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316 O 96/24•LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2026-01-21, 316 O 96/24
316 O 96/24Kantonsgericht21.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 316 O 96/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0121.316O96.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 571,44 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.
Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 505,51 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.
1 Die Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 21.10.2025 aufgehoben worden.
2 Die Kanzlei S.- U., H., S1 hat schuldhaft unrichtig vorgetragen.
3 Die Aufhebung der Bewilligung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs des PKH-Anwaltes gegen die Staatskasse auf bereits entstandene Vergütung. Ausnahmsweise gilt dies dann nicht, wenn der Anwalt die falsche Sachdarstellung (mit) herbeigeführt hat. (Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 10, beck-online)
4 Folglich sind die gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung zurückzuzahlen.
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