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315 O 168/24•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2026-03-24, 315 O 168/24
315 O 168/24Kantonsgericht24.03.2026
1. Die rechtliche Einordnung eines Finanzierungsvertrags als partiarisches Darlehen im Gegensatz zu einer gesellschaftsrechtlichen stillen Beteiligung richtet sich nach einer umfassenden Auslegung der Gesamtumstände und der wirtschaftlichen Zielsetzung. Das Vorliegen einer stillen Beteiligung ist anzunehmen, wenn der Kapitalgeber gesellschaftsrechtlich am Verlust des Unternehmens beteiligt ist, ihm weitreichende Kontrollrechte eingeräumt sind und eine echte Zweckgemeinschaft gewollt ist. Eine Verlustbeteiligung oder quotale Unternehmensbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens zwingend aus.(Rn.49) 2. Sieht ein partiarischer Darlehensvertrag vor, dass der Darlehensbetrag nach Rückfluss erneut für ein Folgeprojekt bereitgestellt werden muss und die Summe erst nach dessen Verwertung endgültig zurückgezahlt wird, so führt die endgültige Aufgabe des Folgeprojekts durch den Produzenten zum Wegfall dieser vertraglichen Zweckbindung. Eine solche vertragliche Regelung darf nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin ausgelegt werden, dass die Darlehenssumme auch bei endgültiger Aufgabe des Folgeprojekts nur aus Gewinnausschüttungen des ersten Projekts bedient werden muss.(Rn.62) (Rn.68) 3. Der gesetzliche Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - IX ZR 157/21). Ein erhöhter Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, ist daher auf Darlehensrückzahlungsansprüche nicht anwendbar.(Rn.72) 4. Zahlt der Schuldner einen Teilbetrag der streitigen Forderung bereits vor der Rechtshängigkeit der Klage, ist eine spätere einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers unbegründet. Ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen, da die Sache bereits vor Einreichung der Klageschrift materiell-rechtlich durch Erfüllung erloschen war.(Rn.73)
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 315 O 168/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0324.315O168.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 488 Abs 1 BGB ... mehr
Die rechtliche Einordnung eines Finanzierungsvertrags als partiarisches Darlehen im Gegensatz zu einer gesellschaftsrechtlichen stillen Beteiligung richtet sich nach einer umfassenden Auslegung der Gesamtumstände und der wirtschaftlichen Zielsetzung. Das Vorliegen einer stillen Beteiligung ist anzunehmen, wenn der Kapitalgeber gesellschaftsrechtlich am Verlust des Unternehmens beteiligt ist, ihm weitreichende Kontrollrechte eingeräumt sind und eine echte Zweckgemeinschaft gewollt ist. Eine Verlustbeteiligung oder quotale Unternehmensbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens zwingend aus.(Rn.49)
Sieht ein partiarischer Darlehensvertrag vor, dass der Darlehensbetrag nach Rückfluss erneut für ein Folgeprojekt bereitgestellt werden muss und die Summe erst nach dessen Verwertung endgültig zurückgezahlt wird, so führt die endgültige Aufgabe des Folgeprojekts durch den Produzenten zum Wegfall dieser vertraglichen Zweckbindung. Eine solche vertragliche Regelung darf nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin ausgelegt werden, dass die Darlehenssumme auch bei endgültiger Aufgabe des Folgeprojekts nur aus Gewinnausschüttungen des ersten Projekts bedient werden muss.(Rn.62) (Rn.68)
Der gesetzliche Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - IX ZR 157/21). Ein erhöhter Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, ist daher auf Darlehensrückzahlungsansprüche nicht anwendbar.(Rn.72)
Zahlt der Schuldner einen Teilbetrag der streitigen Forderung bereits vor der Rechtshängigkeit der Klage, ist eine spätere einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers unbegründet. Ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen, da die Sache bereits vor Einreichung der Klageschrift materiell-rechtlich durch Erfüllung erloschen war.(Rn.73)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem zwischen der Klägerin und der G. F1 UG (haftungsbeschränkt), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgeschlossenen Vertrag zur Finanzierung von Filmproduktionen, für die die Klägerin der G. F1 UG (haftungsbeschränkt) Geldmittel zur Verfügung gestellt hat.
2 Die Klägerin ist ein Unternehmen zum Vertrieb von Schuhen mit Sitz in B..
3 Die Beklagte ist ein Unternehmen zur Filmproduktion und Rechtsnachfolgerin der G. F1 UG (haftungsbeschränkt). Die G. F1 UG (haftungsbeschränkt), im Weiteren „G. UG“, wurde mit Wirksamwerden am 29.07.2022 mit der übernehmenden G. F1 GmbH verschmolzen (vgl. Anlage K 1), die mit Wirkung zum 08.11.2023 umfirmiert wurde in „F. F. & V. GmbH“ (vgl. Anlage K 2).
4 Die G. UG schloss am 21.10.2021 einen mit „Vertrag über ein partiarisches Darlehen“ überschriebenen Vertrag (Anlage K 3) zur Finanzierung des Kinofilms „T. S. E.“. Gegenstand des Vertrags war die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 50.000,- von der Klägerin an die G. UG, den diese am 09.11.2021 erhielt (vgl. Anlage K 4).
5 In der dem Vertragsschluss vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragsparteien, die der Geschäftsführer der Klägerin und der damalige Geschäftsführer der G. UG, Herr A. S., führten, hatte der damalige Geschäftsführer der G. UG mit E-Mail vom 11.08.2021 (Anlage B 1), mit der auch ein Entwurf des später abgeschlossenen Vertrags (Anlage B 2) übersendet worden war, Folgendes ausgeführt:
6 „Sehr gerne möchte ich auf Ihre Punkte eingehen und eventuelle Unklarheiten beseitigen. Es gibt zwei allgemeine Punkte, die ich gerne erläutern möchte:
7 (…)
8 2. Der Vertrag ist als partiarisches Darlehen geschrieben. Das bedeutet, dass nur im Erfolgsfall N. v. G. sein Geld zurückerhält. Dafür erhält er eine Erfolgsbeteiligung, die hoch ist und er dadurch die Möglichkeit hat sein Gewinn zu maximieren.“
9 Der Geschäftsführer der Klägerin hatte Änderungswünsche zu diesem Vertragsentwurf. Daraufhin hatte der damalige Geschäftsführer der G. UG mit E-Mail vom 21.10.2021 (Anlage K 15) eine Neufassung des Darlehensvertrags übermittelt.
10 Der Film „T. S. E.“ wurde produziert und am 02.10.2022 uraufgeführt. Nach Fertigstellung des Films wurde er durch die T. F. GmbH vertrieben bzw. verliehen (vgl. Anlage K 5). Von der Produktion des weiteren im mit „Vertrag über ein partiarisches Darlehen“ überschriebenen Vertrag (Anlage K 3) genannten Films „B. L.“ nahm die Beklagte zwischenzeitlich endgültig Abstand.
11 Mit Schreiben vom 25.05.2023 (Anlage K 6) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrags und forderte diese zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags bis zum 31.12.2023 auf.
12 Die Beklagte kündigte mit E-Mail vom 03.08.2023 (Anlage K 7) die Auszahlung von € 7.843,23 als Beteiligung an den mit Film „T. S. E.“ generierten Einnahmen an und teilte darüber hinaus mit, solche Beteiligungen so lange auszuzahlen, bis das „Invest von 50.000 Euro“ zurückgezahlt sei. Sobald die Beklagte im Gewinnbereich landen sollte, würden die vereinbarten Prozente von den Produzentennettoerlösen gezahlt. Die Klägerin wurde gebeten zu erklären, ob sie damit einverstanden sei. Mit E-Mail vom 07.08.2023 (Anlage K 8) widersprach die Klägerin und forderte die Rückzahlung des gesamten Betrags zum Jahresende.
13 Am 28.08.2023 leistete die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 7.843,23 €.
14 Einen alternativen Vorschlag der Klägerin zur Rückzahlung lehnte die Beklagte ab. Daraufhin forderte die Klägerin mit E-Mail vom 21.12.2023 (Anlage K 10) die Beklagte zur Zahlung der Restsumme in Höhe von € 42.156,77 zum Jahresende auf.
15 Die Beklagte widersprach der Zahlungsaufforderung und Mahnung der Klägerin mit E-Mail und Schreiben vom 24.01.2024 (Anlagenkonvolut K 12) und erklärte, dass sie der Klägerin nur abhängig von dem Erfolg des Filmprojekts „T. S. E.“ etwas zurückzahle. Die jeweiligen Rückflüsse würden weiterhin regelmäßig halbjährlich abgerechnet.
16 Am 12.02.2024 leistete die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 109,57 €.
17 Mit Schreiben vom 04.07.2024 (Anlage K 13) mahnte die Klägerin die Beklagte erneut und forderte sie zur Zahlung von nunmehr 42.047,20 € bis zum 18.07.2024 auf.
18 Die Beklagte leistet noch folgende Zahlungen an die Klägerin:
19 - am 23.08.2024: 55,20 €
20 - am 28.03.2025: 44,01 €
21 - am 21.08.2025: 20,84 €
22 Die Klägerin behauptet:
23 Anders als von der Beklagten vorgetragen sei zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen nicht klar gewesen, dass es dem Wesen des Vertrags entspreche, dass die Klägerin das investierte Geld nur zurückerhalte, wenn die Beklagte auch entsprechend die Kosten der Filmherstellung wieder „einspiele“. Dies sei nicht, auch nicht mündlich, vereinbart worden.
24 Es habe zu Änderungswünschen an dem Vertrag Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem damaligen Geschäftsführer der G. UG gegeben. Ein Gespräch habe etwa eine Woche vor dem 21.10.2021 stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, dass es sich um ein „ganz normales“ Darlehen handeln solle und dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags nicht von einem Erfolgsfall des Films abhängig sein solle.
25 Die Klägerin ist der Ansicht:
26 Sie habe gegen die Beklagte aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 21.10.2021 einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme. Ein partiarisches Darlehen sei ein Darlehen i.S.d. § 488 BGB. Es sei vorliegend die Besonderheit vorgesehen, dass als Nutzungsentgelt für die Darlehenssumme nicht die Verzinsung sondern eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart werde. Abhängig von dem erzielten Gewinn sei hierbei nur das Nutzungsentgelt für die Gewährung des Darlehens; die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehenssumme selbst werde davon nicht erfasst.
27 Mit der Klageschrift vom 17.09.2024, die der Beklagten am 08.10.2024 zugestellt worden ist, hat die Klägerin den folgenden Klageantrag angekündigt:
28 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 42.047,20 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2024 zu zahlen.
29 Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 hat die Klägerin die Klage vor dem Hintergrund der seit dem 23.08.2024 von der Beklagten weiteren geleisteten Zahlungen in Höhe von € 120,05 teilweise für erledigt erklärt und einen neuen Klageantrag angekündigt, den die Klägerin schlussendlich auch in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 gestellt hat.
30 Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.09.2025 teilweise angeschlossen, hinsichtlich der von der Beklagten am 23.08.2024 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,20 € der Erledigung aber widersprochen, weil es sich ihrer Ansicht nach insoweit um eine Klagerücknahme handele.
31 Der Kläger beantragt:
32 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 41.927,15 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 41.927,15 € seit dem 25.01.2024 aus dem Betrag von 44,01 € seit dem 25.01.2024 bis zum 28.03.2025 und aus dem Betrag von 20,84 € seit dem 25.01.2024 bis zum 21.08.2025 zu zahlen.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Die Beklagte behauptet:
36 In den dem Vertragsschluss vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien sei es den Beteiligten klar gewesen, dass es dem Wesen des Vertrags entspreche, dass die Klägerin das investierte Geld nur dann zurückerhalten würde, wenn die Beklagte auch entsprechend die Kosten der Filmherstellung wieder „einspiele“. Diesem Verständnis des Vertrags habe die Klägerin nicht widersprochen. Auch in einem im August 2021 stattgefundenen Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Herrn K. S1, dem Geschäftsführer der Beklagten, habe Herr S1 noch einmal ausdrücklich erklärt, dass das von der Klägerin investierte Geld „weg“ sei, wenn der Film kein Geld einspiele. Der Geschäftsführer der Klägerin habe erklärt, dass dies von ihn in Ordnung sei.
37 Die Beklagte ist der Ansicht:
38 Der etwas unglücklich als Vertrag über ein partiarisches Darlehen bezeichnete Vertrag sei tatsächlich ein Finanzierungsvertrag in Form eines Investmentvertrags. Bereits hieraus folge, dass die Klägerin nicht durch einfache, bedingungslose Kündigung sich des Risikos ihres Investments entziehen könne. Auch weitere Klauseln im Vertrag würden dieses Verständnis widerspiegeln. So regele § 2 Abs. 2 des Vertrags – branchenüblich –, dass der „unglücklich“ aös Darlehensgeber bezeichnete Investor sein Investment, als Belohnung für sein Risikokapital, im ersten Rang und vor allen Dritten zurückerhalte. Zugleich folge aus dieser Klausel nicht nur der Rückzahlungsanspruch – im Falle des Erfolgs –, sondern auch die weitere Beteiligung des Investors an den darüber hinausgehenden Erlösen aus der Auswertung. Denn der Vertrag normiere, dass „zumindest“ das zur Verfügung gestellte Kapital an den Investor im Erfolgsfall zurückgezahlt werden sollte. Entsprechend dem Leitbild einer Risikokapitalvereinbarung siehe der Vertrag daher eine großzügige Gewinnbeteiligung der Klägerin als Belohnung vor. Dabei sei es das Wesen einer solchen Gewinnbeteiligung, dass es sich hierbei um eine langfristige Investition handele, deren finanzieller Erfolg sich auch erst nach mehreren Jahren zeige.
39 Dass der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31.12.2022 nicht die Möglichkeit habe eingeräumt werden sollen und auch nicht eingeräumt worden sei, durch eine voraussetzungslose Kündigungserklärung den Darlehensbetrag jederzeit zurückfordern, sei bei einem Filmfinanzierungsvertrag in Form einer Investmentvereinbarung natürlich denklogisch.
40 Schließlich ergebe sich eine Zahlungsverpflichtung entgegen der Klägerseite auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 des Vertrags. So sei § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags im Kontext mit § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags zu lesen. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages besage, dass die Gewinnausschüttung auf das Konto der Klägerin erfolge. Demnach sei auch der unmittelbar daran anschließende Satz von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags, wonach das Darlehen an den Darlehensgeber zurücküberwiesen werde, um dann zur Produktion von B. L. an die G. Film GmbH überwiesen zu werden, so zu verstehen, dass die Zurücküberweisung des investierten Darlehensbetrags an die Klägerin allein aus der Gewinnausschüttung erfolge. In diesem Kontext sei auch § 6 Abs. 1 des Vertrages zu lesen, wenn es dort heiße „[s]ollte durch die Verwertung des Filmes „T. S. E.“ das Anrecht auf Rückführung des Darlehens entstehen(…).“ Denn dies setze ja gerade voraus, dass durch eine hinreichende Gewinnausschüttung der investierte Betrag abgedeckt sei. Die Klausel besage demgegenüber nicht, dass durch den bloßen Beginn der Auswertung sogleich ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten investierten Betrages bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob von der Produktion von „B. L.“ Abstand genommen worden sei. Denn die investierte Summe sei eben noch nicht hinreichend eingespielt, sodass die Klägerin auch insoweit – über den gezahlten Betrag hinaus – keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten habe.
41 Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2025 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.
42 Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
I.
43 Die Klage ist zulässig.
44 1. Das angerufene Landgericht Hamburg ist insbesondere örtlich zuständig gemäß § 12, 17 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Hamburg hat.
45 2. Soweit die Beklagte der Teilerledigungserklärung der Klägerin vom 12.09.2025 mit Schriftsatz vom 23.09.2025 hinsichtlich der von der Beklagten am 23.08.2024 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,20 € widersprochen hat, liegt eine einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin vor die als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung zu behandeln ist, so dass die Klägerin nunmehr insoweit begehrt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus dem insoweit verfolgten Ziel der Vermeidung der negativen Kostenfolge.
II.
46 Die Klage ist weit überwiegend begründet. Hinsichtlich des verfolgten Zahlungsantrags, wenn auch hinsichtlich des verfolgten Zinsanspruchs nur teilweise, ist die Klage nahezu vollumfänglich begründet (hierzu unter 1.) und nur hinsichtlich der begehrten Erledigungsfeststellung unbegründet (hierzu unter 2.).
47 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 41.927,15 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB i.V.m. dem Vertrag vom 21.10.2021. Der Zinsanspruch besteht allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
48 a. Auf den Vertrag vom 21.10.2021 (Anlage K 3) finden die §§ 488 ff. BGB Anwendung, weil er entsprechend der Überschrift als Vertrag über ein partiarisches Darlehen in Gestalt eines Darlehensvertrags einzuordnen ist.
49 Die Abgrenzung eines partiarischen Darlehens, auf das die §§ 488 ff. BGB Anwendung finden, von insbesondere einer stillen Beteiligung ist Gegenstand der Vertragsauslegung (Karsten Schmidt, in: MüKo-HGB, 4. Aufl. 2019, § 230 Rn. 61). Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dabei sind Bestimmungen des Vertragswerks so auszulegen, dass Widersprüche vermieden werden. Vertragsbestimmungen und andere rechtsgeschäftliche Regelungen sind so zu verstehen, dass sie keine einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (Busche, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 157 Rn. 6 f. m.w.N.).
50 Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i.S.d. bürgerlichen Rechts, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist. Für die Beurteilung kann die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung oder Darlehen einen Anhaltspunkt bilden, aber nicht allein ausschlaggebend sein. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist auf die wirtschaftliche Zielsetzung als Wahrnehmung eines durch wechselseitige Beiträge geförderten gemeinsamen Zwecks abzustellen. Eine Verlustbeteiligung oder quotale Unternehmensbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens zwingend aus. Für das Vorliegen einer stillen Beteiligung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient. Entscheidend ist letztlich die Richtschnur, ob das Vertragsverhältnis durch eine Unübertragbarkeit der Beteiligung und das Fehlen von Sicherheiten gesellschaftsrechtlich aufgebaut und statt einer bloßen Kreditgewährung eine wirkliche Zweckgemeinschaft gewollt ist (Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 230 Rn. 78 m.w.N.).
51 Nach diesen Grundsätzen stellt der Vertrag vom 21.10.2021 ein partiarisches Darlehen dar. Denn zwar ist das „Darlehen“ gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrags unbefristet, wie bei einem Darlehnsvertrag ist aber ein ordentliches Kündigungsrecht wie gemäß § 489 BGB vorgesehen, es ist lediglich frühestens zum 31.12.2022 zulässig und vorher ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 sieht eine Gewinnbeteiligung der Klägerin an den Nettoerlösen aus der weltweiten Verwertung des Films „T. S. E.“ vor, die Beteiligung bezieht sich aber ausschließlich auf den Projekterfolg des Filmprojekts, eine Beteiligung an Lizenzgeschäften, am Jahresergebnis oder an der Substanz oder am Liquidationserlös des Unternehmens ist ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung am Unternehmen.
52 Die Kontrollrechte gehen nicht über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 i.V.m. § 166 HGB zustehenden hinaus, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrags lediglich das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung hat sowie die entsprechenden Bücher durch einen unabhängigen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer einsehen lassen kann.
53 Auch eine wirkliche Zweckgemeinschaft ist nach der Vertragsauslegung nicht gewollt. Denn die Rückzahlungsverpflichtung soll grundsätzlich nur in einzelnen in § 4 des Vertrags benannten Fällen (teilweise) ausgeschlossen sein. Hierbei handelt es sich jeweils nicht um eine einem Darlehensvertrag fremde Verlustbeteiligung, sondern eine Risikoverteilung für den Fall des Scheiterns des Filmprojekts. Solche Vereinbarungen sind einem Darlehensvertrag nicht fremd. Denn auch beim Darlehensvertrag kann der Rückzahlungsanspruch im Einzelfall aufgrund von Störungen im darlehensfinanzierten Geschäft beschränkt oder ausgeschlossen werden (Rohe, in: BeckOK-BGB, 77. Ed. 2026, § 488 Rn. 47). Das ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 des Vertrags sieht vor, dass der Produzent die Klägerin umgehend informiert, wenn der Film durch höhere Gewalt oder Covid-19 Einschränkungen nicht zu Ende produziert werden können sollte oder die Dreharbeiten abgebrochen werden müssen. Sollte dann der Dreh gar nicht mehr möglich sein, fließt die verbliebene Investitionssumme, abzüglich der zur Herstellung des Filmes bereits entstandenen Kosten zurück an die Klägerin. Gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags hat die Klägerin kein Anrecht auf Rückzahlung des Darlehens, wenn der fertiggestellte Film niemals zu „on demand“-Sendern kommen oder anderweitig, auch teilweise (einzelne Bilder, Ausschnitte, Drehbuch usw.) nicht, verwertet werden sollte. Gemäß § 3 des Vertrags wird die Klägerin in inhaltliche und künstlerische Entscheidungen des Filmprojekts nicht einbezogen. Nur wenn sich wichtige Parameter ändern oder der Film nicht innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung verwertet wird, hätte die Klägerin beschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Projekt gehabt, die sich darauf beschränken über das weitere Vorgehen zu beraten bzw. darauf Einfluss zu nehmen. So sieht § 2 Abs. 4 des Vertrags vor, dass die Klägerin umgehend darüber informiert wird, wenn sich wichtige Parameter des Projektes ändern sollten, und alle Ausgaben gestoppt werden. In einem gemeinsamen Gespräch soll dann darüber entschieden, wie weiter zu verfahren ist, wobei die Klägerin dann entweder aussteigen kann und ihr „Darlehen“ zurückerhält, abzüglich der bereits geleisteten Ausgaben zur Herstellung des Films, oder in einer gemeinsamen Entscheidung neue Parameter bestimmt werden, unter denen das Projekt fortgesetzt werden kann. Gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrags hat die Klägerin das Recht, in Abstimmung mit den weiteren Investoren, im Sinne des Films zu handeln und in Absprache mit allen Beteiligten (Produzenten und sonstigen an der Produktion beteiligten Dritten) zu vermarkten, wenn der Film nicht innerhalb von zwei Jahren ab Fertigstellung (spätestens 31.12.2021) verwertet werden sollte.
54 b. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag wirksam gekündigt. Gemäß § 1 Abs. 3 beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Jahresende, ist frühestens zum 31.12.2022 zulässig und bedarf der Schriftform. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 25.05.2023 zum 31.12.2023 schriftlich gekündigt.
55 c. Dem Rückzahlungsanspruch stehen auch nicht die weiteren Regelungen des Vertrags entgegen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelungen jeweils die Fälligkeit des Anspruchs betreffen oder die Rückzahlung an sich ausschließen.
56 aa. Die Rückzahlung ist nicht gemäß § 4 ausgeschlossen, weil der Film „T. S. E.“ unstreitig fertiggestellt und vermarktet worden ist.
57 bb. Auch insbesondere § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Vertrags stehen dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.
58 In § 2 Abs. 2 heißt es zu Beginn:
59 „Die Gewinnausschüttung erfolgt auf das Konto des Darlehensgebers. Das Darlehen wird zunächst an den Darlehensgeber zurück überwiesen um dann zur Produktion von B. L., wie in Paragraph 6 (1) näher erläutert, auf das Konto der G. F. GmbH überwiesen zu werden, mit der Absicht den Film B. L.' zu realisieren.“
60 In § 6 Abs. 1 heißt es:
61 „Der Darlehensgeber und der Produzent haben die folgende Vereinbarung getroffen: Sollte durch die Verwertung des Filmes " T. S. E." das Anrecht auf Rückführung des Darlehens an den Darlehensgeber entstehen, kann der Darlehensgeber dieses Recht geltend machen. Das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 50.000,00 € wird dann umgehend an N. v. G. ausgezahlt. Es wird jedoch vereinbart, dass der Darlehensgeber die volle Summe von 50.000,00 Euro für die Herstellung und Vermarktung des Kinospielfilms " B. L." reserviert und spätestens sechs Monate vor Drehbeginn der Produktion " B. L." an die G. F. GmbH auszahlt. Erst nach erfolgreicher Verwertung des Filmes " B. L." soll die Summe von 50.000,00 Euro endgültig an den Darlehensgeber zurückfließen.“
62 Beiden Vertragsbestimmungen ist gemein, dass sie an die Produktion des Films „B. L.“ anknüpfen und vorgesehen ist, dass die Klägerin, wenn auch im Vertragstext teilweise auf ihren Geschäftsführer persönlich abgestellt wird, die zurück erhaltene Darlehenssumme für die Produktion des Films „B. L.“ wieder zur Verfügung stellen. Die Klägerin soll ihre Darlehenssumme erst nach erfolgreicher Verwertung des Films „B. L.“ endgültig zurückerhalten. Die Vertragsklauseln sind vorliegend jedoch nicht einschlägig, weil vor der Kündigung durch die Klägerin das Filmprojekt „B. L.“ unstreitig aufgegeben worden ist.
63 cc. Anders als die Beklagte meint, ist der Vertrag nicht dahin auszulegen, dass die Klägerin nur im Erfolgsfall abhängig von dem Gewinn der Filmproduktion „T. S. E.“ ihre Darlehenssumme zurück erhält. Es war insoweit auch keine Beweisaufnahme erforderlich. Denn soweit die Beklagte geltend macht, dass vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin das investierte Geld nur dann zurückerhalten würde, wenn die Beklagte auch entsprechend die Kosten der Filmherstellung wieder „einspiele“, lässt sich das dem Vertrag nicht entnehmen.
64 Der Vertrag enthält in § 1 Abs. 3 die von der Klägerin wahrgenommene Kündigungsmöglichkeit. § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 schränken einen etwaigen Rückzahlungsanspruch nur für den Fall ein, dass der Film „B. L.“ nicht erfolgreich verwertet worden ist. Soweit § 6 Abs. 1 vom „Anrecht auf Rückführung des Darlehens“ spricht, ist damit nach der Systematik des Vertrags gemeint, dass überhaupt ein Rückzahlungsanspruch entstehen kann, dass der Anspruch also nicht gemäß § 4, insbesondere gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Anrecht auf Rückzahlung des Darlehens nämlich ausgeschlossen, so lange der Film „T. S. E.“ nicht verwertet worden ist.
65 Dem Vertrag lässt sich auch nicht allgemein entnehmen, dass nur im Erfolgsfall abhängig von den Gewinnausschüttungen, die Darlehenssumme an die Klägerin zurückgezahlt wird. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Fall der Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ getroffenen Vereinbarungen auch dann gelten, wenn das Filmprojekt aufgegeben wird. Auch § 6 Abs. 3 enthält insoweit eine Sonderregelung allein für diesen Fall, wenn es dort heißt:
66 „Für den Fall, dass das Darlehen aus der Auswertung von " T. S. E.“ durch den Produzenten nicht oder nicht vollständig bedient werden kann, wird das Folgende vereinbart:
67 Der Darlehensgeber verpflichtet sich, den Teil des Darlehens, der zurückgeflossen ist, zum in (1) vereinbarten Zeitpunkt erneut zur Verfügung zu stellen und erhält dafür seine in (2) vereinbarte Beteiligung und die vereinbarten Titel an " B. L.". Sollte das Darlehen durch den Produzenten aus der Auswertung von " T. S. E.' gar nicht bedient werden können, so ist der Darlehensgeber ausdrücklich nicht verpflichtet, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.“
68 Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass § 2 und § 6 grundsätzlich vor allem die Art und Weise der Gewinnbeteiligung regeln, nicht aber den Rückzahlungsanspruch im Fall der Kündigung modifizieren. Eine solche Modifizierung lässt sich allenfalls § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Vertrags entnehmen. Da diese Vorschriften an die Realisierung des Projekts „B. L.“ anknüpfen, fehlen entsprechende Regelungen für den Fall, dass das Projekt aufgegeben wird. Diese Vertragslücke ist jedoch nicht, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, in der Weise zu schließen, dass diese Vereinbarungen entsprechend auch bei Aufgabe der Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ gelten. Denn aufgrund der speziell für die Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ getroffenen Vereinbarungen wäre es nicht interessengerecht diese verallgemeinernd auszulegen. Denn der Vertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor, die grundsätzlich allein zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungsmöglichkeit und der sich daran anschließende Rückzahlungsanspruch allgemein begrenzt werden sollen, ergeben sich aus dem Vertrag nicht. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung ist für den Rückzahlungsanspruch nach der erklärten wirksamen Kündigung mithin auf die gesetzliche Vorschrift zurückzugreifen.
69 d. Der Anspruch besteht lediglich noch in der geltend gemachten Höhe von € 41.927,15. Auf den gesamten zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag in Höhe von € 50.000,- hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt € 8.072,85 (= € 7.843,23 + € 109,57 + € 55,20 + € 44,01 + € 20,84) geleistet. In dieser Höhe ist hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten an. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei den Zahlungen jeweils nicht davon ausgegangen ist, zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein. Denn sie ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Zahlungen als Gewinnbeteiligung an den Einnahmen aus der Auswertung des Films „T. S. E.“ die von der Klägerin zur Finanzierung bereitgestellten Geldsumme reduzieren und so der Rückzahlung der Geldsumme dienen. Mithin wurden die Zahlungen mit der erforderlichen Tilgungsbestimmung auf den zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag geleistet.
70 e. Der Zinsanspruch folgt vor Klageerhebung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und seit Rechtshängigkeit aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
71 aa. Jedenfalls ab dem 24.01.2024 befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, weil die Beklagte der Zahlungsaufforderung und Mahnung der Klägerin mit E-Mail und Schreiben vom 24.01.2024 widersprochen hat und mitgeteilt hat, dass sie der Klägerin nur abhängig von dem Erfolg des Filmprojekts „T. S. E.“ etwas zurückzahle. Seit dem 22.08.2025 beträgt der ausstehende Betrag € 41.927,15, vom 29.03.2024 bis 21.08.2025 lag der Betrag wie beantragt um € 20,84 höher und vom 25.01.2024 bis zum 28.03.2025 jedenfalls um weitere € 44,01 höher.
72 bb. Anders als beantragt besteht der Zinsanspruch nicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil der Anspruch auf Darlehensrückzahlung keine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 04.05.2023 – IX ZR 157/21, BeckRS 2023, 13302).
73 2. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Erledigungsfeststellung unbegründet. Soweit die Beklagte der hinsichtlich der von der Beklagten am 23.08.2024 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,20 € widersprochen hat, ist keine Erledigung eingetreten, weil die Erfüllung bereits vor der Klageeinreichung mit der Klageschrift vom 17.09.2024 eingetreten ist. Ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen. Hat der Schuldner bezahlt, bevor der Gläubiger Klage einreicht, kann das nicht zur Erledigung einer Hauptsache führen, weil die Sache schon erledigt war, bevor sie „Hauptsache“ eines Verfahrens werden konnte (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 91a Rn. 37 m.w.N.).
III.
74 Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich im Umfang der Erledigungsfeststellung im Hinblick auf die vor Klageerhebung geleistete Zahlung in Höhe von € 55,20. Das ist angesichts der begründeten Klageforderung in Höhe von € 41.927,15 verhältnismäßig geringfügig und es kam dadurch zu keinem Gebührensprung.
75 Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht in diesen Fällen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.1., auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, bestand der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch bereits im Zeitpunkt der von der Beklagten am 28.03.2025 (in Höhe von 44,01 €) und am 21.08.2025 (in Höhe von 20,84 €) geleisteten Zahlungen. Mithin hätte die Klage ohne die erledigenden Ereignisse voraussichtlich Erfolg gehabt.
76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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