LG Hamburg 34. Zivilkammer, 2026-05-06, 334 S 10/26

334 S 10/26Kantonsgericht06.05.2026

Regest

Die Gabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten im Rahmen einer pflegerischen vollstationären Versorgung stellt eine medizinische Behandlungspflege dar, für die je nach vertraglicher Gestaltung eine vorherige ärztliche Anordnung Voraussetzung sein kann. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 26. September 2025, 314a C 112/25

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 34. Zivilkammer — 334 S 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 334 S 10/26

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0506.334S10.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Gabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten im Rahmen einer pflegerischen vollstationären Versorgung stellt eine medizinische Behandlungspflege dar, für die je nach vertraglicher Gestaltung eine vorherige ärztliche Anordnung Voraussetzung sein kann.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 26. September 2025, 314a C 112/25

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26.09.2025, Aktenzeichen 314a C 112/25, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO.

2 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen bieten keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

3 Die Berufung ist zulässig.

4 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gem. § 47 EGZPO gilt § 511 ZPO in der bis 31.12.2025 gültigen Fassung, wenn – wie hier – die anzufechtende Entscheidung bis zum 31.12.2025 verkündet wurde. Die Kammer bemisst den Wert des Beschwerdegegenstands mit 963,00 €. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht einen Streitwert i.H.v. 500 € festgesetzt hat. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschl. v. 17.05.2006 – VIII ZB 31/05, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 09.06.2006 – IX ZB 310/04, juris Rn. 5).

5 Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert ist anhand der Bestimmungen der §§ 3 ff. ZPO festzulegen und orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584, beck-online). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihr bei Erkältungssymptomen ohne vorherige ärztliche Anordnung zwei bestimmte Arzneimittel anzubieten und diese bei Zustimmung zu verabreichen. Die Parteien streiten mithin um den Umfang der gem. § 2.3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über stationäre Pflege (Anlage K2) geschuldeten Leistung durch die Beklagte. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, so dass § 9 ZPO für die Wertberechnung heranzuziehen ist. Ausgehend von dem gem. § 4 des streitgegenständlichen Vertrags (Anlage K2) vereinbarten monatlichen Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen der Beklagten in Höhe von 2.293,97 € bemisst die Kammer den Wert der mit der Klage geforderten Medikamentengabe auf 963,00 € (1% des monatlichen Entgelts x 12 x 3,5).

6 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

a.

7 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt gem. § 253 ZPO.

8 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag zur Sache stellen. Hierbei ist insbesondere erforderlich, dass der Antrag eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, juris Rn. 15, m.w.N.). Allerdings führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, NJW 1990, 510 (510); vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, NJW 2003, 668 (669)). Grundsätzlich ist der Antrag im Rahmen von § 253 ZPO der Auslegung zugänglich (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 253 ZPO, Rn. 13).

9 Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den von der Klägerin gestellten Antrag für hinreichend bestimmt. Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Leistungsantrag. Diesem ist immanent, dass ggfs. im Vollstreckungsverfahren der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden muss. Ein aufschiebend bedingter Leistungsantrag muss die Bedingung so bestimmen, dass erforderlichenfalls ihr Eintritt zuverlässig feststellbar ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 141, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Eine weitere Konkretisierung ist aus Sicht der Kammer weder möglich noch zumutbar. Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass der Eintritt des Bedarfsfalls ("Husten, Schnupfen oder Atembeschwerden") jeweils festgestellt werden muss. Dass – wie das Amtsgericht meint – nicht ersichtlich sei, ob Symptome auf einer Erkältung beruhen und damit als "erkältungsbedingt" i.S.d. Antrags gelten, steht einer hinreichenden Konkretisierung nicht entgegen. Es genügt, dass die "erkältungsbedingten Symptome" mit "Husten, Schnupfen oder Atembeschwerden" hinreichend konkret beschrieben wurden und klar ist, welche Symptome gemeint sind.

b.

10 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, von ihr bzw. ihren Mitarbeitern ohne ärztliche Anordnung im Falle des Auftretens von erkältungsbedingten Symptomen Transpulmin Erkältungssalbe bzw. Dolodobendan Spray angeboten und bei Zustimmung verabreicht zu bekommen.

11 Der Umfang der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten ergibt sich aus § 2.3 des Vertrags über stationäre Pflege (Anlage K2). Die von der Klägerin verlangte Gabe der Medikamente "Transpulmin" und "Dolodobendan" stellt keine allgemeine Pflegeleistung, sondern eine Maßnahme der Behandlungspflege i.S.d. § 2.3 b. dar. Diese setzt eine entsprechende vorherige ärztliche Anordnung voraus. Das ergibt sich bereits aus dem zwischen den Parteien getroffenen Vertrag, wonach medizinische Maßnahmen ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans und der ärztlichen Diagnostik erfolgen und erfordern, dass der Arzt vorher persönlich den Gesundheitszustand des Bewohners untersucht hat.

12 Die Einordnung der verlangten Medikamentengabe als medizinische Behandlungspflege ergibt sich aus dem Verweis der vertraglichen Vereinbarung auf den Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 5GB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg (Anlage B28). Nach dessen § 1 Abs. 10 handelt es sich bei der medizinischen Behandlungspflege um solche im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 SGB XI. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die nicht durch die allgemeine Pflegebedürftigkeit, sondern durch bestimmte Krankheiten bedingt sind und nicht notwendig durch einen Arzt erbracht werden müssen, bspw. Injektionen, Verbandwechsel, Blutzuckerbestimmung oder Medikamentengabe (BeckOK SozR/Giesbert, 80. Ed. 1.3.2026, SGB XI § 43 Rn. 33, beck-online). Auch bei den von der Klägerin beanspruchten Leistungen handelt es sich um solche Medikamentengaben. Sie sind nicht durch die allgemeine Pflegebedürftigkeit bestimmt, sondern durch bestimmte Krankheiten, nämlich Erkältungen. Dass die Klägerin ihre oberen Extremitäten nicht bewegen kann, ändert an dieser Einordnung nichts. Die Gabe der gewünschten Medikamente beruht jeweils nicht auf der allgemeinen Pflegebedürftigkeit, sondern auf einer Erkältungskrankheit. Auch nach § 1 Abs. 10 des Rahmenvertrags erfordert die medizinische Behandlungspflege die vorherige Anordnung durch den Arzt (Abs. 2 Satz 2).

13 Der in § 1 Abs. 10 des Rahmenvertrags enthaltene Verweis auf die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V (AM-RL und HKP-Rl) ist im Hinblick auf den Umfang der Behandlungspflege unergiebig. Nach § 4 Abs. 2 der AM-RL sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel "von der Versorgung ausgeschlossen." Allerdings ist hierbei entscheidend, dass die RL ihrem Zweck nach primär der Bestimmung des Umfangs dessen, was auf Kosten der GKV verordnet werden kann, dient. Dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht ärztlich verordnet werden können, wie die Klägerin meint, ist unzutreffend. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können ärztlich verordnet werde, nur nicht auf Kosten der GKV, sondern auf private Kosten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Verabreichung dieser Mittel nicht zur Behandlungspflege gehört und keiner ärztlichen Anordnung bedarf.

14 Auch aus der HKP-RL ergibt sich nicht, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht Teil der medizinischen Behandlungspflege sind. Die HKP-RL trifft Bestimmungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die GKV (§ 1 Abs. 1 S. 1 HKP-RL). § 1 Abs. 5 HKP-RL legt fest, wann Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Versicherte die erforderlichen Verrichtungen nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann. In der Anlage der HKP-RL sind nähere Angaben hinsichtlich der einzelnen, jeweils zu den bestimmten Teilbereichen der Pflegeleistungen gehörenden Maßnahmen aufgeführt. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, wie die Klägerin meint, zur Grundpflege und nicht zur Behandlungspflege gehört. Denn eine solche Maßnahme ist in der Anlage unter der Überschrift der "Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung" gerade nicht aufgezählt. Lediglich im Rahmen der Behandlungspflege ist das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente aufgeführt. Zur Verschreibungspflichtigkeit der Medikamente gibt die HKP-RL keine Auskunft.

c.

15 Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung in § 2.3 des Pflegevertrags, wonach die Gabe von Medikamenten eine vorherige ärztliche Anordnung voraussetzt, ist auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Parteien nicht zu beanstanden.

16 Grundrechte sind als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe zwischen Privaten zwar nicht unmittelbar anwendbar, finden aber im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im Rahmen der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Privatautonomie der Parteien gem. Art. 2 Abs. 1 GG Berücksichtigung. Dies bedeutet, dass die Gerichte bei der Vertragsauslegung die grundrechtlichen Wertentscheidungen heranziehen müssen, um einen angemessenen Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen zu erreichen (Grundsatz der praktischen Konkordanz). Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab und ist stets im Lichte der betroffenen Grundrechte und der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) abzuwägen.

17 Die Kammer sieht sich vorliegend nicht veranlasst, im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin, insbesondere dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, die von den Parteien getroffene Vereinbarung dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch ohne vorherige ärztliche Anordnung Medikamente zu verabreichen. Eine derartige Reichweite der mittelbaren Drittwirkung ist unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien nicht anzunehmen. Die Pflicht, eine vorherige ärztliche Anordnung einzuholen, hat eine nur geringe Eingriffsintensität, dass eine Korrektur nicht erforderlich ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht jedes Mal einen Arzt aufsuchen muss, sondern es ausreicht, dass dieser die Gabe der Medikamente für den Bedarfsfall anordnet. Dies dient auch der eigenen Sicherheit der Klägerin, da auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente unerwünschte Nebenwirkungen entfalten können. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die Einnahme der Medikamente nicht grundsätzlich untersagt, sondern sich im Gegenteil grundsätzlich dazu bereit erklärt. Soweit die Klägerin auf die Unterstützung der Beklagten bei der Einnahme der Medikamente angewiesen ist und die Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur Teilnahme an den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung anzubieten (§ 2.3 Pflegevertrag), sind gleichwohl auch die Interessen der Beklagten nach Rechtssicherheit bzw. der Sicherheit, dass das Medikament der Klägerin nicht schadet, in die Auslegung miteinzubeziehen. Dem dient das (einmalige) Erfordernis einer ärztlichen Abklärung. Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin bei einer (potentiellen) Eigengefährdung zu unterstützen, resultiert aus den vertraglichen Regelungen auch nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin. Soweit diese darauf Bezug nimmt, dass sie im Verhältnis anderer, bei der Einnahme von Medikamenten nicht auf Unterstützung angewiesene Bewohner des Pflegeheims benachteiligt werde (Art. 3 GG), handelt es sich schon nicht um eine Ungleichbehandlung. Die Klägerin unterscheidet sich von den anderen Bewohnern gerade dadurch, dass sie die Medikamente nicht selbst einnehmen kann. Aus dem zwischen den Parteien getroffenen Vertrag folgt nicht, auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 GG, dass die Beklagte verpflichtet ist, diesen Unterschied zu beseitigen.

18 Die Kammer beabsichtigt, die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern und den Streitwert auf 963,00 € festzusetzen (s.o. unter Ziff. 1.).

19 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

20 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

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