LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2024-08-16, 303 O 34/22

303 O 34/22Kantonsgericht / III. Zivilkammer16.08.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 3. Zivilkammer — 303 O 34/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-16

Aktenzeichen: 303 O 34/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0816.303O34.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 839 BGB, § 8 Nr 1 UZwG, Art 34 S 1 GG, § 51 Abs 2 Nr 1 BGSG 1994 ... mehr

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 800,00 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 800,00 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

1 Die Kläger verfolgen Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte aus § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG und §§ 51 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 3 BPolG wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten der Bundespolizei im Rahmen der Vollziehung der Abschiebung der Kläger aus H1 nach S./ B. am 3. November 2021.

2 Der Kläger zu 1) wurde am 1995, die Klägerin zu 2) am 2000 in D./ S1 geboren. Sie sind Geschwister und verließen S1 erstmalig im März 2013 im Alter von 12 Jahren bzw. 17 Jahren gemeinsam mit ihren Eltern. Sie reisten im Mai 2016 nach Bulgarien ein und lebten dort zunächst zweieinhalb Jahre.

3 Am 16. Oktober 2018 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (§ 3 AsylG). Die Asylanträge der Kläger und ihrer Eltern wurden mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 23. November 2018 als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, weil den Klägern bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG gewährt wurde. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 10. Dezember 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juni 2020 abgewiesen.

4 Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration, bereitete daraufhin im Jahr 2020 den Vollzug der Abschiebung der Kläger nach B. vor. Eine Abschiebung der Eltern wurde nicht geplant, da hinsichtlich der Mutter ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bestand und besteht.

5 Da beide Kläger von psychischen Erkrankungen betroffen sind, holte das Amt für Migration eine psychologische Stellungnahme des Psychologen A. W. vom 18. September 2020 hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu 1) (Anlage K 8) und eine psychologische Stellungnahme der Psychologin B. N. vom 10. November 2020 (Anlage K 9) ein. Bei dem Kläger zu 1) wurde gemäß einer psychologischen Stellungnahme vom 18. September 2020 (Anlage K 8) durch den Psychologen A. W. eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion diagnostiziert. Ein Gutachten zur Flugreisetauglichkeit des Klägers zu 1) findet sich in dessen Akte nicht.

6 Die Klägerin zu 2) ist nach einer psychologischen Stellungnahme der Psychologin B. N. vom 10. November 2020 (Anlage K 9) von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion betroffen. Ausweislich der dortigen Stellungnahme der Psychologin B. N. unternahm die Klägerin zu 2) im April 2019 einen Suizidversuch, indem sie versuchte, sich durch Einnahme einer größeren Menge haushaltsüblicher Medikamente das Leben zu nehmen. Sie musste danach in einer Klinik notfallmäßig behandelt werden. Sie leidet an einer Anpassungsstörung mit klinisch bedeutsamer Depression, Ängstlichkeit, sodass suizidale Handlungen bei Abschiebung nicht auszuschließen seien (Anlage K9, S. 2). Auf Basis dieser Aktenlage erstellte die Allgemeinmedizinerin A1 G. im Auftrag des Amtes für Migration ein Gutachten vom 23. Februar 2021 über die Flugreisetauglichkeit der Klägerin zu 2) (Anlage K10), nach dem die Klägerin zu 2) nur unter ärztlicher Begleitung flugreisetauglich ist.

7 Zu der zunächst für den 29. Juni 2021 geplanten Abschiebung beider Kläger kam es aus organisatorischen Gründen bereits im Vorfeld nicht, weil die Übernahmeerklärung des Zielstaates fehlte und die bulgarischen Behörden sich auf Anfrage des Amtes für Migration nicht zu einer Aufnahme der Kläger bereit erklärt hatten.

8 Nachdem die Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden zur Aufnahme der Kläger vorlag und am 20. Juni 2021 europäische Reisedokumente für die Rückkehr beider Kläger ausgestellt worden waren, plante das Amt für Migration erneut die Abschiebung beider Kläger und holte zwei ergänzende psychologische Stellungnahmen vom 20. August 2021 (Anlagen K 11 und K 12) zu den psychischen Erkrankungen beider Kläger ein.

9 Im Ergänzungsgutachten vom 20. August 2021 zur Erkrankung des Klägers zu 1) (Anlage K 11) wurde dokumentiert, dass der Kläger zu 1) suizidale Gedanken hegte:

10 „Einen Ausweg sehe er nicht und denke, dass ein Suizid im Falle der Rückführung die bessere Lösung für seine Probleme wäre.“ (K11, Seite 2).

11 In der Aktualisierung des Gutachtens vom 20. August 2021 zu der Erkrankung der Klägerin zu 2) (Anlage K 12) wurde von erheblichem Schlafmangel, einem Gewichtsverlust von 10 Kilogramm seit Juni 2021 und einer erheblichen Verstärkung der latenten Suizidalität der Klägerin zu 2) aufgrund der aktuellen Belastungen berichtet:

12 Berichtet von Abschiebeversuch Ende Juni 2021, seither Zustand deutlich verschlechtert. Schlafstörungen, Angst, Weinen, Zittern. Überweisung an Psychiater erfolgt, bisher noch kein Termin stattgefunden

13 „Sie gibt an, täglich Suizidgedanken zu haben und trage für den Fall, dass sie keinen anderen Ausweg mehr sehe, stets ein Messer bei sich. Zum Zeitpunkt des Gesprächs konnte sie sich von Suizidalität distanzieren, gibt aber an, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass sie ihre suizidalen Absichten im Falle eines erneuten Abschiebeversuchs in die Tat umsetzen werde.“ (Anlage K12, S. 1).

14 Daraufhin kündigte das Amt für Migration mit den Formularen der Rückführungsankündigungen vom 20. September 2021 (Anlagen K 6 und K 7) gegenüber der Bundespolizei der Beklagten die begleitete Abschiebung beider Kläger auf dem Luftweg nach S./Bulgarien an. In der Tabelle auf Seite 2/3 der Formulare (Anlagen K 6 und K7) waren folgende Risikobewertungen angekreuzt:

15 Kläger zu 1 (Anlage K6)

16 | | | | | --- | --- | --- | | Hat die Person bereits Gewalttaten begangen? | nein | | | Hat die Person aktiven oder passiven Widerstand | | | | gegen behördliche Maßnahmen geleistet? | | nein | | Ist die Person bereits durch aggressives | | | | oder gewalttätiges Verhalten aufgefallen? | nein | | | Ist mit Widerstand zu rechnen? | Ja, angekündigter Suizid bei Rückführung. | | | Hat die Person um Ihre Rückführung zu verhindern sich Selbstverletzungen zugefügt? | nein | | | Ist damit zu rechnen, dass sich die Person Selbstverletzungen zufügen wird? | Ja, angekündigter Suizid bei Rückführung lt. Attest vom 20.08.2021 | | | Hat die Person einen Suizidversuch unternommen? | nein | | | Besteht eine derartige Gefahr? | nein | | | Liegen sonstige Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Sicherheitsbegleitung der | | | | rückzuführenden Personen erforderlich ist? | nein | | | Begleitung durch Arzt/Krankenpfleger: | ja, aufgrund suizidaler Gedanken | |

17 Klägerin zu 2 (Anlage K 7)

18 | | | | | --- | --- | --- | | Hat die Person bereits Gewalttaten begangen? | nein | | | Hat die Person aktiven oder passiven Widerstand gegen behördliche Maßnahmen geleistet? | | nein | | Ist die Person bereits durch aggressives oder gewalttätiges Verhalten aufgefallen? | nein | | | Ist mit Widerstand zu rechnen? | nein | | | Hat die Person um Ihre Rückführung zu verhindern sich Selbstverletzungen zugefügt? | nein | | | Ist damit zu rechnen, dass sich die Person Selbstverletzungen zufügen wird? | Ja, hat lt. ärztlichem Attest vom 20.08.2021 tägliche Suizidgedanken und trage für den Fall, dass sie keinen anderen Ausweg mehr sieht, immer ein Messer bei sich und wird ihre suizidalen Absichten im Falle eines Abschiebeversuchs in die Tat umsetzen. | | | Hat die Person einen Suizidversuch unternommen? | Ja, lt. eigener Angabe in einem ärztlichen Attest erfolgte ein Suizidversuch im April/Mai 2019. | | | Besteht eine derartige Gefahr? | nein | | | Liegen sonstige Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Sicherheitsbegleitung der | | | | rückzuführenden Personen erforderlich ist? | nein | | | Begleitung durch Arzt/Krankenpfleger: | ja, aufgrund Suizidabsichten. | |

19 Die Abschiebung der Kläger erfolgte am 3. November 2021 durch begleitete Rückführung per Flugzeug vom Flughafen H1 über W. nach S./Bulgarien.

20 Die Kläger wurden am 3. November 2021 gegen 5:15 Uhr durch acht Beamte der H1 Landespolizei in ihrer Wohnunterkunft aufgesucht. Die Beamten forderten die Kläger auf, sie zu begleiten. Die Kläger folgten dieser Anweisung und wurden zur Bundespolizeiinspektion am Flughafen H1 gebracht. Während des Transports verhielten sich die Kläger ruhig, im Transportfahrzeug wurde durch die Landespolizei kein unmittelbarer Zwang (etwa in Form von Fesselungen) angewandt. Gegen 6:45 Uhr erfolgte die Übergabe der Kläger an die Bundespolizei H1 in den Räumen der Bundespolizeiinspektion. Der Abflug nach W. erfolgte (mit Verspätung) um 10:45 Uhr.

21 Während ihres Aufenthaltes in den Untersuchungsräumen der Bundespolizeiinspektion aßen oder tranken die Kläger nichts, nur bei der Ankunft wurden ihnen Getränke angeboten, wobei der Kläger 1) ablehnte und die Klägerin zu 2) auf ihren Wunsch hin einen Kaffee erhielt. Die Kläger folgten während des Aufenthaltes in der Bundespolizeiinspektion allen Anweisungen der Beamten. Widerstand gegen die Abschiebung leisteten sie während des gesamten Aufenthaltes in der Bundespolizeidirektion nicht. Auch in der Akte der Bundespolizei zu dem Abschiebungsvorgang (Anlage B1) wurde sowohl im Bereich Abschlussmeldung als auch im Bereich Rückführungsdokumentation Teil III unter Ziffer 9 „nein“ zu Widerstand vermerkt.

22 Die Kläger wurden zeitnah nach dem Eintreffen am Flughafen durchsucht, räumlich getrennt und mindestens von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr durchgehend mit einem Festhaltegurt „Body Cuff“ mit Handschellen fixiert und durch jeweils drei in unmittelbarer Nähe stehende oder sitzende Beamte bewacht. Der Anlass der Trennung und Fesselung beider Kläger sind streitig.

23 Der in der Rückführungsdokumentation der Beklagten (Anlage B1) dokumentierte Zeitpunkt der Fesselung des Klägers zu 1) um 8:03 Uhr und der Klägerin zu 2) um 8:08 Uhr sowie der Zeitpunkt der Abnahme der Fesselung um 13:30 Uhr sind zuletzt unstreitig (Klägerschriftsatz vom 9. April 2024, Seite 2, Absatz 2, Bl. 321 d.A.); ebenso ist das Unterbleiben einer Fußfesselung des Klägers zu 1) unstreitig (Klägerschriftsatz vom 12. Dezember 2023, Seite 2 unten, Bl. 203a d.A.).

24 Der Kläger 1) saß in einem Gewahrsamsraum auf einem Stuhl umgeben von drei Polizeibeamten. Dabei standen zwei Polizeibeamte direkt neben ihm und ein Polizeibeamter unmittelbar hinter ihm. Dem Kläger zu 1) wurde ein breiter Metallgürtel, der Festhaltegut vom Typ „Body-Cuff“, angelegt und beide Handgelenke in Handschellen mithilfe zweier Gurte am hinteren Teil des Festhaltegurtes festgezogen, sodass die Handgelenke des Klägers zu 1) ab diesem Moment außen an seinen Oberschenkeln eng an seinen Hüften fixiert waren. Der Kläger zu 1) durfte während der gesamten Zeit des Aufenthaltes in den Räumen der Bundespolizeiinspektion den Untersuchungsraum zweimal verlassen, um einen Toilettenraum aufzusuchen. Zu diesem Zweck wurde der Festhaltegurt für den Zeitraum des Toilettengangs an einem der Handgelenke etwas gelöst, sodass der Kläger dieses Handgelenk in einem kleinen Radius bewegen konnte. Außerdem musste die Tür des Toilettenraums die gesamte Zeit über geöffnet bleiben und ein männlicher Polizeibeamter befand sich immer in unmittelbarer Nähe des Klägers zu 1).

25 Die Klägerin zu 2) wurde in dem anderen Untersuchungsraum von zwei weiblichen Polizeibeamtinnen bewacht. Diese befanden sich während des gesamten Zeitraums in ihrer unmittelbaren Nähe. Zusätzlich wurde auch bei der Klägerin zu 2) ab Beginn des Aufenthalts in diesem getrennten Gewahrsamsraum der Festhaltegurt vom Typ „Body-Cuff“ verwendet. Auch ihre Handgelenke wurden in die Handschellen des Body-Cuff eingeführt und diese wurde festgezogen. Der Bewegungsradius der Handgelenke der Klägerin zu 2) war eingeschränkt. Streitig ist, ob das Einführen der Handgelenke der Klägerin zu 2) in die Schlaufen des Festhaltegurtes zu Schwellungen und Schmerzen der Handgelenke der Klägerin zu 2) führten. Unstreitig teilte sie den Beamten der Bundespolizei mit, dass ihr der Gürtel Schmerzen bereite. Die Beamten nahmen den Festhaltegurt in H1 nicht ab. Während des Aufenthalts in der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1 wurde der Gürtel auch nicht gelockert.

26 Die Kläger wurden dann auf dem Flughafen H1 gemeinsam mit einem Transportfahrzeug der Bundespolizei direkt zu einem Flugzeug verbracht. Dieses sollte sie nach W. bringen, von wo aus sie dann nach kurzem Zwischenstopp in einem anderen Flugzeug weiter nach S. flogen. Es handelte sich dabei jeweils um Linienflugzeuge, in denen auch reguläre Passagiere mitflogen.

27 Die Kläger wurden dabei auf dem Flughafen H1 von den Beamten der Bundespolizei zeitlich vor allen anderen Passagieren in das Flugzeug nach W. geführt (sog. Pre-Boarding). Dabei trugen die Kläger auch während des Transports zum Flugzeug jeweils den zugezogenen Festhaltegurt. Auch während des Rückführungsflugs nach W. wurde der Festhaltegurt bei den Klägern nicht gelöst. Streitig ist, ob der Festhaltegurt bei dem Kläger zu 1) während des gesamten Flugs so eng eingestellt war, dass er seine Handgelenke nicht vom Körper bewegen konnte. Unstreitig wurde der Sicherheitsgurt des Flugzeugsitzes bei dem Kläger zu 1) durch die Beamten nach der Ankunft im Flugzeug geschlossen und strammgezogen. Es handelte sich um einen flugzeugüblichen Beckengurt. Der Kläger zu 1) war während des gesamten Fluges nicht in der Lage, eigenständig aufzustehen. Aufgrund der fehlenden Bewegungsmöglichkeit seiner Handgelenke vom Körper weg und der Fixierung der Handgelenke außen an seinen Hüften war es dem Kläger zu 1) nicht möglich, die Sicherungsschnalle des Flugzeuggurtes zu erreichen und diesen zu öffnen.

28 Der Kläger zu 1) konnte daher während des Flugs letztlich nur seinen Kopf, seine Beine unterhalb der Knie und seine Füße innerhalb des beschränkten Raums zwischen seinem Sitz und dem Vordersitz bewegen. Für den Kläger zu 1) bedeutete dies, dass er während der gesamten Zeit auf die Unterstützung der Beamten angewiesen war und menschliche Grundbedürfnisse – etwa Essen, Trinken, oder einen Gang zur Toilette – nicht eigenständig befriedigen konnte. Er war auch nicht in der Lage, die von ihm getragene FFP2-Maske zurechtzuziehen oder kurz ohne Maske Luft zu holen. Während des Flugs fühlte sich der Kläger zu 1) aufgrund der Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) zweimal in Atemnot, woraufhin die Beamten die FFP2-Maske für ein paar Sekunden herunterzogen und ihm dann erneut aufsetzten. Auch im Falle eines Notfalls, etwa einer unvorhergesehenen Notlandung, hätte er sich der Kläger zu 1) nicht eigenständig abschnallen und das Flugzeug verlassen können.

29 Auch die Klägerin zu 2) war während des gesamten Flugs mit dem Festhaltegurt vom Typ „Body-Cuff“ gefesselt. In der bei der Klägerin zu 2) verwendeten Einstellung konnte diese Ihre Handgelenke zunächst in einem kleinen Radius bewegen. Die Klägerin zu 2) bat während der früheren Phase des Flugs außerdem um Wasser. Wegen der Bewegungseinschränkungen durch den Festhaltegurt war sie jedoch nicht in der Lage, eigenständig etwas zu trinken. Sie war vielmehr darauf angewiesen, dass ihre FFP2-Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) durch eine sie begleitende Beamtin zunächst abgesetzt und nach dem Trinkvorgang wieder aufgesetzt wurde. Außerdem musste ihr die Wasserflasche durch die Beamtin an die Lippen gesetzt werden. Im Verlauf des Fluges wurden die Handschellen gelockert, nachdem sie auf Schmerzen hingewiesen hatte. Streitig ist, ob die Klägerin zu 2) auf Schwellungen ihrer Handgelenke hinwies und ob Schmerzen und Schwellungen nach der Lockerung fortbestanden. Der Klägerin zu 2) war es in der Folge möglich, ihre Handgelenke in einem weitergehenden Radius zu bewegen.

30 Beide Kläger baten während des Flugs darum, die Flugzeugtoilette aufsuchen zu dürfen. Dem Kläger zu 1) wurde der Toilettenbesuch so gewährt, dass der Festhaltegurt zumindest auf einer Seite so gelöst wurde, dass der Kläger seine Handgelenke in einem Radius bewegen konnte, der es ihm ermöglichte, die Toilette aufzusuchen. Die Bewegungseinschränkungen waren aber dennoch so erheblich, dass es dem Kläger sehr schwerfiel, seine Hose herunter- und dann wieder hochzuziehen. Die Toilettenspülung konnte er nur mit dem Ellenbogen betätigen. Das Waschen seiner Hände war ihm nicht möglich, da sich die Hände nicht ausreichend gegenseitig berühren konnten.

31 Während der Toilettengänge mussten beide Kläger die Toilettentür die gesamte Zeit über geöffnet lassen. Außerdem hielt sich ein Beamter direkt neben der Tür auf. Dieser schaute zwar nicht in die Flugzeugtoilette hinein, konnte den Kläger aber während des gesamten Toilettengangs einsehen. Grundsätzlich wären auch die regulären mitfliegenden Passagiere in der Lage gewesen, in die Flugzeugtoilette zu schauen, wenn sie sich zu diesem Bereich des Flugzeugs begeben hätten. Vor der Rückkehr auf den Sitzplatz von der Flugzeugtoilette wurde der Festhaltegurt des Klägers zu 1) erneut festgezogen. Auf dem Sitz wurde auch der Flugzeuggurt wieder geschlossen, sodass der Kläger zu 1) für die verbleibende Flugdauer nicht allein aufstehen konnte.

32 Auch die Klägerin zu 2) wurde bei Toilettenbesuchen, die ebenfalls bei geöffneter Tür erfolgen mussten, von einer direkt neben der Toilette stehenden Beamtin überwacht. Der Festhaltegurt wurde dabei in der Einstellung belassen, die seit der Lockerung wegen der geklagten Schmerzen der Klägerin zu 2) angewandt worden war.

33 Nach der Landung in W. warteten die Beamten zunächst ab, bis alle regulären Passagiere das Flugzeug verlassen hatten. Die Kläger wurden dann mit einem Transportfahrzeug direkt zu dem anderen Flugzeug für die Reise von W. nach S. gebracht, das sie aufgrund der Verspätung des Flugzeugs aus H1 nicht im Wege des Pre-Boardings vor den regulären Passagieren, sondern erst nach den regulären Passagieren betraten. Auch während dieser Umsteigevorgänge waren die Kläger weiterhin mit dem „Body-Cuff“ fixiert und ihre Hände in Handschellen fixiert.

34 Beide Kläger empfanden die Fesselung während der Flüge als besonders demütigend. Von den regulären Passagieren fühlten sie sich angestarrt, als handelte es sich bei ihnen um „Terroristen“. Sie konnten nicht selbständig trinken, sondern die FFP2-Maske musste durch Begleitbeamte gelockert und die Wasserflasche durch Begleitbeamte an den Mund der Kläger geführt werden. Zudem war es den Klägern sehr unangenehm, auch während der Toilettengänge von den Beamten und potentiell sogar Mitreisenden beobachtet werden zu können. Der Kläger zu 1) fühlte sich sehr herabgewürdigt, da seine intensive Bewegungseinschränkung während der Toilettengänge beibehalten wurde, obwohl ihn die Beamten die gesamte Zeit über beobachten konnten.

35 Die Kläger leisteten während beider Flüge und des Transports zwischen den Flügen keinen Widerstand. Zu der in der Vorgangsakte der Bundespolizei (Anlage K3) genannten Uhrzeit um 13:30 Uhr wurde der Festhaltegurt bei beiden Klägern abgenommen. Die Ankunft in S. erfolgte etwa um 15:20 Uhr. Nach der Ankunft wurden die Kläger gegen 15:30 Uhr an bulgarische Beamte übergeben. Auch nach der Ankunft leisteten sie keinen Widerstand gegen die Abschiebung.

36 Die begleitenden Beamten und der Arzt Zeuge Dr. G1 dokumentierten die Abschiebung als unauffällig.

37 Auf die Rückführungsdokumentation des Zeugen S1, Teil III (Anlage B1) wird verwiesen:

38 | | | | --- | --- | | 7. Schwierigkeiten bei der Übergabe: | nein | | 9. Widerstandshandlungen: | nein | | 10. Anwendung unmittelbaren Zwangs: | ja | | Grund | Androhung von Gewalt | | Art, Ort, Umfang, Dauer | Fesselung mittels Bodycuff Stufe 1, 03.11.2021, 8:10 Uhr bis 13:30 Uhr | | 11. Verletzungen: | nein | | 14. Sonstige Schwierigkeiten: | nein |

39 Im Attest des die Abschiebung begleitenden Arztes Dr. G1 vom 5. November 2021 (Anlage K13) heißt es:

40 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | „Keine | gesundheitlichen | Beschwerden (...), | | | keine | | psychologischen | Beschwerden, | | keine | | Medikation, | | | keine | | geäußerten | Beschwerden. | | Während der gesamten Maßnahme keinerlei Beschwerden.“ | | | |

41 Nach dem Vollzug der Abschiebung am 3. November 2021 hielten sich die Kläger in Bulgarien und Griechenland auf. Am 25. November 2021 reisten sie per Flugzeug erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylfolgeanträge mit der Begründung, ihr bulgarischer Schutzstatus sei zwischenzeitlich erloschen und ihre Asylanträge daher zulässig.

42 Die Kläger behaupten, die unstreitige räumliche Trennung und Fesselung am Morgen des 3. November 2021 sei anlasslos und unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Flughafen und Durchlaufen der Sicherheitskontrolle erfolgt. Die Festhaltegurte mit Handschellen seien ihnen unmittelbar nach dem erstmaligen Betreten des Gewahrsamsraumes angelegt und unstreitig erst um 13:30 Uhr abgenommen worden. Der Kläger zu 1) behauptet, der Festhaltegurt sei während des gesamten Flugs so eng eingestellt gewesen, dass er seine Handgelenke nicht vom Körper habe bewegen können.

43 Die Klägerin zu 2) behauptet, sie habe aufgrund der Handfesseln unter Schmerzen und Schwellungen gelitten, die sie den Beamten mitgeteilt habe, die aber ignoriert worden seien, bis im Flugzeug der Arzt Dr. G1 die Schwellungen untersucht und die Lockerung der Handfesseln angeordnet habe, nach deren Durchführung die Schwellungen fortbestanden und die Schmerzen nur gelindert worden seien.

44 Die Kläger beantragen,

45 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. Schadensersatz wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 700 € zu bezahlen;

46 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. Schadensersatz wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 800 € zu bezahlen.

47 Die Beklagte beantragt,

48 die Klage abzuweisen.

49 Die Beklagte meint, die begleitete Rückführung der beiden Kläger am 3. November 2021 nach S./Bulgarien habe sich nicht so zugetragen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf das begehrte Schmerzensgeld begründet wäre. Sie ist der Ansicht, es handele es sich um eine formell sowie materiell einwandfreie Rückführung der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich des hier nicht verletzten Grundsatzes, dass Abschiebungen keine Freiheitsentziehungen darstellten.

50 Die unstreitige und durchgehende Fesselung beider Kläger mit dem Festhaltegurt „Body Cuff“ von mindestens 8:10 Uhr bis 13:30 Uhr sei gerechtfertigt gewesen, weil beide Kläger unstreitig in schwerem Umfang psychisch krank seien und bei der Klägerin zu 2) unstreitig in psychologischen Stellungnahmen vom 10. November 2020 und 20. August 2021 ein Suizidversuch im April/Mai 2019 und eine fortgesetzte latente Suizidalität beschrieben wurden (Anlage K 9 und K 12).

51 Darüber hinaus sei bei beiden Klägern wegen vollkommenen Unverständnisses über die Abschiebung am 3. November 2021 ein Aggressionspotential vorhanden gewesen, sich erklärtermaßen gegen die Maßnahme wehren zu wollen. Auf Nachfragen des Zeugen hätten sie jedoch keine Angaben zu ihrem geplanten Verhalten einer Verhinderung der Abschiebung gemacht. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der Ankündigung, sich gegen die polizeilichen Maßnahmen wehren zu wollen, habe der Zeuge beiden Personen die Anwendung von Zwangsmaßnahmen angedroht und auf die Folgen im Fall des aggressiven Verhaltens gegen die 5 eingesetzten Begleitbeamten hingewiesen. Trotz erneuter ausgiebiger Erklärungsversuche hätten die Kläger weiterhin angegeben, auf keinen Fall nach Bulgarien zu fliegen und sich der Maßnahme zu widersetzen.

52 Die wiederholte Ankündigung, sich gegen die polizeilichen Maßnahmen wehren zu wollen, habe der Zeuge zum Anlass genommen, die Kläger in unterschiedliche Gewahrsamsräume verbringen zu lassen. Nach erneuter Lagebeurteilung und in der konkreten Erwartung von Widerstandshandlungen habe der Zeuge im Rahmen seines Auswahlermessens gem. § 8 Nr. 1 UZwG die Fesselung beider Personen mittels Bodycuff, Stufe 1, angeordnet.

53 Im Anschluss an die Aufhebung der Fesselung habe der Zeuge Dr. G1 die Handgelenke des Klägers zu 1) angeschaut, da der Kläger zu 1) über Schmerzen geklagt habe. Eine Verletzung der Handgelenke aufgrund der Fesselung sei nicht festgestellt worden (vgl. Anlage K13).

54 Nach Vernehmung der Zeugen S1, M., M1 und Dr. G1 in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2023 und Hinweis der Kammer vom 16. Februar 2024 (Bl. 296 d.A.) auf die Klarstellungsbedürftigkeit des Beklagtenvortrags und die Unvollständigkeit der im Rahmen der vorprozessualen Akteneinsicht an die Klägervertreter überlassenen Rückführungsdokumentation (Anlage K3, 8 Seiten) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2024 (Bl. 316) eine zweite Fassung ihrer Rückführungsdokumentation (Anlage B1, 16 Seiten) vorgelegt und erklärt, sie mache sich die Aussagen des Zeugen S1 aus der Vernehmung vom 15. Dezember 2023 und den von ihm erstellten Teil III der Rückführungsdokumentation als eigenen Sachvortrag zu eigen.

55 Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die Bekundung des Zeugen S1, der Festhaltegurt des Klägers zu 1) sei mit „Stufe 1“ angelegt und die Handfixierungsteile zunächst lang gelassen worden, erst gegen 9 Uhr zum Boarding seien die Handfesseln vorübergehend kurz gezogen worden; nach dem Einnehmen der Sitzplätze im Flugzeug seien sie wieder lang gestellt worden (Protokoll 15.12.2023, S. 6/7).

56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2023, 7:00 Uhr und 10:00 Uhr, sowie vom 12. April 2024 ergänzend Bezug genommen.

57 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. November 2023 über die Behauptungen der Kläger zur Beschaffenheit der Gewahrsamsräume und Fesselungsmittel der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1 durch Inaugenscheinnahme der Gewahrsamsräume der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1,, H1, in denen die Kläger sich am 3. November 2021 aufhielten, und durch Inaugenscheinnahme der dort bei Abschiebungen im November 2021 verwendeten Festhaltegurte und Fußfesseln durch den Richter am Landgericht Janus und die Richterin am Landgericht Becker als beauftragte Richter in einem Ortstermin in diesen Diensträumen der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1, , H1 am 15. Dezember 2023, 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr (Protokoll Bl. 215 - 225 d.A.). Wegen der Einzelheiten dieser Inaugenscheinnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 21. November 2023 (Bl. 192 ff d.A.) und das Protokoll vom 15. Dezember 2023 (Bl. 215 - 225 d.A.) verwiesen. Auch hinsichtlich der im Ortstermin vom 15. Dezember 2023, 7:00 Uhr, erfolgten Spontanäußerungen der Kläger unter Hinzuziehung der Dolmetscherin für die arabische Sprache, Frau K., und der Vertreter der Beklagten, hier des Herrn R., stellvertretender Leiter des Rückführungsbereichs der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1, und der Frau M2, Beamtin der Bundespolizeiinspektion Flughafen H1, wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 15. Dezember 2023, 7:00 Uhr (Bl. 215 - 225 d.A.) Bezug genommen.

58 Die Kammer hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeweisbeschluss vom 27. Juni 2023 über die Behauptungen der Parteien zum Hergang des von Beamten der Bundespolizei der Beklagten vollzogenen Teils der begleiteten Rückführung der Kläger vom 3. November 2021 nach S./Bulgarien durch Vernehmung der Zeugen PHK S. S1, Polizeivollzugsbeamter und Personenbegleiter Luft, Dienstort: Bundespolizeiinspektion H1, per Videokonferenz gemäß § 128a Abs. 2 ZPO (Prot. Vom 15. Dezember 2023, 10 Uhr, Seiten 2 - 19, Bl. 228 - 245 d.A.), des Zeugen PHK M.- J. M., Polizeibeamter, Dienstort: Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum W1 (Prot. S. 19-26, Bl. 245-252 d.A.), des Zeugen PHM J1 M3, Polizeibeamter, Dienstort: Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum W1 (Prot. S. 27-31, Bl. 253-257 d.A.) und des Zeugen Dr. med. P. G1, Arzt, (Prot. S. 31-37, Bl. 257 - 263 d.A.).

59 Die Kammer hat beide Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024, 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr, zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehört gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Hinzuziehung des Dolmetschers für die arabische Sprache, Herrn A. A1. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 (Bl. 325 - 337 d.A.) Bezug genommen.

60 Nach Anhörung beider Kläger und Verzicht der Kläger auf die Vernehmung der weiteren, von ihnen benannten und noch nicht vernommenen Zeugen J2 A2, N1 M4 und R1 W1 (Protokoll vom 12. April 2024, Seite 12, Bl. 336 d.A.) hat die Beklagte im Termin vom 12. April 2024 zwei schriftliche Stellungnahmen des Zeugen S1 vom 19. April 2022 und 15. Juni 2022 zur Akte gereicht (Protokoll vom 12. April 2024, Seite 12, Bl. 336 d.A.) mit der Behauptung, es handele sich um die schriftlichen Stellungnahmen, auf die der Zeuge S1 sich im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 15. Dezember 2023 berufen habe.

61 Der Zeuge S1 hat in seiner Vernehmung vom 15. Dezember 2023 eine nach Klageerhebung auf Anforderung des Dienstherrn erstellte eigene Sachverhaltsdarstellung vom 19. April 2022 erwähnt (Protokoll vom 15. Dezember 2023, 10:00 Uhr, S. 3 und 11, Bl. 229 und 237 d.A.). Die Kläger hatten im Termin vom 15. Dezember 2023 (Protokoll S. 37, Bl. 263 d.A.) die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage dieser Stellungnahme thematisiert, die der Beklagtenvertreter abgelehnt hat.

Entscheidungsgründe

62 Die Klage ist zulässig und begründet.

63 Beide Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils € 800,00 aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen des Zeugen S. S1 im Zuge der rechtswidrigen Fesselung beider Kläger während des Vollzugs ihrer Abschiebung auf dem Luftweg von H1 nach S. am 3. November 2021.

I.

64 Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig.

65 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburgs ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Fesselung der Kläger zum Zweck des Abschiebungsvollzugs in der F.str. , H1, begann. Ausreichend für die Begründung des Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist, dass ein erster Teil der unerlaubten Handlung dort begangen worden ist (BeckOK ZPO/Toussaint, 51. Ed. 01.12.2023, § 32 ZPO Rn. 10, 17; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 32 ZPO Rn. 20). Alle weiteren Maßnahmen werden vorliegend durch die seither anhaltende Fesselung beider Kläger unter durchgehender Verwendung des „Bodycuffs“ bis zu dessen Lockerung um 13:30 Uhr miteinander verbunden. Die gesamte Rückführung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar.

66 Den Klägern steht es auch frei, die Beklagte gemeinsam als einfache Streitgenossen in einem Rechtsstreit zu verklagen, da die geltend gemachten Ansprüchen der Kläger gemäß § 60 ZPO auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Die Zulässigkeit der in der subjektiven Klagehäufung zugleich liegenden anfänglichen, objektiven Klagehäufung folgt aus §§ 59, 60 i.V.m. § 260 ZPO analog.

II.

67 Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

68 Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben jeweils eigene Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Geldentschädigung in Höhe von jeweils € 800,00 gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.

69 Der Zeuge S. S1 handelte bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung beider Kläger gem. § 8 UZwG (Bund) am 3. November 2021 von ca. 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr hoheitlich als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei der Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Er handelte als Personenbegleiter Luft beim Vollzug der Abschiebung der Kläger auf dem Luftweg. Die originäre Zuständigkeit der Bundespolizei für diese Maßnahme ergibt sich aus § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG. Der Beamte der Bundespolizei, der auf Ersuchen des Amtes für Migration der Innenbehörde der Freien und Hansestadt H1 die Abschiebung der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland vollzog, handelt bei der Fesselung der Kläger mit einem Festhaltegurt innerhalb eines gesicherten Gewahrsamsraums der Bundespolizeiinspektion am Flughafen H1 hoheitlich im Rahmen seiner Tätigkeit des Abschiebungsvollzugs.

70 Der Zeuge S. S1 hat bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung beider Kläger mit dem Festhaltegurt „Body Cuff“ am 3. November 2021 die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt.

71 Zu den Amtspflichten, die ein Amtsträger zu beachten hat, gehört die Pflicht der Verwaltung zu rechtmäßigem Verhalten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fesselung der beiden Kläger waren indes vorliegend nicht erfüllt.

72 Die Fragen der formellen Rechtswidrigkeit der Anwendung des Zwangsmittels der Fesselung aufgrund des Unterbleibens einer vorherigen Androhung des Zwangsmittels gemäß § 13 VwVG und der fehlenden Beachtung des Richtervorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG bedarf keiner Entscheidung, da die Verwendung des „Body-Cuffs“ materiell rechtswidrig gewesen ist.

73 Die Ermächtigungsgrundlage für die Nutzung des Festhaltegurtes „Body-Cuff“ zur Fesselung einer Person im Rahmen des Vollzugs einer Abschiebung durch Beamte der Bundespolizei ergeben sich aus dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht, hier § 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Vorrangige spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang im Rahmen des Abschiebungsvollzugs bestehen nicht, denn § 58 Abs. 4-9 AufenthG ermächtigen nur zum Betreten und Durchsuchungen von Wohnungen von Abzuschiebenden und zum Festhalten von Abzuschiebenden am Flughafen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Fesselung der Kläger und die Nutzung des Festhaltegurtes „Body-Cuff“ ergibt sich daher aus § 8 UZwG des Bundes.

74 Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm waren vorliegend nicht erfüllt, weil ein Fesselungsgrund i.S.d. § 8 UZwG Bund nicht vorlag. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die ihr obliegende substantiierte Darlegung und den Beweis des Vorliegens eines Fesselungsgrundes nicht geführt.

75 Nach dem klaren Wortlaut des § 8 UZwG (Bund) darf eine Person, die sich im Gewahrsam von Vollzugsbeamten des Bundes befindet, gefesselt werden, wenn

76 (1) die Gefahr besteht, dass er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet,

77 (2) er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird, oder

78 (3) Selbstmordgefahr besteht.

79 Diese engen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a)

80 Die Gefahr eines Angriffs auf Polizeibeamte oder Dritte im Sinne des § 8 Nr. 1 Alt. 1 UZwG liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts vor.

81 Eine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne meint eine Sachlage, die bei ungehinderten Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sind wegen der Intensität des Grundrechtseingriffs durch die Fesselung einer Person verfassungskonform eng auszulegen (Wehr, UZwG 2015, § 8 Rn. 1), sodass die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auf konkreten Anhaltspunkten für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff durch die betreffende Person beruhen muss. Erforderlich ist ein konkretes Aggressionspotential mit unmittelbar bevorstehender Gefahr, bei der durch Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einem außergewöhnlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrad bevorsteht und nicht anders abgewendet werden kann. Fesselungen innerhalb eines gesicherten Gewahrsams sind im Regelfall unzulässig, weil die Fesselungsgründe dort nicht vorliegen (Lisken/Denninger Handbuch des Polizeirechts, 2021, Rn. 969).

82 Bloße Vermutungen reichen für die Annahme einer unmittelbaren Angriffsgefahr nicht aus (Peilert, in: Heesen/Hönle/Peilert/Martens, BPolG, UwVG, UZwG Kommentar, 5. Aufl. 2012, § 8 UZwG Rn. 4). Es bedarf vielmehr konkreter Umstände und Tatsachen, die die Gefahr begründen. Zudem ist ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, dass ein konkreter Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht (Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 8 UZwG Rn. 4; Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, UwVG, UZwG, 6. Aufl. 2019, § 8 UZwG Rn. 3).

83 Der schriftsätzliche Sachvortrag der Beklagten zu ihren Anhaltspunkten für eine Angriffsgefahr war bereits vage und detailarm, insbesondere differenzierte er nicht zwischen den Personen der beiden Kläger und bezeichnete auch - abgesehen von der unterlassenen Beantwortung einer an sie gerichteten Frage - kein konkretes Verhalten eines oder beider Kläger, das Umstände für einen Angriff im Sinne des Fesselungsgrunds nach § 8 Nr. 1 Alt. 1 UZwG begründen könnte.

84 Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Beklagte sich sämtliche Bekundungen des Zeugen S1 als eigenen Sachvortrag zu eigen gemacht und gleichwohl den ihr obliegenden Beweis einer konkreten Angriffsgefahr nicht geführt. Es kann dahinstehen, ob die Bekundungen des einzig von der Beklagten benannten Zeugen S1 zu seiner Vermutung einer Angriffsgefahr wahr sind, weil der Zeuge S1 nach dem Inhalt seiner Aussage jedenfalls die zeitliche Unmittelbarkeit der Gefahr eines Angriffs durch einen der Kläger auf die Beamten oder Dritte nicht bestätigt hat.

85 Hinsichtlich einer Angriffsgefahr seitens des Klägers zu 1) war die Aussage unergiebig, hinsichtlich einer Angriffsgefahr seitens der Klägerin zu 2) war die Aussage detailarm.

(i)

86 Hinsichtlich des Klägers zu 1) behauptet die darlegungspflichtige Beklagte in der Klageerwiderung, der Kläger zu 1) habe – nach unstreitig ruhiger und unauffälliger Zuführung ohne Anwendung von Zwangsmitteln – dem Zeugen S1 mitgeteilt, nicht fliegen zu wollen und auf weitere Nachfrage des Zeugen S1 dessen Frage nicht geantwortet. Aufgrund dieses Gesprächs und seines Eindrucks von der Person habe der Zeuge S1 ex ante die Einschätzung einer konkreten Gefahr eines Angriffs oder Widerstands bejaht.

87 Diesen Sachverhalt hat der Zeuge S1 nicht bestätigt. Er hat hinsichtlich des Klägers zu 1) auch keine sonstigen objektiven Anhaltspunkte für eine Angriffsgefahr bekundet. Der Zeuge S1 hat vielmehr bekundet, der Kläger zu 1) sei sehr viel zurückhaltender aufgetreten als die Klägerin zu 2) und habe nur mitgeteilt, dass er nicht fliegen wolle. Der Zeuge S1 habe dem nonverbalen Verhalten des Klägers zu 1) zudem noch entnommen, dass er bestätige, was seine Schwester gesagt habe. Der Zeuge S1 hat mithin den unstreitigen Sachverhalt bestätigt, dass bei der Übergabe der Kläger aus der Zuführung durch die H1 Landespolizei nicht über Angriffe oder Widerstandshandlungen berichtet wurde. Er hat auch den Beklagtenvortrag zum inhaltsarmen Gesprächsablauf mit dem Kläger zu 1) bestätigt, der Kläger zu 1) habe erkennen lassen, mit der Abschiebung nicht einverstanden zu sein, im Übrigen aber nicht oder nicht viel gesprochen. Der Zeuge S1 hat auf wiederholte Nachfrage keine weiteren verbalen oder nonverbalen Äußerungen oder Handlungen des Klägers zu 1) bekundet, sondern zur Begründung seiner Fesselungsentscheidung darauf verwiesen, dass beide Kläger während der nächtlichen Zuführung die Auffälligkeit zeigten, dass sie sich bei der Abholung aus ihrer Unterkunft geweigert hätten, ihre Taschen zu packen und daher bei der Übergabe an die Bundespolizei kein Gepäck mit sich führten, und die Klägerin zu 2) gegenüber dem Zeugen S1 der geplanten Abschiebung verbal und mit den Händen gestikulierend widersprochen habe. Aufgrund des fehlenden Gepäcks und des verbal aggressiven Eindrucks von der Klägerin zu 2) habe der Zeuge S1 ihren Widerstand oder Angriffe ihrerseits befürchtet und sich zur Trennung und Fesselung beider Kläger entschieden.

88 Dieser Gesprächsverlauf kann für wahr unterstellt werden und begründet gleichwohl keinen Grund zur Fesselung des Klägers zu 1), weil die zeitliche Unmittelbarkeit der konkreten Angriffsgefahr durch den Kläger zu 1) fehlt.

89 Die dem Zeugen S1 berichtete Weigerung des Klägers zu 1), bei der nächtlichen Abholung aus der Wohnunterkunft sein Gepäck zu packen, lag zeitlich und örtlich länger zurück. Mittlerweile waren zwischen 5:15 Uhr und 8:07 Uhr fast drei Stunden vergangen, beide Kläger waren aus der Wohnunterkunft an den Flughafen verbracht worden und die die Zuführung begleitenden Beamten der Landespolizei waren am Flughafen nach unstreitig ruhiger und unauffälliger Zuführung ohne Anwendung von Zwangsmitteln durch Beamte der Bundespolizei abgewechselt worden. Der Verzicht auf die Mitnahme ihres Gepäcks um 5:15 Uhr erfolgte gegenüber Landespolizeibeamten und begründet Anhaltspunkte für einen gegen 8:00 Uhr unmittelbar drohenden körperlichen Angriff auf den Bundespolizeibeamten nicht. Aus welchen Gründen der nachts um 5:15 Uhr zugeführte Kläger zu 1) auf das Packen seines Gepäcks verzichtete, ob eine Tasche nicht vorhanden oder ihm das Reiseziel im Ausland nicht kommuniziert worden war, bleibt nach den Bekundungen des Zeugen S1 offen. Er bekundete ausdrücklich, regelhaft erst in seinem Erstgespräch mit den Abzuschiebenden am Flughafen die geplante Maßnahme der Abschiebung zu eröffnen und das Ziel des Fluges mitzuteilen. Selbst wenn der Kläger zu 1) dann in diesem Erstgespräch gegenüber dem Zeugen S1 mitgeteilt haben sollte, nicht fliegen zu wollen, vermag dies eine konkrete Angriffsgefahr seitens des Klägers zu 1) nicht zu begründen. Der Kläger zu 1) war in seinem Kommunikationsverhalten nach den Beschreibungen des Zeugen S1 sehr viel zurückhaltender aufgetreten als die Klägerin zu 2). Der Zeuge S1 wusste auch, dass er sich mit dem Kläger zu 1) in einem gesicherten Gewahrsamsraum befand, der Kläger zu 1) und sein Gepäck zuvor kontrolliert und durchleuchtet worden waren und der Kläger zu 1) gefährliche Gegenstände oder Waffen nicht mit sich führte, zumal der Zeuge S1 im Rahmen seiner Ausbildung und Praxis auch Nahkampftechniken beherrscht und in den benachbarten Räumen keine weiteren Abzuschiebenden, aber mehrere Beamte der Bundespolizei anwesend waren. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass beide Kläger bis zur Fesselung unstreitig allen Anweisungen uneingeschränkt widerstandslos Folge leisteten. Der Zeuge Dr. G1 bekundete, beide Kläger hätten trotz ihres Unwillens „alles mitgemacht“. Die den Kläger zu 1) begleitenden Beamten M. und M3 bekundeten zudem, dass dann auch das Anlegen des Festhaltegurts beim Kläger zu 1) „entspannt“ und ruhig erfolgte und das Verhältnis zu ihm „harmonisch“ gewesen sei, wobei er weiterhin nicht gesprochen habe, aber ruhig und in sich gekehrt aufgetreten sei und zweimal erbetene Lockerungen der Handfesseln zum Rauchen gewährt wurden, was nach den Bekundungen der den Kläger zu 1) begleitenden Beamten bei Angriffsgefahr nicht möglich gewesen und nicht erfolgt wäre.

90 Anhaltspunkte für eine konkrete Angriffsgefahr ergaben sich schließlich unstreitig auch nicht aus der Abschiebungsankündigung des Amtes für Migration vom 20. September 2021 (Anlage K3) nebst Anlagen:

91 Kläger zu 1 (Anlage K6)

92 | | | | | --- | --- | --- | | Hat die Person bereits Gewalttaten begangen? | nein | | | Hat die Person aktiven oder passiven Widerstand gegen behördliche Maßnahmen geleistet? | | nein | | Ist die Person bereits durch aggressives oder gewalttätiges Verhalten aufgefallen? | nein | | | Ist mit Widerstand zu rechnen? | Ja, angekündigter Suizid bei Rückführung. | | | Hat die Person um Ihre Rückführung zu verhindern sich Selbstverletzungen zugefügt? | nein | | | Ist damit zu rechnen, dass sich die Person Selbstverletzungen zufügen wird? | Ja, angekündigter Suizid bei Rückführung lt. Attest vom 20.08.2021 | | | Hat die Person einen Suizidversuch unternommen? | nein | | | Besteht eine derartige Gefahr? | | nein | | Liegen sonstige Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Sicherheitsbegleitung der | | | | rückzuführenden Personen erforderlich ist? | nein | | | Begleitung durch Arzt/Krankenpfleger: | ja, aufgrund suizidaler Gedanken | |

93 Der Umstand, dass eine Person unter einer psychischen Erkrankung leidet und in der Vergangenheit suizidale Gedanken im Zusammenhang mit einer Abschiebung geäußert hat, begründet die konkrete Gefahr eines Angriffs i.S.d. § 8 Nr. 1 Alt. 1 UZwG nicht.

(ii)

94 Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) hat die Beklagte den Beweis einer Angriffsgefahr i.S.d. § 8 Nr. 1 Alt. 1 UZwG nicht geführt.

95 Hinsichtlich der Klägerin zu 2) hat die Beklagte in der Klageerwiderung keinerlei Aggressionspotential, insbesondere nicht den Inhalt etwaiger mit dem Zeugen S1 geführten Gespräche behauptet. Nach der Vernehmung des Zeugen S1, der die emotionale Gesprächsführung der Klägerin zu 2) als Fesselungsgrund bekundete, hat die Beklagte sich die Bekundungen des Zeugen S1 zu eigen gemacht, aber den Beweis der zeitlichen Unmittelbarkeit der drohenden Angriffsgefahr erneut nicht geführt.

96 Der Zeuge S1 will seinen Eindruck einer Angriffsgefahr seitens der Klägerin zu 2) aus dem Gesprächsverlauf des mit ihr geführten Erstgespräches gewonnen haben. Er bekundete, dass die Klägerin zu 2) ihm beim Erstgespräch unterbrochen und mitgeteilt habe, dass sie nicht fliegen wolle und auch nicht fliegen werde. Dabei habe sie aufgewühlt gewirkt und mit den Händen gestikuliert. Auf seine Nachfrage, was sie tun werde, habe sie lediglich geantwortet, dass man dies dann sehen werde. Ein Gespräch sei letztlich nicht möglich gewesen. Auf wiederholte Nachfrage ergänzte der Zeuge, er rechtfertige seine Entscheidung zur Anordnung der Fesselung mit der Unruhe ihrer Körpersprache, ihrer Wortwahl und Tonlage. Er betonte, aufgrund der Äußerungen der Klägerin zu 2) und des Umstands, dass sie kein Gepäck mitführte, den Eindruck gewonnen zu haben, dass sie ernstlich nicht beabsichtige zu fliegen. Aus diesem Grund habe er die Fesselung angeordnet. Auf die maßgebliche Frage nach Plänen zur Vermeidung der Abschiebung sei von ihr gerade nicht geantwortet worden. Dieses Unterbleiben einer Antwort habe eine Ungewissheit für den Erfolg der Maßnahme und damit den Fesselungsgrund der Gefahr von Angriff oder Widerstand begründet. Der Zeuge S1 hat seine Motivation zur Anordnung der Fesselung mit den Worten zusammengefasst, er wolle „nicht ausprobieren“, wie eine Person sich in dieser Situation verhalte. Er wolle sich erst gar nicht der Gefahr aussetzen, angegriffen zu werden.

97 Diese Motivation bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass keine unmittelbare Angriffsgefahr bestand, die jedoch für § 8 Nr. 1 Alt. 1 UZwG erforderlich ist.

98 Es kann daher dahinstehen, ob die Aussage des Zeugen S1 glaubhaft ist. Die für wahr unterstellte Äußerung der Klägerin zu 2), sie werde nicht fliegen, der Umstand ihres fehlenden Reisegepäcks und die daher vom Zeugen S1 vermutete „Ungewissheit für den Erfolg der Maßnahme“ sind insgesamt nicht geeignet, eine Fesselung nach § 8 UZwG anzuordnen, weil sie die zeitliche Unmittelbarkeit der Gefahr eines Angriffs auf Polizeibeamte nicht begründen.

99 Zum Gepäckverzicht gegen 5:15 Uhr gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Selbst wenn dies eine Ungewissheit hinsichtlich der Reiseabsichten der Klägerin zu 2) begründet, ergab sich die zeitliche Unmittelbarkeit einer Angriffsgefahr gegen 8 Uhr daraus nicht. Der Zeuge S1 wusste auch hinsichtlich der Klägerin zu 2), dass beide sich in einem gesicherten Gewahrsamsraum befanden und ihre Person und ihre persönlichen Gegenstände soeben zuvor gründlich kontrolliert und durchleuchtet worden waren.

100 Bei der Gefahrenbeurteilung der Äußerung der Klägerin zu 2), sie werde nicht fliegen, berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin zu 1) ihren Unmut nicht anlasslos, ungefragt und eigeninitiativ bekundet hatte, sondern die Zeugen M. und M3 übereinstimmend schilderten, dass die Klägerin zu 2) durch den Zeugen S1 gefragt wurde, ob sie bei der Abschiebung mitwirken werde. Erst auf diese Frage des Zeugen S1 habe sie ihren Unmut bekundet. Vor allem ergibt sich aus der Ankündigung, sie wolle und werde nicht fliegen, weil dies rechtswidrig sei, nicht der Rückschluss auf einen bevorstehenden Angriff der Klägerin zu 2) auf Beamte oder Dritte, denn denkbar und im Fall körperlicher Unterlegenheit naheliegend wären Versuche der argumentativen Überzeugung der Beamten und Varianten passiven Widerstands (Anweisungen nicht Folge leisten, nicht mitwirken, „sich schwer machen“, Schreie auf dem Vorfeld oder im Flugzeug, um die Einwilligung des Kapitäns zu vermeiden), die weder einen Angriff auf Beamte oder Dritte noch aktiven Widerstand begründen würden.

101 Anhaltspunkte für eine Angriffsgefahr gegen Beamte oder Dritte ergaben sich auch nicht aus den im Vorfeld der Abschiebungsplanung erstellten Abschiebungsankündigung nebst den dort zitierten psychologischen Gutachten zur Erkrankung der Klägerin zu 2), die lediglich Suizidgedanken und einen vorausgegangenen Suizidversuch, also Selbstverletzungsrisiken, erwähnten:

102 Klägerin zu 2 (Anlage K 7)

103 | | | | | --- | --- | --- | | Hat die Person bereits Gewalttaten begangen? | nein | | | Hat die Person aktiven oder passiven Widerstand gegen behördliche Maßnahmen geleistet? | | nein | | Ist die Person bereits durch aggressives oder gewalttätiges Verhalten aufgefallen? | nein | | | Ist mit Widerstand zu rechnen? | nein | | | Hat die Person um Ihre Rückführung zu verhindern sich Selbstverletzungen zugefügt? | nein | | | Ist damit zu rechnen, dass sich die Person Selbstverletzungen zufügen wird? | Ja, hat lt. ärztlichem Attest vom 20.08.2021 tägliche Suizidgedanken und trage für den Fall, dass sie keinen anderen Ausweg mehr sieht, immer ein Messer bei sich und wird ihre suizidalen Absichten im Falle eines Abschiebeversuchs in die Tat umsetzen. | | | Hat die Person einen Suizidversuch unternommen? | Ja, lt. eigener Angabe in einem ärztlichen Attest erfolgte ein Suizidversuch im April/Mai 2019. | | | Besteht eine derartige Gefahr? | | nein | | Liegen sonstige Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Sicherheitsbegleitung der | | | | rückzuführenden Personen erforderlich ist? | nein | | | Begleitung durch Arzt/Krankenpfleger: | ja, aufgrund Suizidabsichten. | |

104 Der Zeuge S1 hat insgesamt keine Umstände bekundet, die den Rückschluss darauf zulassen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in unmittelbar absehbarer Zeit bei ungehinderten Geschehensablauf mit einem Angriff der Klägerin zu 2) auf Polizeibeamte zu rechnen war.

105 Die Kammer verkennt nicht, dass die Beamten der Bundespolizei bei der Tätigkeit im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung immer damit rechnen müssen, dass Abzuschiebende sich tätlich widersetzen und die Beamten einen denkbar weiten Beurteilungsspielraum bei der Gefahreneinschätzung haben, wenn ein Abzuschiebender mündlich ankündigt, dass er nicht fliegen wolle. Allerdings unterstellt die Kammer den gesamten Beklagtenvortrag zur Gefahreneinschätzung für wahr und vermag nach ausführlicher Vernehmung des Zeugen S1 die Gefahr eines Angriffs im Fall der Klägerin zu 2) nicht nachzuvollziehen, weil sie nicht mit konkreten Umständen oder Handlungen untermauert wird. Das Handeln des Zeugen S1 entspricht nach seinem Bekunden einer generellen Vorsichtsmaßnahme und lässt nicht erkennen, dass in der Person der Klägerin zu 2) ein konkretes Aggressions- und Angriffspotential gegeben war, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem unmittelbaren Angriff zu rechnen war.

b)

106 Auch der Fesselungsgrund des Widerstandleistens nach § 8 Nr. 1 Alt. 2 UZwG liegt nicht vor.

107 § 8 Nr. 1 Alt. 2 UZwG erfordert eine aktive und vollendete Widerstandshandlung der Kläger gegen die Vollstreckungshandlungen der Beamten. Die von der Beklagten als Fesselungsgrund angeführte „konkrete Erwartung von Widerstandshandlungen ... gem. § 8 Nr. 1 UZwG“ ist als Grund untauglich, da § 8 Nr. 1 UZwG Bund aktiven Widerstand verlangt.

108 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm wird nicht eine Gefahr, Widerstand zu leisten, sondern das tatsächliche Leisten von Widerstand gefordert (Ruthig , in: Schenke/Graulich/Ruthig, UzwG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 3; Wehr , in: Wehr, UzwG, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 5). Widerstand darf daher nur unterbunden werden, wenn er bereits begonnen hat, und nicht präventiv vermieden werden (Wehr , in: Wehr, UzwG, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 5). Vorausgesetzt wird außerdem ein aktiver Widerstand, rein passives Sitzen oder ähnliches Verhalten genügt nicht (Ruthig , in: Schenke/Graulich/Ruthig, UzwG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 3).

109 Im vorliegenden Fall haben die Kläger unstreitig keinerlei aktiven Widerstand geleistet, sondern sich stets den Anordnungen der Beamten gefügt. Der Zeuge S1 hat seine Motivation zur Anordnung der präventiven Fesselung zusammengefasst, er wolle „nicht ausprobieren“, wie eine Person sich in dieser Situation verhalte und ob sie Widerstand leisten werde. Dies bedeutet, dass eine Widerstandshandlung nicht begonnen hatte und auch der Zeuge S1 wusste, dass noch kein Widerstand geleistet worden war. Mangels einer aktiven Handlung durch die Kläger liegt kein Widerstandsleisten nach § 8 Nr. 1 Alt. 2 UZwG vor.

110 Eine Widerstandsgefahr, die durch den Zeugen M3 befürchtet wurde und die der Zeuge S1 präventiv vermeiden wollte, reicht nicht aus.

c)

111 Es wurden keine Tatsachen vortragen, die gemäß § 8 Nr. 2 UZwG einen Fluchtversuch oder die Gefahr einer Selbstbefreiung der Kläger begründen. Auch die Beklagte behauptet dies nicht.

112 Dies würde voraussetzen, dass eine Flucht versucht wurde oder die Gefahr bestand, dass sich die Kläger aus dem Gewahrsam befreien würden. Ein Fluchtversuch erfordert dabei, dass sich der Fluchtentschluss bereits durch Handlungen manifestiert hat (Ruthig , in: Schenke/Graulich/Ruthig, UZwG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 4). Da dies bei beiden Klägern nicht der Fall war, ist maßgeblich, ob die Befürchtung bestand, dass sich die Kläger aus dem Gewahrsam befreien werden. Eine solche Befürchtung muss sich durch die Würdigung aller Tatsachen begründen lassen (Wehr , in: Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 6). Die Kläger haben unstreitig nicht versucht, aus dem Gewahrsamsraum zu fliehen. Es bestand auch nicht die Gefahr, dass sie sich aus dem mehrfach und streng gesicherten Gewahrsamsraum der Bundespolizeiinspektion am Flughafen H1 selbst befreien würden.

113 Die Kammer hat im Ortstermin am 15. Dezember 2023 die umfangreichen Sicherungsmaßnahmen der Bundespolizeiinspektion am Flughafen H1 in Augenschein genommen. Es handelt sich um ein mehrfach gesichertes und bewachtes Gebäude mit Zäunen und Toren sowie bruchsicheren Glasfenstern und einer Vielzahl anwesender Vollzugsbeamter.

d)

114 Unstreitig nicht in Betracht kommt vorliegend nach § 8 Nr. 3 UZwG eine konkrete Selbstmordgefahr eines der Kläger, denn es bestand schon unstreitig keine akute Suizidalität.

115 Erforderlich wäre eine konkrete Gefahr der vollendeten Selbsttötung (Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Rz. 968) in dem Sinne, dass konkrete Umstände die Annahme begründen, die im Gewahrsam befindliche Person werde sich umbringen (Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 8 Rn. 5 – beck-online.de). Dies war unstreitig nicht der Fall.

116 Auch der Zeuge S1 bezieht sich nicht auf eine Selbstmordgefahr, sondern hat erklärt, dass der die nächtliche Zuführung begleitende Arzt ihm geschildert habe, dass in dem Moment der Rückführung keine Suizidgefahr bestanden habe.

117 Die Gefahr eines Suizidversuchs genügt nicht. Vielmehr müsste in der konkreten Situation im Gewahrsamsraum – nach Durchsuchung und Sicherheitskontrolle am Flughafen – auch die technische Möglichkeit eines vollendeten Suizids bestehen, das behauptet die Beklagte nicht und das ist innerhalb des Gewahrsams mit 3 Begleitpersonen eher fernliegend.

118 Auch die Gefahr oder Vollendung einer Selbstverletzung genügen nach dem Wortlaut der Norm nicht. Autoaggressives Verhalten unterhalb der Schwelle der Selbsttötung, also nicht lebensgefährdende Selbstverletzungen, Selbstverstümmelungen oder sonstige Selbstbeschädigungen rechtfertigen die Fesselung nicht (Wehr in UZwG Bund, 20. Aufl. 2015, § 8 Rn. 7 – beck-online.de).

119 Bei der Amtspflicht handelt es sich um eine drittbezogene Amtspflicht, da § 8 UZwG insbesondere dem Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dient (Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 8 UZwG Rn. 1).

120 Es liegt auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, da der handelnde Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, S. S1, mindestens fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt gemäß § 276 BGB der Amtsträger, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwiderhandelt. Dabei gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff, sodass es auf die im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt. Der Amtsträger hat sich insbesondere die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen und hat die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (BGH, Urt. v. 01.07.1993 – III ZR 36/92; BGH, Urt. v. 23.10.2003 – III ZR 9/03; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 839 BGB Rn. 53). Insbesondere speziell ausgebildete Personenbegleiter Luft haben sich darüber die Kenntnis zu verschaffen, wann eine Fesselung nach § 8 UZwG vorgenommen werden darf. Danach hätte den hier handelnden Polizeivollzugsbeamten bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bewusst sein müssen, ab wann Fesselungsgründe nach § 8 UZwG gegeben sind und dass diese nach einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung vorliegend nicht gegeben waren.

121 Die Bundesrepublik Deutschland ist als Rechtsträger der Bundespolizei passivlegitimiert. Die Bundespolizei war hier gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG zuständig.

122 Der Anspruch besteht gemäß § 253 Abs. 2 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Höhe von € 800,00 für jeden der beiden Kläger.

a)

123 Die Klägerin zu 2) kann wegen Verletzung des Körpers sowie beide Kläger wegen Verletzung der Freiheit Schmerzensgeld verlangen. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Schmerzensgeld hat dabei eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und Genugtuung für das, was ihm angetan worden ist, erhalten (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 253 BGB Rn. 4).

(i)

124 Während der Rückführung kam es bei der Klägerin zu 2) zu einer Körperverletzung, da die Integrität ihrer Handgelenke durch Schmerzen infolge der Verwendung des „Bodycuff“ verletzt worden sind. Eine Körperverletzung liegt bei einem Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit vor, der eine von den normalen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft (Hamm NJW 2012, 1088/89; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 BGB Rn. 4). Insbesondere ist die Verursachung von Schmerzen idealtypisch eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (BeckOK StGB/Eschelbach, 59. Ed. 01.11.2023, § 223 StGB Rn. 19).

125 Dass die Klägerin zu 2) an Schmerzen an ihren Handgelenken durch die Fesselung litt, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Zwar war die Aussage des Zeugen Dr. G1 insoweit nicht ergiebig, da er lediglich erklärt hat, dass er keine Erinnerung mehr an Schwellungen oder Rötungen oder an Untersuchungen der Handgelenke habe. Der Zeuge S1 hat jedoch angegeben, die Klägerin zu 2) habe sowohl zu Beginn als auch auf dem Flug nach S. geäußert, dass die Handfesseln zu eng gewesen seien. Die Handgelenke seien deshalb zu Beginn und auch nochmal während des Fluges nach S. untersucht worden. Dies spricht dafür, dass die Handfesseln bei der Klägerin Beschwerden und Schmerzen verursacht haben.

126 Lediglich hinsichtlich der Frage, ob es zu sichtbaren Schwellungen oder Rötungen gekommen ist, ist der insoweit beweispflichtigen Klägerin zu 2) der Beweis nicht gelungen. Der Zeuge S1 hat erklärt, dass er Schwellungen oder Rötungen nicht wahrgenommen habe und der Arzt nach der Untersuchung der Handgelenke gesagt habe, es sei alles in Ordnung.

(ii)

127 Die Fesselung stellte zudem für beide Kläger eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort aufsuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihr an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Zwar stellt schon die rechtmäßige Ingewahrsamnahme aufgrund des Vollzugs der Abschiebung eine rechtmäßige Freiheitsbeschränkung dar, jedoch wird diese Freiheitsbeschränkung durch die Fesselung mittels „Bodycuff“ wesentlich erhöht, sodass diese als zusätzliche freiheitsbeschränkende Maßnahme zu werten ist, die im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass § 8 UZwG gerade dazu dient, den mit der Fesselung verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu limitieren (Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 8 UZwG Rn. 1). Durch die Anlegung des „Bodycuffs“ werden die Hände mit dem Körper verbunden. Eigenständiges Aufstehen oder etwaige Impulsreaktionen werden dadurch wesentlich erschwert bzw. bei dem Kläger zu 1) sogar nahezu unmöglich gemacht. Denn bei dem Kläger zu 1) kommt hinzu, dass die Gurte in der Regel bei ihm eng angezogen waren und die Handfesseln infolgedessen eng an der Hüfte anlagen. Die Hände können sich in dieser Stufe nur noch an den Fingerspitzen berühren. Dies führte unter anderem dazu, dass der Kläger zu 1) nicht eigenständig dazu in der Lage war, seine Maske zu richten. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Dokumentiert ist in Anlage B1, dass die Anordnung der Fesselung mittels Bodycuff „Stufe 1“ erfolgte. Die Stufe 1 bedeutet unstreitig, dass die Hände in den Handschellen in der engsten Stellung des Festhaltegurtes unmittelbar an der Hüfte fixiert werden. Sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge M3 haben angegeben, dass bei dem Kläger zu 1) die Gurte kurzgezogen gewesen seien und nur zum Rauchen oder während des Toilettengangs gelöst worden seien. Der Zeuge M. hat zudem erklärt, er habe im Flugzeug die Maske des Klägers zu 1) richten müssen. Die Angaben der beiden Zeugen sind auch glaubhaft. Das Gericht ist überzeugt, dass diese Darstellung des Geschehens den Tatsachen entspricht. Die Zeugen haben das Geschehen konkret, detailreich, authentisch und plausibel geschildert. Sie räumen beide auch jeweils Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, beispielsweise der Zeuge M. in Bezug auf die Frage nach einem anwesenden Dolmetscher und der Zeuge M3 in Bezug auf ein Gespräch über die Entscheidung über die Fesselung generell. Beim Zeugen M. kommt hinzu, dass er lediglich drei- bis viermal bei solchen Rückführungsflügen dabei ist, sodass es nachvollziehbar ist, dass er sich an diesen Flug erinnert. Die Gewissheit über den Grad der Einschränkung bei eng angezogenen Gurten hat das Gericht durch die Inaugenscheinnahme und Anlegung des Bodycuffs erlangt.

128 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen S1, der erklärt hat, dass der Gurt lang eingestellt gewesen sei. Er hat die Fesselung mittels Bodycuff in der engsten Stufe 1 angeordnet und sie wurde auch initial so vollzogen. Hinsichtlich späterer Lockerungen bleibt seine Aussage unklar. Er war primär für die Klägerin zu 2) zuständig und nicht wie die Zeugen M. und M3 für den Kläger zu 1), was gegen seine Wahrnehmungsmöglichkeit spricht.

b)

129 Darüber hinaus ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dies setzt voraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 BGB Rn. 111). Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie die Intensität der Verletzung.

130 Der mit der Fesselung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat als solches schon ein erhebliches Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 18.06.2007 – 2 BvR 2395/06). Hinzu kommt hier insbesondere die Einschränkung der Kläger, aufgrund des „Bodycuffs“ nicht in der Lage gewesen zu sein, eigenständig Grundbedürfnissen nachzukommen und insoweit auf Hilfe anderer angewiesen gewesen zu sein. Erschwerend kommt beim Kläger zu 1) hinzu, dass bei ihm der Gurt grundsätzlich kurzgezogen war und lediglich zum Rauchen oder für Toilettengänge gelockert worden ist. Er konnte sich dadurch auch nicht selbstständig seine Maske richten und war maßgeblich auf die Hilfe der Polizeivollzugsbeamten angewiesen.

131 Außerdem stellt es eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass die Fesselung in der Öffentlichkeit aufrechterhalten wurde. Die Fesselung bestand während des Fluges fort, während es sich bei dem Flugzeug um ein reguläres Passagierflugzeug handelte. Der Verwendung der Fesseln in der Öffentlichkeit kommt eine herabwürdigende und demütigende Wirkung zu. Eine Fesselung hat einen diskriminierenden Charakter (Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Kap. E Rn. 969). Es kann der Eindruck entstehen, dass von den Klägern eine Gefahr ausgeht. Diese Stigmatisierung wirkt vor dem Hintergrund des Alters der Kläger zusätzlich erschwerend. Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Maßnahme erst 21 Jahre alt und der Kläger zu 1) 26 Jahre. Zwar haben die Kläger das erste Flugzeug in H1 vor den anderen Passagieren betreten und auch erst nach den Passagieren wieder verlassen haben, was die Sichtbarkeit der Fesselung gegenüber den anderen Passagieren abschwächt. Der Zeuge S1, Zeuge M. und Zeuge M3 haben alle jeweils insoweit glaubhaft angegeben, dass es ein PreBoarding gegeben habe und die letzten Reihen durch sie besetzt wurden. Jedoch hatten die Kläger die eigene Empfindung einer Prangerwirkung in dem Sinne, dass es trotz des PreBoardings und der über ihre Schultern gehängten Kleidungsstücke trotzdem möglich sei, dass andere Passagiere, beispielsweise auf dem Weg zu den hinter den Klägern gelegenen Toiletten, die Fesselung bei den Klägern wahrnehmen konnten. Zudem hatten die Kläger während der Toilettengänge den Eindruck, sich beobachtet zu fühlen und in ihrer Intimsphäre wesentlich beeinträchtigt zu sein, da die Kläger beim Toilettengang die Tür offenlassen mussten. Der Zeuge M. hat diesbezüglich erklärt, dass ein Türkeil verwendet worden sei, sodass die Polizeivollzugsbeamten durch den Spalt in die Toilette hineinschauen hätten können.

132 Hinzu kommt die Dauer der Beeinträchtigung. Unstreitig steht fest, dass die Fesselung von 8 Uhr bis 13:30 Uhr, also ungefähr 5,5 Stunden angedauert hat.

c)

133 Die Kammer erachtet einen Betrag von jeweils € 800,00 für angemessen und ausreichend.

134 Nicht berücksichtigt hat die Kammer den Verweis der Kläger auf die Rechtswidrigkeit des Abschiebegewahrsams an sich als formell rechtswidrige Freiheitsentziehung und ihr Begehren einer Entschädigung von Höhe von € 100,00 pro angefangenem Tag der Freiheitsentziehung analog § 7 Abs. 3 StrEG, denn der Vollzug der Abschiebung an sich war rechtmäßig, da die Asylanträge der Kläger bestandskräftig abgelehnt und die Kläger ausreisepflichtig waren. Insofern begründet erst die Fesselung, also das Anlegen des „Body-Cuff“, die rechtswidrige Amtspflichtverletzung.

135 Allerdings stellt die Fesselung eine besonders intensivere Form der Rechtsgutsverletzung dar, eine in Gewahrsam befindliche Person ist grundsätzlich noch in der Lage, sich innerhalb des Gewahrsamsraums zu bewegen, während die Verwendung eines Body-Cuff mit Fixierung beider Hände in Handschellen an der Hüfte (Stufe 1) nebst Bewachung durch drei Beamte die Bewegungsfreiheit intensiver beeinträchtigt.

136 Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes sind unter anderem das Ausmaß insbesondere bei dem Kläger zu 1), die Schmerzen der Klägerin zu 2), die Einbuße an personaler Würde durch die Verwendung der Fesselung in der Öffentlichkeit, die Dauer der Freiheitsbeschränkung von 5,5 Stunden und das junge Alter der Kläger zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 253 BGB Rn. 16). Hinzu kommt, dass die Maßnahme auch bei Vorliegen eines Fesselungsgrunds mangels Erforderlichkeit nicht verhältnismäßig gewesen wäre. Der Zeuge S1 hat unmittelbar die Fesselung angeordnet, obwohl als milderes Mittel unter anderem möglich gewesen wäre, die beiden Kläger zunächst nur ohne die Fesselung in zwei getrennte Räume zu verbringen. Dies hätte die nach den Angaben des Zeugen S1s angespannte Situation gegebenenfalls schon entspannen können. Der Zeuge S1 hat aber angegeben, dass bei dem ersten Gespräch mit den anderen Flugbegleiter Luft direkt die Entscheidung zur Trennung und Fesselung in einem Schritt getroffen worden sei. Dies stimmt auch mit den Angaben des Zeugen M3 überein.

137 In Bezug auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich die Höhe nach der Intensität der Persönlichkeitsverletzungen (Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 823 BGB Rn. 248), sodass die zuvor bereits erwähnten Ausführungen zur Erheblichkeit der Persönlichkeitsverletzung auch hier Berücksichtigung finden. Außerdem ist die besondere Situation der Kläger zu berücksichtigen, in der die Anwendung des „Bodycuffs“ eine besonders intensive Belastung darstellt und als besonders belastend wahrgenommen wird. Die Kläger mussten ohne Begleitung ihrer Eltern ausreisen und waren zudem beide psychisch erkrankt. Der psychische Zustand hatte sich gerade infolge der Abschiebungsandrohung verstärkt. In einer solchen psychischen Verfassung wird der Eingriff nochmals intensiver empfunden. Sie sind insgesamt dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).

138 Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung aber auch, dass das Maß einer Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG entgegen der Ansicht der Kläger nicht erreicht worden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Intensität des Eingriffs. Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Voraussetzung ist eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Obwohl mit einer Dauer von 5,5 Stunden eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme gegeben ist, fehlt es vorliegend an einer besonderen Eingriffsintensität. Die körperliche Bewegungsfreiheit wurde wesentlich beschränkt. Die Bewegungsfreiheit war jedoch insbesondere mangels Fußfessel und mangels Fixierung nicht nach jeder Richtung hin aufgehoben. Eine Fixierung, die eine Freiheitsentziehung begründet, lag auch nicht im Flugzeug bei dem Kläger zu 1) durch den Anschnallgurt in Kombination mit dem kurzgezogenen Gurt des „Bodycuffs“ vor. Der Anschnallgurt im Flugzeug ist keine Maßnahme durch die öffentliche Gewalt, sondern eine allgemeine Anforderung an alle Passagiere des Flugzeugs. Eine Freiheitsbeschränkung setzt voraus, dass die Person gerade durch die öffentliche Gewalt an ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert wird. Da die Freiheitsentziehung die schwerste Form einer Freiheitsbeschränkung ist (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16), müssen die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung auch bei einer Freiheitsentziehung vorliegen.

139 Die Kammer berücksichtigt die Demütigungs- und Prangerwirkung der Fesselung der Kläger in der Öffentlichkeit, während der Flüge und während des Toilettengangs mit geöffneter Toilettentür. Beide Kläger hatten die Empfindung, ihre Fesselung sei trotz PreBoardings und umgehängter Kleidungsstücke für die anderen Passagiere der benachbarten Sitzreihen sichtbar, etwa weil ihnen die Wasserflaschen beim Trinken durch Beamte an den Mund gesetzt wurden. Beide Kläger hatten zudem das unangenehme Gefühl der Möglichkeit einer Beobachtung ihres Toilettengangs durch Dritte. Es ist anerkannt, dass die Entschädigung höher ausfällt, wenn mit der Freiheitsbeschränkung eine Demütigung einhergeht (Brand: in: BeckOGK, 1.3.2022, BGB § 253, Rn. 38). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Fesselung der Kläger nicht im sozialen oder familiären Rahmen der Kläger erfolgte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass keiner der mitreisenden Passagiere die Kläger kannte und so die demütigende Wirkung der Fesselung als geringer einzustufen ist und nach Rückkehr der Kläger nach H1 die rufschädigende Wirkung keine längeren Nachwirkungen für die Kläger haben werden.

140 Hinsichtlich der demütigenden Wirkung des beobachteten Toilettengangs verweist die Kammer auf die Entscheidungen (LG Baden-Baden, Urteil vom 30.11.1990 - 2 O 135/90; LG Marburg, Urt. v. 22.9.2015 – 7 O 112/11), in denen vergleichsweise hohe Schmerzensgeldbeträge von DM 600,00 und € 2.500,00 vor allem daraus resultierten, dass die Polizeibeamten in größerer Zahl sogar beim Toilettengang persönlich anwesend waren, also sich unmittelbar im selben Raum befanden. Dies war vorliegend unstrittig nicht der Fall. Gleichwohl ist der Toilettengang mit geöffneter Tür demütigend, wenn die Tür mehr als einen Spalt breit geöffnet war und die Beamten die Kläger hätten beobachten können. Auf die Frage, ob sie tatsächlich beobachtet wurden, kommt es nur nachrangig an. Vor allem maßgeblich ist das unangenehme Gefühl der Erniedrigung und die eigene Empfindung, möglicherweise beobachtet werden zu können.

141 Beiden Klägern ist der gleiche Betrag zu zahlen. Bei beiden Klägern treten jeweils getrennte erschwerende Gesichtspunkte hinzu, die gleich zu gewichten sind. Bei dem Kläger zu 1) ist erschwerend zu berücksichtigen, dass bei ihm die Gurte grundsätzlich kurzgezogen waren. Schmerzensgelderhöhend waren die körperliche Unterlegenheit der Klägerin zu 2) gegenüber den Polizeivollzugsbeamten und die erlittene Schwellung mit Schmerzen der Handgelenke zu berücksichtigen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.1.1980 – 19 U 89/78, BeckRS 2009, 18364; Handgelenkschwellung und Unterarmprellung).

III.

142 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 ZPO.

IV.

143 Die durch die Beklagte am Ende des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen S1 vom 19. April 2022 und 15. Juni 2022 (Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024, Bl. 338 - 344 d.A.) begründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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