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21 C 120/25•AG Hamburg, 2026-04-13, 21 C 120/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: 21 C 120/25
ECLI: ECLI:DE:AGHH:2026:0413.21C120.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
| 1. | Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| 2. | Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. |
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1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
2 Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vorliegend waren der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre.
3 I. Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die anwaltlichen Handakten aus einem ehemaligen Mandatsverhältnis zu übermitteln oder ob die Bereitstellung in der Kanzlei genügt.
4 Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Hinblick auf eine in Aussicht genommenen Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22.02.2022 den Entwurf einer Klageschrift. Mit Schreiben vom 21.12.2024, welches am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen wurde, bat der Kläger den Beklagten um Herausgabe der anwaltlichen Handakte im Wege der Zusendung per Post, da er prüfen wolle, ob der Beklagte die in Aussicht genommenen Klage tatsächlich erhoben hat. In dem Schreiben forderte der Kläger den Beklagten zudem auf, ihm das Porto für die Übermittlung der Akte mitzuteilen. Der Beklagte teilte weder die Portokosten mit noch übermittelte er dem Kläger die Handakte. Der Beklagte sonderte die Handakte am 27.12.2024 aus und legte sie in der Kanzlei zur Abholung bereit. Am 15.01.2025 forderte der Beklagte den Kläger telefonisch auf, die Handakte im Büro des Beklagten am 22.01.2025 um 11:00 Uhr abzuholen. Eine Abholung seitens des Klägers erfolgte nicht.
5 Der Kläger bestreitet, den Termin zur Abholung der gewünschten Akte am 22.01.2025 um 11:00 Uhr in den Büroräumen des Beklagten bestätigt zu haben.
6 Der Beklagte ist der Auffassung, zu einer Übersendung der Handakten nicht verpflichtet zu sein.
7 Der Beklagte hat die Handakte im laufenden Prozess herausgegeben, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
8 1. Der Klagantrag war gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger vom Beklagten nicht lediglich die Herausgabe der Akten, sondern deren Versendung an ihn begehrt. Auch Prozesshandlungen sind der Auslegung fähig (Zöller, 35. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1521; BGH NJW 2007, 1460; Zöller, 35. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Die Parteien streiten nicht um das Bestehen des Herausgabeanspruchs als solchen. Streitpunkt ist allein, ob die Akten in den Kanzleiräumen des Beklagten abzuholen sind, oder ob der Beklagte verpflichtet ist, sie dem Kläger per Post oder auf anderem Wege zu übermitteln.
9 2. Die Klage war zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 29 Abs. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
10 3. Die Klage war ursprünglich auch begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten angelegten Handakten durch Versendung der Akten (oder einer vergleichbaren Übermittlung) gem. §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO.
11 a) Nach diesen Vorschriften ist die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Anwaltsdienstvertrags geschuldet. Auf den Anwaltsdienstvertrag finden gem. § 675 BGB die §§ 666, 667 BGB Anwendung. Danach ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zu Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGH, Urteil v. 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17 -, juris, Rn. 11 f.). Dieser Anspruch wird spätestens mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig (BGH, Urteil v. 30.11.1989 – III ZR 112/88). Die Parteien waren unstreitig durch ein Mandatsverhältnis verbunden, das der klagweisen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Freie und Hansestadt Hamburg diente. Das Mandat ist nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien beendet; fällig ist der Anspruch bereits mit der Ausführung des Auftrags (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260).
12 b) Der Kläger hatte Anspruch auf Herausgabe der Handakten in Form des Versendens oder einer vergleichbaren Übermittlung (z.B durch Boten). Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten stellt eine Schickschuld dar. Gem. § 269 Abs. 1, 2 BGB liegt der Leistungsort für die Pflicht zur Aktenherausgabe am Kanzleisitz des Beklagten. Davon losgelöst ist die Frage, ob eine Schick- oder eine Holschuld gegeben ist, in beiden Fällen erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht am Leistungsort, hier also in den Geschäftsräumen des Beklagten.
13 Die Einordnung der Herausgabepflicht des Beklagten als Schickschuld folgt aus einer Betrachtung der typischen vertraglichen Verpflichtungen im Mandatsverhältnis sowie der Verkehrssitte, § 157 BGB. Zum einen gehört es zum berufstypischen Alltag eines Anwalts, Schriftsätze und anderweitige Unterlagen mit der Post oder per E-Mail an seinen Mandanten zu versenden. Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant findet – jedenfalls soweit es den Austausch von Schriftstücken anbelangt – üblicherweise auf postalischem oder elektronischem Wege statt. Auch die Übermittlung wichtiger Unterlagen während des laufenden Mandatsverhältnisses, wie Unterlagen, Schriftsatzentwürfen, Klagentwürfen usw., erfolgt in der Regel auf dem Versandweg. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit des Rechtsanwalts, um seinem Mandaten überflüssige Wege zu ersparen. Vielmehr gehört es zu den berufs- und standesrechtlichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, dem Mandaten Unterlagen zuzusenden, wenn der Mandant nicht seinerseits den Wunsch äußert, sie in der Kanzlei abzuholen. Auch darin spiegelt sich der Charakter des Dienstleistungsvertrages wider.
14 Dies gilt entsprechend für die Herausgabe der anwaltlichen Handakten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Dass es sich bei der Aktenherausgabe um einen einmaligen Vorgang handelt, während im laufenden Mandatsverhältnis ggf. wiederholt Unterlagen zu übermitteln sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ehemalige Mandanten können ggf. auch ein besonderes, berechtigtes Interesse daran haben, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses ein Zusammentreffen zu vermeiden, insbesondere wenn das Mandatsverhältnis aufgrund von Misshelligkeiten endete, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant also belastet ist.
15 Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf die Pflicht zur Übermittlung der Handakte nach Beendigung des Mandatsverhältnis in Umkehrung zur Pflicht und regelmäßigen Verkehrsübung der Übermittlung von Unterlagen während des laufenden Mandatsverhältnisses eine Holschuld zu begründen vermöchten. Die Versendung von Unterlagen gehört zum Alltag einer Rechtsanwaltskanzlei. Die aussortierten Handakten versandfertig zu machen und bei der Post aufzugeben, stellt keinen ins Gewicht fallenden Aufwand dar. Der Postversand zählt zu den „alltäglichen“, in einer Rechtsanwaltskanzlei anfallenden Aufgaben.
16 Schließlich ergäben sich im Falle der Annahme einer Holschuld einer Papierakte auch Wertungswidersprüche. Denn es liegt fern, für eine elektronische Akte, die künftig den Regelfall darstellen dürfte, davon auszugehen, dass sich ein ehemaliger Mandant – trotz sicherer Übermittlungsmöglichkeit – mit einem USB-Stick oder anderen Speichermedium zur Abholung der elektronischen Akte in die Kanzleiräume seines vormaligen Bevollmächtigten zu begeben hat. Vielmehr ist der Rechtsanwalt insoweit gehalten, die Akte elektronisch zu übermitteln, sofern ein sicherer Übertragungsweg existiert. Es sind keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.
17 Der Beklagte hat die Übersendung der Akte nicht – auch nicht hilfsweise – von der vorherigen Zahlung der anfallenden Versandkosten abhängig gemacht. Im Übrigen hatte der Kläger bereits erklärt, die Kosten nach Bezifferung der Höhe vorab zu überweisen.
18 c) Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
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