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331 O 463/25•LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2026-04-27, 331 O 463/25
331 O 463/25Kantonsgericht27.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 331 O 463/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0427.331O463.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 3 StVO, § 10 S 1 StVO, § 78 Abs 3 VVG, § 86 VVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien sind streiten um Regressansprüche wegen eines Verkehrsunfalls.
2 Die Klägerin war am 06.01.2025 Fahrzeugversicherer (Vollkasko) des Pkw VW ID 5, amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte war Haftpflichtversichererin des PKW Tesla, amtliches Kennzeichen ….
3 Am 06.01.2025 gegen 08:50 Uhr kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer Kollision auf der J. Straße, Höhe Hausummer …, in H.- W.. Die J. Straße ist eine innerörtliche Vorfahrtsstraße mit je einem Fahrstreifen pro Richtung, auf der 50 km/h erlaubt sind und auch Linienbusse verkehren. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs beabsichtigte, von der Ausfahrt eines Grundstücks nach links in die J. Straße einzubiegen. Auf der unmittelbar an das Grundstück grenzenden rechten Fahrspur herrschte Stop-and-Go-Verkehr, die nach links führende Fahrspur war frei. Es herrschte leichter Regen. Unmittelbar vor der Ausfahrt hielt ein von links kommender Linienbus an; dessen Fahrer signalisierte der Fahrerin des Klägerfahrzeugs, dass er sie herausfahren lasse. Als sie auf die Fahrbahn eingefahren war und mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs die Gegenfahrspur erreicht hatte, kollidierte sie mit dem Beklagtenfahrzeug, das dabei war, mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h den Linienbus zu überholen (vgl. Foto von der Unfallendstellung, Anlage B 1 und Foto in der Klageschrift). Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hatte, bevor er zum Überholen angesetzt hatte, den linken Blinker gesetzt und überprüft, dass weder auf der Gegenfahrbahn noch rückwärtig andere Verkehrsteilnehmer herannahten.
4 Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ließ ihr Fahrzeug reparieren, wofür ihr € 11.148,87 in Rechnung gestellt wurden (Anlage K 1). Die Klägerin bezahlte die Reparaturrechnung unter Abzug des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Selbstbehalts i.H.v. € 300,00 (vgl. Abrechnungsschreiben, Anlage K 2).
5 Mit Schreiben vom 15.09.2025 forderte die die Beklagte zur Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen i.H.v. 50 % des Rechnungsbetrages abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. € 300, mithin € 5.274,44 auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte ihre Haftung mit Schreiben vom 07.10.2025 und 14.10.2025 (Anlagen K 4 und K 5) ab.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die bei dem Unfall entstandenen Schäden zu 50 %. Sie meint, der Fahrer des beklagten Fahrzeuges habe erkennen müssen, dass der Linienbus nicht grundlos gehalten habe und auch nicht an einer Bushaltestelle stand, da er keinen Fahrtrichtungsanzeiger rechts gesetzt hatte. Zudem hätte dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs klar sein müssen, dass für ihn die Verkehrssituation vor dem Linienbus aufgrund dessen Bauweise verdeckt war, sodass es ihm auch nicht möglich gewesen sei, Personen, die die Straße kreuzten, zu erkennen. Sie ist der Auffassung, vor diesem Hintergrund hätte der Fahrer des beklagten Fahrzeuges nicht mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h überholen dürfen.
7 Die Klägerin beantragt:
8 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.274,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2025 zu bezahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
12 Mit Zustimmung der Parteien ist im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden worden; dabei ist der 14.04.2026 als derjenige Termin bestimmt worden, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
14 Die Klage ist zulässig.
1.
15 Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 20 StVG, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG a.F.
2.
16 Die Klägerin wie die Beklagte zu 2) sind gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 AktG parteifähig und, vertreten durch ihren jeweiligen Vorstand (§ 78 Abs- 1 AktG), nach § 51 Abs. 1 ZPO prozessfähig.
II.
17 Die Klage ist jedoch nicht begründet.
18 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagte aus § 78 Abs. 3 VVG i.V.m. § 19 Abs. 3 StVG nicht zu.
1.
19 Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche gegen die Beklagten weder aus §§ 7, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 86, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu.
a)
20 Zwar ist die Beklagte der Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 86, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zum Ersatz der bei dem Unfallereignis vom 06.12.2023 entstandenen Schäden verpflichtet, da diese bei dem Betrieb des Fahrzeugs ihres Versicherungsnehmers entstanden sind (§ 7 Abs. 1 StVG) und nicht auf höherer Gewalt, sondern auf dem Verschulden des Fahrzeugführers beruhen, soweit diese auf die Klägerin übergegangen sind, weil sie diese ihrer Versicherungsnehmerin ersetzt hat.
21 Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Unfall auf höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder einem für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unabwendbaren Ereignis beruhen würde (§ 17 Abs. 3 StVG). Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Idealfahrer an seiner Stelle hätte erkennen können, dass ein noch niedrigeres Tempo eine eventuell erforderlich werdende Bremsung oder Ausweichbewegung ermöglicht hätten.
22 Im Verhältnis beider Seiten zueinander hängt allerdings die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.
b)
23 Unter Anwendung dieser Maßstäbe haftet vorliegend die Klägerseite allein für die bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden.
24 Gegen die Klägerseite streitet ein Anscheinsbeweis aus § 10 StVO. Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Regelung ist von der Überlegung des Gesetzgebers beherrscht, dass die genannten Vorgänge für den fließenden Verkehr besonders gefährlich sind. Dass die Fahrzeugführerin des Klägerfahrzeugs diese ihr obliegende äußerste Sorgfalt aufgewandt hat, ist angesichts der erfolgten Kollision ausgeschlossen. Das Risiko, dass sie eingegangen ist, indem sie sich auf das Angebot des unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, sie einfahren zu lassen, während sie die Gegenfahrbahn nicht überblicken konnte und für sie vorhersehbar war, dass andere Verkehrsteilnehmer sie ggf. nicht sehen konnten oder das Fahrverhalten des unbeteiligten Wartenden missinterpretieren könnten, hat sie zu verantworten. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Busfahrer der Fahrerin des bei ihr versicherten Fahrzeugs bedeutet habe, dass er auch den rückwärtigen Verkehr beobachtet habe, sie also i.S.d. § 10 S. 1 Hs. 2 StVO eingewiesen habe.
25 Wer einen Unfall unter Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO verursacht hat, haftet für den hierdurch entstandenen Schaden grundsätzlich allein (LG Aachen, Urteil vom 17.12.2024 – 15 O 429/23). Wo das Gesetz äußerste Sorgfalt verlangt, muss ein entsprechender Fahrfehler grundsätzlich zum Wegfall der einfachen Betriebsgefahr des weiterbeteiligten Fahrzeugs und damit zum Ausschluss der Haftung bzw. zu einer 100%igen Haftung führen (Scholten in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 17 StVG, Stand: 01.12.2025, Rn. 50).
26 Der Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs hat seinerseits nicht gegen ein Überholverbot – insbesondere nicht gegen jenes bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – verstoßen. Die Überholverbote nach § 5 Abs. 3 und 3a schützen den Gegenverkehr sowie den vorausfahrenden und nachfolgenden Verkehr. Die Überholverbote bezwecken hingegen nicht den Schutz eines aus einem Grundstück Einfahrenden (KG, Urteil vom 12.02.1998 - 12 U 5603/96; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 5 Rn. 33, beck-online). Die sog. Lücken-Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Fahrzeugführer aus einer Grundstücksausfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht (OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2010 - 5 U 124/09).
27 Konkrete Umstände, die ein Mitverschulden der Beklagtenseite begründen könnten (und für die der Abbiegende die Beweislast trifft, vgl. LG Aachen, a.a.O.), hat die Klägerin nicht vorgetragen. Diese lägen vor, wenn der Beklagtenfahrer als vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer konkrete Anzeichen dafür gehabt hätte, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen (BGH, Urteil vom 04.06.2024, Az.: VI ZR 374/23). Der Beklagtenfahrer hatte sich unstreitig vor Beginn seines Überholmanövers davon überzeugt, dass die Gegenfahrspur frei war und kein rückwärtiger Verkehr herannahte. Der Umstand, dass nicht unmittelbar erkennbar war, aus welchem Grund der Bus gehalten hatte, und die bloß theoretische Möglichkeit, dass sich Personen auf die Fahrbahn hätten begeben können, indiziert nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine zu erwartende Vorfahrtsrechtsverletzung, zumal sich an der fraglichen Stelle keine Einmündung einer kreuzenden Straße und keine Bushaltestelle befand.
28 Soweit die Klägerin meint, dass zu berücksichtigen sei, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs aufgrund der Bauweise des Busses nicht habe einsehen können, wie sich die Verkehrssituation vor dem Bus gestalte, so streitet dieses Argument vorliegend eher für die Beklagte und gegen die Klägerin, weil für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs umso weniger konkreter Anlass bestanden haben dürfte, an der fraglichen Stelle mit einfahrendem Querverkehr zu rechnen, während der Fahrerin des Klägerfahrzeugs aufgrund der Höhe des Busses umso klarer gewesen sein muss, dass überholende Fahrzeuge keine Chance haben konnten, ihr Einfahren wahrzunehmen, bevor sie die Gegenfahrspur erreichte.
29 Der Beklagtenseite ist unter diesen Umständen nicht anzulasten, dass ihr Fahrzeugführer zu schnell gefahren sei. Ein stehendes Fahrzeug in einer 50er-Zone mit 30-40 km/h (und damit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu überholen, ist ohne weitere kontraindizierende Umstände nicht zu beanstanden. Dass durch den herrschenden leichten Regen erheblich erschwerte Verkehrsbedingungen geherrscht hätten, ist nicht ersichtlich.
2.
30 Die geltend gemachte Nebenforderung (Verzugszinsen) teilt das Schicksal der Hauptforderung.
III.
31 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711, 709 S. 2 ZPO.
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