LG Hamburg 19. Zivilkammer, 2025-10-16, 319 O 59/25

319 O 59/25Kantonsgericht16.10.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 19. Zivilkammer — 319 O 59/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: 319 O 59/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1016.319O59.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 651i BGB, § 651k Abs 1 BGB, § 651k Abs 2 BGB, § 651m Abs 2 S 1 BGB, § 651v Abs 4 BGB

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.637,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 404,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pauschalreise geltend.

2 Am 20.02.2023 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann über das Reisebüro T. R. GmbH in B.- T. (im Folgenden: Reisebüro) eine Flugpauschalreise/Kreuzfahrt Japan I für den Zeitraum vom 28.03. bis 13.04.2023 inklusive Rail & Fly von B. nach F. a.M. Der Hinflug mit Singapore Airlines war für den 28.03.2023 um 12.30 Uhr ab F. über Singapur nach Hongkong vorgesehen, im Reisepaket enthalten war ein Transfer vom Flughafen Hongkong zum Kreuzfahrtterminal, die Einschiffung sollte am 29.03.2023 auf "M. S. " erfolgen, Unterbringung in einer Premium-Verandakabine auf Deck 11, es handelte sich um einen PRO-Tarif mit Premium-Alles-Inklusive. Der Rückflug war für den 12.04.2023 geplant. Der Preis für die Kreuzfahrt belief sich auf € 8.158,45. Die hinzu gebuchten Flüge, Hinflug mit Singapore-Airlines und Rückflug mit Qatar-Airways, kosteten € 5.400,--, der Gesamtreisepreis belief sich mithin auf € 17.158,45. Wegen der Einzelheiten wird auf die Optionsbestätigung vom 20.02.2023 gemäß Anlage K 1 Bezug genommen.

3 Die Anreise per Bahn von B. nach F. war für den Nachmittag des 27.03.2023 geplant (DB-Tickets Anlage K 5). Die Klägerin buchte für die Nacht auf den 28.03.2023 ein Doppelzimmer im Airport-Hotel F. separat hinzu.

4 Mit E-Mail vom 23.03.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin die "aktuellen Reisehinweise für Asien und Transatlantik", in denen darauf hingewiesen wurde, dass ein negatives Covid 19-Testergebnis erforderlich sei und die Testung maximal 24 Stunden vor Einreise in Hongkong zu erfolgen habe (Anlage K 7).

5 Am 23.03.2023 wurde in den Medien veröffentlicht, dass die Gewerkschaft Verdi für Montag, den 27.03.2023, einen bundesweiten Großstreik für den gesamten Verkehrssektor angekündigt hatte, bestreikt werden sollten auch der DB-Fernverkehr, die Autobahntunnel und die Flughäfen. Am 24.03.2023 fragte die Klägerin Frau B. vom Reisebüro, wie die Anreise nach F. alternativ ablaufen würde. Frau B. teilte ihr mit, dass diese Informationen bis zum 27.03.2023 von der Beklagten noch kommen würden. Am Sonntag, dem 26.03.2023, mieteten die Klägerin und ihr Ehemann in B. einen Mietwagen für zwei Tage zu einem Preis von 410,30 € (Anlage K 9) und fuhren wegen der für Montag, den 27.03.2023 angekündigten erheblichen Staugefahren noch am Sonntag nach F.. Sie gaben das Auto am Morgen des 28.03.2023 am Flughafen F. ab, weil der gesamte Flughafen einschließlich aller Autovermietungen am 27.03.2023 geschlossen war. Die zusätzliche Hotelübernachtung im Airport-Hotel von Sonntag auf Montag kostete € 118,15 zuzüglich € 22,-- Parkgebühren (Anlage K 10), Benzinkosten entstanden der Klägerin in Höhe € 80,21 (Anlage K 11).

6 Am 28.02.2023 gaben die Klägerin und ihr Ehemann den Mietwagen um 09.33 Uhr im Terminal 1 des Flughafens ab und begaben sich mit ihrem Gepäck zur Corona-Teststation im Terminal 1, Halle B. Nach der Testabnahme liefen sie zum Schalter von Singapore-Airlines im Terminal 1, Halle A, wo sie um 11.45 Uhr ankamen. Vor ihnen befanden sich zwei Personen am geöffneten Check-In-Schalter, die problemlos abgefertigt wurden. Anschließend begann der Check-In- Vorgang für die Klägerin und ihren Ehemann. Sie platzieren ihre Reisekoffer auf das dortige Gepäcktransportband und übergaben ihre Reisepässe an den Abfertigungsmitarbeiter. Nach Einlesen der beiden Pässe und dem Betrachten der beiden Flugtickets auf dem PC-Bildschirm fragte der Mitarbeiter nach, ob die Klägerin und ihr Ehemann zu dritt wären, ob sie ein Baby mit dabei hätten, wie es ihm im Computer angezeigt werde. Die Klägerin verneinte die Frage und erklärte, dass sie die XL-Sitze für mehr Beinfreiheit dazu gebucht hätten. Der Check-In-Mitarbeiter tätigte einen Anruf. Nach ca. zwei Minuten erklärte er, dass der Check-In geschlossen sei, transportierte die Reisekoffer auf dem Transportband zurück zur Klägerin und ihrem Ehemann, gab ihre Reisepässe zurück, stand auf und ging wortlos weg.

7 In § 7 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Singapore-Airlines heißt es: "Der Fluggast muss sich rechtzeitig vor Abflug am Check-In (Abfertigung) und am Boarding-Gate (Flugsteig) der Luftfahrtgesellschaft einfinden, um die Durchführung aller behördlichen Formalitäten sowie Abflug- und Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, spätestens jedoch zu dem durch die Luftfahrtgesellschaft angegebenen Zeitpunkt." Die Öffnungszeiten der Check-In-Schalter in F. am Main sind wie folgt angegeben: Die Schalter öffnen drei Stunden vor geplantem Abflug, die Schalter schließen 40 Minuten vor geplantem Abflug.

8 Nach dem abgebrochenen Check-In-Vorgang erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei den vor Ort befindlichen Reisebüroschaltern nach Flügen für denselben Tag nach Hongkong. Die Klägerin rief sofort bei Frau B. vom Reisebüro an. Diese erklärte, dass Flugbuchungen besonders am Tag nach einem Generalstreik mit vielen ausgefallenen Flügen bekanntermaßen besonders problematisch sind und sie sich glücklich schätzen könnten, überhaupt noch einen Flug nach Hongkong am selben Tag/Abend zu bekommen. Die Klägerin und ihr Ehemann kauften bei Singapore-Airlines Ersatzflüge für den 28.03.2023 um 22.00 Uhr von F. nach Singapur und am 29.03.2023 von Singapur nach Hongkong für € 5.000,--. XL-Sitze gab es für diesen Flug nicht mehr.

9 Die Klägerin und ihr Ehemann gaben ihre Gepäckstücke für die Wartezeit am F.er Flughafen für € 41,-- in die Gepäckaufbewahrung. Kurz vor Abflug ließen sie erneut einen Covid 19-Test für je € 35,-- durchführen, damit das Testzertifikat bei Einreise in Hongkong am 29.03. um 23.55 Uhr nicht älter als 24 Stunden wäre.

10 Die Klägerin informierte das Reisebüro über die gebuchten Ersatzflüge und die spätere Ankunftszeit in Hongkong und bat das Reisebüro, die Reiseleitung des M. S. über ihre verspätete Ankunftszeit am Flughafen Hongkong zu informieren, damit der Transfer zum Kreuzfahrtterminal neu organisiert werden könne.

11 Am Flughafen Hongkong stand niemand zur Abholung der Klägerin und ihres Ehemanns bereit. Sie nahmen ein Taxi, wobei der Weg zum Taxistand lang war. Nach ca. 45-minütiger Fahrt kamen sie auf dem weitläufigen Gelände des Hafenterminals an. Beim Check-In im Hafenterminal wurden sie nach den Reisepässen und dem Schiffsvoucher gefragt, den negativen Coronatest mussten sie nicht vorzeigen. Sie transportierten ihr Gepäck durch die langen Gänge im Hafenterminal bis zu dem Schiff. Um 03.00 Uhr nachts kamen sie an der Rezeption des Schiffs an, auch dort wollte niemand den Coronatest sehen. Auf dem Schiff mussten sie ihr Gepäck selbst bis zur Kabine transportieren.

12 Wegen der verspäteten Ankunft am Kreuzfahrtschiff verpassten die Klägerin und ihr Ehemann die für den Abend gebuchte "Dschunkenfahrt im abendlichen Hongkong mit Symphony of Lights".

13 Nach vier Stunden Schlaf standen die Klägerin und ihr Ehemann am 30.03.2023 um 07.30 Uhr wieder auf, um an dem vorab gebuchten Vormittagsausflug "Hongkongs kulturelles Erbe" ins alte Hongkong teilzunehmen. Die geplante individuelle Erkundung Hongkongs von 13.00 bis 17.00 Uhr fiel aus, da die Klägerin und ihr Ehemann übermüdet und erschöpft waren und sich um 14.00 Uhr wieder schlafen legen mussten.

14 Am 01.04.2023 schilderte die Klägerin Herrn A. H., dem "Bordreiseleiter" auf M. S. ausführlich die Geschehnisse. Dieser erklärte, da er ausschließlich als Verkäufer neuer Reisen tätig sei, könne er außer der Erstattung der Taxirechnung für die Nachtfahrt vom Flughafen zum Hafenterminal nichts für die Klägerin tun, einen Manager für Reiseprobleme gebe es an Bord nicht.

15 Im Verlauf der Reise fand ein Ganztagsausflug nach Seoul statt. Die Klägerin und ihr Ehemann starteten mit einer Reisegruppe in einem Bus in das etwa 40 Kilometer entfernte Seoul. Am Ende des Besuchs des Lotte World Tower mit Mall war plötzlich eine Mitreisende verschwunden. Während der Suche nach der Reisenden mussten die anderen Reisenden, so auch die Klägerin und ihr Ehemann, auf Anweisung des Reiseleiters in dem Bus bleiben, der in einer Tiefgarage stand. Der Aufenthalt dort dauerte 1,5 Stunden. Mangels Mobilfunkempfangs war ein Telefonieren nicht möglich. Die Rückfahrt zum Schiff dauerte aufgrund der Rushhour in Seoul mehr als 2,5 Stunden. Der Bus erreichte das Hafenterminal gegen 21.35 Uhr. Alle Bordrestaurants waren geschlossen. Lediglich ein kleines 24-Stunden-Restaurant war noch geöffnet, dort konnten die Reisenden einen kleinen Imbiss zu sich nehmen.

16 Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen auch an drei Ganztagesausflügen mit dem E-Bike teil, und zwar am 03.04.2023 in Kagoshima/Japan, am 04.04.2023 in Nagasaki/Japan und am 10.04.2023 in Keelung Taipeh/Taiwan. Am Vortag des ersten Fahrradausflugs wurden den Teilnehmern Fahrradflaschen ausgehändigt und es wurde ihnen von der Radreiseleitung angeraten, dass sich jeder Reisende beim Frühstück selbst mit ausreichend Proviant für den geplanten Ganztagesausflug und einer Fahrstrecke von ca. 45 Kilometern versorgen solle. Diesem Rat kamen alle Reisenden nach. Am Ausflugstag wurden den Reisenden dann am Hafenterminal von den japanischen Behörden alle Lebensmittel wegen des japanischen Einfuhrverbots von Lebensmitteln weggenommen. Lediglich trockenes Brot durfte behalten werden. Es gab daher den ganzen Tag über nichts zu essen, die Reisenden hatten nur ihre jeweilige Radflasche mit Wasser dabei. Ein Mittagessen fand nicht statt. Die Reisenden konnten sich nichts kaufen, weil sie nicht über japanisches Geld verfügten. Bei den beiden weiteren Fahrradausflügen kam es zu gleichartigen Verpflegungsproblemen.

17 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Mehrkosten der Anreise nach F. in Höhe von € 630,66, der Gepäckaufbewahrungskosten am Flughafen in Höhe von € 41,--, der Kosten für die neuen Flugtickets in Höhe von € 5.000,-- und der Kosten für die insgesamt vier Coronatests in Höhe von € 140,--.

18 Zudem begehrt die Klägerin Minderung wegen Mängeln der Reise, ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von € 1.225,57 (Gesamtreisepreis € 17.158,-- : 14 Nächte), und zwar Minderung am ersten Reisetag wegen Beförderungsverweigerung und notwendiger Selbstorganisation zu 100 %, mithin in Höhe von € 1.225,57, Minderung am zweiten Reisetag wegen Selbstorganisation, fehlendem Transfer und fehlendem Gepäckservice zu 50 %, mithin in Höhe von € 612,78, Minderung am zweite Reisetag wegen des ausgefallenen Ausflugs in Hongkong (Dschunkenfahrt) zu 25 %, mithin in Höhe von € 306,39, Minderung am dritten Reisetag wegen der Nachwirkungen der überlangen Anreise zu 25 % (Ausfall Hongkong privat), mithin in Höhe von € 306,39 sowie Minderung für den Ganztagesausflug nach Seoul sowie für die drei Ganztages-Fahrradausflüge zu jeweils 25 %, mithin in Höhe von jeweils € 306,39.

19 Hinsichtlich weiterer zunächst geltend gemachter Ansprüche in Höhe von € 4.710,50 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

20 Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche gegen die Beklagte mit Vereinbarung vom 31.05.2023 an die Klägerin abgetreten.

21 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2023 gemäß Anlage K 20 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 18.08.2023 auf.

22 Die Klägerin trägt Folgendes vor:

23 Bei Anmeldung der Reise im Reisebüro am 20.02.2025 hätten ihnen keine AGB der Beklagten vorgelegen. Auf der Optionsbestätigung stehe unten rechts im Kleingedruckten, dass der Reisende mit der Geltung der Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters einverstanden sei. Diese AGB der Beklagten seien ihr aber nie vorgelegt oder übergeben worden. Sie habe eine Unterschrift unter die Optionsbuchung ohne diese AGB-Kenntnis leisten müssen. Das Reisebüro habe ihr für Rückfragen und bei Problemen die Visitenkarte von Frau B. als Kontaktperson übergeben. Die Beklagte habe sie nie auf eine Kontaktaufnahmenotwendigkeit direkt mit T. C. GmbH hingewiesen. Ihnen sei keine Reiseleitung an Bord angekündigt oder benannt worden. Der Vertreter der Beklagten an Bord, Herr H., sei für die Mängelrügen ausdrücklich nicht zuständig gewesen.

24 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14.198,85 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 579,17 nebst Zinsen zu zahlen.

25 Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

26 1. einen Betrag in Höhe von € 9.488,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 sowie

27 2. vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über € 498,73 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 zu zahlen.

28 Im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

29 Die Beklagte beantragt,

30 die Klage abzuweisen.

31 Sie trägt Folgendes vor:

32 Die Klägerin habe sich nicht bei der Bordreiseleitung beschwert bzw. die behaupteten Mängel dort nicht angezeigt. In ihren - der Beklagten - Reisebedingungen werde unter Ziffer 9.a darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei der von ihr eingesetzten Bordreiseleitung zwingend notwendig sei, um Beeinträchtigungen anzuzeigen und eine Abhilfe zu verlangen. Die Nichtbeförderung habe allein in der Sphäre der Klägerin gelegen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien eigenverschuldet zu spät am Check-In eingetroffen und hätten deswegen den Flug verpasst. Auf ihrer Website heiße es wörtlich: "Jeder Gast ist verpflichtet, sich spätestens 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft einzufinden." Nach Verpassen des Flugs hätten die Klägerin und ihr Ehemann sie - die Beklagte - kontaktieren und Abhilfe verlangen müssen.

33 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34 Die Klage ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang auch im Ergebnis Erfolg. Im übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

1.

35 Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns wegen Mängeln der Reise Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 651 k Abs. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 5.741,66 € und gemäß § 651 m Abs. 2 S. 1, 651 i BGB auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 2.895,38 €.

a)

36 Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 651 k Abs. 2 BGB auf Ersatz der Aufwendungen für die selbst organisierte Anreise von B. nach F. inklusive Übernachtung im Hotel in Höhe von 630,66 €.

37 Der Ausfall der im Reisepaket enthaltenen Anreise per Bahn nach F. am 27.03.2023 stellte einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 i BGB dar. Die Klägerin hat der Beklagten den Mangel am 24.03.2023 ordnungsgemäß angezeigt, und zwar über das Reisebüro, was gemäß § 651 v Abs 4 BGB ausreichend ist. Danach gilt der Reisevermittler als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Hierzu gehören auch Abhilfeverlangen gemäß § 651 k Abs. 1 BGB.

38 Ein ausdrückliches Abhilfeverlangen gemäß § 651 k Abs. 1 BGB hat die Klägerin zwar nicht gestellt, dieses war jedoch entbehrlich, weil Frau B. vom Reisebüro erklärt hat, die Beklagte werde ihr - der Klägerin - bis zum 27.03.2023 die Informationen erteilen, wie die Anreise nach F. nunmehr alternativ erfolgen werde. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung war ein ausdrückliches Abhilfeverlangen mit Fristsetzung nicht mehr erforderlich.

39 Die Beklagte hat keine Abhilfe geleistet, sie hat der Klägerin keine alternative Anreisemöglichkeit zum Flughafen F. angeboten.

40 Daher war die Klägerin berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und die Anreise nach F. selbst zu organisieren. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen in Höhe von 630,66 € waren auch erforderlich. Dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits am Sonntag, den 26.03.2023 nach F. gefahren sind, weil sie befürchten mussten, am Montag, den 27.03.2023 infolge des Generalstreiks chaotische Zustände auf den Straßen vorzufinden, und dass sie aus diesem Grund eine Nacht im Hotel hinzu buchen mussten, ist nicht zu beanstanden. Dass sie den Mietwagen für zwei Tage gemietet haben, weil eine Rückgabe am 27.03.2023 wegen der Schließung des Flughafens F. und der dortigen Autovermietungen nicht möglich war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte schuldet daher den Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 410,30 €, der Benzinkosten in Höhe von 80,21 € und der Hotelkosten inklusive Parkgebühren in Höhe von 140,15 €.

b)

41 Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch gemäß § 651 k Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Ersatz der Aufwendungen für den selbst organisierten Ersatzflug von F. nach Hongkong in Höhe von 5.000,- €, der Gepäckaufbewahrungskosten am 28.03.2023 am Flughafen in Höhe von 41,- € sowie der Kosten für den neuen Corona-Test in Höhe von 70,- €, insgesamt mithin in Höhe von 5.111,- €.

42 Die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr stellte einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 i BGB dar. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre Mitwirkungspflicht zum rechtzeitigen Erscheinen am Check-In-Schalter von Singapore Airlines erfüllt, der Abbruch des bereits begonnenen Check-Ins beruhte auf Umständen, die nicht in der Sphäre der Klägerin und ihres Ehemanns lagen, sondern in der von Singapore Airlines als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

43 Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht - wie von der Beklagten in ihren Reisehinweisen gefordert - mindestens 90 Minuten vor Abflug des Fluges am Check-In-Schalter erschienen sind, sondern erst 45 Minuten vor Abflug des Fluges und damit nur 5 Minuten vor der von Singapore Airlines in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgeführten Schließung des Schalters 40 Minuten vor Abflug. Dieses späte, allerdings gerade noch rechtzeitige Erscheinen der Klägerin und ihres Ehemanns nahm die Fluggesellschaft jedoch nicht zum Anlass, sie zurückzuweisen und zu erklären, dass der Check-In-Vorgang nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden könne. Vielmehr erachtete der Mitarbeiter von Singapore Airlines das Erscheinen der Klägerin und ihres Ehemanns noch als rechtzeitig und begann unstreitig mit dem Eincheck-Vorgang. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin, der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, scheiterte der erfolgreiche Abschluss des rechtzeitig begonnenen Eincheck-Vorgangs dann lediglich daran, dass es Unklarheiten gab, weil im Computersystem von Singapore Airlines aus nicht erklärlichen Gründen vermerkt war, dass die Klägerin und ihr Ehemann ein Baby dabei hätten, was tatsächlich nicht der Fall war. Dass der bereits begonnene Eincheck-Vorgang daraufhin - wegen Zeitablaufs - abgebrochen wurde, lag mithin an einem Umstand, der nicht in der Person der Klägerin und ihres Ehemanns, ihrer Reisedokumente oder ihres Gepäcks begründet war, sondern aus der Risikosphäre der Beklagten stammte.

44 Auch diesen Mangel hat die Klägerin unverzüglich telefonisch dem Reisebüro angezeigt. Auch hier war das Stellen eines ausdrücklichen Abhilfeverlangens gemäß § 651 k Abs. 1 BGB nicht erforderlich, weil Frau B. vom Reisebüro der Klägerin erklärte, dass Flugbuchungen besonders am Tag nach einem Generalstreik mit vielen ausgefallenen Flügen bekanntermaßen besonders problematisch sind und sie sich glücklich schätzen könnten, überhaupt noch einen Flug nach Hongkong am selben Tag/Abend zu bekommen. Hierin liegt konkludent eine Aufforderung zur Selbstabhilfe und damit einhergehend ein Verzicht auf Abhilfeleistung durch die Beklagte.

45 Zu den erforderlichen Aufwendungen der Selbstabhilfe im Sinne des § 651 k Abs. 2 BGB gehören die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 5.000,- €, die Kosten der Gepäckaufbewahrung in Höhe von 41,- € am Flughafen F. während der 9,5stündigen Wartezeit dort sowie die Kosten der Durchführung eines erneuten Corona-Tests in Höhe von 70,- €, da sichergestellt werden musste, dass der Test bei Einreise in Hongkong nicht älter als 24 Stunden war.

c)

46 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 i, 651 m BGB in Höhe von insgesamt 2.895,38 Euro.

47 Die von der Klägerin gebuchte Pauschalreise war in Bezug auf die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr, die Umstände am Ende des Tagesausflugs nach Seoul und die fehlende Verpflegung auf den drei Fahrradausflügen in Japan und Taiwan im Sinne von § 651 i BGB mangelbehaftet. Mangelhaft ist eine Reise, wenn die zugesicherten Eigenschaften fehlen oder wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

aa)

48 Die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr stellte, wie oben ausgeführt, einen Mangel der Reise dar. Es handelte sich um einen gravierenden Mangel.

49 Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin diesen Mangel auch unverzüglich bei dem Reisebüro gerügt. Eine wirksame Abhilfe erfolgte nicht.

50 Die Minderung wegen der nicht durchgeführten Flugbeförderung ist aus dem Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihren Ehemann bezogen auf den Tagesreisepreis zu berechnen.

51 Der relevante Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihren Ehemann beläuft sich auf 17.158,- €. Die Reisedauer belief sich auf 16 Tage inklusive der An- und Abreisetage per Flugzeug am 28.03.2023 und am 12.04.2023. Danach ergibt sich ein Tagesreisepreis von 1.072,37 Euro. Am Anreisetag stellte die Luftbeförderung die maßgebliche Reiseleistung dar.

52 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht eine Minderungsquote von 100 % für den ersten Reisetag am 28.03.2023 für angemessen, mithin in Höhe von 1.072,37 €. Es handelte sich um eine massive Beeinträchtigung des Urlaubsbeginns. Dass der bereits begonnene Eincheck-Vorgang abgebrochen wurde, war für die Klägerin und ihren Ehemann ein schockierendes Erlebnis. Sie wurden mit der Neubuchung eines Fluges allein gelassen, mussten sodann 9,5 Stunden am Flughafen F. auf den Ersatzflug warten und hatten dann bei den Flügen nach Singapur und von dort weiter nach Hongkong keine XL-Sitze, die sie sich bei dem geplanten Flug hinzu gebucht hatten. Bei einem Langstreckenflug wie dem vorliegenden kommt dem Sitzkomfort des Reisenden entscheidende Bedeutung zu. Die Buchung komfortabler Sitze mit viel Beinfreiheit soll es auf einer solchen Reise ermöglichen, Entspannung und Schlaf zu finden. Diesen erweiterten Sitzkomfort hatten die Klägerin und ihr Ehemann auf den Ersatzflügen nicht.

53 Auch der zweite Reisetag am 29.03.2025 mit Ankunft in Hongkong war von den Strapazen rund um die Ablehnung der Beförderung auf dem geplanten Flug und dem geringeren Sitzkomfort auf den Ersatzflügen geprägt. Hinzu kam, dass der im Reisepaket enthaltene Transfer der Klägerin und ihres Ehemanns vom Flughafen Hongkong zum Kreuzfahrtschiff nicht stattfand, diese den Transfer per Taxi selbst organisieren und ihr Gepäck vom Flughafen zum Taxi, vom Taxi zum Schiff und dann noch zu ihrer Kabine selbst tragen mussten. Zudem verpassten die Eheleute infolge der verspäteten Anreise die für den Abend des 29.03.2023 gebuchte "Dschunkenfahrt im abendlichen Hongkong mit Symphony of Lights" und konnten in der Nacht wegen der Ankunft auf dem Schiff erst um 3 Uhr morgens nur vier Stunden schlafen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht eine Minderungsquote von 75 % für diesen zweiten Reisetag am 29.03.2023 für angemessen, mithin in Höhe von 804,28 €.

54 Die Auswirkungen dieses Mangels erstreckten sich auch noch auf den dritten Reisetag, den 30.03.2023. Nach dem Vormittagsausflug "Hongkongs kulturelles Erbe" waren die Klägerin und ihr Ehemann nach nur vier Stunden Schlaf in der Nacht so müde und erschöpft, dass sie sich schlafen legen mussten, anstatt - wie geplant - Hongkong von 13 - 17 Uhr noch privat erkunden zu können. Dies rechtfertigt eine Minderungsquote von 25 % für diesen dritten Reisetag, entsprechend 268,09 €.

bb)

55 Darüberhinaus war die Reise der Klägerin und ihres Ehemanns mangelhaft in Bezug auf den Ganztagesausflug nach Seoul.

56 Es stellte einen erheblichen Mangel dar, dass die Reisenden einschließlich der Klägerin und ihres Ehemanns am Ende des Tagesausflugs 1,5 Stunden ohne Telefonempfang in dem Bus in der Tiefgarage ausharren mussten, infolgedessen in den abendlichen Berufsverkehr gerieten und 2,5 Stunden für die 40 km lange Fahrt zurück zum Schiff brauchten, dort erst um 21.35 Uhr ankamen und statt eines reichhaltigen Abendessens in einem der Bordrestaurants lediglich noch einen kleinen Imbiss bekamen

57 Unter Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht hierfür eine Minderungsquote von 25% für angemessen, entsprechend 268,09 €.

58 Eine Anzeige des Mangels war während des Aufenthalts in der Tiefgarage wegen des fehlenden Telefonempfangs nicht möglich, zudem war eine Mängelanzeige gemäß § 651 o BGB nicht erforderlich, da die Beklagte die geschilderten Mängel nicht hätte beheben können. Zudem waren die Mängel dem Tages-Busreiseleiter hinlänglich bekannt.

cc)

59 Die Reise der Klägerin und ihres Ehemanns war schließlich in Bezug auf die drei Tagesausflüge mit dem E-Bike am 03.04.2023, 04.04.2023 und 10.04.2023 mangelhaft im Sinne von § 651 i BGB.

60 Es stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und damit einen erheblichen Reisemangel dar, wenn den Reisenden während eines Tagesausflugs keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird und Trinkbares nur in Form einer selbst mitgebrachten Flasche Wasser vorhanden ist, gerade wenn es sich um Aktivitäten handelt wie hier ca. 45 km lange Fahrradtouren.

61 Zwar hat die Klägerin diesen Mangel nicht gegenüber ihrem Reisebüro oder der Beklagten gerügt, jedoch hat sie den Radtour-Organisatoren auf dem Schiff nach Rückkehr von der ersten Radtour die Ereignisse geschildert. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin keine Reiseleitung an Bord benannt hatte.

62 Eine wirksame Abhilfe erfolgte nicht. Insbesondere wurde auch auf den beiden folgenden Radtouren nicht für eine Verpflegung der Reisenden gesorgt.

63 Das Gericht hält hier eine Minderungsquote von 15 % pro Tag für angemessen, mithin 160,85 € pro Tag.

2.

64 Der Zinsanspruch ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 25.07.2023 und ihrer - der Beklagten - endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 28.07.2023 gemäß Anlage K 21 spätestens seit dem 19.08.2023 in Verzug.

3.

65 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,75 € gemäß § 651 n Abs. 1 BGB.

66 Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt, hier 8.637,04 €. Dies stellt den berechtigten Gegenstands- wert für die Erhebung der Gebühren dar.

67 Die anzusetzende 1,3 Geschäftsgebühr im Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2023 belief sich auf 640,25 €. Hiervon macht die Klägerin nur die Hälfte geltend, mithin 340,13 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,- € sowie Umsatzsteuer von 19 %. Nach all dem ergibt sich ein Gesamtbetrag von 404,75 €.

68 Zinsen hierauf schuldet die Beklagte in dem tenorierten Umfang gemäß den §§ 286, 288 BGB. Auch mit der Zahlung der Anwaltskosten befand sich die Beklagte aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 25.07.2023 und ihrer - der Beklagten - endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 28.07.2023 gemäß Anlage K 21 spätestens seit dem 19.08.2023 in Verzug.

4.

69 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für den ersten Corona-Test am 28.03.2023 am Flughafen F.. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar. Sie hat lediglich im Einklang mit den geltenden Bestimmungen auf die Erforderlichkeit eines solchen Tests für eine Einreise nach China hingewiesen. Dass dort dann niemand das Testergebnis sehen wollte, ist irrelevant.

II.

70 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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