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3 AE 3641/26•VG Hamburg 3. Kammer, 2026-06-21, 3 AE 3641/26
3 AE 3641/26Verwaltungsgericht / 3. Kammer21.06.2026
Auf vor dem 12.6.2026 gestellte Asylanträge findet die AsylVVO keine Anwendung, sondern das AsylG in der bis zum 11.6.2026 geltenden Fassung. Die materielle Prüfung richtet sich auch in diesen Fällen nach der StatusVO.
Entscheidungsdatum: 2026-06-21
Aktenzeichen: 3 AE 3641/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0621.3AE3641.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf vor dem 12.6.2026 gestellte Asylanträge findet die AsylVVO keine Anwendung, sondern das AsylG in der bis zum 11.6.2026 geltenden Fassung. Die materielle Prüfung richtet sich auch in diesen Fällen nach der StatusVO.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
1 Der Antrag der nach eigenen Angaben 24-jährigen Antragstellerin ägyptischer Staatsangehörigkeit, den der Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG, entsprechend dem mit dem Antrag verfolgten Ziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auslegt, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 5. Juni 2026 erhobenen Klage (3 A 3640/26) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des am 3. Juni 2026 zugestellten Bescheids vom 28. Mai 2026 ([…]-287) begehrt, hat keinen Erfolg.
2 Die im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, ihr das vorläufige Bleiberecht im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über ihren Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen, fällt zulasten der Antragstellerin aus.
3 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 28. April 2026 (im Folgenden: „AsylG a.F.“) darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als – wie vorliegend erfolgt – offensichtlich unbegründet durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99). Die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. – und nicht von der wortgleichen Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der aktuellen Fassung – ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: „Asylverfahrensverordnung“ bzw. „AsylVVO“). Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 VVO auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 betreffend die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie betreffend die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 10).
4 Wenngleich Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit die von der Antragsgegnerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit, ist (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG a.F.), hat das Gericht dabei auch das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen und festzustellen, ob dieses Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 93 ff.; Beschl. v. 2.5.1984, 2 BvR 1413/83, juris Rn. 37 f.). Denn die mit der Abschiebungsandrohung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge.
5 Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung im Bescheid vom 28. Mai 2026 erscheint nach diesen Maßgaben nicht ernstlich zweifelhaft. Rechtsgrundlage sind die §§ 34, 36 Abs. 1 Alt. 2 AsylG a.F. Nach diesen Vorschriften droht das Bundesamt (gemäß §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG) dem Ausländer die Abschiebung an und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, dem Ausländer offensichtlich kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, Abschiebungsverbote nicht bestehen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für das Gericht bestehen in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – eine nähere Begründung des Eilantrags ist bei Gericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen – keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet rechtmäßig ist (1.). Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel sowohl an der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (2.) als auch der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (3.).
6 1. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen, bestehen keine ernstlichen Zweifel.
7 a) Die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte scheitert gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass sie über Griechenland und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin eingereist ist.
8 b) Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin Ägypten aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung oder wegen eines ihr dort drohenden ernsthaften Schadens verlassen hat bzw. ihr bei Rückkehr nach Ägypten Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.
9 aa) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“ bzw. „StatusVO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern – aus unionsrechtlichen Gründen, da sie keine Übergangsregelung vorsieht und gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO (in der Fassung der Berichtigung v. 13.1.2026, ABl. L 2026/90016) ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht – auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2026, A 12 S 1014/24, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 14). Dies entspricht auch der Sichtweise der Antragsgegnerin (s. dazu das Schreiben des Präsidenten des Bundesamts vom 16.6.2026); die anderslautende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. soll aufgehoben werden (s. Art. 10 Nr. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft i.d.F. der Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 10.6.2026, BT-Drs. 21/6393).
10 Für die Zuerkennung internationalen Schutzes gilt danach Folgendes:
11 Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
12 Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V (Art. 15 bis 17) erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
13 bb) Es ist nach Aktenlage nicht ausreichend erkennbar, dass der Antragstellerin im Fall einer Rückkehr nach Ägypten dort tatsächlich eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
14 In ihrer Anhörung beim Bundesamt im Februar 2026 gab die Antragstellerin ausdrücklich an, dass für sie in Ägypten, wo sie bis 2016 gelebt habe, keine konkrete Gefahr bestehe (Anhörungsprotokoll, S. 4). Soweit die Antragstellerin in ihrer Anhörung auf Schwierigkeiten mit ihrem Onkel väterlicherseits hinwies, der sich ihr, als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei, genähert und sich auch gegenüber ihrer Mutter übergriffig verhalten habe, fehlt es schon im Ansatz an nachvollziehbaren Angaben zu etwaigen, konkret ihre Person betreffenden Verfolgungsgründen. Vielmehr ist hier der familiäre Bereich betroffen, so dass möglicherweise kriminelles Unrecht im Raum steht. Nach den Angaben der Antragstellerin lebt der Onkel inzwischen auch nicht mehr in Ägypten. Eine Bedrohung durch private Akteure würde eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gemäß Art. 6 lit c) StatusVO zudem nur rechtfertigen, wenn der ägyptische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, wirksamen Schutz zu bieten. Auch dafür ist hier nichts ersichtlich und wurde von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Vielmehr äußerte diese, sich helfen zu wissen. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt einer weibliche Genitalverstümmelung („Female Genital Mutilation“ bzw. „FGM“) eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Aus der Auskunftslage ergibt sich nicht, dass der 24-jährigen Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr eine FGM drohen wird. Ist dies bereits nach ihren eigenen Angaben nicht hinreichend wahrscheinlich („ich weiß nicht, ich bin mir unsicher“, Anhörungsprotokoll, S. 6), so folgt aus den dem Gericht bei seiner Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen, dass eine FGM regelhaft bei Mädchen im Alter von sieben bis zehn Jahren und jedenfalls vor dem 15. Lebensjahr durchgeführt (vgl. ACCORD, „Anfragebeantwortung zu Ägypten: Female Genital Mutilation (FGM): Verbreitung, Häufigkeit, Schutz“, v. 13.12.2024, S. 5).
15 c) Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Antrag nicht nur als „schlicht“, sondern als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt.
16 Dabei konnte sich die Antragsgegnerin trotz der Tatsache, dass die Antragstellerin zu Beginn der nachträglichen Anhörung eingeräumt hat, über die ägyptische Staatsangehörigkeit zu verfügen, auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. stützen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Da die Norm darauf abzielt, Asylsuchende zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten, um eine sachgerechte und möglichst zügige Aufklärung des Verfolgungsschicksals zu ermöglichen, ist der sanktionswürdige Täuschungserfolg bereits dann eingetreten, wenn das Bundesamt die behauptete Identität oder Staatsangehörigkeit des Täuschenden jedenfalls in einer Weise für möglich hält, die weitere Aufklärungsmaßnahmen anhand der falschen Tatsachengrundlage nötig macht (hierzu und zum Folgenden: VG Ansbach, Beschl. v. 4.6.2025, AN 2 S 25.31012, juris Rn. 26 f.; Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand 1.1.2026, § 30 Rn. 29). Spätestens mit daran anknüpfenden Verfahrensentscheidungen ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet, da dadurch die Feststellung der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit erschwert wird und eine Verfahrensverzögerung eintritt. Eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. scheidet jedoch aus, wenn der Asylsuchende den Irrtum aufklärt oder die zunächst verweigerten Angaben nachholt. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende der Anhörung oder bis das Bundesamt auf anderem Wege von der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden Kenntnis erlangt. Denn nur eine Aufdeckung vor Ende der Anhörung beim Bundesamt kann die Täuschungshandlung beseitigen, weil das Bundesamt in diesen Fällen nicht zu einer Verfahrens- oder Sachentscheidung unter Einfluss der Täuschung bewogen wurde. Im Nachgang an die Anhörung kommt es nach dem derzeitigen Wortlaut der Norm nicht darauf an, wann das Bundesamt die Täuschung erkennt und den wahren Sachverhalt aufklärt, da die spätere Aufdeckung die Vollendung in der Vergangenheit nicht beseitigt.
17 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsverdikts nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F., denn die Antragstellerin hat das Bundesamt über ihre Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht.
18 So hat die Antragstellerin bis zum Beginn der ergänzenden Anhörung am 18. Februar 2026 durchweg angegeben, sie sei syrische Staatsbürgerin. Wie (bereits) der Aktenvermerk vom 21. Februar 2023 zeigt, war das Bundesamt zwar nicht restlos vom Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens überzeugt, jedoch hielt es die behauptete syrische Staatsangehörigkeit jedenfalls für möglich und weitere Aufklärungsmaßnahmen für nötig, wie nicht zuletzt die ergänzende Anhörung zeigt. Jedenfalls ging das Bundesamt im Ausgangspunkt – wenn auch nicht zur vollen Überzeugung – nicht von der wahren ägyptischen Herkunft der Antragstellerin, sondern von der angeblich syrischen Staatsangehörigkeit aus. Die Täuschung war auch offensichtlich, da sowohl die Unrichtigkeit ihrer Angaben als auch die Täuschungsabsicht offenkundig sind, da die Antragstellerin diese schließlich selbst einräumte (s. Anhörungsniederschrift v. 18.2.2026, S. 2: „Für bessere Chancen“).
19 Der Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre wahre Herkunft gleich zu Beginn der ergänzenden Anhörung am 18. Februar 2026 einräumte und die Täuschung aufdeckte. Denn die Täuschung ist ungeachtet der nachträglichen Aufdeckung mit Blick auf oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift dennoch sanktionswürdig, da das Bundesamt mit der Anberaumung der ergänzenden Anhörung auf Grundlage der falschen Angaben der Antragstellerin eine mit einer Verzögerung verbundene Verfahrensentscheidung getroffen hat, wodurch die zügige und sachgerechte Feststellung des wahren Verfolgungsschicksals erschwert wurde. Dies genügt bereits für die Sanktionierung der Täuschung, denn stellte man allein auf eine Endentscheidung in der Sache als Anknüpfungspunkt des Täuschungserfolgs ab, bliebe im Ergebnis kein Raum für die Sanktion des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F., da die Täuschung in diesen Fällen (wenn überhaupt) erst nach der entsprechenden Endentscheidung erkannt würde und der Asylantrag daher denklogisch nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnte (VG Ansbach, Beschl. v. 4.6.2025, AN 2 S 25.31012, juris Rn. 27).
20 Aufgrund der Angaben der Antragstellerin spricht zudem Überwiegendes dafür, dass auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. vorliege. Dies muss indes nicht weiter aufgeklärt werden.
21 2. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG a.F. Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 5 ff.) und macht sich diese zu eigen.
22 3. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Abschiebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen könnten.
II.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG a.F.
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