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307 O 225/25•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2026-04-24, 307 O 225/25
307 O 225/25Kantonsgericht24.04.2026
1. Stützt ein Kläger die Anfechtung wegen eines vermeintlichen Inhalts- oder Erklärungsirrtums auf die nachträglich erkannte Unfähigkeit zur dauerhaften Aufbringung von Vertragspflichten, ist die Anfechtungserklärung nicht mehr im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, wenn sie erst mehrere Monate nach dem erstmaligen Eintritt des Zahlungsverzugs und fast zwei Jahre nach Vertragsschluss abgegeben wird.(Rn.22) 2. Trägt der Verkäufer eines hälftigen Miteigentumsanteils vor, der Vertrag sei wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, genügt die bloße Höhe des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgelts im Vergleich zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zur Begründung. Da bei einem Teilverkauf mit umfassendem Nießbrauchs- und Alleinnutzungsrecht gerade kein herkömmliches Mietverhältnis begründet wird, scheidet ein direkter Vergleich aus; zudem müssen für eine schlüssige Darlegung eines Missverhältnisses spezifische wertbildende Faktoren wie Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung substantiiert vorgetragen werden.(Rn.32) 3. Eine für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche wirtschaftliche Notlage liegt objektiv nicht vor, wenn der Betroffene zwar über ein geringes laufendes Einkommen verfügt, aber schuldenfreies oder signifikant werthaltiges Grundeigentum besitzt, welches durch einen regulären Gesamtverkauf zur Erzielung eines erheblichen Vermögens und eines auskömmlichen Einkommens hätte genutzt werden können.(Rn.35) 4. Ein notarieller Immobilien-Teilverkauf mit gekoppeltem Nutzungsentgelt unterliegt nicht den gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts oder des Widerrufs von Darlehen, wenn kein zeitgleich bindend vereinbarter Rückkauf des Anteils durch den Verkäufer beziehungsweise eine feste Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises vereinbart ist. Das monatliche Nutzungsentgelt stellt in dieser Konstellation keine versteckte Zins- oder Tilgungszahlung dar, sondern ein Entgelt für das eingeräumte Nießbrauchsrecht.(Rn.40) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 4 U 48/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 307 O 225/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0424.307O225.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 119 Abs 1 BGB, § 121 Abs 1 BGB, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 138 Abs 2 BGB ... mehr
Stützt ein Kläger die Anfechtung wegen eines vermeintlichen Inhalts- oder Erklärungsirrtums auf die nachträglich erkannte Unfähigkeit zur dauerhaften Aufbringung von Vertragspflichten, ist die Anfechtungserklärung nicht mehr im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, wenn sie erst mehrere Monate nach dem erstmaligen Eintritt des Zahlungsverzugs und fast zwei Jahre nach Vertragsschluss abgegeben wird.(Rn.22)
Trägt der Verkäufer eines hälftigen Miteigentumsanteils vor, der Vertrag sei wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, genügt die bloße Höhe des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgelts im Vergleich zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zur Begründung. Da bei einem Teilverkauf mit umfassendem Nießbrauchs- und Alleinnutzungsrecht gerade kein herkömmliches Mietverhältnis begründet wird, scheidet ein direkter Vergleich aus; zudem müssen für eine schlüssige Darlegung eines Missverhältnisses spezifische wertbildende Faktoren wie Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung substantiiert vorgetragen werden.(Rn.32)
Eine für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche wirtschaftliche Notlage liegt objektiv nicht vor, wenn der Betroffene zwar über ein geringes laufendes Einkommen verfügt, aber schuldenfreies oder signifikant werthaltiges Grundeigentum besitzt, welches durch einen regulären Gesamtverkauf zur Erzielung eines erheblichen Vermögens und eines auskömmlichen Einkommens hätte genutzt werden können.(Rn.35)
Ein notarieller Immobilien-Teilverkauf mit gekoppeltem Nutzungsentgelt unterliegt nicht den gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts oder des Widerrufs von Darlehen, wenn kein zeitgleich bindend vereinbarter Rückkauf des Anteils durch den Verkäufer beziehungsweise eine feste Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises vereinbart ist. Das monatliche Nutzungsentgelt stellt in dieser Konstellation keine versteckte Zins- oder Tilgungszahlung dar, sondern ein Entgelt für das eingeräumte Nießbrauchsrecht.(Rn.40)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 4 U 48/26
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 49.990,36 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.153,21 seit dem 06. November 2024, aus EUR 2.653,21 seit dem 05. Dezember 2024 sowie aus jeweils EUR 3.153,21 seit dem 06. Januar 2025, dem 06. Februar 2025, dem 06. März 2025, dem 04. April 2025, dem 06. Mai 2025, dem 05. Juni 2025, dem 04. Juli 2025, dem 06. August 2025, dem 04. September 2025, dem 06. Oktober 2025, dem 06. November 2025, dem 04. Dezember 2025, dem 06. Januar 2026 und dem 05. Februar 2026 zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages und die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Die Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche geltend.
2 Der Kläger war Alleineigentümer des bebauten und von ihm bewohnten Grundstücks, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts E. v. F1., Blatt
3 Der Kläger meint, die Vereinbarung vom 29. August 2023 sei gemäß § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Der Teilverkauf des Grundstücks stelle sich zudem als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB dar. Die Beklagte habe die wirtschaftliche Überforderung des Klägers bewusst ausgenutzt. Der Kläger verfüge nur über ein monatliches Einkommen von weniger als EUR 2.000,00 und der Beklagten sei bewusst gewesen, das die mit dem Vertrag verbundenen Belastungen den Kläger überforderten. Der Kläger habe den wesentlichen Verkaufserlös zur Ablösung von Krediten benötigt, das habe die Beklagte gewusst. Der Kläger sei geschäftlich unerfahren gewesen. Er habe die Kosten der Vertragsdurchführung in Höhe von EUR 23.74050 getragen. Nach Abzug weiterer Belastungen (Anlagen K 10 und K 11) seien weniger als EUR 200.000,00 bei dem Kläger verblieben. Das monatlich zu zahlende Nutzungsentgelt für das hälftige Grundstück liege weiter deutlich über der ortsüblichen Miete für ein solches Grundstück. Durch den Abschluss des Vertrages sei dem Kläger ein Schaden in Form der Kosten der Beurkundung, einer Vermittlungsprovision und des überhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von insgesamt EUR 64.795,15 entstanden. Nach Abzug der ersparten Aufwendungen in Form der ortsüblichen Vergleichsmiete von EUR 50.600,00 bleibe ein Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 14.195,15.
4 Der Kläger beantragt,
5 1. festzustellen, dass der Immobilienkaufvertrag Urkundenrolle des Notars S. S. vom 29.08.2023, UVZ. Nr.
6 2. die Beklagte zu verpflichten, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück AG E. v. F1 Blatt
7 3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die auf den streitgegenständlichen Teilkaufvertrag zurückzuführen sind.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte beantragt weiter im Wege der Widerklage,
11 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte offene Nutzungsentgelte und Rücklastschriftgebühren in Höhe von insgesamt EUR 49.9901,36 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.153,21 seit dem 06. November 2024, aus EUR 2.653,21 seit dem 05. Dezember 2024 sowie aus jeweils EUR 3.153,21 seit dem 06. Januar 2025, dem 06. Februar 2025, dem 06. März 2025, dem 04. April 2025, dem 06. Mai 2025, dem 05. Juni 2025, dem 04. Juli 2025, dem 06. August 2025, dem 04. September 2025, dem 06. Oktober 2025, dem 06. November 2025, dem 04. Dezember 2025, dem 06. Januar 2026 und dem 05. Februar 2026 zu zahlen.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Widerklage abzuweisen.
14 Die Beklagte behauptet, die Mitarbeiter der B. F. GmbH hätten dem Kläger zu dem Verkauf der gesamten Immobilie geraten, was der Kläger jedoch abgelehnt habe, da er dort weiter wohnen wollte. Auch der Geschäftsführer der H1 & M. GmbH habe dem Kläger zu dem Verkauf der gesamten Immobilie geraten. Da der Kläger dies abgelehnt habe, sei die Option des Immobilienteilverkaufs gegen Einräumung eines Nießbrauchrechts und Zahlung eines Nutzungsentgelts erörtert worden. Dieses Modell sei dem Kläger bereits aus eigener Recherche bekannt gewesen. Auf konkrete Nachfrage, wie der Kläger bei einem Teilverkauf finanziell die Immobilie unterhalten sowie das hohe monatlich anfallende Nutzungsentgelt aufbringen wolle, habe der Kläger angegeben, dass er neben seiner Rente von knapp EUR 2.000,00 über genügend weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen verfüge. Dass der Kläger erwerbsunfähig war, habe er nicht erklärte. Der Kläger habe zudem geplant, aus dem Erlös des Teilverkaufs mehrere hunderttausend Euro gewinnbringend anzulegen und habe angegeben, seit vielen Jahren mit guten Finanzberatern zusammenzuarbeiten. Hinsichtlich der Belastung durch das monatliche Nutzungsentgelt habe der Kläger daher keine Bedenken geäußert und erklärt: „Sie müssen sich keine Sorgen machen". Nach der Übermittlung des Angebots gemäß Anlage B 1 seien die monatliche Belastung und die Alternative des gesamten Verkaufs nochmals ausführlich besprochen worden. Ebenso ausführlich besprochen worden seien die Notwendigkeit einer Gesamtveräußerung der Immobilie im Falle des längeren Zahlungsverzugs, einschließlich des Mindesterlöses der Beklagten von 117% des von ihr ursprünglich gezahlten Kaufpreises, und die Tragung der laufenden Kosten der Immobilie. Auch im Rahmen der Beurkundung sei der Kläger nochmals insbesondere auf die Bedeutung der Zahlung des monatlichen Nutzungsentgelts hingewiesen worden. Die Kosten der Vertragsdurchführung und der Beurkundung habe allein die Beklagte getragen (Anlage B 5).
15 Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16 Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist begründet.
17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages sowie Rückabwicklung nach Abzug von Schadensersatzansprüchen des Klägers.
18 Der Kläger macht die Nichtigkeit des Kaufvertrages sowie Schadensersatzansprüche geltend, ohne im Einzelnen die Voraussetzungen etwaig einschlägiger Normen darzulegen und zu beweisen. Zwar ist es, wie der Kläger zuletzt schriftsätzlich ausführt, zutreffend, dass die rechtliche Bewertung durch das Gericht vorzunehmen ist. Dennoch liegt es an dem Kläger, die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Rechtsfolge darzulegen. Das ist nicht erfolgt.
19 Soweit der Kläger vorgerichtlich eine Nichtigkeit nach Anfechtung geltend machte, fehlt es an der substantiierten Darlegung eines Anfechtungsgrundes und der Einhaltung der Anfechtungsfrist.
20 Die Voraussetzungen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Absatz 1 BGB liegen nicht vor.
21 Der Kläger hat offensichtlich im Rahmen des Abschlusses der Verträge, notariell beurkundet, die Erklärungen abgegeben, die er abgeben wollte. Dass er sich dabei in einem Irrtum über den Inhalt befunden hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wusste, dass er einen hälftigen Verkauf vornimmt. Er wusste, welches monatliches Nutzungsentgelt dies nach sich zieht, was die Bedingungen des Nießbrauchs und der Miteigentümervereinbarung sind und unter welchen Bedingungen ein Gesamtverkauf in Betracht kommt.
22 Ferner erklärte der Kläger erst am 25. Juni 2025, mithin fast zwei Jahre nach Abschluss der Verträge, die Anfechtung. Dass insoweit eine unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrund im Sinne von § 121 Absatz 1 BGB erfolgt ist, legt der Kläger nicht dar. Sofern der Kläger seinen Irrtum mit der Fähigkeit zur Zahlung des Nutzungsentgelts begründen will, wobei es sich insoweit um einen unerheblichen Motivirrtum handeln dürfte, waren ihm diese Umstände offensichtlich mindestens ein halbes Jahr vorher bekannt, als er erstmals das Nutzungsentgelt nicht zahlte. Eine unverzügliche Anfechtung kann dann nicht mehr angenommen werden.
23 Eine Täuschungsanfechtung im Sinne von § 123 Absatz 1 ist ebenfalls nicht erfolgt.
24 Es fehlt bereits an der Darlegung einer Täuschung. Es ist nicht vorgetragen worden, welche Umstände der vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten, nicht aber dem Kläger, bekannt waren. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe von Beginn an die Überforderung des Klägers erkennen können, gilt dies genauso für den Kläger. Selbst wenn der Beklagten alle Umstände der wirtschaftlichen Situation des Klägers bekannt gewesen sein sollten, konnte sie den Kläger kaum über seine eigene wirtschaftliche Lage täuschen.
25 Auch insoweit fehlt es zudem an der Darlegung der Einhaltung der Anfechtungsfrist, in diesem Fall aus § 123 Absatz 1 BGB.
26 Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
27 Insoweit wird bereits nicht klar, ob der Kläger von der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Absatz 1 BGB oder Wucher im Sinne von § 138 Absatz 2 BGB ausgeht.
28 § 138 Absatz 1 BGB erfordert neben einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners.
29 Es fehlt bereits an der Darlegung des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Der Kläger hat zunächst als Kaufpreis genau die Hälfte des gutachterlich festgestellten Wertes des Grundstücks erhalten. Das Gutachten selbst ist von dem Kläger nicht angegriffen worden, sodass der Kaufpreis insoweit angemessen war. Die Unangemessenheit kann nicht damit begründet werden, dass der Kläger nur EUR 368.109,94 ausgezahlt behalten hat, da die Tilgung von Schulden bei seiner Schwester und einer Bank seinem Vermögen zugutegekommen sind.
30 Dass der Kläger die Vertragskosten getragen hat blieb nach dem Bestreiten durch die Beklagte zudem eine unsubstantiierte Behauptung.
31 Dass der Kläger noch weitere Darlehen aufgenommen und kostenintensive Arbeiten an dem Haus durchführen lassen hat, liegt nicht in dem Verantwortungsbereich der Beklagten und schmälert den Wert der Gegenleistung nicht.
32 Soweit das Missverhältnis auf die Höhe des Nutzungsentgeltes zurückgeführt werden soll, fehlt es auch an weiteren Darlegungen. Der Kläger hat ein umfangreiches Nießbrauch- und Alleinnutzungsrecht erhalten. Darauf kam es ihm auch gerade an. Es ist daher nicht möglich, das Missverhältnis mit dem Vergleich mit einer angemessenen Miete zu begründen. Eine Anmietung ist gerade nicht erfolgt. Zudem fehlt es an einer näheren Darlegung eines etwaigen Mietwerts, wie Lage, Größe, Baujahr des Gebäudes, Ausstattung und anderen wertbildenden Faktoren.
33 Nicht dargelegt wird ferner eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Diese kann nicht aus einem besonders groben Missverhältnis geschlossen werden. Andere Umstände, welche insbesondere in einem Wissensvorsprung liegen könnten, werden nicht vorgetragen.
34 Zu berücksichtigen ist ferner, dass es dem Kläger freigestanden hat, einen geringeren Anteil zu veräußern, sodass dann das Nutzungsentgelt deutlich geringer ausgefallen wäre. Entsprechende Angebote lagen vor. Der Kläger wolle jedoch eine möglichst hohe Auszahlung erzielen, wobei primär ihm seine eigene Leistungsfähigkeit bekannt war.
35 Hinsichtlich der Voraussetzungen des Wucherbestandes gemäß § 138 Absatz 2 BGB fehlt es neben der Darlegung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung an der Darlegung der Ausnutzung einer Schwächesituation des Klägers durch die Beklagte. Der Kläger selbst hat ursprünglich die Initiative zu der Verwertung seines Grundstücks ergriffen. Er verfügte nach seinem eigenen Vortrag über ein Einkommen von monatlich knapp unter EUR 2.000,00, wovon er jedenfalls leben konnte. Er musste keine Miete davon zahlen und war Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Wert von EUR 1,33 Mio., sodass von einer wirtschaftlichen Notlage des Klägers schon objektiv nicht auszugehen ist. Der Kläger hätte das Grundstück verkaufen können und nach Ablösung der Schulden bei seiner Schwester noch ein erhebliches Vermögen und ein auskömmliches monatliches Einkommen gehabt. Eine Notlage bestand mithin nicht.
36 Auf die Kenntnis der Beklagten von der Einkommenssituation des Klägers kommt es daher schon nicht an.
37 Allein daraus, dass dem Kläger das Geschäftsmodell der Beklagten zuvor nicht bekannt gewesen sein mag, ist zudem nicht auf eine Unerfahrenheit und/oder ein mangelndes Urteilsvermögen im Sinne von § 138 Absatz 2 BGB zu schließen.
38 Aus den genannten Gründen fehlt es an der Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB.
39 Soweit der Kläger seine Ansprüche zuletzt auch darauf stützt, dass von einem Darlehensvertrag, welcher widerrufen worden sei, auszugehen sei, überzeugt dies nicht.
40 Anders als in anderen Konstellationen im Rahmen der Verwertung des Grundstücks bei gleichzeitiger Nutzung, liegen die Voraussetzungen eines Darlehens nicht vor. Der Kläger hat das Grundstück nicht mit der Vereinbarung des Rückkaufs bei gleichzeitiger Anmietung verkauft. Es ist in dem streitgegenständlichen nicht bereits ein Rückkauf des hälftigen Anteils durch den Kläger, mithin eine Rückzahlung des Kaufpreises, welcher in diesem Fall ggf. als Darlehen qualifiziert werden könnte, vereinbart worden. Vielmehr stellen die monatlichen Zahlungen keine (versteckten) Darlehensrückzahlungen oder Zinsen, sondern eine Vergütung für den Nießbrauch und das umfangreiche Nutzungsrecht. Dass es insoweit an der Darlegung der Unangemessenheit fehlt, wurde bereits festgestellt.
41 Da die vertraglichen Vereinbarungen nicht unwirksam sind, ist der Kläger zu er Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts verpflichtet, sodass die Widerklage begründet ist.
42 Der Zinsanspruch der Widerklage folgt aus §§ 286, 288 BGB.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß § 709 ZPO.
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