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3 U 74/24•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-05-13, 3 U 74/24
3 U 74/24Obergericht / III. Zivilkammer13.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 3 U 74/24
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.07.2024, Az. 327 O 195/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Benutzung des Zeichens „Wordle“ für ein Worträtselspiel auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung in Anspruch und begehrt die Einwilligung in die Löschung der DE-Wortmarke „Wordle“ des Beklagten.
2 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
3 Die Klägerin ist Herausgeberin der internationalen Tageszeitung „The N. Y. T.“, welche im Jahr 2022 ca. 9,6 Millionen Abonnenten hatte. Die Website der Klägerin mit der Adresse https://www.n..com wurde im Januar und Februar 2022 von Deutschland aus etwa 2,5 Millionen Mal besucht.
4 Der Beklagte firmiert unter „...“ und veröffentlicht unter anderem Rätselbücher. Mit seinem Team belieferte der Beklagte im Jahr 2023 zudem über 400 Zeitungen und Zeitschriften, Verlage, Print- und Onlinemedien mit Rätseln unterschiedlichster Art.
5 Der in New York City lebende Brite J. W. stellte im Juni 2021 das von ihm selbst entwickelte (Online-)Worträtselspiel „Wordle“ in englischer Sprache zur kostenlosen Nutzung auf seiner Website www.p..co.uk/wordle ein. Das Spiel war über einen Hyperlink auf der Website erreichbar.
6 Bei „Wordle“ handelt es sich um ein ursprünglich browserbasiertes Rätsel, das täglich ein neues Wort veröffentlicht. Das Lösungswort besteht aus fünf Buchstaben und muss ähnlich wie in einem Kreuzworträtsel in quadratische, nebeneinander angeordnete Felder eingetragen werden. Der Spieler hat höchstens sechs Versuche, um das Lösungswort zu finden. Anders als bei einem Kreuzworträtsel gibt es jedoch keine inhaltlichen Hinweise auf das Lösungswort. Der Spieler trägt in der ersten Zeile ein beliebiges fünfbuchstabiges Wort ein, woraufhin die Buchstaben farbig unterlegt werden: Grauer Hintergrund steht für Buchstaben, die im Lösungswort nicht vorkommen; gelber Hintergrund steht für Buchstaben, die im Lösungswort an anderer Stelle vorkommen; grüner Hintergrund für Buchstaben, die im Lösungswort an derselben Stelle stehen. Der Spieler hat sodann die Möglichkeit, sich dem Lösungswort in den fünf nachfolgenden Zeilen anzunähern. Ziel des Wortspieles ist, in möglichst wenigen Versuchen das gesuchte Wort zu finden.
7 Der Beklagte erlangte im Dezember 2021 Kenntnis von „Wordle“ und begann mit der Programmierung einer deutschen Version des Spiels.
8 Die Aufrufe der Website www.p..co.uk nahmen ab November 2021 stetig zu; am 31.01.2022 suchten ausweislich des mit Anlage TW 23 vorgelegten Google Analytics-Auszugs bereits 148.363 Nutzer aus Deutschland die Website auf. Ab dem 03.01.2022 berichtete die internationale – unter anderem die deutsche – Presse über „Wordle“. Insoweit wird auf die mit den Anlagen TW 4-21 vorgelegten Presse- und Blogartikel verwiesen.
9 Am 04.01.2022 kontaktierte die Klägerin J. W. um die Möglichkeit eines Kaufs des Spiels zu erörtern und schloss sodann am 06.01.2022 mit diesem ein „Mutual non Disclosure Agreement“ mit dem Ziel, in Verhandlungen über den Erwerb der Rechte an dem Rätselspiel einzutreten. Am 11.01.2022 führte J. W. ein Gespräch mit dem Venture Capital Unternehmen .... Er unterzeichnete zudem am 13.01.2022 einen „Letter of Intent“, um mit der Klägerin exklusiv über den Verkauf der Rechte an „Wordle“ zu verhandeln. Schließlich schlossen die Klägerin und J. W. am 31.01.2022 eine Vereinbarung über die Übertragung der Rechte an „Wordle“, einschließlich des Rechts am Werktitel. Wegen des konkreten Inhalts der Vereinbarung wird auf die mit Anlage TW 45 eingereichte teilgeschwärzte Kopie verwiesen.
10 Auf der Website von J. W. unter der Internetadresse www.p..co.uk hieß es noch am 01.02.2022 unter anderem:
11 „Hi, I'm ...
12 I enjoy building unique products that focus on human interaction.
13 Things about me
14 • I am an artist, product manager and engineer.
15 • I live in Oakland, CA Brooklyn, NY.
16 • On the internet, I often go by p..
17 • You may have heard of two projects I created at Reddit: The Button (2015) and Place (2017) .
18 • Wordle is daily word guessing game I made.”
19 Für weitere Einzelheiten der Websitegestaltung wird auf den im Schriftsatz des Beklagten vom 12.12.2023 (dort S. 19 = Bl. 81 der LG-Akte) eingeblendeten Screenshot verwiesen.
20 Werbung fand sich auf der Website J. W. vom Zeitpunkt der Veröffentlichung von „Wordle“ bis zum 01.02.2022 nicht.
21 Die Klägerin meldete am 01.02.2022 die US-Wortmarke 972 48 806 „WORDLE“ für die Dienstleistungen „Entertainment services, namely, providing a website featuring games and puzzles; Entertainment services, namely, providing an online computer game; Providing an online computer game in the field of word games, spelling, and word puzzles” an und machte dort eine Erstbenutzung (first use) der Marke von Oktober 2021 geltend. Der entsprechende Registerauszug wurde mit Anlage TW 25 zur Akte gereicht.
22 Am selben Tag meldete der Beklagte – wegen der Presseberichterstattung in Kenntnis des am Vortag erfolgten Rechteerwerbs durch die Klägerin – die DE-Wortmarke „Wordle“ für die Waren in Nizza-Klasse 16 „Kalender; Kinderbeschäftigungsbücher; Bücher; Bücher für Kinder; Magazine im Bereich Spiele; Bücher im Bereich Spiele; Kreuzworträtsel [Druckereierzeugnisse]“ und in Klasse 28 „Gedächtnisspiele; Ratespiele“ sowie die Dienstleistungen in Klasse 41 „Organisation von Quizprogrammen, Spielen und Wettbewerben“ an (im Folgenden „Beklagtenmarke“). Wegen des diesbezüglichen Registerauszugs wird auf Anlage TW 31 verwiesen.
23 Die Klägerin meldete am 10.02.2022 außerdem die Unionswortmarke 018 651 261 „WORDLE“ für die Dienstleistungen der Nizza-Klasse 41 „Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Website mit Spielen und Rätseln; Unterhaltung, nämlich Bereitstellung eines Online-Computerspiels; Online angebotene Spieldienstleistungen in Bezug auf die folgenden Bereiche: Wörterspiele, Rechtschreibung und Wortpuzzles“ an und beanspruchte für diese Marke die Priorität der US-Erstanmeldung vom 01.02.2022 (im Folgenden „Klagemarke“). Der zur Akte gereichte Registerauszug hierzu findet sich in Anlage TW 26.
24 Das „Wordle“-Spiel verblieb Anfang Februar 2022 zunächst auf der Website von J. W. noch in der ersten Februarhälfte 2022 verlagerte die Klägerin es indes auf ihre eigene Website, auf der es in der Folge weiter von einer sehr hohen Anzahl an Spielern gespielt wurde.
25 Ab März 2022 bot der Beklagte eine deutschsprachige Version des Spiels zur Buchung für Websites, Portale, Apps oder ePaper unter dem Titel „Wordle“ auf seiner Website an und bewarb dort auch weitere Artikel unter dem Titel „Wordle“. Insoweit werden die mit den Anlagen TW 28 und 29 zur Akte gereichten Auszüge aus der Website in Bezug genommen.
26 Mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2022 (Anlage TW 39) mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte ließ die Ansprüche mittels Anwaltsschreiben vom 11.11.2022 (Anlage TW 40) zurückweisen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2022 den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 01.03.2023 (Anlage TW 41) unter dem Aktenzeichen 2a O 168/22 wies das Landgericht Düsseldorf den Antrag zurück.
27 Die daraufhin mit Schriftsatz vom 11.08.2023 erhobene Klage ist dem Beklagten nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Verfügung vom 18.10.2023 am 21.10.2023 zugestellt worden.
28 Die Klägerin war der Ansicht, ihr stünden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung wegen auf sie übergegangener Werktitelrechte an dem Zeichen „Wordle“ und hilfsweise wegen der Verletzung der Klagemarke zu. Zudem sei ein Anspruch auf Löschung der Beklagtenmarke aufgrund gezielter Mitbewerberbehinderung durch den Beklagten gegeben; hilfsweise berief die Klägerin sich insoweit auf ein Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“.
29 Die Klägerin hat beantragt:
30 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Wort „Wordle“ als Zeichen für ein Worträtselspiel zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
1.1.
31 und/oder
1.2.
32 und/oder
1.3.
33 und/oder
1.4.
34 und/oder
1.5.
35 und/oder
1.6.
36 2. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke 30 2022 001 729 „Wordle“ einzuwilligen.
37 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der gem. Antrag 1 gekennzeichneten Worträtselspiele zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Worträtselspiele bestimmte waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Worträtselspiele sowie über die Preise, die für diese bezahlt worden sind.
38 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu erteilen, insbesondere unter Darlegung der Veröffentlichungskanäle und -medien, der Dauer der Veröffentlichung, der Auflagen und der Anzahl der Zugriffe im Internet sowie der getätigten Umsätze und Gewinne unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten.
39 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Vornahme der unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind oder künftig entstehen werden.
40 6. Der Beklagte wird verurteilt, die gem. Antrag 1 gekennzeichneten Worträtselspiele zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie sämtliche in seinem Besitz oder in seinem Eigentum befindliche Worträtselspiele zu vernichten.
41 Der Beklagte hat beantragt,
42 die Klage abzuweisen.
43 Der Beklagte war der Auffassung, es sei kein Recht an einem Werktitel zugunsten von J. W. und nach der Rechteübertragung zugunsten der Klägerin in Deutschland entstanden, da es bereits an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr durch J. W. fehle und das englischsprachige Rätselspiel nicht bestimmungsgemäß an den deutschen Verkehrskreis gerichtet gewesen sei. Der Beklagte habe überdies bei der Markenanmeldung nicht unlauter gehandelt.
44 Mit dem angefochtenen Urteil vom 18.07.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
45 Das Landgericht war der Auffassung, der Unterlassungsanspruch und dessen Annexansprüche könnten nicht auf Werktitelschutz gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gestützt werden. Der Klägerin stehe kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Beklagtenmarke durch den Beklagten am 01.02.2022 entstanden wäre. Denn sie habe das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt. Sie habe außerdem auch kein Werktitelrecht von J. W. erworben, da zu dessen Gunsten keines entstanden sei. Es fehle insoweit an dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorausgesetzten Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr, da die Website J. W. keinerlei kommerzielle Inhalte – weder Werbung noch Verkaufsangebote – aufgewiesen habe, die Gestaltung der Seite während des gesamten Monats Januar 2022 einen privaten Charakter gehabt habe, der Domainname nicht kommerziell anmute und das Spiel kostenlos angeboten worden sei. Allein das Interesse vieler Nutzer und die zunehmende Berichterstattung änderten daran nichts. Die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen führe nach der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internetdomains ebenfalls nicht zu einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr.
46 Das Landgericht war weiter der Auffassung, dass auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV nicht bestehe. Gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG i.V.m. Art. 36, 37 UMV seien wegen der Gleichrangigkeit der Rechte keine Ansprüche begründet. Es liege auch keine Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG vor, die den Beklagten daran hindere, sich auf die Rechte aus der Beklagtenmarke zu berufen. So fehle es an besonderen Umständen, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen ließen. Insoweit sei insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin am 01.02.2022 noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Inland, also in Deutschland, erworben habe. Aufgrund der rein privaten Nutzung sei auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Die rein private Nutzung sei für den Beklagten erkennbar gewesen, was gegen eine Markenanmeldung in Behinderungsabsicht spreche. Hinzu komme, dass der Beklagte die Absicht verfolgt habe, das Zeichen „Wordle“ selbst für eine deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begonnen habe. Vor diesem Hintergrund komme auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientiert habe, keine entscheidende Rolle zu. Schließlich habe der Beklagte auch in Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern.
47 Aus den dargelegten Gründen stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Beklagtenmarke nicht zu.
48 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, spätestens im Januar 2022 hätten die Voraussetzungen – auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Nutzung im geschäftlichen Verkehr – für das Entstehen eines Werktitelrechts nach dem MarkenG zugunsten von J. W. vorgelegen. Für die Annahme einer Benutzung des Titels „WORDLE“ im Inland genüge die Anzahl der in Deutschland am 31.01.2022 begonnenen (139.135) und beendeten (117.368) Spiele. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Nutzung im geschäftlichen Verkehr habe beim Werktitelrecht unabhängig sowohl von den für das Markenrecht als auch das Unternehmenskennzeichenrecht geltenden Vorschriften zu erfolgen. Danach könnten rein private und/oder interne Handlungen keinen Werktitelschutz begründen. Sobald allerdings ein Werktitel (nebst Werk) auf dem Markt wahrgenommen werden könne, werde der Werktitelschutz auch begründet. Jede andere, weitergehende Auslegung würde zu einer Verengung der Schutzentstehung des Werktitelrechts führen, die dem Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 3 MarkenG zuwiderlaufe und die weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehe. Die genannten Voraussetzungen lägen hier mit Blick auf die hohen Besuchszahlen der Internetseite aus Deutschland im Januar 2022 und die internationale und deutsche Presseberichterstattung vor.
49 Das Landgericht habe rechtsirrig eine Analogie zum Domainrecht gezogen. So bestehe zwar eine Regelungslücke, da das Gesetz keine Vorschriften zu den Voraussetzungen der Entstehung des Werktitelschutzes enthalte. Allerdings könne diese im Wege der Auslegung geschlossen werden. Ungeachtet dessen bestehe auch nicht die vom Landgericht angenommene – gleichwohl, so die Klägerin, nicht begründete – vergleichbare Interessenlage mit Blick auf Fälle von Markenrechtsverletzungen durch Benutzung einer Domain, zumal die Voraussetzungen für einen Verletzungsanspruch im Markenrecht von denjenigen der Entstehung eines Werktitelschutzrechts grundlegend verschieden seien. Genauso seien Domainrecht und Werktitelrecht nicht vergleichbar, zumal der Inhaber der Internetadresse durch die Registrierung des Domainnamens weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht erwerbe, während ein Werktitel seinem Inhaber ein subjektives Recht einräume, das er im Falle von Verletzungen gemäß §§ 15 ff. MarkenG gegen Dritte durchsetzen könne.
50 In Bezug auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung ihres Rechts aus der Klagemarke meint die Klägerin, der Beklagte könne sich nicht auf die Beklagtenmarke als prioritätsgleiches Recht berufen. Denn die vor der Anmeldung der Beklagtenmarke in den USA erfolgte Nutzung des Zeichens „Wordle“ reiche aus, um die Anmeldung der Beklagtenmarke als unlauter und den Beklagten insoweit als bösgläubig erscheinen zu lassen. So sei wegen der internationalen Ausrichtung der Klägerin für den Beklagten erkennbar gewesen, dass die Klägerin das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland habe nutzen wollen. Der Beklagte habe die Benutzung im Inland durch die Klägerin auch sperren beziehungsweise behindern wollen. Dafür spreche, dass der Beklagte – unstreitig – am 01.02.2022 sowohl davon wusste, dass J. W. das Zeichen „WORDLE“ Ende 2021 bereits für sein Rätselspiel genutzt hatte als auch, dass die Klägerin am 31.01.2022 die Rechte an dem Spiel erworben hatte. Ein weiteres Indiz sei, dass der Beklagte sich in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientiert habe.
51 Wegen der Mitbewerberbehinderung durch den Beklagten stehe ihr – so die Klägerin – auch der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Löschungsanspruch zu. Der insoweit vorausgesetzte schutzwürdige Besitzstand ihrerseits bestehe im Werktitelrecht sowie aufgrund des mit Aufnahme der Benutzung des Zeichens „WORDLE“ im Oktober 2021 bestehenden Markenschutzes in den USA. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, dass aufgrund einer vermeintlich rein privaten Nutzung nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr in den USA ausgegangen werden könne. Für das Entstehen des Schutzes in Form einer nicht eingetragenen Benutzungsmarke sei indes irrelevant, dass die Benutzung des Zeichens „WORDLE“ vermeintlich rein privat erfolgt sein solle. Aufgrund der umfangreichen Benutzung in den USA (und anderen Ländern) sei von einer überragenden Verkehrsgeltung des Zeichens „WORDLE“ für ein Worträtselspiel auszugehen.
52 Die Klägerin verweist zur Untermauerung ihrer Argumentation schließlich auf die mit Anlage BK 2 eingereichte beglaubigte deutsche Übersetzung der Entscheidung O/0061/26 des Britischen Amts für Geistiges Eigentum (UKIPO) vom 28.01.2026.
53 Die Klägerin beantragt,
54 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2024, Az. 327 O 195/23, abzuändern und den Berufungsbeklagten nach Maßgabe der Schlussanträge der Berufungsklägerin in erster Instanz zu verurteilen.
55 Der Beklagte beantragt,
56 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2024 (Az: 327 O 195/23) zurückzuweisen.
57 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.
58 Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung beziehungsweise eines Handelns im geschäftlichen Verkehr komme es auch beim Werktitelschutz auf eine erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Zielrichtung des Handelnden an. Die Heranziehung der Rechtsprechung zur Nutzung von Internetdomains durch das Landgericht sei konsequent. Es liege insoweit auch keine analoge Rechtsanwendung vor, weil das Landgericht kein separates „Domainrecht“ angewendet, sondern die einschlägige Rechtsprechung zu Aspekten der Schutzentstehung und Schutzverletzung im Bereich der geschäftlichen Bezeichnungen herangezogen habe. Der BGH bringe in seiner Rechtsprechung für Unternehmenskennzeichen und Werktitel dieselbe Wertung zur Anwendung. Es könne im Rahmen der Bewertung auch keinen Unterschied machen, ob eine geschäftliche Bezeichnung durch eine bestimmte Handlung entstehe oder ob eine geschäftliche Bezeichnung durch eine bestimmte Handlung verletzt werde.
59 Die Anmeldung der Beklagtenmarke sei auch nicht in Behinderungsabsicht erfolgt. So sei schon die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG neben § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV nicht anwendbar. Jedenfalls aber fehle es an den tatbestandlich vorauszusetzenden besonderen Umständen, die das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen ließen. Eine unlautere Handlung scheide aus, da – dies ist unstreitig – der Beklagte bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung seines Rätselspiels begonnen hatte. Außerdem habe die Klägerin vor dem oder am 01.02.2022 noch keinen schutzwürdigen Besitzstand in Deutschland erworben, weil J. W. sein Spiel insgesamt nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt habe. Wegen der rein privaten Nutzung sei keine überragende Verkehrsgeltung im geschäftlichen Verkehr anzunehmen. Im Übrigen habe auch in den USA für J. W. kein Markenschutz für das Kennzeichen „Wordle“ bereits seit Oktober 2021 bestanden. Denn auch in den USA setze ein solcher Markenschutz eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr („use in commerce“) voraus. Insoweit verweist der Beklagte auf § 1 des US Trademark Act (15 U.S.C. § 1051).
60 Der Beklagte rügt den klägerischen Berufungsvortrag, dass in den USA für J. W. ein Markenschutz für das Kennzeichen „Wordle“ bereits seit Oktober 2021 bestanden habe, als verspätet.
61 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2026 Bezug genommen.
II.
62 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
63 a) Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG wegen eines vor Anmeldung der Beklagtenmarke bestehenden Werktitelrechts an dem Zeichen „Wordle“.
64 Nach § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ausweislich § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. § 5 Abs. 3 MarkenG regelt, dass Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind.
65 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass im Streitfall zugunsten der Klägerin kein gegenüber der Beklagtenmarke prioritätsbesseres Recht am Werktitel „Wordle“ entstanden ist, weil zum einen die Klägerin das Zeichen selbst erst im Laufe des Februars 2022 genutzt hat und zum anderen die Verwendung des Titels „Wordle“ auf der Website von J. W. bis zum 01.02.2022 nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgte, sodass ein Werktitelrecht nicht entstehen und mit der Vereinbarung vom 31.01.2022 auf sie übergehen konnte.
66 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. GRUR 2026, 78, Rn. 17, 18, 43 jew. m.w.N. – Moneypenny).
67 Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf eingetragene Marken vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1311 Rn. 43 – Vorwerk unter Verweis auf EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google; BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen). Sie muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 242 – GeDIOS), wobei Entgeltlichkeit nicht zwingend ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 438, 440 – Handtuchspender); maßgeblich ist die erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Zielrichtung des Handelnden (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es).
68 Diese Maßstäbe gelten sowohl für die Prüfung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auf Verletzerseite als auch – wie hier – auf Verletztenseite vorliegt; eine Differenzierung ist nicht geboten. So setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Schutzentstehung ausdrücklich die Ingebrauchnahme im Inland in einer Weise, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, voraus (vgl. BGH, GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mt-perfect; BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 36 – afilias.de jeweils für Unternehmenskennzeichen).
69 bb) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Handeln im geschäftlichen Verkehr für Marken entwickelten Maßstäbe gelten gleichermaßen für Unternehmenskennzeichen und Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu schon Senat, GRUR-RR 2018, 286 Rn. 52 – Werktitel Tagesschau). Eine differenzierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handelns im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Regimes des Markengesetzes lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und ist auch nicht veranlasst (im Sinne einer einheitlichen Tatbestandsmerkmalauslegung auch Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, 4. Aufl. 2023, MarkenG, § 14 Rn. 66, § 15 Rn. 26 und Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 15 Rn. 16). Durch die Kategorisierung des Werktitels als „geschäftliche Bezeichnung“ in § 5 Abs. 1 MarkenG verdeutlicht bereits der Gesetzeswortlaut den tatbestandlich vorausgesetzten Bezug zum Geschäftsverkehr. Funktion des Begriffs des geschäftlichen Verkehrs ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Markengesetzes, welches insoweit nicht zwischen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen differenziert. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, ausweislich dessen die Ansprüche des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung parallel mit denen des Inhabers einer Marke gestaltet sein sollen (vgl. Begr. des RegE zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drs. 12/6581, 67).
70 Würde dagegen – wie die Klägerin meint – die bloße Wahrnehmbarkeit des Werktitels nebst Werk auf dem Markt als geschäftliches Handeln ausreichen, ließe jedwede private Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im Inland Werktitelschutz entstehen, solange die hinreichende Wahrnehmbarkeit vorliegt. Dies käme einer vollständigen Aushöhlung des markenrechtlichen Begriffs des geschäftlichen Verkehrs gleich und hätte die Konsequenz der systemwidrigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Markenrechts auf private Titelnutzungen insbesondere im Internet. Soweit die Klägerin besorgt, die hier vertretene Auslegung führe dazu, dass im Falle des kostenlosen Zurverfügungstellens von Titeln deren Entwickler rechtlos gestellt seien, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich auch unentgeltliches Handeln ein solches im geschäftlichen Verkehr darstellen kann, wenn es im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht (s.o.). Die hier vertretene Auslegung beschneidet auch nicht den Schutz des geistigen Eigentums, zumal Titel mit hinreichender Werkqualität im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, dessen Entstehung kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.
71 cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – in der Nutzung des Werktitels bis zum 01.02.2022 ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch J. W. auf welches sich die Klägerin als Rechterwerberin berufen könnte, nicht gegeben. In der Gesamtschau der erkennbar nach außen in Erscheinung tretenden Zielrichtung des Handelns von J. W. lässt sich keine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit, sondern vielmehr eine solche im privaten Bereich feststellen.
72 Die Website unter der Adresse www.p..co.uk/wordle wies im gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Werbung auf und es ist auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass J. W. den Seiteninhalt – und damit insbesondere das Rätselspiel „Wordle“ – erkennbar kommerzialisiert hätte. Vielmehr verdeutlicht der Seiteninhalt
73 „Hi, I'm J.
74 I enjoy building unique products that focus on human interaction.
75 Things about me
76 • I am an artist, product manager and engineer.
77 • I live in
78 • On the internet, I often go by p..“
79 aufgrund der persönlichen Ansprache unter Verwendung des Vornamens und der persönlichen Angaben zu Vorlieben, Wohnort und Internet-Pseudonym den privaten Charakter der Website. Dazu trägt des Weiteren bei, dass der Domainname entsprechend dem von J. W. für seine Tätigkeiten im Internet ausgesuchten Pseudonym und nicht etwa vor einem kommerziellen Hintergrund gewählt wurde. Diese rein private Anmutung der Website steht in Einklang mit den nachfolgend wiedergegebenen Aussagen W. in einem von dem Beklagten mit Anlage B 10 vorgelegten Time-Interview vom 01.02.2022, die dessen nicht-kommerzielle Absichten bei der Website-Gestaltung verdeutlichen:
80 „‚That was never the goal, really, to make money,’ he said in the car. ‚The goal was to make a game that my partner would enjoy playing. What’s interesting is, people ask me all the time about the monetization stuff. Like, ‘You could put ads on it, You could do premium.’ And I don’t know, maybe I’m an idiot. None of that really appeals to me. I think because I started with the intention of not doing it, it’s been easy to say no. If I’d been trying to make a viral game I think it would be very different.’”
81 Auf Deutsch:
82 „‚Es war eigentlich nie das Ziel, Geld zu verdienen“, sagte er im Auto. ‚Ziel war es, ein Spiel zu entwickeln, das meine Partnerin gerne spielt. Das Interessante ist, dass mich die Leute ständig nach der Monetarisierung fragen. Zum Beispiel: ‚Du könntest Werbung einbauen, du könntest Premium machen.‘ Und ich weiß nicht, vielleicht bin ich ein Idiot. Nichts davon reizt mich wirklich. Ich glaube, weil ich mit der Absicht angefangen habe, es nicht zu tun, war es einfach, nein zu sagen. Wenn ich versucht hätte, ein virales Spiel zu machen, wäre es wohl ganz anders gelaufen.“
83 Zutreffend hat das Landgericht überdies angenommen, dass die zunehmende Aufmerksamkeit sowohl in Gestalt von Website-Besuchern als auch durch die internationale Presse insbesondere ab Januar 2022 nicht zur Nutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr geführt hat, da es weiterhin an einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit W. fehlte, die erkennbar nach außen in Erscheinung getreten wäre. Machte man den Charakter der Benutzung von solchen externen Faktoren abhängig, läge die Ausgestaltung der Benutzung bei derart beliebten Veröffentlichungen im Internet regelmäßig nicht mehr in der Hand des Benutzers. Dies stünde im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es zur Feststellung des Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf die Zielrichtung des Handelnden ankommt (vgl. GRUR 2016, 810 Rn. 21 m.w.N. – profitbricks.es).
84 Schließlich fallen auch die auf eine Kommerzialisierung gerichteten Vertragsgespräche W. und der Rechteverkauf im Januar 2022 nicht ins Gewicht – in der maßgeblichen Außenwirkung war die Websitegestaltung und damit die Nutzung des Titels „WORDLE“ weiterhin unverändert privater Natur.
85 b) Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV wegen einer Verletzung der Klagemarke durch die Benutzung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten nicht zu.
86 aa) Gemäß Art. 9 Abs. 2 UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn entweder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV) oder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV).
87 bb) Ein solcher Anspruch ist indes gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG i.V.m. Art. 8, 36, 37 UMV ausgeschlossen, wenn den Kollisionsmarken derselbe Tag als ihr Zeitrang zukommt.
88 So liegt der Fall hier, weil die Klagemarke und die Beklagtenmarke jeweils am 01.02.2022 angemeldet wurden und daher dieselbe Priorität beanspruchen.
89 Der Gleichrangigkeit der Rechte steht das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Anmeldung der Beklagtenmarke nicht entgegen. Dies wäre anzunehmen, wenn – wie von der Klägerin geltend gemacht – seitens des Beklagten Umstände vorlägen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter erscheinen ließen (vgl. BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 35 – AKA-DEMIKS für ein prioritätsälteres Recht).
90 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht insoweit allerdings festgestellt, dass eine Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wegen unlauterer Markenanmeldung nicht vorliegt.
91 (1) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist in den Fällen des Zeichenerwerbs zu Behinderungszwecken grundsätzlich neben § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG sowie neben Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV anwendbar (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 2 Rn. 13 m.w.N.; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.77 m.w.N.).
92 (2) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine wettbewerbswidrige Behinderung grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen. Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 21 m.w.N. – AKADEMIKS).
93 (a) Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).
94 (aa) Im Streitfall lag bis zum 01.02.2022 kein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin beziehungsweise J. W. vor, von dem der Beklagte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
95 Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Da sich der Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG auf geschäftliche Handlungen bezieht und den Mitbewerber vor einer Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten schützen soll (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.6), muss es sich bei der erfolgten Nutzung um eine solche mit geschäftlichem Bezug handeln.
96 Hier hat – wie festgestellt – die Klägerin beziehungsweise J. W. das Zeichen „Wordle” vor dem Prioritätszeitpunkt am 01.02.2022 indes rein privat genutzt. Daher ist auch der – von dem Beklagten als verspätet gerügte – klägerische Vortrag, J. W. habe seit Oktober 2021 über Markenschutz an dem Zeichen „WORDLE“ für ein Worträtselspiel verfügt, wobei die Klägerin auf die mit Rückwirkung („first use“) angemeldete US-Marke abstellt, nicht behelflich, sodass der Senat über die Verspätung des Vortrags nicht entscheiden muss. Denn maßgeblich für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstands im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG ist das deutsche Wettbewerbs- beziehungsweise Markenrecht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das US-Markenrecht – was zwischen den Parteien streitig ist – schon aufgrund der unstreitigen Website-Gestaltung ab Oktober 2021 Schutz in Form einer nicht eingetragenen Benutzungsmarke gewährt hat. Da es bereits an einer geschäftlichen Handlung durch J. W. fehlt, kann ferner dahinstehen, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt.
97 Das Zeichen „Wordle“ hat – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat – auch nicht im Inland wegen einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erlangt, da wegen der rein privaten Nutzung schon keine überragende Verkehrsgeltung im Ausland angenommen werden kann.
98 (bb) Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen zureichenden sachlichen Grund für die Anmeldung der Beklagtenmarke. Denn er hatte die Entwicklung seiner Version des Rätselspiels im Dezember 2021 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem er keine Kenntnis von einem schutzwürdigen Besitzstand in Bezug auf den Werktitel „Wordle“ hatte. Dass er nach Kenntnisnahme von dem Rechteerwerb durch die Klägerin am 31.01.2022 zügig eine Marke anmelden wollte, um die bereits mehrere Wochen andauernde Entwicklung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Wordle“ kommerzialisieren zu können, ist lauterkeitsrechtlich nicht bedenklich.
99 (b) Besondere Umstände, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, können ferner auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, a.a.O., Rn. 21).
100 Auch hierfür sind im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
101 Voraussetzung insoweit ist die objektive Eignung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, sowie eine entsprechende Absicht (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.84b m.w.N.). Die Behinderungsabsicht setzt voraus, dass der Markenanmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs grundsätzlich hinzunehmenden Behinderung ist erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).
102 Hier fehlt es an einer Behinderungsabsicht des Beklagten, da ihm aufgrund der rein privaten Nutzung des Zeichens „Wordle“ durch J. W. bis zum Prioritätszeitpunkt keine tatbestandsrelevante Zeichennutzung im Ausland bekannt sein konnte oder musste. Im Übrigen ergibt sich auch aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht, dass seitens des Beklagten als wesentliches Motiv die Absicht bestand, die Beklagtenmarke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Denn dem Beklagten ging es bei der Markenanmeldung darum, seine eigene Version des Rätselspiels unter dem Zeichen „Wordle“ zu kommerzialisieren. Dass der Beklagte der Klägerin mit der Anmeldung eines mit dem von J. W. privat genutzten Zeichen identischen Zeichens offenbar zuvorkommen wollte, ist insbesondere deswegen nicht unlauter, weil er seine Version des Rätselspiels zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen entwickelt hatte, ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer tatbestandsrelevanten Zeichennutzung im Ausland – die auch nicht vorlag – zu haben. Aus demselben Grund führt auch die ähnliche Gestaltung des Rätselspiels nicht zur Annahme des zweckfremden Einsatzes der Beklagtenmarke als wesentliches Motiv des Beklagten.
103 c) Aufgrund des unter a) und b) Dargelegten stehen der Klägerin auch die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung nicht zu.
104 d) Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Löschung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG. Denn dem Beklagten ist – wie unter b) festgestellt – kein unlauteres Verhalten im Rahmen der Anmeldung der Beklagtenmarke vorzuwerfen.
105 e) Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG steht der Klägerin mangels Vorliegens eines prioritätsbesseren Werktitelschutzes (hierzu unter a)) nicht zu.
106 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
107 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 2 ZPO.
108 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
109 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 2, 47, 51 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
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