sitzend, seine Arme eng am Rumpf geführt fest unter den Knien zusammenhielt, um möglichst geringe Zugriffsmöglichkeiten zu bieten, erklärte, er könne problemlos weggetragen werden und werde dagegen keinen Widerstand leisten. Die Polizeibeamten B und C fragten den Kläger, ob er nicht selbst aufstehen wolle. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
6 Nach dem Vortrag der Beklagten, den die Beklagte im Laufe des Verfahrens auf Nachfragen weiter konkretisiert hat und dem der Kläger nicht widersprochen hat, verlief die anschließende Zwangsanwendung gegen den Kläger im Einzelnen wie folgt:
7 Der Polizeibeamte C setzte einen Rückenhaltegriff am Kläger an, indem er versuchte, seinen rechten Arm zwischen die rechte Gesichtshälfte des Klägers und die Beine des Klägers zu schieben. Als sich der Arm des Polizeibeamten C an der rechten Gesichtshälfte des Klägers befand, führte der Polizeibeamte C in dieser Position den Kopf des Klägers kontrolliert an seine Brust, d. h. die Brust des Polizeibeamten C, und positionierte diesen seitlich an seinem Oberkörper, sodass der Kopf des Klägers zwischen Arm und Oberkörper des Polizeibeamten fixiert war. Anschließend verriegelte der Polizeibeamte C seine Hände zur weiteren Fixierung des Klägers in der beschriebenen Position. Der Polizeibeamte C forderte den Kläger auf, die Arme auszustrecken, damit er den Kläger hochziehen und wegführen könne. Dem leistete der Kläger nicht Folge.
8 Im weiteren Verlauf des Geschehens setzte der Polizeibeamte C Schmerzreize an der rechten Gesichtshälfte des Klägers, indem er mit seinem rechten Unterarm zwischen die Kieferknochen des Klägers drückte. Ergänzend setzte der Polizeibeamte B einen Schmerzreiz am Oberarm des Klägers; hierzu ballte er seine Faust und drückte dann seine Knöchel in den linken Oberarm des Klägers. Auch dies ermöglichte den Polizeibeamten nicht, den Kläger vom Boden hochzuziehen.
9 Der Polizeibeamte B setzte als nächstes zu einem Handdrehbeugehebel an, indem er versuchte, den Handrücken des Klägers zu umgreifen und seinen Daumen auf die Pulsseite zu führen, um durch die Manipulation des Daumens im Randbereich des natürlichen Bewegungsradius des Gelenkes einen Schmerz herbeizuführen und so den Kläger zu kontrollieren, und die Hand des Klägers auf seinen Rücken zu führen und seinen Ellenbogen zu fixieren; dies gelang dem Beamten indes nicht.
10 Sodann wendete der Polizeibeamte B einen Kreuzfesselgriff an. Hierfür führte er seinen rechten Arm zunächst unter den linken Arm des Klägers, sodann zum linken Schulterblatt des Klägers. Dadurch sollte ein Hebel – d. h. ein kontrollierter Schmerz aufgrund der Manipulation des Arms im Randbereich des natürlichen Bewegungsradius des Schultergelenks – entstehen, bei dem die Hand des Klägers auf dem Rücken des Klägers angelegt sein sollte. Dem Polizeibeamten gelang es nicht, die Hand des Klägers auf dessen Rücken zu führen.
11 Hierauf versuchte der Polizeibeamte B, mit seiner Hand den Ellenbogen des Klägers zu fixieren, um so den Abtransport von der Straße durchzuführen. Der inzwischen hinzugetretene Polizeibeamte D versuchte sodann, den Arm des Klägers zu ergreifen, um ebenfalls einen Handdrehbeugehebel anzuwenden. Auch auf diese Weise gelang es allerdings nicht, den Kläger zum Aufstehen zu bewegen.
12 Daraufhin setzte der ebenfalls inzwischen hinzugetretene Polizeibeamte E einen Fingerhebel. Bei einem Fingerhebel werden möglichst mehrere Finger der betroffenen Person ergriffen und anschließend überstreckt, um einen Schmerzreiz zu erzeugen. Zeitgleich oder kurz danach setzte der Polizeibeamte D einen weiteren Schmerzreiz am Oberarm. Hierauf konnten die Polizeibeamten C und B erfolgreich den Handdrehbeugehebel und den Kreuzfesselgriff anwenden und den Kläger dadurch zum Aufstehen bringen. Die Polizeibeamten C und B zogen den Kläger sodann an seinen auf den Rücken verdrehten Armen in den Stand und führten ihn in leicht nach vorn gebeugter Haltung zu einem einige Meter entfernt vom Versammlungsgeschehen parkenden Streifenwagen.
13 In der Folge nahm der Kläger Hämatome an der Innenseite seines linken Oberarms wahr.
14 Am 14. September 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst, von zwischenzeitlichen Klärungen zur Abgrenzung von Klagegegenstand und Sachvortrag abgesehen, die Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen im Zuge der Räumung der Fahrbahn bezogen auf seine „Umstellung“ durch Polizeibeamte sowie auf die Anwendung von Schmerzgriffen geltend gemacht hat.
15 Der Polizeieinsatz sei überraschend grob gewesen und habe damit dem besonderen Rang des von den Versammlungsteilnehmern vertretenen Umweltschutzanliegens nicht ansatzweise Rechnung getragen. Die gegen ihn angewendeten Polizeigriffe hätten demgegenüber bewusst darauf abgezielt, bei ihm Schmerzen zu verursachen. Die Anwendung der Schmerzgriffe sei mangels gesonderter Androhung bereits formell rechtswidrig gewesen. Wegen des mit Schmerzgriffen verbundenen empfindlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit sei vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots aus § 37 Abs. 1 HmbVwVfG erforderlich, dass die nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SOG gebotene Androhung von Schmerzgriffen als Mittel des unmittelbaren Zwangs das angedrohte Zwangsmittel Schmerzgriff explizit und gesondert benenne. Dies gebiete der Grundsatz der Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns. Überdies könne dadurch die Beugefunktion des Zwangsmittels besser verdeutlicht werden. Dies bestätige das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 (Az.: 11 LB 209/15), nach dem der Einsatz von Nervendrucktechniken gesondert anzudrohen sei. Indem die Polizeibeamten die Zwangsanwendung angedroht hätten, sei belegt, dass auch eine ordnungsgemäße Androhung möglich gewesen sei.
16 Die Anwendung der Schmerzgrifftechniken sei auch materiell rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe die mildere Möglichkeit des Wegtragens zu nutzen gehabt. Die Geeignetheit dieser Maßnahme ergebe sich auch daraus, dass Polizeibeamte an einer vergleichbaren Straßenblockade Teilnehmende, die die gleiche Körperhaltung eingenommen hätten wie er, der Kläger, am xxx, ohne erkennbare Probleme von der Straße getragen hätten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Klimaschutzgesetzgebung generationengerecht auszugestalten sei, wofür auch er, der Kläger, bei der streitgegenständlichen Veranstaltung eingetreten sei.
17 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass
18 1) a. die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss sog. „Schmerzgriffe“ gegen den Kläger anlässlich der Blockade der Fahrbahn der Willy-Brandt-Straße auf Höhe der Holzbrücke in Richtung stadteinwärts am xxx durch die Polizei materiell rechtswidrig;
19 b. hilfsweise, die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss sog. „Schmerzgriffe“ gegen den Kläger anlässlich der Blockade der Fahrbahn der Willy-Brandt-Straße auf Höhe der Holzbrücke in Richtung stadteinwärts am xxx durch die Polizei formell rechtswidrig; sowie
20 2) die vorübergehende „Umstellung“ des Klägers (gemeinsam mit den anderen Beteiligten der Blockade der Fahrbahn Willy-Brandt-Straße in Höhe der Holzbrücke) am xxx zum Zweck der Unterbindung der Einsehbarkeit der Geschehnisse durch außenstehende Dritte durch die Polizei rechtswidrig
21 gewesen ist,
22 hat der Kläger die Klage bezüglich des Klageantrags zu 2) zurückgenommen und beantragt nunmehr wörtlich,
23 festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss sogenannter „Schmerzgriffe“ gegen den Kläger am xxx durch die Polizei rechtswidrig gewesen ist.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei der Einwirkung durch den Polizeibeamten B Gegenwehr in Form von Rütteln und Reißen seiner Arme geleistet. Auch als der Polizeibeamte B den Kreuzfesselgriff habe anwenden wollen, habe der Kläger Widerstand geleistet. Der Kläger habe zudem mehrmals versucht, sich aufzurichten, als der Polizeibeamte B versucht habe, den Ellenbogen des Klägers nach dem gescheiterten Kreuzfesselgriff mit der Hand zu fixieren. Dies habe der Polizeibeamte B durch Druckausübung auf den Ellenbogen des Klägers verhindert. Der Kläger habe sich ferner gegen die Anwendung der Polizeigriffe gewehrt, indem er seine Hände ineinander verschränkt und mit den Armen geschüttelt habe.
27 Die Androhung der Zwangsanwendung sei nach § 18 Abs. 2 SOG hinreichend bestimmt gewesen. Eine genaue Benennung der Art der Zwangsanwendung in der Androhung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SOG sei nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SOG, sowie, bei systematischer Betrachtung, aus einem Umkehrschluss zu § 22 Abs. 3 Satz 2 SOG, der ausschließlich für den Schusswaffengebrauch eine präzise Androhung vorsehe. Der Bundesgerichtshof vertrete die zustimmungswürdige Ansicht, es sei einerseits teilweise nicht möglich, die konkrete Maßnahme vorab zu benennen, und andererseits oftmals sogar unzweckmäßig, weil sich der Betroffene der Maßnahme leichter entziehen oder sie sogar unterlaufen oder vereiteln könne. Dementsprechend sei eine genaue Benennung nicht im Sinne der Effektivität einer Vollstreckung. Vorliegend hätte bei genauerer Androhung der Kläger sein Verhalten darauf einstellen können, die konkret angekündigte Zwangsmaßnahme zu verhindern. Zudem sei erst aufgrund der Gegenwehr des Klägers ad hoc und im konkreten Einzelfall das Setzen von Hebelgriffen erforderlich geworden, was bei der Androhung noch nicht absehbar gewesen sei.
28 Das vom Kläger zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beziehe sich auf die gesonderte Androhung von Nervendrucktechniken und sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei den gegenüber dem Kläger angewandten Techniken handele es sich nicht um Nervendrucktechniken. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Hebelgriff oder das Setzen eines Schmerzreizes gesondert angedroht werden solle, während dies für die Anwendung sonstiger körperlicher Gewalt wie Schlagen, Schubsen oder Drücken, die ebenfalls erhebliche Schmerzen und Verletzungen hervorrufen könne, nicht gelte. Auch bei dem Setzen eines Schmerzreizes sei der Zweck nicht die Schmerzzufügung und es handele sich nicht um eine Maßnahme mit Sanktionscharakter.
29 Die Zwangsanwendung sei auch materiell rechtmäßig gewesen, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen, um den Kläger von der Fahrbahn zu verbringen. Die zunächst angewandten Hebeltechniken seien vom Kläger konterkariert worden. Dies habe dazu geführt, dass weitere Grifftechniken erforderlich geworden seien. Es habe kein milderes, gleich geeignetes Mittel gegeben. Das Wegtragen einer Person sei nicht gleich geeignet, insbesondere wegen Verletzungsgefahren für die betroffene Person und die Beamten sowie wegen der Gefahr von Einsichtnahmemöglichkeiten in den Intimbereich der weggetragenen Person.
30 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026 als Auskunftsperson der Beklagten den mit Polizeitraining, insbesondere Einsatztechniken befassten Polizeibeamten F angehört zwecks Erläuterung der Wirkungsweise des Oberarmgriffs entsprechend der Beschreibung des Polizeibeamten D vom 19. April 2023 sowie der Einwirkungen auf den Oberkiefer entsprechend der Darstellung des Polizeibeamten C vom 26. April 2023. Hierzu hat das Gericht erläutert, dass sein Interesse darauf gerichtet sei, ob mit dem fraglichen Griff unmittelbar ein Schmerzreiz gesetzt wird und ob dieser Schmerzreiz unmittelbar Einfluss auf das Verhalten des Betroffenen hat, insbesondere durch Auslösung eines Reflexes, oder nur mittelbar derart, dass das gewünschte Verhalten ohne physischen Zusammenhang mit dem Schmerzpunkt auf der Entscheidung des Betroffenen beruht, durch Nachgeben den Verursacher zur Beendigung des Zufügens von Schmerzen zu beenden. Herr F hat ausgeführt, dass der Druck auf den Oberarm unmittelbar auf die Schwächung des Muskels gerichtet sei; damit werde es dem Polizeibeamten erleichtert, den Arm in die gewünschte Haltung zu ziehen. Dem genannten Schmerzreiz im Gericht werde keine vergleichbare unmittelbare Wirkung zugeschrieben; insoweit gehe es um Willensbeeinflussung.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beklagten (Gz. 4271/20) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
32 I. 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezogen auf das zunächst zum Gegenstand der Klage gemachte Begehr, eine von dem Kläger als „Umstellung“ bezeichnete Verfahrensweise der Polizei für rechtswidrig zu erklären, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
33 Soweit von Seiten des Klägers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Erwägungen zum Schutz seines Aufenthalts auf der Fahrbahn durch die Versammlungsfreiheit bzw. zur Polizeifestigkeit der Versammlung angeführt worden sind, jedoch ausweislich der Antragstellung nicht begehrt wird, die Rechtswidrigkeit der (sodann durch Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzten) Grundverfügung festzustellen, mit der den Versammlungsteilnehmern aufgegeben worden war, sich von den Fahrbahnen an den Wegesrand zu begeben, ist der allein auf die Zwangsmaßnahme gerichtete Klageantrag nicht mit einer teilweisen Klagerücknahme (bezogen auf die Grundverfügung) verbunden. Mit den fraglichen Ausführungen im vorbereitenden Verfahren sollte erkennbar das besondere Gewicht der Belange dargelegt werden, die einer mit Schmerzzufügung verbundenen Ausübung unmittelbaren Zwangs nach Ansicht des Klägers entgegenstehen; diese eingeschränkte Bedeutung hatte der Kläger bereits in der Klageschrift ausdrücklich klargestellt.
34 2. Im Übrigen, bezogen auf die begehrte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger, ist die Klage zulässig und begründet.
35 a) Die Klage ist zulässig.
36 aa) Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des Klagegegenstands dahin, dass er nunmehr ohne Aufteilung in die (zudem in ein Eventualverhältnis gestellten) Teilfragen der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit einheitlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ihn durch Polizeibeamte der Beklagten am xxx begehrt, ist nach Ansicht des Gerichts sachdienlich, da der von den Beteiligten bereits erörterte Streitstoff nicht ausgeweitet, sondern einer gerichtlichen inhaltlichen Klärung zugänglich wird. Überdies ist die Beklagte dieser Änderung auch nicht entgegengetreten.
37 bb) Der Kläger kann für das von ihm verfolgte Feststellungsbegehr auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als statthafte Klageart zurückgreifen. Die Berechtigung der Beklagten, den streitgegenständlichen unmittelbaren Zwang gegenüber dem Kläger in der konkreten Situation anzuwenden, ist ein feststellungsfähiges (hier: in der Vergangenheit liegendes) Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich um eine sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Vollstreckungsrecht richtende und auf die konkrete Zwangsanwendung am xxx bezogene Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und den handelnden Polizeibeamten, die ein (vom Kläger bestrittenes) Recht der handelnden Polizeibeamten zur Vornahme des erfolgten, einheitlich zu betrachtenden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.3.2025, 1 K 281/23, juris, Rn 15) Vollstreckungsrealhandelns zum Gegenstand hat.
38 cc) Der Kläger kann sich auf ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Der Umstand, dass die Einwirkung auf ihn von kurzer Dauer gewesen und längst abgeschlossen ist, steht nicht entgegen. Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14/17, Rn. 13, juris m.w.N.). Für Klagen, die sich auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses richten, ist zwar ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich; dieses ist jedoch vorliegend bereits im Hinblick auf den unstreitigen Eingriff in sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG anzuerkennen.
39 b) Die Klage ist im aufrechterhaltenen Umfang begründet. Die am xxx von Beamten der Polizei der Beklagten vorgenommene Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger war rechtswidrig.
40 Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass das Handeln der Polizei den formell-rechtlichen Anforderungen nicht genügte.
41 Die Beklagte hat ihrer aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SOG folgenden Pflicht, die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzudrohen, nicht hinreichend entsprochen. Die handelnden Polizeibeamten verbanden zwar mit ihrer an den Kläger gerichteten Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, unstreitig die Aussage, bei Nichtbefolgung werde unmittelbarer Zwang in Form von „einfacher körperlicher Gewalt“ angewendet. Dies genügte jedoch bezogen auf die von den Beamten gewählten Handlungsweisen in Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht den Anforderungen an eine Androhung.
42 Im Einzelnen:
43 Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die Anwendung unmittelbaren Zwangs in dem vorliegenden Zusammenhang mit der Durchsetzung einer auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG erlassenen versammlungsrechtlichen Verfügung – nämlich das Gebot, die Versammlung von den besetzten Fahrbahnen auf die Seitenflächen der Straße zu verlegen bzw. sich als Versammlungsteilnehmer dorthin zu begeben – ist mangels spezialgesetzlicher versammlungsrechtlicher Bestimmungen im zulässigen Rückgriff auf das landesrechtliche Vollstreckungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2019, 6 B 149/18, juris, Rn. 8 f.) den Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 HmbVwVG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2, §§ 18 und 22 SOG zu entnehmen. Insbesondere gehört nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG zu den nach Ermessen der Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung vollstreckbarer Verwaltungsakte zur Auswahl stehenden Zwangsmitteln der unmittelbare Zwang, für dessen Anwendung gemäß § 15 Abs. 1 HmbVwVG der Dritte Teil des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt. Gemäß § 18 Abs. 1 SOG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen; nach § 18 Abs. 2 SOG ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, die vorliegend festgestellten Vollzugshandlungen der Polizeibeamten dem unmittelbaren Zwang im Sinne des hamburgischen Landesrechts zuzuordnen. Dies gilt selbst für den gegenüber dem Kläger vorgenommenen, in der rechten Gesichtshälfte ansetzenden, dort Schmerzen verursachenden Griff mit dem Ziel, den Kläger nicht bereits reflexhaft bzw. durch Schwächung seiner Muskelkräfte zum gewünschten Verhalten zu bewegen, sondern erst vermittelt durch seinen Willensentschluss, nämlich dahin, zur Beendigung des Schmerzes am Kopf das Festhalten der Beine mit den Armen aufzugeben. Insoweit handelt es sich zwar um keinen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Vollstreckungshandlung und dem (erwarteten) Vollstreckungserfolg; auf einen solchen unmittelbaren Zusammenhang kommt es jedoch nach den Bestimmungen in § 18 HmbSOG (i. V. m. § 15 Abs. 1 HmbVwVG) auch nicht an, sondern lediglich auf die Unmittelbarkeit der Einwirkung. Dementsprechend bedarf es für einen Ausschluss unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Einwirkung zur bloßen Willensbeeinflussung auch der gesonderten Bestimmung in § 15 Abs. 2 HmbVwVG (wonach unmittelbarer Zwang nur „zur Erteilung einer Auskunft oder zur Abgabe einer Erklärung“ schlechthin unzulässig ist).
44 Auf zunächst alle Formen unmittelbaren Zwangs bezogen, d. h. unabhängig von der Unterscheidung von Mittelkategorien (Körperkräfte, Hilfsmittel, Waffen) nach § 18 Abs. 1 SOG, fordert § 22 Abs. 1 SOG, dass unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung angedroht wird. Dem Wortlaut dieser Vorschrift sind zwar keine weiteren, konkreten Anforderungen an die Androhung zu entnehmen, so dass allein danach eine nicht näher spezifizierte Ankündigung, bei Nichtbefolgung der jeweiligen Aufforderung werde unmittelbarer Zwang angewendet, ausreichen könnte.
45 Nach Sinn und Zweck und nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift indes ergeben sich weitere Anforderungen zunächst dahin, dass die Androhung nicht irreführend sein darf und überdies dem besonderen Eingriffsgewicht der vorgesehenen konkreten Maßnahmen angepasst sein muss.
46 Der Sinn und Zweck der – weitgehend dem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG grundsätzlich für jegliche Vollstreckung erforderlichen vorherigen Hinweis entsprechenden – Androhung besteht unter Beachtung des Gebotes, die pflichtige Person nicht mehr als unvermeidbar zu belasten (vgl. § 12 Abs. 1 HmbVwVG), darin, das zwangsweise Verwaltungshandeln für den Betroffenen voraussehbar zu machen, sodass er sich insbesondere je nach angedrohter Maßnahme zwecks Vermeidung des damit für ihn verbundenen Übels nunmehr für die Befolgung der Grundverfügung entscheiden kann. Für das Zwangsmittel „Zwangsgeld“ dürfte insoweit unstreitig und keiner näheren Begründung bedürftig sein, dass bei seiner – die Androhung ersetzenden – bedingten Festsetzung gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG ein konkreter Betrag zu benennen ist, so dass der Betroffene den Preis seiner Weigerung erkennen kann. Ebenso ist im Rahmen der (vor der Durchführung der entsprechenden tatsächlichen Vollstreckung erforderlichen) Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 16 Abs. 2 HmbVwVG deren Dauer festzulegen.
47 Nichts wesentlich Anderes kann für das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gelten, zumal die von Gesetzes wegen in diesem Zusammenhang möglichen Einwirkungsweisen bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen von Leib und Leben reichen können, indem nach § 18 SOG für diese Kategorie ein Spektrum an Formen beginnend bei bloßer Einschränkung der Bewegungsfreiheit (in Form von „technische[n] Sperren“, § 18 Abs. 3 SOG, oder von Führungsgriffen im Rahmen unmittelbarer körperlicher Einwirkung durch Polizeibeamte) bis hin zur Anwendung von Schusswaffen und Explosivstoffen eröffnet wird. Jedenfalls bei absehbaren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit muss der Betroffene eine Vorstellung gewinnen können von dem etwaigen „Preis“ der Nichtbefolgung der Grundverfügung (vgl. zur Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezogen auf polizeiliche Schmerzgriffe mit Nervendrucktechnik OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2016, 11 LB 209/15, juris, Rn. 27; VG Göttingen, Urt. v. 12.5.2021, 1 A 130/16, juris, Rn. 24; vgl. zur Androhung von Zwangsmitteln nach § 56 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Ogorek, in: BeckOK PolR NRW, 32. Ed. 15.9.2025, beck-online, PolG NRW § 56 Rn. 10).
48 Der im Rahmen der systematischen Auslegung zu beachtende Umstand, dass dem Gesetz besondere Bestimmungen zur Androhung vor einem Schusswaffengebrauch zu entnehmen sind, steht dieser Anforderung nicht entgegen: Soweit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SOG als Androhung des Schusswaffengebrauchs auch die Abgabe eines Warnschusses gilt, ergibt sich hieraus nicht, dass es allein vor dem Schusswaffengebrauch einer Bezeichnung der Zwangsmittelform bedürfte, sondern nur, dass in diesem Fall eine besondere Form des Ausdrucks der Androhung neben der herkömmlichen Verbalisierung zulässig ist. Entsprechendes gilt für die Sonderbestimmung für einen Schusswaffeneinsatz gegenüber Personen in einer Menschenmenge gemäß § 22 Abs. 3 SOG, da insoweit die Besonderheit in dem Gebot liegt, die Androhung zweifach auszusprechen.
49 aa) Selbst wenn es insoweit – entgegen der Ansicht der Kammer, vgl. u. – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 14.7.1975, III ZR 58/73, juris – für eine Androhung unmittelbaren Zwangs in einem Bescheid mit dem Gebot, ein Gebäude zu räumen; OVG Münster, Beschl. v. 23.7.1992, 4 B 898/92, juris – für eine Androhung unmittelbaren Zwangs in einem Bescheid mit dem Gebot, einer Gewerbeuntersagung Folge zu leisten) allgemein verzichtbar sein sollte, die vorgesehene (maximale) konkrete Form der Einwirkung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs in der Androhung zu benennen, so dürfte die zur Eröffnung des Handlungsrahmens vorgesehene Androhung jedenfalls nicht falsch bzw. irreführend sein.
50 Dies war vorliegend indes der Fall, da die Qualifizierung der angedrohten körperlichen Gewalt als „einfach“ nicht geeignet ist, vor denjenigen Einwirkungsformen zu warnen, die von den Polizeibeamten vorgesehen waren (und zur Anwendung gebracht wurden), sondern vielmehr die Erwartung begründet, die Maßnahmen würden sich auf Einwirkungen geringen Eingriffsgewichts beschränken, die insbesondere nicht mit nennenswerten Einschränkungen des körperlichen Wohlbefindens verbunden sind.
51 Bezogen auf von Polizeivollzugsbeamten regelmäßig verwendete Techniken der direkten, d. h. ohne Einsatz von Hilfsmitteln oder Waffen im Sinne von § 18 SOG vorgenommenen körperlichen Einwirkung kann eine Technik u. a. dann als einfache Form körperlicher Gewalt bezeichnet – und so zutreffend angedroht – werden, wenn bei deren Anwendung ein etwaiger Schmerz nicht unmittelbar durch den handelnden Vollzugsbeamten zugefügt wird, sondern bei dem Betroffenen erst dadurch auftritt, dass er der Kraftentfaltung des Vollzugsbeamten entgegenwirkt, wie es bei einem Sträuben gegenüber einem Führungsgriff oder einem Entwinden aus einem Haltegriff der Fall sein dürfte.
52 Vorliegend sind demgegenüber von den Polizeivollzugsbeamten Grifftechniken angewendet worden, die nach ihrem Eingriffsgewicht deutlich über diese Art der Einwirkung hinausgehen, so dass sie von der Androhung „einfacher“ körperlicher Gewalt nicht mehr erfasst sind.
53 Als gegenüber den genannten Führungs- oder Haltegriffen als deutlich gesteigerter Eingriff zu wertende Kategorie von Schmerzen verursachenden Polizeigriffen sind diejenigen einzuordnen, die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar Schmerzen zuzufügen, um hierauf aufbauend eine im Wesentlichen reflexhafte, unwillkürliche Befolgung der Grundverfügung zu bewirken (Schmerzführungsgriffe). Eine dritte, den Betroffenen nach rechtlicher Bewertung am stärksten belastende Kategorie erfasst diejenigen Polizeigriffe, die dazu bestimmt sind, dem Betroffenen unmittelbar solche Schmerzen zuzufügen, die nicht reflexhaft und unwillkürlich zur Befolgung der Grundverfügung führen, sondern dazu dienen sollen, dass der Betroffene aufgrund des Schmerzes seine Willensrichtung ändert und erst aufgrund seines geänderten Willens die Grundverfügung befolgt (Schmerzgriffe im engeren Sinne). Das erhöhte Eingriffsgewicht ergibt sich insoweit sowohl daraus, dass durch den Vollzugsbeamten selbst sogleich ein Schmerzreiz gesetzt wird, als auch aus der Situation, aus der heraus die Griffe eingesetzt werden, da ihre Anwendung eine unmittelbare körperliche Nähe erfordert, die für den Betroffenen mit dem Fehlen einer Ausweichmöglichkeit, d. h. einem Ausgeliefertsein verbunden ist.
54 Derartige Schmerzgriffe hat die Polizei unstreitig auf den Kläger angewendet: Der zweimal gesetzte Schmerzreiz im Oberarm ist als Schmerzführungsgriff (im oben genannten Sinn) einzuordnen. Die Griffe haben dem Kläger jeweils unmittelbar Schmerzen zugefügt mit dem Ziel, dass die Muskeln im Oberarm aufgrund des Schmerzes gelockert werden mit der Folge der Auflösung seines Klammergriffs, der bis dahin die Polizeibeamten daran gehindert hatte, ihn an den Armen in den Stand zu ziehen bzw. die Arme in einen Rückenhaltegriff zu führen. Die an der rechten Gesichtshälfte angesetzten Schmerzgriffe sind erst recht nicht als lediglich einfache körperliche Gewalt zu verstehen; sie sind der Kategorie Schmerzgriff im engeren Sinne zuzuordnen. Sie dienten nicht dazu, den Kläger unwillkürlich unmittelbar zum Befolgen des Entfernungsgebots bzw. zu der für weitere Einwendungen gewünschten Freigabe seiner Arme zu bringen; vielmehr war das Ziel der Schmerzreize im Gesicht, den Kläger vermittelt über seinen Willensentschluss zum Mitwirken zu bewegen. Entsprechendes dürfte für die Anwendung eines Handdrehbeugehebels und eines Kreuzfesselgriffs gelten.
55 bb) Die erfolgte Androhung unmittelbaren Zwangs erfüllte nach Ansicht der Kammer die gesetzlichen Anforderungen auch deshalb nicht, weil damit nicht benannt wurde, dass die Maßnahmen Schmerzführungsgriffe und Schmerzgriffe im engeren Sinne umfassen können, ein solches Vorgehen jedoch vorgesehen war (vgl. o.).
56 Denn nach Sinn und Zweck des Androhungserfordernisses reicht es nicht aus, dass eine Androhung unmittelbaren Zwangs nicht irreführend ist; vielmehr muss sie grundsätzlich den Betroffenen in die Lage versetzen, die Risiken einzuschätzen, die mit einer anhaltenden Verweigerung verbunden sind, die Grundverfügung zu befolgen (vgl. o.). Behalten sich die Vollzugsbeamten vor bzw. beabsichtigen sie, Schmerzführungsgriffe oder Schmerzgriffe im engeren Sinne als Vollstreckungsmittel einzusetzen, ist es erforderlich, die Androhung des unmittelbaren Zwangs eben dahin zu konkretisieren, nämlich diejenige Kategorie zu benennen, die im Höchstmaß des Vorgehens vorgesehen ist (vgl. zur Androhung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nach § 61 PolG NRW, die regelmäßig Schmerzen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, Thiel, in: BeckOK PolR NRW, 32. Ed. 15.9.2025, PolG NRW § 61 Rn. 8; vgl. zur Androhung von besonders schmerzhaften Formen der körperlichen Gewalt ohne Waffen und Hilfsmittel nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Bäuerle, in: BeckOK PolR Hessen, 36. Ed. 15.10.2025, HSOG § 58 Rn. 29; vgl. zu Nervendrucktechniken OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2016, 11 LB 209/15, juris, Rn. 27 f.).
57 Soweit die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1975 zu einer Androhung unmittelbaren Zwangs nach niedersächsischem Landesrecht (Urt. v. 14.7.1975, III ZR 58/73, juris) die Ansicht vertritt, es bedürfe bei der (gegebenenfalls mit erheblichem zeitlichen Vorlauf ergehenden) Androhung keiner näheren Bezeichnung der im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgesehenen Maßnahmen, weil dies teils unmöglich, teils untunlich sei im Hinblick auf eine sonst drohende Vorbereitung von Gegenmaßnahmen des Betroffenen oder darauf, dass die Behörde bei konkreter Bezeichnung daran gehindert sei, die Auswahl der Maßnahme in der unmittelbaren Vollstreckungssituation am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszurichten (BGH, aaO., Rn 26), kann dem nicht gefolgt werden. Bei der erforderlichen Androhung geht es nicht darum, jede einzelne Maßnahme zu benennen, sondern nur die Handlungsform mit dem höchsten Eingriffsgewicht. Die Androhung hindert die Behörde auch nicht daran, bei der Vollziehung das Verhältnismäßigkeitsgebot zu wahren, da mit ihr nur ein Handlungsrahmen benannt wird, der nicht ausgenutzt werden muss. Die Vorhersehbarkeit, mit der für den Betroffenen die Möglichkeit verbunden ist, sich auf die Maßnahme einzustellen, ist wiederum gerade der Zweck des Androhungserfordernisses; insoweit hat der Gesetzgeber (vgl. o.) die Möglichkeit grundsätzlich höher gewichtet, dass der Betroffene die Androhung zum Anlass nimmt, nunmehr der Grundverfügung zu folgen. Im Übrigen ermöglicht das Gesetz mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SOG ohnehin einen situationsgerechten Umgang mit dem Androhungserfordernis, indem danach von einer Androhung sogar gänzlich abgesehen werden kann, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
58 Soweit die Beklagte schließlich unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis geltend macht, in Konfliktlagen übliche sonstige Formen körperlicher Gewalt wie „Schlagen, Drücken, Schubsen“ bedürften nach allgemeiner Ansicht keiner spezifischen Androhung, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Für die Handlungsformen „Drücken“ bzw. „Schubsen“ ist vielmehr anzunehmen, dass der mit ihnen verbundene Eingriff in die Rechte der Betroffenen regelhaft von einem ebenso geringen Gewicht ist, wie das Gericht es einem Schmerzführungsgriff (vgl. o.) zuordnet. Für die angeführte Kategorie des „Schlagens“ wäre anhand der konkret absehbaren Umstände eine Handhabung wie bei den gewichtigeren Schmerzgriffen zu prüfen.
59 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und aus § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils.
60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
61 III. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die die Entscheidung insoweit tragende Rechtsfrage, ob vor der Anwendung von Schmerzführungsgriffen und Schmerzgriffen im engeren Sinne als Mittel des unmittelbaren Zwangs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SOG eine gesonderte Androhung erforderlich ist.
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