VG Hamburg 23. Kammer, 2026-05-07, 23 FB 6/25

23 FB 6/25Verwaltungsgericht / Chamber 2307.05.2026

Regest

1. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen abschließend. Diese können auch durch Dienstvereinbarung nicht erweitert werden. (Rn.29) 2. In einer Dienstvereinbarung kann nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mitbestimmungsrecht für personelle Einzelangelegenheiten vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstvereinbarung ihrerseits auf einem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand beruht.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 23. Kammer — 23 FB 6/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 23 FB 6/25

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0507.23FB6.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Nr 2 BPersVG, § 63 Abs 1 BPersVG, § 80 Abs 1 Nr 5 BPersVG

Leitsatz

  1. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen abschließend. Diese können auch durch Dienstvereinbarung nicht erweitert werden. (Rn.29)

  2. In einer Dienstvereinbarung kann nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mitbestimmungsrecht für personelle Einzelangelegenheiten vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstvereinbarung ihrerseits auf einem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand beruht.(Rn.31)

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um Fragen der Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Reduzierung von zuvor einer Beschäftigten gewährter Telearbeit.

2 Antragsteller ist der örtliche Personalrat der Dienststelle Hamburg des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (im Folgenden: BSH). Beteiligter ist der Leiter der Dienststelle Hamburg des BSH. Das BSH ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es bestehen zwei Dienstsitze in Hamburg und in Rostock. In diesen Dienststellen ist jeweils ein örtlicher Personalrat gebildet. Überdies ist ein Gesamtpersonalrat gebildet.

3 Im Januar 2023 schlossen der Gesamtpersonalrat beim BSH und der Präsident des BSH eine „Dienstvereinbarung zur Telearbeit beim BSH“; im Folgenden: DV Telearbeit). Darin heißt es in § 3 Abs. 1 DV Telearbeit zu den „persönlichen Voraussetzungen“ u.a., die/der Beschäftigte müsse „selbständig und eigenverantwortlich nach Zielvorgaben arbeiten können“. Zur „Beendigung“ heißt es in § 12 Abs. 2 Alt. 2 DV Telearbeit, die Dienststelle sei berechtigt, die Telearbeit aus „wichtigem Grund, der in der Person der/des Beschäftigten liegt“, vorzeitig zu beenden. § 14 Abs. 1 DV Telearbeit regelt die „Beteiligung der Interessenvertretungen“ wie folgt: „Es gilt ein vereinfachtes personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren. Die zuständige Personalvertretung und ggfs. die Schwerbehindertenvertretung werden nur in folgenden Fällen zur Mitbestimmung beteiligt: - Ablehnung eines Antrags; - Beendigung der Telearbeit durch die Dienststelle; - keine Fortführung der Telearbeit nach Probezeit; - Antragsänderungen nach Konfliktfällen; - über die Dienstvereinbarung hinausgehende Einzelfälle, in denen aus besonderen Gründen weitergehende abweichende Regelungen getroffen werden sollen“. Weiter heißt es als „Protokollerklärung zu Absatz 1“: „Die Vorlage zur Mitbestimmung umfasst alle Fälle der Ablehnung, unabhängig vom beantragten Umfang der Telearbeit“.

4 Im November 2023 beantragte Frau ..., eine Beschäftigte des Beteiligten und Mitglied des Antragstellers, unter Bezugnahme auf die DV Telearbeit, (weiterhin) in Telearbeit arbeiten zu dürfen. Diesem Antrag entsprach der Beteiligte mit Schreiben aus Dezember 2023 und gewährte Frau ... Telearbeit im Umfang von 60 % der Arbeitszeit (montags, donnerstags und freitags) für den Zeitraum Januar 2024 bis Dezember 2025.

5 Im Mai 2024 schlossen der Gesamtpersonalrat beim BSH und der Präsident des BSH die „Dienstvereinbarung zur Pilotierung der Flexibilisierung des Arbeitsortes“ (im Folgenden: DV Pilot), die ausweislich ihres § 1 „der Pilotierung der DV zum ortsflexiblen Arbeiten“ dient und nach § 4 Abs. 5 DV Pilot zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet war; sie ist zwischenzeitlich bis zum 31. Mai 2026 verlängert worden. In § 6 der – der DV Pilot als Anlage beigefügten – „Dienstvereinbarung Flexibilisierung des Arbeitsortes“ (im Folgenden: DV Flex) sind die „individuellen Grundvoraussetzungen“ für die Teilnahme am ortsflexiblen Arbeiten genannt. In § 10 Abs. 5 DV Flex ist geregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen – nämlich u.a. bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ – die Dienststelle bzw. die Führungskraft die Zustimmung zum ortsflexiblen Arbeiten widerrufen kann. § 15 Abs. 1 DV Flex („Beteiligung der Interessenvertretungen“; im aktuellen Entwurf: § 15 Abs. 2 DV Flex) lautet auszugsweise wie folgt: „Es wird in folgenden Fällen die zuständige Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung zur Mitbestimmung beteiligt: (…); - Beendigung der Vereinbarung durch die Dienststelle/FK nach § 10 Abs. 5“. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DV Flex löst diese Dienstvereinbarung „die DV zur Telearbeit (…) ab“. Die DV Flex ist bislang nicht verbindlich vereinbart und noch nicht in Kraft getreten.

6 In der Folge der im Dezember 2023 erfolgten Bewilligung von Telearbeit für Frau ... kam es zu Konflikten zwischen ihr und dem Beteiligten bzw. der Leiterin des Referats, in dem Frau ... tätig ist. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Beteiligte Frau ..., der er zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, mit, er mache „von der Möglichkeit Gebrauch, die Ihnen gegenüber genehmigte Telearbeit als milderes Mittel zu einer vollumfänglichen Beendigung dieser zeitlich auf einen Tag pro Woche (7,8 Stunden; 20 %) mit sofortiger Wirkung zu reduzieren“. Zur Begründung verwies er unter Benennung zahlreicher Sachverhalte darauf, dass sich Frau ... als unzuverlässig erwiesen und insbesondere Absprachen nicht eingehalten habe. Es liege daher „ein Beendigungsgrund nach § 12 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 der DV“ vor. Er – der Beteiligte – habe Frau ... „gemäß 12 Abs. 3 der DV eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt“. Die „Einlassungen“ von Frau ... seien aber nicht durchgreifend gewesen.

7 Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 gab der Beteiligte dem Antragsteller das Schreiben an Frau ... zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er die Reduzierung der Telearbeit zu Lasten von Frau ... für unzulässig halte, u.a. deswegen, weil er – der Antragsteller – nicht beteiligt worden sei. Hierdurch sei sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden. Dem widersprach der Beteiligte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 und verwies insbesondere darauf, die bloße Reduzierung des Umfangs der Telearbeit sei nach der Dienstvereinbarung nicht mitbestimmungspflichtig. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 15. Juli 2025, „ein Beschlussverfahren einzuleiten, da die Dienststelle einseitig die Reduktion der Telearbeit einer Beschäftigten angeordnet hat, ohne die vorherige Zustimmung des zuständigen Personalrats eingeholt zu haben“.

8 Am 20. August 2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt.

9 Der Antragsteller macht vor allem geltend: Es sei offen, ob bzw. wann die DV Telearbeit durch die DV Flex abgelöst werde. Die Gründe, die der Beteiligte für die Reduzierung der Telearbeit von Frau ... angeführt habe, seien nicht durchgreifend. Der Beteiligte trage auch unzutreffend zu den Arbeitsbedingungen im Team von Frau ... und zu deren angeblichem Fehlverhalten vor. Sein Mitbestimmungsrecht folge aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG und/oder § 14 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich DV Telearbeit. Es liege im Fall von Frau ... eine (teilweise) Beendigung der Telearbeit vor. Selbst wenn § 14 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich DV Telearbeit den vorliegenden Fall nicht erfassen sollte, ergebe sich das Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Die Vorschrift habe einen umfassenden Anwendungsbereich und nicht könne durch Dienstvereinbarung eingeschränkt werden.

10 Der Antragsteller beantragt

11 1. festzustellen, dass eine Maßnahme, welche die Reduktion des Umfangs einer zuvor genehmigten Telearbeit zum Gegenstand hat, der Mitbestimmung des Antragstellers unterfällt;

12 2. festzustellen, dass eine Maßnahme, welche die Reduktion des Umfangs einer zuvor genehmigten Telearbeit zum Gegenstand hat, unwirksam ist, soweit noch nicht das Mitbestimmungsverfahren i.S. von § 70 BPersVG abgeschlossen worden ist.

13 Der Beteiligte beantragt,

14 die Anträge zurückzuweisen.

15 Der Beteiligte macht insbesondere geltend: Der Antragsteller habe im Fall der Reduzierung von Telearbeit kein Mitbestimmungsrecht. Dieser Fall werde von § 14 Abs. 1 DV Telearbeit gerade nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift sei nicht angezeigt bzw. nicht möglich. Auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG könne der Antragsteller das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht ableiten.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des parallelen Verfahrens 23 FB 5/25 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten mitsamt der darin enthaltenen Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand des Anhörungstermins gewesen sind.

II.

17 Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (hierzu 1.). Der Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet (hierzu 2.).

18 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig (hierzu a]), aber unbegründet (hierzu b]).

19 a) Der Antrag zu 1. ist zulässig.

20 aa. Das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegt vor. Der Antragsteller bezieht sich auf einen konkreten Anlass- und Streitfall, der eine der Verallgemeinerung zugängliche Frage – nämlich: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Fall einer Reduzierung des Umfangs der Telearbeit gegenüber einer/einem Beschäftigten im Einzelfall – aufwirft, die Gegenstand der begehrten Feststellung ist.

21 bb. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er beruft sich auf das Bestehen eines – von dem Beteiligten in Abrede gestellten – eigenen Mitbestimmungsrechts, das mit Blick auf § 14 Abs. 1 DV Telearbeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

22 cc. Der Antragsteller ist auch weiterhin rechtsschutzbedürftig. Die Angelegenheit hat sich noch nicht erledigt. Zum einen ist die DV Telearbeit weiterhin in Kraft und wird in der Dienststelle angewendet. Zum anderen stellt sich die in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage auch unter Geltung der DV Flex. Denn diese enthält in § 15 Abs. 2 DV Flex eine dem § 14 Abs. 1 DV Telearbeit vergleichbare Bestimmung.

23 dd. Schließlich liegt auch der erforderliche Beschluss des Antragstellers zur Durchführung des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seiner Bevollmächtigten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2019, 14 Bf 98/19.PVL, juris Rn. 37, m.w.N.; s. auch VGH Kassel, Beschl. v. 23.5.2018, 22 A 164/17.PV, juris Rn. 38) vor. Der Beteiligte hat im Anhörungstermin auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass er seine anfänglich geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses nicht aufrechterhalte. Solche bestehen auch nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht.

24 b) Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Reduzierung des Umfangs einer zuvor genehmigten Telearbeit gegenüber einer/einem Beschäftigten unterfällt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.

25 aa. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat vorbehaltlich einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung mit über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Die Ermöglichung (und ebenso die Versagung) von Telearbeit fällt zwar im Grundsatz hierunter (vgl. Annuß, in: Richardi/Dörner u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 69). Die Vorschrift erfasst indes nur generelle Regelungen mit kollektivem Bezug, d.h. solche, die die Angelegenheiten der in der Dienststelle Beschäftigten abstrakt ordnen (vgl. Annuß, a.a.O., § 80 Rn. 2, 67). Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nur „die allgemeine Einführung, Änderung und Aufhebung flexibler Arbeitsformen, nicht jedoch personelle Einzelmaßnahmen wie die Gewährung eines Antrags auf Telearbeit“ vor Augen; die Regelung hat „ausschließlich kollektiven Bezug“ (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/26820, 124). Der Feststellungsantrag zu 1. knüpft indes nicht an eine kollektive Regelung an – eine solche haben die Beteiligten vielmehr mit der DV Telearbeit vereinbart –, sondern der Antragsteller beansprucht ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen. Dies lässt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nicht ableiten.

26 bb. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt auch nicht aus § 62 Nr. 2 BPersVG. Danach hat der Personalrat die allgemeine Aufgabe, u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden (…) Dienstvereinbarungen (…) durchgeführt werden. Hieraus folgt aber kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Durchführung von Dienstvereinbarungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.4.2022, 18 P 21.1067, juris Rn. 39). Die Angelegenheiten der Mitbestimmung sind vielmehr in den §§ 78 ff. BPersVG abschließend (hierzu sogleich unter cc.) geregelt. Die Personalvertretung ist im Rahmen ihres Überwachungsrechts bzw. „Wächteramts“ nach § 62 Nr. 2 BPersVG darauf beschränkt, die Nichteinhaltung von Vorschriften gegenüber der Dienststellenleitung zu beanstanden und diese um Abhilfe zu ersuchen (vgl. Gräfl, in: Richardi/Dörner u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 62 Rn. 27). Weitergehende Rechte verleiht ihm die Vorschrift nicht.

27 cc. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt schließlich auch nicht aus § 14 Abs. 1 DV Telearbeit, wonach in bestimmten Fällen – u.a. bei „Beendigung der Telearbeit durch die Dienststelle“ – ein sog. vereinfachtes personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren gelte.

28 (1) Es kann offen bleiben, ob die dienststellenseitig vorgenommene Reduzierung des Umfangs einer zuvor genehmigten Telearbeit als teilweise Beendigung der Telearbeit dem Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 DV Telearbeit unterfallen würde. Zutreffend weist der Beteiligte zwar darauf hin, dass die nachträgliche Reduzierung des Umfangs der Telearbeit in der Liste der enumerativ aufgezählten „Mitbestimmungsfälle“ – wie auch immer die „vereinfachte“ Mitbestimmung nach der Vorstellung der Parteien der Dienstvereinbarung dabei ausgestaltet sein soll – nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings spricht aus der Sicht des beschließenden Gerichts Einiges dafür, dass die Reduzierung eben auch zugleich eine Beendigung – wenn auch nicht vollen Umfangs – ist. Der Beteiligte geht von diesem Verständnis offenbar auch selbst aus. Denn im konkreten Anlassfall hatte er sich gegenüber Frau ... selbst auf die Regelungen in der Dienstvereinbarung bezogen, die die Beendigung der Telearbeit betreffen (§ 12 DV Telearbeit).

29 (2) Im Ergebnis kann dies auf sich beruhen. Denn § 14 Abs. 1 DV Telearbeit ist unwirksam und findet daher keine Anwendung. Dies folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

30 Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen (nur) in Angelegenheiten des § 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15 BPersVG, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG sowie des § 80 Abs. 1 BPersVG zulässig. Keine dieser Angelegenheiten ist vorliegend einschlägig. Zwar regelt § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Die Vorschrift beschränkt das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Personalrats indes auf Angelegenheiten mit kollektivem Bezug; personelle Einzelmaßnahmen werden von der Vorschrift demgegenüber nicht erfasst (s.o. zu aa.). Per Dienstvereinbarung können daher die Bedingungen und Voraussetzungen für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle abstrakt geregelt werden. Nicht aber kann durch Dienstvereinbarung das in § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG für personelle Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit (der Einführung, Änderung und Aufhebung von) Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle gerade nicht vorgesehene Mitbestimmungsrecht (doch) vorgesehen werden. Denn das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen abschließend. Diese können auch durch Dienstvereinbarungen nicht erweitert werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.4.2022, 18 P 21.1067, juris Rn. 39, unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschl. v. 6.10.2010, 6 PB 11.10, juris Rn. 8; Beschl. v. 9.3.2012, 6 P 27.10, juris Rn. 19).

31 Etwas anderes gilt vorliegend nicht deshalb, weil das in § 14 Abs. 1 DV Telearbeit vereinbarte Mitbestimmungsrecht in personellen Einzelangelegenheiten in einer Dienstvereinbarung geregelt ist, die ihrerseits auf einem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand (nämlich § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG) beruht. Denn der Gesetzgeber differenziert bei den Angelegenheiten der Mitbestimmung in den §§ 78 ff. BPersVG zwischen der Mitbestimmung in (personellen) Einzelangelegenheiten – insbesondere in § 78 Abs. 1 BPersVG – und in kollektiven Angelegenheiten, wie sie insbesondere in § 80 Abs. 1 BPersVG genannt sind. Es widerspräche diesem ausdifferenzierten System, könnten Dienststelle und Personalrat in Angelegenheiten, in denen der Gesetzgeber nur bei kollektivem Bezug ein Mitbestimmungsrecht vorgesehen hat, diese gesetzgeberische Entscheidung durch abweichende Dienstvereinbarung konterkarieren. Denn der Aufgabenbereich der Personalvertretungen ist durch das Gesetz genau abgegrenzt. Ein über die aufgezählten Tatbestände hinausgehendes Mitbestimmungsrecht steht dem Personalrat nicht zu. Auch die Schutzbedürftigkeit der Beschäftigten ist im Rahmen eines vom Gesetzgeber als abschließend gedachten Konzepts im Einzelnen aufgezählter Mitbestimmungstatbestände kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigte, ein Mitbestimmungsrecht losgelöst vom Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestands zu entwickeln bzw. – wie hier – zu vereinbaren (vgl. Else, in: BeckOK BPersVG, Stand: 1.2.2026, § 78 Vor Rn. 1).

32 2. Der Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf diesen Antrag ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG besteht. Denn es ist nicht erkennbar, welches Interesse der Antragsteller daran hat zu klären, dass/ob – über das bereits im Rahmen des Antrags zu 1. zu klärende Mitbestimmungsrecht hinaus – eine ohne seine (unterstellt erforderliche) Zustimmung vorgenommene Maßnahme unwirksam ist. Im Ergebnis kann dies offenbleiben. Denn das von dem Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht besteht nicht. Auf die Ausführungen zu 1. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

33 3. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht veranlasst.

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