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310 O 149/24•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2026-01-08, 310 O 149/24
310 O 149/24Kantonsgericht08.01.2026
1. Fehlt es an einer nachweisbaren eigenen Lizenzierungspraxis des Urhebers sowie an branchenüblichen Tarifen, ist die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der professionelle Herstellungsaufwand, die Qualität, die Nutzungsintensität sowie die Nutzungsdauer.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) 2. Wird eine Fotografie im Internet unberechtigt genutzt und dabei die Urheberbenennung unterlassen, rechtfertigt dies im Rahmen der Schadensersatzbemessung eine Verdoppelung des ermittelten Grundlizenzbetrags (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.33) 3. Eine durch eine Urheberrechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur dann ausgeräumt, wenn der Verletzer das Unterlassungsversprechen mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen absichert.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 310 O 149/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0108.310O149.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG ... mehr
Fehlt es an einer nachweisbaren eigenen Lizenzierungspraxis des Urhebers sowie an branchenüblichen Tarifen, ist die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der professionelle Herstellungsaufwand, die Qualität, die Nutzungsintensität sowie die Nutzungsdauer.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33)
Wird eine Fotografie im Internet unberechtigt genutzt und dabei die Urheberbenennung unterlassen, rechtfertigt dies im Rahmen der Schadensersatzbemessung eine Verdoppelung des ermittelten Grundlizenzbetrags (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.33)
Eine durch eine Urheberrechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur dann ausgeräumt, wenn der Verletzer das Unterlassungsversprechen mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen absichert.(Rn.37)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger nimmt den Beklagten nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen aus Urheberrecht an zwei Fotografien auf Abmahnkostenersatz in Anspruch.
2 Der Kläger ist Urheber der als Anlagen K1a und K1b vorgelegten Fotografien (im Folgenden auch als „Klagemuster“ bezeichnet).
3 Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „N. P.“ ein Restaurant mit Lieferservice und nutzte jedenfalls seit März 2023 die Klagemuster auf der Website beziehungsweise dem Google-Account seines Restaurants wie aus den Anlagen K2a bis K2c ersichtlich. Über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte verfügte und verfügt der Beklagte nicht. Der Kläger wurde auf den betreffenden Internetseiten nicht als Urheber der in Rede stehenden Fotografien benannt.
4 Nachdem der Kläger dies festgestellt hatte, nahm er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2023 (Anlage K 3) auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz nebst entstandenen Anwaltskosten in Anspruch. Ein Formular einer strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung war dem Schreiben beigefügt. Der Beklagte gab darauf mit per E-Mail übermitteltem Anwaltsschreiben vom 17.05.2023 (Blatt Zu 19 der Akte) die aus Blatt Zu 19 der Akte ersichtliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, die kein Vertragsstrafeversprechen enthielt. Auf die am selben Tag per Anwalts-E-Mail übermittelte Antwort des Klägers mit dem Inhalt, dass die Unterlassungserklärung unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens und außerdem im Original benötigt werde, erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.
5 Nunmehr verfolgt der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.
6 Er ist der Ansicht, aufgrund der von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung stünden ihm Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
7 Der Kläger meint, die von dem Beklagten am 17.05.2023 übermittelte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe nicht ausgereicht, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da sie kein Vertragsstrafeversprechen enthalten habe.
8 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.06.2024 Klage erhoben – welche dem Beklagten am 23.07.2024 zugestellt worden ist – und zunächst folgende Klageanträge zu stellen angekündigt:
9 Der Beklagte wird verurteilt,
10 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die folgenden Fotos (gemeint ist nur die abgelichtete Speise im Gefäß, nicht der farbliche Hintergrund)
11 Bild entfernt
12 und/oder
13 Bild entfernt
14 unerlaubt im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder hierfür digital zu vervielfältigen, wie ersichtlich gemäß Anlagen K2a bis K2c,
15 2. an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen,
16 3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.08.2024 zunächst ein Anerkenntnis „bezüglich der Zahlungsforderung in Höhe von 1.000,00 €“ erklärt hatte, gab er mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2024 (Blatt Zu 26 der Akte) die aus Blatt Zu 26 der Akte ersichtliche, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und teilte mit, den Betrag von 1.000,- € auf die Schadensersatzforderung des Klägers gemäß Klageantrag zu 2 gezahlt zu haben. Der Kläger erklärte daraufhin die Klageanträge zu 1 und zu 2 für erledigt; der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 12.09.2024 (Blatt 30 der Akte) nicht.
18 Der Kläger beantragt nunmehr:
19 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Er ist der Ansicht, die Übersendung der Unterlassungserklärung per E-Mail am 17.05.2023 sei ausreichend gewesen, da der Beklagte Kaufmann sei. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Formfreiheit. Durch das anwaltliche Schreiben habe er auch eindeutig erklären lassen, dass er die Unterlassungserklärung rechtsverbindlich abgebe.
23 Nach Zustimmung der Parteien – klägerseits mit Schriftsatz vom 11.11.2025, beklagtenseits mit Schriftsatz vom 02.12.2025 – hat die Kammer am 02.12.2025 die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beschlossen und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 19.12.2025 bestimmt.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 06.10.2025 verwiesen.
I.
25 Die zulässige Klage ist begründet.
26 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 09.05.2023 (Anlage K3) in Höhe von 1.054,10 € aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG bzw. aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
27 Die Abmahnung war in Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10.138,50 € berechtigt. Der Beklagte hatte die Lichtbildwerke darstellenden Klagemuster ohne Berechtigung in seinen Internetauftritten öffentlich zugänglich gemacht und hierfür digital vervielfältigt, sodass dem Kläger als Urheber Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 und S. 3 UrhG zustanden.
28 a) Der angesetzte Gegenstandswert von insgesamt 9.000,- € für die Unterlassung in Bezug auf beide Klagemuster ist nicht zu beanstanden.
29 b) Auch begegnet der klägerseits zugrunde gelegte Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.138,50 € keinen Bedenken.
30 aa) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).
31 Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Fehlt es an einer solchen und gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung zu bemessen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 46 - Referenzfotos).
32 bb) Ausgehend von diesen Maßstäben vermag die Kammer zwar eine durchgesetzte Lizenzpraxis des Klägers zur Zeit der Verletzungshandlung nicht festzustellen, erachtet aber den im Rahmen der Abmahnung durch den Kläger angesetzten lizenzanalogen Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 1.138,50 € für zwei Fotos in Ausübung des ihr gemäß § 287 ZPO zukommenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls nicht für überhöht.
33 Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei den Klagemustern um zwei professionelle Fotografien handelt, und dass zu deren Herstellung, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, einiger Arbeitsaufwand erforderlich war (vgl. zur Relevanz des Aufwands der Fotoherstellung Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144). Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Grundlizenzbetrag wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers jeweils zu verdoppeln ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).
34 c) Unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts der Abmahnung in Höhe von 10.138,50 € und einer 1,3-Gebühr sowie unter Addition der Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergibt sich ein dem Kläger zustehender Erstattungsbetrag in Höhe von 1.054,10 €.
35 2. Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 291 BGB.
II.
36 1. Soweit die Kammer streitig entschieden hat, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
37 2. Mit Blick auf die übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärungen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Die Kosten waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, weil das Unterlassungsbegehren und das Schadensersatzbegehren des Klägers zum Zeitpunkt der erledigenden Ereignisse (Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung betreffend Klageantrag zu 1 und Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 1.000,- € auf die Schadensersatzforderung in Klageantrag zu 2) zulässig und begründet waren, da dem Kläger – wie dargelegt – Ansprüche gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG wegen der streitgegenständlichen Online-Nutzungen durch den Beklagten zustanden. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bestand zum Zeitpunkt der Übermittlung der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 30.08.2024 (Bl. Zu 26 der Akte) auch die tatbestandlich vorausgesetzte Wiederholungsgefahr, weil die am 17.05.2023 übermittelte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keine Strafbewehrung enthalten hatte. Der Verletzer räumt die Wiederholungsgefahr erst dann aus, wenn er sein Unterlassungsversprechen mit einem Vertragsstrafeversprechen absichert (vgl. statt aller: Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, 6. Aufl. 2022, § 97 UrhG Rn. 45).
III.
38 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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