FG Hamburg 4. Senat, 2026-03-31, 4 K 112/23

4 K 112/23Steuergericht / 4. Abteilung31.03.2026

Regest

1. Die Einreihung einer für einen bestimmten Gebrauch fertig hergestellten Ware (hier: gebrauchsfertiges Schleifmittel aus mehreren Bestandteilen) in die Pos. 2513 KN oder die Pos. 2818 KN kommt nach der Anmerkung 1 zu Kap. 25 KN bzw. nach der Anmerkung 1 Buchst. e zu Kap. 28 KN regelmäßig nicht in Betracht. 2. Sowohl bei der Pos. 3824 KN als auch bei der Pos. 6815 KN handelt es sich um weit auszulegende Auffangpositionen der KN. 3. Auch Waren, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, können nach den ErlHS zu Kap. 68 HS und den ErlKN zu Kap. 68 KN als "Waren aus mineralischen Stoffen" vom Wortlaut der Pos. 6815 KN erfasst werden, wenn einer der Bestandteile ein künstlicher Schleifstoff (hier: künstlicher Korund) und die Ware gebrauchsfertig ist. 4. Der Positionswortlaut zu Pos. 6815 KN ("Waren aus mineralischen Stoffen") ist genauer als der Positionswortlaut zu Pos. 3824 KN ("Erzeugnisse der chemischen Industrie"), so dass eine Positionskonkurrenz nach der AV 3 Buchst. a KN zugunsten der Pos. 6815 KN aufzulösen ist.

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 112/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 4 K 112/23

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0331.4K112.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 2513 KN, Kap 25 Anm 1 KN, Pos 2818 KN, Kap 28 Anm 1 Buchst e KN, Pos 3824 KN ... mehr

Leitsatz

  1. Die Einreihung einer für einen bestimmten Gebrauch fertig hergestellten Ware (hier: gebrauchsfertiges Schleifmittel aus mehreren Bestandteilen) in die Pos. 2513 KN oder die Pos. 2818 KN kommt nach der Anmerkung 1 zu Kap. 25 KN bzw. nach der Anmerkung 1 Buchst. e zu Kap. 28 KN regelmäßig nicht in Betracht.

  2. Sowohl bei der Pos. 3824 KN als auch bei der Pos. 6815 KN handelt es sich um weit auszulegende Auffangpositionen der KN.

  3. Auch Waren, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, können nach den ErlHS zu Kap. 68 HS und den ErlKN zu Kap. 68 KN als "Waren aus mineralischen Stoffen" vom Wortlaut der Pos. 6815 KN erfasst werden, wenn einer der Bestandteile ein künstlicher Schleifstoff (hier: künstlicher Korund) und die Ware gebrauchsfertig ist.

  4. Der Positionswortlaut zu Pos. 6815 KN ("Waren aus mineralischen Stoffen") ist genauer als der Positionswortlaut zu Pos. 3824 KN ("Erzeugnisse der chemischen Industrie"), so dass eine Positionskonkurrenz nach der AV 3 Buchst. a KN zugunsten der Pos. 6815 KN aufzulösen ist.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX-1) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-2) und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-1/21) wird dahingehend geändert, dass die Waren in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-2/21) wird dahingehend geändert, dass die Waren in den Pos. 1, 2 und 3 des Bescheides in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Zoll für die Einfuhr eines aus künstlichem Korund und Kunststoff bestehenden Schleifmittels in Granulatform.

2 Die Klägerin führte am 29. März 2021 vier verschiedene Ausführungen der Ware "XX" (Ware) nach Deutschland ein. Die Warenbezeichnungen lauteten im Einzelnen S-1 "XX-1", S-2 "XX-2", S-3 "XX-3" und S-4 "XX-4".

3 Sie meldete die Ware durch ihren Zollvertreter beim Zollamt ... als "Kunststoffgranulat für die Strahlmaschine..." zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und reihte die Ware einheitlich als "anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund" in die Unterposition (UPos) 2818 2000 900 TARIC (Zollsatz 4%) ein. Der Beklagte beschaute die Ware im Rahmen der Bearbeitung der Zollanmeldung und entnahm zur Überprüfung der Einreihung mehrere Warenproben, je eine pro Ausführung der Ware. Anschließend überließ der Beklagte die streitbefangene Ware mit der angemeldeten UPos. 2818 2000 900 TARIC in den freien Verkehr. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom gleichen Tage setzte er (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX-1), vorbehaltlich der Ergebnisse der Untersuchung der Ware, Zoll i.H.v. ... € fest.

4 Im Rahmen der Untersuchung der Warenproben durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Zollverwaltung (BWZ) und die Auswertung weiterer Unterlagen stellte der Beklagte folgende Beschaffenheit der Waren fest: Die Waren werden als Schleifmittel verwendet. Es handelt sich um eine Zubereitung aus künstlich hergestelltem Aluminiumoxid (künstlichem Korund), das in ein Trägermaterial aus Kunststoff (Polyurethan) eingebettet ist und hiermit kleine, schwammartige Gebilde formt. Optisch stellt sich die Ware als ein gräuliches, voluminöses Granulat mit einem Aluminiumoxidgehalt von ca. 80 % dar. Die verschiedenen Ausführungen der Ware (S-1, S-2, S-3 und S-4) unterscheiden sich im Hinblick auf die Korngröße des eingesetzten Aluminiumoxids, dass je nach gewünschtem Einsatzgebiet in unterschiedlichen Korngrößen in den schwammartigen Kunststoff eingebettet wird. Größere Korngrößen (z.B. S-1) werden zum groben Abschleifen verwendet, kleinere Korngrößen (z.B. S-4) für feinere Schleifergebnisse.

5 Das bei der Einfuhr gebrauchsfertige Granulat wird mit einer speziell für diese Verwendung vorgesehenen Strahlschleifmaschine unter hohem Druck auf die zu bearbeitende Oberfläche geschleudert, wo das kristalline, harte Aluminiumoxid die zu entfernende Oberflächenbeschichtung und ggf. auch die Oberfläche selbst ablöst. Der schwammartige Kunststoff bindet den Großteil der abgelösten Oberfläche bzw. Oberflächenbeschichtung an sich. Er dient damit primär der Verringerung der Staubentwicklung bei der Verwendung des Granulats zum Schleifen. Nach der Verwendung wird das Granulat eingesammelt, gesäubert und kann zu einem hohen Anteil wieder verwendet werden.

6 Auf Basis mehrerer Einreihungsgutachten des BWZ vom 10. August 2021 (Az. ZT XXX - XXX - XXX-1, ZT XXX - XXX - XXX-2, ZT XXX - XXX - XXX-3) und vom 11. August 2021 (Az. ZT XXX - XXX - XXX-4) und abweichend von der durch die Klägerin angemeldeten Unterposition reihte der Beklagte alle Ausführungen der Ware als "chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend" in die UPos. 3824 9996 990 TARIC ein.

7 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8. Oktober 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-2) änderte der Beklagte den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 dahingehend ab, dass er die Ware in die UPos. 3824 9996 990 TARIC einreihte, und setzte auf der Basis des nunmehr anzuwendenden Zollsatzes (6,5%) Zoll i.H.v. insgesamt ... € abschließend fest.

8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. Oktober 2021 Einspruch ein. Die Ware sei wie angemeldet in die UPos. 2818 2000 900 TARIC einzureihen. Hilfsweise komme auch die UPos. 2513 2000 KN in Betracht, in welche die Waren in den Niederlanden und den USA eingereiht würden. Ihr - der Klägerin - sei außerdem bekannt, dass auch Wettbewerber in der EU die Waren in diese Unterposition einreihten.

9 Auf Aufforderung des Beklagten teilte die Klägerin Einfuhren identischer bzw. vergleichbarer Waren aus zurückliegenden Jahren mit. Der Beklagte setzte daraufhin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) für drei Einfuhren vom 28. Mai 2020 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2020/XXX-4), vom 6. Oktober 2020 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2020/XXX-5) und vom 7. Januar 2021 (Reg. Nr.- AT/C/XXX/2021/XXX-6) unter Zugrundelegung der Einreihung der Waren in die UPos. 3824 9996 990 TARIC nachträglich Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt ... € fest und erhob Zoll i.H.v. ... € nach.

10 Am 24. November 2021 legte die Klägerin mit identischer Begründung auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Ergänzend trug sie vor, dass hinsichtlich der Verwendung und der Gewichtsanteile das vorherrschende Aluminiumoxid der Ware den wesentlichen Charakter verleihe und daher bestimmend für die Einreihung der gesamten Ware sei.

11 Mit Einspruchsentscheidungen vom 9. November 2023 wies der Beklagte sowohl den Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 (RL xxx-1/21) als auch den Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid vom 19. November 2021 (RL xxx-2/21) als unbegründet zurück. Wegen der Einbettung des Aluminiumoxids in eine Kunststoffmatrix liege weder ein mineralischer Stoff im Rohzustand im Sinne der Pos. 2513 KN noch eine isolierte chemisch einheitliche Verbindung im Sinne der Pos. 2818 KN vor. Hierzu verweise er auf die Anmerkung 1 zu Kapitel 25 KN sowie auf die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 28 KN. Die Waren könnten auch nicht in die Pos. 6804 oder 6805 KN eingereiht werden, da die Beschaffenheit der Waren (Granulat) keinem der dort genannten Schleifmittel entspreche. Damit seien die Waren in die Pos. 3824 KN einzureihen. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen in Europa tätigen Wirtschaftsbeteiligten liege nicht vor.

12 Mit ihrer Klage vom 29. November 2023 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

13 Sie verweise im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in den Einspruchsverfahren. Nach ihrer Ansicht, bestätigt durch ihre Lieferanten und Wettbewerber, würden die Waren europaweit in die Pos. 2818 KN, hilfsweise die Pos. 2503 KN eingereiht. Aus Gründen der Gleichbehandlung komme eine Einreihung in die Pos. 3824 KN nicht in Betracht. Schließlich erkenne der Beklagte an, dass die Ware ein Schleifmittel sei, dass ganz überwiegend aus künstlichem Korund bestehe.

14 Die Klägerin beantragt mit ihrem Klageantrag zu 1. sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX-1) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-2) und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-1/21) dahingehend zu ändern, dass die Waren in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

15 Sie beantragt hierzu sinngemäß hilfsweise, den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX-1) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-2) und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-1/21) dahingehend zu ändern, dass die Waren in die UPos. 2513 2000 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

16 Sie beantragt hierzu sinngemäß weiter hilfsweise, den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX-1) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-2) und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-1/21) dahingehend zu ändern, dass die Waren in die UPos. 2818 2000 900 TARIC eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf ... € festgesetzt wird.

17 Die Klägerin beantragt mit ihrem Klageantrag zu 2. sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-2/21) dahingehend abzuändern, dass die Waren in den Pos. 1, 2 und 3 des Bescheides in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

18 Sie beantragt hierzu sinngemäß hilfsweise, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-2/21) dahingehend abzuändern, dass die Waren in den Pos. 1, 2 und 3 des Einfuhrabgabenbescheides in die UPos. UPos. 2513 2000 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird.

19 Sie beantragt hierzu sinngemäß weiter hilfsweise, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-2/21) aufzuheben.

20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21 Er halte an seiner ursprünglichen Einreihungsauffassung fest, und verweise hierzu auf die Inhalte der Einspruchsentscheidungen sowie der Einreihungsgutachten und ergänzenden Stellungnahmen des BWZ. Eine Einreihung in die Pos. 2818 KN oder die Pos. 2513 KN komme aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Waren würden in ihrer Gesamtheit ausschließlich durch die Pos. 3824 KN angesprochen. Die Abgrenzung zur Pos. 6815 KN sei nicht eindeutig zu treffen. Nach seiner - des Beklagten - Auffassung scheide jedoch eine Einreihung in die Pos. 6815 KN aus. Die vorliegenden Waren bestünden aus mehreren Bestandteilen, nämlich künstlichem Korund und Polyurethan. Die Pos. 6815 KN spreche hiervon lediglich den künstlichen Korund als mineralischen Stoff an, nicht jedoch das Polyurethan und damit nicht die gesamte Ware. Er - der Beklagte - verweise insoweit auf bestehende Einreihungsverordnungen der EU sowie auf Stellungnahmen des Ausschusses für das HS bei der Weltzollorganisation. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsbeteiligten behaupte, sei dieser Vortrag bisher nicht substantiiert worden. Seine - des Beklagten - eigene Recherchen hätten keinerlei Hinweise auf mögliche abweichende Einreihungen gleicher oder vergleichbarer Waren ergeben.

22 Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen, ebenso wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 22. Januar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 FGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO).

24 Das Gericht legt die mit der Klage vom 29. November 2023 gestellten und mit Schriftsatz vom 25. März 2026 ergänzten Klageanträge nach verständiger Würdigung und mit Zustimmung der Klägerin wie folgt aus: Mit dem Hauptantrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 1. begehrt die Klägerin die Änderung der Einreihung der Waren in die UPos. 6815 9900 KN (Hauptantrag) bzw. in die Pos. 2513 2000 KN (Hilfsantrag) und damit die Festsetzung der Einfuhrabgabe Zoll in den angegriffenen Bescheiden vom 29. März 2021 und 8. Oktober 2021 auf den Betrag von 0,00 €.

25 Mit dem weiteren Hilfsantrag zu 1. begehrt die Klägerin die (erneute) Einreihung der Waren in die ursprünglich angemeldete UPos. 2818 2000 900 TARIC und damit die Festsetzung der Einfuhrabgabe Zoll auf den Betrag von ... €.

26 Mit dem Hauptantrag zu 2. und dem Hilfsantrag zu 2. begehrt die Klägerin, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 dahingehend abzuändern, dass die Waren in den Pos. 1, 2 und 3 des Bescheides in die UPos. 6815 9900 KN (Hauptantrag) oder die Pos. 2513 2000 KN (Hilfsantrag) eingereiht werden, und damit im Ergebnis die Festsetzung der Einfuhrabgabe Zoll auf den Betrag von 0,00 €.

27 Mit dem weiteren Hilfsantrag zu 2. begehrt die Klägerin die Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids vom 19. November 2021, wofür die Waren in die ursprünglich angemeldete UPos. 2818 2000 900 TARIC einzureihen wären.

28 Die so verstandenen Anträge und Hilfsanträge zu 1. sowie der Antrag und Hilfsantrag zu 2. der Klägerin auf Änderung der Einfuhrabgabenbescheide sind auch statthaft nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO. Trifft die Zollbehörde eine Sachentscheidung, wie vorliegend durch die Festsetzung von Einfuhrabgaben in bestimmter Höhe, räumt § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Finanzgericht die Befugnis ein, den zutreffenden Betrag und/oder diesbezügliche Bemessungsgrundlagen - hier die zolltarifliche Einreihung der Waren - selbst festzusetzen (vgl. Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 73, Stand Januar 2026).

II.

29 Die zulässige Anfechtungsklage hat sowohl mit dem Hauptantrag zu 1. (dazu 1.) als auch mit dem Hauptantrag zu 2. (dazu 2.) Erfolg.

30 Der Hauptantrag zu 1. führt zum Erfolg.

31 Der Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2021 und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist dahingehend zu ändern, dass die Waren in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).

32 Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2021 zwar die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet (dazu a.). Der Beklagte hat jedoch die Einfuhrabgabe Zoll auf Basis einer unzutreffenden Einreihung der Waren mit dem falschen Zollsatz berechnet (dazu b.).

a)

33 Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Bescheid in der Form des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2021 die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet, namentlich Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).

34 Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit.

35 Durch die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr am 29. März 2021 ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK richtet, also nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/523 der Kommission vom 7. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 116, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN).

36 Der Beklagte legte für die Festsetzung der Einfuhrabgabe Zoll am 29. März 2021 zunächst die angemeldete UPos. 2818 2000 900 TARIC und einen Zollsatz von 4% zu Grunde. Nachdem er auf der Grundlage von Art. 188 UZK die Angaben in der Zollanmeldung - hier die durch die Klägerin angemeldete Einreihung der Waren - durch Entnahme und Untersuchung mehrerer Proben überprüft hatte, teilte er der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2021 den auf Grund einer abweichenden Einreihung in die UPos. 3824 9996 990 TARIC (Zollsatz 6,5%) geänderten Einfuhrabgabenbetrag Zoll i.H.v. ... € erstmalig mit.

b)

37 Der Beklagte hat jedoch die Einfuhrabgabe Zoll auf Basis einer unzutreffenden Einreihung der Waren mit dem falschen Zollsatz berechnet.

38 Die von dem Beklagten vorgenommene Einreihung der Waren als "chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend" in die UPos. 3824 9996 990 TARIC und damit der für die Berechnung von Zoll zu Grunde gelegte Zollsatz i.H.v. 6,5% sind unzutreffend.

39 Die streitbefangene Ware ist nicht in die UPos. 3824 9996 990 TARIC, sondern vielmehr - entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin - in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen, so dass der für diese Unterposition zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (Art. 172 Abs. 2 UZK) maßgebliche Zollsatz "frei" (0%) Anwendung findet.

40 aa) Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist die KN maßgeblich für die Einreihungsentscheidung.

41 Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30).

42 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).

43 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN (ErlKN), die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) sowie die Avise zum HS maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).

44 bb) Nach diesen Maßstäben sind die vorliegenden Waren als "andere Waren aus mineralischen Stoffen" in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen.

45 Das streitbefangene Granulat besteht zu ca. 80% aus künstlichem Korund (chemisch gesehen künstlichem Aluminiumoxid), einem sehr harten und äußerst widerstandsfähigen Mineral (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Korund, abgerufen am 23. März 2026), das in einen Kunststoff (Polyurethan) eingebettet ist. Eine Einreihung der Waren in die Pos. 2513 KN oder die Pos. 2818 KN kommt nicht in Betracht. Die Waren werden jedoch sowohl vom Wortlaut der Pos. 3824 KN als auch vom Wortlaut der Pos. 6815 KN angesprochen. Aus der Anwendung der AV 3 Buchst. a KN ergibt sich die Einreihung in die Pos. 6815 KN. Innerhalb der Pos. 6815 KN sind die Waren in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen.

46 (1) Eine Einreihung der Waren in die Pos. 2513 KN oder die Pos. 2818 KN kommt nicht in Betracht.

47 Nach der Anmerkung 1 zu Kap. 25 KN gehören in das Kap. 25 KN nur Stoffe im Rohzustand. Diesen darf zwar ein Antistaubmittel zugesetzt werden, jedoch darf dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch. Die vorliegenden Waren bestehen nicht nur aus (künstlichem) Korund, sondern sie werden durch den Zusatz von Polyurethan - das auch als Antistaubmittel beim Einsatz der Waren als Schleifmittel dient - für einen ganz bestimmten Verwendungszweck - nämlich den Einsatz als Schleifmittel - nicht nur geeignet, sondern sogar gebrauchsfertig gemacht. Darüber hinaus dient der Kunststoff nicht nur der Staubbindung, sondern erfüllt den weiteren Zweck, die Kristalle aus künstlichem Korund zum Erhalt eines gebrauchsfertigen Endprodukts - des Granulats - miteinander zu verbinden. Wegen dieser weitergehenden Verarbeitung ist eine Einreihung der Waren in das Kap. 25 KN durch die Anmerkung 1 zu Kap. 25 KN insgesamt ausgeschlossen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die von der Klägerin beabsichtigte Pos. 2513 KN nur natürlichen Korund erfasst, nicht aber den in Rede stehenden künstlichen Korund.

48 Eine entsprechende Regelung gilt nach der Anmerkung 1 Buchst. e zu Kap. 28 KN für das Kap. 28 KN. Hiernach kann den in diesem Kapitel genannten chemischen Erzeugnissen, zu denen grundsätzlich auch künstlicher Korund gehört (vgl. Wortlaut der Pos. 2818 KN), zwar ebenfalls ein Antistaubmittel zugesetzt sein. Jedoch darf dieses - entsprechend der Regelung für das Kap. 25 KN - die Waren nicht für eine bestimmte Verwendung geeigneter machen als für den allgemeinen Verbrauch. Daher ist die Einreihung der vorliegenden Waren in das Kap. 28 KN ebenfalls ausgeschlossen.

49 (2) Die Waren werden sowohl vom Wortlaut der Pos. 3824 KN als auch vom Wortlaut der Pos. 6815 KN angesprochen.

50 (a) In Anwendung der AV 1 KN, wonach maßgebliches Kriterium für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sind, werden die Waren in ihrer Gesamtheit als "chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien" vom Wortlaut der Pos. 3824 KN angesprochen.

51 Nach den zutreffend ins Deutsche übersetzten ErlHS zu Pos. 3824 HS umfasst diese Position alle chemischen Erzeugnisse, auch Mischungen, die keine chemisch einheitlichen Verbindungen darstellen, und entweder als Nebenerzeugnis bei der Herstellung anderer Stoffe anfallen oder als Haupterzeugnisse gewonnen werden (EZT-online, Rz. 07.0 und 08.0). Es handelt sich bei der Pos. 3824 KN um eine weit gefasste Auffangposition im Kap. 38 KN.

52 Nach diesen Maßstäben werden die vorliegenden Waren vom Wortlaut der Pos. 3824 KN umfasst. Es handelt sich bei den Waren - unstreitig - um eine Mischung aus verschiedenen Erzeugnissen der chemischen Industrie - künstlichem Korund und Polyurethan. Darüber hinaus handelt es sich um Haupterzeugnisse eines chemischen Herstellungsprozesses, da die Waren für eine konkrete Verwendung hergestellt werden und vorgesehen sind, nämlich als künstliches Schleifmittel.

53 (b) Die Waren werden darüber hinaus auch als "Waren aus mineralischen Stoffen" vom Wortlaut der Pos. 6815 KN angesprochen.

54 Nach dem Positionswortlaut umfasst die Pos. 6815 KN "Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen [...]". Es handelt sich, ebenso wie die Pos. 3824 KN, um eine weit gefasste Auffangposition. Gemäß den ErlHS zu Pos. 6815 HS werden grundsätzlich alle Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen angesprochen, die in den vorhergehenden Positionen des Kap. 68 KN nicht erfasst sind (EZT-online, Rz. 01.0).

55 Nach den zutreffend übersetzten ErlHS zu Kap. 68 HS gehören zu diesem Kapitel "bestimmte mineralische Stoffe des Kapitels 25, die eine solche Bearbeitung erfahren haben, dass sie gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 25 von Kapitel 25 ausgenommen sind" (EZT-Online, Rz. 02.0) und "bestimmte Waren aus Erzeugnissen des Kapitels 28 (z. B. aus künstlichen Schleifstoffen)" (EZT-Online, Rz. 04.0). Diese Waren können mit Hilfe von Bindemitteln agglomeriert sein oder Zuschlagsstoffe enthalten (EZT-Online, Rz. 05.0).

56 Ergänzend ist in den ErlKN zu Kap. 68 KN (EZT-Online, Rz. 01.0) ausgeführt, dass von diesem Kapitel vor allem (aber nicht ausschließlich) gebrauchsfertige Waren erfasst werden.

57 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe werden die Waren vom Wortlaut der Pos. 6815 KN angesprochen. Waren aus künstlichen Schleifstoffen des Kap. 28 KN werden nach den ErlHS ausdrücklich von Kap. 68 KN umfasst. Die Waren bestehen im Wesentlichen aus künstlichem Korund, also einem künstlichen mineralischen Schleifstoff, der in Reinform in das Kapitel 28, dort die Pos. 2818 KN einzureihen wäre. Auf Grund der weiteren Verarbeitung der Waren, hier der Verbindung der Korund-Kristalle durch das Polyurethan, scheidet jedoch eine Einreihung in das Kap. 28 KN aus. Dass die Waren neben dem künstlichen Korund den Kunststoff Polyurethan enthalten, steht einer Einreihung in die Pos. 6815 KN nach den o.g. ErlHS nicht entgegen. Denn dieser Kunststoff dient zum einen dazu, die für die Verwendung der Waren erforderliche, schwammartige Granulatform herzustellen, und damit als Bindemittel für die Korund-Kristalle. Dass das Polyurethan zum anderen der Staubbindung beim Einsatz der Waren als Schleifmittel/Strahlmittel in den dafür vorgesehenen Strahlmaschinen dient, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Waren des Kap. 68 KN können auch sonstige Zuschlagsstoffe enthalten.

58 Die Waren werden auch von anderen Positionen des Kap. 68 KN nicht erfasst, insbesondere nicht den Pos. 6804 oder 6805 KN, worauf der Beklagte zutreffend hinweist.

59 Die Waren sind- unstreitig - in der bei Einfuhr vorliegenden Form unmittelbar gebrauchsfertig, was nach den ErlHS zu Kap. 68 KN ein wesentliches Kriterium für die Einreihung in dieses Kapitel und vorliegend die Pos. 6815 KN darstellt.

60 Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Waren - unstreitig - aus mehreren Bestandteilen bestehen, von denen nur ein Bestandteil - künstlicher Korund - vom Wortlaut der Pos. 6815 KN angesprochen werde, überzeugt dies nicht. Zum einen ergibt sich aus den ErlHS zu Kap. 68 HS, dass Waren des Kap. 68 KN Bindemittel zur Agglomeration und andere Zuschlagsstoffe enthalten können. Dies gilt nach dem Dafürhalten des Gerichts auch für die Pos. 6815 KN. Zum anderen verweist das Gericht auf die Avisen zu Pos. 6815 HS (EZT-Online "Avise zum Harmonisierten System (AV)", Rz. 02.0 und Rz. 03.0). Aus diesen folgt eindeutig, dass auch (gebrauchsfertige) Waren aus mehreren Bestandteilen von der Pos. 6815 KN erfasst werden. Insbesondere werden nach den genannten Avisen zwei unterschiedliche Waren, bei denen jedoch - wie vorliegend - übereinstimmend ein Kunststoff bzw. Harz als Bindemittel für die mineralischen Stoffe verwendet wird, ebenfalls in die UPos. 6815 99 KN eingereiht. Auch aus der Begründung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1723 der Kommission vom 22. September 2015 (ABl. EU Nr. L 252/7), dort Ziffer 2 (EZT-online "EE", Rz. 12.0 und 19.0) ergibt sich, dass nicht das Bestehen aus mehreren Bestandteilen der Einreihung einer Ware in die Pos. 6815 KN entgegensteht, sondern vielmehr der Umstand, ob eine Ware gebrauchsfertig ist - wie die hier zu beurteilenden Waren - oder nicht.

61 Hinsichtlich der weiteren, durch den Beklagten angeführten Einreihungsverordnungen und Stellungnahmen des Ausschusses für das HS bei der Weltzollorganisation, die bestimmte Waren in die Pos. 3824 KN einreihen, lässt sich feststellen, dass es sich bei den dortigen Waren zwar um Waren aus mineralischen Stoffen handeln mag, jedoch nicht - anders als im vorliegenden Fall - um Waren aus künstlichen Schleifstoffen des Kap. 28 KN, die in den ErlHS zu Kap. 68 KN ausdrücklich als Waren des Kap. 68 KN genannt sind.

62 (3) Aus der Anwendung der AV 3 Buchst. a KN ergibt sich die Einreihung in die Pos. 6815 KN. Innerhalb der Pos. 6815 KN sind die Waren in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen.

63 Es handelt sich bei den Pos. 3824 KN und Pos. 6815 KN jeweils um Auffangpositionen, die grundsätzlich nur Waren erfassen, die "anderweit weder genannt noch inbegriffen" sind. Die bestehende Positionskonkurrenz kann daher nicht nach AV 1 KN auf Positionsebene aufgelöst werden, da sich die gegenseitigen Ausschlüsse im Positionswortlaut jeweils aufheben. Auch auf Ebene der Anmerkungen zu den Kapiteln und Abschnitten sind keine Kollisionsregeln zur Auflösung der vorliegenden Konkurrenz ersichtlich.

64 Die Auflösung der Positionskonkurrenz richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln, vorliegend der AV 3 Buchst. a KN, denn die Pos. 6815 KN ("Waren aus mineralischen Stoffen") ist genauer als die Pos. 3824 KN ("chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien"). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die (nachrangige) Anwendung der AV 3 Buchst. c KN zum gleichen Ergebnis führen würde, weil die Pos. 6815 KN letztgenannt ist.

65 Da die Waren von keiner der vorhergehenden Unterpositionen der Pos. 6815 KN erfasst werden, sind sie in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen.

66 Der Hauptantrag zu 2. führt ebenfalls zum Erfolg.

67 Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX-3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2023 (RL xxx-2/21) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist dahingehend zu ändern, dass die Waren in den Pos. 1, 2 und 3 des Bescheides in die UPos. 6815 9900 KN eingereiht werden und die Einfuhrabgabe Zoll auf 0,00 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).

68 Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen unter 1., da es sich bei den in den Positionen 1, 2 und 3 erfassten Waren - unstreitig - um identische bzw. vergleichbare Waren handelt, die in die UPos. 6815 9900 KN einzureihen sind, so dass der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zollsatz unzutreffend war.

III.

69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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