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318 S 45/24•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2025-06-05, 318 S 45/24
318 S 45/24Kantonsgericht05.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 318 S 45/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0605.318S45.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 S 1 WoEigG, § 167 ZPO
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 24.09.2024, Az. 407a C 14/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 63.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 zu TOP 4a-d gefassten Beschlüsse.
2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass dem Kläger mit der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses aufgegeben worden ist, den Betrag innerhalb von 2 Wochen auf das angegebene Konto der Justizkasse Hamburg zu zahlen (Bl. 28 d.A.).
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, da sie jedenfalls nicht innerhalb der von § 45 WEG vorgegebenen Frist erhoben worden sei. Nach § 167 Abs. 1 ZPO sei zur Wahrung der Frist der Eingang der Klageschrift bei Gericht binnen Monatsfrist ausreichend, wenn die Zustellung "demnächst" erfolge. Dies sei hier nicht geschehen.
4 Eine Klage sei dann noch "demnächst" zugestellt, wenn sich die einer Partei zuzurechnenden Verzögerungen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Als hinnehmbar werde regelmäßig eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen angesehen, gerechnet ab Ablauf der Anfechtungsfrist. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses komme es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert habe. Allein dem gerichtlichen Ablauf zuzurechnende Verzögerungen – die es im vorliegenden Verfahren zweifellos an mehreren Stellen gegeben habe – seien bei der Berechnung der 14-Tage-Regel unbeachtlich, sofern der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe, selbst wenn die Klage erst mehrere Monate später zugestellt werde.
5 Einem Kläger sei es dabei gestattet, den Streitwert nicht in der Klageschrift anzugeben, sondern eine Streitwertanfrage des Gerichts abzuwarten, so dass die Zeit, die die Partei zur Beantwortung der Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötige, nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden könne. Ihr zuzurechnen sei vielmehr nur eine Verzögerung, die dadurch eintrete, dass sie die Streitwertanfrage nicht zügig beantworte. Auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt sei für die Beantwortung einer Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht bei der gebotenen zügigen Bearbeitung ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen. Darüber hinausgehende Verzögerungen seien der Partei anzulasten. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden an Wochenenden und an Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester bestehe indes nicht. Bleibe die Vorschussanforderung durch das Gericht aus, dürfe die Klagepartei nicht untätig bleiben, sondern sie müsse nachfragen. Die Frist hierfür betrage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs längstens sechs Wochen.
6 Dies zugrunde gelegt, müsse dem Kläger (unter Berücksichtigung der Feiertage) die zwischen dem 04.01.2023 und dem 10.01.2023 eingetretene Verzögerung zugerechnet werden, nachdem der Kläger die Verfügung des Gerichts mit dessen Nachfrage am 23.12.2022 erhalten habe. Der Argumentation des Klägers sei nicht zu folgen, wonach die Nachfrage des Gerichts unzulässig gewesen sei und der Streitwert nach der vorläufigen Festsetzung auch später noch hätte angehoben werden können. Hier komme zum Tragen, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses der Sicherung des Verfahrens diene, die selbst bei einer Anforderung von Gerichtskosten auf den zunächst vom Kläger angegebenen Wert von 30.000,00 € im Vergleich zu dem vom Landgericht festgesetzten Wert von 63.000,00 € nicht hinreichend gegeben wäre. Das Gericht folge ferner nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass einem Kläger zuzugestehen sei, erst mit der Klagebegründung nähere Angaben zum Streitwert zu machen.
7 Die Nachfrage des Klägers vom 27.12.2022 erscheine nicht berechtigt bzw. es sei die dadurch weiter eingetretene Verzögerung zu Ungunsten des Klägers zu werten. Denn der – in WEG-Verfahren erfahrene – Kläger habe gewusst, dass er kurz zuvor eine neue Klage eingereicht habe, so dass kein Anlass für die Annahme bestanden habe, dass das in der Verfügung des Gerichts genannte Aktenzeichen etwa irrtümlich genannt worden sei. Dass dem Kläger durch das Gericht nicht bereits davor und unabhängig von der Nachfrage des Gerichts das Aktenzeichen des neuen Verfahrens genannt worden sei, sei unschädlich. Weder wäre dies üblich noch trage der Kläger vor, dass es eine solche gesonderte Mitteilung in einem seiner weiteren Klageverfahren gegeben hätte. Jedenfalls sei die zwischen dem 04.01.2023 und dem 10.01.2023 eingetretene Verzögerung damit dem Kläger zuzurechnen.
8 Der Kläger sei sodann im Zeitraum vom 10.01.2023 bis jedenfalls zum 08.03.2023 – dem Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht – und damit deutlich länger als sechs Wochen untätig geblieben und habe sich beim Gericht nicht nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erkundigt. Jedenfalls wirke sich die über den Zeitraum von sechs Wochen eingetretene Verzögerung zu Lasten des Klägers aus, da er der ihm jedenfalls seit dem 22.02.2023 zukommenden Obliegenheit einer Nachfrage nicht entsprochen habe. Die zwischen dem 08.03.2023 – dem Tag des Zugangs der Kostenanforderung beim Kläger – und dem 22.03.2023 – dem Tag der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2023 – eingetretene Verzögerung sei ebenfalls jedenfalls teilweise zu Lasten des Klägers zu gewichten.
9 Zwar sei eine Beschwerde nach § 67 GKG nicht fristgebunden, wie der Kläger zu Recht vortrage. Außerdem entfalte eine Beschwerde nach § 67 GKG mangels Verweises auf § 66 Abs. 7 GKG aufschiebende Wirkung. Dies bedeute allerdings nicht, dass dem Kläger im vorliegenden Fall und angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung eine länger als eine Woche zuzugestehende Überlegungsfrist seit dem Erhalt der Kostenanforderung einzuräumen gewesen wäre, um zunächst die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen.
10 Vielmehr hätte der Kläger mangels anders lautenden Vortrags den mit Verfügung vom 07.03.2023 angeforderten Kostenvorschuss spätestens am 15.03.2023 zahlen können und müssen oder bereits am 15.03.2023 die von ihm erhobene Beschwerde einlegen müssen. Hätte sich der vom Kläger eingezahlte Vorschuss — wie geschehen — im Rahmen einer späteren Überprüfung als zu hoch erwiesen, wäre ihm der insoweit von ihm zu viel verauslagte Betrag von gut 11.000,00 € zurückerstattet worden.
11 Das Gericht habe in diesem Zusammenhang ferner zumindest Zweifel daran, dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts statthaft i.S.d. § 67 GKG gewesen sei, da die Zustellung der Klagschrift lediglich gemäß Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht worden sei.
12 Hierauf komme es jedoch nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an. Dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach dem Erhalt des Beschlusses des Landgerichts am 17.08.2023 auch ohne erneute Zahlungsaufforderung des Gerichts mit Wertstellungsdatum vom 28.08.2023 eingezahlt habe, führe in der Gesamtschau nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger hierdurch nicht die vorher ihm zuzurechnende Verzögerung "kompensieren" könne.
13 Insgesamt sei damit eine dem Kläger zuzurechnende mehr als 14-tägige Verzögerung der Zustellung der Klage eingetreten, die in der Gesamtbetrachtung dazu führe, dass die Zustellung nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO geschehen sei, so dass die materielle Klagefrist des § 45 WEG nicht eingehalten worden sei.
14 Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da die Säumnis des Klägers nicht unverschuldet i.S.d. § 233 ZPO gewesen sei. An einem Verschulden fehle es nur dann, wenn die Säumnis unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht habe abgewendet werden können. Rechtsunkenntnis bzw. ein Rechtsirrtum sei grundsätzlich kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Für ein anzunehmendes Verschulden genüge jede Form von Fahrlässigkeit; abzustellen sei auf die üblicherweise allgemein zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Nach dem zuvor Gesagten hätte der Kläger jedenfalls wissen müssen und – angesichts seiner eigenen Prozesserfahrung – auch wissen können, dass die durch sein Prozessverhalten eingetretenen Verzögerungen zu einem Fristversäumnis hinsichtlich der Zustellung der Klage führen könne.
15 Gegen das ihm am 25.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.10.2024 bei Gericht eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 27.12.2024 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
16 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klagschrift demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Das Urteil sei daher fehlerhaft. Das erstinstanzliche Gericht habe es in dem angegriffenen Urteil pflichtwidrig unterlassen, die ihm zurechenbare Verzögerung auszurechnen und dieses Ergebnis dann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dies sei in der Berufungsinstanz nachzuholen und führe dazu, dass die ihm vorwerfbare Verspätung, die über die Anzahl von 14 Tagen hinausgehe, gering sei und sich nach den Umständen des Einzelfalles in einem noch hinnehmbaren Rahmen halte. Dies sei der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen habe.
17 Aus seiner Sicht sei Folgendes zu berücksichtigen:
18 Für die Beantwortung der Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht sei nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen. Bei Berechnung dieser Frist seien Wochenendtage, Feiertage sowie Heiligabend und Silvester nicht einzurechnen. Es sei aus seiner Sicht daher allenfalls von einer 7-tägigen Verspätung vom 04.01.2023 bis zum 10.01.2023 auszugehen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen für die von ihm beantragte Teilanfechtung der drei Wohngeldabrechnungen für 2019, 2020 und 2021 innerhalb einer einwöchigen Frist nicht in zumutbarer Weise zu erledigen gewesen sei.
19 Nach Eingang seiner "Berufungsbegründung" am 10.01.2023 bei dem erstinstanzlichen Gericht sei der Zugang des Streitwertbeschlusses und der Vorschussanforderung bei ihm bis zum 08.03.2023 ausgeblieben. Bleibe die Vorschussanforderung durch das Gericht aus, dürfe die Klagepartei nach der derzeitigen BGH-Rechtsprechung nicht untätig bleiben, sondern sie müsse nachfragen. Die Frist hierfür betrage nach einem vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes längstens 6 Wochen. Zutreffend stelle das erstinstanzliche Gericht fest, dass er im Zeitraum vom 11.01.2023 bis zum 08.03.2023, dem Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages auf Akteneinsicht, länger als 6 Wochen untätig geblieben sei. Unzutreffend stelle das erstinstanzliche Gericht aber fest, dass ihm die Verzögerungstage vom 05.03.2023 bis zum 08.03.2023 zuzurechnen seien. Die Nachfragepflicht des Klägers ende nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem das erstinstanzliche Gericht die unterlassene Rechtshandlung, die Festsetzung des Streitwertes und die Anforderung des Kostenvorschusses, vorgenommen habe. Dies sei der Tag des Erlasses des Streitwertbeschlusses gewesen, der auf den 05.03.2023 datiere. Ihm könnten Versäumnisse nur zugerechnet werden, soweit sich feststellen lasse, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt habe, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der Zustellung geworden sei. Hätte er sich vor dem bei ihm am 08.03.2025 zugegangenen Streitwertbeschluss und der Kostenforderung bereits am 05.03.2023, am 06.03.2023 oder am 07.03.2023 beim Amtsgericht nach dem Verbleib des Streitwertbeschlusses und der Kostenanforderung erkundigt, hätte dies den Verfahrensgang objektiv nicht mehr verkürzt, da der Streitwertbeschluss bereits am 05.03.2023 erlassen worden sei. Die 6-wöchige Erkundigungsfrist für ihn als Kläger habe also am 11.01.2023 zu laufen begonnen und am 21.02.2023 geendet. Der ihm vorzuwerfende Verzögerungszeitraum gehe somit vom 22.02.2023 bis zum 04.03.2023 und betrage 10 Tage. Die weitere von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellte Verzögerung, weil er seine Streitwertbeschwerde anstatt zum 15.03.2023 erst am 22.03.2023 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht habe, betrage maximal 2 Tage.
20 Auch bei Berechnung dieser Frist dürften Wochenendtage und Feiertage nicht eingerechnet werden. Diese Frist habe somit einen Tag nach der Zustellung des Streitwertbeschlusses und der Kostenanforderung zu laufen begonnen, also am 09.03.2023. In die Berechnung dieser Wochenfrist fielen die folgenden Werktage: Donnerstag, der 09.03.2023, Freitag, der 10.03.2023, Montag, der 13.03.2023, Dienstag, der 14.03.2023, Mittwoch, der 15.03.2023, Donnerstag, der 16.03.2023 und Freitag, der 17.03.2023. Hätte er also am Freitag, den 17.03.2023 den Kostenvorschuss zur Überweisung bei seiner Bank aufgegeben, wäre ihm keine Verzögerung vorwerfbar gewesen. Er habe sich aber wegen der horrenden und nicht nachvollziehbaren Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts dazu entschlossen, stattdessen Streitwertbeschwerde einzulegen. Diese wäre dem Gericht frühestens am Montag, den 20.03.2023 zugegangen. Es blieben folglich als mögliche Verspätungstage Dienstag, der 21.03.2023 und Mittwoch, der 22.03.2023 übrig. Diese beiden Verspätungstage seien ihm aber nicht zuzurechnen, weil das erstinstanzliche Gericht ihn mit dem am 08.03.2024 zugegangenen Streitwertbeschluss eine Zahlungsfrist für die einzuzahlenden Gerichtskosten von 14 Tagen gesetzt habe. Bei der Prüfung einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung sei zu beachten, dass die eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden dürfe. Bei Einhaltung der gerichtlich gesetzten 14-tägigen Frist könne ihm daraus kein Verzögerungsvorwurf gemacht werden.
21 Es ergäben insgesamt maximal 17 Tage Verspätung und es verblieben unter Ansehung der zulässigen Verspätung von 14 Tagen 3 Tage fristschädliche Verspätung, die einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Nachfragepflicht vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für nicht anwaltliche vertretene Kläger nicht verfassungsgemäß sei. Durch diese Rechtsprechung werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung verletzt. Sie sei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger weder zumutbar noch erkennbar und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Die vom BGH postulierte Nachfragepflicht verletze auch die grundgesetzlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Darüber hinaus sei aus seiner Sicht zu berücksichtigen, dass es eine Dienstpflichtverletzung der erstinstanzlich zuständigen Richterin darstelle, dass sie seine Klage über den 21.02.2023 hinaus nicht bearbeitet und weiter liegen gelassen habe. Einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger im Fall einer solchen Verletzung der Dienstpflicht mit dem Totalverlust seines Anspruches auf rechtliches Gehör zu bestrafen, weil er nicht bei Gericht innerhalb von 6 Wochen nachgefragt habe, sei für ihn nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das kollidierende Interesse des Prozessgegners, schnellstmöglich zu erfahren, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten und in der Schwebe seien, rechtfertige den Totalverlust des rechtlichen Gehörs für nicht anwaltlich vertretene Kläger nicht, wenn wie hier die Ursache des Rechtsverlustes in einer Dienstpflichtverletzung des angerufenen Gerichts liege. Der Bürger müsse sich grundsätzlich auf pflicht- und gesetzmäßiges Handeln der Gerichte verlassen können. Die BGH-Rechtsprechung zur Nachfragepflicht habe zur Folge, dass das zur Entscheidung berufene Gerichte Akten bewusst oder unbewusst liegen lassen könne, um das Verfahren bei unliebsamen Klägern ohne die eigentliche Sachbehandlung zu beenden. Die Länge der Frist zur Nachfrage müsse sich deshalb an dem natürlichen Empfinden des durchschnittlich verständigen Bürgers bemessen. Den nicht anwaltlich vertretenen Bürger mit einer Frist von maximal 6 Wochen mit einem Rechtsanwalt gleich zu behandeln, sei unangemessen. Diese Frist sei zu knapp, in Ansehung der tatsächlichen gerichtlichen Verfahrensdauern sei eine Frist von mindestens 2-3 Monaten angemessen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der BGH nunmehr mit Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24 eine Nachfragepflicht von einem Jahr angenommen habe, wenn der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß eingezahlt habe. Die lange Laufzeit der Frist mache deutlich, dass sich der BGH nunmehr eher an einem natürlichen Empfinden des verständigen Bürgers orientiere als an der Fristenorganisation einer Rechtsanwaltskanzlei wie bei der 6-Wochen-Nachfragefrist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
22 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände wäre zudem zu berücksichtigen, dass sich die ihm vorwerfbare, geringfügige Überschreitung der Verzögerungsfrist um 3 Tage in dem über 10 Monate andauernden Zustellungsprozess nicht kausal auf die lange tatsächliche Verfahrensdauer ausgewirkt habe. Das werde auch daran deutlich, dass er nach der Entscheidung des Landgerichts über seine Beschwerde die Gerichtskosten selbst errechnet und diese am 26.08.2023 eingezahlt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage zugestellt werden müssen. Bis zur tatsächlichen Zustellung habe die zuständige Richterin jedoch weitere 7 Wochen verstreichen lassen. Der Beklagtenvertreter habe dann anlässlich der Verhandlung vom 12.09.2023 in anderer Sache nachgefragt, was es mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg zu einer Streitwertbeschwerde auf sich habe und warum er keine Klage zugestellt bekommen habe. Gleichwohl sei die Klage zunächst nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 habe er beim Gericht erneut nachgefragt, ob die Klage der Beklagten nunmehr zugestellt worden sei. Auch auf diese Nachfrage habe die zuständige Richterin eine Antwort nicht für erforderlich gehalten und ebenso keinen Grund gesehen, die Klage zeitnah zuzustellen. Die Zustellung der Klage sei erst am 16.10.2023 erfolgt, also noch einmal 3 Wochen später.
23 Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Klage nicht demnächst zugestellt worden sei, wäre aus seiner Sicht angesichts der widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH die Revision zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Nachfragepflicht vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zu stellen seien, habe grundsätzliche Bedeutung und stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.
24 Der Kläger beantragt,
25 das am 24.09.2024 verkündete und am 25.09.2024 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Az.: 407a C 14/22 aufzuheben und
26 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.11.2021 zu TOP 4 a) für ungültig zu erklären,
27 2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.11.2021 zu TOP 4 b) hinsichtlich der Positionen Verwaltergebühr, Garagenkosten und Wartung Schiebetüren für ungültig zu erklären,
28 3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.11.2021 zu TOP 4 c) hinsichtlich der Positionen Verwaltergebühr, Garagenkosten und Wartung Schiebetüren für ungültig zu erklären
29 4. und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.11.2021 zu TOP 4 d) hinsichtlich der Positionen Verwaltergebühr, Garagenkosten und Wartung Schiebetüren für ungültig zu erklären.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Aus ihrer Sicht habe sich das erstinstanzliche Gericht umfassend mit den vom Kläger verursachten Verzögerungen bei der Zustellung der Klage auseinandergesetzt und sei zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass die Klage wegen vom Kläger verursachter Verzögerungen nicht "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden sei. Im Übrigen sei die Klage ohnehin unzulässig, da eine auf einzelne Rechnungsposten bezogene Teilanfechtung der Jahresabrechnung unzulässig sei. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG sei alleiniger Beschlussgegenstand die Einforderung von Nachschüssen (Abrechnungsspitze) bzw. die Anpassung der Vorschüsse aus der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Eine Teilanfechtung der Gesamtabrechnung scheide vor diesem Hintergrund aus.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34 Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 03.06.2025 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war.
II.
35 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
36 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, soweit der Kläger die zu TOP 4b-d gefassten Beschlüsse nur teilweise hinsichtlich einzelner Kostenpositionen angefochten hat.
37 Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung entschieden, dass der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse teilweise angefochten werden kann (BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24, Rn. 24 ff. nach juris). Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten. Das ist hier der Fall. Bei den Positionen Verwaltergebühr, Garagenkosten und Wartung der Schiebetüren handelt es sich um jeweils rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Positionen. Es ist auch anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten. Bei der Beurteilung, welche Entscheidung die Wohnungseigentümer bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt hätten (BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24, Rn. 31 nach juris). Hier bestand ein objektiv begründetes Interesse der Wohnungseigentümer daran, die unbeanstandet gebliebenen Kostenpositionen – wie beschlossen – zu verteilen, um die Wirtschaftsjahre zumindest hinsichtlich dieser Positionen abzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch unabhängig von den beanstandeten Positionen gefasst hätten.
38 2. Die Berufung hat aber gleichwohl keinen Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht entschieden hat, dass die Klage unbegründet ist, da der Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG von einem Monat nicht eingehalten hat, weil die am 12.12.2022 bei Gericht eingereichte und am 19.10.2023 zugestellte Klageschrift nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist.Die Zustellung wirkt daher nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurück.
39 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt und die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (BGH, Urteil vom 10.12.2024 – II ZR 37/23, Rn. 74 nach juris).
40 Dabei gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Das gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. Durch § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflusst werden können. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, daher grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, a.a.O., Rn. 75 m.w.N. nach juris). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 74 nach juris).
41 § 167 ZPO ist dagegen nicht erfüllt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Frist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht (BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21, Rn. 6 nach juris; BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 2/14, Rn. 9 nach juris).
42 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass hier keine nur geringfügige, dem Kläger anzulastende Verzögerung der Zustellung gegeben ist. Vielmehr hat der Kläger bis zur Einlegung der Beschwerde nach § 67 GVG den Zustellprozess in einer ihm zurechenbaren Weise um 17 Tage verzögert. In der Gesamtschau sämtlicher Umstände ist diese Verzögerung unter Berücksichtigung der zu § 167 ZPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als nur geringfügig anzusehen. Dahinstehen kann daher, ob dem Kläger eine weitere Verzögerung im Zustellprozess anzulasten ist, weil er sich nach der von ihm am 22.03.2023 eingelegten Beschwerde erst am 13.06.2023 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt hat. Die Frage, ob nach der Einlegung einer Beschwerde im Sinne des § 67 GKG im Hinblick auf die Regelung des § 167 ZPO eine Nachfrageobliegenheit bestand, ist daher nicht entscheidungserheblich.
43 Hierzu im Einzelnen:
44 Dem Kläger ist aufgrund der verspäteten Beantwortung der Anfrage des Amtsgerichts zum Streitwert eine Verzögerung des Zustellprozesses anzulasten, die mit 7 Tagen zu beziffern ist.
45 Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten durfte und den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen musste, auch wenn er die Klage am letzten Tag der Frist des § 45 Satz 1 GKG bei Gericht eingereicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, Rn. 13 nach juris). Die Anfrage des Amtsgerichts zu den Grundlagen der Streitwertfestsetzung vom 21.12.2022 ist dem Kläger am 23.12.2022 zugegangen. Soweit in dieser Verfügung erstmals ein Aktenzeichen zu dem Verfahren genannt war, ist dies kein Versäumnis des Gerichts. Auch wenn der Kläger seinerzeit weitere Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf führte, hätte er die Verfügung der zuvor von ihm neu eingereichten Klage zuordnen können und müssen. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an.
46 Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall zur Erledigung der Anfrage vom 21.12.2022 eine Frist von einer Woche zu veranschlagen war. In der Regel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest in einfach gelagerten Fällen von einer Erledigungsfrist von einer Woche auszugehen ist (BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 131/15, Rn. 13 nach juris). Hier ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers von einem einfach gelagerten Fall auszugehen, da es für die Streitwertbemessung lediglich erforderlich war, dem Amtsgericht den Inhalt der angefochtenen Beschlüsse mitzuteilen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Die Frist von einer Woche ist daher im vorliegenden Fall nicht zu knapp bemessen.
47 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in dem Zeitraum von einer Woche nach dem Zugang der gerichtlichen Anfrage beim Kläger am 23.12.2022 (vgl. Bl. 103 d.A.) die Weihnachtsfeiertage sowie Silvester und Neujahr lagen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden, an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, Rn. 9 nach juris). Im Jahr 2022 war der 26.12. ein Montag. Es wäre vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass der Kläger der Auflage des Gerichts jedenfalls bis spätestens Dienstag, den 03.01.2023 nachkommt. Tatsächlich hat der Kläger die notwendigen Anlagen aber erst am 10.01.2023 bei Gericht eingereicht, weshalb eine dem Kläger zurechenbaren Verzögerung von 7 Tagen vorliegt.
48 Eine weitere dem Kläger zurechenbare Verzögerung ergibt sich aus dem Umstand, dass er es versäumt hat, beim Gericht nachzufragen, nachdem er keinen Streitwertbeschluss und keine Gerichtskostenrechnung erhalten hatte. Dieser Umstand hat zu einer weiteren, dem Kläger anzulastenden Verzögerung von 10 Tagen geführt.
49 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter zwar nicht gehalten, von sich aus den Gerichtskostenvorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGH, Urteil vom 25.02.2021 – IX ZR 156/19, Rn. 40 nach juris).
50 Ab wann eine Nachfrageobliegenheit anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 167 ZPO, Rn. 15 m.w.N.; siehe auch Stein/Thöne , 24. Auflage 2024, § 167 ZPO, Rn. 14, wonach der Kläger etwa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist oder Einreichung der Klage nachzufragen habe). Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bezieht sich ebenso wie das Amtsgericht auf eine Entscheidung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 05.11.2014 – III ZR 559/13, Rn. 16 nach juris). Danach hat der Kläger, der den Gerichtskostenvorschuss nicht sogleich entrichtet, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtskostenrechnung ausbleibt (KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2025 – 5 W 114/24, Rn. 27 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 – 10 UF 1037/22, Rn. 31 nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
51 Unter Zugrundelegung einer Frist von 6 Wochen hätte der Kläger nach der Vorlage der für die Berechnung des Streitwertes notwendigen Anlagen mit Schriftsatz vom 10.01.2023 bis spätestens 21.02.2023 nachfragen müssen. Ein Streitwertbeschluss ist erst am 05.03.2023 vom Amtsgericht erlassen worden. Zwischen dem 21.02.2023 und dem 05.03.2023 liegen 11 Tage. Allerdings war der 04.03.2023 ein Samstag. An diesem Tag war der Kläger nach der Rechtsprechung nicht gehalten, eine Nachfrage bei Gericht zu stellen (siehe auch BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, Rn. 9 nach juris). Dem Kläger ist daher für den Zeitraum vom 22.02.2023 bis einschließlich 03.03.2023 eine Verzögerung von 10 Tagen anzulasten.
52 Anders als das Amtsgericht meint, ist dem Kläger allerdings keine weitere Verzögerung im Zustellvorgang durch die Einlegung der Beschwerde vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dem Kläger mit der Anforderung der Gerichtskosten, die er am 08.03.2023 erhalten hat, eine Frist von 2 Wochen zur Erledigung gesetzt worden ist. Diese Frist durfte der Kläger ausnutzen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Die Beschwerde ist am 22.03.2023 und damit innerhalb der Frist von 2 Wochen eingelegt worden.
53 Gleichwohl ist insgesamt von einer erheblichen, dem Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung von 17 Tagen bis zur Einlegung der Beschwerde auszugehen, die dazu führt, dass keine rechtzeitige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO vorliegt. Dagegen sprechen auch nicht die weiteren Gesamtumstände. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens früher beim Amtsgericht nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundigen müssen.
54 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass er in I. Instanz nicht anwaltlich vertreten war. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dem Kläger Verzögerungen bereits dann anzulasten, wenn diese leicht fahrlässig verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 10.12,2024 – II ZR 37/23, Rn. 74 nach juris; BGH, Urteil vom 10.10.2024 – VII ZR 240/23, Rn. 14 nach juris; BGH, Urteil vom 21.03.2022 – VIa ZR 275/21, Rn. 18 nach juris). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger vor der Durchführung des Verfahrens hätte kundig machen können, welche Besonderheiten im Zustellprozess in WEG-Anfechtungsverfahren von ihm zu berücksichtigen sind. Damit werden im Hinblick auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz keine überspannten Anforderungen gestellt. Das gilt unabhängig davon, dass der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts in WEG-Verfahren erfahren ist. Denn es ist auch das durch die Regelung des § 45 WEG geschützte Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, schnellstmöglich zu erfahren, ob Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten worden sind.
55 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 25.10.2024 – V ZR 17/24. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der der Kläger bereits alles ihm Zumutbare unternommen hatte, damit eine Zustellung der Klage erfolgen kann. Das ist hier gerade nicht der Fall, da der Kläger die Gerichtskosten zunächst nicht eingezahlt hatte.
56 Auch der weitere Verfahrensverlauf spricht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht dagegen, von einer erheblichen, ihm zuzurechnenden Zustellungsverzögerung auszugehen. Zwar sind nach der Einlegung der Beschwerde weitere erhebliche Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs eingetreten. Diese Verzögerungen führen aber nicht zu einer nachträglichen Heilung der dem Kläger vorzuwerfenden Versäumnisse. Es liegt auch kein Fall der überholenden Kausalität vor. Vielmehr ändern die späteren Versäumnisse auf Seiten des Gerichts nichts an dem Umstand, dass der Kläger seine Nachfrageobliegenheit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt hat und er dem Gericht nach dieser Rechtsprechung früher die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung hätte vortragen müssen.
57 3. Da von einem schuldhaften Versäumnis des Klägers auszugehen ist, hat das Amtsgericht zu Recht von einer Wiedereinsetzung abgesehen.
58 4. Die Klage hat auch nicht unabhängig von der versäumten Klagefrist des § 45 WEG Erfolg, da der Kläger keine Nichtigkeitsgründe gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse vorgebracht hat.
59 5. Die Kammer hat das Vorbringen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.06.2025 vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen, aber nicht berücksichtigt, soweit es neues Tatsachenvorbringen enthielt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Unabhängig davon hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die kommentarlose Einreichung von Ausführungen der Partei selbst durch den Prozessbevollmächtigten in Form einer Anlage zu einem Schriftsatz dem Anwaltszwang gerecht wird.
III.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.
62 Die Revision gegen dieses Urteil wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden (so auch BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, Rn. 13 nach juris). Das gilt auch für die Frage, ob bei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger geringere Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit zu stellen sind. Die Frage wird sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, in denen – wie hier – ein nicht anwaltlich vertretener Kläger keine Nachfrage stellt, wenn ihm keine Kostenrechnung für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vom Gericht übermittelt wird. Die Frage ist im vorliegenden Fall klärungsbedürftig, da es für die Frage, ob die Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist, entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit den Kläger eine Nachfrageobliegenheit traf.
63 Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. §§ 44 Abs. 1 WEG, 49 GKG entsprechend der nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht erfolgt.
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