projekte
416 HKO 53/25•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2025-11-03, 416 HKO 53/25
416 HKO 53/25Kantonsgericht03.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-03
Aktenzeichen: 416 HKO 53/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1103.416HKO53.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen den Schuldner zu 1) und die Schuldnerin zu 2) wird jeweils wegen 51 Zuwiderhandlungen gegen die ihnen mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2024 (Az. 416 HKO 53/25) auferlegten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt jeweils € 102.000,-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 2.000,- ein Tag Ordnungshaft – hinsichtlich der Schuldnerin zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer – verhängt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldner zu tragen.
1 Der Antrag der Gläubigerin vom 28.08.2025 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO jeweils gegen den Schuldner zu 1) und die Schuldnerin zu 2) ist zulässig und auch jeweils begründet.
I.
2 Auf den Antrag der Gläubigerin ist gegen die Schuldner gemäß § 890 Abs. 1 ZPO jeweils ein Ordnungsgeld in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Gesamthöhe zu verhängen, weil beide Schuldner durch jeweils insgesamt 51 Handlungen der ihnen im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.04.2025 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt haben, indem sie im Zeitraum 19.06.2025 bis 27.08.2025 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Werbeanzeigen geschaltet haben, die gegen das ihnen mit der Beschlussverfügung vom 30.04.2025 auferlegte Verbot verstoßen.
1.
3 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 704 ff. ZPO liegen vor. Die Gläubigerin verfügt insbesondere mit dem genannten Beschluss über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel, welcher den Schuldnern am 19.06.2025 im Parteibetrieb zugestellt worden ist.
2.
4 Auch die weiteren Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe des § 890 ZPO liegen vor. Insbesondere ist den Schuldnern diese Folge einer Zuwiderhandlung gegen den Titel in der Verbotsverfügung angedroht worden, § 890 Abs. 2 ZPO.
3.
5 Die Schuldner haben durch insgesamt jeweils 51 Handlungen schuldhaft gegen Ziffer I. des Tenors des Beschlusses vom 30.04.2025 verstoßen, durch welchen ihnen bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,
6 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Cannabisprodukte auf den Plattformen von Meta zu werben, wie geschehen im Zeitraum 24.03.2025 bis zum 22.04.2025 und wie aus dem Anlagenkonvolut AS 2 zu dem Beschluss vom 30.04.2025 ersichtlich.
a)
7 Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Schuldner auch noch nach Zustellung des Beschlusses vom 30.04.2025 im Zeitraum 19.06.2025 bis 27.08.2025 über die Plattform www.f..com und den dort eingerichteten Kanal Dr A..com 25 Werbeanzeigen – vgl. unter (1.) – und den Kanal Gesundheitsreport 26 Werbeanzeigen – vgl. unter (2.) – veröffentlicht haben, die gegen das tenorierte Verbot aus der Beschlussverfügung vom 30.04.2025 verstoßen, wie im Folgenden dargestellt:
(1.)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
(2.)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
b)
8 Die genannten Verstöße stellen insgesamt 51 Zuwiderhandlungen gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung dar. Diese waren insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. Die Vorschrift des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet an, dass auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld festzusetzen ist. Allerdings können bei der Bemessung des Ordnungsmittels alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/2008).
c)
9 Beide Schuldner trifft jeweils das für die Festsetzung eines Ordnungsmittels erforderliche eigene Verschulden an der Zuwiderhandlung.
10 Das für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO vorausgesetzte Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ein eigenes Verschulden trifft den Schuldner schon dann, wenn er nicht alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um Zuwiderhandlungen von Beauftragten entgegenzuwirken. Ausreichend ist insoweit ein Organisationsverschulden (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR140/14; OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, Az. 21 W 1991/02).
11 Bei juristischen Personen ist ein Verschulden der für sie handelnden Personen erforderlich und ausreichend. Dieses Verschulden kann sich auch auf einen Organisationsmangel oder ein Verhalten bei der Auswahl und Überwachung Dritter beziehen. Der Schuldner eines Unterlassungstitels muss sowohl alles unterlassen, was zu einer Zuwiderhandlung führen kann, als auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG, 43. Auflage 2025, § 12 Rn. 5.7).
12 Für den Schuldner zu 1) als Verantwortlichen der Schuldnerin zu 2) war es offensichtlich, dass die hier in Rede stehenden Werbeaussagen gegen die eindeutig formulierte Untersagungsverfügung verstoßen, weil jeweils ausdrücklich mit der ihnen verbotenen Aussage geworben wurde.
4.
13 Die Bemessung der im Einzelnen mit jeweils € 2.000,- festzusetzenden Ordnungsgelder war an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15).
14 Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15 m.w.N.). Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um so sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (BGH a.a.O.).
15 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren hielt die Kammer zur Ahndung der hier in Rede stehenden Verstöße jeweils die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von jeweils € 2.000,- – in Summe für den Schuldner zu 1) und die Schuldnerin zu 2) jeweils € 102.000,- – für erforderlich und angemessen.
16 Der Umstand, dass mehrere Verstöße sanktioniert werden, führt nicht zu einer Absenkung des für den einzelnen Verstoß angemessenen Ordnungsgeldes (KG, Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az. 5 W 107/12), wobei auch bei einer Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeitskontrolle hier keine Herabsetzung des Gesamtbetrages in Betracht kommt. Insbesondere liegen Besonderheiten, die das festgesetzte Ordnungsgeld in der Summe als übermäßig erscheinen lassen könnten, nicht vor. Andererseits ist auch eine Erhöhung einzelner Ordnungsgelder nicht geboten, weil sämtliche Verstöße in einem einheitlichen Ordnungsmittelverfahren abgeurteilt werden und es damit in diesem Verfahren an einer Zäsur durch einen vorangegangenen Ordnungsmittelbeschluss fehlt.
17 Bei der konkreten Bemessung der einzelnen Ordnungsgelder war einerseits zu berücksichtigen, dass es sich in dieser Sache um das erste Ordnungsmittelverfahren handelt. Demgegenüber war zu sehen, dass die die Schuldner treffenden Vorwürfe in den Bereich des Vorsatzes einzuordnen sind. Überdies war zu bedenken, dass es sich – angesichts eines Ausgangsstreitwertes von rund € 300.000 – um Verstöße von ganz erheblichem wirtschaftlichen Gewicht handelte und die Schuldner aus den Verletzungshandlungen wirtschaftliche Vorteile gezogen haben, wenn sich auch deren Umfang nicht im Einzelnen feststellen lässt.
II.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.