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310 O 195/23•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2026-01-15, 310 O 195/23
310 O 195/23Kantonsgericht15.01.2026
1. Im urheberrechtlichen Streitfall trägt der Nutzer (Lizenznehmer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt wurden und diese auch die konkrete Nutzungsart umfassen. Ergibt sich aus dem Rechnungstext oder den Vereinbarungen keine eindeutige Berechtigung zur Unterlizenzierung oder Weitergabe, verbleiben die Nutzungsrechte im Zweifel gemäß der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG beim Urheber.(Rn.63) 2. Eine die Rechtswidrigkeit ausschließende, schlichte (auch konkludente) Einwilligung in eine Urheberrechtsverletzung setzt aus der Sicht eines objektiven Dritten voraus, dass der Urheber Kenntnis von der ungenehmigten Nutzung hatte und sein Verhalten als Gestattung verstanden werden durfte. Das bloße Schweigen des Urhebers begründet ohne nachweisbare, konkrete Kenntnis von den Verletzungshandlungen keine konkludente Einwilligung.(Rn.82) (Rn.87) 3. Selbst wenn Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann der Urheber im Wege der Eingriffskondiktion einen lizenzanalogen Schadensersatz als Restschadensersatz gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 812 BGB i.V.m. § 852 BGB verlangen, welcher innerhalb einer zehnjährigen Frist ab der Entstehung geltend gemacht werden kann.(Rn.97) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 20/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 310 O 195/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0115.310O195.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 13 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG ... mehr
Im urheberrechtlichen Streitfall trägt der Nutzer (Lizenznehmer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt wurden und diese auch die konkrete Nutzungsart umfassen. Ergibt sich aus dem Rechnungstext oder den Vereinbarungen keine eindeutige Berechtigung zur Unterlizenzierung oder Weitergabe, verbleiben die Nutzungsrechte im Zweifel gemäß der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG beim Urheber.(Rn.63)
Eine die Rechtswidrigkeit ausschließende, schlichte (auch konkludente) Einwilligung in eine Urheberrechtsverletzung setzt aus der Sicht eines objektiven Dritten voraus, dass der Urheber Kenntnis von der ungenehmigten Nutzung hatte und sein Verhalten als Gestattung verstanden werden durfte. Das bloße Schweigen des Urhebers begründet ohne nachweisbare, konkrete Kenntnis von den Verletzungshandlungen keine konkludente Einwilligung.(Rn.82) (Rn.87)
Selbst wenn Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann der Urheber im Wege der Eingriffskondiktion einen lizenzanalogen Schadensersatz als Restschadensersatz gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 812 BGB i.V.m. § 852 BGB verlangen, welcher innerhalb einer zehnjährigen Frist ab der Entstehung geltend gemacht werden kann.(Rn.97)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 20/26
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die ungenehmigte Nutzung in Form der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung ohne Urhebernennung der im Klagantrag zu Ziff. 1 der Klageschrift vom 06.05.2022 wiedergegeben Fotografien entstanden ist und/oder noch entsteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bzgl. der sechs Fotografien aus dem Klagantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.05.2022 Auskunft über Art und Umfang, Beginn und Dauer von deren Nutzung (Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung, wie geschehen unter www. E. . a. / ) zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der U. R. P. mbB, H. Str. ..., ... H., in Höhe von 2.002,41 EUR (brutto) zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,-, für die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 55.986,80 festgesetzt. Es entfallen
- auf die Klage € 54.000,-, nämlich auf
o den Unterlassungsantrag zu 1 € 45.000,-,
o den Feststellungsantrag zu 2 € 4.500,-,
o den Auskunftsantrag zu 3 € 4.500,-,
o auf den Antrag zu 4 kein zusätzlicher Wert (Nebenforderung),
- und auf die bezifferte Widerklage € 1.986,80,-.
1 Der Kläger ist Fotograf und Journalist sowie Urheber der sechs im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Fotografien, die im Klagantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.05.2022 abgebildet sind. Die Urheberschaft ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden (vgl. Bekl.-Ss 02.08.2024 S. 6 = Bl. 115 d.A.). Zur näheren Konkretisierung der sechs Klagemuster vgl. den Hinweis der Kammer im Beschluss vom 27.05.2024 Gründe unter II.1. zur Antragsauslegung, dem von den Parteien nicht widersprochen worden ist (vgl. insbesondere Kl.-Ss 19.06.2024 S. 1 = Bl. 94 d.A.).
2 Unstreitig hatte der Kläger die sechs streitgegenständlichen Fotos 2017 im Auftrag der H. AG gefertigt, für die er in den Jahren 2005-2020 im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig war (wie diese Tätigkeit arbeitsrechtlich zu qualifizieren war, war zwischen dem Kläger und der H. AG in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht N. streitig; dortiges Urteil = Anlage K 3 im vorliegenden Verfahren). Alleiniger Aktionär und vormaliger Vorstandsvorsitzender der H. AG war und ist Herr R. H1, der früher mit dem Kläger befreundet war, bis es 2020 (aus anderen Gründen als vorliegend relevant) zu einem Bruch zwischen ihnen kam. Herr H1 hatte ursprünglich den Kläger gefragt, ob er für die H. AG tätig werden wolle.
3 Über die streitgegenständlichen Fotos stellte der Kläger der H. AG seinerzeit die Rechnung vom 17.05.2017, wie aus Anlage K 4 ersichtlich. Streitig zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob der Kläger der H. AG weiterübertragbare und/oder unterlizenzierbare Nutzungsrechte an den Bildern einräumte (so die Beklagte) oder nicht (so der Kläger).
4 Im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig geworden ist, dass die streitgegenständlichen Fotos nach Ablieferung bei der H. AG zunächst in einer Firmenzeitschrift der H. AG, der sogenannten H. News (Ausgabe 02/2017), veröffentlicht wurden, in der über ein sog. User-Meeting berichtet wurde, wofür die Fotos als Beleg dienten.
5 In der Folge wurden die die streitgegenständlichen Fotografien dann auch auf der von der Beklagten betriebenen eigenen Internet-Homepage eingestellt und downloadbar in verschiedenen Größen öffentlich zugänglich gemacht (Screenshots dieser Nutzungen in Anlage K 2). Die Beklagte ist eine gegenüber der H. AG selbstständige juristische Person. Die H. AG hält allerdings die Gesellschaftsanteile an der Beklagten (Bekl.-Ss 02.08.2024 S. 2 = Bl. 111 d.A. mit Verweis auf HaReg-Auszug Anlage B 2) und ist insofern Muttergesellschaft der Beklagten.
6 Ob die angegriffenen Nutzungen gem. K 2 mit Wissen und Wollen des Klägers geschahen (so die Beklagte), ist streitig. Ebenso ist streitig, seit wann genau der Kläger Kenntnis von den Nutzungen hatte.
7 Mit Schreiben vom 17.02.2022 (Anlage K 5) mahnte der Klägervertreter für den Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Auskunft über den exakten Beginn der Nutzungen zur Berechnung der fiktiven Lizenz mit Fristsetzung zum 24.02.2022 auf. Mit Schreiben vom 23.02.2022 (Anlage K 6) widersprach die Beklagte den geltend gemachten Ansprüchen. Der Kläger hat daraufhin im vorliegenden Verfahren Klage erhoben.
8 Der Kläger macht geltend:
9 Die Fotografien seien ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die H. AG gemacht worden und seien nur für die Nutzung durch die H. AG vorgesehen gewesen. Eine darüber hinaus gehende Übertragung der Nutzungsrechte an den Fotografien sei nicht erfolgt. Er, der Kläger, habe auch als Fotograf genannt werden müssen; einen Verzicht auf seine Urhebernennung habe er weder gegenüber der H. AG noch gegenüber der Beklagten erklärt (Klage S. 9 = Bl. 9 d.A.).
10 Er bestreite, dass es mündliche Abreden zwischen ihm und der Beklagtengegeben habe, die der Beklagten erlaubt hätten, sämtliche Fotografien des Klägers uneingeschränkt zu nutzen (Ss 05.09.2024 S. 1 = Bl. 135 d.A.).
11 Soweit in der Rechnung K 4 eine Position „Fotos, Bildrechte, Bildbearbeitung, Bildretuschen“ enthalten sei, handele es sich ausdrücklich nicht um eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung für die Nutzungsrechte, sondern diese Position beziehe sich auf Bilder von externen Bildagenturen, deren Nutzungsrechte der Kläger im Auftrag des Generalbevollmächtigten der H. AG erworben habe (Klage S. 9 = Bl. 9 d.A.; Ss 05.09.2024 S. 2 = Bl. 136 d.A.).
12 Soweit die Beklagte sich auf Rechnungen B 1 und B 3 berufe, so seien auch dort sämtliche Rechnungsbeträge und Rechtseinräumungen lediglich auf die jeweilige Ausgabe des News-Magazins zu beziehen. Sämtliche Rechnungen bezögen sich nur auf diese bestimmten Ausgaben zur firmeninternen Nutzung. Nicht vorgesehen gewesen sei eine weltweite öffentliche Nutzung der Fotografien zur Bewerbung der Unternehmen. Für eine derartige Nutzung wäre das Honorar weitaus höher ausgefallen. Der Kläger verweist für seine Abrechnungspraxis ergänzend auf Anlagenkonvolut K 7 (Ss 05.09.2024 S. 2 = Bl. 136 d.A.)
13 Er habe die vorliegend angegriffenen Nutzungen bei einer Routineprüfung am 08.12.2021 erstmals bemerkt (vgl. Ss 19.06.2024 S. 3 = Bl. 96 d.A.).
14 Die Beklagte sei dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatzpflichtig; auch bestehe Anspruch auf Bereicherungsausgleich in Höhe einer angemessenen fiktiven Lizenz. Die Beklagte schulde ferner Auskunft über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzungen. Sie habe schließlich die Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von € 49.500,- (€ 45.000,- Unterlassung, € 4.500,- Auskunft) wie folgt zu erstatten:
15 Der Kläger hatte mit der Klageschrift vom 06.05.2022 zunächst auch einen Unterlassungsantrag gestellt (Antrag zu 1, a.a.O S. 2 ff. = Bl. 2 ff. d.A.), nämlich die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die in diesem Antrag abgebildeten sechs Fotografien
16 „zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wie geschehen unter www. E.. a./“.
17 Die Beklagte hat während des vorliegenden Verfahrens eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Ss 10.11.2025 S. 2 = Bl. 165 d.A.); die Parteien haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Klagantrag zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt (Protokoll 13.11.2025 S. 2 = Bl. 181 d.A.).
18 Mit demselben Schriftsatz (10.11.2025 S. 2 = Bl. 165 d.A.) hat die Beklagte eine Auskunftserklärung abgegeben; der Kläger hat jedoch geltend gemacht, die Auskunft sei nicht ausreichend (Ss 11.11.2025 = Bl. 170 d.A.).
19 Der Kläger beantragt danach zuletzt (teilweise unter Bezugnahme auf den für erledigt erklärten Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.),
20 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die ungenehmigte Nutzung ohne Urhebernennung der in Ziff. 1 wiedergegeben Fotografien entstanden sei und/oder noch entstehe;
21 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang, Beginn und Dauer der Nutzung der Fotografie [sic!] gemäß Ziff. 1 zu erteilen;
22 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der U. R. P. mbB, H. Str. ..., ... H., in Höhe von 2.002,41 EUR (brutto) zu bezahlen.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 02.08.2024 (S. 8 = Bl. 117 d.A.) einen Widerklageantrag über Zahlung von € 1.986,80 zzgl. Zinsen aus abgetretenem Recht der H. AG angekündigt. Diesen Widerklageantrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2025 (S. 2 = Bl. 174 d.A.) zurückgenommen.
26 Die Beklagte macht geltend:
27 Es sei „stets vereinbarten besprochen“ [sic!] gewesen, dass für die H. AG gefertigte Fotos des Klägers im Unternehmensverbund der H. AG hätten genutzt werden dürfen (Ss 13.02.2023 S. 2 = Bl. 45 d.A.). Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte diesen Vortrag wie folgt substanziiert:
28 Bereits seit Beginn der Zusammenarbeit zwischen der H. AG und dem Kläger zu Beginn des Jahres 2005 sei schon zwischen dem Kläger und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der H. AG, Herrn H1, besprochen worden und habe auch übereinstimmend und durchgehend das Verständnis bestanden, dass die von dem Kläger gefertigten Fotografien von der H. AG ebenso wie auch betreffend alle Tochtergesellschaften, zu welchen auch die Beklagte (unstreitig) gehört, uneingeschränkt und zeitlich unbegrenzt verwendet, genutzt, veröffentlicht, vervielfältigt und publiziert werden könnten und dürften, egal ob dies über Printmedien oder Online oder Vergleichbares erfolge. Irgendwelche Beschränkungen von solchen Rechten, insbesondere gegenüber bzw. betreffend der Tochtergesellschaften der H. AG, somit auch der Beklagten, hätten niemals existiert und seien auch zu keinem Zeitpunkt während der Zusammenarbeit mit dem Kläger von diesem moniert oder gerügt worden. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass auch unter anderem die Beklagte als Tochtergesellschaft der H. AG nicht habe berechtigt gewesen sein sollen, die von dem Kläger gefertigten Fotografien zu nutzen, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu publizieren; dies habe sie vielmehr gedurft, und zwar ohne inhaltliche oder zeitliche Beschränkung (Ss 02.08.2024 S. 4 = Bl. 113 d.A.).
29 Weiter habe auch der Kläger aufgrund der getroffenen Absprachen mit Herrn H1 stets und durchgehend darauf verzichtet, dass er als Urheber der Fotografien mitgenannt und angegeben werde, zumal auch ein solches während der gesamten Zusammenarbeit niemals durch den Kläger gefordert, geschweige denn von diesem moniert worden sei, soweit ein solches nicht erfolgt sei (Ss 02.08.2024 S. 4 = Bl. 113 d.A.).
30 Weiterhin könnten auch der vormalige Generalbevollmächtigte der H. AG, der beklagtenseits benannte Zeuge Professor Dr. J. F., wie auch die Abteilungsleiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wie auch Marketingabteilung der H. AG, die beklagtenseits benannte Zeugin M. G., bestätigen, dass alle von dem Kläger für die H. AG und deren Tochtergesellschaften gefertigten Fotografien von diesen uneingeschränkt und ohne zeitliche Begrenzung genutzt, publiziert, vervielfältigt und veröffentlicht werden dürften und könnten und dies auch der Kläger stets und durchgehend während der vorbeschriebenen Zusammenarbeit in den Zeitraum von 2005 bis Ende 2019 so gehandhabt und auch selbst ausgeführt habe. Diese Zeugen könnten dann auch weiter bestätigen, dass auch zu keinem Zeitpunkt während der gesamten Zusammenarbeit in dem vorgenannten Zeitraum der Kläger jemals moniert habe bzw. dahingehend vorstellig geworden sei, dass die von ihm gefertigten Fotografien nur von der H. AG verwendet werden dürften und nicht von deren Tochtergesellschaften. Ein solches habe es nicht gegeben und sei auch nie so besprochen, geschweige denn von dem Kläger gefordert worden (Ss 02.08.2024 S. 4 f. = Bl. 113 f. d.A.). Diese Zeugen könnten aus eigener Erkenntnis und auch aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen sehr deutlich und klar bestätigen, dass sämtliche durch den Kläger gefertigten Fotografien für die Muttergesellschaft H. AG samt deren Tochtergesellschaften medial und zeitlich unbegrenzt hätten genutzt werden können und dürfen und dies auch der Kläger so immer wieder bestätigt und auch tatsächlich gelebt habe (Ss 22.08.2024 S. 2 = Bl. 130 d.A.). Der Kläger habe auch gegenüber diesen Zeugen stets ausgeführt, dass er auf eine Urheberbenennung verzichte und keinen Wert lege und habe eine solche auch niemals eingefordert während der Zusammenarbeit mit der Beklagten wie auch der H. AG samt deren weiteren Tochtergesellschaften (a.a.O. S. 2 f. = Bl. 130 f. d.A.).
31 Soweit der Kläger für die H. AG oder deren Tochtergesellschaften, d. h. auch für die Beklagte, Fotografien angefertigt und der H. AG oder deren Tochtergesellschaften zur uneingeschränkten und unbeschränkten Nutzung, Veröffentlichung, Publizierung und Vervielfältigung zur Verfügung gestellt habe, so habe er dies dann auch gegenüber der H. AG abgerechnet. Die Beklagte verweist auf K 4 sowie weitere Abrechnungen des Kläger gem. Konvolut B 3 (Ss 02.08.2024 S. 5 = Bl. 114 d.A.).
32 Dem entsprechend seien auch die vorliegend streitgegenständlichen Fotografien im Jahr 2017 durch den Kläger im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit mit der H. AG und deren Tochtergesellschaften gefertigt worden und dann der H. AG wie auch deren Tochtergesellschaften gemäß vorstehenden Ausführungen zur uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Nutzung, Veröffentlichung und Publizierung sowie Vervielfältigung überlassen und mit K 4 abgerechnet worden (Ss 02.08.2024 S. 6 = Bl. 115 d.A.).
33 Soweit der Kläger betreffend Rechnung K 4 ausführe, dass sich die abgerechnete Position „Fotos, Bildrechte, Bildbearbeitung, Bildretuschen“ nicht auf die Anfertigung der Fotografien und deren uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Nutzung durch die H. AG und deren Tochtergesellschaften bezogen habe, sondern angeblich auf Bilder von externen Bildagenturen, sei dies unzutreffend und werde bestritten, da schon überhaupt nicht ersichtlich sei, ob und welche Bilder von externen Bildagenturen zum einen durch den Generalbevollmächtigten der H. AG überhaupt in Auftrag gegeben worden seien und welche dann auch der H. AG überlassen worden sein sollten (Ss 02.08.2024 S. 7 = Bl. 116 d.A.).
34 Die Beklagte wendet Verwirkung und Verjährung etwaiger klägerischer Ansprüche ein. Der Kläger habe seit 2017 durchgehend von der streitgegenständlichen Nutzung Kenntnis gehabt (Ss 22.08.2024 S. 3 = Bl. 131 d.A.).
35 Im Schriftsatz vom 02.08.2024 (S. 9 = Bl. 118 d.A.) hatte die Beklagte außerdem eine Hilfsaufrechnung mit den mit dem Widerklageantrag geltend gemachten Forderungen erklärt. Die Beklagte hat dann jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Hilfsaufrechnung werde nicht weiter geltend gemacht (Prot. 13.11.2025 S. 20 = Bl. 199 d.A.).
36 Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 (S. 4 = Bl. 132 d.A.) hatte die Beklagte die Einführung weiterer Gegenansprüche in den Prozess angekündigt; dies hat sie in der Folge jedoch nicht konkretisiert.
37 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 24.02.2025 (Bl. 142 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen F. und G.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll des Termins vom 13.11.2025 (Bl. 180 ff. d.A.). Das Gericht hat auch den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört (vgl. a.a.O.).
38 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 13.11.2025 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Beklagte hat nach Schriftsatznachlass (vgl. Beschluss am Ende des Protokolls) einen Schriftsatz mit weiterem Sachvortrag vom 07.01.2025 zur Akte gereicht. Der Kläger hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz mit Sachvortrag vom 16.12.2025 zur Akte gereicht. Weitere Schriftsätze der Parteien nach Verhandlungsschluss beziehen sich auf Mitteilung zu Vergleichsbemühungen, die gescheitert sind.
A.
39 Die jetzt noch anhängige Klage hat Erfolg.
I.
40 Die Klage ist zulässig.
41 Zur örtlichen und funktionellen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bzw. der Zivilkammer 10 vgl. Beschluss der Kammer vom 27.05.2024 (Bl. 79 ff. d.A.) unter II.10.
42 Der Feststellungsantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass mit der Formulierung
43 „durch die ungenehmigte Nutzung ohne Urhebernennung der in Ziff. 1 wiedergegeben Fotografien“
44 gemeint ist:
45 „durch die ungenehmigte Nutzung in Form der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung ohne Urhebernennung der im Antrag zu Ziff. 1 der Klageschrift vom 06.05.2022 wiedergegeben Fotografien“.
46 Denn in der Formulierung des Antrags zu 2 wird zwar die Art der Nutzung nicht ausdrücklich genannt. Jedoch soll der Antrags zu 2 ersichtlich verweisen auf den Unterlassungsantrag zu 1; es sollen ersichtlich keine anderen als zu diesem Antrag kerngleiche Nutzungen gemeint sein. Da der Antrag zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und daher der Bezugspunkt des Antrags zu 2 nicht mehr zu tenorieren war, war eine sprachliche Anpassung erforderlich, die dieses Verständnis klarstellt.
47 Mit diesen Maßgaben ist der Klagantrag zu 2 auch hinreichend bestimmt, § 253 II Nr. 2 ZPO.
48 Wegen des Fehlens einer stattgebenden Tenorierung zum Klagantrag zu 1 ist auch die Bezugnahme auf diesen Antrag im Auskunftsantrag zu 3, nämlich
49 „Nutzung der Fotografie gemäß Ziff. 1“
50 abgesehen von der Korrektur, dass es Fotografien heißen muss, nunmehr auszuformulieren und der Antrag daher insgesamt wie folgt zu verstehen:
51 „dem Kläger bzgl. der sechs Fotografien aus dem Klagantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.05.2022 Auskunft über Art und Umfang, Beginn und Dauer von deren Nutzung (Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung, wie geschehen unter www. E.. a./) zu erteilen“.
52 Die Formulierung macht zugleich deutlich, dass sich das Auskunftsverlangen auf kerngleiche Verletzungen zur im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform erstreckt, aber beschränkt auf die sechs streitgegenständlichen Fotos.
53 Mit diesen Maßgaben ist der Klagantrag zu 3 auch hinreichend bestimmt, § 253 II Nr. 2 ZPO.
II.
54 Die Klage ist begründet.
55 Der Klagantrag zu 2 , gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, ist begründet. Anspruchsgrundlage ist sowohl § 97 II 3 UrhG als auch § 812 I 1 Var. 2 BGB (Eingriffskondiktion) i.V.m. § 818 II BGB (Wertersatz).
a)
56 Die Kammer erachtet die Klagemuster als urheberrechtlich geschützt, und zwar sowohl als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 I Nr. 5 UrhG als auch als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG (vgl. bereits Beschluss 27.05.2024 unter II.4.).
b)
57 Der Kläger ist als unstreitiger Urheber bzw. Lichtbildner aktiv legitimiert.
c)
58 Die ausschnittsweise Verwendung der Klagemuster in den angegriffenen Nutzungshandlungen greift jedenfalls in den Schutzbereich des § 72 UrhG ein, wegen der gesonderten Schutzfähigkeit auch von Teilen der Lichtbildwerke aber auch in den Schutzbereich von § 2 Abs. 1 Nummer 5 UrhG (vgl. bereits Beschluss 27.05.2024 unter II.4.).
59 Eingegriffen wurde in die Rechte des Klägers aus § 16 und aus § 19a UrhG, die auch Gegenstand des im Feststellungsantrag in Bezug genommenen Unterlassungsantrags sind.
60 Ferner ist der Kläger wegen Unterlassens der Urheberbenennung auf der Internetseite der Beklagten in seinem Recht aus § 13 UrhG verletzt worden.
d)
61 Die Passivlegitimation der Beklagten für die streitgegenständlichen Nutzungen gem. K 2 auf ihrer Internetseite ist nicht im Streit.
e)
62 Die Beklagte handelte rechtswidrig. Schrankenregelungen greifen nicht ein und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Sie beruft sich vielmehr auf eine sie berechtigende Lizenzierung durch den Kläger, was er bestreitet. Die Beklagte hat eine sie berechtigende, auf den Kläger zurückführbare Lizenzkette nicht beweisen können.
63 Der Kläger hat ausdrücklich in Abrede genommen, an die H. AG andere Nutzungsrechte als nur für die Nutzung durch die H. AG selbst vergeben zu haben. Auch hat der Kläger ausdrücklich in Abrede genommen, gegenüber der H. AG oder der Beklagten auf seine Urheberbenennung verzichtet zu haben (vergleiche bereits Klageschrift Seite 9 = Bl. 9 der Akte). Danach liegen die Darlegungs- und Beweislast für mit dem Kläger geschlossene Vereinbarungen darüber, das der H. AG Nutzungsrechte an den sechs streitgegenständlichen Klagemustern eingeräumt worden sein sollen, vermittels derer die H. AG diese Materialien an die Beklagte zur Nutzung durch diese weitergeben bzw. unterlizensieren durfte, auf Seiten der Beklagten (vgl. bereits Beschluss 27.05.2024 unter II.6.).
64 Der Kläger hat auch ausgeführt, es handele sich bei dem Posten „Fotos, Bildrechte, Bildbearbeitung, Bildretuschen“ in der Rechnung K 4 ausdrücklich nicht um eine über die pauschale Vergütung für seine Tätigkeiten für die H. AG hinausgehende Vergütung für Nutzungsrechte an eigenen Fotos des Klägers; vielmehr beziehe sich die genannte Position in der Rechnung auf Bilder von externen Bildagenturen, deren Nutzungsrechte der Kläger im Auftrag eines Generalbevollmächtigten der H. AG erworben habe. Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die genannte Position in der Rechnung Anlage K 4 auf die streitgegenständlichen Fotos bezogen habe und diese Position auch dahin zu verstehen sei, dass die H. AG zur Weitergabe bzw. Unterlizenzierung des Fotomaterials an die Beklagte zu einer Nutzung durch diese berechtigt gewesen sei, bei der Beklagten (vgl. bereits Beschluss 27.05.2024 unter II.6.c)). Denn aus dem Rechnungstext K 4 ist eine zugunsten der Beklagten wirkende Lizenzierung nicht ersichtlich: Aus dem Rechnungstext selbst ergibt sich nicht, auf welche Fotos die entsprechende Position überhaupt bezogen sein soll; darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung des Rechnungstextes nicht eindeutig, dass die Rechnungsadressatin – die H. AG – zur Weitergabe des Fotomaterials bzw. zur Unterlizenzierung im Konzernverbund berechtigt gewesen sein soll (vgl. bereits Beschluss 27.05.2024 a.a.O.). Nach § 31 V UrhG verbleiben Nutzungsrechte im Zweifel beim Urheber.
65 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass zwischen dem Kläger und der H. AG und/oder der Beklagten eine Vereinbarung getroffen worden wäre, die auch die Beklagte zur Nutzung der streitgegenständlichen Fotos befugt hätte.
(1)
66 Der Kläger ist bei seiner Darstellung geblieben. Er hat ausgeführt:
67 - „Diese Zusammenarbeit begann im Jahre 2005, das war das Jahr, in dem YouTube gegründet wurde. 2007 stellte Apple sein iPhone vor. Ich will damit sagen, dass zur damaligen Zeit das Internet noch überhaupt kein Thema war und ich habe mit Herrn H1 auch niemals darüber gesprochen.“ (Prot. S. 3 = Bl. 182 d.A.).
68 - „Es ist richtig, dass es im Jahre 2014 einen Anruf von einem anderen Mitarbeiter des Konzerns gab, man müsse mal über die Nutzungsrechte sprechen. Ich habe da gesagt, das können wir gerne machen, aber es kommt dann auf die Konditionen an. Soweit mir bekannt ist, soll dann wohl auch ein Entwurf für einen schriftlichen Vertrag gefertigt worden sein, möglicherweise auch von Herrn Rechtsanwalt W.. Ein solcher Entwurf ist mir aber niemals vorgelegt worden.“ (Prot. S. 3-4 = Bl. 182 f.)
69 - Auf Frage des Beklagtenvertreters, ob es richtig sei, dass in der Zeit von 2017 bis 2020 der Kläger weder mit Herrn K. (dem Verantwortlichen für das Magazin der Beklagten) noch mit Herrn Prof. F. über die Frage gesprochen habe, dass Bilder des Klägers auch bei den Tochtergesellschaften im Internet veröffentlicht worden seien, hat der Kläger erklärt: „Es hat kein solches Gespräch stattgefunden.“ (Prot. S. 7 = Bl. 186 d.A.)
70 Danach bestand auch nach Anhörung des Klägers die Beweislast der Beklagten für die behauptete Lizenzierung fort.
(2)
71 Die Zeugin G. hat die Behauptungen der Beklagten zu entsprechenden Lizenzabsprachen nicht bestätigen können.
72 Die Zeugin G. hat sich nicht daran erinnern können, dass sie selbst mit dem Kläger über eine Nutzung von durch ihn hergestellten Fotos auf Internetseiten der Beklagten gesprochen hätte. Sie hat bekundet, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob sie mit dem Kläger irgendwann darüber gesprochen habe, dass das Firmenmagazin überhaupt auch auf eine Website habe genommen werden sollen (Protokoll Seite 9 = Bl. 188 d.A.). Insbesondere hat die Zeugin G. nicht bestätigen können, wie von der Beklagten behauptet, dass eine Nutzung nicht nur auf Internetseiten der H. AG, sondern auch auf Internetseiten von anderen Unternehmen vorgesehen sei; denn auf die Frage, ob die Zeitschrift auch auf Internetseiten anderer Firmen des Konzerns habe veröffentlicht werden sollen, hat Frau G. erklärt, dass dies eigentlich nicht der Fall gewesen sei, sondern immer nur vorgesehen gewesen sei, dass die Magazinzeitschrift auf der Internetseite der H. AG habe erscheinen sollen, denn die Beklagte sei eine eigene Firma mit eigener Internetseite gewesen (Protokoll Seite 10 = Bl. 189 d.A.). Auch die weitere Frage, ob der Kläger selbst einmal gegenüber der Zeugin G. davon gesprochen habe, dass Fotos auf der H. AG-Internetseite oder auf einer Seite einer der Tochterunternehmungen veröffentlicht worden seien und was er davon halte, hat die Zeugin G. verneint (Protokoll Seite 10 = Bl. 189 d.A.).
73 Ferner sprechen die weiteren Angaben der Zeugin G. eher dagegen, dass eine generelle Verständigung über Internetnutzungen von Fotos des Klägers bestanden hat, denn die Zeugin hat angegeben, dass in einzelnen Fällen, zum Beispiel bei einem besonders erfolgreichen Projekt, über das berichtet worden sei, der entsprechende Bericht auch auf der Internetseite der H. AG veröffentlicht worden sei, dies aber jeweils mit dem Kläger abgesprochen worden sei (Protokoll Seite 10 unten und Seite 11 oben = Bl. 189-190 d.A.). Ob eine entsprechende Absprache auch über die streitgegenständlichen Fotos getroffen worden sei, wusste die Zeugin G. nach ihren Angaben nicht mehr (Protokoll Seite 11 = Bl. 190 d.A.).
74 Auf Vorhalt der streitgegenständlichen Veröffentlichungen auf der Internetseite der Beklagten hat die Zeugin angegeben, darüber müsse der Kläger wohl selbst mit der Beklagten gesprochen haben; sie, die Zeugin, habe mit der Internetseite der Beklagten nichts zu tun gehabt; sie sei auch bei derartigen Gesprächen nicht dabei gewesen (Protokoll Seite 12 = Bl. 191 d.A.).
75 Zwar hat die Zeugin im Zusammenhang mit der gerichtlichen Frage danach, ob etwas besprochen worden sei, dass Fotos auf Internetseiten von anderen Firmen des Konzerns hätten genutzt werden können, auch wörtlich erklärt: "Wir sind davon ausgegangen, dass die in der Gruppe verwandt werden dürfen." Auf Nachfrage des Gerichts, warum denn Frau G. davon ausgegangen sei bzw. auch davon habe ausgehen dürfen, hat die Zeugin jedoch nur darauf verwiesen, dass der Kläger die Auftragsarbeiten "für die H.-Gruppe" erfüllt habe. Ob der Kläger aber nach seinem Auftragsinhalt nur für die Muttergesellschaft oder auch für die Tochtergesellschaften tätig sein sollte, ist gerade streitig. Die Zeugin hat nicht angegeben (und nach ihren sonstigen Angaben besteht auch keine Veranlassung zu der Annahme), dass sie, die Zeugin, bei den ursprünglichen Gesprächen über den genauen Auftragsinhalt anwesend gewesen sei oder sonst verlässliche Kenntnis von dem Inhalt dieser Gespräche erlangt habe.
(3)
76 Der Zeuge Prof. Dr. F. hat die Behauptungen der Beklagten zu entsprechenden Lizenzabsprachen ebenfalls nicht bestätigen können.
77 Der Zeuge F. hat aus eigener Kenntnis nicht bestätigen können, dass der Kläger ein Einverständnis mit einer Nutzung seiner und insbesondere der streitgegenständlichen Fotos auf der Internetseite der Beklagten erklärt habe. Der Zeuge hat geschildert, dass das News-Magazin zunächst nur als Printprodukt bestanden habe und dass während seiner Zeit, also ab Eintritt des Zeugen in eine Stellung bei der H. AG ab November 2009, der Gedanke entstanden sei, das Magazin auch im Internet zu veröffentlichen (Protokoll Seite 5-10 = Bl. 194 d.A.); über diesen Schritt sei seinerzeit auch mit dem Kläger gesprochen worden, es sei ja klar gewesen, dass man über diese Dinge habe miteinander reden müssen; was allerdings im Einzelnen besprochen worden sei und was der Kläger gesagt habe, das wisse der Zeuge heute nicht mehr (Seite 15-16 des Protokolls = Bl. 194-195 d.A.). Damit lässt sich den Angaben des Zeugen weder entnehmen, ob bei diesen Gesprächen der Kläger überhaupt ein Einverständnis erklärt hat, vor allem aber nicht, dass das Einverständnis des Klägers so weit gegangen sein soll, dass es auch Nutzungen auf Internetseiten von anderen Unternehmen als der H. AG selbst umfasst hätte.
78 Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge F. sich über die Bedeutung von Absprachen bezüglich der Reichweite von Nutzungsrechten zumindest in der Parallelwertung der juristischen Laiensphäre sehr wohl bewusst war, denn er hat anschaulich geschildert, wie sehr er bei Bildern, die von dritter Seite bezogen worden seien, auf die Einholung der erforderlichen Nutzungsrechte geachtet habe (vgl. Protokollseite 16 = Bl. 195 d.A.).
79 Der Zeuge hat dann zwar angegeben, bezüglich der Bilder, die durch die Arbeit des Klägers entstanden seien, sei klar gewesen, dass die Nutzungsrechte vorhanden gewesen seien, und dass es keiner besonderen Vereinbarung bedurft habe (Protokollseite 16 = Bl. 195 d.A.). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge allerdings eingeräumt, es sei ihm lediglich berichtet worden, dass es zwischen dem Vorstandsvorsitzenden Herrn H1 und dem Kläger eine Abmachung gegeben habe, dass mit Beauftragung auch die Rechte an den Bildern abgegolten gewesen seien (Protokollseite 17 = Bl. 196 d.A.); das sei vor seiner Zeit gewesen; er selbst habe sich Rechnungen des Klägers vorlegen lassen, die immer auch eine Position über Bildrechte oder Bilderstellung enthalten hätten (Protokollseite 17 = Bl. 196 d.A.). Aus diesen Angaben des Zeugen lässt sich entnehmen, dass er selbst mit dem Kläger über eine Internetnutzung von dessen Fotos nicht gesprochen hat (vgl. die entsprechende Fragestellung des Gerichts Seite 17 des Protokolls = Bl. 196 d.A., vom Zeugen unwidersprochen). Der Zeuge hat auch keine Einzelheiten zu den Rechnungen benennen können, aus denen sich eine Lizenzierung des Klägers auch für die Internetseite der Beklagten hätte ableiten lassen.
80 Der Zeuge hat auch eingeräumt, dass die Entscheidung, Inhalte auch auf den Internetseiten zu veröffentlichen, bei einzelnen Redaktionskonferenzen über die Inhalte der jeweiligen News-Magazine nicht immer wieder neu besprochen worden sei (Protokollseite 19 = Bl. 198 d.A.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass generell im Zusammenhang mit der Erstellung einzelner Hefte des News-Magazins jeweils gesonderte Vereinbarungen über die Frage, ob und auf welchen Internetseiten das Magazin eingestellt werden sollte, mit dem Kläger getroffen worden sind.
f)
81 Die Beklagte hat auch nicht zu beweisen vermocht, der Kläger habe durch sein Verhalten eine schlichte Einwilligung in die Nutzung der streitgegenständlichen Bilder auf ihrer Website erklärt oder zum Ausdruck gebracht.
(1)
82 Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, sondern stellt ein allgemeines Rechtsprinzip dar (BGH GRUR 2024, 1528 Rz. 21 – Coffee). Dementsprechend ist bei der Beurteilung, ob ein Verhalten des Berechtigten aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, vom objektiven Erklärungsinhalt auszugehen, der wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen anhand aller relevanten Umstände des Falls zu ermitteln ist (BGH a.a.O.).
83 Auch aus einem schlüssigen Verhalten des Rechteinhabers kann sich ergeben, ob das Verhalten des Berechtigten den objektiven Erklärungsinhalt hat, dass er die fragliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition erlaubt. Inhalt und Reichweite der Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, wobei die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen wegen der sachlichen Nähe zur Einwilligung entsprechend anzuwenden sind (BGH a.a.O. Rz. 31). Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste (BGH a.a.O.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung gerade dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt, und sie daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert; maßgeblich sind mithin nicht die für die rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geltenden Maßstäbe, sondern die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die an ihre konkludente Erteilung zu stellenden Anforderungen (BGH a.a.O. Rz. 32). Eine (konkludente) Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass sie vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Nutzungsberechtigten gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift; es ist nicht erforderlich, dass die Einwilligung an eine bestimmte Person gerichtet ist oder einer solchen sogar iSv § 130 BGB zugeht (die Einwilligung muss daher auch nicht auf die Rechtsfolge der Begründung eines Rechts oder Anspruchs gerichtet sein) (BGH a.a.O. Rz. 46). Deshalb ist für die Wirksamkeit der Einwilligung grundsätzlich die Zustimmung des (einwilligungsfähigen) Rechtsinhabers zum Eingriff ausreichend. Allerdings genügt für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs aus Gründen der Rechtssicherheit die nur innerlich gebliebene Zustimmung des Berechtigten nicht; erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet (BGH a.a.O).
84 Daraus folgt ferner, dass sich nicht allein der unmittelbar oder – über sein Vertriebsunternehmen – mittelbar mit dem Urheber rechtsgeschäftlich verbundene Vertragspartner und die von ihm entsprechend § 35 UrhG oder § 185 BGB ermächtigten Personen auf eine Einwilligung berufen können, sondern auch Dritte, die nicht mit dem Urheber durch eine ununterbrochene Kette von Gestattungen verbunden sind. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein objektiver Dritter in der Position des Inanspruchgenommenen davon ausgehen konnte, dass der Urheber den in Rede stehenden Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet, was wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen anhand aller relevanten Umstände des Falls zu ermitteln ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob es aus Sicht eines objektiven Dritten um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, und ob der Berechtigte dennoch sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich gemacht hat (BGH a.a.O. Rz. 47).
85 Dass der Kläger die streitgegenständlichen Fotos beliebigen Dritten frei zugänglich gemacht habe, macht auch die Beklagte nicht geltend. Es spricht jedoch nichts dagegen, bei Vorliegen entsprechender Einzelfallumstände eine Einwilligung im vorstehenden Sinne auch auf einen beschränkten Personenkreis zu beziehen und mithin dann anzunehmen sein, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten bestimmte Personen entnehmen können, dass sie zur Nutzung berechtigt sein sollen, ohne dass ihnen ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht, also ein Recht auf die Nutzung, eingeräumt sein soll.
(2)
86 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf berufen, während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit des Klägers mit der H. AG habe sich der Kläger niemals darauf berufen, es sei unzulässig, dass seine Fotos, die er für die H. AG erstellt habe, auch auf Internetseiten der Tochterfirmen der H. AG eingestellt seien, insbesondere auch auf der Internetseite der Beklagten. Der Kläger habe auch niemals moniert, dort nicht als Urheber benannt worden zu sein.
87 Das diesbezügliche Schweigen des Klägers allein konnte aber seitens der Beklagten bzw. der für ihren Internetauftritt zuständigen Mitarbeiter nur dann als konkludente Einwilligung seitens des Klägers in die Nutzung verstanden werden, wenn aus einer verobjektivierten Sicht der Beklagten auch von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers von diesen Nutzungen, insbesondere den vorliegend streitgegenständlichen ausgegangen werden konnte. Um auf eine solche Kenntnis schließen zu können, bedurfte es konkreter Umstände oder zumindest hinreichend starker Anhaltspunkte.
88 Die Beklagte hat eine entsprechende Kenntnis des Klägers zwar für die hier relevante Zeit ab 2017 behauptet; der Kläger hat diese aber in Abrede gestellt. Die Beklagte hat weder unmittelbar eine Kenntnis des Klägers noch ausreichende Anhaltspunkte für einen dem Kläger zurechenbaren Schluss auf eine solche Kenntnis zu beweisen vermocht.
89 Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, er habe erst nach dem Kündigungsgespräch, welches – wie im Verlaufe der Anhörung klargestellt Anfang Januar 2020 war – auf Anraten seines Anwalts mit Recherchen begonnen und sei dann auf die Internetnutzungen auf der Website der Beklagten gestoßen (vgl. Prot. 4 = Bl. 183 d.A.).
90 Aus den Angaben der Zeugin G. lässt sich keine Bestätigung ableiten, dass der Kläger bereits vor dem von ihm eingeräumten Zeitpunkt Kenntnis von der Nutzung seiner und insbesondere der streitgegenständlichen Fotos auf einer Internetseite der Beklagten gehabt habe. Auf die Frage des Gerichts, ob denn der Kläger gewusst habe, dass auch etwas im Internet gestanden habe, hat die Zeugin G. lediglich erklärt: "Ich denke schon. Er hat ja jederzeit nachschauen können." Diese Aussage (Protokoll Seite 10 = Bl. 189 d.A.) stellt für sich genommen lediglich eine Vermutung der Zeugin dar. Auf Nachfrage des Gerichts, ob denn die Zeugin den Kläger einmal darauf angesprochen habe, dass etwas im Internet veröffentlicht gewesen sei, hat die Zeugin nur generell über Gespräche über einzelne Projekte, die im Internet hätten veröffentlicht werden sollen, berichtet (Protokoll Seite 10 = Bl. 189 d.A.).
91 Den Angaben des Zeugen F. lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger vor dem von diesem eingeräumten Zeitpunkt (Anfang 2020) Kenntnis von der Nutzung seiner streitgegenständlichen Fotografien auf der Internetseite der Beklagten gehabt habe. Zwar hat der Zeuge angegeben, aus seiner Sicht müsse der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit für die H. AG von den Veröffentlichungen seiner Fotos im Internet auch bei Tochtergesellschaften der H. AG gewusst haben; die abweichende Aussage des Klägers selbst wundere den Zeugen (Protokoll Seite 17 = Bl. 196 d.A.). Auf Nachfrage des Gerichts, warum der Kläger das gewusst haben müsse, hat der Zeuge allerdings lediglich erklärt, der Kläger habe sich ja im Internet bewegt, der Kläger sei auch besonders aufmerksam gewesen und habe genau gewusst, welche Beiträge wo aufgetaucht seien; mehr könne der Zeuge dazu aber nicht sagen (Protokollseite 18 = Bl. 197 d.A.). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge eingeräumt, bei Internetrecherchen des Klägers nicht dabei gewesen zu sein; der Kläger habe nur immer einmal wieder berichtet, wo was aufgetaucht sei (Protokollseite 18 = Bl. 197 d.A.). Auf die Nachfrage des Gerichts, ob denn der Zeuge ein Beispiel nennen könne für derartige Berichte, hat der Zeuge lediglich über die Events der User-Konferenzen gesprochen und dass in diesem Zusammenhang geplant gewesen sei, dass die entsprechende Berichterstattung auch in das Printmagazin der Beklagten habe aufgenommen werden sollen, wobei der Zeuge dies eingeleitet hat mit der Formulierung: "Es war dann klar, dass..." Damit hat der Zeuge nicht erkennen lassen, dass die entsprechende Planung auch konkret mit dem Kläger besprochen worden ist. Zudem beinhaltet die Antwort des Zeugen (Bl. 18 des Protokolls = Bl. 197 d.A.) keine Antwort auf die Frage des Gerichts, ob der Zeuge ein Beispiel nennen könne, bei dem der Kläger von sich aus über eigene Internetrecherchen und entsprechende Funde seiner Fotos berichtet habe. Zudem hat der Zeuge (Protokollseite 18 unten = Bl. 197 d.A.) eingeräumt, dass bei der Planung der Beiträge zum Zeitpunkt der jeweiligen Veranstaltung noch nicht regelmäßig besprochen worden sei, wo die Fotos hätten verwendet werden sollen, das sei erst zu einem späteren Zeitpunkt besprochen worden. Konkrete Angaben zu den hier streitgegenständlichen Fotos hat der Zeuge in diesem Zusammenhang nicht machen können.
92 Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben des Klägers, er habe erst auf Anraten seines Rechtsanwaltes Recherchen auf der Website der Beklagten begonnen und sei dann auf die streitgegenständlichen Nutzungen gestoßen, nicht vollständig lebensnah erscheinen. Insbesondere hat der Kläger nicht überzeugend darzulegen vermocht, warum sein Rechtsanwalt diesen Rat gegeben habe, wenn nicht der Kläger den Rechtsanwalt zuvor auf die Möglichkeit von Fotonutzungen durch Tochterunternehmen hingewiesen haben könnte (vgl. Prot. S. 5 ff. = Bl. 184 d.A.). Es erscheint aber nicht als ausgeschlossen, dass vom Kläger im Zusammenwirken mit dem arbeitsrechtlichen Anwalt wegen des Scheiterns der Geltendmachung einer Scheinselbständigkeit zunächst abstrakt die Möglichkeit daraus resultierender anderer Ansprüche zunächst gegen die H. AG wegen deren Fotonutzungen erwogen worden ist und sich daraus die Frage ergab, ob es solche Nutzungen auch bei Tochtergesellschaften gegeben habe und daraus Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzungen resultieren könnten. In diesem Sinne will der Kläger offenbar verstanden werden. Die insofern verbleibenden Zweifel, ob seine Darstellung zutrifft oder ob konkrete Kenntnis des Klägers von den Nutzungen bereits viel früher bestanden hat, muss die Kammer wegen der Beweislast der Beklagten zu deren Lasten gehen lassen; denn die Kammer kann aus den Angaben des Klägers nicht den Gegenschluss ziehen, sie sei überzeugt, dass der Kläger sie angelogen habe und nur der Beklagtenvortrag zutreffen könne.
g)
93 Die Beklagte handelte schuldhaft. Mangels Beweises ist vom Fehlen der Lizenzierung auszugehen, was die Beklagte vor Aufnahme der Nutzung hätte klären und die entsprechende Berechtigung hätte einholen müssen.
h)
94 Der Kläger handelt nicht treuwidrig bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger ein gegen § 242 BGB verstoßendes widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden könnte.
95 Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, der Kläger habe von der Nutzung seiner Fotos auf der Internetseite der Beklagten gewusst. Es ist aber vorstehend unter f) aufgezeigt worden, dass die Beklagte eine solche Kenntnis des Klägers nicht hat beweisen können. Die Beklagte trägt auch im Rahmen der Prüfung der ihr günstigen Einwendung des § 242 BGB die Beweislast.
i)
96 Die Feststellung der Schadensersatzpflicht bedarf auch keiner Einschränkung mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede.
97 Unstreitig ist, dass die streitgegenständlichen Fotos überhaupt erst im Jahr 2017 entstanden sind (und damals für die Zeitschrift der H. AG verwendet worden sind), so dass zumindest lizenzanaloger Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Restschadensersatzes bei Eingriffskondiktion nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 812 BGB i.V.m. § 852 BGB für den gesamten überhaupt in Betracht kommenden Nutzungszeitraum seit 2017 in unverjährter Zeit verlangt werden kann.
98 Darüber hinaus verjährt der Schadensersatzanspruch nach § 97 II UrhG wegen § 102 S. 1 UrhG regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnend mit Ende des Jahres der Kenntnisnahme vom Entstehungsgrund des Anspruchs (§ 199 I Nr. 2 BGB). Vorliegend hat der Kläger eine Kenntnis nicht vor 2020 eingeräumt, für die insofern maßgebliche Kenntnis der konkreten Nutzungen hat die Beklagte keinen früheren Zeitpunkt darlegen, geschweige denn nachweisen können. Die danach regulär erst Ende 2023 ablaufende Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch ist durch die Klagerhebung auf Feststellung im vorliegenden Verfahren in 2022 (damals noch zum Gz 308 O 86/22) gehemmt worden (§ 204 I Nr. 1 BGB).
j)
99 Die Sache ist insofern auch entscheidungsreif. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2026 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 154 ZPO.
100 Soweit die Beklagte geltend machen will, der Kläger habe in der Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Anlage H. 3) geltend gemacht, auch für das Marketing der Tochtergesellschaften der H. AG tätig gewesen zu sein, so handelt es sich insoweit lediglich um eine generelle juristische Bewertung, für wen die Tätigkeit bestimmt gewesen sein soll, nicht aber zur Frage, welche Vereinbarungen und Kenntnis in tatsächlicher Hinsicht zur Fotonutzung bestanden haben sollen. Insofern setzt sich der Kläger nicht in Widerspruch zu seinem hiesigen Vortrag, denn er macht auch in Anlage H. 3 geltend, Fotos seien von der H. AG abredewidrig an deren Tochtergesellschaften weitergegeben worden (H. 3 S. 6 unten).
101 Soweit sich aus Anlage H. 1 ergeben mag, dass der Kläger generell von Webseiten der H. AG und deren Tochterunternehmen und von Nutzungen seiner Fotos darauf bereits zwischen dem 05. Und dem 12.10.2021 erfahren haben soll, so lässt Anlage H. 1 jedenfalls keinerlei Einverständnis oder auch nur Duldung und daher keine konkludente Einwilligung des Klägers in die streitgegenständlichen Nutzungen erkennen. Ein Rückschluss, der Kläger müsse auch schon vor dem 05.10.2021 von diesen Nutzungen gewusst haben, lässt sich aber auch aus Anlage H. 1 nicht ziehen.
102 Der Klagantrag zu 3 ist begründet. Der Auskunftsanspruch folgt als Annexanspruch aus § 242 BGB dem Schadensersatzanspruch nach § 97 II UrhG (vgl. vorstehend 1.), zu dessen Bezifferung die Auskunft benötigt wird.
103 Der Klagantrag zu 4 ist begründet. Anspruchsgrundlage für den Abmahnkostenerstattungsanspruch ist § 97a III UrhG.
104 Die vorgerichtliche Abmahnung ergibt sich aus Anlage K 5. Sie war berechtigt, denn die Nutzung der sechs Fotos auf der Internetseite der Beklagten griff in die Rechte des Klägers aus §§ 16, 19a und 13 UrhG ein (vgl. oben 1.), was mit der Abmahnung unter Bezugnahme auf Screenshots der Klagemuster und der angegriffenen Nutzungshandlungen geltend gemacht wurde. Die Abmahnung war wirksam, die Anforderungen des § 97a II Nr. 1-4 UrhG waren eingehalten.
105 Der für die Berechnung der Kosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 7.500,- für das Unterlassungsinteresse und € 750,- für das Auskunftsinteresse, jeweils bezogen auf ein Bild, ist vorliegend angemessen. Gegen die Kostenberechnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken.
B.
106 Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
107 - bzgl. der streitigen Entscheidung über die Klaganträge zu 2., 3. und 4. obsiegt der Kläger, so dass insofern die Beklagte die Kosten nach § 91 ZPO trägt;
108 - bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags zu Ziffer 1 trägt die Beklagte die Kosten, denn dies entspricht der Billigkeit nach § 91a ZPO, weil die Beklagte ohne die die vermutete Wiederholungsgefahr ausräumende UVE im Schriftsatz vom 10.11.2025 unterlegen wäre (zur Rechtsverletzung vgl. oben A.II.1.);
109 - bzgl. der zurückgenommenen Widerklage trägt die Beklagte die Kosten nach § 269 III 2 ZPO.
110 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die bezifferte Sicherheitsleistung berücksichtigt das Vollstreckungsschadenrisiko der Beklagten in Höhe etwaiger Auskunftskosten.
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