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302 O 233/23•LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2024-04-04, 302 O 233/23
302 O 233/23Kantonsgericht / II. Zivilkammer04.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 302 O 233/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0404.302O233.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 750.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages erbringt.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Urkunden-Teilklage aus einer Bürgschaft in Anspruch, welche er übernommen hat für Forderungen der Klägerin gegen die A. S. C. GmbH (nachfolgend „ASC“).
2 Die Klägerin hat dieser Gesellschaft, deren Gründungsgesellschafter – neben Herrn M1 – der Beklagte ist (mit einem Anteil von zuletzt 60,3%) - mit Vertrag vom 22./29.04.2020 (Anlage K 3) eine Rahmenkreditlinie über einen Betrag von EUR 5,7 Mio. zur Verfügung gestellt, wahlweise ausnutzbar als Kontokorrentkredit auf dem Konto Nr. ... und/oder als Avalkredit auf diversen Konten. Der Beklagte unterzeichnete am 24.04.2020 die als Anlage K 7 eingereichte Bürgschaftserklärung, in welcher er erklärte, für sämtliche Ansprüche, die der Bank aus der Rahmenkreditlinie in Höhe von nom. EUR 5.700.000.00 gegen die ASC zustünden, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von EUR 1.425.000,00 zu übernehmen. In der Erklärung heißt es u.a., die Ansprüche aus der Bürgschaft verjährten nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig würden.
3 Einige Zeit zuvor, im Jahr 2016, ist vor dem Hintergrund, dass sich ein Dritter als Gesellschafter an der ASC beteiligen wollte, eine Due Diligence durchgeführt worden, in deren Zuge sich erhebliche Ergebnisabweichungen herausstellten. Dies führte dazu, dass die finanzierenden Banken (zu denen die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehörte) Forderungen im Hinblick auf eine Sanierung bzw. Restrukturierung der ASC aufstellten, weshalb zwischen den damaligen finanzierenden Banken und der ASC sowie ihren Gesellschaftern im November 2016 die als Anlage B1 eingereichte Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarung getroffen wurde, in welcher die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter sich u.a. zu konkreten Maßnahmen und Reportings verpflichteten. So wurde in § 7 vereinbart, dass der Beklagte und Herr M1 der ASC liquide Mittel in Höhe von insgesamt EUR 3.000.000,00 in Form von Gesellschafterdarlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt und einer Kapitalbelassungserklärung zuzuführen hätten.
4 Der Beklagte und Herr M1 schieden in der Folge, wie in § 6 Abs. 3 der Finanzierungsvereinbarung geregelt, als Geschäftsführer der ASC aus. Als Sanierungsberaterin wurde die Fa. Dr. W. & P. beauftragt.
5 Die Klägerin kündigte das Kreditverhältnis gegenüber der ASC mit Schreiben vom 14.10.2022 (Anlage K 12), nachdem über das Vermögen der Gesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden war
6 Mit Schreiben vom 22.11.2022 erklärte die Klägerin dem Beklagten gegenüber, sie nehme ihn aus der Bürgschaft in Höhe von 1,425 Mio. in Anspruch, wobei sie eine Zahlungsfrist bis zum 15.12.2022 setzte.
7 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASC wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1.1.2023 (AG H., ...) eröffnet.
8 Mit Schreiben vom 24.01.2023 (Anlage K 13) meldete die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Kontokorrentkredit zum Konto Nr. ... in Höhe von insgesamt EUR 5.742.502,87 (per 01.01.2023; Kündigungssaldo EUR 5.962.340, 70 zzgl. Zinsen bis 01.01.2023) zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde unter der lfd. Nr. 71 in voller Höhe für den Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt.
9 Die Klägerin behauptet, der offene Saldo sei in dem als Anlage K 13 eingereichten Schreiben zutreffend wiedergegeben.
10 Die streitgegenständliche Bürgschaft sei wirksam. AGB-rechtliche Bedenken gegen den vereinbarten Sicherungszweck - Ansprüche der Klägerin aus der Rahmenkreditlinie vom 22.04.2022 (Anlage K 3) - lägen neben der Sache, schon weil (nur) ein enger Sicherungszweck vereinbart sei. Unabhängig davon würde der Beklagte nach der sog. „Anlassrechtsprechung" selbst dann für Ansprüche der Klägerin aus dieser Rahmenkreditlinie haften, wenn der vereinbarte Sicherungszweck aus AGB-rechtlichen Gründen als bedenklich anzusehen sein sollte.
11 Auch die Vereinbarung einer 5-jährigen Verjährungsfrist für ihre Ansprüche aus der streitgegenständlichen Bürgschaft habe keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit der Bürgschaft. Selbst wenn unzutreffend die Unwirksamkeit der Vereinbarung dieser Verjährungsfrist angenommen werden sollte, bleibe die Haftung des Beklagten im Übrigen unberührt (§ 306 Abs. 2 BGB; hierzu II.).
12 Zu einem Widerrufsrecht des Beklagten ist nichts ersichtlich oder vorgetragen; die. Die Anwendung der §§ 312b ff. BGB und insbesondere der dort geregelten Widerrufsrechte auf eine Konstellation wie die hier vorliegende komme nach der Rechtsprechung nicht in Betracht (BGH v. 22.09.2020 Az. XI ZR 219/19 juris Rz. 16 ff.).
13 Der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Beklagten sei abwegig und erst recht nicht urkundlich belegt. Weder habe sie die wirtschaftliche Schieflage der ASC herbeigeführt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen begünstigt, noch habe es irgendeinen Informationsvorsprung gegeben, den der Beklagte ihr entgegenhalten könnte. Tatsächlich habe sie der Hauptschuldnerin mit Einräumung der Rahmenkreditlinie im April 2020 liquide Mittel i.H.v. EUR 5.700.000,00 verschafft und sich während der Laufzeit der Kreditlinie mehrfach bereit erklärt, die Kreditbedingungen zugunsten der Hauptschuldnerin anzupassen.
14 Die Klägerin, welche erklärt, mit der Klage einen erstrangingen Teilbetrag aus der ihr aufgrund der Bürgschaftsübernahme gegen den Beklagten zustehenden Anspruchs geltend zu machen, beantragt,
15 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von Euro 750.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit einschließlich 28.11.2022 zu zahlen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen,
18 hilfsweise,
19 ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
20 Der Beklagte macht geltend, es handele sich um eine formularmäßige Globalbürgschaft mit weiter Zweckerklärung, welche als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sei und gegen § 307 BGB verstoße. Zwar könne eine weite Zweckerklärung bezüglich aller künftigen Ansprüche ausnahmsweise dann wirksam sein, wenn der Bürge sein Risiko rechtlich kontrollieren könne, dies sei hier aber nicht der Fall. Infolge der Eingriffe der finanzierenden Banken, des sog. Bankenkonsortiums, in die Geschäftsführung der ASC sei diese vollkommen fremdbestimmt gewesen. Er habe deshalb – und auch weil er auf Druck der Banken hin als Geschäftsführer der ASC ausgeschieden sei - keinerlei Einfluss auf die Entwicklung des Haftungsrisikos gehabt.
21 Im Nachgang zu der Due Diligence habe das Bankenkonsortium der finanzierenden Banken seit Juli 2016 zunehmend Einfluss auf die finanziellen und personellen Entscheidungen der ASC sowie auch auf das operative Geschäft genommen, dies in einem Umfang, dass von einer faktischen Geschäftsführung gesprochen werden müsse. So habe das Bankenkonsortium von den Gesellschaftern nicht nur die Leistung eines erheblichen finanziellen Beitrages von jeweils EUR 1,5 Mio. aus privatem Vermögen verlangt, sondern auch das Ausscheiden von ihm und Herrn M1 als aus der Geschäftsführung, so dass sie von der Kontrolle und Steuerung der ASC ausgeschlossen gewesen seien. Die Einleitung eines M&A-Prozesses, die Auswahl der Transaktionsberater, einschließlich deren laufender Kontrolle, die Auswahl der Geschäftsführung sowie auch der gesamte Auftragsbestand habe in der Folge mit dem Bankenkonsortium abgesprochen worden müssen, so dass auch die Annahme neuer und wichtiger Aufträge, zum Beispiel seitens der M.-W. in P., ohne Zustimmung des Bankenkonsortiums nicht möglich gewesen sei, wobei teilweise die Auftragsannahme sogar untersagt worden sei. Im Nachgang zum Ausscheiden des Beklagten habe das Bankenkonsortium darauf gedrängt, dass die AMC sich aus dem operativen Kreuzfahrtgeschäft zurückziehe und Druck ausgeübt, in-dem es die hierfür notwendigen Avale nicht bereitgestellt habe. Dieser erzwungene Rückzug sei offenkundig eine wirtschaftlich und unternehmerisch falsche Entscheidung gewesen. Die Kontrolle des Bankenkonsortiums habe sich in der Folge verdichtet. Die Sanierungsberaterin, die Fa. W & P, sei angewiesen worden, stetig detailliertere Planungen und Prüfungen vorzunehmen, so dass der Sanierungsauftrag in den Hintergrund gerückt sei, auch habe die laufende Erstellung und Erneuerung der Fortführungsprognosen die ASC personell gelähmt.
22 Der klägerische Anspruch sei aufgrund des Wissensvorsprungs der Klägerin und der Verletzung entsprechender Hinweispflichten ausgeschlossen. Ein Gläubiger müsse bei einem konkreten Wissensvorsprung den Bürgen auf besondere Risiken des Kredites hinweisen. Aufgrund der regelmäßigen Finanzierersprechstunden, aber auch aufgrund der direkten Kommunikation mit der Fa. W & P habe die Klägerin einen erheblichen, Wissensvorsprung hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der ASC und der den Beklagten treffenden Risiken gehabt.
23 Seine Inanspruchnahme als Bürge sei auch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt, da das Bankenkonsortium durch die massive Einflussnahme einen erheblichen Einfluss zur späteren Insolvenz der ASC geleistet habe; in diesem Zusammenhang verweist der Beklagte insbesondere auch auf durch Zinserhöhungen verursachte außerplanmäßige Kosten sowie hohe Beraterkosten. Ihm sei daher ein Rückgriff auf die Hauptschuldnerin, die ASC, nicht mehr möglich.
24 Darüber hinaus sei die Formularbürgschaft vom 24.04.2020 unwirksam aufgrund der Regelung bezüglich der Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre.
25 Schließlich habe er die Bürgschaft wirksam widerrufen; mangels Belehrung über das ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen gewesen.
26 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27 Die zulässige Klage erweist sich in der Sache als im Urkundenprozess nahezu vollumfänglich begründet, wobei dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt.
28 1. Die Klägerin, welche erklärt hat, dass ihrer Klage ein erstrangiger Teilbetrag der ihr aufgrund der Bürgschaft zustehenden Forderung zu Grunde liegt (wobei sie sich, wie sich ihrem Vorbringen auf den S. 4 und 5 ergibt, auf Ansprüche aus der Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits, nicht der Avalkredite, bezieht), hat durch Urkunden belegt, dass der Beklagte sich für ihre Forderungen gegen die A. S. C. GmbH aus der Vereinbarung vom 22./29.4.2020, mit welcher der ASC eine Rahmenkreditlinie von EUR 5,7Mio. zur Verfügung gestellt wurde, verbürgt hat. Dieser Vortrag ist im Übrigen auch unstreitig geblieben.
29 2. Soweit der Beklagte insoweit einwendet, die Bürgschaft sei unwirksam, ergibt sich dies jedenfalls nicht aus der Urkunde selbst oder aus unstreitigen Umständen.
30 a. Eine Unwirksamkeit aufgrund einer zu weiten Zweckerklärung liegt nicht vor. Zwar kann, wenn eine Bürgschaft im Zusammenhang mit der Gewährung bestimmter Kredite oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung oder Erweiterung eines Kontokorrentkredits übernommen („Anlassbürgschaft“), die Bestimmung des Sicherungszwecks dahingehend, dass alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner aus einer (meist bankmäßigen) Geschäftsverbindung („weite Zweckerklärung“, „Globalbürgschaft“) gesichert werden, überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und gegen § 307 BGB verstoßen. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Bürgschaft dient nicht der Sicherung aller Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung zur ASC, vielmehr beschränkt sich die Haftung des Bürgen auf Ansprüche aus dem Vertrag über die Einräumung der Rahmenkreditlinie über EUR 5,7 Mio., welche auch Anlass der Bürgschaftsübernahme war. Zwar liegt es in der Natur eines Kontokorrentkredits, dass die künftige Höhe der Hauptschuld erst jeweils durch die Rechnungsabschlüsse bestimmt wird. Dies führt aber schon deshalb nicht zur Annahme eines überraschenden Charakters, weil der Bürge, der einen derartigen Kredit besichert, weiß, dass er für künftige Forderungen im Umfang der Kreditlinie haftet.
31 Schließlich erweist sich auch die Verlängerung der Verjährungsfrist in den AGB der Bürgschaftserklärung als unschädlich. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. April 2015 – XI ZR 200/14 –, BGHZ 205, 83-90) kann die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werden, wenn die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Letztere Voraussetzung hat der BGH in der obigen Entscheidung für eine wortgleiche Regelung bejaht und ausgeführt, dass mit einer solchen Klausel zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, jedoch gleichzeitig zu dessen Vorteil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt werde. Die Festlegung einer einheitlichen Frist von fünf Jahren sei damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interessen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetze, vielmehr werde die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Der BGH hat weiter darauf verwiesen, dass ein Interesse des Bürgschaftsgläubigers in Bezug auf eine maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist anzuerkennen sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entstehe, so dass wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein könne. Auch sei zu sehen, dass es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht selten wirtschaftlich sinnvoll erscheine, von einer Inanspruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der Hauptschuldner die gesicherte Verbindlichkeit erfülle, etwa angekündigte Ratenzahlungen leiste. Das könne auch dem Bürgen zugutekommen, da der Gläubiger nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme gezwungen sei. Zugleich berücksichtige eine derartige Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung, weil sie abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht darauf abstelle, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitze. Diese Ausführungen lassen sich vollumfänglich auf den vorliegenden Fall übertragen.
32 3. Des Weiteren besteht auch die gesicherte Forderung in der Höhe, in welcher der Beklagte von der Klägerin in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat zunächst die Vereinbarung des Darlehensrahmens und die Fälligstellung des Kredites vorgetragen. Diese Umstände sind unstreitig geblieben. Ferner ist auch davon auszugehen, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Kündigung mit mehr als EUR 750.000,00 valutierte. Mit Schreiben vom 24.01.2023 hat die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Kontokorrentkredit zum Konto Nr. ... beziffert mit insgesamt EUR 5.742.502,87 (per 01.01.2023; Kündigungssaldo EUR 5.962.340, 70 zzgl. Zinsen bis 01.01.2023).
33 Zwar ist dieser konkrete Kündigungssaldo nicht durch Urkunden bewiesen, wohl aber ein Entstehen der Hauptforderung in einem den Klagbetrag übersteigenden Umfang. Denn in dem von dem Beklagten unterzeichneten Nachtrag Nr. 1 heißt es:
34 „Auf Basis der Fortführungsprognose und vorbehaltlich der Umsetzung der Vereinbarungen des Term Sheet durch alle Beteiligten bieten wir Ihnen an, Ihnen weiterhin mit dem Rahmenkredit gemäß Kreditvertrag (Rahmenkreditlinie) vom 22./29.04.2020 sowie gemäß den nachfolgend aufgeführten Ergänzungen zur Verfügung zu stehen.
35 Kreditnominalbetrag:
36 EUR 5.700.000,00 (i.W.: Euro Fünf Millionen Siebenhunderttausend/00) bis zum 30.01.2022
37 ab 31.01.2022 EUR 4.480.000,00 (i.W.: Euro vier Millionen Vierhundertachtzigtausend/00)
38 Zum Zeitpunkt der Rückführung muss eine Bestätigung der positiven Fortführungsaussage / Durchfinanzierung durch die Firma Dr. W. & P. GmbH vorliegen?“.
39 Dies belegt, dass die Kreditlinie zum damaligen Zeitpunkt zu mehr als EUR 4,48 Mio. in Anspruch genommen war, denn andernfalls hätte es einer teilweisen „Rückführung“ bis zum 31.1.2022 nicht bedurft. Hinsichtlich einer etwaigen späteren ganz- oder teilweisen Rückführung ist zu sehen, dass der Gläubiger lediglich das Entstehen und die Fälligkeit der Verbindlichkeit, also die Voraussetzungen der Bürgenhaftung darzutun und nachzuweisen hat, während es Sache des Bürgen ist, zu belegen, dass die Hauptschuld inzwischen aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen untergegangen ist. Stellt ein Bürge in den Raum, die Forderung des Gläubigers könne durch Zahlungen des Hauptschuldners, durch Auf- bzw. Verrechnungen oder durch die Verwertung anderer Sicherheiten erloschen sein, hat er dies im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen und gegebenenfalls den Beweis dafür zu führen.
40 Selbst wenn man dem nicht folgen würde, wäre von einem Bestehen der Hauptforderung in einem den Klagbetrag übersteigenden Umfang auszugehen. Denn im Urkundenprozeß jedoch der Beweis für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (BGHZ 62, 286 ff.), weshalb auch solche Tatsachen nicht beweisbedürftig sind, hinsichtlich der das Bestreiten der Beklagtenseite als unzulässig anzusehen ist. Zwar hat der Beklagte sich in Bezug auf die Angaben der Klägerin zum Schuldsaldo mit Nichtwissen erklärt. Jedoch handelt es sich nicht um Tatsachen, zu denen der Beklagte sich in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklären kann. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (siehe BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteile vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16; vom 6. Juli 2007 - V ZR 128/06, juris Rn. 17; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 unter II 3 b aa; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; jeweils mwN). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei angenommen, wenn es sich um Vorgänge handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 07. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 -, Rn. 14, juris). Insoweit geht es nicht um die Zurechnung von Kenntnissen bestimmter Dritter, wie etwa beim sogenannten Wissensvertreter, sondern um eine Informationspflicht der Partei, die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann (BGHZ 109, 205 ff., juris-Rn. 16). Vor diesem Hintergrund wird in Bezug auf Gesellschafter einer Gesellschaft angesichts ihrer Erkundigungsmöglichkeiten und -rechte regelmäßig eine Pflicht zur Erkundigung bejaht. So liegt der Fall hier. Als Mehrheitsgesellschafter und Beiratsmitglied obliegt dem Beklagten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Kreditlinie in Höhe des Bürgschaftshöchstbetrages eine Erkundigungspflicht i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO. Dies jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die von der Klägerin angemeldete Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist. Die Feststellung der Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis im Sinne von § 648a BGB dar (vgl. OLG Naumburg, Hinweis vom 15.03.2007 – 2 U 5/07, IBR 2007, 423 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass dies gegenüber dem Beklagten als Bürgen nicht bindend ist. Jedoch genügt in einer solchen Situation, auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten als Mehrheitsgesellschafter zustehenden Informationsmöglichkeiten, ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht.
41 4. Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, der Klägerin ständen aus der Bürgschaft keine Ansprüche zu, weil sie die ihm gegenüber aufgrund ihres erheblichen Wissensvorsprungs bestehenden Hinweispflichten verletzt habe, fehlt es bereits an hinreichend konkreten Darlegungen des Beklagten dazu, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihm welche Informationen hätte zur Verfügung stellen müssen und welcher konkrete Schaden aus dieser behaupteten Pflichtverletzung resultieren soll. Im Übrigen sind die Tatsachenbehauptungen des Beklagten dazu, dass die Klägerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der ASC und des ihn treffenden Bürgenrisikos einen bewussten Wissensvorsprung gehabt habe, weder unstreitig noch durch Urkunden belegt.
42 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt, da das Bankenkonsortium durch die massive Einflussnahme einen erheblichen Einfluss zur späteren Insolvenz der ASC geleistet habe. Auch insoweit sind die Tatsachenbehauptungen des Beklagten in Bezug auf eine unzulässige Einflussnahme durch die Banken und insbesondere durch die Klägerin sowie dazu, dass hierdurch der Bürgschaftsfall eingetreten sei, streitig und nicht durch Urkunden belegt. Zwar belegen die als Anlagen vorgelegten Vereinbarungen und Schreiben durchaus, dass die Banken die Geschicke der ASC intensiv beobachtet und die Fortführung der Finanzierung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht haben. Dies ist jedoch für sich genommen angesichts der mit dem Kreditengagement verbundenen wirtschaftlichen Risiken nicht zu beanstanden. Eine Fremdsteuerung der ASC durch die finanzierenden Banken sowie eine Kausalität des Handelns der Banken für die Insolvenz ist durch die vorgelegten Anlagen nicht belegt und auch nicht unstreitig. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, das ein erheblicher Teil der von dem Beklagten angeführten Einflussnahmehandlungen erfolgt sein soll, bevor die Klägerin mit der ASC vertraglich verbunden war. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, der Klägerin seien die Handlungen der S. A/S deshalb zuzurechnen, weil letztere aus dem Kreis der finanzierenden Banken ausgeschieden und an ihrer Stelle die Klägerin in den Finanziererkreis eingetreten sei, fehlt es an der erforderlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin. Die unter Verweis auf die Anlage B 6 getätigten Darlegungen des Beklagten dazu, dass seitens der Klägerin nach der Verbesserung der Liquiditätslage der ASC durch den Eingang von Coronahilfen eine Teilrückführung der gewährten Kredite angestrebt worden sei, belegen für sich genommen keine für den Eintritt des Bürgschaftsfalls (mit)kausale unzulässige Einflussnahme, ebenso wenig wie die aus den Nachträgen ersichtlichen Forderungen der Klägerin.
43 Der Beklagte hat die Bürgschaftserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht ihm als Bürgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19 –, BGHZ 227, 72). Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Diese Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 1 BGB nur auf Verbraucherverträge anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat der Beklagte bei der Übernahme der Bürgschaftserklärungen als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt, das nicht einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies ist hier der Fall, da ein Gesellschafter auch dann, wenn mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens der Fortbestand des Unternehmens und die eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden soll, als Privatmann handelt (BGH, Urteil vom 8.11.2005, XI ZR 34/05, Rn. 20, zitiert nach juris). Es handelt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher die Kammer folgt, bei einem Bürgschaftsvertrag nicht um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 219/19, zitiert nach juris). Erforderlich ist danach, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung genügt für die Anwendbarkeit der §§ 312b, 312g BGB nicht, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der dem Gegner erkennbaren Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen. Denn § 312 Abs. 1 BGB in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung setzt voraus, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfällt der Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Die entgeltliche Leistung des Unternehmers muss aus dem Verbrauchervertrag, für welchen das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, geschuldet werden. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BGB, der einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB als Rechtsgrund für die Leistung voraussetzt (BGH, a.a.O., Rn. 16 f., zitiert nach juris). Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen führt nicht zu einem Widerrufsrecht des Beklagten. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern sind von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst. Vielmehr muss die vertragsspezifische Leistung durch den Unternehmer erbracht werden und der Verbraucher Berechtigter aus dem Vertrag sein (BGH, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris). Zwar ist die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (insbesondere in der Literatur) auf Kritik gestoßen. So wird vertreten, dass § 312 BGB der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU diene und bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm der Bürgschaftsvertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Diese wird darin gesehen, dass der Unternehmer dem Hauptschuldner den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit gewähre oder ein zur Rückzahlung fälliges Darlehen stunde. Demnach sei der Begriff des Entgeltes aufgrund der Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen und beschränke sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages; erfasst seien auch nicht pekuniäre Gegenleistungen des Verbrauchers, die – wie die Bürgschaft – einen Marktwert hätten (so auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 26.04.2019, 13 U 51/18). Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen wollte, die als Austauschvertrag mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Ein Verbrauchervertrag sollte danach nur dann § 312 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn sich der Unternehmer zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher zur Erbringung eines Entgelts verpflichtet, wobei sich das Merkmal des Entgelts nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkte, sondern auch sonstige Leistungen des Verbrauchers einbezog (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris). Auch ist zu sehen, dass der Bundesgerichtshof, der für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 312 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Bürgschaftsverträge keinen Raum sieht, da § 312 Abs. 1 BGB, soweit er eine Leistung eines Unternehmers als Gegenstand des Verbrauchervertrages voraussetze, der Richtlinie 2011/83/EU entspreche, in neuerer Zeit in seinem Beschluss vom 26.07.2022 – XI ZR 483/21 –, juris, auf seine Entscheidung vom 22.09.2020 verwiesen und hiermit deutlich gemacht hat, dass er bei dieser Einschätzung bleibt.
44 5. Der Zinsausspruch folgt aus Verzug. Da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2022 eine Zahlungsfrist bis zum 15.12.2022 eingeräumt hat, ist Verzug jedoch erst mit Ablauf dieses Tages eingetreten.
45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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