LG Hamburg 34. Zivilkammer — 334 S 4/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 334 S 4/26
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0518.334S4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 555a Abs 3 S 2 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gemäß § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 34. Zivilkammer, 16. März 2026, 334 S 4/26, Beschluss
vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 19. Dezember 2025, 912 C 229/25
Tenor
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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.12.2025, Aktenzeichen 912 C 229/25, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
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Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 4.410,43 €.
Gründe
1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
2 Die Verfügungskläger verlangen als Mieter von der verfügungsbeklagten Vermieterin, die unter Verweis auf Instandhaltungsarbeiten die Zentralheizung des Gebäudes außer Betrieb genommen hat, die Zahlung eines Kostenvorschusses für die durch die Verwendung elektrisch betriebener Heizgeräte erhöhten Stromkosten.
3 Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4 Das Rechtsmittel der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 16.03.2026 verwiesen. Der Schriftsatz der Kläger vom 06.04.2026 gibt auch nach nochmaliger Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung gemäß § 940 ZPO liegen nicht vor.
5 Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung das Ziel, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen einen Vorschuss gemäß § 555a Abs. 3 S. 2 BGB zu zahlen. Mithin beanspruchen die Kläger den Erlass einer Leistungsverfügung, die besonderen Voraussetzungen unterliegt. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein, was insbesondere in einer Not- oder Zwangslage bzw. bei drohender Existenzgefährdung der Fall ist. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.03.2026 Bezug genommen. Diese Voraussetzungen haben die Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
6 Soweit die Kläger meinen, ihr Fall sei vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des AG Köln vom 26.02.1980 (Az. 217 C 36/80) und AG München vom 26.07.2012 (Az. 424 C 18071/12) zugrunde gelegen haben und ihnen sei deshalb auch ein Vorschuss im Wege der einstweiligen Verfügung zu zahlen, sieht sich die Kammer durch diese Entscheidungen bereits nicht gebunden. Aus dem Umstand, dass der Gläubiger über einen Vorschuss später abzurechnen hat, folgt nach Auffassung der Kammer nicht, dass auf das Vorliegen der besonderen Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise verzichtet werden kann. Dies wird – soweit ersichtlich – auch nicht hinsichtlich von Ansprüchen auf Kostenvorschuss aus anderen Anspruchsgrundlagen, etwa aus § 637 Abs. 3 BGB, vertreten. Jedenfalls in der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2012 wird im Übrigen ebenfalls auf die finanzielle Situation der Verfügungsklägerin abgestellt.
7 Soweit die Kläger nach wie vor auf die Entscheidung des KG Berlin, Urteil vom 21.02.2000 – 8 U 2216/97 Bezug nehmen, kann die Kammer weiterhin nicht erkennen, inwieweit diese die Annahme einer besonderen Dringlichkeit stützt. Insofern nimmt die Kammer daher Bezug auf ihren Hinweisbeschluss vom 16.03.2026. Dass die Mieter nach der zitierten Entscheidung des KG sowohl zur Mietminderung, als auch zur fristlosen Kündigung berechtigt und überdies wegen eines möglichen Streits über die Höhe der entstehenden Kosten nicht zum dauerhaften Einsatz von Radiatoren verpflichtet gewesen seien, kann die Annahme der für den Erlass einer Leistungsverfügung erforderlichen Notlage nicht begründen. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Radiatoren – wie die Heizkörper der Zentralheizung auch – von den Klägern eingeschaltet werden müssen. Eine konkret vorliegende Gesundheitsgefährdung haben die Kläger ebenfalls nicht weiter erläutert.
8 Ein Verfügungsgrund ist hier auch nicht deshalb zu bejahen, weil es sich um einen der Fälle handelt, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen war, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich war und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 940 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass erst die Gefahr einer Erschwerung für die Verwirklichung des Rechts einer Partei die Notwendigkeit einer Regelung begründet. Auch die Verfügung nach § 940 ZPO hat keine andere Aufgabe als die Rechtsverwirklichung durch den Prozess zu sichern (MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 16, beck-online). Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz dürfen sich die Fachgerichte nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, BVerfGE 93, 1-37, Rn. 32).
9 Ein solcher Fall liegt entgegen der Auffassung der Kläger hier nicht vor. Typischerweise handelt es sich um Sachverhalte, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass sie bei Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren ihren Sinn verlieren würde (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 16 W 73/94, NJW-RR 1995, 1088).
10 Damit ist die von den Klägern beanspruchte Vorschusszahlung nicht vergleichbar. Der Anspruch auf Vorschuss gem. § 555a Abs. 3 BGB bleibt auch dann erhalten, wenn zwischenzeitlich über die Stromkosten abgerechnet wird. Er ist davon unabhängig. Die Kläger benötigen den Vorschuss auch nicht etwa deshalb, damit der Energieversorger sie überhaupt mit Strom beliefert. Auch nach dem von den Klägern genannten Abrechnungstermin des Stromversorgers im Juli verliert der Vorschuss seinen Sinn nicht, sondern müsste von der Vermieterin weiter gezahlt werden, solange die Heizung nicht in Betrieb ist. Auch nach Abschluss der Erhaltungsmaßnahme sind die Mieter nicht rechtlos gestellt, da ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 S. 1 BGB zusteht.
11 Darüber hinaus geht auch die Annahme der Kläger fehl, dass es von vorneherein ausgeschlossen war, innerhalb von sieben Monaten einen Titel im ordentlichen Verfahren zu erlangen. Trotz der zum Teil bekannten angespannten Geschäftslage der Amtsgerichte ist der Erwerb eines vorläufig vollstreckbaren Titels innerhalb von sieben Monaten – auch nach Erfahrung der Kammer – nicht von vorneherein unmöglich, zumal in einem eher einfach gelagerten Fall wie diesem. Die Gefahr, dass bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren künftig sämtliche Vermieter allein deshalb ihrer Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses gemäß § 555a Abs. 3 BGB nicht mehr nachkommen werden, sieht die Kammer daher anders als die Kläger nicht. Der einstweilige Rechtsschutz steht den Inhabern des Vorschussanspruchs im Übrigen weiterhin zu, soweit sie eine (insb. finanzielle) Notlage geltend machen können (s.o.). Aus alldem folgt, dass sich die Kläger bei Antragstellung im Dezember nicht in einer Situation befunden haben, in denen ihnen eine Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich war und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.
II.
12 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.