SG Hamburg 61. Kammer, 2026-06-09, S 61 AY 301/26 ER

S 61 AY 301/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 6109.06.2026

Regest

1. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten unmittelbar vermeiden oder vermindern kann. (Rn.50) 2. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum durch § 1 Abs 4 S 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird, wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist. Leistungen nach § 3 Abs 1 S 2 und § 6 AsylbLG können im Bedarfsfall auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift als Überbrückungsleistung gewährt werden. (Rn.56) 3. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entfaltet keine Tatbestandswirkung für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich nicht auf eine Ausreise nach Griechenland als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil davon auszugehen ist, dass Schutzberechtigte dort über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgenommen sind. (Rn.64) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 6. Juli 2026, L 4 AY 24/26 B ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 61. Kammer — S 61 AY 301/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: S 61 AY 301/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0609.S61AY301.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 2 Halbs 1 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 4 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 6 Halbs 1 AsylbLG, § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten unmittelbar vermeiden oder vermindern kann. (Rn.50)

  2. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum durch § 1 Abs 4 S 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird, wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist. Leistungen nach § 3 Abs 1 S 2 und § 6 AsylbLG können im Bedarfsfall auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift als Überbrückungsleistung gewährt werden. (Rn.56)

  3. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entfaltet keine Tatbestandswirkung für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich nicht auf eine Ausreise nach Griechenland als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil davon auszugehen ist, dass Schutzberechtigte dort über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgenommen sind. (Rn.64)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 6. Juli 2026, L 4 AY 24/26 B ER, Beschluss

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 25.03.2026 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2026 oder bis zur tatsächlichen Ausreise des Antragstellers aus der Bundesrepublik ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits als Sachleistung erbrachter Leistungen zu gewähren.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und begehrt uneingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2 Der am xxxxx.2002 in K. geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger.

3 Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2024 nach Griechenland ein und hielt sich dort für ungefähr drei Monate auf. Auf seinen Asylantrag wurde ihm internationaler Schutz zuerkannt. Er verfügt über einen bis 18.09.2029 gültigen griechischen Reisepass für Flüchtlinge sowie einen bis 08.08.2027 gültigen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Er sei nach eigenen Angaben in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht und versorgt worden und habe später mit anderen eine Wohnung in Athen angemietet. Während seines Aufenthaltes habe er gelegentlich schwarzgearbeitet. Für eine richtige Anstellung hätte man die Landessprache sprechen müssen, die er nicht beherrsche.

4 Sodann sei er erstmals am 12.11.2024 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15.11.2024 wurde er in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Mit Aufnahme in die Erstaufnahmeeinrichtung beantragte er Leistungen nach dem AsylbLG. Am 19.11.2024 stellte er einen Asylantrag.

5 Mit Bescheid vom 03.02.2025 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals uneingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 AsylbLG für den Zeitraum ab Antragstellung,

6 Mit Bescheid vom 20.05.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und es wurde ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Nr. 3). Schließlich wurde ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung führte das BAMF aus, dem Antragsteller sei bereits von einem anderen Staat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Der Entscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe im Falle des Antragstellers nicht entgegen, dass eine solche Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur dann möglich sei, wenn ein Antragsteller aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Mitgliedstaat erwarten würden, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu erfahren. Eine solche Menschenrechtsverletzung drohe dem Antragsteller in Griechenland nämlich nicht. Der Umstand, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhielten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, stelle keine solche Behandlung dar. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setze voraus, dass sich ein Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Es müsse mit anderen Worten eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden, was selbst dann noch nicht der Fall sei, wenn die Person große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielland erfahren würde. Erst extreme materielle Not, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt werde oder eine so starke Verelendung eintrete, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, würde die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechtfertigen. In extremer materieller Not könnten die elementarsten Bedürfnisse, wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Person nicht mehr befriedigt werden.

7 Die derzeit schwierigen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland würden zwar nicht verkannt. Anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland werde zwar die Inländergleichbehandlung nach Art. 26 ff. der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) zuteil, doch seien die meisten regulären Leistungen des griechischen Sozialsystems an lange Voraufenthaltszeiten geknüpft, sodass alle Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen können, davon ausgeschlossen seien. Spezielle Überbrückungsleistungen, bis Schutzberechtigte die Voraussetzungen des griechischen Sozialsystems erfüllen könnten, würden nicht existieren. Für nicht-vulnerable Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland sei jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die Erheblichkeitsschwelle überschreite, sodass sie pauschal für jeden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh angesehen werden könnte. Die Arbeitsmarksituation in Griechenland habe sich verbessert und der Antragsteller habe keine individuellen Gefahren geltend gemacht.

8 Am 06.06.2025 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 20.05.2025 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zum Az. 12 AE 4006/25 mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.05.2025 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Griechenland herzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2025 ab.

9 Ein an Griechenland gerichtetes Rückübernachmeersuchen wurde von Griechenland zunächst nicht beantwortet.

10 Mit Bescheid vom 11.11.2025 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller letztmalig uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG für den Monat Dezember 2025.

11 Mit Urteil vom 19.11.2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.05.2025 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF sei nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Dabei legte es folgende tatsächlichen Erwägungen zugrunde:

12 Bei ihrer Ankunft am Flughafen Athen-Eleftherios Venizelos – dem Zielflughafen aller Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nach Griechenland – würden Personen mit internationalem Schutzstatus weitgehend sich selbst überlassen.

13 Staatliche oder staatlich finanzierte Unterkünfte speziell für international Schutzberechtigte gebe es in Griechenland nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssten anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen. Für zurückkehrende international Schutzberechtigte bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften daher keine Möglichkeit, in einer staatlichen oder staatlich finanzierten Unterkunft untergebracht zu werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten hätten, auf dem freien Wohnungsmarkt legal eine Unterkunft anzumieten. Zwar hätten international Schutzberechtigte an sich unter den gleichen formalen Bedingungen Zugang zum freien Wohnungsmarkt wie alle anderen sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen. Dieser Zugang sei zurückkehrenden international Schutzberechtigten jedoch in aller Regel infolge einer Reihe bürokratischer Hürden, fehlender staatlicher Unterstützung sowie weiterer Schwierigkeiten jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr faktisch versperrt. Es sei auch unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft oder einer sonstigen, von Nichtregierungsorganisationen betriebenen oder vermittelten (Not-)Unterkunft unterkommen könnten. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt seien und es lange Wartelisten gebe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gebe es zwar Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland, sie stelle jedoch kein Massenphänomen dar. Häufig würden international Schutzberechtigte über Netzwerke eine Schlafgelegenheit in informell vermieteten, überbelegten Wohnungen, wo sie für eine relativ geringe Miete mit vielen anderen Personen zusammenleben würden, finden.

14 Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten würden. Zurückkehrende international Schutzberechtigte hätten zunächst in aller Regel keinen Zugang zur sozialen Grundsicherung, denn sie würden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung seien u. a. der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (ADET), einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer aktiven Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung. Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, sei für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich. Andere Sozialleistungen stünden jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung. International Schutzberechtigte hätten allerdings zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige grundsätzlich das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung.

15 Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stelle sich für zurückkehrende international Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko bestehe, keine legale Beschäftigung zu finden. Um legal arbeiten zu können, müsse eine Reihe bürokratischer Hürden überwunden werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es international Schutzberechtigten grundsätzlich möglich sei, Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft zu finden und eine Vergütung – ggf. deutlich unter dem griechischen Mindestlohn – zu erzielen.

16 Ausgehend davon bestehe im hier zu beurteilenden Einzelfall nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg keine ernsthafte Gefahr, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland für absehbare Zeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht werde befriedigen können und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein werde. Junge alleinstehende Männer seien aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssten sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände würden sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweisen. Die wirtschaftliche Lage Griechenlands habe sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Griechenland sei eine der am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Volkswirtschaften in der Europäischen Union gewesen, habe sich von der pandemiebedingten Konjunkturkrise mittlerweile aber erholt. Griechenland zähle derzeit zu den Wachstumsregionen Europas.

17 Mit Bescheid vom 04.02.2026 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zur Begründung führte sie aus, für eine Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG sei die Rechtsgrundlage entfallen. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1 a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz gewährt worden sei, der fortbestehe, hätten gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Die Duldung des Antragstellers sei durch Zeitablauf am 26.11.2025 erloschen und der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Er habe in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten. Dieser Schutz bestehe fort. Die Ausreise nach Griechenland sei dem Antragsteller rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar. Der vom BAMF festgestellte zuständige EU-Mitgliedsstaat sei für die Deckung der existenziellen Bedarfe des Antragstellers zuständig. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat oder Drittstaat werde hingewiesen.

18 Am 04.03.2026 legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe am 03.12.2025 eine Eingabe beim Eingabeausschuss der Hamburger Bürgerschaft eingereicht. Daher bestehe aufschiebende Wirkung und er sei nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Somit bestehe weiter Anspruch auf die regulären Leistungen nach dem AsylbLG.

19 Am 25.03.2026 hat der Antragsteller den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, schon die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG lägen nicht vor. Die Vorschrift erfordere nach ständiger Rechtsprechung (genau wie bei der Leistungseinschränkung bei bestehendem internationalem Schutz in einem anderen EU -Mitgliedsstaat nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der betreffenden Person die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar sein müsse. Die Ausreisemöglichkeit müsse zudem während des Bezugs der Überbrückungsleistungen bestanden haben. Eine Ausreise sei dem Antragsteller allerdings innerhalb des Zeitraums der Überbrückungsleistungen vom 05.02.2026 bis 19.02.2026 nicht möglich gewesen. Eine behördliche Organisation der Ausreise sei nicht erfolgt.

20 Der Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 AsylbLG verletze den Antragsteller zudem in seinem

21 grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Gewährung eines menschwürdigen Existenzminimums sei ein Menschrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zustehe und dort verwirklicht werden müsse, wo sich der Mensch tatsächlich aufhalte. Es garantiere nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einen Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und erstrecke sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

22 Allein eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschlande rechtfertige es nicht, den grundrechtlichen Anspruch auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Selbst wenn der Antragsteller nur für einen kurzen Zeitraum vom Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG betroffen wäre, genüge allein dieser Umstand weder zur Begründung von Überbrückungsleistungen noch des vollständigen Leistungsausschlusses. Erforderlich sei, dass konkrete Minderbedarfe vorlägen. Konkrete Minderbedarfe seien hier weder ermittelt und vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Weder die physische noch die soziokulturelle Existenz sei daher durch die Überbrückungsleistungen und Leistungen aus "Billigkeit" sichergestellt.

23 Auch migrationspolitische Erwägungen, Leistungen niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, könnten nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Das migrationspolitische Ziel der Begrenzung der irregulären Migration rechtfertige den Leistungsausschluss somit nicht. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch erzwungen werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert werde, sondern müsse gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z. B. durch Abschiebungsverfahren erfolgen.

24 Der Leistungsausschluss lasse sich auch nicht über die Möglichkeit einer Selbsthilfe der betroffenen Personen durch ihre Ausreise rechtfertigen. Einen Leistungsausschlusses zur Durchsetzung einer legitimen Mitwirkungspflicht sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts außerdem nur zulässig, wenn der Grundrechtsträger seine menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst sichern könne und ihm die Möglichkeit gegeben werde, im Verfahren etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen. Selbst Leistungskürzungen knüpft das Bundesverfassungsgericht an strenge Voraussetzungen: Die Sozialleistungen dürften nur an Mitwirkungspflichten gebunden sein, die darauf zielen würden, die Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es müsse den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden, die Höhe der Minderung und der Zeitraum müssten verhältnismäßig sein und es müsse angemessene Härtefallregelungen geben. Insbesondere müsse es der leistungsberechtigten Person zu jedem Zeitpunkt möglich sein, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf volle Leistungen der Grundsicherung zu schaffen.

25 Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zunächst sei eine zeitnahe und eigeninitiativ organisierte Ausreise durch den Antragsteller nicht möglich. Eine Ausreise diene außerdem nicht dem Zweck, durch Selbsthilfe die eigene Bedürftigkeit zu überwinden. Der Antragsteller habe in Griechenland keinen Anspruch auf Sozialleistungen, die sein Existenzminimum decken könnten. Der Antragsteller würde in Griechenland nach seiner Ankunft keine das menschenwürdige Existenzminimum gewährleistenden Sozialleistungen erhalten. Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses sei es aber gerade, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum durch Selbsthilfe in Griechenland sichergestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar zuletzt festgestellt, dass nach Griechenland zurückkehrende, nichtvulnerable anerkannte Schutzberechtigte ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene decken könnten, dies entspreche aber in keiner Weise den Erfordernissen zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, denn etwa soziokulturelle Bedarfe würden völlig unberücksichtigt bleiben. Damit hier jedoch der Nachranggrundsatz zu greifen vermöge und von einer tatsächlichen Selbsthilfe ausgegangen werden könne, genüge die in Griechenland bestehende Versorgungslage nicht. Migrations- und sozialrechtliche Anforderungen würden hier insofern auseinanderfallen.

26 Soweit Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger nach bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung auf ihre Ausreise aus der Bundesrepublik als Ausprägung eigenverantwortlichen Selbsthilfe verwiesen werden könnten, sei zu berücksichtigten, dass sie, anders als etwa der Antragsteller, aufgrund ihrer Freizügigkeitsberechtigung und der Staatsangehörigkeit eines EU -Mitgliedstaates eine nicht vergleichbare Möglichkeit zur Aus - und Einreise innerhalb der Europäischen Union hätten. Zudem werde in der Rechtsprechung vertreten, dass die bloße Heimkehrmöglichkeit bei tatsächlichem Inlandsaufenthalt für die Geltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ohne Bedeutung sei, da das Grundrecht während des Inlandsaufenthalts stets seine Wirkung entfalte.

27 Staatliche Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz dürften zudem lediglich an verhältnismäßige Mitwirkungspflichten gebunden werden, die darauf zielen würden, an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Es sei allerdings bereits unklar, welche Mitwirkungspflicht der Antragsteller genau verletzt haben sollte. Eine Ausreise nach Griechenland sei dem Antragsteller jedenfalls gegenwärtig tatsächlich gar nicht möglich. Es gebe keine Möglichkeit für den Antragsteller, den Leistungsausschluss durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Ein Wiederaufleben des Leistungsanspruchs sei in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG gar nicht vorgesehen.

28 Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung scheide vorliegend aus. Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3-5 AsylbLG könnten dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut nach nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen erbracht werden. Härtefallleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG würden besondere Umstände voraussetzen, wobei der bloße Verbleib des Ausreisepflichtigen im Bundesgebiet oder die Aussicht auf geringere Leistungen im schutzgewährenden oder zuständigen Mitgliedstaat keine außergewöhnliche Härte begründen würden, die zu einem Leistungsanspruch führen könnte. Eine weite Auslegung sei daher wegen des Wortlauts und des Telos der Norm nicht möglich.

29 Schließlich verstoße insbesondere die Leistungserbringung allein aus Gründen der "Billigkeit" gegen die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums knüpfe. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums müsse durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Ein Hilfebedürftiger dürfe nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet sei. Es bestehe somit ein durch die Verfassung vorgegebener Gesetzesvorbehalt für die Erbringung existenzsichernder Leistungen. Eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts würde den Menschen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Objekt staatlicher Fürsorge behandeln.

30 Die sonstigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a

31 AsylbLG würden vorliegen.

32 Der Antragsteller beantragt,

33 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Antragstellung vorläufig die laufenden Regelsatzleistungen in gesetzlicher Höhe gem. §§ 3,3a AsylbLG zu bewilligen,

34 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 04.03.2026 gegen den Bescheid über den Leistungsausschluss vom 04.02.2026 anzuordnen.

35 Die Antragsgegnerin beantragt,

36 den Antrag abzulehnen.

37 Zur Begründung führt sie aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 4 AsylbLG seien erfüllt. Die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF beinhalte die Feststellung, dass eine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich sei. Im Rahmen dieses Verfahrens werde zugleich geprüft, dass der Rückführung keine unions- oder menschenrechtlichen Hindernisse entgegenstünden, insbesondere keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehe. Die Verwaltungsgerichte hätten im Fall des Antragstellers bereits vollumfänglich die Sach- und Rechtslage bezüglich der Rückkehr nach Griechenland geprüft und eine Zumutbarkeit bejaht.

38 Letztlich würde es sich hierbei um asylrechtliche Fragestellungen handeln, die der Expertise des BAMF und der Verwaltungsgerichte unterliegen würden. Vorliegend verfüge der Antragsteller über einen gültigen Schutzstatus sowie einen bis 2029 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen bis 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel. Damit sei sichergestellt, dass ihm dort ein rechtlich gesicherter Zugang zu Aufenthalt, Erwerbstätigkeit sowie zu sozialen und medizinischen Leistungen offenstehe. Dies entspreche auch der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Rückkehr von Schutzberechtigten nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, sofern keine im Einzelfall entgegenstehenden besonderen Umstände vorliegen würden. Für männliche, nicht vulnerable Schutzbedürftige in Griechenland habe das Bundesverwaltungsgericht die Lage positiv beurteilt.

39 Hinzu komme, dass der Antragsteller jederzeit freiwillig nach Griechenland zurückkehren könne. Anders als in Fällen, in denen die Zuständigkeit erst geklärt oder eine Überstellung organisiert werden müsse, bestünden bei Fällen der Sekundärmigration mit Schutzstatus und vorhandenen Aufenthalts- und Reisedokumenten des Zielstaats keine strukturellen Hindernisse. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet beruhe daher auf einer eigenständigen Entscheidung des Antragstellers, die bestehenden Möglichkeiten im zuständigen Mitgliedstaat nicht in Anspruch zu nehmen. Ihm wäre somit in der Vergangenheit die Ausreise unproblematisch möglich gewesen, dies sei auch weiterhin der Fall. Insbesondere stünden auch kurzfristige regelmäßige Reiseverbindungen von Hamburg nach Griechenland zur Verfügung. Der Verweis auf zahlreiche Beschlüsse zum Leistungsausschluss für sog. Dublin-Fälle sei hier nicht tragend. Gegen Vorlage eines Flugtickets oder sonstiger Reiseunterlagen könne der Antragsteller die Herausgabe seiner griechischen Dokumente jederzeit beantragen.

40 Verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben stünden der Regelung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG nicht entgegen. Ein Verstoß gegen die sog. Aufnahmerichtlinie sei nicht zu erkennen. Personen, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde und deren Asylantrag im Bundesgebiet als unzulässig abgelehnt worden sei, gehörten nicht (mehr) zum Anwendungsbereich des deutschen Asyl- und Aufnahmesystems. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF ende die inhaltliche Prüfung eines Schutzbegehrens im Bundesgebiet, die Aufenthaltsgestattung erlösche und es entstehe eine vollziehbare Ausreisepflicht. Ein eigenständiger materieller Schutzanspruch gegenüber Deutschland bestehe daher nicht. Die Aufnahmerichtlinie erfasse ausschließlich Asylantragstellende während eines laufenden Verfahrens. Für Personen, deren Asylantrag – wie hier – als unzulässig abgelehnt wurde und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen würden, würde diese Regelungen nicht mehr eingreifen. Es bestehe daher kein unionsrechtlicher Anspruch darauf, vollständige Leistungen im Bundesgebiet in Anspruch zu nehmen, wenn ein anderer Mitgliedstaat für Schutz und soziale Absicherung zuständig sei. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG setze diese Systematik um, indem er den Leistungsanspruch für diesen Personenkreis auf vorübergehende Überbrückungsleistungen beschränke und im Übrigen auf die Inanspruchnahme der Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat verweise.

41 Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums werde durch die vorgesehenen Überbrückungs- und Härtefallleistungen sichergestellt. Im Anschluss an die Überbrückungsleistungen würden im Einzelfall zur Sicherung eines verfassungskonformen Existenzminimums Billigkeitsleistungen gewährt. Eine darüberhinausgehende, dauerhafte Leistungsgewährung im Bundesgebiet sei hingegen nicht geboten, da sie die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen und deren Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Der Antragsteller könne in Griechenland, wie vom BAMF sowie vom Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt, seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt sichern. In seiner Anhörung vor dem BAMF habe der Antragsteller ausgeführt, dass er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht und versorgt worden sei und sich später mit anderen eine Wohnung in Athen angemietet habe. Es gelte das Nachrangprinzip. Er könne nicht beanspruchen, im Bundesgebiet weiter Sozialleistungen zu beziehen.

42 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Ausländerakte verwiesen.

II.

43 Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

44 1. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zu 1) ist als Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es liegt für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht insbesondere kein Fall nach § 86b Abs. 1 SGG vor, weil dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheid vom 04.02.2026 Überbrückungsleistungen lediglich für einen Zeitraum von zwei Wochen bewilligt worden sind.

45 Der Antrag ist auch begründet.

46 Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

47 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch [a)] und einen Anordnungsgrund [b)] glaubhaft gemacht.

48 a) Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG glaubhaft gemacht.

49 Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vor und können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden [(1)]. Es bestehen allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss, weil § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG die verfassungsrechtlich gebotene Gewährung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG und von sonstigen unerlässlichen Leistungen nach § 6 AsylbLG ausschließt [(2)]. Im vorliegenden Einzelfall könnte der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im Asylverfahren auch nicht auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Griechenland verwiesen werden [(3)].

50 (1) Der Antragsteller gehört zwar dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG anspruchsberechtigten Personenkreis an. Allerdings kann der Gesetzgeber Ausländer, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich von Leistungen nach dem AsylbLG ausnehmen und auf die Möglichkeit einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verweisen. Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen nämlich grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, BVerfGE 163, 254-298, Rn. 75). In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger nach bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung einer eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 4 AS 2/21 R –, BSGE 134, 45-58, SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, SozR 4-7075 § 2 Nr 4, SozR 4-3500 § 23 Nr 6, SozR 4-4200 § 7 Nr 63, Rn. 38; a.A. etwa Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – L 4 SO 133/22 B ER –, Rn. 19, juris).

51 Der Gesetzgeber darf ebenfalls in entsprechender Weise grundsätzlich davon ausgehen, dass ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, darauf verwiesen werden kann, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausprägung eigenverantwortlicher Selbsthilfe zu realisieren. Er darf insbesondere grundsätzlich unterstellen, dass es dem international Schutzberechtigten im Falle einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat möglich sein wird, seine Bedürftigkeit unmittelbar durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt zu vermeiden oder zu vermindern.

52 Denn die Konstruktion der Europäischen Union beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 84, juris).

53 Vor diesem Hintergrund darf der deutsche Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass Art. 34 GRCh grundlegende Rechte auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gewährleistet und sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird (Erwägungsgrund 12 der Qualifikationsrichtlinie – RL 2011/95/EU). Er darf voraussetzen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 29 RL 2011/95/EU Sorge dafür zu tragen haben, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Hierzu hat der EuGH nämlich bereits entschieden, dass sich der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht (EuGH, Urteil vom 07.05.2026, C-747/​22, Celex-Nr. 62022CJ0747, Rn. 40, m.w.N.) und dass dieser Grundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Verwendung dem Anschein nach neutraler Unterscheidungskriterien faktisch dieselben diskriminierenden Auswirkungen haben. Voraussetzungen des nationalen Rechts sind danach als mittelbar diskriminierend anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Ausländer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von eigenen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sind als von Ausländern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Ausländern auswirken (EuGH, Urteil vom 07.05.2026, C-747/​22, Celex-Nr. 62022CJ0747, Rn. 50 m.w.N.).

54 Ebenso darf der deutsche Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass das Mindestmaß an Leistungen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern auf internationalen Schutz im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Auffassung des EuGH zumindest die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen oder in entsprechender Weise in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfasst. Nach Auffassung des EuGH gehört Kleidung ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen, so dass einem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen solchen Bedarf zu decken (EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-621/​24, Celex-Nr. 62024CJ0621, Rn. 61). Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sind danach ebenfalls notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten (EuGH, ebd., Rn. 59).

55 Der deutsche Gesetzgeber darf daher grundsätzlich davon ausgehen, dass Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen und aus der Bundesrepublik in denjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, ausreisen, zumindest ihre elementarsten Bedürfnisse im vorstehenden Sinne zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit unmittelbar decken können. Allein die zum Teil mangelhafte Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bzw. eine unzureichende oder sogar diskriminierende Umsetzung der Grundsätze der Qualifikationsrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Leistungsausschluss wie nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG als solcher bereits verfassungswidrig wäre, wenn für den Fall einer solchen unzureichende oder sogar diskriminierende Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine anderweitige Bedarfsdeckung im Geltungsbereich des Grundgesetzes etwa durch eine Gewährung von Überbrückungsleistungen gesichert wäre.

56 (2) Eine anderweitige Deckung des Existenzminimums ist in einem solchen Fall allerdings nicht gesichert. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum eines vollziehbar Ausreisepflichtigen, der nicht auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann, weil er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten jedenfalls nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern kann, durch § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird. Denn Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG sind durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 ausdrücklich ausgenommen worden.

57 § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG liegt damit der erkennbare Wille des Gesetzgebers zugrunde, lediglich besondere Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, nicht aber allen Leistungsberechtigten gem. § 6 AsylbLG sonstige Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich wären, zu gewähren, obwohl § 6 AsylbLG mit Blick auf die pauschalierten Leistungen der §§ 3, 4 AsylbLG eine Auffang- und Öffnungsklausel darstellt, um im Einzelfall dem Anspruch des Leistungsberechtigten aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 6 AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 10; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 4 AY 9/18 B ER –, Rn. 28, juris). Ebenso liegt der Vorschrift der erkennbare Wille zugrunde, den persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nicht zu gewähren. Im Hinblick darauf teilt das Gericht die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach erhebliche Zweifel am Rechtsfolgenkonzept der Anspruchseinschränkungen bestehen (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG, Rn. 216 Stand: 15.04.2026 m.w.N.; zur Parallelvorschrift des § 1a Abs. 1 Spitzlei in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AsylbLG § 1a Rn. 10 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 – L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.; wohl auch Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 35 ff.).

58 Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG könnten im Bedarfsfall auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift gewährt werden. Für die Vorgängerregelung des § 1a AsylbLG (in der bis zum 28.2.20215 geltenden Fassung) hatte das BVerfG noch festgestellt, dass diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich war, weil danach Leistungen gewährt werden konnten, soweit sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten waren. Damit war im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung eine vollständige Bedarfsdeckung möglich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 23, juris; BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R –, BSGE 123, 157-170, SozR 4-3520 § 1a Nr 2, Rn. 35). Eine solche verfassungskonforme Auslegung lässt § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG allerdings nicht zu. Zwar mag in der Situation, dass ein vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann, weil er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten jedenfalls nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern kann, als besonderer Umstand im Sinne der Vorschrift auszulegen und ein dauerhafter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen ohne Möglichkeit einer solchen Selbsthilfe als besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu werten sein, so dass ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen dem Grunde nach gegeben wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze allerdings dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2023 – 2 BvL 7/16 –, Rn. 24, juris).

59 Der Antragsteller kann im Rahmen der Leistungseinschränkung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG von dem pauschalierten Leistungsmodell daher nicht auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen werden, weil es für dessen Gewährleistung an einer Rechtsgrundlage fehlen würde (a.A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2025 – L 11 AY 58/24 B ER –, Rn. 24, juris). Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die Leistungseinschränkung, die im konkreten Einzelfall dazu führen kann, dass Bedarfe ungedeckt sind und nach der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt werden können, insgesamt verfassungskonform ist (vgl. zu § 1a Abs. 1 AsylbLG LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 – L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.). Ob Leistungen nach § 6 AsylbLG im Einzelfell tatsächlich geltend gemacht werden, ist insoweit unbeachtlich.

60 Von der Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin aus, wenn sie ausführt, dass im Anschluss an die Überbrückungsleistungen im Einzelfall zur Sicherung eines verfassungskonformen Existenzminimums gesetzlich nicht vorgesehene Billigkeitsleistungen gewährt werden würden.

61 (3) Vor diesem Hintergrund ist das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht auf eine Ausreise nach Griechenland als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann.

62 Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, die Verwaltungsgerichte hätten im Fall des Antragstellers bereits vollumfänglich die Sach- und Rechtslage bezüglich der Rückkehr nach Griechenland geprüft und eine Zumutbarkeit bejaht, trifft dies nicht zu.

63 Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF ist die Frage, ob dem Antragsteller in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. Dies ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann nicht der Fall, wenn eine Person, die in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten habe, auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft verwiesen werden kann.

64 Maßstab für die Überprüfung des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ist demgegenüber die Frage, ob der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes von existenzsichernden Leistungen ausgenommen werden kann, weil er nach seiner Ausreise nach Griechenland dort tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten ergreifen könnte, um seine Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt sich bei dieser hier maßgeblichen Fragestellung nicht um eine asylrechtliche Fragestellung, die der ausschließlichen Expertise der Verwaltungsgerichte unterliegen würde, sondern um eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, die das (sozial-) verfassungsrechtliche Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG berührt.

65 Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entfaltet daher auch keine Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren. Letztere hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 8 C 23/05 –, Rn. 22, juris). Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG und Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG betreffen allerdings grundverschiedene Regelungsgegenstände und sind an unterschiedlichen verfassungs- bzw. europarechtlichen Maßstäben zu messen. Die Gewährleistungen des Verbots der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh sind nicht deckungsgleich mit den Gewährleistungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG, so dass sich aus ihnen daher auch unterschiedliche "Zumutungen" an die Betroffenen ergeben (a.A. wohl Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2025 – L 11 AY 58/24 B ER –, Rn. 27 f., juris).

66 Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein rechtlich gesicherter Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie zu sozialen und medizinischen Leistungen in Griechenland gerade nicht offen. Er kann danach in Griechenland seine Bedürftigkeit zumindest nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern, weil er dort tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten ergreifen könnte.

67 Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg – auf welche sich auch die Antragsgegnerin beruft – ist es beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten werden, da sie mit beachtlichen Hürden konfrontiert würden. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich für zurückkehrende international Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko besteht, keine legale Beschäftigung zu finden. Der Zugang zum legalen Wohnungsmarkt ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten danach in aller Regel infolge einer Reihe bürokratischer Hürden, fehlender staatlicher Unterstützung sowie weiterer Schwierigkeiten jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr ebenfalls faktisch versperrt. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im konkreten Einzelfall decken sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.4.2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 27, juris). Dort heißt es u.a. wörtlich:

68 "Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden BFA, Länderinformation Version 9 -, S. 23 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 14 ff. <juris Rn. 50 ff.>) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen."

69 Im Gegensatz zu den vom SG Dortmund zu beurteilenden Sachverhalten, in denen internationaler Schutz in Rumänien (SG Dortmund, Beschluss vom 19. Februar 2026 – S 26 AY 8/26 ER –, juris) bzw. Bulgarien (SG Dortmund, Beschluss vom 23. Februar 2026 – S 26 AY 3/26 –, juris) gewährt wurde und die Antragsteller nach den Ausführungen der Entscheidung gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige (zu Spanien vgl. SG Reutlingen, Beschluss vom 28. November 2025 – S 4 AY 2429/25 ER –, juris), kann eine solche Situation für Schutzberechtigte, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher tatsächlich nicht angenommen werden (für Griechenland siehe entsprechend SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026, Az. S 28 AY 428/26 ER).

70 b) Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass es sich bei den begehrten Leistungen um existenzsichernde Leistungen handelt.

71 2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zu 2) ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist. Der Antragsteller könnte durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine weiteren uneingeschränkten Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG erhalten. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.11.2025 folgt kein Leistungsanspruch für den Zeitraum ab Januar 2026, weil mit ihm Leistungen lediglich Leistungen für den Monat Dezember 2025 bewilligt wurden. Soweit es in dem Bescheid heißt, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Leistungen unverändert weiter erbracht werden würden, sofern sich die Voraussetzungen nicht ändern würden, so handelt es sich hierbei nicht bereits um eine Leistungsbewilligung, sondern lediglich um deren Ankündigung. Die sodann für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 04.02.2026 erfolgten Auszahlungen stellten konkludente Leistungsbewilligungen dar.

72 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

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