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327 O 299/24•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2026-02-05, 327 O 299/24
327 O 299/24Kantonsgericht05.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-05
Aktenzeichen: 327 O 299/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 10 Abs 7 EUV 2019/787, § 8 Abs 3 UWG
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Anträge im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Verwaltungsratspräsidenten zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt“ zu vertreiben und/oder zu bewerben;
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Barley Spirit“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Malted Barley Spirit“ zu vertreiben und/oder zu bewerben;
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und nicht ausschließlich in der Schweiz hergestellt wurde, wie folgt zu vertreiben und/oder zu bewerben:
a)
und/oder
b)
II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 33%, die Klägerin zu 2) 20%, die Klägerin zu 3) 20% und die Beklagte 27% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese 60% und die Beklagte 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen diese 60% und die Beklagte 40%. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist für die Klägerinnen zu 2) und 3) hinsichtlich des Tenors zu I.1. - 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu II. für die Parteien gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gestützt auf die Unzulässigkeit mehrerer Spirituosenbezeichnungen und Etikettengestaltungen geltend.
2 Die Klägerin zu 1) mit Sitz in E. ist eine seit Jahrzehnten nach schottischem Recht verfasste rechtsfähige Organisation der schottischen Whiskyhersteller. Zu den Hauptaufgaben und -zielen der Klägerin gehören nach ihrer Satzung der Schutz und die Förderung der Interessen des Scotch Whisky-Handels im Allgemeinen im In- und Ausland und die Verfolgung, Verteidigung und Durchführung von Gerichtsverfahren in jedem Gebiet der Welt zur Verteidigung der Interessen des Scotch Whisky-Handels. Die Klägerin zu 1) hat die Aufnahme in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG beantragt, ist jedoch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (noch) nicht in die Liste eingetragen.
3 Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind Teil der W. G. & S. Unternehmensgruppe („WGS Group“), die die Produzentin einer Reihe von Spirituosen, insbesondere von (Scotch) Whisky, ist. Zu den Kernmarken der WGS Group gehören unter anderem die Scotch Whisky Marken „G.“, „T. B1“, „G.’S“ und „M. S3“, die auch auf dem deutschen Markt vertrieben werden. Die Klägerin zu 2) ist die Inhaberin zahlreicher Unionsmarken sowie nationaler Marken für die vorgenannten Scotch Whiskys. Die Klägerin zu 3) ist die Lebensmittelunternehmerin für die EU, die die Produkte in die EU importiert, für diese i.S.v. Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlich ist und die als solche auf den Etiketten aller Produkte der WGS Group erscheint.
4 Die Beklagte produziert Spirituosen unter der Marke „S1 S2“, die sie direkt und über Händler unter Verwendung der Bezeichnungen „Whiskey“, „Single Malt Whiskey“, „Single Malt“, „Barley Spirit“, „Single Malt Barley Spirit“ und „Single Malt Malted Barley Spirit“ bewirbt und vertreibt. Die Beklagte bzw. ihr Chief Innovation Officer & Master Blender Dr. D. S. hat eine Methode, das sogenannte „Fast Forward Finishing“ oder auch die sogenannte S. Methode, entwickelt, um dem Problem der langen Reifung von Whiskey in Holzfässern zu begegnen. Sämtliche S1 S2 Produkte werden nach dieser Methode hergestellt. Auf ihrer Webseite erläutert die Beklagte diese von ihr patentierte Methode wie folgt:
5 „Die S.-Methode
6 Diese Methode wird heute für die Herstellung und die Veredelung von Spirituosen vor allem Whisky und Rum angewendet. Der Erfinder, Dr. D. S., nach dessen Namen das neue Verfahren benannt ist, hat mit seiner Methode die Fassreifung für Spirituosen komplett auf den Kopf gestellt bzw. um Jahre verkürzt. Seine Idee basiert auf einem rein physikalischen Gesetz, das die Reifung in einem Fass simuliert und dadurch um Jahre verkürzt. [...] Bei dem heute S.-Methode genannten Verfahren wird dem Destillat nach einer Spezialbehandlung des Holzes, mehr Oberfläche zugeführt, dies verkürzt den Reifungsprozess rapide und ergibt in kürzester Zeit ein rundes, vollmundiges Geschmacksprofil. Für die Herstellung einer Spirituose mit der S.-Methode wird der Speedmaster eingesetzt, mit diesem können bis zu 2000 Liter eines Destillats durch ein rein physikalisches Verfahren veredelt werden. [...] Der Speedmaster übernimmt die gleichen Prozesse einer klassischen Fassreifung, die, man weiß dies, normalerweise Jahre dauert. [...]
7 Vorteile der S.-Methode
8 - Zur Zeit wird diese für die Herstellung von hochstehenden Whisky und Rum angewendet. Dank des präzis eingestellten, kommerziellen Herstellungsverfahrens gelingt es, dass jedes Batch, das heißt jede Flasche stets mit gleicher Qualität den Kunden erreicht. Bei der klassischen Fassreifung kann dies unmöglich garantiert werden. [...]
9 - Der S.-Methode dient als Basis die amerikanische und französische Eiche wie bei der klassischen Fassreifung. Da diese Methode für die Veredelung das allgemein gebräuchliche Fass nicht benötigt, darf auch Holz von Eichen verwendet werden, die an Wachstumsverformungen leiden und sich nicht für die Herstellung von traditionellen Fässern eignen. [...]
10 - Durch die schnellere Reifung der Spirituose wird auch der „Angels Share“ massiv reduziert. Dies bedeutet für den Produzenten weniger Verlust, da sich seine Produkte nicht in „Luft“ auflöst. Im Endeffekt, mehr Ertrag. Dies wiederum bedeutet ein attraktiver Verkaufspreis für hochwertige Spirituosen. Erreicht wird dieses Resultat durch massiv mindere Produktionskosten bei der Herstellung mit der S.-Methode.“
11 Bei dem „Speedmaster“ handelt es sich um ein großes, bis zu 2000 Liter fassendes Behältnis, das nicht aus Holz besteht, sondern in der Regel aus Edelstahl. Ergänzend dazu heißt es in der Patentanmeldung, dass es um ein einfaches und verbessertes Verfahren zur Behandlung von Holzpartikeln gehe, mit dem die Eigenschaften der Holzpartikel zur Verwendung für die Herstellung alkoholischer Getränke optimiert werden, und dass es darum gehe, eine geeignete Vorrichtung zur Verwendung der erfindungsgemäßen Holzpartikel bereitzustellen. Das Verfahren zur Behandlung der Holzpartikel sei eine Inkubation derselben mit einer aromagebenden Flüssigkeit, etwa Sherry, Portwein, Rum, Cognac, also eine Kontaktherstellung zwischen den Holzpartikeln und der jeweiligen Flüssigkeit. Auch werden die Menge der einzusetzenden Holzspäne und die Dauer der Inkubation der Spirituose in einer Rühreinheit in der Beschreibung des Patents näher erläutert.
12 Die eingesetzten Holzpartikel, die vorher Kontakt mit alkoholischen Getränken hatten, wenn sie aus der Schredderung gebrauchter Sherry- oder Portweinfässer stammen, oder aber keinen solchen Kontakt hatten, wenn sie aus anderweitigem Verschnitt von Eichenholz stammen, werden vor ihrer Verwendung zur Herstellung der S1 S2 Produkte einer Serie von Wäschen mit Wasser unterzogen, durch die nicht nur ein großer Teil des Eichengerbstoffs, sondern auch remanenter Weingeschmack nahezu vollständig aus dem Holz entfernt werden. Darüber hinaus werden letzte Geschmacksreste des Weins durch das anschließende „Toasting“ der gewaschenen Holzpartikel bei 195°C in einem Backofen oder industriell in einem Drehrohrofen entfernt, durch welches die natürlicherweise vorhandenen Phenolate die Holzzucker- und Vanillearomen bilden, die in erster Linie für die Geschmacksgebung der Spirituose verantwortlich sind. Die so gewonnenen und vorbehandelten Holzpartikel werden sodann entweder als solche oder nach einer Imprägnierung mit Spirituosen, insbesondere Sherry und Portwein, für das Finishing verwendet.
13 Die Beklagte bezieht das Destillat für ihre S1 S2 Produkte von der G1 N. D. aus I.. Ob dieses für sich genommen ein Whisky und/oder Single Malt i.S.d. SpirituosenVO ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das Fast Forward Finishing nach der S.-Methode findet anschließend in der Schweiz statt. Auf den in den USA vertriebenen S1 S2 Produkten findet sich auf den Etiketten der Hinweis „colored and flavored with wood chips“.
14 Auf die Klage hin hat die Beklagte am 15.11.2023 eine mit gewissen Einschränkungen und Vorbehalten versehene, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage B 1) abgegeben. Da die Klägerin zu 1) diese UVE als unzureichend abgelehnt hat, wurde sie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2024 zurückgenommen.
15 Die S1 S2 Produkte werden auch auf dem deutschen Markt beworben und vertrieben. Dies geschah und geschieht über unabhängige Händler, aber auch durch die Beklagte bzw. ihre Tochtergesellschaften direkt, zunächst über die Webseite „https://www. 7..de/de/ p.“,später über die Website „https://www. 7..de/de/ p.“ bzw. „https:// 7..com/de“. Die deutsche Online-Präsenz ist identisch aufgebaut wie die globale 7.-Website und hat einen identischen Inhalt mit der einzigen Ausnahme, dass jedenfalls im Juni 2023 auch Preise der S1 S2 Produkte auf dieser DE-Länderseite angegeben waren und die S1 S2 Produkte dort direkt in einem lokalisierten Online-Shop erworben werden konnten (Anlage K 14). Die Klägerin zu 1) hat am 11.01.2024 im Online-Shop der Beklagten S1 S2 Produkte unter der von der Beklagten gewählten Alternativbezeichnung „Single Malt Malted Barley Spirit“ in folgender Gestaltung ...
16 mit den Angaben auf den Rückenetiketten „MADE FROM TRIPPLE DISTILLED SINGLE MALT WHISKEY REFINED WITH THE S. METHOD“ sowie „PRODUCT OF SWITZERLAND“ erworben. Auf den Rückenetiketten findet sich die alte Webseitenadresse „7..com“, auf der sich ebenfalls die gleichen Bezeichnungen und Aussagen befinden. Auch in einem Video auf der Webseite „7..de“ vom 16.11.2023 werden die Produkte nach wie vor als Whiskys bezeichnet, gleichzeitig allerdings geäußert, die Produkte dürften in der EU nicht als Whisky bezeichnet werden. Neben dem Text des Interviews und in anderen Bereichen der Webseite sind Photos von S1 S2 Produkten eingeblendet, auf denen die Produkte nach wie vor als „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ in Alleinstellung gekennzeichnet sind (Anlage K 33, K 38). Für die Einzelheiten wird ergänzend auf Rn. 24 des Schriftsatzes vom 06.02.2024 verwiesen.
17 Auf der globalen Website „https://www. 7..com“ wurde und wird der Nutzer gefragt, ob er zu einer der Länderwebsites (Deutschland, Schweiz, Österreich und Griechenland) wechseln möchte. Von jeder dieser Websites aus kann der Nutzer direkt zwischen der globalen und den Länder-Webseiten navigieren. Außerdem kann auf der globalen Website die Sprache zwischen Deutsch, Englisch, Französisch und Griechisch gewechselt werden (Anlage K 15). Auf der deutschen Länderunterseite der globalen Webseite fand sich jedenfalls im Januar 2024 unter den Beschreibungen der einzelnen Produkte in deutscher Sprache, in denen wiederholt die Begriffe „Whisky“ und „Single Malt“ verwendet wurden, eine Schaltfläche in deutscher Sprache mit der Aufschrift „Kaufen“ (Anlage K 41). Bei Anklicken der „Kaufen“-Schaltflächen unter den beschriebenen Produkten werden die Produkte nunmehr in englischer Sprache unter der Domain „7..com“ als „Single Malt Whisky“ und „Whisky“ bezeichnet, wobei bei Weiterklicken im Kaufablauf Preise in USD angegeben sind und nur Lieferadressen in den USA angegeben werden können (Anlage K 42). Auf den Facebook- und Instagram-Seiten der Beklagten, die nicht länderspezifisch ausgestaltet sind, werden die S1 S2 Produkte unter Hashtags und in Texten unter anderem als „Whisky“, „Single Malt Whisky“, „Single Malt“ und „Single Malt Malted Barley Spirit“ bezeichnet (Anlagen K 43 und K 44).
18 Beide Seiten haben Gutachten zur Einordnung der S1 S2 Produkte auf analytischer Ebene eingeholt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
19 Die Klägerinnen sind der Ansicht, deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ international zuständig, da durch die rechtsverletzende Bewerbung und den Verkauf gegenüber und an in Deutschland ansässige Verbraucher in Deutschland auf die Interessen der Verbraucher eingewirkt werde, wodurch bereits ein Schaden in Deutschland entstehe, jedenfalls aber zu entstehen drohe, was ausreichend sei.
20 Auch sei die Klägerin zu 1) parteifähig, da sie ihren Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich habe und nach englischem Recht rechtsfähig sei, sowie prozessfähig, da sie durch ihren Geschäftsführer M. K. vertreten werde. Entsprechendes gelte für die Klägerinnen zu 2) und 3), die ebenfalls nicht durch den BREXIT ihre Rechts- und damit Parteifähigkeit verloren hätten.
21 Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, sie sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und damit aktivlegitimiert. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG habe sie als einer der ersten ausländischen Wirtschaftsverbände beantragt und durch die beanstandeten Zuwiderhandlungen des Verkaufs der S1 S2 Produkte auf dem deutschen Markt würden auch die Interessen ihrer Mitglieder berührt, da es zu den Hauptaufgaben und -zielen zähle, die Interessen ihrer Mitglieder, also der schottischen Whisky-Hersteller zu schützen, wozu gerade auch der Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch unzulässig und irreführend gekennzeichnete Produkte stünde, die mit den Produkten der Mitglieder der Klägerin, also mit schottischem Whisky, in Wettbewerb stünden. Dies umfasse nicht nur Whisky, sondern auch sonstige Spirituosen und damit auch die S1 S2-Produkte der Beklagten, insbesondere wenn diese den Anschein erweckten, dass es sich um Whisky handele. Dabei verfüge sie mit aktuell 94 Mitgliedern auch über eine ausreichende Mitgliederzahl.
22 Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind der Ansicht, sie seien als Wettbewerber der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt und damit aktivlegitimiert.
23 Die Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, die Klageerweiterungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht seien sachdienlich und daher zulässig und es lägen auch die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft vor, da gleichartige und auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bildeten.
24 Die Beklagte sei auch passivlegitimiert, da sie gleich einem mittelbaren Täter die Zuwiderhandlungen im eigenen Interesse veranlasst und die Kontrolle über das Handeln der deutschen GmbH als hundertprozentiger Tochter habe. Die Beklagte sei nicht nur Herstellerin und Markeninhaberin der S1 S2 Produkte, sondern auch Verantwortliche für die globale 7.-Webseite, abrufbar unter https://www. 7..com/de/ h., über die sie die länderspezifischen Webseiten mit dem identischen Inhalt steuere. Die Beklagte trage dabei nicht vor, dass die - inhaltlich gespiegelten - globalen und länderspezifischen Seiten technisch und inhaltlich getrennt betrieben würden. Dies sei angesichts der Weiterleitung zwischen den inhaltlich identischen Webseiten (Anlage K 15), dem Hinweis „©S1 S2 I. AG 2023“ auf der deutschen Webseite (Anlage K 14), dem Hinweis auf das Urheberrecht der Beklagten sowie deren Eigentum an den Bildern und Grafiken im Impressum der deutschen Webseite sowie die Entwicklung sowohl der globalen als auch aller Länderseiten durch dasselbe Schweizer Softwareunternehmen (Anlage K 14) auch nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Klägerinnen sei die einfache Behauptung, dass die S1 S2 Innovation (Deutschland) GmbH allein für den Inhalt der Deutschland Webseite verantwortlich sei, auch nicht ausreichend, um die Indizien für eine Steuerung und damit tatsächliche Verantwortung der Beklagten für die Bewerbung und den Vertrieb der in Deutschland verkauften S1 S2 Produkte zu widerlegen. Dafür spreche auch die Angabe der globalen Webseite und E-Mail-Adresse auf den Rechnungen der im deutschen Webshop erworbenen Spirituosen. Zudem könne mit einem Unterlassungstitel gegen die S1 S2 I. (Deutschland) GmbH nicht erreicht werden, dass die unzulässige und irreführende Bezeichnung, Etikettierung, und Bewerbung der S1 S2 Produkte auch auf den Social Media Kanälen, der globalen, aus Deutschland abrufbaren 7.-Webseite, der dazugehörigen Webseite https://shop. 7..com/ und der Website www.f..com unterbleibt, die sich ebenso an in Deutschland ansässige Verbraucher richteten. Die Beklagte vermarkte ihre S1 S2 Produkte schließlich entgegen ihrer Ankündigung, dies zu unterlassen, auf ihrer globalen Website, die auch für Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland zugänglich sei, sowie in diversen Artikeln über ihre S1 S2 Produkte und in Interviews und Videos weiterhin unter anderem als „Single Malt“ und „Whisky“.
25 Die Klägerin ist in der Sache der Ansicht, die Bezeichnung „Whisky“ für die von der Beklagten vertriebenen Spirituosen verstieße gegen Art. 10 und Anhang I Nr. 2 VO 2019/787 (im Folgenden „SpirituosenVO“), wonach eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Whisky“ in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung tragen dürfe, wenn die Spirituose nach den in der Spirituosen-VO festgelegten ausschließlichen Herstellungsschritten hergestellt worden sei, was bei den von der Beklagten unter den angegriffenen Bezeichnungen beworbenen und vertriebenen Spirituosen nicht der Fall sei. Dies gelte entsprechend für die Bezeichnungen „Single Malt“ und „Barley“ bzw. „Barley Spirit“. Die Vorgaben zu Bezeichnung und Aufmachung beträfen sowohl die Produkte selbst als auch die Werbung für sie. Entspreche die Spirituose keiner der in Anhang I der SpirituosenVO aufgeführten Kategorien, sei sie nach Art. 10 Abs. 3 SpirituosenVO als „Spirituose“ zu bezeichnen. Art. 10 Abs. 7 verbiete die Verwendung der vorgeschriebenen Bezeichnungen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Spirituosen-Kategorie nicht erfüllt seien.
26 Anhang I Nr. 2 lit. a SpirituosenVO lege das Herstellungsverfahren für Whisky fest und durch den letzten Absatz von Anhang I Nr. 2 lit. a - „Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind“ - werde deutlich, dass die wesentlichen Eigenschaften von Whisky (Farbe, Aroma und Geschmack) ausschließlich durch das gesetzlich festgelegte Herstellungsverfahren erzielt werden müssten, ein zusätzliches Verfahren, das sich auf Farbe, Aroma und Geschmack auswirke, oder die Zugabe von Aromen somit unzulässig seien. Die abschließend aufgezählten Herstellungsschritte bezögen sich dabei auf das endgültige Destillat i.S.d. Endprodukts, so dass die Reifung der letzte Herstellungsschritt und kein nachfolgender zusätzlicher Prozess sei, der außerhalb der Vorgaben des Anhangs I Nr. 2 liege. Nach Anhang I Nr. 2 lit. d dürfe dem Destillat auch zur Abrundung des Geschmacks nichts anderes als Wasser und Zuckerkulör zur Farbgebung zugesetzt werden, insbesondere dürfe es weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Anpassung der Farbe verwendetes Zuckerkulör enthalten. Dies ergebe sich ausdrücklich auch aus Art. 7 Abs. 2 lit. c und d SpirituosenVO. Bei all diesen Vorgaben der SpirituosenVO handele es sich um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG.
27 Die von der Beklagten unter den Bezeichnungen oder mit den Bezeichnungsbestandteilen „Whisky“ vertriebenen Produkte seien nicht i.S.d. Anhangs I Nr. 2 SpirituosenVO ausschließlich durch die Ausführung aller dort genannten Prozessschritte, also ohne Auslassung eines der dort genannten Schritte oder Hinzufügung eines weiteren Schritts, hergestellt worden. Die Zugabe der Holzspäne sei keine bloße Verfahrenstechnologie für die Reifung, sondern ein zusätzlicher Herstellungsschritt, der in Anhang I Nr. 2 lit. a SpirituosenVO nicht erwähnt werde. Im Gegenteil: Der Zusatz jeglicher anderer Stoffe als Wasser und Zuckerkulör sei nach Anhang I Nr. 2 lit. a und d verboten. Dies sehe auch die Europäische Kommission in ihrer Leitlinie für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787, Nr. 2022/C 78/03 (Anlage K 32) so, in der ausdrücklich festgehalten sei, dass die Reifung nach Art. 4 Nr. 11 SprituosenVO den Einsatz von Holzspänen nicht zulasse. Das Finishing sei Teil der Reifung, nur in einem anderen Fass, was sich ebenfalls aus den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787, Nr. 2022/C 78/03, dort Abschnitt 3.2.4.2.d, ergebe. Daher müsse auch dieses Finishing als Teil der Reifung nach Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern erfolgen, was der Definition von Reifung in Art. 4 Nr. 11 SpirituosenVO entspreche, wonach die Reifung „die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen“ sei. Die von der Beklagten bemühte Differenzierung zwischen der Herstellung des endgültigen Destillats einerseits, welche den Vorgaben der SpirituosenVO unterliege, und der nachfolgenden Reifung des Destillats andererseits, welche die Beklagte außerhalb des Anwendungsbereichs der SpirituosenVO verorte, überzeuge insofern nicht. Im Übrigen sei die Verwendung von Holzspänen nicht mit der Reifung in Holzfässern vergleichbar. Sie umgehe den herkömmlichen und natürlichen Oxidationsprozess, der im Rahmen der Reifung im Holzfass stattfinde und aromatisiere die Spirituose stattdessen. Der Begriff „Fast Forward Finishing“ sei insofern missverständlich, als er eine Reifung in Gestalt des Finishing suggeriere, während tatsächlich eine Aromatisierung stattfinde. Im Übrigen sei entgegen der Ansicht der Beklagten für Geschmack und Qualität auch nicht nur die Fassqualität, sondern auch die Reifezeit von Bedeutung. Die Qualität und der Charakter der gereiften Spirituose seien nicht das Ergebnis einer einzigen Reaktion, sondern einer Kombination von Reaktionen, bei denen Komponenten der Spirituose während der Reifung addiert, subtrahiert oder umgewandelt würden. Die addierten Komponenten würden meist aus dem Eichenfass extrahiert und umfassten Verbindungen, die Farbe, Geschmack und Aromen verleihen, wie Eichenlacton und Vanillin. Die Bestandteile der frisch destillierten Spirituose und die Fassextrakte würden während der Reifung durch Reaktionen wie Oxidation, Hydrolyse und Veresterung umgewandelt. Das Gleichgewicht von Addition, Subtraktion und Interaktion werde dabei unter anderem durch die Wahl des Fasses, darunter auch seiner Größe, die Lagerumgebung und die Reifezeit beeinflusst. Daher sei in Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO auch ausschließlich die Reifung in Holzfässern vorgesehen. Bei dem Fast Forward Finishing-Verfahren der Beklagten finde schon kein Austausch des Destillats mit einem hölzernen Fass statt. Vielmehr werde das Destillat zusammen mit (imprägnierten) Holzspänen für einige Stunden in einem massiven Rührwerk mit einem großem Fassungsvermögen von bis zu 2000 Liter gerührt, wodurch die von der Spirituosen-VO vorgegebene Limitierung des Verhältnisses der Oberfläche des Holzfasses zur Spirituose umgangen werde. Im Rührwerk werde dem Destillat zudem - was unstreitig ist - Luftsauerstoff zugeführt, der mit dem Destillat reagiere, so dass in kürzester Zeit dadurch hervorgerufene Reaktionen des Destillats mit den (imprägnierten) Holzspänen stattfänden, was keine natürlichen Reifungsreaktionen darstelle, sondern sich grundlegend von der rechtlich vorgeschriebenen mindestens dreijährigen Reifung des Destillats in einem Holzfass unterscheide, so dass dieser Prozess keine Reifung, sondern ein unzulässiger zusätzlicher Herstellungsschritt sei.
28 Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, ob das von der Beklagten eingekaufte Grunddestillat vor der Weiterverarbeitung durch die Beklagte der Whisky-Definition entspreche, da es durch das zusätzlich angewandte Verfahren des Fast Forward Finishing mit Holzspänen jedenfalls die (vermeintliche) Berechtigung verliere, anschließend in der EU weiterhin als „Whisky“ bezeichnet zu werden. Auch komme es nicht darauf an, ob die S1 S2 Endprodukte in Geschmack, Farbe und/oder Aroma einem Whisky ähnlich oder gleichwertig seien, da allein maßgeblich sei, ob die Spirituosen der Beklagten im Einklang mit dem in der Spirituosen-VO gesetzlich vorgeschriebenen Herstellungsverfahren für Whisky produziert worden seien oder nicht.
29 Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen mit Nichtwissen, dass sich in den von der Beklagten verwendeten und zuvor „imprägnierten“ Holzspänen keine Spirituosen- oder sonstige flüssige Rückstände mehr befinden, bzw. dass diese „steril“ seien und dass die Produkte der Beklagten ihre geschmacklichen, stofflichen und farblichen Veränderungen allein durch den Kontakt mit dem Holz erhielten. Stattdessen, so die Klägerinnen weiter, würden Geschmack, Aroma und Farbe der S1 S2 Produkte der Beklagten insbesondere auch von den Spirituosen und sonstigen Flüssigkeiten beeinflusst, mit welchen die Holzspäne zuvor „imprägniert“ worden seien. Die Inkubation der Spirituose mit getoasteten und aromatisierten Holzspänen sei daher nicht nur ein weiterer Herstellungsschritt, sondern stelle auch eine nach Anhang I Nr. 2 lit. a und d SpirituosenVO unzulässige Färbung und Aromatisierung dar. Dies ergebe sich aus zahlreichen Äußerungen der Beklagten, unter anderem der, dass die Produkte ihren finalen Charakter erst durch das Finishing in der Schweiz erhielten und dass das Fast Forward Finishing dazu diene, die Phase der Aromaabgabe vom Fass an den Whisky zu intensivieren. Auch in der Patentanmeldung sei die Rede von Holzpartikeln mit einer aromagebenden Flüssigkeit für die leichte und vielfältige Aromatisierung von alkoholischen Getränken, wie zum Beispiel Whiskys. Schließlich erkläre die Beklagte selbst, dass in der Bezeichnung der S1 S2 Produkte, z.B. „Single Malt Malted Barley Spirit - Sherry Wood Finish“, analog der Vorbelegung gebrauchter Fässer die Flüssigkeit angegeben werde, die zur Imprägnierung der Holzspäne verwendet worden sei, was sich auch in den Produktkennzeichnungen wiederfinde. Ebenso gebe die Beklagte - was als solches unstreitig ist - in den für die Genehmigung der Etiketten in den USA eingereichten Unterlagen, die öffentlich zugänglich seien, an, dass das Produkt „colored and flavored with wood chips“ sei. Diese Angabe finde sich auch auf den Etiketten der in den USA vertriebenen S1 S2-Produkte, die - was erneut unstreitig ist - nach der gleichen Methode wie die in Deutschland vertriebenen Produkte hergestellt werden. Gemäß der US-Vorschrift 27 Code of Federal Regulations § 5.73, die der Angabe zugrunde liege, ist die Angabe „colored and flavored with wood chips“ in den USA auf den Etiketten verpflichtend, wenn Whisky mit Holzspänen behandelt wurde. Daraus ergebe sich, dass die Verwendung von Holzspänen in den USA anders als nach der SpirituosenVO erlaubt sei, dabei aber ausdrücklich als Färbung und Aromatisierung der Spirituose eingeordnet werde.
30 Im Hinblick auf die durch die Holzspäne erzielte Aromatisierung und Färbung komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Einsatz der Holzspäne die Voraussetzungen der Art. 4 Nr. 12 und 13 bzw. 19 und 20 SpirituosenVO erfülle, sondern darauf, dass das endgültige Destillat nach Anhang I Nr. 2 lit. a SpirituosenVO die Farbe, das Aroma und den Geschmack bewahren müssten, die beim Herstellungsprozess nach den Schritten i) bis iii) entstanden seien und Whisky nach Anhang I Nr. 2 lit. d weder gesüßt noch aromatisiert noch andere Zusätze als zur Anpassung der Farbe verwendetes Zuckerkulör - also keine Holzspäne - enthalten dürfe. Im Übrigen möge es sein, dass die Holzspäne selbst kein Aroma i.S.d. Art. 4 Nr. 13 SpirituosenVO seien. Sie seien aber jedenfalls Träger der in den Holzspänen enthaltenen natürlichen Aromastoffe, die im Rahmen des Fast Forward Finishing an die Spirituose abgegeben würden. Die Holzspäne seien insofern taugliche Ausgangsstoffe, aus denen Aromastoffe gewonnen werden könnten, und die Gewinnung finde beim Fast Forward Finishing auch im Wege der Mazeration, also der Extraktion der in den Holzspänen enthaltenen Aromen und Aufnahme derselben in die Spirituose, statt, die in Art. 4 Nr. 12 SpirituosenVO genannt werde. Zudem erfasse Art. 4 Nr. 12 SpirituosenVO als Aromatisieren nicht nur die Verwendung von Aromen, sondern auch von geschmackgebenden Lebensmitteln, die in Art. 4 Nr. 18 SpirituosenVO definiert seien. Unter Letztere fielen jedenfalls die Spirituosen, mit denen die Holzspäne vor der Verwendung in den S1 S2 Produkten behandelt würden und die sodann dazu dienten, die S1 S2 Produkte zu aromatisieren.
31 Der Vergleich mit dem Produkt „T. B1 - C. C1“ gehe insofern fehl, als die verwendeten Fässer nicht vorher kurzzeitig mit Rum getränkt worden seien, sondern sie vorher zur Reifung einer anderen Spirituose, Rum, verwendet worden seien. Auch sei die Reifung in einem zuvor mit Rum gefüllten Fass nicht mit der Zugabe von Holzspänen, die zuvor mit Rum getränkt bzw. imprägniert worden seien, vergleichbar. Insbesondere sei diese Lagerung in zuvor mit anderen Spirituosen befüllten Fässern zum Zwecke des Finishing keine Aromatisierung, was sich auch aus den Leitlinien der Kommission ausdrücklich ergebe. Auch bei dem Produkt „M1 M2 No. ... finde eine weitere Reifung in Holzfässern statt, so dass der Einsatz von Dauben in diese Fässer mit der Zugabe von Holzspänen in Edelstahlfässer mit einem Rührwerk nicht vergleichbar sei.
32 Da die S1 S2-Produkte nicht den Vorgaben für die Bezeichnung als Whisky entsprächen, dürften sie erst recht nicht als „Single Malt“ oder „Single Malt Whisky“ bezeichnet werden. Nach Anhang I Nr. 2 lit. e dürfe die Bezeichnung „Single Malt“ nur als ergänzende Beschreibung eines Whiskys verwendet werden, da sie für andere Spirituosen im Anhang I nicht aufgeführt werde, für die aber zum Teil andere Zusätze aufgeführt seien. Daraus folge, dass „Single Malt“ weder als ergänzende Beschreibung einer anderen Spirituose als Whisky noch in Alleinstellung verwendet werden dürfe, da es sich nicht um eine der rechtlich vorgeschriebenen und damit auch ausschließlich zu verwendenden Bezeichnungen handele. Ergänzende Bezeichnungen anderer Spirituosen richteten sich im Übrigen nach Art. 10 Abs. 5 und 6 SpirituosenVO, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Zudem sei die Bezeichnung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Whisky ausschließlich aus gemälzter Gerste einer Brennerei destilliert worden sei. Der Begriff „Single Malt“ werde zudem seit Jahrzehnten traditionell für Whisky verwendet, so dass die angesprochenen Verbraucher ihn auch in - bereits kennzeichnungsmäßig unzulässiger - Alleinstellung mit Whisky assoziiere und daher davon ausgehen würden, dass es sich bei einer nur als „Single Malt“ bezeichneten Spirituose um Whisky handele. Dies zeige eine Google-Recherche, die gerade von Verbrauchern angestellt werde, die zudem ihr Verständnis auch von den Suchergebnissen ableiteten, ebenso wie die übliche Kategorisierung in Online-Shops für Spirituosen und in Wörterbucheinträgen (Anlagen K 56 bis K 58), aber auch die Tatsache, dass die ergänzende Beschreibung „Single Malt“ in der SpirituosenVO nur im Kontext von Whisky erwähnt sei. Daran ändere auch die Bezeichnung „Single Malt Malted Barley Spirit“ nichts, da es sich dabei nicht um eine zulässige Spirituosenkennzeichnung handele. Die von der Beklagten zum Verständnis der Bezeichnung „Single Malt“ vorgetragenen Meinungen von angeblichen Whisky-Experten (Anlagen B 17a und 17b) seien schon deswegen irrelevant, als es auf das Verständnis der Verbraucher ankomme. Im Übrigen stimmten selbst die angeblichen Experten nicht überein und würden oft nur ein vermutetes Verständnis wiedergeben. Hinsichtlich der Assoziation von „Single Malt“ mit Whisky würden die angeblichen Experten die Ansicht der Klägerin stützen, auch wenn sie den Gebrauch des Begriffs für andere Spirituosen in der Zukunft nicht ausschlössen.
33 Des Weiteren sei die Bezeichnung „Single Malt“ auch insofern irreführend, als die Herstellung des Destillats und der zusätzliche Herstellungsschritt des Fast Forward Finishing der S1 S2 Produkte in unterschiedlichen Ländern, nämlich Irland und der Schweiz, stattfänden, die Verbraucher bei der Bezeichnung als „Single Malt“ jedoch erwarteten, dass der Whisky von einer einzigen Brennerei und damit zwingend in einem einzigen Land hergestellt werde. Dazu verweist sie auf zahlreiche Artikel und Beiträge (Anlage K 59). In der schottischen Whisky-Industrie würde Destillat nur zur Lagerung während der Reifezeit in größere Lager in der nächsten Stadt gebracht, in der dasselbe maritime Mikroklima wie am Ort der Destillerie herrsche.
34 Neben dem Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln der SpirituosenVO führten die angegriffenen Bezeichnungen „Whisky“ und „Single Malt Whisky“ bzw. „Single Malt“ in Alleinstellung auch zu einer Irreführung der Verbraucher, da sie bei den Verbrauchern unzutreffende Verkehrsvorstellungen über die Art und das Herstellungsverfahren der S1 S2-Produkte hervorriefen, was gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, aber auch gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 LMIV verstoße. Dazu reiche es aus, wenn die Verbraucher davon ausgingen, dass die unter einer bestimmten Bezeichnung vermarkteten und vertriebenen Produkte die gesetzlichen Vorgaben für diese Bezeichnung erfüllen, ohne dass die Verbraucher diese im Detail kennen, weil damit jedenfalls ein bestimmter Qualitätsstandard verbunden sei. Da es sich bei Whisky um ein Produkt handele, dass auf europäischen Traditionen und kulturellem Erbe beruhe, und bei Single Malt um eine Unterart, wisse der Verbraucher auch, dass es für die Herstellung von Whisky und Single Malt sowie für die korrespondierende Nutzung der Bezeichnung gesetzliche Vorgaben gebe. Die durch die Werbeaussagen und die Aufmachung der S1 S2 Produkte hervorgerufene Verkehrsvorstellung sei unzutreffend, für die Kaufentscheidung der Verbraucher jedoch relevant. Ausgeschlossen werden könne die Irreführung insofern nicht dadurch, dass das entgegen den gesetzlichen Vorgaben bezeichnete Produkt von gleicher oder sogar besserer Qualität sei als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gekennzeichnete Produkte, so dass es auf die sensorische und geschmackliche Qualität der S1 S2 Produkte nicht ankomme.
35 Auch die von der Beklagten gewählte Alternativbezeichnung „Single Malt Malted Barley Spirit“ in folgender Gestaltung ...
36 mit den Angaben auf den Rückenetiketten „MADE FROM TRIPPLE DISTILLED SINGLE MALT WHISKEY REFINED WITH THE S. METHOD“ sowie „PRODUCT OF SWITZERLAND“ verstoße ebenso wie die ursprüngliche Bezeichnung gegen die Vorgaben der SpirituosenVO. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Bezeichnungen „Single Malt“ in Alleinstellung und „Whiskey“ verwendet würden, was gegen Anhang I Nr. 2 lit. a SpirituosenVO verstoße, und was insofern irreführend sei, als weder über die Herkunft des Destillats aus Irland I. noch über die von Anhang I Nr. 2 lit. a SpirituosenVO abweichende Herstellungsmethode aufgeklärt werde. Dies werde durch den Verweis auf die alte Webseite „7..COM“ verstärkt, auf der sich - was als solches unstreitig ist - nach wie vor die gleichen Bezeichnungen befänden. Zum anderen liege auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO vor, da dessen abschließend aufgeführte Herstellungsschritte und Voraussetzungen für die Bezeichnung als „Grain Spirit“ ebenfalls nicht vorlägen, da auch dieser ebenso wie Whisky weder aromatisiert noch durch anderen Zusätze als Zuckerkulör gefärbt werden dürfe, die Spirituose vielmehr die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen müsse. Ebenso sei der Zusatz „Single Malt“ irreführend, da die Verbraucher ihn auch jenseits von Whisky so verstünden, dass das Produkt in einer einzigen Brennerei in einem Land hergestellt worden sei, was bei den S1 S2 Produkten nicht der Fall sei, da der Ort der Herstellung des Destillats und der Durchführung des Fast Forward Finishing als Teil der Reifung nach der S. Methode auseinanderfielen.
37 Zudem sei neben der unzulässigen Bezeichnung „Single Malt (Malted) Barley Spirit“ die derzeitige Darstellung dieser Bezeichnung auf dem (Vorder-)Etikett der S1 S2 Produkte auch aufgrund der Gestaltung des Etiketts sowie der verwendeten Sprache unzulässig. Die gleiche Schriftgröße für die gesamte Angabe „Single Malt Malted Barley Spirit“ verstoße gegen die Vorgaben der SpirituosenVO und der LMIV (VO 1169/2011), da die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung deutlich erkennbar und sichtbar, ohne Ablenkungen, und in größerer Schriftgröße als zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen gestaltet sein müsse. Gegen diese Vorgaben verstoße auch die Voranstellung von „Single Malt“ vor „Malted Barley Spirit“. Irreführend sei an den Etiketten darüber hinaus, dass die Herkunft nur klein auf dem rückseitigen Etikett und dort auch unzutreffend angegeben sei, da das Destillat nicht aus der Schweiz stamme. Dies ergebe sich unter anderem aus einem Beschluss des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS), in dem festgehalten sei, dass bei einem Whisky eine geographische Bezugnahme nicht verwendet werden dürfe, wenn der Whisky an dem benannten Ort lediglich ein Endfinish erfahren habe (Anlage K 60), da es dort heiße:
38 „Wenn allein das „Endfinish“, d.h. zum Beispiel eine zusätzliche Holzfasslagerung von einem Jahr (zusätzlich zu der rechtlich erforderlichen mindestens 3-jährigen Lagerung im Holzfass), am benannten geographischen Ort stattgefunden hat, ist dies bei einem vorher verkehrsfähigen Whisky nicht ausreichend, um eine entsprechende geographische Bezugnahme zu rechtfertigen. Neben der Reifung in Holzfässern hat vor allem auch die Destillation sowie auch z.T. das Gärungsverfahren einen Einfluss auf den Charakter und die wesentlichen endgültigen Eigenschaften des Whiskys.“
39 Dies sei nicht widersprüchlich und korrespondiere mit Art. 14 SpirituosenVO, der insofern vorschreibe, dass der Herstellungsort nur dann angegeben werden dürfe, wenn die Spirituose dort alle das finale Produkt ausmachenden wesentlichen Eigenschaften erhalten habe, so dass entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein auf den letzten Herstellungsschritt abzustellen sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst vorgetragen habe (Anlage B 15), dass bei den S1 S2 Produkten das Brennverfahren einen deutlichen Einfluss auf die Gehalte der geschmacksbestimmenden Komponenten habe. Art. 14 Abs. 2 SpirituosenVO greife insofern nicht ein, als dieser nur regele, dass bei Spirituosen die Herkunft der primären Zutat nicht angegeben werden müsse, jedoch keine Aussage zur Angabe von Herstellungsorten treffe. Zudem sei das Destillat schon deswegen keine primäre Zutat i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. f LMIV, da es die einzige Zutat wäre und es somit keine sekundären Zutaten gäbe. Schließlich verstoße der Hinweis auf Whisky auf den Rückenetiketten der S1 S2 Produkte gegen die SpirituosenVO, da es sich nicht um Whisky i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a handele und auch kein Ausnahmefall der Art. 11, 12 oder 13 SpirituosenVO vorliege. Insbesondere liege keine Anspielung i.S.d. Art. 12 vor, da es bei einem Erzeugnis mit der allgemeinen Bezeichnung Spirituose bzw. einem Erzeugnis, dass zulässigerweise nur die Bezeichnung tragen dürfe, nie möglich sei, auf eine Spirituosenkategorie anzuspielen, die als einzige alkoholische Grundlage verwendet wurde. Dies ergebe sich aus den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787“, Nr. 2022/C 78/03, dort unter Abschnitt „3.2.4.1. Anspielungen auf Spirituosen, die als einzige alkoholische Grundlage verwendet wurden“.
40 Die gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen zu 2) und 3) erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, da die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginne, solange der Eingriff fortdauere, was hier insofern der Fall sei, als die Beklagte ihre S1 S2 Produkte nach wie vor als Whisky und Single Malt Malted Barley Spirit bewerbe (Anlage K 43) und die angegriffenen Etiketten nach wie vor verwende. Auch der jüngst hinzugetretene „B2 D. - Premium Canadian Rye Whisky“ werde von der Beklagten nach wie vor beworben und vertrieben und auf diesen finde nach Art. 1 Abs. 2 SpirituosenVO diese ungeachtet der Herstellung in einem Drittland außerhalb der EU Anwendung.
41 Die Klägerseite hat die Klage in der Sache mit Schriftsatz vom 06.02.2024 erweitert, in personeller Hinsicht mit Schriftsatz vom 04.12.2024 um die Klägerinnen und 2) und 3) erweitert und in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 eine teilweise Klagerücknahme der Klageanträge zu I. 1. bis 3. jeweils hinsichtlich dreier (herzustellen, abzufüllen, einzuführen) von zunächst fünf (herzustellen, abzufüllen, einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben) angegriffenen Begehungsformen erklärt.
42 Die Klägerinnen beantragen zuletzt,
43 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Verwaltungsratspräsidenten zu unterlassen,
44 1. in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt“ zu vertreiben und/oder zu bewerben;
45 2. in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Barley Spirit“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Malted Barley Spirit“ zu vertreiben und/oder zu bewerben;
46 3. in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und nicht ausschließlich in der Schweiz hergestellt wurde, wie folgt zu vertreiben und/oder zu bewerben:
a)
47 und/oder
b)
48 Die Beklagte beantragt,
49 die Klage abzuweisen.
50 Die Beklagte rügt zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese werde nicht durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründet, da Handlungsort die Schweiz sei und die Klägerinnen hinsichtlich eines Erfolgsortes in Deutschland nicht vorgetragen hätten, dass durch die angeblich rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten in Deutschland ein Schaden entstanden sei. Zudem sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil die Klägerinnen weder partei- noch prozessfähig sei. Englische Limiteds seien nach dem Brexit nicht mehr parteifähig. An der Prozessfähigkeit fehle es der Klägerin zu 1), da sie als juristische Person selbst nicht prozessfähig sei und sie bisher keinen gesetzlichen Vertreter benannt habe.
51 Die Klageerweiterung in sachlicher Hinsicht mit Schriftsatz vom 06.02.2024 sei unzulässig, da sie weder unter § 264 ZPO falle noch nach § 263 Alt. 2 ZPO sachdienlich sei, insbesondere da es der Klägerin zu 1) erst Recht für den erweiterten Klageantrag an der Aktivlegitimation fehle, da ihre Interessen auf den geographischen Schutz von Scotch Whisky beschränkt seien und keinesfalls durch die Bezeichnung als Malted Barley Spirit berührt seien. Aber auch die Klageerweiterung in persönlicher Hinsicht in Gestalt der Parteierweiterung sei unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 60 ZPO fehle, da kein innerer Zusammenhang bestehe, sondern nur ein äußerer, der allein auf der Zufälligkeit beruhe, dass alle Akteure in der Whisky-Branche tätig seien, ihre Stellung in dieser jedoch schon nicht vergleichbar sei. Auch sei die Parteierweiterung nicht sachdienlich, da sie wegen der Abweisungsreife der Klage der Klägerin zu 1) mangels Aktivlegitimation nur der Herauszögerung dieser Klageabweisung diene.
52 Die Klagen seien darüber hinaus auch unzulässig, da die konkreten Verletzungshandlungen nicht hinreichend genau umschrieben würden, da sich eine bildliche Darstellung nur für den Antrag zu I. 3., aber nicht für die Anträge zu I 1. und 2. finde. Dies führe auch dazu, dass die Anträge materiell-rechtlich zu weit gefasst seien, da sie etwa den kanadischen „B2 D.“ erfassten, der unter dem CETA-Abkommen derart bezeichnet, eingeführt und beworben werden dürfe.
53 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin zu 1) sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sei, die angeblichen Zuwiderhandlungen der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung als „Barley Spirit“ - nicht die Interessen der Mitglieder der Klägerin berührten, die allein darin bestünden, die geographische Angabe „Scotch Whisky“ zu schützen, und ihr keine ausreichend erhebliche Zahl von Mitgliedern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibe.
54 Auch, so die Beklagte weiter, sei sie nicht passivlegitimiert. Die deutsche Webseite und der offizielle deutsche Webshop seien zunächst von T. bzw. M. S1 betrieben worden und würden nun von der S1 S2 I. (Deutschland) GmbH betrieben. Allein diese sei für den deutschen Webshop rechtlich und inhaltlich verantwortlich. Im US-Shop könne nicht mit Lieferung nach Deutschland bestellt werden.
55 Die Beklagte behauptet, von April 2022 bis April 2023 nur 4500 S1 S2 Produkte in Deutschland auf den Markt gebracht zu haben und seit April 2023 keine Produkte mehr in den Verkehr gebracht zu haben, die unter die von ihr abgegebene UVE fallen. Da ein großer Teil der von April 2022 bis April 2023 nach Deutschland ausgelieferten Produkte bereits zur Umetikettierung zurückgeholt worden sei, habe sie von einem Rückruf abgesehen. Außerdem habe sie in der werblichen Kommunikation klargestellt, dass die in der Schweiz angebotenen und beworbenen Produkte in Deutschland nicht unter den unter Ziffer 1 der UVE aufgeführten Bezeichnungen vermarktet werden und darüber auch ihre Vertriebspartner informiert.
56 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie dürfe ihre nach der Fast Forward Finishing Methode hergestellte Spirituose unter der Bezeichnung Whisky bewerben und vertreiben, da diese weder aromatisiert noch gefärbt werde. Zu unterscheiden seien die Herstellung des endgültigen Destillats einerseits und die nachfolgende Reifung des Destillats andererseits. Das von der Beklagten verwendete Destillat entspreche der Definition von Whisky nach der SpirituosenVO. Während die Klägerin jedoch davon ausgehe, die S1 S2 Produkte der Beklagten würden aromatisiert, würden sie tatsächlich nur einem üblichen Verfahrensschritt im Rahmen des Reifungsprozesses, dem Wood Finishing, unterzogen. Die dazu eingesetzten Holzpartikel stellten keine Aromen im Sinne der lebensmittelrechtlichen Definitionen dar. Vielmehr handele es sich um ein Umgebungsmedium, das - analog zu dem konventionellen Einsatz von Holzfässern - mit dem Destillat interagiere. Trotz der chemischen Prozesse handele es sich nicht um einen stofflichen Einsatz, der stoffrechtlich, nämlich aromenrechtlich zu bewerten wäre, sondern um eine Verfahrenstechnologie. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Kontakt des Destillats mit einer Fasswand oder der Kontakt mit aus Holzfässern hergestellten Holzspänen zur Interaktion führe. Die kontaktierende Holzoberfläche lasse sich auch bei der konventionellen Methode über die Wahl der Fassgröße variieren. Soweit die Beklagte dabei die ausgehend von Schottland übliche Praxis simuliere, für die Reifung von Whisky mit Wein, Sherry oder anderen alkoholischen Getränken vorbelegte Fässer zu verwenden, indem sie die Oberfläche der patentgemäßen Holzpartikel mit ebensolchen Getränken imprägniere, wobei sie ausschließlich Weine und Markenspirituosen verwende, die den gesetzlichen Kriterien ihrer jeweiligen Kategorie entspreche, führe dies nicht zu einer Aromatisierung im Rechtssinne. Denn letztlich handele es sich auch dabei um die verfahrensgemäße Anwendung einer Reifung im Fass. Daher entspreche das von der Beklagten eingesetzte Verfahren im Hinblick auf die eingesetzten Materialien einer vollständigen Analogie zum konventionellen Wood Finishing als Bestandteil des klassischen Reifungsprozesses. Aus teleologischen Gründen könne es daher keinen Unterschied machen, ob Holzfässer oder Holzspäne verwendet würden. Der von der Klägerin genannte Leitfaden der EU-Kommission verbiete in der relevanten Passage den Einsatz von Holzspänen auch nicht als solches, sondern nur als Ersatz für eine Reifung im Holzfass, wenn auf die Reifung in Holzfässern, in denen zuvor andere Spirituosen gereift wurden, bei der Bezeichnung einer Spirituose angespielt werde. Für die weiteren Einzelheiten wird insofern insbesondere auf Seiten 2 bis 12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.12.2024 verwiesen. Im Übrigen würden auch bei der von der Beklagten praktizierten Reifungsmethode die üblichen, für die Reifung von Whisky typischen Oxidationsprozesse ablaufen. Sie seien bei der Herstellungsweise der Beklagten sogar wesentlich intensiver als bei der klassischen Fassreifung, da in regelmäßigen Abständen, fein verteilt, Luftsauerstoff zugeführt werde, der mit dem Destillat abreagieren könne. Dies sei wesentlich mehr Sauerstoff als bei der klassischen Fassreifung, da aufgrund der Dicke der Fasswände selbst über Jahre hinweg nur eine begrenzte Menge an Sauerstoff in die Flüssigkeit hineindiffundieren könne. Dabei falle zwar möglicherweise die Anzahl der Reaktionen unterschiedlich aus, doch bleibe der chemische Prozess derselbe.
57 Daran ändere auch der Zusatz „colored and flavored with wood chips“ auf den US-Etiketten nichts, da in den USA die Aromatisierung von Whisky erlaubt sei und deshalb auch die Veränderung durch Holzkontakt umfasse. Die Aufschrift weise nur auf die andere Holzform als Holzfässer hin. Würden Aromastoffe zugesetzt, müsste der Whisky als „Flavored Whisky“ plus Name des Aromas bezeichnet werden.
58 Durch den Einsatz der Holzspäne finde auch aus weiteren Gründen weder eine Aromatisierung noch eine Färbung statt. Für die Zwecke des Aromatisierungs- und Färbungsverbots i.S.d. SpirituosenVO müsse man nämlich unterscheiden zwischen der unvermeidlichen Veränderung von Farbe, Geschmack und Geruch im Zuge der Reifung alkoholischer Getränke im Holz einerseits und der Veränderung von Farbe, Geschmack und Geruch durch das Hinzugeben weiterer Stoffe über den Holzkontakt hinaus andererseits. Während Ersteres erlaubt, ja sogar erwünscht sei, sei Letzteres verboten. Da die S1 S2 Produkte der Beklagten ihre geschmacklichen, stofflichen und farblichen Veränderungen allein durch den Kontakt mit Holzpartikeln erhielten, handele es sich nicht um eine Aromatisierung oder Färbung i.S.d. SpirituosenVO. Die von der Beklagten verwendeten Holzspäne entsprächen stofflich einem erlaubten Holzfass und erfüllten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Aromas i.S.d. Art. 4 Nr. 13 SpirituosenVO. Dass in dem Einsatz von Holz keine Aromatisierung liege, zeige sich exemplarisch auch am Produkt „M1 M2 No ...“ von einem der Mitglieder der Klägerin zu 1), das sogar damit beworben werde, dass 10 Dauben aus gebrannter französischer Eiche in die Fässer, die zur Reifung verwendet werden, eingesetzt würden, um einen besonders vielschichtigen Whisky zu erhalten, sowie am Produkt „T. B1 C. C1“ der Klägerinnen zu 2) und 3), bei dem das Grunddestillat in vorher mit Rum befüllten Fässern weiterreife, wozu ehemalige Bourbon-Fässer eigens mit Rum befüllt würden, damit dieser tief in das Holz eindringe, um sodann geschmacklich mit dem später eingefüllten Whisky im Zuge der Weiterreifung zu interagieren. An einer Färbung durch den Einsatz der Holzspäne fehle es, da diese die tatbestandlichen Voraussetzungen für Farbstoffe nach Art. 4 Abs. 20 SpirituosenVO nicht erfüllten.
59 Wenn man unterstelle, dass es sich bei dem Grunddestillat nicht um Whisky handele, dürfe die Spirituose jedenfalls „Malted Barley Spirit“, „Single Malt Malted Barley Spirit“ oder „Single Malted Barley Spirit“ genannt werden, da sie weder aromatisiert noch gefärbt sei und die Anforderungen an den Herstellungsprozess für eine Getreidespirituose nach Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO weniger streng als für Whisky seien und die S1 S2 Produkte der Beklagten diese jedenfalls erfüllten.
60 Auch, so die Beklagte weiter, dürfe sie die Bezeichnung „Single Malt“ verwenden. Dafür sei nach Anhang I Nr. 2 lit. e SpirituosenVO nur erforderlich, dass die Spirituose in einer Brennerei destilliert worden sei. Dies sei bei dem von der G1 N. D. hergestellten Grunddestillat der Fall, was sich aus deren Internetauftritt und den vorgelegten Rechnungen ergebe. Wo die anschließende, mindestens dreijährige Reifung und/oder die anschließende Weiterreifung stattfinde, gebe die SpirituosenVO im Hinblick auf die Bezeichnung „Single Malt“ nicht vor. Dementsprechend sei eine Spirituose bereits dann ein „Single Malt“, wenn sie aus gemälzter Gerste in einer einzigen Destillerie destilliert worden ist, also keinen Verschnitt darstelle. „Single Malt“-Whisky werde sie durch eine 3-jährige Mindestreifung, die jedoch - wie auch in Schottland weithin praktiziert - nicht in derselben Destillerie wie die Herstellung des Destillats erfolgen müsse. Ob eine darüber hinausgehende Weiterreifung in einer anderen Destillerie stattfinde, sei somit erst Recht irrelevant für die Eigenschaft als „Single Malt“. Diese Auslegung von Anhang I Nr. 2 lit. e SpirituosenVO stimme mit dem Verständnis führender Whisky-Experten überein, die allesamt zwischen Destillation in einer Destillerie als Voraussetzung für einen „Single Malt“ und anschließender Reifung unterschieden, deren Ort für die Bezeichnung als „Single Malt“ nicht entscheidend sei (insbesondere Anlagen B 17a und 17b).
61 Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe sich nur, dass Single Malt voraussetze, dass es sich um ein Destillat aus einem einheitlichen Vorgang handele, nicht hingegen um eine Mischung von Destillaten verschiedener Brennereien. Auch in der schottischen Whisky-Industrie werde das Destillat häufig zur Reifung an einen anderen Ort verbracht. Schließlich enthalte die SpirituosenVO nur Vorgaben für die Bezeichnung „Single Malt“ in Verbindung mit Whisky, nicht jedoch Vorgaben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „Single Malt“ für andere Spirituosen verwendet werden dürfe. Tatsächlich werde der Zusatz „Single Malt“ auch für andere Spirituosen als Whisky verwendet. So gebe es etwa Single Malt Vodka, Gin und Kornbrand (Anlage B 10). Whisky-Experten sähen dies ebenso. Dementsprechend assoziiere der Verbraucher den Begriff „Single Malt“ auch nicht ganz überwiegend mit Whisky. Die Ergebnisse einer Google-Suche seien stark durch Werbe-Maßnahmen und AdWords-Marketing beeinflusst und daher nicht repräsentativ für das Verbraucherverständnis. Entscheidend sei insofern das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich anhand von Bezeichnung und Inhaltsstoffen über Identität und Qualität eines Lebensmittels informieren könne. Bei der Bezeichnung „Single Malt Malted Barley Spirit“ werde ein solcher Verbraucher nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Whisky handelt, sondern um einen Malted Barley Spirit.
62 Im Hinblick auf die Etiketten seien die Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 VO 1169/2011 gewahrt, da angesichts der gleichen Schriftgröße und -auffälligkeit der Bezeichnung „Single Malt“ und der weiteren Bezeichnung „Malted Barley Spirit“ keine Ablenkung vorliege. Art. 12 SpirituosenVO greife nicht ein, da es an einer Anspielung fehle.
63 Auch die Angabe „Product of Switzerland“ sei nicht irreführend, da sich der Herkunftsort nach Art. 14 Abs. 1 SpirituosenVO auf den Ort beziehe, an dem die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten habe, was vorliegend die Schweiz sei, da hier das finale Finishing stattfinde. Demgegenüber sei nach Art. 14 Abs. 2 SpirituosenVO die Angabe des Ursprungslandes der primären Zutat nicht erforderlich. Die von der Klägerin vorgelegte ALS-Stellungnahme sei insofern nicht verbindlich und inhaltlich nicht überzeugend, als sie nicht darlege, warum unter den für die geschmacklichen Eigenschaften entscheidenden Faktoren nicht der zeitlich letzte, nämlich die Reifung, für die endgültige Eigenschaft maßgeblich sei. Im Übrigen seien die Etiketten der S1 S2 Produkte so informativ und genau wie kaum die eines anderen Spirituosenherstellers, so dass sich der Verbraucher ein genaues Bild von dem erworbenen Produkt machen könne.
64 Die Beklagte erhebt schließlich gegen die Ansprüche der Klägerinnen und 2) und 3) die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrage nach § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate. Entstanden seien die geltend gemachten Ansprüche mit der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung, also spätestens mit Klageerhebung durch die Klägerin im August 2023 bzw. hinsichtlich der Klageerweiterung im April 2024. Die Verjährung hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Whisky“ habe mit der Abgabe der von der Klägerseite abgelehnten Unterlassungserklärung durch die Beklagte am 20.11.2023 begonnen, da sie ihre Produkte - ausgenommen den „B2 D.“, der unter das Wirtschaftsabkommen CETA falle - seitdem nicht mehr als Whisky bezeichne und bewerbe, sondern den Begriff „Whisky“ nur noch punktuell in Aussagen verwende, die allgemein Whisky beträfen. Dies betreffe sogar die Schweizer Stamm-Homepage, um bei deutschsprachigen Besuchern nicht für Verwirrung zu sorgen. Die Kategorisierung auf Amazon.de als Whisky stamme nicht von ihr, sondern von Amazon. Auch liege eine Kenntnis der Klägerinnen zu 2) und 3) von diesen Ansprüchen und der Person der Beklagten zu diesen Zeitpunkten vor, da sich die Klägerinnen zu 2) und 3) den gesamten Vortrag der Klägerin zu 1) zu eigen gemacht hätten, was die Kenntnis mit umfasse, und da davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu 1) ihre Mitglieder über den zunächst nur von ihr geführten Rechtsstreit informiert habe.
65 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 Bezug genommen.
I.
66 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 1) unbegründet, hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) jedoch begründet, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
67 1. Die Klage ist zulässig.
68 a) Die deutschen Gerichte sind für die hier geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ international und das Landgericht Hamburg nach § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Erfolgsort der von den Klägerinnen behaupteten Wettbewerbsverstöße in Deutschland und dort - unter anderem - im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg liegt.
69 Unter dem Erfolgsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ wird in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO derjenige Ort verstanden, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen einer unerlaubten Handlung auslösen kann, ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Geht es um die Verletzung eines nationalen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag der Klägerseite einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (EuGH Rs. C-360/12, GRUR 2014, 806 - Coty ). Dieser Schaden meint nicht den sekundären Vermögensschaden, sondern das primäre Schadensereignis in Gestalt des behaupteten Wettbewerbsverstoßes. Dabei reicht es aus, dass der Kläger eine Wettbewerbsverletzung im Inland schlüssig vorgetragen hat; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (EuGH Rs. C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U ; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 17 - englischsprachige Pressemitteilung ). Vorliegend haben die Klägerinnen substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte ihre S1 S2 Produkte unter den von den Klägerinnen als wettbewerbswidrig angegriffenen Bezeichnungen und mit den angegriffenen Etiketten auf dem deutschen Markt bewirbt und vertreibt.
70 b) Die Klägerinnen sind partei- und prozessfähig.
71 aa) Die Klägerinnen sind parteifähig i.S.d. § 50 ZPO. Die zugrundeliegende Rechtsfähigkeit richtet sich nach Art. 7 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich - von der Beklagten unwidersprochen - um eine juristische Person in der besonderen Form der schottischen Limited als „Private Company Limited by Guarantee without Share Capital“, die ihren Sitz in E. hat und die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs rechtsfähig ist. Diese Rechtsfähigkeit hat sie durch den Brexit nicht verloren, was nur englische oder schottische LLP's oder Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland treffen kann, sofern diese nicht als OHG oder GbR angesehen werden.
72 bb) Die Klägerin zu 1) ist auch prozessfähig, da sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten durch ihren „Chief Executive“ als Geschäftsführer, Herrn M. K., vertreten wird, dessen Vertretungsmacht in seiner Funktion als Geschäftsführer vom „C2“ der Klägerin mittels der in der Sitzung des C2 im März 2022 gefassten „Resolution for Authority“ bestätigt wurde.
73 c) Die subjektive Klageerweiterung in Gestalt der Parteierweiterung auf Klägerseite ist jedenfalls, insbesondere im Lichte der noch nicht erfolgten Eintragung der Klägerin zu 1) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, sachdienlich i.S.d. § 263 Alt. 2 ZPO. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff ZPO vor, da auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhende Ansprüche von der Klägerin zu 1) und den hinzugetretenen Klägerinnen zu 2) und 3) geltend gemacht werden. Der einzige Unterschied besteht in der Grundlage der behaupteten Aktivlegitimation als Interessenverband einerseits und Mitbewerbern andererseits.
74 d) Auch die Klageerweiterung in sachlicher Hinsicht ist sachdienlich i.S.d. 263 Alt. 2 ZPO. Dazu kommt es nicht darauf an, ob es der Klägerin zu 1) an der Aktivlegitimation fehlt. Vielmehr ergibt sich die Sachdienlichkeit insbesondere daraus, dass die Klägerseite ihre Anträge lediglich den veränderten Bezeichnungen der Beklagten für die gleiche Spirituose anpasst.
75 e) Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ob insbesondere die ersten beiden Unterlassungsanträge in ihrer Weite materiell-rechtlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit.
76 2. Die Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet, da es insofern an der Aktivlegitimation fehlt und dementsprechend abzuweisen. Die Klägerin zu 1) hat zwar den Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG gestellt, ist aber unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in diese Liste nicht eingetragen worden. Allein darauf kommt es jedoch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für die Aktivlegitimation an. Die Fragen der Eintragungsfähigkeit, der Berührung der Interessen der Mitglieder der Klägerin zu 1) sowie einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern können somit allesamt dahinstehen.
77 3. Die Klagen der Klägerinnen zu 2) und 3) sind begründet, soweit die diesbezüglichen Klageanträge nicht zurückgenommen worden sind.
78 a) Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind als Mitbewerber der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert,
79 b) Den Klägerinnen zu 2) und 3) stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch gegen die Beklagte zu. Diese ist für die hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche passivlegitimiert.
80 Die Verantwortlichkeit für wettbewerbswidriges Handeln richtet sich nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme, die aufgrund des deliktsrechtlichen Charakters der Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten dem Delikts- und Strafrecht entlehnt sind (etwa BGH GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung ; GRUR 2016, 961 Rn. 32 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon ; GRUR 2021, 1544 Rn. 69 - Kaffeebereiter ). Täter eines Wettbewerbsverstoßes ist danach derjenige, der den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.v. § 3, 3a i.V.m. entsprechenden Marktverhaltensregeln, 7 UWG adäquat kausal verwirklicht (zuletzt etwa BGH GRUR 2021, 979 Rn. 30 - Testsiegel auf Produktabbildung ). Dies kann in Gestalt der unmittelbaren Alleintäterschaft, der mittelbaren Täterschaft oder einer Mittäterschaft erfolgen. Mittelbarer Täter dabei derjenige, der die Zuwiderhandlung im eigenen Interesse veranlasst und die Kontrolle über das Handeln des anderen unmittelbaren Täters hat.
81 Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der von den Klägerinnen angegriffenen Verletzungshandlungen teils von einer unmittelbaren, teils von einer jedenfalls mittelbaren Täterschaft der Beklagten auszugehen und teils lässt sich die Verantwortlichkeit alternativ auch auf § 8 Abs. 2 UWG stützen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
82 Die angegriffene Bewerbung der S1 S2 Produkte in elektronischen Medien, sei es auf der internationalen oder deutschen Website bzw. Länderseite für Deutschland sowie den Profilen der Beklagten in sozialen Netzwerken wie I. und F. wird von der Beklagten im Hinblick auf den deutschen Markt veranlasst und entweder unmittelbar gestaltet oder aber von ihr jedenfalls maßgeblich gesteuert.
83 Die Klägerinnen haben dazu zahlreiche Indizien vorgetragen, die eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründen, da es sich um Umstände in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich handelt.
84 Im Einzelnen haben die Klägerinnen vorgetragen, die deutsche S1 S2 I. (Deutschland) GmbH sei - was unstreitig ist - nicht nur eine 100%ige Tochter der Beklagten und die Beklagte sei nicht nur - was ebenfalls unstreitig ist - Herstellerin und Markeninhaberin im Hinblick auf S1 S2 und die unter dieser Bezeichnung beworbenen und vertriebenen Produkte, sondern die Beklagte sei neben der globalen „7.“-Webseite auch für die sich darunter befindlichen jeweiligen länderspezifischen Webseiten, darunter „https://www. 7..com/de/ h.“, auf denen sich die angegriffenen Bezeichnungen in zahlreichen Werbeaussagen befinden, inhaltlich und technisch verantwortlich. Dazu verweist sie darauf, dass bei Auswahl des entsprechenden Landes auf der globalen Website Weiterleitungen zwischen den inhaltlich gespiegelten Webseiten bestünden und sich auch auf der deutschen Länderseite der Hinweis „©S1 S2 I. AG 2023“ sowie im Impressum der deutschen Länderseite der Hinweis auf das Urheberrecht der Beklagten sowie deren Eigentum an den Bildern und Grafiken befinde. Auch seien sowohl die globale als auch alle Länderseiten durch dasselbe Schweizer Softwareunternehmen entwickelt worden. Auch auf den Rechnungen der im deutschen Webshop von der Klägerin zu 1) erworbenen S1 S2 Produkte seien die globale Webseite und E-Mail-Adresse der Beklagten angegeben. Diesem Vortrag ist die Beklagte nur mit der bloßen Behauptung entgegengetreten, für die inhaltliche Gestaltung der deutschen Homepage bzw. Länderseite sei allein die S1 S2 I. (Deutschland) GmbH verantwortlich, ohne auf die von den Klägerinnen dargelegten Indizien in irgendeiner Weise einzugehen oder aber eigenen, abweichenden Vortrag zur ausschließlichen inhaltlichen Gestaltung und Verantwortlichkeit durch die S1 S2 I. (Deutschland) GmbH zu halten. Damit ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass auf der Grundlage der von den Klägerinnen vorgetragenen Indizien von einer Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen ist. Zur inhaltlichen Verantwortlichkeit für die Social Media-Auftritte hat die Beklagte gar nichts vorgetragen, so dass sich ihre Verantwortlichkeit auf der Grundlage des Vortrags der Klägerinnen dazu auch auf die Bewerbung dort erstreckt. Die Rechnung über die im deutschen Webshop bestellten S1 S2-Produkte zeigt neben dem unstreitigen Vertrieb der Produkte über unabhängige Händler auf dem deutschen Markt zudem, dass die Beklagte auch für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich ist, da sie diesen zumindest steuert und damit mittelbare Täterin ist. Alternativ wäre die deutsche, 100%ige Tochter-GmbH hinsichtlich des Vertriebs als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen.
85 Hinsichtlich der Gestaltung der Etiketten auf den S1 S2 Produkten steht ungeachtet der abweichenden Gestaltung in den USA nicht im Streit, dass diese auch für die auf dem deutschen Markt beworbenen und vertriebenen Produkte von der Beklagten stammt.
86 c) Den Klägerinnen zu 2) und 3) steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu I. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt Whisk(e)y“ und/oder „Single Malt“ zu vertreiben und/oder zu bewerben, aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7, Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO zu.
87 aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter und damit unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Verbotsnorm des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ausweislich des Erwägungsgrundes 2 der SpirituosenVO dient diese unter anderem dem Verbraucherschutz sowie der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb. Gerade auch das der Markttransparenz dienende Kennzeichnungsverbot des Art. 10 Abs. 7 wirkt sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Spirituosenherstellern aus, so dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Spürbarkeitskriterium des § 3a UWG ist ebenfalls erfüllt. Ein Mitbewerber, der ein Getränk unter einer verordnungswidrig verwendeten Bezeichnung vertreibt, kann im Wettbewerb einen erheblichen Vorteil erlangen und die Marktchancen anderer Mitbewerber, im vorliegenden Fall von Whiskyherstellern oder anderen Herstellern ähnlicher Spirituosen, die ihre Produkte verordnungsgemäß bezeichnen, beeinträchtigen.
88 Nach Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO dürfen die nach Art. 10 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht zur Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I SpirituosenVO nicht erfüllen. Dabei umfassen die „Bezeichnung“ und „Aufmachung“ nach Art. 4 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO auch die Begriffe, die in der Werbung sowie bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie etwa den Interviews auf der Website der Beklagten für eine Spirituose verwendet werden.
89 bb) Die von der Beklagten in der Werbung und beim Vertrieb, etwa auf den Etiketten verwendeten Bezeichnungen „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ für Spirituosen, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurden, verstoßen gegen das absolute Kennzeichnungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO, da diese Herstellungsweise nicht die Anforderungen von Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO erfüllt. Anhang I Nr. 2 enthält in lit. a eine Aufzählung der Herstellungsschritte für eine Spirituose, damit sie als Whisky bezeichnet werden darf. Nach der Systematik der SpirituosenVO (“ausschließlich durch Ausführung aller folgender Prozessschritte“) sind diese Herstellungsschritte einerseits notwendig, d.h., es darf kein Herstellungsschritt ausgelassen werden, andererseits aber auch abschließend, d.h., es darf auch kein weiterer Herstellungsschritt hinzukommen.
90 Die Verwendung von Holzspänen durch die Beklagte stellt keine bloße Verfahrenstechnologie dar, die der Reifung in Holzfässern gleichzustellen ist und daher funktional als Fassreifung i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) angesehen werden kann, so dass die unter Verwendung von Holzspänen hergestellte Spirituose nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ bezeichnet werden darf. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten selbst. Im Einzelnen:
91 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsmäßigkeit der Bezeichnung als „Whisky“ nicht entscheidend darauf ankommt, ob die fertige Spirituose sensorisch und von der übrigen Zusammensetzung her einem Whisky entspricht. Die von beiden Seiten unter Bezugnahme auf von ihnen eingeholte Gutachten dazu vorgebrachten Argumente für und gegen eine Gleichartigkeit des Endprodukts mit einem Whisky laufen ins Leere, da sie am Regelungsansatz der SpirituosenVO in Anhang I Nr. 2 vorbeigehen. Dieser knüpft nämlich ungeachtet seiner Bezugnahme auf Aroma und Geschmack der Ausgangsstoffe nicht bloß an das Endprodukt und dessen sensorische und weitere geschmackliche Eigenschaften an, sondern vorrangig an die Einhaltung der aufgeführten Herstellungsschritte, deren Ergebnis ein bestimmtes Aroma und ein bestimmter Geschmack sind, die im Nachgang nicht mehr verändert werden dürfen.
92 Entscheidend ist vielmehr, dass die Herstellungsweise unter Zugabe von Holzspänen nicht der in Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO vorgegebenen Herstellungsweise entspricht. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie beziehe Single Malt Whiskey als Grunddestillat von der G1 N. D. in Irland I., der anschließend in der Schweiz einer weiteren Reifung nach dem Fast Forward Finishing unterzogen werde. Ob, wie lange und unter welchen Bedingungen - insbesondere, ob in Holzfässern oder nicht - das Grunddestillat in Irland I. reift und ob dieses einen Single Malt Whiskey darstellt und als solcher bezeichnet werden dürfte, kann dabei dahinstehen. Denn unstreitig findet das anschließende Fast Forward Finishing nach der S.-Methode in der Schweiz nicht in Holzfässern statt, sondern in der Regel in großen Edelstahltanks, den sogenannten „Speedmasters“, in denen die Holzspäne zugesetzt werden und der Rüttel- und Schüttelprozess abläuft. Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO legt als letzten Herstellungsschritt die mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern fest. Unter der Reifung versteht die SpirtuosenVO nach Art. 4 Abs. 11 die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Fast Forward Finishing nach der S. Methode im Hinblick auf Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO wie folgt einordnen:
93 Entweder man sieht das Fast Forward Finishing - zutreffenderweise - als Teil der Reifung an, konkret als eine Weiterreifung im Anschluss an die dreijährige, in Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) vorgeschriebene Mindestreifung. Dann unterfällt die Weiterreifung als Teil der Reifung ebenfalls den Anforderungen des Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO. In Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) ist nämlich die Rede von einer mindestens dreijährigen Reifung, was einerseits bedeutet, dass die Reifung auch länger dauern kann, andererseits aber auch, dass die Vorgaben von lit. a) iii) für die gesamte Reifung, also auch die über die drei Jahre hinausgehende Reifung gelten. Die Weiterreifung in Gestalt des Fast Forward Finishing nach der S. Methode erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO nicht, da die Weiterreifung - wie oben dargelegt und zwischen den Parteien unstreitig - nicht in Holzfässern erfolgt.
94 Die Versuche der Beklagten, den Zusatz von Holzspänen mit der Reifung in Holzfässern gleichzusetzen, überzeugen aus mehreren Gründen nicht:
95 Erstens spricht gegen eine Gleichsetzung bereits der insofern eindeutige Wortlaut: Holzspäne sind keine Holzfässer.
96 Zweitens spricht gegen eine Gleichsetzung auch eine systematische Betrachtung der relevanten Vorschriften. Während etwa in Art. 4 Abs. 11 SpirituosenVO hinsichtlich der Reifung von Behältern die Rede ist, verlangt Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) für Whisky die Reifung nicht in irgendwelchen Behältern, sondern in Holzfässern. Der Verordnungsgeber hat den Begriff „Holzfässer“ also nicht stellvertretend für irgendwelche Fässer bzw. Behälter gewählt, sondern in Abgrenzung bzw. als Konkretisierung des allgemein von ihm verwendeten Begriffs des Behältnisses. Die von der Beklagten verwendeten Edelstahl-„Speedmaster“ sind keine Holzfässer und auch die von der Beklagten in diese gegebenen Holzspäne sind weder Holzfässer noch machen sie die Edelstahlbehälter zu Holzfässern.
97 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Verordnungsgeber des Unterschieds zwischen Holzspänen und Holzfässern bewusst ist. Dies zeigen die Leitlinien der Europäischen Kommission für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (2022/C 78/03), Abl. v. 18.02.2022, C 78/3. Dort heißt es unter 3.2.4.2 (Anlage K 32) im Hinblick auf Anspielungen auf Fässer anderer Spirituosen:
98 „Die Spirituose sollte tatsächlich in dem Holzfass gereift sein, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift war: Laut Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der SDR umfasst Reifung nämlich „die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen“. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Verwendung von inerten Behältern wie Kunststoffkanistern oder der Einsatz von Holzspänen anstelle einer Reifung in einem Holzfass nicht zulässig sind.“
99 Auch wenn es in dieser Passage nicht unmittelbar um die Reifung in Holzfässern nach Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO geht, werden zwei, auch für die Auslegung von lit. a) iii) relevante Punkte deutlich: Erstens ist dem Verordnungsgeber klar, dass es in tatsächlicher Hinsicht neben der Reifung in Holzfässern auch den Einsatz von Holzspänen zum Zwecke der Reifung gibt und zweitens sieht der Verordnungsgeber in rechtlicher Hinsicht den Einsatz von Holzspänen gerade nicht als äquivalent zur Reifung im Holzfass an. Dementsprechend hat er in lit. a) iii) nur die Reifung in Holzfässern und nicht den Einsatz von Holzspänen vorgesehen.
100 Drittens vermag auch der Versuch der Beklagten, den Einsatz von Holzspänen funktional, also im Hinblick auf die physikalisch-chemischen Prozesse, der Reifung im Fass im Wege einer teleologischen Betrachtung gleichzusetzen, nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es bereits mehr als fraglich, ob der recht eindeutige Befund aus Wortlaut und Systematik durch teleologische Überlegungen überwunden werden kann. Selbst wenn man dies bejahte, führte auch eine teleologische Betrachtung bzw. Auslegung des Begriffs „Holzfässer“ nicht dazu, die von der Beklagten eingesetzten Holzspäne den in Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO vorgesehenen Holzfässern gleichzusetzen. Auch dies ergibt sich bereits aus dem weiteren Vortrag der Beklagten selbst. Diese hat vorgetragen, auch bei der von ihr praktizierten Reifungsmethode des Fast Forward Finishing würden die üblichen, für die Reifung von Whisky typischen Oxidationsprozesse ablaufen, die bei ihrer Herstellungsweise sogar wesentlich intensiver seien als bei der klassischen Fassreifung, da in regelmäßigen Abständen, fein verteilt, Luftsauerstoff zugeführt werde, der mit dem Destillat abreagieren könne. Dies sei wesentlich mehr Sauerstoff als bei der klassischen Fassreifung, da aufgrund der Dicke der Fasswände selbst über Jahre hinweg nur eine begrenzte Menge an Sauerstoff in die Flüssigkeit hineindiffundieren könne. Dabei falle zwar möglicherweise die Anzahl der Reaktionen unterschiedlich aus, doch bleibe der chemische Prozess derselbe. Dies zeigt deutlich, dass beim Fast Forward Finishing mit Holzspänen zwar vom chemischphysikalischen Funktionsprinzip her dieselben Prozesse ablaufen mögen wie bei der Fassreifung, dass diese jedoch ganz anders ablaufen, nämlich wesentlich intensiver, was die Beklagte etwa mit der Dicke der Fasswände von Holzfässern begründet. Das gleiche chemisch-physikalische Funktionsprinzip führt daher nicht automatisch zu einer Gleichwertigkeit des Einsatzes von Holzspänen mit der Reifung in Holzfässern. Im Gegenteil: Die Art und Weise, wie die chemischphysikalischen Prozesse ablaufen, unterscheiden sich ungeachtet des gleichen Funktionsprinzips beim Einsatz von Holzspänen und beim Einsatz von Holzfässern deutlich. Erneut sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es nicht entscheidend ist, ob und wie sich dies auf das Endprodukt im Hinblick auf Geschmack und Aroma auswirkt, da dies - wie bereits dargelegt - dem Regelungsmechanismus der SpirituosenVO widerspricht, der primär eine bestimmte Herstellungsweise vorschreibt, aus der sich Geschmack und Aroma ergeben müssen. Ob etwa die Limitierung der Fassgröße in Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) auf 700 Liter, die eine Begrenzung der Holzoberfläche zur Folge hat, ebenfalls Einfluss auf die Art und Weise der physikalischchemischen Prozesse hat und als Folge dessen auch den Geschmack und das Aroma beeinflusst, so dass die Herstellung mittels Holzspänen in bis zu 2000 Liter fassenden Edelstahltanks funktional nicht vergleichbar ist, kann angesichts dessen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Imprägnierung der Holzspäne mit der Vorbefüllung der Holzfässer mit einer anderen Spirituose funktional vergleichbar ist.
101 Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis der Beklagten nicht, es handele sich beim Fast Forward Finishing lediglich um eine dem Einsatz von Holzfässern gleichwertige Verfahrenstechnologie. Zum einen entspricht es - wie dargelegt - gerade dem Regelungsmechanismus der SpirituosenVO, bestimmte, aber eben auch nur diese Verfahrenstechnologien zuzulassen, um den Geschmack und das Aroma der betreffenden Spirituose zu erzielen. Zum anderen handelt es sich - wie ebenfalls oben dargelegt - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht um eine neutrale Verfahrenstechnologie, die sich auf die ablaufenden chemisch-physikalischen Prozesse nicht auswirkt.
102 Sieht man das Fast Forward Finishing nach der S. Methode nicht als Teil der Reifung i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO an, ist es zwangsläufig - da es auch nicht unter lit. i) und ii) fällt - ein auf die Reifung folgender, zusätzlicher Herstellungsschritt, so dass die Herstellungsweise unter Einsatz von Holzspänen nicht die Anforderungen für Whisky nach Anhang I Nr. 2 lit. a) SpirituosenVO erfüllt.
103 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob in dem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen eine Aromatisierung oder Färbung der Spirituose im Sinne der SpirituosenVO liegt, nicht mehr an.
104 Auch ist es für die Frage des Verstoßes gegen die Kennzeichnungsvorschriften der SpirituosenVO durch die Beklagte ohne Relevanz, ob bzw. inwiefern auch Mitglieder der Klägerin zu 1) einzelne ihrer Produkte als Whisky kennzeichnen, obwohl Dauben oder ähnliches in die Holzfäller zur Reifung hinzugefügt werden, ist, da es hier nicht auf die Praxis anderer Spirituosenhersteller ankommt, sondern allein auf die Einhaltung der Vorgaben der SpirituosenVO durch die Beklagte.
105 Das soeben erörterte Verbot der Bezeichnung einer unter Einsatz von Holzspänen hergestellten Spirituose als Whisky führt dazu, dass auch die Bezeichnungen „Single Malt Whiskey“ und „Single Malt“ unzulässig sind und daher auch insofern ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7, Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO besteht.
106 Dies gilt für die Bezeichnung „Single Malt Whiskey“ schon wegen des Bestandteils „Whisky“.
107 Für die Bezeichnung „Single Malt“ in Alleinstellung ergibt sich die Unzulässigkeit aus folgenden Erwägungen: Die SpirituosenVO enthält in Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anhang I ein absolutes Bezeichnungsverbot. Danach dürfen die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen für Spirituosen nur dann verwendet werden, wenn sie die dort festgelegten Anforderungen erfüllen. „Single Malt“ gehört nicht zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien von Spirituosen und ist dort dementsprechend auch nicht unter einer eigenen Nummer als eine der zulässigen Spirituosenbezeichnungen aufgeführt. Vielmehr ist die Bezeichnung „Single Malt“ unter Anhang I Nr. 2 als eine ergänzende Bezeichnung für Whisky behandelt, die ein Whisky ergänzend tragen darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich wenn die Spirituose ausschließlich aus gemälzter Gerste in einer einzigen Brennerei destilliert wurde. Daraus folgt, dass die ergänzende Bezeichnung nur für Whiskey benutzt werden darf, nicht für andere Spirituosen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Anhang I Nr. 2 lit. e) SpirituosenVO, aber auch aus der Systematik des Anhangs der SpirituosenVO. Dort sind zum einen für zahlreiche Spirituosen ergänzende Bezeichnungen genannt, etwa in ähnlicher Weise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Gin die ergänzende Bezeichnung „dry“ (Nr. 20 lit. d) oder unabhängig von der Spirituose die ergänzende Bezeichnung „Bitter“ (Nr. 30 lit. d), und ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen etwa die Bezeichnung „Likör“ für Sambuca und andere Spirituosen. Zum anderen finden sich auch Spirituosenkategorien, für die unabhängig vom Ausgangsstoff bestimmte Bezeichnungen mit vorangehender näherer Bezeichnung etwa des Obstes oder anderen Ausgangsstoffes verwendet werden dürfen, etwa -brand (Nr. 16), -geist (Nr. 17) und creme (Nr.34). Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber ergänzende Bezeichnungen entweder zur Spirituosenkategorie erhoben hat, was er für „Single Malt“ gerade nicht getan hat, oder aber jeweils für bestimmte Spirituosen bestimmte ergänzende Bezeichnungen zugelassen hat, die dementsprechend dann auch nur für diese Spirituose zulässig sind. Dabei fällt besonders ins Auge, dass der Verordnungsgeber die Bezeichnung „Single Malt“ als Ergänzung nicht für Getreidespirituosen nach Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO vorgesehen hat, obschon diese Whisky insofern recht nahe kommen, als auch sie aus Getreidemaische durch Destillation hergestellt werden.
108 d) Den Klägerinnen zu 2) und 3) steht gegen die Beklagte auch der mit dem Antrag zu I. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und somit nicht die Anforderungen für die Bezeichnung als „Barley Spirit“ nach EU-Recht, derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, erfüllt, unter der Bezeichnung „Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Malted Barley Spirit“ zu vertreiben und/oder zu bewerben, aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7, Anhang I Nr. 2 und 3 SpirituosenVO zu.
109 Der Verstoß der Bezeichnungen „Single Malt Barley Spirit“ und/oder „Single Malt Malted Barley Spirit“ ergibt sich aus den soeben dargelegten Ausführungen zur Verwendung der Bezeichnung „Single Malt“ als Ergänzung oder in Alleinstellung. Da die Bezeichnung ergänzend nur für Whisky verwendet werden darf, ist sie als Zusatz zu der Bezeichnung „Barley Spirit“ unzulässig.
110 Aber auch die Bezeichnung "Barley Spirit" ist für Spirituosen, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurden, unzulässig, da eine auf diese Weise hergestellte Spirituose nicht die Anforderungen des Anhangs I Nr. 3 SpirituosenVO erfüllt und daher nach Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO nicht verwendet werden darf. Das von der Beklagten unter Verwendung der Holzspäne durchgeführte Fast Forward Finishing ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Teil der Reifung der Spirituose. Für Barley Spirit, in der deutschen Fassung eine Getreidespirituose, ist eine Reifung jedoch nicht vorgesehen. Zum einen heißt es in Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO, dass eine Getreidespirituose eine Spirituose ist, „die ausschließlich [Hervorhebung durch die Kammer] durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird ...“ Bereits dadurch wird deutlich, dass der einzige Herstellungsschritt die Destillation ist, ohne dass sich daran ein weiterer Herstellungsschritt etwa in Gestalt einer Reifung anschließen darf. Die Formulierung unter Verwendung des Wortes „ausschließlich“ entspricht insofern der ebenso weitere Herstellungsschritte ausschließenden Formulierung in Anhang I Nr. 2 für Whisky. Zum anderen ergibt sich dies neben dem eindeutigen Wortlaut aus der Systematik der SpirituosenVO und einem Umkehrschluss aus den Anforderungen für anderen Spirituosenkategorien des Anhangs I. So differenziert bereits die Regelung zu den Begriffsbestimmungen in Art. 4 SpirituosenVO zwischen der Destillation in Abs. 6 und der Reifung in Abs. 11. Darauf aufbauend sieht Art. 7 Abs. 2 SpirituosenVO für die Spirituosenkategorien 1 bis 14 unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den einzelnen Nummern des Anhangs bestimmte Anforderungen vor, darunter in lit. a) für die Herstellung die alkoholische Gärung und Destillation, in lit. c) ein Verbot der Aromatisierung und in lit. d) und e) Regelungen zu Färbung und Süßung. Der Prozess der Reifung ist weder in lit. a) als Teil der Herstellung noch im weiteren Verlauf der Regelung genannt. Daraus folgt, dass die Reifung ein eigenständiger Herstellungsschritt ist, der nicht für alle in Nummern 1 bis 14 geregelten Spirituosenkategorien vorgesehen ist. Dies wird durch einen Blick in die besonderen Bestimmungen des Anhangs I der SpirituosenVO deutlich. Dort ist für bestimmte Spirituosen, etwa für Whisky in Anhang I Nr. 2 und für Brandy bzw. Weinbrand in Anhang I Nr. 5 ausdrücklich als notwendiger Herstellungsschritt nach der Destillation eine Reifung vorgesehen, die im Hinblick auf das Behältnis zur Reifung jeweils näher spezifiziert wird. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für die Getreidespirituose keine Reifung vorgesehen ist, da sie andernfalls ebenso wie bei anderen Spirituosen als Anforderung bzw. zulässiger Herstellungsschritt genannt wäre. Noch deutlicher wird dies durch Anhang I Nr. 4 lit. g) SpirituosenVO. Während in Anhang I Nr. 4 lit. a) für Branntwein an sich keine Reifung vorgesehen ist, regelt lit. g) eine Ausnahme davon ausdrücklich, was in Anhang I Nr. 3 für Getreidespirituosen gerade nicht der Fall ist.
111 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Bezeichnung einer Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde, als „Barley Spirit“ insofern unzulässig, als der Einsatz der Holzspäne zu einer Aromatisierung des Grunddestillats führt, die nach Anhang I Nr. 3 lit. d) SpirituosenVO nicht zulässig ist. Während sich im Hinblick auf Whisky - worauf es hier wie oben dargelegt nicht ankommt - nur für die Zwecke der Aromatisierung noch argumentieren ließe, die Reaktion des Grunddestillats mit Holz sei erwünscht, da eine solche auch bei der Reifung in Holzfässern stattfindet, trägt eine solche Argumentation für Getreidespirituosen nicht, da für diese keine Reifung in bestimmten Behältnissen vorgesehen ist. In der Zugabe von puren oder zuvor mit Flüssigkeiten imprägnierten Holzspänen liegt auch ein Aromatisieren i.S.d. Art. 4 Nr. 12 SpirituosenVO, da mit den Holzspänen, pur oder imprägniert, ein Aroma im Wege der Mazeration hinzugefügt wird. Bei einem Aroma handelt es sich nach Art. 4 Abs. 13 SpirituosenVO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO 1334/2008 um ein Erzeugnis, das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern, und das etwa aus einem Aromastoff hergestellt wurde oder besteht, wobei ein natürlicher Aromastoff nach Art. 4 Abs. 15 SpirituosenVO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b) und c) VO 1334/2008 ein chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften ist, der - durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen - als solcher verwendet wird oder mittels bestimmter Verfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet wird. Bei den unbehandelten Holzspänen handelt es sich um ein Erzeugnis, das nicht zum Verzehr bestimmt ist und das aus dem natürlichen Aromastoff Holz nicht erst gewonnen werden muss, sondern aus diesem besteht und verwendet wird, indem es dem Grunddestillat beigefügt wird, um ihm im Wege der Mazeration einen bestimmten Geschmack zu geben, indem chemische-physikalische Prozesse der Extraktion aus dem Holz und des Übergangs durch Lösung im Grunddestillat ablaufen, die den Geschmack des Grunddestillats verändern. Wenn man die Holzspäne selbst nicht als Aromen bzw. Aromastoffe ansieht, so sind sie jedenfalls Träger von im Holz enthaltenen natürlichen Aromastoffen, die bei der Zugabe der Holzspäne im Wege der Mazeration an das Grunddestillat abgegeben werden. Entsprechendes gilt bei imprägnierten Holzspänen, die über die im Holz natürlich vorkommenden Aromen weitere natürliche Aromastoffe aus den für die Imprägnierung verwendeten Flüssigkeiten enthalten. Letztere ließen sich alternativ auch als geschmackgebende Lebensmittel i.S.v. Art. 4 Abs. 12, 18 SpirituosenVO ansehen. Dieses Verständnis eines Aromatisierens korrespondiert mit den entsprechenden Äußerungen zur Aromaabgabe und -intensivierung in den Werbeaussagen der Beklagten ebenso wie mit der Angabe „colored and flavored with wood chips“ zur Funktion der Holzspäne auf den Etiketten der in den USA vertriebenen S1 S2 Produkte, die nach dem Vortrag der Beklagten die in den USA zugelassene Aromatisierung von Whisky durch Holzkontakt zum Ausdruck bringt, die jedoch in Deutschland nach der SpirituosenVO für einen Whisky und erst recht eine Getreidespirituose unzulässig ist.
112 e) Den Klägerinnen zu 2) und 3) steht gegen die Beklagte auch der mit dem Antrag zu I. 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7, Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu, in der Bundesrepublik eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde und nicht ausschließlich in der Schweiz hergestellt wurde, wie auf den im Tenor zu I. 3 wiedergegebenen Etiketten zu vertreiben und/oder zu bewerben.
113 Die Wettbewerbswidrigkeit des vorderseitigen Etiketts ergibt sich aus der Bezeichnung der Spirituose als "Single Malt Malted Barley Spirit“, die nach den unter d) dargelegten Ausführungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anhang I Nr. 3 SpirituosenVO unzulässig ist.
114 Die Wettbewerbswidrigkeit des rückseitigen Etiketts ergibt sich aus der Unzulässigkeit der Angabe „Product of Switzerland“ bei einer nicht ausschließlich in der Schweiz hergestellten Spirituose unter dem von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkt der Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da der angesprochene Verkehr bei dieser Angabe wie von den Klägerinnen vorgetragen entweder davon ausgeht, dass die gesamte Herstellung in der Schweiz stattgefunden hat oder aber im Lichte des Art. 14 Abs. 1 SpirituosenVO davon ausgeht, dass die Schweiz derjenige Ort ist, wo die Phase der Herstellung stattgefunden hat, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat. Beide Vorstellungen treffen nicht zu. Bei einer nicht ausschließlich in der Schweiz hergestellten Spirituose hat nicht die gesamte Herstellung in der Schweiz stattgefunden. Bei den in Bezug genommenen S1 S2-Produkten, bei denen nur das auf den Etiketten in Bezug genommene Fast Forward Finishing in der Schweiz stattgefunden hat, greift auch Art. 14 Abs. 1 SpirituosenVO nicht ein. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Ort, wo die Phase der Herstellung stattgefunden hat, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat, nicht gleichbedeutend mit dem Ort, an dem die zeitlich letzte Phase der Herstellung stattgefunden hat, da sich „endgültig“ nicht rein zeitlich auf den letzten Schritt bezieht, sondern auf die finalen, vor allem geschmacklichen Eigenschaften in ihrer Gesamtheit. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass neben den endgültigen Eigenschaften auch der Charakter in Bezug genommen wird, ohne dass dieser um das Adjektiv „endgültig“ ergänzt wird, was verdeutlicht, dass es auf den Ort ankommt, der dem fertigen Endprodukt seinen Charakter und seine Eigenschaften verleiht. Einen solchen Ort gibt es bei den nach dem Fast Forward Finishing hergestellten, mit den konkreten Etiketten bezeichneten Spirituosen nicht, da diese ihren Charakter und ihre Eigenschaften in gleichem Ausmaß durch die Destillation und anschließende dreijährige Reifung in Irland einerseits und das anschließende Fast Forward Finishing in der Schweiz andererseits erhalten. Dies bringt der von den Klägerinnen angeführte Beschluss des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) zutreffend zum Ausdruck. Auch die Beklagte selbst hat die Bedeutung des Brennverfahrens für den Geschmack des Endprodukts betont (Anlage B 15). Diese Bedeutung kommt auch auf den Etiketten dadurch zum Ausdruck, dass die Reifung „Barrel Aged Three Years“ bzw. „Three Years Barrel Aged“ an prominenter zentraler Stelle des rückseitigen Etiketts in großer fetter Schrift besonders betont wird. Art. 14 Abs. 2 SpirituosenVO greift insofern nicht ein, als es sich bei dem Grunddestillat nicht um eine primäre Zutat i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. f LMIV handeln kann, da es die einzige Zutat ist und es ohne sekundäre keine primäre Zutat geben kann.
115 Ob der Verweis auf Whisky durch die Formulierung „Made from Triple Distilled Single Malt Whisky Refined with the S. Method“ einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO darstellt, wofür im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-563/24 - PV Vi Goods einiges spricht, kann angesichts der Irreführung durch die Herkunftsangabe für die Frage der Zulässigkeit des rückseitigen Etiketts offen bleiben.
116 f) Angesichts der Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften der SpirituosenVO kann dahinstehen, ob sowohl in der Ergänzung der Bezeichnungen Whisky oder Barley Spirit durch die Bezeichnung Single Malt und in der isolierten Bezeichnung von durch Zugabe von Holzspänen hergestellten Spirituosen als Single Malt eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter den verschiedenen, von den Klägerinnen dazu vorgetragenen Aspekten bzw. Verkehrsvorstellungen liegt, insbesondere, ob es sich bei den von der Beklagten unter Anwendung des Fast Forward Finishing-Verfahrens hergestellten Spirituosen unabhängig davon, dass die Bezeichnung nur für Whisky zulässig ist, angesichts der Destillation in Irland und der Weiterreifung in der Schweiz um einen „Single Malt“ handelt und ob der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Single Malt“ stets mit Whisky verbindet. Ebenso kann dahinstehen, ob die angegriffenen Bezeichnungen bei den angesprochenen Verbrauchern unzutreffende Verkehrsvorstellungen über die Art und das Herstellungsverfahren der S1 S2-Produkte hervorriefen, was gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, aber auch gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 LMIV verstoße. Für den Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO kommt es ohnehin auf eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht an.
117 g) Das Bestehen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird aufgrund des seitens der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet (BGH, GRUR 2025, 672, Rn. 73 - Arzneimittelbestelldaten III ). Diese Vermutung kann nicht dadurch widerlegt werden, dass die Beklagte es schlicht unterlässt, bestimmte Bezeichnungen weiter zu verwenden. Vielmehr ist dazu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Eine solche hat die Beklagte zum einen nur gegenüber der Klägerin zu 1) abgegeben und zum anderen hat sie diese zwischenzeitlich nach der Zurückweisung durch die Klägerin zu 1) auch wieder zurückgenommen. Die bloße Einstellung der Verwendung der angegriffenen Zeichen führt hingegen nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, nachdem die Beklagte diese zuvor unstreitig verwendet hat, also Wettbewerbsverstöße stattgefunden haben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bzw. seit wann die Beklagte die Bezeichnungen „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ nicht mehr verwendet hat.
118 h) Das tenorierte Verbot geht auch nicht materiell-rechtlich zu weit, indem es auch zulässige Verhaltensweisen der Beklagten erfasst, namentlich die Bewerbung und den Vertrieb des Produkts „B2 D.“ aus Kanada als Whisky.
119 Die Bezeichnung des Produkts „B2 D.“ aus Kanada als Whisky ist nicht vom CETA-Abkommen erfasst. Nach Art. 30.8 Abs. 3 CETA-Abkommen wird unter anderem das am 16.09.2003 in Niagara-on-the-Lake unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (Amtsblatt der EG Nr. L 035 vom 06/02/2004 S. 0003 - 0099) mit den Änderungen nach Anhang 30-B des CETA-Abkommens in das CETA-Abkommen überführt.
120 In Art. 19 des Abkommens von 2003 heißt es betreffend Whisky:
121 „(1) Kanada trägt dafür Sorge, dass es sich bei Whisky, einschließlich Canadian Whisky, Canadian Rye Whisky und Rye Whisky, der von Kanada nach der Gemeinschaft ausgeführt wird, um eine Spirituose handelt, die durch Destillieren von Getreidemaische gewonnen wird,
122 - die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert,
123 - mit Hefe vergoren,
124 - zu weniger als 94,8 % vol so destilliert worden ist, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist,
125 - mindestens drei Jahre lang in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von 700 Litern oder weniger gereift ist,
126 - bei nicht weniger als 40 % vol abgefuellt worden ist und
127 - der keine anderen Stoffe als Wasser und Zuckerlikör zugesetzt worden sind.“
128 In Anhang 30-B des CETA-Abkommens finden sich keine Änderungen dieser Regelung.
129 In dieser Regelung kommt klar zum Ausdruck, dass kanadischer Rye Whisky, worum es sich - vorbehaltlich der Zulässigkeit des eingesetzten Fast Forward Finishing - bei dem Produkt „B2 D.“ handelt, ebenso wie Whisky nach der SpirituosenVO mindestens drei Jahre in Holzfässern gereift sein soll, was bei Einsatz des Fast Forward Finishing nicht der Fall ist, so dass dieser aus Sicht des Übereinkommens nicht unter der Bezeichnung „Whisky“ von Kanada in die EU eingeführt werden darf. Angesichts der gleichen Intention wie der von Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO ist auch Art. 19 des Abkommens von 2003 als Markverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG anzusehen, jedenfalls soweit es um die Bewerbung und den Vertrieb nicht diesen Anforderungen entsprechender Spirituosen unter der Bezeichnung „Whisky“ in Deutschland geht.
130 Auch die VO 936/2009 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen nennt als anzuerkennende Spirituosen nicht aus Kanada eingeführten Rye Whisky, sondern nur Tennessee Whisky und Bourbon Whisky, so dass sich auch daraus keine Zulässigkeit der Bezeichnung in Deutschland ableiten lässt.
131 i) Die Unterlassungsansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3) sind nicht verjährt.
132 Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG beginnt nach § 11 Abs. 2, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei beginnt die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes als Dauerhandlung nicht, solange der den Unterlassungsanspruch auslösende Wettbewerbsverstoß noch fortdauert (BGH, GRUR 2003, 448 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ).
133 Dabei hat die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darzulegen und zu beweisen, was sowohl für den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung als auch der Kenntnis der Klägerinnen zu 2) und 3) als Gläubigerinnen der Unterlassungsansprüche gilt (Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11, Rn. 52).
134 Ob und wenn ja, wann die Beklagte die Bezeichnungen „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ nicht mehr verwendet hat, kann vorliegend allerdings insofern dahinstehen, als die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für eine Kenntnis der Klägerinnen zu 2) und 3) von den die Wettbewerbsverletzung begründenden Bewerbungen und Vertriebshandlungen zu einem Zeitpunkt vor ihrem Eintritt in den Rechtsstreit auf Klägerseite vorgetragen hat, die zu einer Verjährung der Unterlassungsansprüche führen würden. Die Beklagte hat lediglich die Vermutung ins Blaue hinein geäußert, die Klägerin zu 1) werde ihre Mitglieder über den Rechtsstreit informiert haben. Auch die von ihr geäußerte Rechtsansicht, eine Kenntnis der Klägerinnen zu 2) und 3) liege ab dem Ende der Dauerhandlung mit Abgabe der Unterlassungserklärung am 20.11.2023 vor, da sich die Klägerinnen zu 2) und 3) den gesamten Vortrag der Klägerin zu 1) zu eigen gemacht hätten, was die Kenntnis mit umfasse, überzeugt nicht. Das Zu-Eigen-Machen des Vortrags der Klägerin zu 1) durch die Klägerinnen zu 2) und 3) bezieht sich ersichtlich nicht auf eine individuelle Kenntnis der Klägerin zu 1) bzw. ihrer Vertreter von tatsächlichen Umständen, an denen die Klägerinnen zu 2) und 3) nicht einmal beteiligt waren. Für die Anträge I. 2 und 3 scheidet eine Verjährung bereits insofern aus, als die Beklagte nicht vorgetragen hat, die damit angegriffenen Verletzungshandlungen zwischenzeitlich eingestellt zu haben.
III.
135 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden, wobei auf jeden der geltend gemachten Anträge ein Streitwert von 50.000,- € entfällt, darunter auf jede der zunächst geltend gemachten Begehungsformen ein Teilstreitwert von 10.000,- €. Aufgrund der subjektiven Klagehäufung auf Klägerseite ist von der Klagepartei mit dem höchsten Interesse, hier der Klägerin zu 1) als Interessenverband zu Bündelung der Interessen der schottischen Whiskyhersteller auszugehen und ein Zuschlag in der Höhe vorzunehmen, der dem Interesse der Klägerinnen zu 2) und 3) entspricht, den titulierten Anspruch ggf. selbstständig geltend machen zu können. Dies führt vorliegend zu einem Gesamtstreitwert von 200.000,- €.
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