VG Hamburg 5. Kammer, 2026-06-03, 5 E 2653/26

5 E 2653/26Verwaltungsgericht / 5. Kammer03.06.2026

Regest

1. Die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG zur Berechtigung eines weiteren Schulbesuchs über das Ende der Schulpflicht hinaus erforderliche Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen kann im Einzelfall wegen einer zieldifferenten Beschulung nach den Maßgaben eines individuellen sonderpädagogischen Förderplans fehlen. 2. § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG eröffnet angesichts der darin klar formulierten Voraussetzungen und Rechtsfolge („ist … berechtigt“) der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum. 3. Aus § 28 Abs. 5 (Satz 2) HmbSG ergibt sich kein Anspruch auf Schulbesuch über die Maßgabe des § 37 Abs. 1 HmbSG hinaus. Die Vorschrift § 28 Abs. 5 HmbSG ist dem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit als solche bzw. eine Ausnahme davon bezieht (diese findet eine Regelung in § 37 Abs. 1 HmbSG), sondern auf die Schulbesuchszeiten der einzelnen Schulformen und Schulstufen innerhalb der durch § 37 Abs. 1 HmbSG abgesteckten zeitlichen Schulpflicht und Schulbesuchszeit, aus denen sich dann in der Summe die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt. 4. § 3 Abs. 8 HmbSG begründet keinen individuellen Anspruch auf Gestattung des weiteren Schulbesuchs über die Schulpflicht hinaus.

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 5. Kammer — 5 E 2653/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 5 E 2653/26

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0603.5E2653.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 1 S 2 SchulG HA, § 28 Abs 5 S 2 SchulG HA, § 3 Abs 8 SchulG HA, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Leitsatz

  1. Die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG zur Berechtigung eines weiteren Schulbesuchs über das Ende der Schulpflicht hinaus erforderliche Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen kann im Einzelfall wegen einer zieldifferenten Beschulung nach den Maßgaben eines individuellen sonderpädagogischen Förderplans fehlen.

  2. § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG eröffnet angesichts der darin klar formulierten Voraussetzungen und Rechtsfolge („ist … berechtigt“) der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum.

  3. Aus § 28 Abs. 5 (Satz 2) HmbSG ergibt sich kein Anspruch auf Schulbesuch über die Maßgabe des § 37 Abs. 1 HmbSG hinaus. Die Vorschrift § 28 Abs. 5 HmbSG ist dem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit als solche bzw. eine Ausnahme davon bezieht (diese findet eine Regelung in § 37 Abs. 1 HmbSG), sondern auf die Schulbesuchszeiten der einzelnen Schulformen und Schulstufen innerhalb der durch § 37 Abs. 1 HmbSG abgesteckten zeitlichen Schulpflicht und Schulbesuchszeit, aus denen sich dann in der Summe die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt.

  4. § 3 Abs. 8 HmbSG begründet keinen individuellen Anspruch auf Gestattung des weiteren Schulbesuchs über die Schulpflicht hinaus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin vorläufig die Verlängerung ihrer Schulbesuchszeit für das Schuljahr 2026/2027 an einer privaten, staatlich anerkannten Stadtteilschule.

2 Die am […] geborene Antragstellerin besucht seit dem Schuljahr 2018/2019 die […]schule im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und wird dort derzeit im Schuljahr 2025/2026 im Schulbesuchsjahr 12 am […] beschult. Für sie wurde mit Bescheiden vom 15. Februar 2018, 28. Januar 2019, 15. Februar 2022 und 12. März 2024 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt.

3 Am 29. November 2023 wurde für die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ein Antrag auf Schulzeitverlängerung gestellt. Am 5. Dezember 2023 stellte die Mutter der Antragstellerin einen Antrag auf Wiederholung einer Jahrgangsstufe. Die Antragstellerin sei bisher in Klasse 10 gewesen, gewünscht sei nun die Klasse 11.

4 Zuletzt wurde mit Datum vom 4. November 2025 ein sonderpädagogischer Förderplan mit primärem Förderbereich geistige Entwicklung für die Antragstellerin für den Zeitraum November 2025 bis November 2026 aufgestellt.

5 In dem Jahreszeugnis des Jahrgangs 10 (Schuljahr 2024/2025) vom 22. Juli 2025 wurde darauf hingewiesen, dass das Zeugnis aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und das Gymnasiums (APO-GrundStGy) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) erstellt wurde. Die Angaben zum Leistungsstand bezogen sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der APO-GrundStGy nicht auf die Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne, sondern gemäß § 22 Abs. 3 der AO-SF auf die Anforderungen des individuellen sonderpädagogischen Förderplans. Dieser Hinweis findet sich insbesondere auch in dem vorherigen Zeugnis des Jahrgangs 10 vom 16. Juli 2024, dem Halbjahreszeugnis des Jahrgangs 9 (Schuljahr 2022/2023) vom 26. Januar 2023, dem Zeugnis des Jahrgangs 9 (Schuljahr 2022/2023) vom 11. Juli 2023.

6 Am 12. Dezember 2025 stellten die Eltern der Antragstellerin einen Antrag auf Wiederholung einer Jahrgangsstufe. Sie befinde sich bisher in Klasse 12 und gewünscht sei nun eine Klasse 13. Im weiteren Verlauf stellten die Eltern der Antragstellerin für sie einen Antrag auf eine weitere Schulzeitverlängerung und weitere Beschulung im […]. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die gesundheitliche Situation der Antragstellerin (Trisomie 21, […]) sowie daraus folgende Fehlzeiten in der Schule. Eine weitere Beschulung ermögliche ein dem Entwicklungsstand angepasstes Lernen. Denn aufgrund der vielen krankheitsbedingten Ausfälle sei ein regulärer Lernrhythmus nicht möglich gewesen. Eine Schulzeitverlängerung sei ein anerkannter Nachteilsausgleich, wenn gesundheitliche oder entwicklungsbedingte Faktoren einen regulären Bildungsweg erschwerten.

7 Mit Bescheid vom 8. Januar 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Schulbesuchszeit der Antragstellerin um ein weiteres Schuljahr ab. Mit dem 11. Schulbesuchsjahr habe die Antragstellerin ihre Schulpflicht erfüllt. Die Schulzeit sei bereits auf 12 Schulbesuchsjahre verlängert worden und am […] habe die Antragstellerin außerdem die Volljährigkeit erreicht.

8 Am 4. Februar 2026 erhoben die Eltern der Antragstellerin Widerspruch. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor: Bei Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf könne die Entscheidung nicht allein an Alter und Ende der Schulzeit festgemacht werden, sondern es sei eine Betrachtung der individuellen Entwicklung und tatsächlichen Bildungssituation erforderlich. Die Antragstellerin weise einen festgestellten Grad der Behinderung von 100 auf (Merkzeichen G, B und H: Bescheid vom 27.3.2024) und sei dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Hierzu legten sie verschiedene Anlagen vor. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie pandemiebedingter Einschränkungen habe sie über einen längeren Zeitraum nicht in vollem Umfang am Präsenzunterricht teilnehmen können. Derzeit zeige sie eine deutlich positive Entwicklungsdynamik. Nach übereinstimmender Einschätzung der Schule sowie des therapeutischen Umfelds gelinge es ihr zunehmend, versäumte Lerninhalte aufzuarbeiten und kognitive wie soziale Fortschritte zu erzielen. Die Fortsetzung der Beschulung im bestehenden sonderpädagogischen Bildungsangebot am […] diene der Stabilisierung dieser Entwicklung und eröffne eine realistische Perspektive auf weitere schulische und berufsvorbereitende Schritte. Ein Abbruch der Beschulung zum jetzigen Zeitpunkt würde diesen Entwicklungsprozess unterbrechen und führte zu einem erheblichen Rückschritt. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgende Benachteiligungsverbot verpflichte die Schulbehörde, Regelungen nicht schematisch anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Schlechterstellung behinderter Menschen führe. Art. 24 der UN-Behindertenrechtkonvention sei als geltendes Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung schulrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen. Eine nachvollziehbare Darstellung einer Einzelfallabwägung bzw. Ermessensprüfung sei bisher nicht erfolgt. Es sei entwicklungsmedizinisch dargelegt, dass bei Kindern und Jugendlichen mit Trisomie 21 und komplexem Herzfehler verlängerte kognitive und sprachliche Entwicklungsverläufe sowie ein erhöhter Bedarf an kontinuierlicher Förderung in stabilen schulischen Strukturen bestünde. Werde dies nicht angemessen berücksichtigt und allein auf den formalen Ablauf der Schulpflicht abgestellt, könne dies zu einer faktischen Schlechterstellung führen. Es sei ebenfalls der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, da nach übereinstimmender Auskunft aus dem schulischen Umfeld im […] im vergangen Schuljahr 2024/2025 einem Schüler eine weitere Beschulung im 13. Schuljahr bewilligt worden sei und eine weitere volljährige Schülerin befinde sich im dortigen Bildungsangebot.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2026 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Schulpflicht der Antragstellerin sei bereits kraft Gesetzes nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG beendet. Der Antragsgegnerin stehe in diesem Fall kein Ermessen zu, die Schulpflicht zu verlängern. Zwar sehe § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG vor, dass junge Menschen nach Erfüllung der Schulpflicht weiterhin eine Schule besuchen dürften, wenn sie die Voraussetzungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfüllten. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin aber nicht. Da die schulrechtlichen Regelungen für alle Schülerinnen und Schüler in Hamburg gälten, läge eine Ungleichbehandlung nicht vor. Auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich kein Anspruch auf eine Verlängerung der schulischen Beschulung über die im deutschen Schulrecht festgelegten Grenzen hinaus. Die Konvention verpflichte die Staaten zwar zu einem inklusiven Bildungssystem und zu angemessener Unterstützung, ändere jedoch nichts an den gesetzlichen Regelungen zur Dauer der Schulpflicht.

10 Am 21. April 2026 hat der Vater der Antragstellerin in deren Namen Klage (Az. […]) gegen den Bescheid vom 8. Januar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2026 erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung bezieht er sich auf die im Widerspruchsverfahren genannten Gründe und trägt weiter im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe die ihrerseits vorgetragenen Gründe nicht ausreichend gewürdigt und im Übrigen das ihr zustehende Ermessen nur unzureichend ausgeübt. Aufgrund der gesundheitlichen Umstände benötige die Antragstellerin einen weiteren Schulbesuch, um die ihr entstandenen Lernrückstände aufzuholen, um eine angemessene Teilhabe zu erlangen. Die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass nach § 3 Abs. 8 des Hamburgischen Schulgesetzes auch nach Ende der Schulpflicht ein Bildungsgang fortgesetzt werden könne. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ließe Ausnahmen wegen längerer Krankheiten zu und stelle maßgeblich auf eine Prognose der Erfüllung des Ziels der Studienstufe ab. Diese Ausnahmeregelungen zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe fänden auch (jedenfalls analog) Anwendung auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, weil es anderenfalls zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung käme. So verweise auch § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Übrigen. Diese Prognose dürfte der Schule selbst obliegen und falle positiv aus. Hierzu legt die Antragstellerin eine Stellungnahme der […]schule vom 4. Februar 2026 (Sonderpädagogin […]) (Bl. […] f. d. Gerichtsakte), eine Stellungnahme der […]schule vom 2. Dezember 2025 (Sonderpädagogin […] und Sozialpädagogin […]) (Bl. […] f. d. Gerichtsakte) sowie eine weitere Stellungnahme der […]schule vom 1. Mai 2026 (Sonderpädagogin […]) (Bl. […] d. Gerichtsakte) vor, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. Zur weiteren Begründung ihres Antrags hinsichtlich einer Prognose zum Erreichen der Studienstufenziele nimmt die Antragstellerin Bezug auf ein vorgelegtes ärztliches Attest des […] vom 8. Dezember 2025 (Bl. […] f. d. Gerichtsakte), in dem insbesondere ausgeführt wird: es werde bestätigt, dass bei der Antragstellerin folgende Grunderkrankungen bestünden: Trisomie 21 (Down-Syndrom); […]. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Attests wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

11 Im weiteren Verlauf der gerichtlichen Eil- und Klageverfahren hat der zwischenzeitig die Vertretung anzeigende Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine von ihr selbst unterzeichnete Prozessvollmacht vom 29. April 2026 vorgelegt.

12 Die Antragstellerin beantragt,

13 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihr ein weiterer Schulbesuch in der […]schule im […], bis zur Entscheidung über die Hauptsache ermöglicht wird.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 den Antrag abzulehnen.

16 Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2026 und trägt ergänzend vor: § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG eröffne den weiteren Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht nur unter der Voraussetzung, dass die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Bedingungen erfüllt seien, die wiederum an einen Bildungsgang anknüpften, der auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses ausgerichtet sei. Es fehle hier an der tatbestandlichen Vergleichbarkeit mit den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorausgesetzten Bildungsgängen. Insbesondere bestehe keine auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses gerichtete Leistungs- und Erfolgsprognose, wie sie dort vorausgesetzt werde. Denn die Antragstellerin werde aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der geistigen Entwicklung nicht nach den Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne, sondern auf Grundlage eines individuellen sonderpädagogischen Förderplans unterrichtet, der jährlich fortgeschrieben werde. In den erteilten Zeugnissen sei sie fortlaufend darauf hingewiesen worden, dass sich die Angaben zum Leistungsstand nicht auf Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne, sondern auf die Ziele ihres individuellen sonderpädagogischen Förderplans bezögen. Der Förderplan sei nicht auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses gerichtet, sondern verfolge eigenständige, individuell ausgerichtete Förder- und Entwicklungsziele, insbesondere im Bereich lebenspraktischer und sozialer Kompetenzen. Soweit die Antragstellerin sich auf einzelne Ausnahmetatbestände, beispielsweise bei längerer Erkrankung, berufe, beträfen diese ausschließlich Modifikationen der Versetzungs- und Leistungsanforderungen innerhalb des jeweils einschlägigen Bildungsgangs. Sie setzten jedoch voraus, dass der betreffende Bildungsgang grundsätzlich durchlaufen werde und das Erreichen eines schulischen Abschlusses weiterhin möglich bleibe, woran es hier fehle.

II.

17 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit die Antragstellerin bei verständiger Würdigung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr den weiteren Schulbesuch im Schuljahr 2026/2027 an der […]schule, […], zu gestatten, ist unbegründet.

18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

19 Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach in der Hauptsache keinen Anspruch auf Gestattung des weiteren Schulbesuchs im Schuljahr 2026/2027 an der […]schule, […].

20 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich voraussichtlich nicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG.

21 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG ist, wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Die Schulpflicht dauert nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG elf Schulbesuchsjahre, sie endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG ist jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, zum weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt.

22 Diese Voraussetzungen für einen weiteren Schulbesuch über die Schulpflicht hinaus dürften nicht vorliegen. Zwar ist die Schulpflicht der Antragstellerin mit Eintritt ihrer Volljährigkeit seit dem […] bereits beendet. Allerdings dürfte es an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzung fehlen, da sie die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

23 § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) sieht vor: Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Sonderschulen, Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien gemäß den Anforderungen der Bildungspläne für die Grundschule, die Stadtteilschule oder das Gymnasium unterrichtet werden, gelten die Vorschriften der allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Lerngruppe, der die Schülerinnen und Schüler angehören, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Für die Antragstellerin dürften hiernach bereits keine Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen greifen, da ausweislich der Angabe in ihren letzten Zeugnissen der Jahrgangsstufe 10 die Angaben zum Leistungsstand sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) nicht auf die Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne, sondern gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, 22 Abs. 3 der AO-SF auf die Anforderungen des individuellen sonderpädagogischen Förderplans beziehen, sie mithin nicht nach Maßgabe der Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne, sondern zieldifferent nach den Maßgaben ihres individuellen sonderpädagogischen Förderplans (zuletzt vom […], […]. d. Schülerbogens) unterrichtet wird.

24 Auch wenn man davon ausginge, dass hier § 12 Abs. 2 bis 4 APO-GrundStGy entsprechend über § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-SF anwendbar wäre, würden die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht vorliegen: § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 danach voraussetzt, dass die Schülerinnen und Schüler den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben. Beides hat die Antragstellerin nach Aktenlage ausweislich ihrer Zeugnisse für den Jahrgang 9 und 10 bisher nicht erworben. Eine Wiederholung nach § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis 4 bestimmte Notenvoraussetzungen vorsieht, die Antragstellerin ausweislich der ihr erteilten Zeugnisse aber keine entsprechenden Leistungsbewertungen erhalten hat bzw. erhält. Letztlich kommt auch eine Wiederholung nach § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy nicht in Betracht. Nach dessen Satz 1 können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Zwar dürfte es sich bei den in dem ärztlichen Attest des […] vom 8. Dezember 2025 (Bl. […] d. Gerichtsakte) diagnostizierten Grunderkrankungen (Trisomie 21 (Down-Syndrom); […]) um eine tatbestandlich längere Krankheit bzw. schwerwiegende Belastung handeln. Allerdings dürfte es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung fehlen, nämlich die Ursächlichkeit dieser Belastungen für eine erhebliche Erschwernis ihrer bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung.Das Gericht versteht das Tatbestandsmerkmal der erschwerten Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen dahingehend, dass es sich um eine besondere Ausnahmesituation im zurückliegenden Schuljahr gehandelt haben muss, die kausal für den Lern- und Leistungsrückstand geworden ist. Mit § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy soll ersichtlich ausnahmsweise solchen temporären unverschuldeten Problemen im zurückliegenden Schuljahr begegnet werden, die nicht durch Förderangebote und Nachteilsausgleiche für generelle oder chronische Probleme und Beeinträchtigungen aufgefangen werden können (VG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2025, 5 E 7631/25, n. v.; Beschl. v. 1.9.2025, 5 E 6431/25, n. v.; Beschl. v. 27.1.2025, 5 K 6074/24, n. v.; Beschl. v. 2.9.2024, 5 E 3807/24, juris Rn. 29; Beschl. v. 8.11.2021, 5 E 3942/21, n. v.). Ein dauernder Zustand kann eine solche Ausnahmesituation grundsätzlich nicht begründen.Die Kausalität einer schwerwiegenden Belastung für eine vergangene erhebliche Erschwernis kann im Einzelfall im Rahmen des § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy bereits dann zu bejahen sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang nachvollziehbar erscheint (VG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2025, 5 E 7631/25, n. v.; Beschl. v. 27.1.2025, 5 K 6074/24, n. v.; Beschl. v. 1.9.2023, 5 E 3668/23, n. v.). Danach ist eine solche Ursächlichkeit hier nicht zu erkennen, da es sich bei den Erkrankungen bzw. Belastungen der Antragstellerin nicht um solche temporären Ausnahmesituationen handelt, sondern um generelle und chronische Beeinträchtigungen. Wegen dieser wurde für die Antragstellerin zuletzt mit Datum vom […] ein sonderpädagogischer Förderplan mit primärem Förderbereich geistige Entwicklung für den Zeitraum November 2025 bis November 2026 aufgestellt (Bl. […] d. Schülerbogens).

25 Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Antragstellerin an dieser Stelle eine weitere Einzelfallprüfung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände begehrt, allerdings eröffnet der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG angesichts der darin klar formulierten Voraussetzungen und Rechtsfolge („ist…berechtigt“) der Antragsgegnerin einen dahingehenden Ermessensspielraum nicht.

26 2. Ein Anspruch auf einen weiteren Schulbesuch im Schuljahr 2026/2027 ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus § 28 Abs. 5 Satz 2 HmbSG.

27 Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 HmbSG ergibt sich die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 HmbSG kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

28 Die Rechtsfolge dieser Vorschrift erfasst hier bereits nicht das Begehren der Antragstellerin.Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit als solche bzw. eine Ausnahme davon bezieht (diese findet eine Regelung in § 37 Abs. 1 HmbSG), sondern auf die Schulbesuchszeiten der einzelnen Schulformen und Schulstufen innerhalb der durch § 37 Abs. 1 HmbSG abgesteckten zeitlichen Schulpflicht und Schulbesuchszeit (z. B. die Gliederung des Schulwesens in § 11 HmbSG; die Jahrgangsstufen der Grundschule in § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSG; die Gliederung der Jahrgangsstufen der Stadtteilschule in § 15 Abs. 1 HmbSG; die Jahrgangsstufen des Gymnasiums in § 17 Abs. 1 HmbSG; die Verweildauer mit Verlängerungsmöglichkeit in der Studienstufe nach § 4 Abs. 1 APO-AH oder die Rücktrittsmöglichkeit um ein Schuljahr in § 4 Abs. 2 APO-AH), aus denen sich dann in der Summe die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt. Für dieses Verständnis spricht auch der Zweck des § 28 Abs. 5 Satz 2 HmbSG: Sie soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, in allen Schulformen und -stufen bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von der festgesetzten Höchstdauer zuzulassen (Bü-Drs. 15, 5553, S. 40). Hier dürfte sich die Antragstellerin aber aufgrund ihrer zieldifferenten Beschulung in Folge ihres sonderpädagogischen Förderplans schon nicht innerhalb einer regulären Schulstufe befinden, die mangels speziell festgelegter Höchstdauer einer Ausnahme zugänglich wäre.Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 5 HmbSG ist danach nicht, einen weiteren Anspruch auf Schulbesuch über das Ende der Schulpflicht hinaus zu begründen, sondern einen etwaigen Anspruch aus § 37 Abs. 1 HmbSG zeitlich zu begrenzen.

29 3. Ein Anspruch auf Gestattung eines weiteren Schulbesuchs im Schuljahr 2026/2027 dürfte auch nicht aus § 3 Abs. 8 HmbSG folgen.

30 § 3 Abs. 8 HmbSG sieht vor, dass auch nach Ende der Schulpflicht junge Erwachsene ihren schulischen Bildungsgang bis zum Abschluss fortsetzen können.

31 Die Vorschrift begründet aber keinen individuellen Anspruch auf Gestattung des weiteren Schulbesuchs. Dafür spricht zunächst die systematische Stellung der Vorschrift: sie findet sich zum einen in § 3 HmbSG, der nach seiner Überschrift die „Grundsätze für die Verwirklichung“ im Hamburgischen Schulgesetz enthält. Zum anderen finden sich die Voraussetzungen für einen weiteren Schulbesuch nach Ende der Schulpflicht bereits in der spezielleren Vorschrift in § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG konkretisiert (s. o.). Dabei ist auch die Maßgabe in § 1 Satz 5 HmbSG zu beachten, wonach aus dem Recht auf schulische Bildung sich individuelle Ansprüche ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil § 3 Abs. 8 HmbSG weder konkrete Voraussetzungen für einen weiteren Schulbesuch nach Ende der Schulpflicht vorsieht noch der konkrete Inhalt der genannten Fortsetzung des schulischen Bildungsgangs normiert ist. Auch die Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine klarstellende, aber keine anspruchsbegründende Funktion des § 3 Abs. 8 HmbSG. Denn mit Einfügung des § 3 Abs. 8 HmbSG sollte die Aufgabe des Schulwesens, Angebote für junge Erwachsene auch über die Erfüllung der Schulpflicht hinaus vorzuhalten, unterstrichen werden (Bü-Drs. 21/4949, S. 6).

32 4. Eine andere Bewertung bzw. Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften ist auch nicht im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot geboten.

33 Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Urt. v. 22.11.2023, 1 BvR 2577/15 u. a., Rn. 45).

34 Hiernach dürfte eine unmittelbare Benachteiligung der Antragstellerin nicht daraus folgen, dass sie nach den Regelungen des Hamburgischen Schulgesetzes keinen Anspruch auf einen weiteren Schulbesuch im Schuljahr 2026 / 2027 geltend machen kann. Zum einen gilt die einen über die Schulpflicht hinausgehenden weiteren Schulbesuch regelnde Vorschrift in § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG auch für die Antragstellerin, sie erfüllt allerdings die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht. Zum anderen gilt für sie dieselbe Rechtsfolge wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG nach Ende der Schulpflicht nicht erfüllen.

35 Eine mittelbare faktische Benachteiligung (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 22.11.2023, 1 BvR 2577/15 u. a., juris Rn. 66) der Antragstellerin dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 19.1.1999, 1 BvR 2161/94, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Urt. v. 9.11.2023, 3 Bf 64/21, juris Rn. 65). Ausgehend davon dürfte hier keine verbotene rechtliche Schlechterstellung der Antragstellerin in Form einer mittelbaren Benachteiligung vorliegen. Zwar dürfte ihre zieldifferente Beschulung anhand ihres individuellen sonderpädagogischen Förderplans aufgrund ihrer o. g. Grunderkrankungen hier zur Folge haben, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG nicht vorliegen und ihr somit die Möglichkeit einer (weiteren) Verlängerung der Schulbesuchszeit für das Schuljahr 2026 / 2027 verwehrt bleibt. Allerdings würde ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgender genereller Anspruch auf Gestattung eines weiteren Schulbesuchs ohne Anknüpfung an die Voraussetzungen eines konkreten Bildungsziels zu einer Bevorzugung der Antragstellerin gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern führen, deren weiterer Schulbesuch nach Ende der Schulpflicht sich an den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG i. V. m. den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen misst (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2021, 6 B 986/21, juris Rn. 25 im Hinblick auf einen Nachteilsausgleich im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit). Doch selbst wenn man eine faktische Benachteiligung der Antragstellerin annehmen würde, wäre auch nicht zu erkennen, dass als Folge zwingend nur eine Verlängerung der Schulbesuchszeit im Schuljahr 2026 / 2027 in Betracht käme.

36 5. Eine andere Bewertung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) geboten.Nach Art. 24 Abs. 1 UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung (Satz 1). Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit den in den Buchst. a bis c genannten Zielen (Satz 2). Gemäß Art. 24 Abs. 2 UN-BRK stellen die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieses Rechts insbesondere sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden (lit. a); Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben (lit. b). Gemäß Art. 24 Abs. 5 UN-BRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben (Satz 1). Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Satz 2).

37 Hieraus dürfte sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Gestattung eines weiteren Schulbesuchs im Schuljahr 2026/2027 nicht ergeben. Der von ihr geltend gemachte Anspruch aus Art. 24 UN-BRK besteht bereits deshalb nicht, weil die dort genannten Verpflichtungen den Vertragsstaat – die Bundesrepublik Deutschland – treffen und im Hinblick auf den eingeräumten inhaltlichen und zeitlichen Umsetzungsspielraum keine unmittelbaren Rechte der Betroffenen begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 1 Bs 116/14, n. v. zu Art. 24 Abs. 2 UN-BRK; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2016, 1 Bs 184/16, n. v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.11.2012, 9 S 1833/12, juris Rn. 57 f.; vgl. auch zur Leistungsbewertung im Abschlusszeugnis BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35.14, juris Rn. 39).

38 6. Letztlich kann die Antragstellerin einen Anspruch auf Gestattung eines weiteren Schulbesuchs im Schuljahr 2026/2027 auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, soweit sie vorträgt, dass nach übereinstimmender Auskunft aus dem schulischen Umfeld im […] im vergangenen Schuljahr 2024/2025 einem Schüler eine weitere Beschulung im 13. Schuljahr bewilligt worden sei und eine weitere volljährige Schülerin sich im dortigen Bildungsangebot befinde. Insoweit ist weder dargelegt noch im Übrigen zu erkennen, dass es sich insoweit um i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt.Im Übrigen gewährt die Norm keine Gleichheit im Unrecht, da hier die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG für die Antragstellerin nicht vorliegen dürften.

III.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 38.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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