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L 5 KA 5/25•Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, 2026-05-20, L 5 KA 5/25
L 5 KA 5/25Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung20.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: L 5 KA 5/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2026:0520.L5KA5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Urteilsergänzung des Urteils vom 15. Oktober 2025 – L 5 KA 5/24 – wird abgelehnt.
Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Beigeladene zu 1) begehrt mit Schriftsatz vom 13. November 2025 die Urteilsergänzung des in dem Berufungsverfahren L 5 KA 5/24 ergangenen Urteils.
2 In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an den Beigeladenen zu 1). Nachdem das Sozialgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2024 den Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben hatte, stellte der Beigeladene zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 folgende Anträge:
3 „Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juli 2024 aufzuheben und die Klage
4 abzuweisen,
5 hilfsweise,
6 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juli 2024 dahingehend abzuändern,
7 dass die Beklagte verpflichtet wird, den Beigeladenen zu 1) unter Beachtung der
8 Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hilfsweise die Zulassung der
9 Revision.“
10 Mit Urteil vom selben Tag hat der Senat entschieden:
11 1. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 12. Februar 2016 nach § 121a SGB V unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 5. Die Kosten des Beigeladenen zu 1 trägt die Beklagte zu ½, im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst.
13 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
14 Der Beigeladene zu 1) ist zusammengefasst der Auffassung, der Senat habe es übersehen, darüber zu entscheiden, dass über die Erbringung von unter § 121a SGB V fallende Leistungen des Beigeladenen zu 1) bis zu einer Neubescheidung durch die Beklagte zu entscheiden sei. Dass dies auch ohne einen ausdrücklichen Antrag des Beigeladenen zu 1) notwendig sei, folge aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.10.2015 – B 6 KA 43/14 R (juris). Die Beklagte schließt sich dem Begehren des Beigeladenen zu 1) an.
15 Die Klägerin hält den Antrag mangels eines Antrags des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung bereits für unzulässig. Im Übrigen könne von einer Versorgungslücke wie in dem von dem Beigeladenen zu 1) für sich in Anspruch genommenen BSG-Urteil vorliegend nicht ausgegangen werden.
16 Alle Beteiligten haben – zuletzt mit Schriftsatz vom 14. und 15. April 2026 die Beigeladenen zu 3) bis 5) – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Grundlage der Entscheidung gewesen.
18 Der Antrag auf Urteilsergänzung, über den der Senat mit dem Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist abzuweisen. Er ist unbegründet.
19 Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Urteil auf Antrag nachträglich zu ergänzen, wenn es einen von den Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er löst ein besonderes Verfahren aus (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGG). Wenn es sich nicht nur um den Kostenpunkt handelt, ist durch Urteil zu entscheiden (§ 140 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die neue mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand (§ 140 Abs. 3 SGG).
20 Ein Antrag nach § 140 SGG ist zulässig, wenn er auf die Schließung einer, auch nur vermeintlichen, Entscheidungslücke gerichtet ist. Ob die Entscheidung tatsächlich lückenhaft ist, ist bei der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 140 Rn. 3). Danach kann man den Antrag, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und danach zumindest keine offensichtliche Entscheidungslücke vorliegt, noch für zulässig halten, wenn man mit dem Beigeladenen der Meinung ist, der Senat habe über die Frage der vorübergehenden Weiterversorgung von Patienten entscheiden müssen.
21 Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.Voraussetzung hierfür wäre, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Was Anspruch in diesem Sinne bedeutet, bestimmt sich durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, wie er protokolliert worden ist. Denn der Anwendungsbereich von § 140 SGG ist nur eröffnet, wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung ein erhobener Anspruch versehentlich ganz oder teilweise übergangen worden ist (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2015 – L 6 U 50/15, juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Mai 2018 – L 3 AL 1/15 und L 3 AL 6/13, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
22 Der Senat hat auch nicht – wie der Beigeladene zu 1) meint – hier eine zwangsläufig zu treffende Entscheidung übersehen. Im Urteil des BSG vom 28. Oktober 2015 – B 6 KA 43/14 (juris) ist zur Übergangsregelung ausgeführt:
23 „Der Senat geht davon aus, dass die gerade im Bereich der Dialyse besonders bedeutsame kontinuierliche Versorgung der Versicherten gefährdet würde, wenn dieses Versorgungsangebot übergangslos entfällt. Gleichzeitig würden dem Beigeladenen zu 1. erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, die auch durch eine später ergehende, für ihn positive Genehmigungsentscheidung nicht mehr vollständig zu beseitigen wären. Auf der Grundlage dieser Folgenabwägung hat der Senat seine Entscheidung mit der genannten Übergangsregelung verbunden.“
24 Beide Bedenken gelten hinsichtlich des vorliegenden Falles nicht. Wie im streitgegenständlichen Urteil ausgeführt, erschließt sich nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen schon das Vorliegen einer Versorgungslücke nicht, so dass der Senat keine Gefährdung kontinuierlicher Versorgung Versicherter zu erblicken vermag. Vor dem Hintergrund, dass die endgültige Entscheidung über eine Zulassung des Beigeladenen zu 1) nunmehr wieder offen ist, das bislang vorgelegte Zahlenmaterial keine Versorgungslücke erkennen lässt und eine rechtskräftige Entscheidung für die Klägerin des Ausgangsverfahrens streitet, können auch mögliche wirtschaftliche Nachteile des Beigeladenen zu 1) nur bei einem erheblichen Gewicht derselben in eine Folgenabwägung einfließen. Derartige erhebliche wirtschaftliche Nachteile sind hier aber weder vorgetragen, noch – bei den übrigen geschäftlichen Aktivitäten des Beigeladenen zu 1) und der Möglichkeit, Privatzahler weiter zu behandeln – sonst ersichtlich. Erkenntnisse, die die Beklagte möglicherweise infolge des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens bereits hat erlangen können, können möglicherweise im Rahmen des nunmehr hilfsweise durchzuführenden Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz zu berücksichtigen sein.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von
26 § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist hier aus Billigkeitsgründen veranlasst, weil der Beigeladene zu 1) es versäumt hat, den hier streitigen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 zu stellen und hierdurch das vorliegende Verfahren veranlasst hat.
27 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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