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16 K 6383/25•VG Hamburg 16. Kammer, 2026-04-16, 16 K 6383/25
16 K 6383/25Verwaltungsgericht / Chamber 1616.04.2026
1. Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, die in dem im Rahmen des Förderprogramms der Hamburger Corona Soforthilfe ergangenen Bewilligungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegt ist, kann durch die in den im Widerrufs- und dem sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren übersandten Anhörungsschreiben der Beklagten enthaltenen Aufforderungen konkretisiert werden.(Rn.54) 2. Vor Erlass eines Widerspruchsbescheids, in dem ein nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ergangener Widerruf nunmehr gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) auf einen erst im Widerspruchsverfahren verwirklichten Auflagenverstoß gestützt werden soll, ist der Widerspruchsführer gemäß § 71 VwGO zu dieser neuen Tatsachengrundlage für die Aufrechterhaltung des Widerrufs anzuhören. (Rn.70) 3. Zur Ermessensausübung der Behörde bei Annahme eines Ausnahmefalles vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)(Rn.75) .
Entscheidungsdatum: 2026-04-16
Aktenzeichen: 16 K 6383/25
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0416.16K6383.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG HA, § 49a VwVfG HA, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG HA, § 71 VwGO
Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, die in dem im Rahmen des Förderprogramms der Hamburger Corona Soforthilfe ergangenen Bewilligungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegt ist, kann durch die in den im Widerrufs- und dem sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren übersandten Anhörungsschreiben der Beklagten enthaltenen Aufforderungen konkretisiert werden.(Rn.54)
Vor Erlass eines Widerspruchsbescheids, in dem ein nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ergangener Widerruf nunmehr gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) auf einen erst im Widerspruchsverfahren verwirklichten Auflagenverstoß gestützt werden soll, ist der Widerspruchsführer gemäß § 71 VwGO zu dieser neuen Tatsachengrundlage für die Aufrechterhaltung des Widerrufs anzuhören. (Rn.70)
Zur Ermessensausübung der Behörde bei Annahme eines Ausnahmefalles vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)(Rn.75) .
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes bewilligten und ausgezahlten Finanzhilfe.
2 Die … geborene Klägerin ist Rechtsanwältin in ...
3 Mit Eingangsdatum am 9. April 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen erstmals am 1. April 2020 um 9:06:21 Uhr angelegten Antrag auf Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Hierbei gab sie u.a. an, (Solo-) Selbständige zu sein. Die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) gab sie mit „1“ an und die Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten bezifferte sie auf … EUR. Daneben reichte sie ihren Personalausweis und ihren Anwaltsausweis (jeweils Vorderseite) in Kopie ein.
4 Mit Bescheid vom 9. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie eine einmalige Finanzhilfe i.H.v. … EUR (… EUR HCS und … EUR BCS). Auf die Begründung und die dem Bescheid beigefügten Bestimmungen wird Bezug genommen. Der Betrag wurde am 15. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt.
5 Aufgrund entsprechender Aufforderung durch die Beklagte legitimierte sich die Klägerin am 21. Juli 2020 im Postident-Verfahren.
6 Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 bat die Beklagte die Klägerin, sich bis zum 31. August 2021 am sog. Rückmeldeverfahren zu beteiligen und mit Hilfe der Selbstauskunft den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass sowie weitere abschließende Angaben zu übermitteln.
7 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erinnerte die Beklagte die Klägerin an das Rückmeldeverfahren und setzte ihr eine Frist bis zum 18. Oktober 2021 für die Rückmeldung über das eAntragsportal.
8 Mit per Post übersandtem Einwurfeinschreiben vom 15. Oktober 2021 teilte die Klägerin mit, es sei nicht möglich, über den angekündigten Link die Berechnung der tatsächlichen Kosten abzugeben, und reichte einen Screenshot als Nachweis der Zurücksetzung des Passworts sowie das ausgefüllte Formular „Hamburger Corona Soforthilfe – Ausfüll- und Berechnungshilfe“ ein.
9 Mit Schreiben vom 20. Oktober sowie 9. November 2021 übersandte die Beklagte der Klägerin Mahnungen zum Rückmeldeverfahren unter Hinweis darauf, dass die erbetene Rückmeldung nicht vorliege, und bat jeweils um umgehende Abgabe der Rückmeldung über das eAntragsportal, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 26. November 2021.
10 Nach erneuter Mitteilung von technischen Problemen mit E-Mail vom 25. November 2021 nahm die Klägerin am 29. November 2021 am Rückmeldeverfahren teil. In der Selbstauskunft gab sie an, ein Unternehmen zu sein. Den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass gab sie mit … EUR und die Zahl der Mitarbeiter mit 0,50 VZÄ an.
11 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese im Rahmen des Rückmeldeverfahrens unterschiedliche Angaben im Vergleich zur ursprünglichen Antragstellung gemacht habe. Die Prüfungen der Beklagten bezögen sich auf die im Zuge des Rückmeldeverfahrens getätigten Angaben hinsichtlich des Liquiditätsengpasses und der Vollzeitäquivalente (Mitarbeiterliste). Hierzu würden weitere Informationen von der Klägerin benötigt. Um die Höhe des abweichenden Liquiditätsengpasses im Vergleich zum ursprünglichen Antrag nachvollziehen zu können, würden bei natürlichen Personen folgende Unterlagen benötigt: Letzter Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt (2019 sofern vorhanden, alternativ 2018) sowie BWAs (betriebswirtschaftliche Auswertung) oder EÜRs (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) auf monatlicher Basis (sofern vorhanden) für die Jahre 2019 und 2020. Zudem habe die Beklagte festgestellt, dass die Angabe der Klägerin zu den Vollzeitäquivalenten im Zuge des Rückmeldeverfahrens nicht plausibel sei. Die Klägerin werden gebeten, ausschließlich die ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ für die … Betriebsstätte einzureichen. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2022.
12 Mit Schreiben vom 17. März 2022 und E-Mail vom 22. März 2022 gab die Beklagte der Klägerin nochmals die Gelegenheit, ihre Rückmeldung bis zum 1. April 2022 abzugeben.
13 Mit E-Mail vom 15. Juni 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die abschließende Prüfung noch folgende ausstehende Dokumente zu benötigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung April, Mai und Juni 2020; Einkommensteuerbescheid 2019; Mitarbeiterliste zum 11. März 2020. Der Klägerin werde letztmals Gelegenheit gegeben, der Beklagten bis zum „1. Juni 2022“ die genannten ausstehenden Dokumente zukommen zu lassen.
14 Mit E-Mail vom 27. Juni 2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten die BWA kumuliert für das zweite Quartal 2020.
15 Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Abschrift eines mit „Anhörung“ überschriebenen Schreibens vom 13. August 2024, das an die Anschrift … in … adressiert war und dessen Zugang die Klägerin ausdrücklich bestreitet, teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei der Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass zur weiteren Bearbeitung noch zusätzliche Unterlagen bzw. Angaben erforderlich seien, damit eine abschließende Entscheidung getroffen werden könne. Zum Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb und zur Prüfung des tatsächlichen Umfangs der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin benötige die Beklagte folgende Nachweise: Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020. Die Höhe der Soforthilfe sei gestaffelt nach der Zahl VZÄ, welche aus der Zahl der Beschäftigten abgeleitet werde. Um diese zu ermitteln werde eine Mitarbeiterliste benötigt, in die alle Personen einzutragen seien, die am 11. März 2020 im Unternehmen der Klägerin beschäftigt gewesen seien (inkl. der Person der Klägerin). Die Beklagte setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 6. September 2024. Sollten innerhalb der Frist keine weiteren Informationen und Unterlagen übersandt werden, werde die Beklagte nach derzeitiger Einschätzung eine ablehnende Entscheidung treffen.
16 Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2024, adressiert an die Anschrift … in …, widerrief die Beklagte die Bewilligung i.H.v. … EUR vollständig und forderte die Klägerin insoweit zur Rückzahlung auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen verletzt habe und insbesondere auch die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der tatsächliche Liquiditätsengpass als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen worden seien. Damit lägen die Fördervoraussetzungen nicht vor, so dass der Zuwendungszweck nicht erreicht werde. Nach pflichtgemäßem Gebrauch des eingeräumten Ermessens werde der Bescheid gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die gewährte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückgefordert.
17 Der Bescheid vom 16. September 2024 kam zunächst am 10. Oktober 2024 als Postrückläufer zurück und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2024 erneut an die Klägerin, nunmehr an die Anschrift …, übersandt.
18 Mit Schreiben vom 15. November 2024, jedenfalls per Post bei der Beklagten eingegangen am 28. November 2024, erhob die Klägerin gegen den „am 22. Oktober 2024 zugegangenen“ Bescheid vom 16. September 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es werde lediglich behauptet, dass der Klägerin Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu einem angeblich anstehenden Widerruf des ehemaligen Bescheides aus 2020 gegeben worden sei. Ein Schreiben datiert auf den 13. August 2024 sei ihr zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Auch der auf den 16. September 2024 datierte Widerrufs- und Rückforderungsbescheid enthalte die ehemalige Anschrift der Klägerin, die es seit dem … wegen Umzuges schon nicht mehr gegeben habe. Dies sei der Beklagten auch bekannt, wie dem „Kurzbrief nach Postrückläufer“, datiert auf den 15. Oktober 2024, auch zu entnehmen sei. Der Bescheid sei mangels Begründung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Eine Stellungnahme sei mangels Kenntnis des Schreibens vom 13. August 2024 nicht weiter möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, welche „Mitwirkungspflichten“ hier statuiert und behauptet worden seien und welche „Auflagen“ angeblich nicht erfüllt worden seien, da diese der Klägerin nicht bekannt gemacht worden seien. Eine hinreichend bestimmte Auflage sei nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG nicht ersichtlich und deren Verletzung nicht als Begründung nachvollziehbar vorgetragen worden. Es seien sämtliche Unterlagen vor und bei Antragstellung der Beklagten in den Jahren 2020 bis 2022 mitgeteilt worden. Die noch weiter ausstehenden Unterlagen seien am 27. Juni 2022 wiederholt noch einmal an die Behörde übersandt worden. Seit dem 27. Juni 2022 gebe es keine Anfragen der Beklagten. Folglich seien sämtliche Anforderungen, die regelmäßig per E-Mail übermittelt worden seien, immer erfüllt worden. Der Bewilligungsbescheid aus 2020 sei weder rechtswidrig noch könne er willkürlich ohne Begründung zurückgenommen werden. Es bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen, denn der als „Hilfe“ in der Corona-Pandemie gezahlte Betrag sei bereits mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 vollumfänglich als Einnahme versteuert und insoweit, im Vertrauen auf eine korrekt arbeitende Beklagte, kein Vorbehalt beim Finanzamt … verfügt worden. Die Beklagte habe nach Zahlung der Corona-Hilfe am 15. April 2020 eine Rückforderung verwirkt. Zudem wäre eine Rückforderung verjährt. Da sämtliche Unterlagen nebst aller übermittelter Daten der Beklagten vorlägen, erübrige sich die erneute Anfügung von Kopien der vollständig der Beklagten vorliegenden Nachweise.
19 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 und E-Mail vom 11. Dezember 2024 („Anhörung“) forderte die Beklagte die Klägerin zur Beibringung weiterer Angaben und Unterlagen bzw. zur Stellungnahme zu folgenden Punkten auf: Nachweis über freiberufliche Tätigkeit (Nachweis der zuständigen Berufskammer, hilfsweise Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020); Nachweis über wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb (durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020); Angaben zur Zahl der Mitarbeiter (Einreichen der ausgefüllten Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“); Nachweis kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31. Dezember 2019 (beispielsweise durch Vorlage der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Kapitalgesellschaften oder BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Geschäftsjahr 2019); Nachweis existenzbedrohlicher, wirtschaftlicher Schwierigkeiten nach dem 11. März 2020 (konkrete Angaben, inwiefern die Ausübung der Geschäftstätigkeit corona-bedingt eingeschränkt war) sowie Erläuterung zur Höhe des Liquiditätsengpasses (mithilfe eines bereitgestellten Vordrucks (Anlage 1 und 1a) und durch Vorlage einer BWA oder EÜR für das Geschäftsjahr 2019 sowie für alle Monate im Jahr 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis). Die Beklagte setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 2. Januar 2025.
20 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 reichte die Klägerin eine Kopie der Vorderseite ihres Ausweises der … Rechtsanwaltskammer, gültig bis …2027, ein. Sie teilte mit, die mit der erneuten „Anhörung“ angeforderten Unterlagen seien der Beklagten schon bei Antragstellung im Jahr 2020 hinlänglich bekannt gemacht und erläutert worden. Die Beklagte sei seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr zuständig. Die Behauptung, die Klägerin habe nicht die Zulassung zur Anwaltschaft und es fehle schon die berufliche Tätigkeit, sei eine rechtswidrige Erfindung. Die Klägerin arbeite seit … als Solo-Selbständige und habe seit … keine Mitarbeiter. Dies sei gegenüber der Beklagten mehrfach erklärt und nachgewiesen worden. Die Klägerin habe auch keine sonstigen Tätigkeiten als im Haupterwerb als Rechtsanwältin. Die Bedingungen für die gezahlte Förderung seien sämtlich schon im Jahr 2022 erfüllt worden, wie der E-Mail vom 27. Juni 2022 zu entnehmen sei. Den eingereichten Unterlagen sei nichts hinzuzufügen, da sich die Zahlen des Steuerberaters nachträglich nicht geändert hätten. Das jetzige Vorgehen der Beklagten sei rechtswidrig nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG und im Übrigen willkürlich.
21 Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 und E-Mail vom 28. Januar 2025 („2. Anhörung“) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach der Anhörung am 9. Dezember 2024 festgestellt worden sei, dass nicht alle notwendigen Fördervoraussetzungen vorlägen und noch weitere Angaben und Unterlagen benötigt werden. Entgegen den klägerischen Ausführungen, alle angeforderten Unterlagen eingereicht zu haben, befinde sich in der elektronisch geführten Verfahrensakte jedoch nur eine am 27. Juni 2022 eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate April bis Juni 2019 und 2020. Um über den Widerspruch abschließend entscheiden zu können, würden weitere Unterlagen benötigt und um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten: Nachweis über wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb; Angaben zur Zahl der Mitarbeiter; Nachweis kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31. Dezember 2019; Erläuterung zur Höhe des Liquiditätsengpasses. Die Beklagte wiederholte insoweit ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 9. Dezember 2024 und führte weiter aus: Die Feststellung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb erfolge anhand der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020. Da die Klägerin die Bescheide bisher nicht eingereicht habe, könne nicht festgestellt werden, ob sie im Haupterwerb tätig sei. Die Klägerin werde gebeten, ihre Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 einzureichen. Nachdem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2024 ausgeführt habe, keine Mitarbeiter zu haben, werde für die abschließende Feststellung der Anzahl der Mitarbeiter um Einreichung der Mitarbeiterliste gebeten. Die Klägerin habe bisher keine Erläuterungen gemacht oder Nachweise erbracht, dass ihr Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Klägerin werde gebeten nachzuweisen, dass sich ihr Betrieb nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Nr. 18 AGVO befunden habe, beispielsweise durch Vorlage der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Kapitalgesellschaften oder ihrer BWA oder einer EÜR für das Geschäftsjahr 2019. Aus der eingereichten BWA errechne die Beklagte nach vorläufiger Berechnung einen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Förderzeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von … EUR. Die Kostenpositionen sonstige Personalkosten iHv … EUR, Fahrzeugkosten iHv … EUR sowie Instandhaltungskosten iHv … EUR bedürften zur Berücksichtigung bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses näherer Erläuterung. Die Klägerin werde gebeten, hierzu Stellung zu nehmen und einen geeigneten Nachweis der Zahlung vorzulegen sowie insbesondere zu erläutern, warum die Kosten für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig gewesen seien. Die Bitte um Einreichen der ausgefüllten – und nochmals übersandten – Anlage 1 und 1a nebst hierzu verwendeten Unterlagen und der BWA oder einer EÜR für alle Monate im Jahr 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis wiederholte die Beklagte und setzte der Klägerin eine Stellungnahmefrist bis zum 20. Februar 2025.
22 Mit Schreiben vom 17. März 2025 und E-Mail vom 20. März 2025 („Anhörung“) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie im Widerspruchsverfahren angehört und aufgefordert zu haben, fehlende und in der Anhörung vom 15. Januar 2025 beschriebene Unterlagen einzureichen. Diese Unterlagen habe die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht und damit gegen ihre Pflicht zur Mitwirkung (Auflage) verstoßen. Dieser Auflagenverstoß sei ein weiterer Widerrufsgrund. Der Klägerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme zum dargestellten Sachverhalt bis zum 17. April 2025 gegeben. Nach derzeitiger Einschätzung werde der Widerspruch wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht (Auflage) zurückgewiesen werden.
23 Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
24 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025, zugestellt am 25. Juli 2025, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerruf erfolge auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG. Die Regelung in II.3.5 des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den Aufforderungen aus verschiedenen Anhörungsschreiben bilde eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Ein Auflagenverstoß liege vor, angeforderte Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Nach Maßgabe des gemäß § 49 Abs. 3 HmbVwVfG eingeräumten Ermessens habe die Behörde im Zuwendungsrecht aufgrund der haushaltsrechtlichen Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall die Zuwendung zu widerrufen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Außergewöhnliche Umstände rechtfertigten hier nicht ein Abweichen von diesem Grundsatz. Der Widerruf sei mit Blick auf die Schwere des Auflagenverstoßes insbesondere auch verhältnismäßig. Überdies sei der Widerruf auch gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG rechtmäßig. Der Zuwendungszweck sei nicht erfüllt, es lägen nicht alle Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie vor. Unter anderem sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
25 Am 18. August 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Sie habe Unterlagen zum Beleg für den Liquiditätsengpass und Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung vorgelegt. Maßgeblicher Förderzeitraum sei März bis Mai 2020. Die „Personalkosten“ seien Kosten der persönlichen gesetzlichen Unfallversicherung der Klägerin. Die Beklagte beziehe sich auf falsche Behauptungen und verändere nachträglich unzulässigerweise die Anforderungen. Der Widerruf könne auch nicht auf einen Auflagenverstoß gestützt werden. Die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid seien hierfür viel zu unbestimmt. Eine Konkretisierung müsse in der Auflage selbst erfolgen und dürfe nicht einer nachgelagerten Aufforderung im Anhörungswege überlassen bleiben. Sämtliche Anforderungen seien fristgemäß beantwortet worden. Die im Rückmeldeverfahren verlangten Unterlagen seien ungeeignet gewesen, um die zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. Auch der Vertrauensschutz sei verletzt. Die Beklagte habe ihre Interpretation der Förderbedingungen nachträglich zu Lasten der Klägerin geändert und neue Berechnungsmethoden oder Kriterien rückwirkend auf bereits bewilligte und ausgezahlte Hilfen angewendet. Die Rückforderung der Beklagten sei verjährt, die Verjährungsfrist habe im November 2021 begonnen.
26 Die Klägerin beantragt,
27 den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2024 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2025 aufzuheben sowie
28 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Klage abzuweisen.
31 Zur Begründung führt sie zunächst aus, die Fördervoraussetzungen seien nicht belegt, unter anderem sei mangels Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2019 eine Tätigkeit im Haupterwerb nicht nachgewiesen. Der Widerruf wegen Auflagenverstoßes sei rechtmäßig, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.
32 Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat das Gericht der Klägerin gemäß § 87b VwGO unter Fristsetzung bis zum 2. März 2026 aufgegeben, zum Nachweis der Tätigkeit im Haupterwerb die Einkommenssteuerbescheide für 2019 und 2020 einzureichen sowie die Höhe des Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum nachzuweisen, etwa durch die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Einnahmen-Ausgaben-BWA) oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Monate März bis Juni 2020 jeweils auf Monatsbasis. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 kurzfristige Erfolgsrechnungen für März bis Mai 2020, die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2019 eingereicht und vorgetragen, sie sei im Hauptberuf als Rechtsanwältin tätig und habe mehr als 40 Wochenstunden gearbeitet. Die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin würden 99% des gesamten zu versteuernden Einkommens ausmachen. Der behauptete Widerrufsbescheid und lediglich behauptete Schreiben – vom 9. Februar 2022, 17. März 2022 und die weiteren nur behaupteten Schreiben – seien mangels korrekter Anschrift nicht zugegangen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf nicht zugestellte Schreiben reagieren solle. Die Rücknahme wäre nur innerhalb der Jahresfrist möglich, was nicht geschehen sei.
33 Auf entsprechende Verfügung des Gerichts vom 19. März 2026 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. April 2016 vorgetragen, das Vorliegen des Haupterwerbs sei nicht nachgewiesen. Dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2019 lasse sich nicht entnehmen, dass die unternehmerischen Einkünfte der Klägerin die weiteren Einkünfte überwögen. Vielmehr habe sie aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen nicht unerheblichen Verlust erzielt. Dem Einkommensteuerbescheid für 2020, ohne dass dieser maßgeblich wäre, ließen sich unter Herausrechnung der Zuwendung freiberufliche Einkünfte von … EUR, nichtselbständige Einkünfte von … EUR und Renteneinkünfte von … EUR entnehmen. Damit würden auch in diesem Jahr die weiteren Einkünfte jene aus unternehmerischer Tätigkeit übersteigen. Vermutlich sei die Klägerin im Jahr 2020 in Rente gegangen, womit gleichfalls eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit in Frage stünde. Die Klägerin sei danach auch nicht erst coronabedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aus dem System der Beklagten sei zu entnehmen, dass der Antrag am 9. April 2020 bei der Beklagten eingegangen sei. Danach sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten der Förderzeitraum April bis Juni 2020 maßgeblich. Aus den von der Klägerin vorgelegten Erfolgsrechnungen der Monate März bis Mai 2020 ergebe sich lediglich ein Liquiditätsengpass in Höhe von … EUR. Mit Schriftsatz vom 8. April 2026 hat die Beklagte weiter vorgetragen, es komme nicht entscheidungserheblich auf die Voraussetzungen des Widerrufs wegen Zweckverfehlung und auf etwaige vom Gericht angeforderte Unterlagen und Nachweise an. Primär habe die Beklagte den Widerruf rechtmäßig auf den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren begangenen Auflagenverstoß gestützt.
34 Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 19. März 2026 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. April 2026 mitgeteilt, dass sie den erstmals am 1. April 2020 um 9:06:21 Uhr angelegten Antrag am 31. März 2020 abgesendet habe. Mit Schriftsatz vom 9. April 2026 hat sie zudem unter Vorlage eines Screenshots vorgetragen, dass das HCS-Zertifikat am 31. März 2022 abgelaufen sei, woraus sich, da es exakt nach zwei Jahren ablaufe, die Absendung des Antrags am 31. März 2020 ergebe. Außerdem habe es sich bei der ausgezahlten Finanzhilfe nach dem Bewilligungsbescheid um nicht rückzahlbare Zuschüsse gehandelt. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 9. April 2026 geantwortet, dass die Absendung des erstmals am 1. April 2020 angelegten Antrags nicht bereits am 31. März 2020 möglich gewesen sei.
35 Auf weitere Verfügung des Gerichts vom 9. April 2026 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April 2026 einen Screenshot betreffend das interne Eingangsdatum am 9. April 2020 übersandt und mitgeteilt, ein Versand des Antrags sei vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Anlegens am 1. April 2020 um 9:06:21 Uhr auszuschließen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. April 2026 entgegnet, der Screenshot sei falsch und nachträglich verändert, da dort eine andere Anschrift als im Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 erfasst sei.
36 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
I.
38 Die Klage, über die aufgrund des entsprechenden Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.).
39 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht das Vorverfahrenserfordernis nach §§ 68 ff. VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
40 Zwar dürfte im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO der – formwirksam – schriftlich erhobene Widerspruch der Klägerin vom 15. November 2024 zum Zeitpunkt seines Eingangs bei der Beklagten am 28. November 2024 außerhalb der Monatsfrist erhoben worden sein, da der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2024 der Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Widerspruchsschreiben (vgl. Bl. 45 d. Sachakte) am 22. Oktober 2024 zugegangen war. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025 sachlich beschieden hat. Die von der zuständigen Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Widerspruch erlassene Sachentscheidung führt dazu, dass die Klage nicht mehr wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen werden dürfte, da der Widerspruchsbehörde die Sachherrschaft einer Entscheidung in der Sache zukommt („Herrin des Vorverfahrens“). Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich des Schutzes der Widerspruchsbehörde selbst. Ihr steht es im Zweipersonenverhältnis frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf das Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung des Fristversäumnisses zur Sache selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42.79, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 7.5.2000, 5 Bf 31/96, juris Rn. 139). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob – wofür der Inhalt der Sachakte (vgl. Bl. 45, 48 d. Sachakte) zumindest Anhaltspunkte enthält – die Klägerin als Rechtsanwältin noch am 15. November 2024 innerhalb der Frist von einem Monat einen formgerechten Widerspruch schriftformersetzend durch Übermittlung des mit (einfacher) elektronischer Signatur versehenen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erhoben hat (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 3a Abs. 3 Nr. 2a VwVfG).
41 2. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.
42 Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2025 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 9. Mai 2020 [hierzu unter a)] als auch hinsichtlich der Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung [hierzu unter b)] rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Rückforderungsanspruch kann die Klägerin auch weder die Einrede der Verwirkung noch die Einrede der Verjährung entgegenhalten [hierzu unter c)].
43 a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 9. Mai 2020 ist rechtmäßig. Die Beklagte konnte den (vollständigen) Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen [hierzu unter aa)]. Ob der Widerruf auch auf andere Rechtsgrundlagen – einschließlich solcher aus § 48 HmbVwVfG – rechtmäßig gestützt werden könnte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen [hierzu unter bb)].
44 aa) Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.
45 Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
46 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids wegen eines Auflagenverstoßes sind in dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 108/23, juris Ls. 1 und Rn. 56) erfüllt [hierzu unter (1)]. In formeller Hinsicht begegnet die Widerrufsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß erfolgt [hierzu unter (2)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [hierzu unter (3)].
47 (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids wegen eines Auflagenverstoßes sind vorliegend erfüllt.
48 Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Denn bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 (Hmb)VwVfG können – dies ergibt sich aus einem „erst-recht-Schluss“ – auch rechtswidrige Verwaltungsakte widerrufen werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80, juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2025, 14 S 303/25, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 15 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 49, Rn. 6 m.w.N.; Suerbaum, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, Rn. 50 ff. m.w.N.). Ein solcher Widerrufsgrund ist auch gegeben. Mit dem Bewilligungsbescheid wurde der Klägerin eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt [hierzu unter (a)] und eine Auflage verbunden [hierzu unter (b)], welche die Klägerin nicht bzw. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erfüllt hat [hierzu unter (c)]. Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG [hierzu unter (d)].
49 (a) Bei der mit Bescheid vom 9. April 2020 erfolgten Bewilligung der Förderung nach der genannten Förderrichtlinie handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt.
50 Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2025, 14 S 303/25, juris Rn. 51 ff. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 51 ff. m.w.N.).
51 Ausgehend von diesen Maßgaben liegt der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck darin, mit der gewährten Finanzhilfe eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage in Gestalt eines Liquiditätsengpasses zu überwinden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 in einem Zeitraum von drei Monaten entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind“, zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ist. Dass damit die Finanzhilfe nur der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dient, der – rückblickend betrachtet – in einem 3-Monats-Zeitraum ohne die Finanzhilfe tatsächlich in einer konkreten Höhe entstandenen wäre, ist vom objektiven Empfängerhorizont aus hinreichend erkennbar. Denn unter Nr. 3.1. und 3.2. des Bewilligungsbescheids wird klargestellt, dass die Zuwendung „auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses verringert“ wird, wenn sich der im Förderantrag angegebene Liquiditätsengpass aufgrund von Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigt, und dass „nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks“ noch verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1. auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich zu erstatten sind (OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, a.a.O., juris Rn. 52 f.).
52 (b) Mit dem Bewilligungsbescheid ist auch eine hinreichend bestimmte Auflage verbunden.
53 Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG bildeten jedenfalls die in den im Widerrufs- und dem sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren übersandten Anhörungsschreiben der Beklagten – da jedenfalls insoweit von einem Zugang bei der Klägerin auszugehen ist – vom 15. Juni 2022 (per E-Mail), 9. Dezember 2024 (und E-Mail vom 11. Dezember 2024) und 15. Januar 2025 (und E-Mail vom 28. Januar 2025) enthaltenen Aufforderungen in Verbindung mit Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020. Insofern kann offenbleiben, ob der Klägerin auch die „Anhörungsschreiben“ bzw. Erinnerungen der Beklagten vom 9. Februar 2022, 17. März 2022 und 13. August 2024 zugegangen sind und bereits die darin enthaltenen Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen in Verbindung mit den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids eine hinreichend konkrete Auflage darstellten.
54 Zu den Anforderungen an eine gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG hinreichend bestimmte Auflage im Rahmen des Förderprogramms HCS hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 3. Juli 2024 (u.a. 1 Bf 182/22, juris Rn. 68 f.) ausgeführt:
55 „Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG), dass der Adressat erkennen können muss, was von ihm gefordert wird, auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38/07, BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, DVBl. 2019, 324 [Ls.], juris Rn. 77). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, juris Rn. 39 f. m.w.N.).
56 Aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides, die insoweit inhaltlich Nr. 5.2 der Förderrichtlinie entspricht, ergibt sich die allgemeine Pflicht der Klägerin, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Sie wird im Hinblick auf eine Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung von Legitimationsdokumenten durch die speziellere Bestimmung in Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheids, die wiederum inhaltlich Nr. 5.3 der Förderrichtlinie entspricht, ergänzt. Zwar kann der Adressat des Bewilligungsbescheides allein aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert wird und dementsprechend auch sein Verhalten nicht danach richten. Denn aus ihnen geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt welche Auskünfte zu erteilen bzw. welche Unterlagen vorzulegen oder welche Handlungen vorzunehmen sind. Dies sollte erst durch ein „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich in dem vorliegenden Masseverfahren und der beabsichtigten möglichst unbürokratischen Abwicklung der Bewilligungen nicht im Vorhinein abstrakt vollumfänglich festlegen ließ, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zuwendungsempfänger nachträglich welche Auskünfte zu erteilen oder welche Unterlagen vorzulegen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14). Damit wird die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2.12.1993, 3 C 42/91, BVerwGE 94, 341, juris Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 m.w.N.), sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (vgl. – zur Zulässigkeit einer erst nachträglichen Fristsetzung – Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 49 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 49 Rn. 106 m.w.N.). Beides zusammen – eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Konkretisierung im zweiten Schritt unterstellt – bildet die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stehen einer derartigen späteren Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28). Entscheidend ist, dass für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (vgl. Abel, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.4.2024, § 49 Rn. 35.1).“
57 Nach diesen Vorgaben, die sich die Einzelrichterin zu eigen macht, ist eine hinreichend konkrete Auflage bezüglich der Vorlage von Unterlagen und Nachweisen gegeben.
58 Vorliegend forderte die Beklagte die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2022 (per E-Mail) – noch vor Erlass des Widerrufsbescheids – unter Fristsetzung auf, ihr die BWA für April, Mai und Juni 2020, den Einkommensteuerbescheid 2019 sowie die Mitarbeiterliste zum 11. März 2020 unter Verwendung des Dokuments „Arbeitshilfe Mitarbeiterliste“ zukommen zu lassen. Im Widerspruchsverfahren forderte die Beklagte die Klägerin dann mit Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2024 unter Fristsetzung auf, zum Nachweis über ihre freiberufliche Tätigkeit einen Nachweis der zuständigen Berufskammer, hilfsweise Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Weiter forderte sie die Klägerin auf, den Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 zu erbringen, da aus den von der Klägerin gemachten Angaben nicht ersichtlich sei, dass eine haupterwerbliche Tätigkeit gegeben sei. Außerdem solle die Klägerin Angaben zur Zahl der Mitarbeiter durch Einreichen der ausgefüllten Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ machen, da ihre Angaben zum Vollzeitäquivalent nicht plausibel seien. Weiter solle sie nachweisen, dass sich ihr Betrieb nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, beispielsweise durch Vorlage der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Kapitalgesellschaften oder BWA oder EÜR für das Geschäftsjahr 2019, sowie, dass sie nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche, wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei durch konkrete Angaben, inwiefern die Ausübung der Geschäftstätigkeit coronabedingt eingeschränkt gewesen sei. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Höhe eines Liquiditätsengpasses zu erläutern, indem sie den bereitgestellten Vordruck (Anlage 1 und 1a) und eine BWA oder EÜR für das Geschäftsjahr 2019 sowie für alle Monate im Jahr 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis einreiche. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 20. Februar 2025 schließlich erneut auf, die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 nachzuweisen. Ebenso wurde die Klägerin erneut aufgefordert, für die abschließende Feststellung der Anzahl der Mitarbeiter die ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ einzureichen. Die Aufforderung aus dem Schreiben vom 9. Dezember 2024 zum Nachweis, dass sich das Unternehmen der Klägerin nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, wurde wiederholt. Auch die Aufforderung, zur Erläuterung der Höhe des Liquiditätsengpasses die ausgefüllte – und nochmals übersandte – Anlage 1 und 1a nebst hierzu verwendeter Unterlagen und die BWA oder eine EÜR für alle Monate im Jahr 2020 bis zum dritten auf die Antragstellung folgenden Monat auf Monatsbasis einzureichen, wiederholte die Beklagte. Daneben bat sie die Klägerin bestimmte Kostenpositionen (sonstige Personalkosten, Fahrzeugkosten und Instandhaltungskosten) näher zu erläutern und geeignete Nachweise zur Zahlung vorzulegen.
59 Diese Konkretisierungen der erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Klägerin sind nach den oben genannten Maßstäben jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, als die Klägerin insbesondere zum Nachweis der Tätigkeit im Haupterwerb, zur Anzahl der Mitarbeiter und zum Liquiditätsengpass – nicht nur beispielsweise – zu ganz konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert wurde (namentlich Einreichung der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020, der Mitarbeiterliste sowie konkret benannter BWA oder EÜR). Für die Klägerin als Adressatin der Anhörungsschreiben war im Zusammenhang mit den ihr aus dem Bewilligungsverfahren im Allgemeinen bzw. der Förderrichtlinie und dem Inhalt des Bewilligungsbescheids im Besonderen bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Rahmenbedingungen der Förderung klar und unzweideutig erkennbar, welchen Handlungen bzw. Unterlagen von ihr bis zu welchem Zeitpunkt gefordert wurden. Ob die Aufforderungen für sie sinnvoll erschienen, ist keine Frage ihrer hinreichenden Bestimmtheit (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 127/23, juris Rn. 65).
60 Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin die Schreiben bzw. E-Mails vom 15. Juni 2022, 9. (bzw. 11.) Dezember 2024 sowie 15. (bzw. 28.) Januar 2025 zugegangen sind. Aus dem Vorbringen der Klägerin wird bereits nicht klar erkennbar, dass sie mit dem (teilweise pauschalen) Bestreiten des Zugangs von Mitteilungen der Beklagten konkret auch den Zugang dieser Schreiben bzw. E-Mails bestreitet. Im Übrigen ist das Bestreiten des Zugangs verschiedener Dokumente teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. So bestreitet die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 auch, den Bescheid vom 16. September 2024 erhalten zu haben (vgl. Bl. 155 d. Gerichtsakte), während sie im Widerspruchsschreiben vom 15. November 2024 angegeben hatte, der Bescheid sei am 22. Oktober 2024 zugegangen (vgl. Bl. 45 d. Sachakte). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 gleichzeitig vorträgt, neben den Schreiben der Beklagten vom 9. Februar und 17. März 2022 (beide adressiert an „…“) seien auch die weiteren behaupteten Schreiben mangels korrekter Anschrift nicht zugegangen, lässt sich dieses Vorbringen schlüssig nur dem weiteren Anhörungsschreiben vom 13. August 2024 zuordnen, welches nach dem Umzug der Klägerin vom … nicht an die neue (der Beklagten zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gegebene) Anschrift der Klägerin gesandt wurde, betrifft aber nicht die Schreiben vom 9. Dezember 2024 und 15. Januar 2025. Auch vom Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 15. Juni 2022, deren Zugang die Klägerin nicht ausdrücklich bestreitet, ist aufgrund der Antwort der Klägerin mit E-Mail vom 27. Juni 2022 auszugehen. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2024 erhalten haben muss, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass sie hierauf mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2024 reagiert hat. Auch im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2025 („2. Anhörung“), zumal es auch per E-Mail vom 28. Januar 2025 (vgl. Bl. 16 f. d. Sachakte) an die Klägerin übersandt worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass es die Klägerin nicht erreicht haben könnte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, E-Mails seien im Spamordner gelandet, ist dies angesichts ihres schriftlichen Vorbringens, mit dem sie den Erhalt verschiedener E-Mails der Beklagten bestätigt (so ausdrücklich hinsichtlich der E–Mails vom 16.7.2021 und 15.6.2022, vgl. Widerspruchsschreiben vom 15. November 2024, Bl. 47 d. Sachakte), nicht nachvollziehbar und wäre im Übrigen unerheblich, da bei Nutzung einer E-Mail-Adresse im Kontakt mit der Behörde die erforderliche Sorgfalt es gebietet, den Spamordner regelmäßig zu sichten.
61 (c) Die Klägerin hat die Auflage nicht (vollständig) innerhalb der ihr von der Beklagten gesetzten Frist erfüllt.
62 Zwar kam die Klägerin der Auflage mit E-Mail vom 27. Juni 2022 und Schriftsatz vom 28. Dezember 2024 insoweit nach, als sie eine kumulierte BWA für April bis Juni 2020 sowie ihren Rechtsanwaltsausweis bei der Beklagten einreichte. Jedoch hat sie hiermit insbesondere die wiederholt zum Nachweis des Haupterwerbs geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und überdies bis zum Ablauf der mit dem letzten Anhörungsschreiben vom 15. Januar 2025 bis zum 20. Februar 2025 gesetzten Frist nicht reagiert und die mit diesem Schreiben angeforderten Unterlagen nicht bei der Beklagten eingereicht. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28. Dezember 2024 ergeben sich auch keine Erklärungen oder Erläuterungen, die die Vorlage der konkret angeforderten Unterlagen entbehrlich machen könnten. Zwar lassen sich Mitwirkungspflichten eines Zuwendungsempfängers durch die Aufforderung zur Vorlage von „Nachweisen“ nicht dahingehend konkretisieren, dass gegen eine Auflage verstoßen wird, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund ihrer inhaltlichen Bewertung der vorgelegten Unterlagen nicht zu dem Schluss gelangt, dass ein bestimmter tatsächlicher Umstand gegeben bzw. eine konkrete Fördervoraussetzung tatsächlich erfüllt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 70). Die Klägerin hat aber mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2024 bereits keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie die Einreichung der angeforderten Unterlagen zum Nachweis der Fördervoraussetzungen nicht erforderlich sein sollte, noch andere gegebenenfalls aus ihrer Sicht geeignete Nachweise vorgelegt. Insbesondere können die wiederholte Angabe, die angeforderten Unterlagen seien der Beklagten schon bekanntgegeben worden, und die Behauptung, im Haupterwerb tätig zu sein, nicht zu der Annahme führen, dass die Klägerin der Aufforderung nachgekommen ist. Aus der Sachakte und dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass die Klägerin weitere Unterlagen (abgesehen von der Selbstauskunft und der ausgefüllten Ausfüll- und Berechnungshilfe sowie von Personal- und Rechtsanwaltsausweis) nicht (zuvor) bei der Beklagten eingereicht hat. Soweit die Klägerin mehrfach angegeben hat, ihr Steuerberater habe am 31. August 2021 die Anfragen beantwortet und Unterlagen eingereicht, liegt insoweit lediglich eine E-Mail des Steuerberaters vom 31. August 2021 gerichtet an die Klägerin, nicht hingegen an die Beklagte, vor (vgl. Anlage K2, Bl. 125 d. Gerichtsakte). Auch mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2025, auf das die Klägerin nicht reagiert hat, war ihr nochmals deutlich von der Beklagten dargelegt worden, dass die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beklagten vorlagen.
63 Der Umstand, dass Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere im gerichtlichen Verfahren die Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 – vorgelegt worden sind, ändert nichts an der Versäumung der von der Beklagten gesetzten Frist. Darauf, ob eine Auflage verschuldet oder unverschuldet nicht erfüllt wurde, kommt es im Rahmen des Tatbestands des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG nicht an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 123/23, juris Rn. 72 m.w.N.)
64 Soweit diese Sachlage erst im Widerspruchsverfahren neu entstanden ist, ist sie auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufs auch auf Grundlage einer anderen Widerrufsvorschrift ist – wie oben ausgeführt – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, maßgeblich. Deshalb sind grundsätzlich alle Veränderungen der Tatsachengrundlage bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu beachten, auch wenn diese wie im vorliegenden Fall erst durch weitere Verfahrenshandlungen der Widerspruchsbehörde und der Reaktion des Widersprechenden hierauf herbeigeführt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 32/23, juris Rn. 61).
65 (d) Der Widerruf erfolgte entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. Dabei kann unterstellt werden, dass der maßgebliche Aufhebungsbescheid, der innerhalb der Jahresfrist ergehen musste, im vorliegenden Fall der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025 war, da dieser die Aufhebung erstmalig darauf stützt, dass der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gegeben ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2025, 1 Bf 51/23.Z, n.v.). Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 (Hmb)VwVfG läuft für jeden Widerrufsgrund gesondert. Sie beginnt, wenn die Behörde aufgrund vollständiger Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen für den gesamten Verwaltungsakt einschätzen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerrufsgrund die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen kann (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, juris Rn. 17 m.w.N.).
66 Die Frist begann entgegen der Auffassung der Klägerin danach nicht bereits im November 2021 (dem Zeitpunkt des Einreichens der Selbstauskunft), da zu diesem Zeitpunkt keine weiteren für die Feststellung der Fördervoraussetzungen erforderlichen Unterlagen aktenkundig oder eingereicht waren. Vielmehr konnte die Beklagte erst mit Ablauf der in den Schreiben vom 9. Dezember 2024 und 15. Januar 2025 gesetzten Anhörungsfristen zu der Einschätzung gelangen, ob der Widerrufsgrund des Auflagenverstoßes den Widerruf rechtfertigen konnte. Das letzte Anhörungsschreiben mit konkretisierten Aufforderungen datiert vom 15. Januar 2025, es erfolgte eine Fristsetzung bis zum 20. Februar 2025 und die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Juli 2025 zurückgewiesen.
67 Selbst wenn entgegen den oben genannten Vorgaben auf den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der Unterlagen durch den zuständigen Amtswalter abzustellen wäre (vgl. zum Maßstab insoweit: VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2025, 16 K 4183/24, n.v.; Urt. v. 6.8.2025, 16 K 4017/24, n.v.; Urt. v. 19.9.2025, 16 K 4306/25, n.v.; Urt. v. 17.11.2025, 16 K 5653/24, n.v.), hätte die Frist frühestens am 13. August 2024, dem Zeitpunkt der in der Sachakte durch das Anhörungsschreiben dokumentierten Sichtung und Feststellung, dass für eine Entscheidung noch Unterlagen fehlten, zu laufen beginnen können. Selbst in diesem Fall wäre mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 21. Juli 2025 die Jahresfrist gewahrt.
68 (2) Der – durch die zuständige Behörde verfügte – Widerruf ist auch formell rechtmäßig, insbesondere liegt die erforderliche Anhörung der Klägerin vor.
69 Auch in formeller Hinsicht begegnet der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützte Widerruf der Zuwendung keinen Bedenken, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des erstmals und primär auf den Auflagenverstoß nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützten Widerspruchsbescheids im Sinne von § 71 VwGO in Bezug auf den zumindest im Widerspruchsverfahren – aufgrund der Nichterfüllung der mit den Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2022, 9. Dezember 2024 und 15. Januar 2025 konkretisierten Auflage – verwirklichten Auflagenverstoß angehört worden.
70 Nach dieser Vorschrift soll der Betroffene vor Erlass des Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. § 71 VwGO begründet, mit der Ausnahme von atypischen Sachverhalten, eine Pflicht zur Anhörung (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7). Derartige – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen können sich insbesondere aus der entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 2 und 3 (Hmb)VwVfG ergeben (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 2; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 6 m.w.N.; Hüttenbrink, BeckOK VwGO, 71. Ed. 1.4.2024, § 71 Rn. 3). Beschwer im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die sog. reformatio in peius, bei der die aus der Regelung des Verwaltungsakts selbst folgende Belastung des Widerspruchsführers verschärft wird. Eine Beschwer stellt vielmehr neben einer nachteiligen Änderung der Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid auch die Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Belastung dar, die auf neue Tatsachen oder eine neue rechtliche Bewertung gestützt wird (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 9.10.2003, 25 CS 03.897, juris Rn. 18; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 71 Rn. 2 f.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 71 Rn. 1; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 71 Rn. 3). Soll deshalb eine bereits in der Regelung des Ausgangsverwaltungsakts enthaltene Beschwer aufrechterhalten werden, so bedarf es einer erneuten Anhörung, wenn diese Aufrechterhaltung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtslage gestützt werden soll. Damit ergeben sich aus § 71 VwGO im vorliegenden Fall dieselben Anhörungspflichten wie aus der allgemeineren Vorschrift des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für die Entscheidung erheblich im Sinne des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG sind solche Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. Beantwortung die von der Behörde zu treffende Entscheidung abhängt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 28 Rn. 32), d.h. die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Entscheidung eine andere wäre (Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.7.2024, VwVfG § 28 Rn. 16). Danach ist die Anhörung geboten in Bezug auf die tatsächlichen Umstände, die für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids wegen eines Auflagenverstoßes entscheidungserheblich sind. Dies sind für einen Widerruf auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG insbesondere die Feststellungen der Behörde, dass eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage bestimmten Inhalts nicht oder bis zu einer zuvor gesetzten Frist nicht erfüllt wurde (zum Vorstehenden vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 247/22, juris Rn. 65-67).
71 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat der Klägerin dazu, dass die im Widerspruchsverfahren zuletzt mit dem Anhörungsschreiben vom 15. Januar 2025 konkretisierten und angeforderten Unterlagen sämtlich nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Beklagten eingegangen sind und deshalb ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid nunmehr (auch) auf einen Auflagenverstoß gestützt werden könne, mit Schreiben vom 17. März 2025 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und ihr hierfür eine Frist bis zum 17. April 2025 gesetzt.
72 Hierbei ist auch davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten vom 17. März 2025 der Klägerin zugegangen ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem pauschalen Bestreiten bereits nicht konkret den Zugang des Schreibens vom 17. März 2025 bestritten haben dürfte, wurde auch dieses am 20. März 2025 zusätzlich per E-Mail an die Klägerin geschickt (vgl. Bl. 14 f. d. Sachakte). Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass an sie gerichtete Schreiben der Beklagten wegen falscher Anschrift nicht angekommen seien, betrifft dies ersichtlich nicht das Schreiben der Beklagten vom 17. März 2025, welches an die Anschrift …, und damit an dieselbe Anschrift, unter der der Widerspruchsbescheid am 25. Juli 2025 zugestellt werden konnte (vgl. Bl. 1 ff. d. Sachakte), adressiert war.
73 (3) Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.
74 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, wenn die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
75 Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 3. Juli 2024 (u.a. 1 Bf 182/22) zu den Anforderungen an das Ermessen für einen Widerruf einer im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programms gewährten Zuwendung wegen Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG ausgeführt (juris Rn. 80 ff.):
76 „Der als Rechtsfolge sowohl bei einer Zweckverfehlung als auch bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Bewilligungsbescheids steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG im Ermessen der Beklagten. Zwar geht die Rechtsprechung im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbLHO) sowohl für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG als auch für Nr. 2 der Vorschrift davon aus, dass nach den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend gebietet, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 35 m.w.N.). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 26.6.2002, 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37). Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz – im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36; Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21; siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139).
77 Solche Umstände, die eine andere Entscheidung als den Widerruf des Bewilligungsbescheids als jedenfalls möglich erscheinen lassen und deshalb von der Behörde im Wege der Ermessensausübung unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls – unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung – zumindest hätten erwogen werden müssen, bestehen im vorliegenden Fall. So wichen bereits Ausgangssituation und Bewilligungspraxis bei der hier in Rede stehenden Zuwendung vom typischen Fall staatlicher Subventionen ab: Durch die Gewährung von Soforthilfen sollte einer akuten wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Empfänger begegnet werden, die durch bis dahin beispiellose staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen historischen Umfangs und ohne nennenswerte Vorlaufzeit in Reaktion auf ein globales Pandemiegeschehen verursacht wurden. Die Soforthilfen aus dem kurzfristig aufgesetzten Förderprogramm sollten deshalb unbürokratisch und ohne vorherige abschließende Prüfung gewährt werden (vgl. auch Ziffer 3.3. des Bewilligungsbescheids). Aufgrund dieser Bewilligungspraxis sahen sich die Zuwendungsempfänger in der Regel erst nach Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung mit einem Überprüfungsverfahren konfrontiert. Eine wesentliche Besonderheit war in dieser Situation, dass der Bewilligungsbescheid selbst – wie oben ausgeführt – noch keine hinreichend bestimmten Auflagen zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen enthielt, auf deren Erfüllung sich die Zuwendungsempfänger von Anfang an inhaltlich wie zeitlich hätten einstellen können. Vielmehr wurden die Auflagen erst nachträglich durch weitere Aufforderungsschreiben konkretisiert, die häufig verschiedene Themenkreise betrafen und erst im Widerspruchsverfahren gegen einen Widerrufsbescheid aus völlig anderem Anlass erfolgten, nachdem sich dieser – wie im vorliegenden Fall durch Nachholung einer zunächst nicht durchgeführten Legitimation – erledigt hatte. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung bestand die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv erkennbare Gefahr, dass in nicht unerheblichem Umfang auch solche Zuwendungsempfänger ihren nachträglich konkretisierten Nachweispflichten nicht hinreichend oder nicht fristgerecht nachkommen würden, die – wie im vorliegenden und in zahlreichen anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren – die Fördervoraussetzungen aber tatsächlich erfüllten und deshalb nach den Vorstellungen der staatlichen Fördermittelgeber die Soforthilfen erhalten und grundsätzlich auch behalten sollten. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass der Widerruf der in diesen Fällen zur Überwindung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung gewährten Zuwendung seinerseits das Potenzial hatte, für den Zuwendungsempfänger existenzbedrohlich zu sein.
78 In der Zusammenschau werfen diese Umstände die von der Beklagten im Wege der Ermessensausübung zumindest zu erwägende Frage auf, ob von einem Widerruf wegen des Auflagenverstoßes im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, erkennbarer Gründe für die Nichterfüllung der Auflage und der Wirkung des Widerrufs auf den Betroffenen ausnahmsweise abzusehen sein könnte und ob zunächst noch andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage bzw. der mit ihr bezweckten Sachverhaltsklärung in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 55).“
79 Die Ausführungen teilt die Einzelrichterin und macht sie sich zu eigen. Die angefochtene Widerrufsentscheidung leidet nicht an einem nach diesen Maßstäben gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler.
80 Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung ersichtlich an den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 HmbLHO) orientiert und die bei Vorliegen eines atypischen Falles zu erwägenden Fragen ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Danach erweist sich der Widerruf der Zuwendung auch bei Annahme eines Ausnahmefalls – wobei im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass die Berechtigung zum Erhalt der Soforthilfe nicht gegeben ist [s. hierzu unter sogleich unter bb)] – als verhältnismäßig.
81 Im Rahmen der Ermessensausübung war die Behörde gehalten, die Schwere des Auflagenverstoßes, erkennbare Gründe für die Nichterfüllung der Auflage, die Auswirkungen des Widerrufs auf den Betroffenen sowie die Möglichkeit milderer Maßnahmen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist danach nicht zu erkennen.
82 Zu Recht hat die Beklagte mit Blick auf die Schwere des Auflagenverstoßes in die Erwägung eingestellt, dass sie zur Feststellung der Förderberechtigung auf die Mitwirkung der Antragstellerin angewiesen und diese erforderlich war, da ohne die angeforderten Unterlagen (namentlich Einkommensteuerbescheide 2019 und „Mitarbeiterliste“) unter anderem nicht geprüft und festgestellt werden konnte, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb gegeben war. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass diese geforderten Auskünfte – die im Übrigen von der Beklagten regelmäßig als Nachweis des Haupterwerbs von den Antragstellenden angefordert wurden und rechtmäßig verlangt werden konnten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.5.2025, 16 K 4043/23, n.v.) – der Klägerin auch zumutbar waren.
83 Auch die Möglichkeit, zunächst mildere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage oder zur Sachverhaltsklärung zu ergreifen, bestand nicht. Die Beklagte ist zutreffend nach mehrfachen erfolglosen Aufforderungen der Vorlage von ganz bestimmten Unterlagen und der insoweit fehlenden Mitwirkung der Klägerin über längere Zeiträume davon ausgegangen, dass sie alle ihr möglichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage bzw. der mit ihr bezweckten Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft hatte und eine weitere Nachfrage oder andere Versuche, die fehlenden Unterlagen einzufordern, die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes überdehnt hätten, da die Klägerin in Kenntnis der zumindest erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung ohne Weiteres die geforderten Nachweise hätte vorlegen können.
84 Zu den Gründen für die Nichterfüllung der Auflage hat die Beklagte fehlerfrei darauf abgestellt, dass solche nicht erkennbar gewesen seien, da sich die Klägerin zu den Gründen der Nichtvorlage der zuletzt in der Anhörung vom 15. Januar 2025 geforderten Unterlagen nicht geäußert habe, so dass auch aus diesem Grund kein weiteres Nachfragen oder Abwarten geboten gewesen sei. Als Grund für die Nichtvorlage kommt auch nicht in Betracht, dass die Klägerin wiederholt angegeben hat, sämtliche Anforderungen erfüllt zu haben, zumal die Beklagte in der Anhörung vom 15. Januar 2025 sie ausdrücklich auf das Gegenteil hingewiesen hat.
85 Das private Interesse der Klägerin, die als Billigkeitsleistung ausgezahlte Finanzhilfe in Höhe von … EUR trotz fehlender Vorlage der zur Feststellung der Fördervoraussetzungen verlangten und erforderlichen Nachweise zu behalten, hatte die Beklagte nicht höher zu gewichten als das dem Zweck der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechende Interesse und sie hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin mit der ihr möglichen und zumutbaren Vorlage der Unterlagen es selbst in der Hand gehabt habe, die Auflage zu erfüllen, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Etwaige individuelle Gründe, die den vollständigen Widerruf unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin – selbst Rechtsanwältin – nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Auch die vorgetragene Versteuerung der Leistung im Zuflussjahr (2020) begründet keinen Vertrauensschutz gegen einen späteren Widerruf der Zuwendung.
86 Soweit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Widerruf abzusehen sein könnte, wenn geforderte Nachweise nicht fristgerecht erbracht wurden, obwohl die Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden, kann dies nicht vor den vorliegenden Fall gelten. Denn das Fehlen der Nachweise hatte gerade zur Folge, dass das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und die zweckentsprechende Mittelverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht geprüft und von der Beklagten nicht festgestellt werden konnten.
87 Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Hamburger Corona Soforthilfe ist schließlich auch nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen.
88 bb) Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die angefochtene Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.
89 So kann dahinstehen, ob ein Widerruf nach dem von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG in Betracht kommt, insbesondere ob oder inwieweit ein Liquiditätsengpass vorliegen und nachgewiesen sein könnte und welcher Förderzeitraum hier zugrunde zu legen wäre oder ob die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit auch auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG gestützt werden könnte, obwohl die Beklagte diese Rechtsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich benannt hat (vgl. hierzu ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 13.6.2023, 16 K 1847, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Hier spricht vieles dafür, dass (auch) die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen, weil der Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG gewesen sein dürfte, da die Klägerin nicht im Sinne der bereits zu diesem Zeitpunkt ständig geübten Verwaltungspraxis der Beklagten – der im Klageverfahren vorgelegte Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2019 weist Verluste aus – im Haupterwerb tätig gewesen sein dürfte (vgl. hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 15.5.2025, 16 K 4043/23, n.v.). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.
90 b) Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig.
91 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Über die Verzinsung des zu erstattenden Betrags nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG war vorliegend nicht zu entscheiden. Denn der angefochtene Bescheid verweist zwar auf die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Indem es in dem Widerspruchsbescheid aber zugleich ausdrücklich heißt, dass „zur Zahlung der Zinsen (…) gesondert aufgefordert“ werde, ergibt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass über die Verzinsung erst mit gesondertem (und entsprechend gesondert anfechtbarem) Bescheid entschieden werden soll.
92 c) Dem Rückforderungsanspruch kann die Klägerin auch weder die Einrede der Verwirkung [hierzu unter aa)] noch die Einrede der Verjährung [hierzu unter bb)] entgegenhalten.
93 aa) Der mit dem Widerrufsbescheid zugleich festgesetzte Rückforderungsanspruch nach § 49a Abs. 1 HmbVwVfG ist nicht verwirkt.
94 Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 26 unter Verweis auf seine st. Rspr.). Das sogenannte Umstandsmoment setzt sich wiederum selbst aus zwei Elementen zusammen. Es setzt ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996, 2 C 23/95, juris Rn. 24).
95 Diese Voraussetzungen der Verwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den Beteiligten fand mit dem Beginn des Rückmeldeverfahrens 2021 wiederholt Kommunikation statt, welche der Klägerin Anlass gab anzunehmen, dass die Beklagte – erst recht unter Berücksichtigung der beklagtenseits zu bewältigenden Masse an Antragsverfahren – von ihrem Rücknahme- und Widerrufsrecht und ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen würde. Auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG hat die Beklagte eingehalten (vgl. hierzu VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024, AN 15 K 23.1634, juris Rn. 117). Zudem hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) nicht geltend gemacht, dass sie sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, sie etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten, waren seinerzeit ebenfalls nicht ersichtlich.
96 bb) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt.
97 Der Erstattungsanspruch ist im September 2024 entstanden mit der Folge, dass er selbst dann, wenn man etwaige Verjährungshemmungen außer Betracht ließe, erst Ende 2027 verjähren würde. Ohne dass es hier noch darauf ankommt, dürfte auch bereits mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Verjährungshemmung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG eingetreten sein.
98 Zur Bestimmung des Verjährungsbeginns bei Erstattungsansprüchen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2022 (19 K 4347/20, juris Rn. 38 f.) ausgeführt:
99 „Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F.(vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 3/16, juris Rn. 16). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
100 Die materiell-rechtliche Entstehung des Erstattungsanspruchs muss von seiner verjährungsrechtlichen Entstehung (i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unterschieden werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 49a Rn. 67; Teuber: „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1814 [1815]). Verjährungsrechtlich entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 199 Rn. 3). Übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet dies, dass der Anspruch dann entstanden ist, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Teuber, a.a.O., 1816). Die Festsetzung ist möglich, sobald ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt demnach voraus, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 1.16, juris Rn. 17). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (a.a.O.) hatte es noch lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogen geheißen, dass die Verjährung des Anspruchs – in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall – erst mit Erlass des „Schlussbescheids“ entsteht. Da der „Schlussbescheid“ in dem betreffenden Fall jedoch im Wesentlichen dasselbe bezwecken sollte, wie ein (Teil-)Widerruf eines begünstigten Verwaltungsakts, wird in der Literatur überzeugend darauf hingewiesen, dass jene Entscheidung insgesamt klarstelle, dass es bei der Verjährung des Rückforderungsanspruchs infolge einer rückwirkenden Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts auf die verjährungsrechtliche Entstehung des Anspruchs ankomme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 11a). In Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2017 (a.a.O.) wird gleichwohl deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Klarstellung bereits selbst vorgenommen hatte.
101 Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, überzeugt. Denn die bloße Vorlage des Verwendungsnachweises würde die Behörde zwar in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein Widerruf des Zuwendungsbescheids möglich ist; der Erstattungsanspruch selbst kann aber erst geltend gemacht werden, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil erst dann kein Rechtsgrund mehr für das Behalten der Zuwendung in Form des Zuwendungsbescheids besteht. Anders wäre dies nur dann, wenn die Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris). Hinzu kommt, dass, würde man nicht auf denjenigen Zeitpunkt abstellen, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, sondern, wie die Klägerin meint, auf denjenigen, zu dem der Verwaltungsakt mit ex tunc Wirkung aufgehoben wird, dies in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltungen zur Folge hätte, dass ein Erstattungsanspruch verjähren würde, bevor die Behörde ihn jemals geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18).
102 Dessen ungeachtet vermag die Gegenauffassung, wonach ein Erstattungsanspruch vor der erstmaligen Möglichkeit seiner Geltendmachung verjähren kann, auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Verjährungsvorschriften, die zwar primär dem Schuldnerschutz dienen, die die Gläubigerinteressen nicht gänzlich unbeachtet lassen dürfen. Das bedeutet konkret, dass ein Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris Rn. 40). Diejenigen Stimmen, die formal mit der Rückwirkung des Widerrufs argumentieren und damit auf das materiell-rechtliche Entstehen des Anspruchs für den Verjährungsbeginn abstellen (Folnovic/Hellriegel: „Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik“, in: NVwZ 2016, 638, 641; Scherer-Leydecker/Laboranowitsch: „Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1837, 1840; so auch für Art. 71 Abs. 1 AGBGB: VG Ansbach, Urt. v. 13.8.2014, AN 4 K 13.00577, juris Rn. 52; Urt. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris Rn. 80), übersehen zudem, dass es auch im Zivilrecht bei Ansprüchen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grund einer ex tunc-wirkenden Anfechtung, für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Rückwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2015, IV ZR 103/15, juris Rn. 24; Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 9). Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann als behördliches Gestaltungsrecht verstanden werden, ist er doch ebenso wie beispielsweise eine Anfechtung geeignet, die Rechtslage einseitig zu gestalten. Dass es beim Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG für das Entstehen des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ankommen soll, bei zivilrechtlichen Gestaltungsrechten jedoch auf den Zeitpunkt deren Ausübung, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht.
103 Dem Abstellen auf den Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Erstattungsforderungen grundsätzlich seit dem Empfang der Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind und diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren können. Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet. Damit soll verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18 m.w.N.).“
104 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den sich die Einzelrichterin zu eigen macht, ließ erst der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2024 den Rechtsgrund für die Zuwendung entfallen, womit auch erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es hier nicht an (so auch VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 19 K 4347/20, juris Rn. 44). Denn die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte zeitgleich mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
II.
105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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