Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-04-13, 3 U 79/25

3 U 79/25Obergericht / III. Zivilkammer13.04.2026

Regest

1. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel nichts daran geändert hat, dass bei der Prüfung, ob eine irreführende Werbung vorliegt, auch im Fall von Tierarzneimitteln das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip anzuwenden ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll. 2. Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies grundsätzlich durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 27. November 2025, 416 HKO 86/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 79/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: 3 U 79/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0413.3U79.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3a UWG, Art 119 Abs 5 EUV 2019/6

Leitsatz

  1. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel nichts daran geändert hat, dass bei der Prüfung, ob eine irreführende Werbung vorliegt, auch im Fall von Tierarzneimitteln das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip anzuwenden ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll.

  2. Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies grundsätzlich durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 27. November 2025, 416 HKO 86/25, Urteil

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2025, Aktenzeichen 416 HKO 86/25, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Antragsgegnerin kann hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1 I. Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber zur Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat den Verfügungsanträgen zu Recht stattgegeben.

2 1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verfügungsanträge zulässig sind. Insbesondere ist das Vorgehen der Antragstellerin nicht missbräuchlich gemäß § 8c UWG. Dies macht die Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung auch nicht mehr geltend.

3 2. Die Verfügungsanträge sind auch begründet.

4 a) Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel zu, da die angegriffenen Werbeangaben überwiegend wahrscheinlich irreführend sind. Hinsichtlich der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Die Berufungsbegründung bietet nur Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

5 aa) Gemäß Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf die Werbung für Tierarzneimittel in keiner Form Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnten.

6 Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (Senat, PharmR 2019, 604, 607). Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Tierärzte. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand des Fachverkehrs im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Verkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der (ebenfalls) ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, PharmR 2007, 204).

7 Im Fall von Tierarzneimitteln wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Prüfung, ob eine irreführende Werbung gemäß § 3 HWG vorlag, das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip angewendet (OLG Köln, PharmR 2018, 144, juris Rn. 95; LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 382, juris Rn. 34). Es ist davon auszugehen, dass sich daran durch die Verordnung (EU) 2019/6 nichts geändert hat (BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition, Stand 01.10.2025, § 3 Rn. 21; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 HWG Rn. 5). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll (vgl. Erwägungsgründe 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6).

8 Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein (vgl. Senat, PharmR 2022, 451, juris Rn. 70; Senat, PharmR 2024, 337, juris Rn. 56).

9 Wird ein Arzneimittel unter Bezugnahme auf eine konkrete wissenschaftliche Studie damit beworben, dass es einem Wettbewerbspräparat hinsichtlich bestimmter Eigenschaften überlegen sei, dann geht der Fachverkehr mangels hinreichend deutlicher Hinweise auf Umstände, die das Studienergebnis einschränken, grundsätzlich davon aus, dass diese Überlegenheit durch die referenzierte Studie wissenschaftlich hinreichend gesichert belegt sei (Senat, PharmR 2021, 149, amtl. Ls. 5; Feddersen, GRUR 2013, 127, 129).

10 bb) Nach diesen Maßstäben sind alle sieben angegriffenen Werbeangaben überwiegend wahrscheinlich irreführend.

11 (1) Zum Verfügungsantrag zu I. 1.

12 Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr die Angabe "X – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt " in Verbindung mit der eingeblendeten Tabelle

13 dahingehend versteht, dass X den anderen Impfstoffen in der Wirksamkeit überlegen sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entnimmt der Verkehr der Werbeangabe nicht, dass es sich lediglich um einen formalen Vergleich der zugelassenen Indikationsgebiete der Arzneimittel handeln soll. Dass sich der Vergleich nur auf den Umfang der jeweiligen Zulassungen beziehen soll, könnte sich allenfalls aus der Erläuterung ergeben, die senkrecht am rechten Rand der Tabelle angebracht ist. Danach sollen die in der Tabelle verwendeten gelben Querstriche

14 bedeuten: "keine Zulassung laut Fachinformation ". Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden diese Erläuterung jedoch schon nicht wahrnehmen. An den gelben Querstrichen befindet sich keine Fußnote, die auf die Definition verweist. Der Leser wird auch nicht von sich aus nach einer Definition der Querstriche suchen, denn es ist aus seiner Sicht nicht zu erwarten, dass die Querstriche einen besonderen Aussagegehalt haben sollen, der in der Werbeunterlage definiert wird. Der Verkehr wird auch nicht ohne Suche auf die Definition stoßen, denn sie befindet sich nicht unterhalb der Tabelle bei den Definitionen der farbigen Punkte, die für die verschiedenen Serogruppen stehen, sondern quer zur Leserichtung am rechten Rand. Auf die Angaben am rechten Rand der Tabelle wird der Leser auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Auflösung eines Sternchenhinweises stoßen ("*Im Vergleich der Schutzkriterien laut Fachinformation von X mit zwei weiteren quadrivalenten Leptospiroseimpfstoffen. Impfstoff A […] und Impfstoff B […] )". Denn ein Sternchen wird in der Tabelle gar nicht verwendet, so dass der Verkehr nicht nach einer dazugehörigen Auflösung suchen wird. Mangels eindeutiger gegenteiliger Mitteilung versteht der angesprochene Verkehr die Werbeangabe daher so, dass die Impfstoffe A und B im Gegensatz zu X keine Verhinderung bzw. Reduktion der Sterblichkeit, klinischen Symptome, Nierenbesiedelung oder Nierenschäden bewirken könnten und dass X den Impfstoffen aus diesem Grund überlegen sei. Der Verkehr erwartet zudem, dass diese Überlegenheit wissenschaftlich belegt ist.

15 An einem solchen Beleg fehlt es allerdings, da unstreitig keine Head-to-Head-Studien zur Wirkung der Impfstoffe existieren. Der bloße Umstand, dass die Zulassungen der Konkurrenzimpfstoffe in Bezug auf bestimmte Indikationen hinter der Zulassung von X zurückbleiben, belegt nicht, dass die Konkurrenzimpfstoffe in Bezug auf diese Indikationen nicht wirken.

16 (2) Zu den Verfügungsanträgen zu I. 2. bis I. 5.

17 Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Werbeangaben gemäß ihrem jeweiligen Wortlaut so, dass X "der einzige" Leptospirose-Impfstoff für Hunde auf dem deutschen Markt sei, der für alle vier Serogruppen die klinischen Symptome und eine Sterblichkeit "verhindert", also in dieser Weise wirkt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Verkehr keinen Anlass, die Werbeangaben so zu verstehen, dass X der einzige Leptospirose-Impfstoff sei, der in diesem Umfang zugelassen sei. Vom Umfang der Zulassungen von X und anderen Leptospirose-Impfstoffen ist in den Werbeangaben nicht die Rede.

18 Dass X der einzige Leptospirose-Impfstoff ist, der in der genannten Weise wirkt, ist mangels entsprechender Head-to-Head-Studien nicht belegt. Dem hält die Antragsgegnerin ohne Erfolg entgegen, dass unklar sei, welchen Mehrwert eine Head-to-Head-Vergleichsstudie in Bezug auf diese Werbeaussagen bringe. Die Antragsgegnerin meint, dass selbst dann, wenn eine solche Studie zeigte, dass auch Wettbewerbsprodukte Symptome und Sterblichkeit für alle vier Serogruppen der Leptospirose verhinderten, im Fall der Bewerbung und Anwendung der Wettbewerbsprodukte zum Schutz gegen Sterblichkeit infolge einer Leptospirose eine (grundsätzlich unzulässige) Werbung und Anwendung außerhalb der Zulassung vorläge. Dass die Wettbewerber der Antragsgegnerin nicht mit dem Ergebnis einer solchen Studie werben könnten, weil ihre Produkte insoweit nicht zugelassen wären, ist jedoch unerheblich. Vorliegend ist allein eine Werbung der Antragsgegnerin zu beurteilen, mit der in Bezug auf die Wirksamkeit von X eine Alleinstellung behauptet wird, die die Antragsgegnerin nicht belegen kann. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Off-Label-Anwendung eines Arzneimittels im Übrigen auch nicht grundsätzlich unzulässig. Sie entspricht vielmehr medizinischer Praxis und bedeutet für sich genommen keinen ärztlichen Behandlungsfehler, kann aber erweiterte Aufklärungspflichten, eine verantwortungsvolle medizinische Abwägung und eine daran anknüpfende Haftung des behandelnden Arztes begründen (BGH, PharmR 2025, 607 Rn. 18). Für Ärzte kann also durchaus von Interesse sein, ob X im Rahmen seiner Zulassung besser wirkt als Wettbewerbsprodukte außerhalb ihrer Zulassung.

19 (3) Zu den Verfügungsanträgen zu I. 6. und I. 7.

20 Mit diesen Werbeangaben lobt die Antragsgegnerin "für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose "bzw. "100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare " aus.

21 Aus den vom Landgericht genannten Gründen fehlt es an einem wissenschaftlichen Nachweis für die vollmundigen Auslobungen einer Verhinderungsquote von 100 %. Die Angaben sind weder von der Fachinformation (Anlage AST 6) noch vom CVMP Assessment Report der EMA (Anlage AST 12 = AG 14) gedeckt. Ein Nachweis ergibt sich auch nicht aus der Studie von Bouvet et al., 2024 (Anlage AST 13), die in den Werbeangaben jeweils referenziert wird. Bei der Studie handelt es sich lediglich um eine Laborstudie, in der sich lediglich sechs Hunde, bei denen es sich ausschließlich um Beagle handelte, in der Verumgruppe hinsichtlich des Beginns der Immunität und lediglich sieben Beagle in der Verumgruppe hinsichtlich des Endes der Immunität befanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der angesprochene Verkehr über die damit verbundenen erheblichen Limitationen der Studie nicht dadurch aufgeklärt, dass die Studie in den Fußnoten jeweils als "Experimental Challenge" bezeichnet wird. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Übrigen auch dargelegt, warum eine 100%ige Wirksamkeit zweifelhaft ist. Sie hat bereits in der Antragsschrift dargelegt, dass aus (veterinär)medizinischer Sicht die Wirksamkeit von Impfungen nie 100%ig sein könne, sondern je nach individueller Immunantwort unterschiedlich ausgeprägt sei, wobei es immer auch Individuen gebe, die keine Immunantwort zeigten. Da es sich um lebende Organismen handele, könne bei Impfungen niemals davon ausgegangen werden, dass diese bei jedem Hund gleich gut wirkten und eine volle Immunität mit 100%igem Schutz ausgebildet werde. Diese Einschränkungen würden unabhängig davon gelten, ob in der jeweiligen Challenge-Studie eine 100%ige Schutzrate erzielt worden sei. Denn tatsächlich könnten viele verschiedene Faktoren die Immunantwort des Tieres vermindern. Dazu gehörten angeborene oder erworbene Immundefizite, schlechter Gesundheitszustand, immunsuppressive Medikamente, Interferenz der maternalen Antikörper sowie individueller Stress.

22 b) Die Berufung wendet sich mit Recht nicht dagegen, dass das Landgericht vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausgegangen ist, denn die Vermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt.

23 II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

24 III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 280.000 € festzusetzen.

25 IV. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Gebühren auslöst wie ein Urteil mit Begründung (Nr. 1420 KV GKG). Wenn jedoch die Berufung zurückgenommen wird, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach Nr. 1422 KV GKG um die Hälfte.

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