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315 O 4/19•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2020-10-16, 315 O 4/19
315 O 4/19Kantonsgericht16.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-16
Aktenzeichen: 315 O 4/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1016.315O4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
die Zeichen
PELIKAMO
und/oder
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Bekleidungsstücke, Accessoires für Bekleidungsstücke, Schuhe, Zubehör für Schuhe, alkoholische Getränke, Krawatten, Hosenträger, Schals, Brillen, Kragenstäbchen, Taschen, Handtaschen, Necessaires, Lederwaren, Gürtel, Regenschirme, Tennistaschen, Sportartikel (insbesondere Dart-Sets), Spielwaren (insbesondere Brettspiele), Uhrenarmbänder, Geschenkkarten und alkoholischen Getränke (insbesondere Spirituosen) sowie Versandhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit den voranstehend genannten Waren zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen, wie sie unter Ziff. 1 dargestellt sind, zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern, der erzielten Umsätze und Gewinne einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Waren und unter Rechnungslegung sowie Beibringung ausreichender Nachweise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft, der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Medien, Zeiten, Orten und Reichweite.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, hinsichtlich 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um eine etwaige Markenverletzung der Beklagten durch die Verwendung der Zeichen „PELIKAMO“ und im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken für Herren und die Verwendung dieser Kennzeichen für die weiteren in den im Tenor zu 1. genannten Waren und Dienstleistungen.
2 Die Klägerin ist ein im Jahr 1838 gegründetes Unternehmen, welches insbesondere Schreibgeräte, Schreibwaren und Waren für Schul- und Bürobedarf vertreibt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/ Bildmarke DE ... mit einer Priorität vom 26. Februar 2003, eingetragen am 17. Juni 2003. Die Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in diversen Klassen unter anderem eingetragen für die folgenden Waren: gefüllte Kosmetiknecessaires, elektrische Manikürenecessaires, Pedikürenecessaires, Reisenecessaires, Brillen (Optik), Brillenetuis, Brillenfassungen, Sonnenbrillen, Uhrenarmbänder, Bekleidung, Gürtel, Krawatten, Schals, Hosenträger, Kragenstäbchen und alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier). Für die weiteren Waren-/Dienstleistungseintragungen wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Eine Nutzung der Wort-/Bildmarke durch die Klägerin findet im Hinblick auf Schreib- und Malwaren sowie Büroartikel in umfangreichen Maße statt. Die Klägerin behauptet, damit jährlich Umsätze im dreistelligen Millionenbereich zu machen.
3 Gegen die im Jahr 2003 von der Klägerin angemeldete Klagemarke DE ... ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Dieses Widerspruchsverfahren beschränkt sich auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32, 33 und 34 – und betrifft somit nicht die Waren und/oder Dienstleistungen, deren Kennzeichnung die Klägerin angreift.
4 Die Beklagte ist in der Schweiz ansässig und vertreibt über ihren Onlineshop www. P1 .com unter Benutzung der Zeichen PELIKAMO und diverse Bekleidungsstücke für Herren sowie Accessoires wie Gürtel, Krawatten, Hosenträger, Schals, Sonnenbrillen, Kragenstäbchen und Uhrenarmbänder usw.. Weiterhin bietet sie über ihren Shop Champagner und andere Spirituosen an. Der Onlineshop ist in deutscher Sprache abrufbar. Die von der Beklagten vertriebenen Waren werden gegenüber Kunden aus Deutschland angeboten sowie bundesweit an diese ausgeliefert. Über Mitarbeiter oder eine Niederlassung in Deutschland verfügt die Beklagte nicht.
5 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den von der Beklagten verwendeten streitgegenständlichen Zeichen und der Wort-/Bildmarke der Klägerin bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG. Demgemäß stehe ihr – der Klägerin – ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG zu. Zudem verfüge die Wort-/Bildmarke über einen überragend hohen Bekanntheits- und Berühmtheitsgrad mit einem entsprechend hohen Schutzumfang, sodass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch als Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergebe. Dazu legt die Klägerin insbesondere eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts I. GmbH aus dem Jahre 2009 (Anlage K 8) vor, aus der sich insbesondere ergebe, dass 89,8 % der Befragten angegeben hätten, die Marke PELIKAN bereits gehört oder gelesen zu haben. Auf die Anlage K 8 wird Bezug genommen. Weiter legt die Klägerin als Anlage K 32, auf die Bezug genommen wird, eine „Repräsentativumfrage“ vor, die im Zeitraum vom 09.01.2020 bis 20.02.2020 erhoben worden sei. Wegen der Einwendungen der Beklagten gegen die tatsächliche und fachgerechte Durchführung legt die Klägerin eine weitere „Stellungnahme“ des Instituts für Demoskopie Allensbach zur Anlage als Anklage K 36, auf die Bezug genommen wird, vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin zur Bekanntheit wird auf die Seiten 6 und 7 der Klage sowie 19-22 des Schriftsatzes vom 10.7.2019 Bezug genommen. Die Marke der Klägerin sei also überragend bekannt und genieße deshalb auch über die bislang von ihr vertriebenen Waren hinaus überragende Kennzeichnungskraft, die sich auch auf die mit dem Klagantrag zu 1. angegriffenen Waren/Dienstleistungen der Beklagten erstrecke.
6 Die Markenanmeldung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie habe die allseits anerkannten legitimen Ziele einer - behutsamen – „Modernisierung“ verfolgt und zwar in der Tat mit mehreren aufeinanderfolgenden Markeneintragungen. Das Amt habe dieser Eintragungen deshalb auch vorgenommen. Soweit gegen die Klagmarke ein Widerspruchsverfahren anhängig sei, habe sie auf dessen - schnelleren - Verlauf keinen Einfluss und die Entscheidung auch keineswegs hinausgezögert. Es bleibe dabei, dass dieses Widerspruchsverfahren die Benutzungsschonfrist für alle Waren/ Dienstleistungen des Warenverzeichnisses aufgeschoben habe. Weder gelte der Aufschub von vornherein lediglich für die bewiderspruchten Waren/Dienstleistungen, noch sei die Geltendmachung der Rechte aus der Klagmarke aus dem Grunde des langen Widerspruchverfahrens rechtsmissbräuchlich.
7 Die Beklagte sei deshalb zur Unterlassung, zur Auskunft, zum Schadensersatz im Wege der Feststellung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu verurteilen. Diese seien berechnet auf einem Streitwert von 250.000 € und der Hälfte der Mittelgebühr (=0,65) zuzüglich der Telekommunikationspauschale angefallen und berechtigt. Soweit dieser Abmahnung bereits Korrespondenz zwischen den Parteien vorausgegangen sei, lasse diese den Erstattungsanspruch nicht entfallen. Die Abmahnung sei erforderlich gewesen, um der Beklagten ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, die Klägerin klaglos zu stellen und einen aufwändigen Prozess zu vermeiden.
8 Die Klägerin beantragt,
9 1. die Beklagte zu verurteilen, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen und an dem jeweiligen Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten, es zu unterlassen die Zeichen
10 PELIKAMO
11 und/ oder
12 im geschäftlichen Verkehr mit oder in der Bundesrepublik Deutschland für Bekleidungsstücke, Accessoires für Bekleidungsstücke, Schuhe, Zubehör für Schuhe, alkoholische Getränke, Krawatten, Hosenträger, Schals, Brillen, Kragenstäbchen, Taschen, Handtaschen, Necessaires, Lederwaren, Gürtel, Regenschirme, Tennistaschen, Sportartikel (insbesondere Dart-Sets), Spielwaren (insbesondere Brettspiele), Uhrenarmbänder, Geschenkkarten und alkoholischen Getränken (insbesondere Spirituosen) sowie Versandhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit den voranstehend genannten Waren zu benutzen;
13 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen, wie sie unter Ziff. 1 dargestellt sind, zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern, der erzielten Umsätze und Gewinne einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Waren und unter Rechnungslegung sowie Beibringung ausreichender Nachweise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft, der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Medien, Zeiten, Orten und Reichweite;
14 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus den unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und in der Zukunft entstehen wird;
15 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.484,45 zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt ,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für den vorliegenden Rechtsstreit bereits unzulässig. Nach der zu den weitgehend parallelen Regelungen der EuGGVO ergangenen Rechtsprechung sei im Gerichtsbezirk der Kammer - der Freien und Hansestadt Hamburg - weder ein Handlungsort noch ein Erfolgsort zu bejahen. Handlungsort sei nur der Ort, an dem über die mögliche rechtsverletzende Handlung „entschieden wird“. Die hier angegriffene Markennutzung im online-Shop der Beklagten werde ausschließlich von ihrem Schweizer Sitz aus gesteuert. Es sei auch kein Erfolgsort in Hamburg gegeben; die Klägerin trage bereits keine Tatsachen dafür vor, dass ihr im Gerichtsbezirk der Kammer ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen drohe. Der Umstand allein, dass auch in Hamburg die Website der Beklagten aufgerufen werden könne, sei für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ irrelevant. Erst recht bestehe keine „besonders enge Beziehung“ zwischen einem angeblichen Schaden der Klägerin und dem Bezirk der Kammer. Erst recht sei die Kammer nicht das Gericht, das „objektiv am besten“ beurteilen könne, ob die Voraussetzung für die Haftung des Beklagten vorliegen“. Ein solches Gericht könne es nur einmal geben, nicht aber könnten alle inländischen Gerichte in dieser Weise am besten geeignet sein, eine solche Beurteilung vorzunehmen, sondern nur eines. Auch hier fehle substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Im Rahmen der vorzunehmenden autonomen Auslegung der Zuständigkeitsregel könne nicht auf die Gesichtspunkte der so genannten „fliegenden Gerichtsstands“, der im deutschen Markenrecht gelte, abgestellt werden. Es bestehe auch keine Nähe zum Streitgegenstand. Und auch eine Unterlassungsverpflichtung sei nicht am Gerichtsbezirk der Kammer zu erfüllen. Da die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens abschließend sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit regelten, sei insoweit das Landgericht Hamburg unbeschadet der fehlenden internationalen Zuständigkeit auch örtlich unzuständig.
19 Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Marke sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht nur faktisch unbenutzt, sondern es fehle überhaupt an einem ernsthaften Nutzungswillen der Klägerin. Es werde deshalb ausdrücklich der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Das mehr als üppige Warenverzeichnis belege, dass die Klägerin von vornherein nicht den Willen gehabt habe und gehabt haben könne, die angemeldete Marke für alle – schätzungsweise 19.000 – Waren/Dienstleistungen zu verwenden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es bereits vorangehende Marken der Klägerin gegeben habe, nämlich beispielsweise die Marke DE ...“ Pelikan“ (mit Bild,), die 1984 für ein ebenfalls bereits umfangreiches, nie genutztes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen worden sei. Dazu legt die Beklagte den Registerauszug als Anlage B 12, auf die Bezug genommen wird, vor. Die Schutzdauer dieser Marke sei einmal im Jahr 1995 verlängert worden, im Jahr 2005 sei die Marke jedoch auf Antrag der Inhaberin gelöscht worden. Zuvor habe sie eine weitere sehr ähnliche Wort/Bild-Marke DE ... angemeldet für ein nahezu identisch Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens hierzu wird auf die Seiten 13-17 der Replik Bezug genommen.
20 Im Übrigen nutze die Klägerin ihre Klagmarke dazu, gegen Dritte vorzugehen, selbst wenn deren angegriffene Marken völlig andere Produktsegmente als dasjenige beträfen, auf dem die Klägerin selbst tätig sei. Hinsichtlich des Vortrags dazu wird auf Seite 17 der Replik Bezug genommen.
21 Des Weiteren sei Verfall der Klagmarke eingetreten. Die Klägerin habe den weit überwiegenden Teil des hier in Anspruch genommenen Warenverzeichnisses nie benutzt. Wie ein Blick auf die von der Klägerin selbst dargestellte Unternehmenshistorie zeige sei sie in den 180 Jahren ihres Bestehens weitgehend nur im sehr begrenzten Bereich der Schreibgeräte sowie Schul-Bürobedarfsartikel tätig gewesen.
22 Die Benutzungsschonfrist werde zwar nach § 25 Abs. 5 MarkenG für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens gehemmt. Sie, die Beklagte, verkenne nicht, dass nach wie vor ein Widerspruchverfahren gegen die Klagmarke anhängig sei. Die von dem Widerspruchsverfahren gegen die Klagemarke betroffenen Waren und Dienstleistungen stünden mit streitgegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen der Beklagten jedoch in keinem Zusammenhang; diese seien demgemäß nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, sodass bezüglich dieser Waren und/oder Dienstleistungen auch keine Verschiebung einer Benutzungsschonfrist eingetreten sei. Hinsichtlich dieser Waren und/oder Dienstleistungen liege seit der Eintragung im Jahre 2003 mithin Nichtbenutzung und insoweit ein Verfall der Klagemarke vor, der Nichtbenutzungseinwand werde ausdrücklich erhoben.
23 Es liege auch keine Kollision der sich gegenüberstehenden Zeichen wovor. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens werde ausdrücklich bestritten. Der Hinweis auf die Verkehrsumfrage der I. AG aus dem Jahre 2009 (Anlage K 8) sei ebenso unbehelflich wie die Vorlage der „Repräsentativumfrage“ (K 32). Diese Befragungen stützten die Behauptungen der Klägerin zur vermeintlich gesteigerten Bekanntheit nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Seiten 9 -10 der Replik sowie die Seiten 1-5 des Schriftsatzes vom 20. Mai 2020 Bezug genommen. Eine Verletzungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen erhöhter Bekanntheit der Klagmarke sei nicht gegeben.
24 Die Übereinstimmung in den Wortbestandteilen „Pelikan“ und „Pelikamo“ begründe keine ausreichende Zeichenähnlichkeit, insbesondere nicht angesichts der weit voneinander entfernt liegenden Waren- und Dienstleistungen. Bei „Pelikamo“ handele es sich im Gegensatz zu „Pelikan“ nicht um eine Tierbezeichnung, sondern um ein Phantasie-Wort ohne lexikalische Bedeutung. Es bestünden weder in klanglicher, noch schriftbildlicher noch begrifflicher Hinsicht deshalb eine Verwechslungsgefahr. Auch zwischen den vollständigen Bildmarken bestehe keine Ähnlichkeit im Rechtssinne. Es gebe eine Vielzahl von Bildelementen aus dem Bereich des Tierreichs. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass solche Embleme Kennzeichen zu dekorativen (nicht kennzeichnenden) Zwecken hinzugefügt werden. Es reiche deshalb nicht die bloße Übereinstimmung in den Tierarten selbst aus. So habe das DPMA mehrfach entschieden, dass über die Ähnlichkeit der Gattung hinaus auch Ähnlichkeit in der konkreten Darstellung zu fordern sei. Dazu legt die Beklagte auf Seiten 13 und 14 der Replik eine Gegenüberstellung solcher dem Bundespatentgericht bzw. dem DPMA zur Entscheidung vorgelegenen Beispiele vor. Auf die Aufstellung wird Bezug genommen. Eine Gegenüberstellung von Marken, die vom EUIPO als nicht ausreichend ähnlich angesehen wurden, legt die Beklagte auf Seite 13/14 des Schriftsatzes vom 7. März 2020, auf den Bezug genommen wird, vor.
25 Schließlich habe der Verkehr keinen Anlass, in der Tierdarstellung im angegriffenen Zeichen der Beklagten einen Pelikan zu entdecken. Die sehr stilisierte Darstellung ähnele beispielsweise sehr viel eher einer Schnepfe. Dazu legt die Beklagte Abbildungen von Vögeln vor.
26 Auch die von der Klägerin für die Abmahnung vom 9. Oktober 2018 (Anlage K19) geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.484,45 seien schon mangels Erforderlichkeit der Abmahnung nicht erstattungsfähig. So habe die Klägerin die Beklagte bereits mehrere Male wegen derselben Verletzungshandlung abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte habe stets deutlich gemacht, dass eine Unterwerfung nicht erfolgen werde, sodass mit der Abmahnung vom 9. Oktober 2018 der Zweck einer Abmahnung, einen Rechtsstreit zu vermeiden, nicht mehr hätte erfüllt werden können. Eine Abmahnung sei demgemäß nicht erforderlich gewesen.
27 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
28 Hinsichtlich der Hinweise der Kammer gemäß § 139 ZPO wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 08. Juli 2020 Bezug genommen.
29 I . Die Klage ist zulässig.
30 1. Das Landgericht Hamburg ist nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( LugÜ ) das international zuständige Gericht.
31 Gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn die unerlaubte Handlung oder der Anspruch aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.
32 Mithin begründet Art. 5 Nr. 3 LugÜ grundsätzlich die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn die Klägerin eine im Inland begangene unerlaubte Handlung wenigstens schlüssig behauptet (vgl. OLG Köln – Urteil vom 24.3.2010 – 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532).
33 Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne der Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist dabei wie die Beklagte zu Recht geltend macht autonom auszulegen; es gelten für die Auslegung im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( EuGVVO ) (vgl. BGH NJOZ 2017, 1031, 1032). Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ fallen Klagen, die – wie im vorliegenden Fall – Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH NJW 2005, 1435; Saenger ZPO-Dörner, Art. 7 EuGVVO Rn. 29).
34 Auch der Ort „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist im Streitfall in Deutschland belegen. Der Begriff des Anknüpfungspunktes – der Ort des schädigenden Ereignisses – ist im Sinne der Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ wiederum autonom auszulegen (vgl. EuGH NJW 1977, 493 – Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d'Alsace ). Nach einhelliger Rechtsprechung kann mit diesem Kriterium sowohl der Ort des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint sein, sodass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor den Gerichten eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH NJW 1977, 493; EuGH MMR 2012, 45 Rn. 41; EuGH EuZW 2012, 513 Rn. 19 ff.; EuZW 2013, 544 Rn. 25 – Melzer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518).
35 Anders als etwa in Fällen, in denen sich eine Person in ihren – in allen Mitgliedsstaaten geschützten – Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, ist der durch die Eintragung einer wie hier nationalen Marke gewährte Schutz ohnehin grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedsstaates begrenzt, sodass eine Geltendmachung dieses Schutzes außerhalb dieses Gebietes in der Regel nicht möglich ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654, 655 – Wintersteiger ). Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist demgemäß allein die schlüssige Behauptung der Verletzung der deutschen Marke der Klägerin ausreichend; die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGH NJW 1994, 1413; BGH BeckRS 2014, 16775; OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 5566; OLG Köln NJOZ 2011, 532, 536).
36 Im Streitfall richtet sich die Beklagte mit ihrem Warenangebot bestimmungsgemäß an Verkehrskreise in Deutschland. Entscheidend ist gegenüber den zitierten Entscheidungen zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet, dass über die Internetpräsenz, die auch in Deutschland bestimmungsgemäß abgerufen werden kann, hinaus die Beklagte einen bundesweiten Vertrieb unterhält, so dass nicht nur eine Markenverletzung gegeben ist, die auf das Internet beschränkt ist und bleibt, sondern durch den Export Waren mit den Marken der Beklagten faktisch nach Deutschland gelangen; der Onlineshop der Beklagten ist in deutscher Sprache abrufbar, die von der Beklagten vertriebenen Waren können von Kunden aus dem gesamten Bundesgebiet bestellt werden und werden an jeden Ort, von dem aus Bestellungen vorgenommen werden, geliefert werden. Schließlich sind die deutschen Gerichte auch insofern „sachnah“, als die Frage der Kennzeichnungskraft und des Schutzumfangs der Klagmarke einerseits von der Abgrenzung der Bezeichnungen von im normalen Sprachgebrauch als beschreibend einzustufenden Angaben und andererseits von der Bekanntheit im Inland abhängt.
37 2. Das angerufene Landgericht Hamburg ist auch örtlich zuständig. Neben der internationalen Zuständigkeit regelt Art. 5 Nr. 3 LugÜ freilich auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, sodass die nationalen Verfahrensvorschriften keine Anwendung finden (vgl. Vorwerk/Wolf-Thode, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 67). Die Gewährung des besonderen Gerichtsstands erfolgt grundsätzlich aufgrund der Beweis- und Sachnähe desjenigen Gerichts, in dessen Bezirk ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (vgl. Vorwerk/Wolf-Thode, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 66). Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 LugÜ („einzutreten droht “) werden insbesondere auch vorbeugende Unterlassungsklagen erfasst.
38 Vorliegend droht aufgrund der bundesweiten Abrufbarkeit der Website der Beklagten die Bestellung aus jedem beliebigen Ort im Inland; an diese werden die bestellten Waren geliefert; dass dies auch in den Gerichtsbezirk der Kammer erfolgen wird, wenn hier eine Bestellung aufgegeben wird, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede genommen. Dadurch, dass auf Bestellungen hin auch Verkäufe in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg drohen, ist auch die örtliche Zuständigkeit der Kammer nach Art 5 Abs.3 LugÜ begründet, ohne dass auf die Grundsätze des im deutschen Markenrecht bestehenden „fliegenden Gerichtsstands“ rekurriert werden muss.
II.
39 Die Klage ist begründet.
40 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die im Tenor bezeichneten Verwendungen der streitgegenständlichen Zeichen PELIKAMO und zu.
41 Gemäß § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der ein bestimmtes Zeichen im geschäftlichen Verkehr in markenrechtlich relevanter Weise ohne die Zustimmung des Inhabers einer geschützten Marke verwendet, wenn das Zeichen mit dieser geschützten Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
42 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
43 a) Mit der beim DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarke DE ... liegt eine geschützte Marke im Sinne von § 14 MarkenG vor, deren Inhaberin die Klägerin ist. Dass diese Marke nach Ansicht der Beklagten zum einen wegen bösgläubiger Markenanmeldung, zum anderen wegen Nichtbenutzung (Verfall) zumindest teilweise löschungsreif sei, ist für die Schutzrechtslage der Marke insoweit unschädlich (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 20 – Gelbe Wörterbücher ; BGH GRUR 2008, 798 Rn. 14; BeckOK-Mielke , § 14 MarkenG Rn. 18). Solange es keine rechtskräftige Löschungsanordnung hinsichtlich einer Marke nach §§ 50, 54 MarkenG gibt, ist das Verletzungsgericht an die Eintragung dieser Marke gebunden (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2013, 12620 m.w.N.). Darüber hinaus ist es dem Gericht verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 – russisches Schaumgebäck ).
44 b) Räumlicher Schutzbereich dieser Marke ist das gesamte Bundesgebiet. In diesem Gebiet wird auch die Beklagte tätig. Durch das Vertreiben von mit den streitgegenständlichen Zeichen versehenen Waren über ihren Onlineshop an Kunden in Deutschland werden diese Zeichen zumindest auch im räumlichen Schutzbereich der Klagmarke verwendet.
45 c) Die Beklagte verwendet die streitgegenständlichen Zeichen im geschäftlichen Verkehr und „als Marke“, d.h. in markenrechtlich relevanter Weise. Voraussetzung dafür ist, dass ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt wird; die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken ist dagegen nicht ausreichend (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61). Mit dem Phantasiewort „Pelikamo“, welches weder lexikalisch nachweisbar noch sonst als Angabe für die gekennzeichneten Waren/ Dienstleistungen bekannt ist, verwendet die Beklagte ein originelles, als Herkunftshinweis taugliches und verstandenes Zeichen in Abgrenzung zu denen anderer Unternehmen.
46 d) Zwischen der Wort-/Bildmarke und den streitgegenständlichen Zeichen PELIKAMO bzw. besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.
47 Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen davon ausgehen könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 1998, 922; GRUR 2008, 503, 50). Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 Rn. 22; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45; BGH GRUR 2010, 729, 731; GRUR 2010, 235 Rn. 15). Bei der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ist gemäß dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG auf das „ Publikum“ abzustellen, das als das Kollektiv durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren/Dienstleistungsart definiert ist, wobei die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26).
48 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr hängt neben den in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab (vgl. BGH GRUR 2006, 859).
49 Bei der umfassenden Beurteilung von Verwechslungsgefahr ist von einer Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, auszugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, Rn. 17; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 m.w.N.).
50 Der Wort-/Bildmarke DE ... kommt eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
51 Im Rahmen der Ermittlung der Kennzeichnungskraft einer Marke ist stets auf diese in ihrer Gesamtheit und auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist, abzustellen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 52; Erbs/Kohlhaas-Kaiser, § 14 MarkenG Rn. 62 m.w.N.). So kann die Kennzeichnungskraft einer Marke abhängig vom Waren- und Dienstleistungsbereich variieren, sodass eine Marke für einzelne Waren/Dienstleistungen über eine normale Kennzeichnungskraft verfügen kann, für andere jedoch aufgrund intensiver Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt ist (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 25 – KNEIPP m.w.N*.* ; BGH GRUR 2009, 484 Rn. 29, 46, 82 f. – Metrobus ; BeckOK Markenrecht-Thalmaier, § 14 MarkenG Rn. 280).
52 Die Wort-/Bildmarke schützt unter anderem die hier streitgegenständlichen Waren wie Bekleidungsstücke, Bekleidungsaccessoires sowie Schuhe usw. in den Klassen 8, 10, 14, 16, 25, 26, 28 und 33. In Bezug auf diese Warenbereiche kommt der Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Das Zusammenspiel des Wortes „Pelikan“ mit dem Bild eines stilisierten Jungtiers dieser Gattung ist originell und geeignet, im Rahmen der vorgenannten Waren/Dienstleistungen eine Herkunftshinweis zu dienen. Ob der Wort-/Bildmarke in Bezug auf Schreibwaren, wie die Klägerin behauptet, aufgrund ihrer langen Verwendung und hohen Bekanntheit eine überragende Kennzeichnungskraft zukommt, die sich auf die streitgegenständlichen, von der Beklagten angebotenen Waren und Dienstleistungen erstreckt, kann indes dahinstehen, da eine Verwechslungsgefahr bereits bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gegeben ist.
53 Für sämtliche angegriffene Waren der Beklagten wie Bekleidungsstücke, Bekleidungsaccessoires, Schuhe usw. genießt die Marke der Klägerin Schutz in den Klassen 8, 10, 14, 16, 25, 26, 28 und 33.
54 Die Zeichen und „PELIKAMO“ sind hochgradig ähnlich.
55 Hinsichtlich des Vergleichs sich einander gegenüberstehenden Zeichen gilt, dass eine Ähnlichkeit dieser anzunehmen ist, wenn sie aus der Sicht des relevanten Publikums hinsichtlich einer oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (EuG, GRUR Int 2003, 243 Rn. 30). Eine Ähnlichkeit kann sich dabei aus Übereinstimmungen in den Wahrnehmungsebenen Bild und/oder Klang oder in der Begrifflichkeit ergeben (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60; BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13). Ausreichend ist dabei die Markenähnlichkeit in einer der drei Kategorien, um eine Markenähnlichkeit insgesamt zu begründen (BGH BeckRS 2017, 119850 Rn. 27 m.w.N.)
56 Der Durchschnittsverbraucher nimmt die Zeichen freilich nur selten im unmittelbaren Vergleich nebeneinander wahr und kann daher auf Grund eines zumeist unvollkommenen Gedächtnisbildes urteilen; übereinstimmende Merkmale fallen erfahrungsgemäß stärker ins Gewicht als bei einer genauen Analyse feststellbare Unterschiede (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich ist der den Gesamteindruck prägende Charakter eines Zeichens (vgl. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 m.w.N.).
57 (a) In bildlicher und klanglicher Hinsicht übernimmt das Zeichen PELIKAMO die ersten Buchstaben („Pelika“) des Wortelements der Klagemarke. Ein Unterschied besteht hinsichtlich der Endung, welche anstelle des auslautenden (dentalen ) Nasals „n“ die auslautende Buchstabenfolge „MO“, die ebenfalls einen (labialen ) Nasal enthält, aufweist. Dieser Unterschied schließt weder eine Ähnlichkeit noch eine Verwechslungsgefahr aus. Es stehen sich gegenüber
58
59 Pelikamo.
60 Das stilisierte Abbild des Pelikans im schwarzen Kreis wird zwar nicht als weiterer Buchstabe und also nicht als „o“ wahrgenommen, gleichwohl hat das Klagzeichen einen Abschluss mit einem kreisrunden Element nach dem Nasal. Die Kennzeichnungskraft der Klagmarke beruht auf dem Wortbestandteil „Pelikan“, da sich der Verkehr an aussprechbaren Bestandteilen orientiert, mit denen die Marke verbalisiert werden kann und vom Verkehr so genannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als das Emblem diesen Begriff lediglich illustrierend wiederholt. Dieser Bezeichnung „Pelikan“ ist „Pelikamo“ hochgradig ähnlich.
61 Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist der Wortanfang für das normale Publikum – zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören - in der Regel sehr viel einprägsamer als die Folgesilben und daher hinsichtlich der Übereinstimmung im Gesamteindruck entscheidender als diese, da das Publikum dem Anfang von Wörtern im Allgemeinen mehr Beachtung schenkt als weiteren Bestandteilen (vgl. BGH GRUR 2015, 1004, Rn. 36 – IPS/ISP m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Wortanfang beschreibend oder sonst kennzeichnungsschwach ist (BGH GRUR 2015, 1004, Rn. 36 – IPS/ISP m.w.N.).
62 Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Betonung des angegriffenen Zeichens aufgrund des lang gesprochenen Vokals „O“ allein auf ihrer letzten Silbe liege, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr werden die Wörter Pelikan sowie PELIKAMO in klanglicher Hinsicht durch die ersten Silben jener Wörter geprägt. Die Betonung beider Zeichen liegt sowohl auf der ersten („PE“) als auch auf der dritten („KAN“ bzw. „KA“) Silbe. Sprachduktus und Sprachrhythmus der relativ langen Bezeichnungen entsprechen sich weitestgehend.
63 Auch auf der Bedeutungsebene, d.h. in begrifflicher Hinsicht, besteht zwischen den beiden Zeichen hochgradige Ähnlichkeit. Eine solche liegt vor, wenn zwei Zeichen die gleiche Bedeutung haben und auch, wenn sie vom Publikum fälschlich so verstanden werden (BeckOK Markenrecht-Onken, § 14 MarkenG Rn. 414 m.w.N.). Voraussetzung ist dafür indes, dass jedenfalls eine der Marken über einen erkennbaren Sinngehalt verfügen (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 29 – airdsl ). Dies ist bei der Klagmarke der Fall.
64 „Pelikan“ bezeichnet eine Vogelart. Außer dem (aus dem Lateinisch-Griechischen entlehnten) Wort „Pelikan“ gibt es in der deutschen Sprache kein weiteres geläufiges Wort, welches mit den Buchstaben „Pelika“ anfängt und dem Klagzeichen annähernd so nahe kommt wie die Bezeichnung der Beklagten „Pelikamo“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden bei Wahrnehmung des Zeichens „PELIKAMO“ daher unwillkürlich an das markante Wort „Pelikan“ denken. Zwar handelt es sich bei PELIKAMO wie die Beklagte geltend macht um ein bedeutungsfreies Fantasiewort und nicht um die semantische Bezeichnung eines „Pelikans“, was der Verkehr auch nachvollziehen wird, dennoch ist es naheliegend, dass das Publikum dieses Zeichen als auffällige Beinahe-Doublette des Wortes „Pelikan“ ansehen, als aus diesem abgewandelt ansehen und somit mit dem Zeichen der Klägerin assoziieren wird.
65 Auch zwischen den Zeichen und besteht Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.
66 In bildlicher und klanglicher Hinsicht ist die Bildmarke der Beklagten der Klagmarke aufgrund des Wortes „PELIKAMO“ hochgradig ähnlich, da der Verkehr auch hier zunächst den in kapitalen gesetzten Schriftzug als maßgebend ansieht und die Marke danach benennen wird. So können einzelne Elemente von entscheidender Natur sein, wenn diese selbständig kennzeichnend sind und das Erscheinungsbild des Zeichens in besonderer Weise bestimmen, so dass die Übereinstimmung bereits in den jeweils prägenden Elementen die Gefahr von Verwechslungen begründet (vgl. EuGH GRUR Int 2010, 129 Rn. 60).
67 In dem Zeichen der Beklagten sind zwar zusätzlich die Wörter „Menswear Zurich“ enthalten. Hinter dem mit Kapitalen hervorgehobenen Phantasiewort „PELIKAMO“ treten diese Angaben jedoch bereits aufgrund des deutlich dünneren und kleineren Schriftbildes fast vollkommen zurück und werden nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen. Bei „Menswear Zurich“ handelt um eine glatt beschreibende Angabe im Hinblick auf die Produktart (menswear) und den geographischem Ursprung (Zürich). Der Verkehr wird diese beschreibende Angabe nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung, sondern lediglich als Sachhinweis lesen und auffassen.
68 Die Bildelemente der streitgegenständlichen Zeichen werden geprägt durch zwei Vögel im Seitenprofil, deren Charakteristikum ein geschwungener Hals und ein nach unten gerichtete, spitz zulaufender Schnabel ist. Dass bei der Klagemarke ein Jungtier abgebildet ist, tritt aufgrund der geringen Größe des Tieres in den Hintergrund. Vielmehr prägt der große Pelikan im Seitenprofil den Gesamteindruck des Bildbestandteils der Wort-/Bildmarke, sodass dieser für den bildlichen Vergleich der Zeichen maßgeblich ist. Diese nicht lediglich dekorative, sondern bildliche Darstellung dessen, was das Wort „Pelikan“ meint, wird der Verkehr als Bestärkung des Herkunftshinweises ansehen. Dies bestärkt die Verwechslungsgefahr beider Marken, denn auch der Vogel in der angegriffenen Marke der Beklagten stellt jedenfalls für Teile des Verkehrs einen Pelikan dar und wird – entgegen dem Vortrag der Beklagten, dass es für den Verkehr nicht ersichtlich sei, mit was für einem Vogel er es bei der Abbildung auf dem Zeichen der Beklagten zu tun habe – schon durch die mit „Pelikan“ in Verbindung zu bringende Bezeichnung „PELIKAMO“ vom Verkehr zweifelsfrei als „Pelikan“ wahrgenommen. Ob die stilisierte Darstellung auch andere Vogelarten, insbesondere eine Schnepfe, wie die Beklagten geltend macht, darstellen könnte, spielt schon deshalb keine Rolle, weil jedenfalls für maßgebliche Teile des Verkehrs – nach Überzeugung der Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, sogar für überwiegende Teile des Verkehrs - hier zwanglos ein „Pelikan“ erkennbar ist.
69 Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG scheidet auch nicht durch eine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung aus. Indizien für eine missbräuchliche Markenanmeldung können unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken, die Anmeldung bekannter Namen oder im Ausland etablierter Zeichen anderer Anbieter sowie die Hortung von Marken für den Zweck, Dritte bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211, 212 f. m.w.N).
70 Im Streitfall hat die Klägerin die Klagemarke zwar für eine imponierende Vielzahl von Waren und Dienstleistungen schützen lassen, die sich nach dem Vortrag der Beklagten auf 19.000 Begriffe im Warenverzeichnis summieren sollen, wozu keine Feststellungen von der Kammer getroffen werden müssen. Die Markenanmeldung im Jahr 2003 erfolgte aufgrund des nicht unberechtigten Interesses der Klägerin, ihre Marke (weiter) zu modernisieren und dahingehend sukzessive immer weitere, einander sehr ähnliche Markenanmeldungen vorzunehmen. Solche mit Behutsamkeit „modernisierte“ Kennzeichen sind den früheren naturgemäß in der Regel sehr ähnlich, weil es Sinn und Zweck der Übung ist, dass sie trotz dieser Modifikationen sofort „wiedererkannt“ werden sollen, und erfassen oft nicht mehr als einen nunmehr als „zeitgemäß(er)“ empfundenen Schriftzug.
71 Zudem ist festzustellen, dass eine Markenanmeldung mit einer zunächst großen Vielfalt von Waren und Dienstleistungen für sich noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, sondern eine durchaus übliche Praxis darstellt. Der Klägerin kann deshalb auch nicht von vornherein der Benutzungswille bezüglich aller Waren und Dienstleistungen pauschal abgesprochen werden, da dieser regelmäßig zu unterstellen ist (vgl. EuG Int. 2013, 144 Rn. 57 – pelicantravel ). Als Korrektiv dient hier der Benutzungszwang, der nach fünf Jahren eingreift und gegebenenfalls zu einem Verfall der Marke und damit der „Freigabe“ für die Wettbewerber führt. Insoweit die Beklagte auf die bislang unstreitig fehlende Benutzung der Marke für die streitgegenständlichen Waren durch die Klägerin abstellt, widerspricht der Benutzungseinwand dem Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck der Benutzungsschonfrist (vgl. EuG Int. 2013, 144 Rn. 58 f. – pelicantravel ). Der Anmelder muss keineswegs hinsichtlich der Benutzungsaufnahme quasi „in den Startlöchern stehen“.
72 Der Lauf der Benutzungsschonfrist beginnt mit der Eintragung der Marke. Ist jedoch ein Widerspruch gegen die Marke anhängig, so beginnt gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG die Benutzungsschonfrist erst mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Dabei ist es irrelevant, ob sich der Widerspruch gegen alle oder – wie im Streitfall – nur gegen einen – im Verhältnis zum gesamte Warenverzeichnis hier zugegeben relativ kleinen - Teil der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richtet (vgl. OLG München GRUR-RR 2002, 350, 352). Insbesondere findet entgegen der Ansicht der Beklagten keine Beschränkung der Dilatation der Schonfrist von vornherein nur auf die bewiderspruchten Waren oder Dienstleistungen statt (vgl. auch BeckOK Markenrecht-Bogatz, § 26 MarkenG Rn. 16.2). Hierfür fehlt es angesichts des klaren und nicht auslegungsfähigen Gesetzeswortlauts – § 26 Abs. 5 MarkenG sieht eine Teilverschiebung nicht vor – an einer gesetzlichen Grundlage.
73 Die Kammer verkennt freilich nicht, dass das Widerspruchsverfahren, auf dessen dilatorische Wirkung sich die Klägerin vorliegend stützt, mit seinen – bisher - 17 Jahren ohne Abschluss einen unüblich langen Verlauf genommen hat, was die Kammer als Markengericht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass eine Entscheidung bisher noch nicht ergangen ist und noch nicht erwirkt werden konnte und sie darauf keinen wirklichen Einfluss hat. Die Beklagte hat dazu nichts weiter vorgetragen: soweit die Mutmaßung in den Raum gestellt wird, dass der Klägerin dieses Widerspruchsverfahren möglicherweise allzu gelegen kommt, sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin den Abschluss dieses Widerspruchsverfahrens in rechtsmissbräuchlicher Weise verhindert hat oder das Widerspruchverfahren als solches „geschoben“ ist - etwa in Absprache mit dem/der Widersprechenden, der/die selbst kein Interesse an einem (schnellen) Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat - mit dem (einzigen) Ziel, den Ablauf der Benutzungsschonfrist für ein ebenso imposantes wie buntes Warenverzeichnis zu verhindern. Insoweit schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall der Meinung des Oberlandesgerichts München in der bereits zitierten Entscheidung an, dass ein Teilaufschub der Benutzungsschonfrist nur für die bewiderspruchten Waren/Dienstleistungen nicht vorgesehen und nicht geboten ist; der Gesetzgeber hätte für den Fall des Widerspruchsverfahrens eine (weitere) Schonfrist festlegen oder sie der gerichtlichen Entscheidung überlassen können, wenn ein Benutzungszwang vor Ablauf des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Konstellationen gewollt gewesen wäre.
74 Ist demnach die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen und sind die sich gegenüberstehenden Zeichen bereits bei festzustellender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagmarken ähnlich im Rechtssinne, kommt es auf den Streit der Parteien über die tatsächliche Benutzung der Klagmarken für mit den angegriffenen Waren der Beklagten ähnliche Waren ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Schutzumfang der Klagmarken durch Bekanntheit erhöht ist und die vorgelegten Umfragen dafür ausreichend aussagekräftig sind. Tatsachenfeststellungen bedarf es dazu nicht, der Rechtsstreit ist entscheidungsreif (§ 300 Abs.1 ZPO).
75 2. Liegt die Markenkollisionen wie dargestellt vor, ist die Beklagte über die Verpflichtung zur Unterlassung hinaus gemäß § 19 Abs.1, 3 MarkenG verpflichtet, der Klägerin im beantragten Umfang Auskunft unter Rechnungslegung zu erteilen.
76 3 . Gemäß § 14 Abs.6 MarkenG ist die Beklagte somit auch zum Schadensersatz verpflichtet, der noch nicht beziffert werden kann und muss. Somit ist die Ersatzpflicht festzustellen.
77 Nicht erstattungsfähig sind indes die von der Klägerin für die Abmahnung vom 9. Oktober mit dem Klagantrag zu 4. gesondert geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.484,45. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs.6 MarkenG ist unter anderem, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit – im Streitfall die Abmahnung – aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2019, 1522 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen derselben Verletzungshandlung bereits mit einem Schreiben vom 21. Januar 2015 sowie einem Schreiben vom 25. Juni 2018 abgemahnt. Den Antworten auf die jeweiligen Schreiben der Klägerin war deutlich zu entnehmen, dass eine Unterwerfung durch die Beklagte im Sinne einer Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht erfolgen werde. Der Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner einen Weg zu weisen, wie er einen Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die erheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGH GRUR 2010, 354, 355 m.w.N.). Diese Funktion konnte im Streitfall durch die wiederholte Abmahnung am 9. Oktober 2018 nicht mehr erfüllt werden und war insoweit als „letzter Versuch“ für die Klägerin, ein aufwendiges Gerichtsverfahren (sc. das vorliegende) zu vermeiden, verständlich, nicht aber im Rechtssinne erforderlich. Die Klägerin hatte ihrer Obliegenheit abzumahnen genügt und hätte im Hinblick auf ein (ohnehin unwahrscheinliches) Anerkenntnis risikolos (arg. ex § 93 ZPO) Klage erheben können.
IV .
78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Mehrforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten stellt eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung dar.
V.
79 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S.1, S.2 ZPO.
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