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4 V 78/25•FG Hamburg 4. Senat, 2026-05-20, 4 V 78/25
4 V 78/25Steuergericht / 4. Abteilung20.05.2026
1. Eine Konstruktion i.S.d. Pos. 7610 KN zeichnet sich, neben ihrer Eigenschaft der Ortsfestigkeit nach dem Aufbau, durch das Vorliegen aufeinander abgestimmter Komponenten aus, die ohne weitere wesentliche Bearbeitung durch vorab bestimmte Mittel und nach einer vorab bestimmten Geometrie zusammengefügt werden. 2. Ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware (hier: einer vollständigen Konstruktion) im Sinne der AV 2 Buchst. a Satz 1 KN aufweist, ist im Einzelfall im Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung und eines wertenden Vergleichs der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware zu ermitteln. 3. Zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren sind nach der AV 2 Buchst. a Satz 2 KN in dieselbe Position einzureihen wie die bereits zusammengesetzten Waren, wenn sie gemeinsam - also in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang - gestellt werden. Dies gilt auch für unvollständige oder unfertige Waren, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werden, sofern die gestellten Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Waren aufweisen. 4. Um die AV 2 Buchst. a Satz 2 KN anzuwenden, müssen die verschiedenen Teile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware dazu bestimmt sein, ohne weitere wesentliche Bearbeitung entweder durch Hilfsmittel (Schrauben, Muttern, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden. 5. Erfüllt eine Ware sowohl den Wortlaut der Pos. 7604 KN als auch den Wortlaut der Pos. 7610 KN, so erfolgt die Einreihung in Anwendung der AV 3 Buchst. a KN, jedenfalls aber der AV 3 Buchst. c KN in die Pos. 7610 KN.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 4 V 78/25
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0520.4V78.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Pos 7610 KN, Pos 7604 KN, AllgVorschr 2 Buchst a KN, AllgVorschr 3 Buchst a KN, AllgVorschr 3 Buchst c KN
Eine Konstruktion i.S.d. Pos. 7610 KN zeichnet sich, neben ihrer Eigenschaft der Ortsfestigkeit nach dem Aufbau, durch das Vorliegen aufeinander abgestimmter Komponenten aus, die ohne weitere wesentliche Bearbeitung durch vorab bestimmte Mittel und nach einer vorab bestimmten Geometrie zusammengefügt werden.
Ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware (hier: einer vollständigen Konstruktion) im Sinne der AV 2 Buchst. a Satz 1 KN aufweist, ist im Einzelfall im Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung und eines wertenden Vergleichs der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware zu ermitteln.
Zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren sind nach der AV 2 Buchst. a Satz 2 KN in dieselbe Position einzureihen wie die bereits zusammengesetzten Waren, wenn sie gemeinsam - also in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang - gestellt werden. Dies gilt auch für unvollständige oder unfertige Waren, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werden, sofern die gestellten Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Waren aufweisen.
Um die AV 2 Buchst. a Satz 2 KN anzuwenden, müssen die verschiedenen Teile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware dazu bestimmt sein, ohne weitere wesentliche Bearbeitung entweder durch Hilfsmittel (Schrauben, Muttern, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden.
Erfüllt eine Ware sowohl den Wortlaut der Pos. 7604 KN als auch den Wortlaut der Pos. 7610 KN, so erfolgt die Einreihung in Anwendung der AV 3 Buchst. a KN, jedenfalls aber der AV 3 Buchst. c KN in die Pos. 7610 KN.
Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 (24-DE-XXX) wird hinsichtlich der mit den Positionen 5 und 6 festgesetzten Einfuhrabgaben bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die nachträgliche Festsetzung von Einfuhrabgaben (Drittlands- und Antidumpingzoll) für die Einfuhr verschiedener Komponenten eines Montagesystems.
2 | | | | --- | --- | | Die Antragstellerin erwarb in der Volksrepublik China (China) hergestellte Montagesysteme, die als Unterkonstruktionen zur Montage von Solarpaneelen auf Flachdächern dienen (Montagesysteme). Ein vollständiges Montagesystem besteht aus den folgenden Komponenten: | | | | | | | 1 Schienenprofil (Art. xxx) | | | 2 Mittelklemme (Art. xxx) | | | 3 Endklemme (Art. xxx) | | | 4 L-Alu-Profil (Art. xxx) | | | 5 Stützfüße vorne (Art. xxx) | | | 6 Schienenklemmen (xxx) | | | 7 40X40 Rail EPDM | | | 8 Stützfüße hinten (Art. xxx) | | | 9 Ballast Plate (Art. xxx) |
3 Die Antragstellerin meldete die Komponenten in unterschiedlichen Zusammenstellungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Im Rahmen der Überprüfung zweier Einfuhren vom 10. April und am 25. April 2023 führte der Antragsgegner eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau durch, entnahm Proben für einige der in den überprüften Sendungen enthaltenen Komponenten des Montagesystems und übersandte diese an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ). Mit mehreren Gutachten reihte das BWZ die Komponenten Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme als "andere Profile" in die Unterpos. 7604 2990 900 TARIC ein. Mit einem weiteren Gutachten reihte es die Komponente L-Alu-Profil als "anderes Hohlprofil" in die Unterpos. 7604 2100 900 TARIC ein. Auf dieser Basis setzte der Antragsgegner für die überprüften Sendungen mit mehreren Bescheiden Drittlandszoll und Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109/1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 vom 23. Juni 2022 (ABl. L 167/93; im Folgenden: AD-VO Aluminium) nachträglich fest.
4 Außerdem forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, sämtliche Einfuhren von Waren aus den zurückliegenden drei Jahren mitzuteilen, die mit den abweichend eingereihten Komponenten übereinstimmten oder gleichartig seien.
5 Die Antragstellerin informierte den Antragsgegner über zwei Sendungen aus dem Jahr 2023, die mit Zollanmeldungen vom 29. März 2023 (AT/C/XXX/2023/XXX-1) und vom 13. April 2023 (AT/C/XXX/2023/XXX-2) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Nach den vorgelegten Unterlagen enthielten beide Sendungen ebenfalls die durch das BWZ abweichend eingereihten Komponenten L-Alu-Profil, Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme.
6 Für beide Einfuhren setzte der Antragsgegner mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Juli 2024 (24-DE-XXX) nachträglich insgesamt € ... Drittlands- und Antidumpingzoll fest. Hierbei reihte er - abweichend von der Zollanmeldung und in Übereinstimmung mit den Gutachten des BWZ - die in den beiden Sendungen enthaltenen Komponenten Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme in die Unterpos. 7604 2990 900 TARIC ("andere Profile") sowie die Komponente L-Alu-Profil in die Unterpos. 7604 2100 900 TARIC ("anderes Hohlprofil") ein. Die übrigen mit den beiden Sendungen eingeführten Komponenten reihte der Antragsgegner - wie von der Antragstellerin angemeldet - in die Unterpos. 7610 9090 950 TARIC ein.
7 Im Einzelnen erhob der Antragsgegner mit den Positionen 2 und 3 des Einfuhrabgabenbescheids für die Einfuhr vom 13. April 2023 nachträglich € ... Drittlandszoll und € ... Antidumpingzoll für die Komponenten L-Alu-Profil und Schienenprofil.
8 Mit den Positionen 5 und 6 des Einfuhrabgabenbescheids erhob der Antragsgegner für die Einfuhr vom 29. März 2023 nachträglich € ... Drittlandszoll und € ... Antidumpingzoll für die Komponenten L-Alu-Profil, Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme.
9 Im Übrigen nahm der Antragsgegner mit den Positionen 1 und 4 des Einfuhrabgabenbescheids - zugunsten der Antragstellerin - Korrekturen an angemeldeten Zollwerten vor - die nicht im Streit stehen -, und erstattete € ... Drittlandszoll, so dass er nach Verrechnung von Nacherhebung und Erstattung Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt € ... nachforderte.
10 Am 29. August 2024 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid ein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte dessen Aussetzung der Vollziehung. Die abweichende Einreihung eines Teils der eingeführten Komponenten in die Pos. 7604 der Kombinierten Nomenklatur (KN) sei unzutreffend, da diese ihrer Verwendung nach in die Pos. 7610 KN einzureihen seien.
11 Nachdem der Antragsgegner versehentlich den nachgeforderten Betrag gepfändet und die Antragstellerin den Betrag entrichtet hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Aufhebung der Vollziehung.
12 Mit Bescheid vom 26. November 2024 (RL xxx/24) lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides ab. Für die am 29. März 2023 und am 13. April 2023 eingeführten Komponenten L-Alu-Profil, Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme seien zu Recht Drittlands- und Antidumpingzoll nachträglich festgesetzt worden. Zur technischen Umsetzung dieser abweichenden Einreihung seien die zwei Zollanmeldungen, mit denen die Antragstellerin alle Waren einheitlich in einer Position angemeldet habe, in mehrere Positionen aufgeteilt worden. Im Übrigen habe der Zollvertreter der Antragstellerin angegeben, dass die Montagesysteme nicht als fertig zusammengestellte Komplettbausätze vertrieben, sondern je nach den Bedürfnissen der Kunden und der Größe der Anlage einzeln aus den eingeführten Komponenten des Montagesystems zusammengestellt würden.
13 Auch die Entstehung eines unersetzbaren Schadens sei nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
14 Am 6. September 2025 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr vorgerichtliches Vorbringen einen gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Es sei unstreitig, dass die eingeführten Waren Teile eines Montagesystems (Unterkonstruktion zur Flachdach-Montage von Solarmodulen) seien. Aus den Konstruktionszeichnungen ergebe sich, dass sämtliche Bestandteile dieses Montagesystems spezifisch für die Solarmodule und die jeweiligen Dachkonstruktionen angepasst seien. Eine weitere, regelhafte Bearbeitung der Profile und Klemmen finde bei der Montage des Gesamtsystems nicht statt.
15 Die zwei Einfuhren, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid nachverzollt worden seien, gehörten zu einer größeren Bestellung von Montagesystemen. Die Antragstellerin habe diese für Solarpaneele mit einer Gesamtleistung von 5 MW für einen Gesamtpreis von US-$ ... von dem chinesischen Verkäufer und Hersteller A Co., Ltd., erworben. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom ... 2022 (Bill of Order No. xxx i.V.m. Quotation No. xxx vom ... 2022)
16 Die Gesamtbestellung habe der Verkäufer sukzessive nach Fertigungsfortschritt mit insgesamt fünf Teillieferungen nach Deutschland verschifft. Die fünf Teillieferungen, jeweils in einem einzigen Container, hätten Hamburg zwischen dem 16. Februar 2023 und dem 15. April 2023 erreicht. Jeder der fünf Container habe jeweils gesondert verpackte, unterschiedliche Komponenten der Gesamtbestellung enthalten. Der Verkäufer habe für jede der mit den fünf Containern erfolgende Teillieferung eine eigene Packliste mit den jeweils enthaltenen Komponenten des Montagesystems sowie zugehörige Teilrechnungen erstellt. Die einzelnen Teillieferungen seien an unterschiedlichen Tagen gestellt und jeweils mit einer Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden. Die in den Containern enthaltenen Teillieferungen, also jeweils verschiedene Komponenten der von der Antragstellerin erworbenen Montagesysteme, seien daher zutreffend mit der Warenbezeichnung "Unterkonstruktionen bzw. Profile aus Aluminium für die Solarpaneele Montage auf Flachdächer" als "Konstruktionsteile, aus Aluminium, andere" unter der Unterpos. 7610 9090 950 TARIC angemeldet worden.
17 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 (24-DE-XXX) ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.
18 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
19 Er bezieht sich auf die Begründungen der vorliegenden Bescheide.
20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
21 Der Antrag gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. § 69 FGO, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 ohne Sicherheitsleistung aufzuheben, ist zulässig (dazu 1.), jedoch nur teilweise begründet (dazu 2.).
22 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner die beantragte Aufhebung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat.
23 Der Antrag ist nur hinsichtlich der nachträglichen Festsetzung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr vom 29. März 2023 (Positionen 5 und 6 des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024) begründet. Hinsichtlich der Einfuhr vom 13. April 2023 (Positionen 2 und 3 des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024) ist der Antrag unbegründet.
24 Die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK i.V.m. § 69 FGO.
25 Nach Art. 45 Abs. 2 UZK heben die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise auf, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift des Art. 45 UZK als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden (ständige Rspr. des BFH bereits zu Art. 244 ZK: Beschluss vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202).
26 Ist die Entscheidung der Zollbehörden - wie vorliegend - bereits ganz oder teilweise vollzogen, so kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO die Aufhebung der Vollziehung auch in den Fällen des Art. 45 UZK anordnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber zwischen der Aussetzung und der Aufhebung der Vollziehung begrifflich hat unterscheiden wollen, wie dies der deutsche Gesetzgeber in § 361 Abs. 2 AO und in § 69 Abs. 3 FGO getan hat (von Marschall in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 45 UZK, Rn. 69 m.w.N., Stand April 2021). Es gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen wie für die Aussetzung der Vollziehung (Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 518 f. m.w.N., Stand Mai 2019).
27 Die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO sind im Wesentlichen deckungsgleich. Daher liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, juris, Rn. 14). Die begründeten Zweifel setzen dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 26. November 2025, VII B 80/25, juris, Rn. 35; BFH, Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04, juris, Rn. 2).
28 Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 123, Stand Februar 2021).
29 Nach diesen Maßstäben bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 nur hinsichtlich der Positionen 5 und 6, die die Einfuhr vom 29. März 2023 betreffen (dazu a), nicht jedoch hinsichtlich der Positionen 2 und 3, die die Einfuhr vom 13. April 2023 betreffen (dazu b). Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids zu den Positionen 2 und 3 ein unersetzbarer Schaden drohen könnte (dazu c). Soweit die Vollziehung aufzuheben ist, erfolgt dies nur gegen Sicherheitsleistung (dazu d).
a)
30 Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024, soweit mit den Positionen 5 und 6 Einfuhrabgaben für die Einfuhr vom 29. März 2023 nachträglich festgesetzt wurden. Der Antragsgegner hat bei der nachträglichen Festsetzung zwar die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet (dazu aa). Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die Waren in die Pos. 7604 KN einzureihen sind (dazu bb), so dass ernstlich zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner zu Recht höheren Drittlandszoll sowie erstmalig Antidumpingzoll festgesetzt hat (dazu cc).
aa)
31 Die Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung der Einfuhrabgaben ist Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK.
32 Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit. Soweit der Antragsteller seinen Bescheid neben Art. 101 Abs. 1 UZK auch auf Art. 105 Abs. 4 UZK stützt, der jedoch lediglich die buchmäßige Erfassung als rein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung betrifft, ist dies unschädlich (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2024, 4 V 126/22, juris, Rn. 41 m.w.N.).
33 Durch die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr am 29. März 2023 ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden. Der anwendbare Zollsatz richtet sich nach der KN (Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK), also nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, 1).
34 Der Antragsgegner legte bei der Einfuhr vom 29. März 2023 für die ursprüngliche Festsetzung von Drittlandszoll zunächst die angemeldete Unterpos. 7610 9090 950 TARIC mit einem Zollsatz von 6% zu Grunde. Er erhob außerdem keinen Antidumpingzoll nach Art. 1 Abs. 1 der AD-VO Aluminium. Nachdem er festgestellt hatte, dass die angemeldete Sendung die Komponenten L-Alu-Profil, Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme enthielt, reihte er diese Komponenten in die - seiner Ansicht nach - zutreffende Unterpos. 7604 2990 900 TARIC ("andere Profile") bzw. in die Unterpos. 7604 2100 900 TARIC ("andere Hohlprofile") ein, Zollsatz jeweils 7,5%. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Juli 2024 teilte er der Antragstellerin den sich auf Grund der geänderten Einreihung ergebenden Drittlandszoll i.H.v. € ... sowie die aus der geänderten Einreihung ebenfalls resultierende Festsetzung von Antidumpingzoll i.H.v. € ... nach Art. 1 Abs. 1 der AD-VO Aluminium erstmalig mit.
bb)
35 Es ist nach summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob die Waren in die Pos. 7604 KN einzureihen sind.
36 (1) Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung richtet sich die Einreihung der Waren nach der KN.
37 Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30).
38 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).
39 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) sowie die Avise zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32). Im Gegensatz zu den ErlKN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die ErlHS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).
40 Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 31). Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47). Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2021, C-760/19, JCM Europe, Rn. 36; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 28). Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.).
41 (2) Nach diesen Maßstäben dürften die vier in Rede stehenden Komponenten einheitlich und wie ursprünglich angemeldet als unvollständige "andere Konstruktion, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN und innerhalb der Pos. 7610 KN als andere Konstruktion als die in den Unterpos. 7610 1000 und 7610 9010 KN genannten Konstruktionen in die Unterpos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen sein.
42 (a) Das aus neun Komponenten bestehende (vollständige) Montagesystem ist eine Konstruktion aus Aluminium im Sinne der Pos. 7610 KN.
43 Die Komponenten bestehen - unstreitig - aus Aluminium im Sinne der Pos. 7610 KN.
44 Zur Definition von "Konstruktionen" im Sinne der Pos. 7610 KN verweisen die ErlHS zu Pos. 7610 (EZT-Online, Rn. 01.0) auf die ErlHS zu Pos. 7308. Hiernach umfasst diese Position Metallkonstruktionen, auch unvollständig, und Konstruktionsteile. Konstruktionen im Sinne der Pos. 7610 KN zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Aufstellung am Einsatzort grundsätzlich dort verbleiben. Sie werden im Allgemeinen aus Blechen, Bändern, Stäben, Rohren, Profilen, oder aus Schmiede- oder Gussstücken, durch Vernieten, Verschrauben, Verschweißen usw. hergestellt und fest montiert (ErlHS zu Pos. 7610 i.V.m. Pos. 7308, EZT-Online, Rn. 01.0 und 03.0, zum Merkmal der Standortfestigkeit BFH, Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 1/99, juris, Rn. 20; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1998, 4 K 5684/98 Z, juris, Rn. 41).
45 Das vollständige Montagesystem ist eine solche Konstruktion. Als Unterkonstruktion für die Montage von Solarpaneelen auf Flachdächern hat es eine grundsätzlich vorgegebene Geometrie und wird mittels der neun genannten Komponenten zusammengebaut. Es verbleibt nach der Montage am Einsatzort.
46 Anders als die Antragsgegnerin meint, steht es der Einordnung des Montagesystems nicht entgegen, dass es je nach Bedarf des Kunden im Einzelfall zusammengestellt wird. Denn die Unterkonstruktion ist durch die Gestaltung der neun Komponenten in seiner Geometrie und Gestaltung grundsätzlich festgelegt. Dass sich der konkrete Umfang der Verwendung der Profile und der Verbindungs- und Abstützelemente nach der Gesamtzahl und Anordnung der am Verwendungsort zu platzierenden Solarpaneele richtet, ändert hieran nichts.
47 Das Gericht weist insoweit hin auf die Protokollerklärung zur 250. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur - Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) vom 4. bis 6. Dezember 2023 (EZT-Online, NEH, Rz. 16 ff., Ware Nr. 1). Hiernach wird ein vollständiges Montagesystem für Solarmodule als Konstruktion in die Pos. 7610 KN eingereiht, auch wenn es sich bei dem dort beschriebenen Montagesystem für Solarmodule um ein solches zur Pfannendachmontage handelt, und nicht - wie vorliegend - um ein Montagesystem zur Montage auf Flachdächern.
48 (b) Die in der Sendung vom 29. März 2023 enthaltenen Komponenten sind in Anwendung der AV 2 Buchst. a KN insgesamt als unvollständige Konstruktion in die Pos. 7610 KN einzureihen. Dem steht nicht entgegen, dass das Montagesystem zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht zusammengesetzt war und in der Sendung nicht sämtliche für das Montagesystem erforderlichen Komponenten enthalten waren.
49 (aa) Nach der AV 2 Buchst. a Satz 1 KN gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Nach den AV 2 Buchst. 2 Satz 2 KN gilt dies auch für eine unvollständige, aber nach Satz 1 als vollständig oder fertig geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
50 Die AV 2 Buchst. a Satz 1 KN erweitert den Geltungsbereich jeder Position, die eine bestimmte Ware anführt, so dass nicht nur die vollständige Ware erfasst wird, sondern auch die unvollständige oder unfertige Ware, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt die charakteristischen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist (ErlHS zur AV 2, EZT-Online, Rn. 02.0). Die Beantwortung der Frage, ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne dieser Vorschrift aufweist, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage sind im Einzelfall eine tatrichterliche Würdigung und ein wertender Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware durchzuführen (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9; FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2018, 4 K 130/15, juris, Rn. 37). Der bereits vorhandene Teil der Ware muss umfangreich genug sein, um ihr ihren wesentlichen Charakter zu verleihen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Medion/Canon, C-208/06, C-209/06, Rn. 38).
51 Der zweite Satz der AV 2 Buchst. a KN reiht Waren, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werden, in dieselbe Position ein wie die bereits zusammengesetzten Waren. Der Satz 2 ist auch auf unvollständige oder unfertige Waren anzuwenden, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werden, sofern sie nach Satz 1 als vollständig oder fertig anzusehen sind (ErlHS zur AV 2, EZT-Online, Rn. 08.0 und 09.0). "Zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt" in diesem Sinne sind Waren, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch Hilfsmittel (Schrauben, Muttern, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden. Auf die Kompliziertheit des Zusammensetzens kommt es nicht an, jedoch dürfen die verschiedenen Teile keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden (EZT-Online, Rn. 10.1 und 10.2). Es ist außerdem ausschließlich auf die gemeinsame Gestellung der Waren abzustellen, also auf einen engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen den Gestellungen verschiedener Waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Waren aus logistischen Gründen auf mehrere Sendungen aufgeteilt oder mit einer (gemeinsamen) Zollanmeldung angemeldet wurden (EuGH, Urteil vom 27. April 2023, C-107/22, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane, Rn. 28; FG Hamburg, Urteil vom 12. August 2013, 4 K 199/12, juris, Rn. 20 ff.).
52 (bb) Der am 29. März 2023 gestellte Container enthielt nach Aktenlage nicht nur die vier von der Antragsgegnerin abweichend eingereihten Waren, sondern darüber hinaus weitere Komponenten des Montagesystems, namentlich die Komponenten Stützfüße vorne, Schienenklemmen sowie die Komponente 40X40 Rail EPDM. Für das vollständige Montagesystem fehlten lediglich die Komponenten Stützfüße hinten und Ballast Plate. Die in der Sendung enthaltenen Komponenten bedürfen nach dem - unwidersprochenen - Vortrag der Klägerin vor der Montage keiner weiteren Bearbeitung, sondern sie werden bei der Dachmontage mit Hilfsmitteln (zB Schrauben, Muttern) zu einer vollständigen Unterkonstruktion für die Flachdach-Montage zusammengesetzt. Die in dem am 29. März 2023 gestellten Container enthaltenen Komponenten, die überdies sogar in einer Zollanmeldung gemeinsam angemeldet wurden, sind somit nach AV 2 Buchst. a Satz 2 KN für die Frage der Einreihung gemeinsam zu betrachten.
53 (cc) Die in dieser Sendung enthaltenen Komponenten dürften nach summarischer Prüfung auf der Grundlage der nach den o.g. Maßstäben anzustellenden Einzelfallbetrachtung bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Montagesystems aufweisen. Denn nach den präsenten Unterlagen fehlen in der Sendung lediglich zwei Bestandteile des vollständigen Montagesystems: die Stützfüße hinten und das Ballast Plate. Von neun Komponenten sind also sieben gemeinsam gestellt worden. Das Fehlen des hinteren Stützfußes ist angesichts des funktionsäquivalenten vorderen Stützfußes, der in der Sendung enthalten war, nicht von Bedeutung. Die zweite fehlende Komponente - das Ballast Plate - dient nicht der Errichtung der Konstruktion, sondern (wohl) lediglich ihrer Beschwerung, um sie einschließlich der auf ihr montierten Solarpaneele gegen starke Winde zu schützen.
54 (c) Da die am 29. März 2023 eingeführten Waren in ihrer Gesamtheit eine unvollständige Konstruktion der Pos. 7610 KN darstellen, ist es unerheblich, dass die Komponenten L-Alu-Profil, Schienenprofil, Mittelklemme und Endklemme für sich betrachtet als "(Hohl)Profile aus Aluminium" auch vom Wortlaut der Pos. 7604 KN erfasst würden.
55 Darüber hinaus würden die Waren - selbst bei Annahme einer Positionskonkurrenz zwischen der Pos. 7610 KN und der Pos. 7604 KN - auch in Anwendung der AV 3 KN in die Pos. 7610 KN eingereiht. Diese Position ist zum einen genauer ("Konstruktion aus Aluminium" - "Profil aus Aluminium", AV 3 Buchst. a KN) und jedenfalls letztgenannt (AV 3 Buchst. c KN).
56 (3) Innerhalb der Pos. 7610 KN sind die Waren als - unvollständige - "andere Konstruktion" in die Unterpos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen, da keine der zuvor genannten Unterpositionen einschlägig ist.
57 Die Waren sind keine "Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, aus Aluminium, auch legiert" im Sinne der Unterpos. 7610 9090 100 TARIC, da diese sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut ersichtlich und ausschließlich nur auf die in der Pos. 7610 KN nach dem Semikolon genannten "zu Konstruktionszwecken vorgearbeiteten Stangen (Stäbe), Profile und Rohre" bezieht. Liegen dagegen - wie hier - eine in der Pos. 7610 KN vor dem Semikolon genannte "Konstruktion" vor, kommt in der Unterposition eine Einreihung als "Profil" im Sinne der UPos. 7610 9090 100 TARIC nicht (mehr) in Betracht.
58 Die Waren sind nicht zu "Unterbaugruppen" zusammengefügt im Sinne der Unterpos. 7610 9090 910 TARIC.
59 Sie stellen auch keinen "verpackten Bausatz" im Sinne der Unterpos. 7610 9090 920 TARIC dar. Denn sie wird nicht als einzeln verpackte Bausätze für jeweils eine bestimmte Anzahl von Solarpaneelen eingeführt, sondern als Gesamtlieferung gestellt. Die Zusammenstellung für eine bestimmte Zahl von Solarpaneelen erfolgt - unstreitig - erst zu einem späteren Zeitpunkt.
60 cc) Die Waren dürften also in die Unterpos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen sein. Der Antragsgegner dürfte daher zu Unrecht die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten und dem Drittlandszoll festgesetzt haben, der für Waren der Pos. 7604 KN gilt.
61 Da Antidumpingzoll nach der AD-VO Aluminium für Waren der Unterpos. 7610 9090 950 TARIC nicht entsteht, erfolgte auch die erstmalige Festsetzung von Antidumpingzoll zu Unrecht.
b)
62 Keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 bestehen, soweit mit den Positionen 2 und 3 Einfuhrabgaben für die Einfuhr vom 13. April 2023 nachträglich festgesetzt wurden.
63 In Anlegung der unter a) dargelegten Maßstäbe dürfte der Antragsgegner - nach summarischer Prüfung - die Waren zutreffend in die Pos. 7604 KN eingereiht haben. Auf dieser Grundlage dürfte er den erhöhten Drittlandszoll und erstmalig Antidumpingzoll zutreffend festgesetzt haben.
64 aa) Die Einreihung der Komponente Schienenprofil als "anderes Profil aus Aluminium" in die UPos. 7604 2990 900 TARIC und der Komponente L-Alu-Profil als "anderes Hohlprofil aus Aluminium" in die UPos. 7604 2100 900 TARIC unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Waren erfüllen - für sich beurteilt - jeweils den Wortlaut der genannten Unterpositionen. Das Gericht verweist insoweit auf die Gutachten des BWZ.
65 bb) Die in der Sendung vom 13. April 2023 enthaltenen Komponenten sind in ihrer Gesamtheit nicht als unvollständige "Konstruktion aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN einzureihen.
66 Der am 13. April 2023 gestellte Container enthielt lediglich die vom Antragsgegner abweichend eingereihten Komponenten L-Alu-Profil und Schienenprofil sowie die weiteren Komponenten Stützfüße hinten und Schienenklemmen. Darüber hinaus waren diese Komponenten in deutlich geringerem Umfang enthalten als die den Großteil der Sendung ausmachende Komponente L-Alu-Profil. Da fünf weitere Komponenten des vollständigen Montagesystems nicht in der Sendung vom 13. April 2023 enthalten waren, wiesen die am 13. April 2023 gemeinsam gestellten, noch nicht zusammengesetzten Waren nach summarischer Prüfung noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen Montagesystems auf.
67 Es sind keine anderen Sendungen bzw. Container ersichtlich, die ggf. im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der hier zu prüfenden Sendung gestellt worden und in Anwendung der AV 2 Buchst. a Satz 2 KN bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sein könnten. Dies gilt insbesondere für die am 10. April 2023 gestellte Sendung (AT/C/XXX/2023/XXX-3), die wegen des zeitlichen Abstands von drei Tagen nicht mehr als gemeinsam gestellt mit der Sendung vom 13. April 2023 i.S.d. AV 2 Buchst. a Satz 2 KN anzusehen ist.
68 cc) Da nur eine einzige Position für die Einreihung ersichtlich ist, kommt eine Anwendung der AV 3 KN nicht in Betracht.
c)
69 Die Antragstellerin hat weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids zu den Positionen 2 und 3 ein unersetzbarer Schaden drohen könnte. Sie hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die Rückschlüsse erlauben würden auf eine ihre Existenz gefährdende wirtschaftliche Lage infolge der (bereits erfolgten) Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids.
d)
70 Soweit die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. Juli 2024 aufgehoben wird, erfolgt dies gegen Sicherheitsleistung.
71 Nach Art. 45 Abs. 3 UZK wird in den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt b zw. aufgehoben. Etwas anderes gilt nur, wenn auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt wird, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 45 Abs. 3 UZK eine Sicherheitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich ist (FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17, juris, Rn. 22), hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie sind aus der Akte auch nicht ersichtlich.
III.
72 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.
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