LG Hamburg 37. Zivilkammer, 2024-12-04, 337 S 16/24

337 S 16/24Kantonsgericht04.12.2024

Regest

1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn dem Geschädigten dies zumutbar ist.(Rn.30) 2. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Wartungen und/oder Reparaturen bereits in nicht markengebundenen Werkstätten durchführen lassen, ist der Werkstattverweis grundsätzlich nicht mehr unzumutbar (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2017 - I-5 U 81/16).(Rn.39) (Rn.41) 3. Auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden gegebenenfalls teilweise bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer ihn unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine freie Werkstatt verweist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13).(Rn.51) (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 10. Juni 2024, 532 C 127/23

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 37. Zivilkammer — 337 S 16/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 337 S 16/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1204.337S16.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn dem Geschädigten dies zumutbar ist.(Rn.30)

  2. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Wartungen und/oder Reparaturen bereits in nicht markengebundenen Werkstätten durchführen lassen, ist der Werkstattverweis grundsätzlich nicht mehr unzumutbar (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2017 - I-5 U 81/16).(Rn.39) (Rn.41)

  3. Auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden gegebenenfalls teilweise bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer ihn unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine freie Werkstatt verweist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13).(Rn.51) (Rn.52)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 10. Juni 2024, 532 C 127/23

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.06.2024, Az. 532 C 127/23, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit der Berufung begehrt der Berufungskläger weiterhin den Ersatz seiner (restlichen) Reparaturkosten.

2 Der Kläger ist der Eigentümer eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Es wurde im April 2018 zugelassen. Dieses Fahrzeug parkte er am 09.07.2023 im Bereich S. H. Weg/ F.. Während das Fahrzeug dort parkte, wurde es durch das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... angefahren.

3 Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

4 Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein. Dieses wies Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.372,47 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 600,00 € aus. Auf die Anlage KL 1 wird Bezug genommen.

5 Bis zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfalls war das Fahrzeug ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten gewesen; zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug fünf Jahre alt. Auf die Anlagen KL 3 wird Bezug genommen.

6 Die Beklagte verwies den Kläger an die Werkstatt P. GmbH. Dabei handelt es sich um einen qualifizierten KFZ-Meisterbetrieb, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet ist, und legte deren Stundenverrechnungssätze zu Grunde. Daher regulierte sie lediglich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.321,93 €. Die Differenz in Höhe von 1.050,54 € ist Gegenstand des Rechtsstreits und neben restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten alleiniger Streitgegenstand der Berufung.

7 Nach dem hier streitgegenständlichen Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug bei der Werkstatt B. GmbH (einer freien Werkstatt für BMW) in H. instandsetzen; streitig ist, ob es sich nur um eine „Notreparatur“ gehandelt hat, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen. Erstinstanzlich begehrte der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 632,00 €. Die Beklagte zahlte auf diese Position nichts.

8 Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei während der Reparatur bei der Firma B. GmbH im Großen und Ganzen instandgesetzt worden, jedenfalls so, dass er es im fahrbereiten Zustand wieder habe nutzen können. Die Reparatur habe vom 03.08. bis zum 10.08.2023 gedauert.

9 Der Kläger ist der Ansicht, eine Verweisung sei vorliegend nicht zulässig. Es komme allein darauf an, was mit dem verunfallten Fahrzeug vor dem abzurechnenden Unfall geschehen ist. Was der Geschädigte nach dem Unfall mache, sei unerheblich. So könne sich dieser dafür entscheiden, das Fahrzeug überhaupt nicht zu reparieren, es zu veräußern oder eine Teil- bzw. Gesamtreparatur vorzunehmen. Ansonsten würde es dazu führen, dass man für den Fall, dass man die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt erst nach dem Prozess durchführe, nicht mehr auf eine günstige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne. Dies berge die Gefahr, dass die Versicherungen auch noch Jahre nach dem Unfall bei den Geschädigten nachfragten, ob und wenn wie eine Reparatur durchgeführt worden sei. Zudem stelle sich ansonsten die Frage, ab welchem Umfang einer Teilreparatur die Vermutung, dass eine Verweisung nicht zumutbar sei, widerlegt sein solle.

10 Es sei zwar richtig, dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung in einem Prozess auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne, aber nur vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug vor dem Unfall älter als drei Jahre und nicht ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewesen sei.

11 In erster Instanz hat der Kläger beantragt,

12 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.682,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2023 zu zahlen,

13 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 173,26 € zu zahlen.

14 Die Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie hat vorgetragen, dass die Firma B. GmbH als „freie BMW-Werkstatt“ nicht einer Markenwerkstatt entspreche.

17 Sie ist der Auffassung gewesen, sie sei berechtigt, den Kläger an eine nicht markengebundene Werkstatt zu verweisen. Bei einer fiktiven Abrechnung sei auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Das klägerische Integritätsinteresse an einer vollständigen Durchführung der Reparatur in einer Markenwerkstatt sei nicht nachweisbar. Ausnahmsweise sei es ihm daher zumutbar, verwiesen zu werden. Denn mit der Vornahme der teilweisen Reparatur habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er auf eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt keinen Wert lege.

18 Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.06.2024 abgewiesen. Dem Kläger sei eine Verweisung zumutbar gewesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 19.06.2024 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.07.2024, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung vom 19.08.2024, ebenfalls bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, vertieft und wiederholt der Kläger seine Rechtsansicht, dass ihm eine Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt nicht zumutbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehe in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse. Denn der Geschädigte sei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Auch sei ein Geschädigter nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.

19 Der Kläger beantragt,

20 1. unter Abänderung des am 10.06.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2023 zu zahlen,

21 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 173,26 € zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Die Beklagte wiederum wiederholt ihre Auffassung, dass sich die objektive Grundlage der Schadensbezifferung bei der fiktiven Abrechnung zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimme und daher die Disposition des Klägers der Reparatur des Fahrzeugs in einer freien Werkstatt bekannt und zu berücksichtigen sei.

25 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.

II.

26 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

27 Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf die kostengünstigeren Sätze der Verweisungswerkstatt verweisen lassen muss; insbesondere hat dieser keine durchgreifenden Gründe aufgezeigt, die eine Verweisung für ihn unzumutbar erscheinen lassen.

28 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht eine Möglichkeit der Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Werkstatt als zumutbar erachtet. Insoweit vermag die Kammer keine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO zu sehen; die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung.

a)

29 Nach ständiger Rechtsprechung darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. In der Regel besteht der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

30 Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

31 Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt " oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist.

32 Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.

33 In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.

34 Dabei kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2017, Az.: VI ZR 182/16, Rn. 9, juris).

35 Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellt. Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07. 02.2017, Az.: VI ZR 182/16, Rn. 7 - 10, juris, m.w.N.).

b)

36 Darüber, ob in Anwendung dieser Grundsätze der Werkstattverweis für den Geschädigten, der sein Fahrzeug bisher, d.h. jedenfalls bis zum streitgegenständlichen Unfall, stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, nach dem Unfallgeschehen den Schaden an seinem Fahrzeug jedoch ggf. teilweise in Eigenregie behebt oder durch eine „freie “ Werkstatt reparieren lässt, unter diesem Gesichtspunkt weiterhin unzumutbar, oder ob (nunmehr) – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – eine Verweisung als zumutbar anzusehen ist, besteht keine Einigkeit.

aa)

37 Nach einer insbesondere auch vom Kläger geteilten Ansicht kommt es bei der Frage, ob die „bisherigen “ Wartungen und Reparaturen in einer Markenwerkstatt stattgefunden haben, einzig auf die Zeit bis zu demjenigen Unfall an, dessen Regulierung der Geschädigte nunmehr begehrt (vgl. AG Hannover, Urteil vom 12.10.2018, Az. 410 C 8289/17, juris).

38 Anderenfalls werde der Grundsatz, dass der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens “ sei und damit auch der Grundsatz der ihm gebührenden Totalreparation unterlaufen. Hinzu komme, dass der Geschädigte in seiner Dispositionsbefugnis frei sei und Reparaturkosten auf fiktiver Grundlage unabhängig davon ersetzt verlangen könne, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse.

39 Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist, mithin sich der Geschädigte bei Durchführung von Wartungen und/oder (Teil-) Reparaturen nach dem streitgegenständlichen Unfall in nicht markengebundenen Werkstätten grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen könne, die Verweisung sei für ihn unzumutbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017, Az. 5 U 81/16, juris; zuvor bereits LG Aachen, Urteil vom 08.06.2016, Az. 8 O 295/15, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.08.2022, Az. 2 O 5678/21, juris; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 18.04.2024, Az. 316 C 26/22, n.v. [Anlage B8]; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 19.06.2020, Az. 410a C 127/19, n.v. [Anlage B2]; ebenso Zwickel , NZV 2020, 228; Türpe , in: BeckOK StVR, 25. Edition, Stand 15.10.2024, § 249 BGB, Rn. 69 u.a. unter Bezugnahme auf LG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2024, Az. 5 S 14/24 n.v.; wohl auch OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, juris).

40 Insofern widerlege der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten die von ihm vorgebrachte Unzumutbarkeit gerade selbst, da er zu erkennen gebe, dass er auf die durchgängige „Scheckheftpflege “ bzw. die Reparatur ausschließlich in Markenwerkstätten keinen Wert lege. Jedenfalls bestehe sein zunächst vermutetes besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt nicht fort.

bb)

41 Die Kammer teilt die letztgenannte Ansicht, nach der eine Verweisung nicht als für den Kläger unzumutbar anzusehen ist.

42 Zwar ist Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation; dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

(a)

43 Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob betreffend den vom Geschädigten aufzuzeigenden Umstand der Unzumutbarkeit ausschließlich auf die Zeit bis zum Unfallgeschehen abzustellen, oder das weitere Verhalten des Geschädigten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist, bislang keine Stellung bezogen.

44 In seiner Entscheidung vom 07.02.2017 (Az.: VI ZR 182/16, Rn. 8, juris) hat der Bundesgerichtshof lediglich betreffend das Fahrzeugalter des Geschädigten auf den Unfallzeitpunkt abgestellt und im Übrigen ausgeführt, dass bei mehr als drei Jahre alten Fahrzeugen für die Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung sein kann, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt “ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist und dies damit begründet, dass bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung besteht, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.

45 In seiner Entscheidung vom 18.02.2020 (Az. VI ZR 115/19) hat der Bundesgerichtshof demgegenüber bereits hervorgehoben, dass, wenn - wie im Streitfall auch - noch nicht vollständig erfüllt ist, auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich der Schluss der mündlichen Verhandlung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, d.h. für die Schadenhöhe maßgeblich ist.

46 Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch für den hiesigen Sachverhalt. Eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt ist für den hiesigen Geschädigten gerade nicht unzumutbar; vielmehr hat der Kläger selbst durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass eine Verweisung für ihn zumutbar erscheint.

47 Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch, „zunächst begründet “ ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. Demnach bestimmt sich die Höhe einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzforderung im Anwendungsbereich des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Regelung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners berechtigt ist, dass dem nicht so sei (BGH, Urteil vom 05.12.2017, Az.VI ZR 24/17, Rn. 9, juris).

48 Gründe, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Maßgeblichkeit des genannten Zeitpunkts für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs bei der Beurteilung der (Un-) Zumutbarkeit der Verweisung für den Geschädigten zu verschieben, bestehen nicht.

49 Dass bei der Prüfung eines Verstoßes des Geschädigten gegen die aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht hinsichtlich des Alters des Fahrzeugs auf den Unfallzeitpunkt und damit nicht auf das Fahrzeugalter zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgestellt wird, rechtfertigt sich maßgeblich damit, dass es der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer anderenfalls in der Hand hätte, durch Zuwarten diese Voraussetzung einer für den Geschädigten zumutbaren Verweisung zu schaffen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Betrachtungsweise unbillig ist, da sie dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation auch unter Berücksichtigung des Interesses des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens nicht angemessen Rechnung trägt.

50 Demgegenüber kommt es für die Frage der (Un-) Zumutbarkeit der Verweisung angesichts der bisherigen Wartungs- und Reparaturhistorie des Fahrzeugs gerade nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern auf das Verhalten des Geschädigten selbst an, der sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufriedengibt.

51 Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufriedengibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az.: VI ZR 313/13, Rn. 9, juris).

52 Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden ggf. teilweise bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass der Versicherer ihn unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine freie Werkstatt verweist.

53 Der Umstand, dass sich die Disposition des Geschädigten im Nachhinein als weniger wirtschaftlich als erwartet herausgestellt, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen; auch noch im Prozess kann der Geschädigte von der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zur konkreten Abrechnung auf der Basis des tatsächlichen Herstellungsaufwands überwechseln.

54 Im Übrigen besagt der Dispositionsgrundsatz lediglich, dass der Geschädigte in der Verwendung der Mittel frei ist, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Davon unabhängig hat das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung am Maßstab des § 287 ZPO zu entscheiden, ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv besteht und ob der Geschädigte einer etwaigen sich aus § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners berechtigt ist.

55 Hinzu kommt, dass der unter Umständen wertbildende Faktor, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit einer durchgängigen Wartung und Inspektion sowie ggf. Reparaturvornahme in einer markengebundenen Fachwerkstatt einhergeht und den Werkstattverweis des Versicherers unter diesem Gesichtspunkt für den Geschädigten unzumutbar macht, bei nachfolgenden Reparaturen in Eigenregie oder in markenfreien Werkstätten gerade nicht mehr in Ansatz zu bringen ist. Denn hier hat der Geschädigte erkennbar keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig repariert bzw. wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs auch nicht werben dürfte.

56 Dass sich ein solcher Geschädigter für einen dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nachfolgenden Fahrzeugschaden (Zweitunfall) jedenfalls (erst Recht) unter diesem Gesichtspunkt nicht mit Erfolg auf die Unzumutbarkeit des Werkstattverweises bei abermaliger fiktiver Abrechnung berufen kann, wird, soweit ersichtlich, auch von der abweichenden Auffassung nicht in Frage gestellt. Eine sachliche Rechtfertigung aber, weshalb dies dem Geschädigten im gegenwärtigen Rechtsstreit gleichwohl noch möglich sein soll, besteht nicht.

(b)

57 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann vorliegend dahinstehen, ob die vorstehenden Grundsätze, die im Anwendungsbereich von § 254 BGB aus dem Gedanken von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu entwickeln sind, dann eine Abweichung erfahren, wenn der Geschädigte, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az.: VI ZR 115/19, Rn. 17, juris), die Reparatur etwa aufgrund finanzieller Engpässe gleichsam notgedrungen in einer freien Werkstatt durchführen lässt oder in Eigenregie vornimmt.

(c)

58 Die Kammer ist sich bewusst, dass die Geschädigten, die von einer sach- und fachgerechten Vollreparatur kraft ihrer Dispositionsbefugnis absehen, beim Verlangen nach Geldersatz gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 unter Umständen wirtschaftlich schlechter stehen als bei Beanspruchung von Naturalrestitution. Zudem wird nicht verkannt, dass es zu Wertungswidersprüchen mit Geschädigten kommen kann, die ihr Fahrzeug erst nach dem Prozess reparieren lassen oder hierzu gar nichts vortragen. Es besteht - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich auch keine Pflicht des Geschädigten, zu einer etwaigen Reparatur nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorzutragen.

59 Tut ein Geschädigter - wie der hiesige Kläger - dies indes aus freien Stücken (z.B. deswegen, weil er Ansprüche auf Nutzungsausfall begehrt), erachtet es die Kammer aus den oben dargestellten Grundsätzen für zutreffend, diese Umstände bei der Bewertung der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

60 Sonstige Umstände hat der Kläger nicht dargetan, die einem ordentlichen und vernünftig denkenden Geschädigten an seiner Stelle und in seiner Situation eine Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar erscheinen lassen. Der Kläger hat sein Fahrzeug „mehr oder weniger instandgesetzt“ und kann es wieder nutzen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er dieses noch in einer markengebundenen Werkstatt weiter reparieren lassen möchte.

61 Die dem Geschädigten auf der Rechtsfolgenseite auferlegten Schadensminderungspflichten nach § 254 BGB sind bei einer fiktiven Kostenabrechnung teils deutlich strenger als bei der Abrechnung tatsächlich entstandener Aufwendungen. Maßgeblicher Leitgedanke ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot, das dem Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung mehr Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens abverlangt, als wenn er die Wiederherstellung durchführt und die dabei entstandenen Kosten geltend macht. Die fiktive Abrechnung wird ferner begrenzt durch das sog. Bereicherungsverbot (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 14.10.2024), Rn. 86).

62 Es gibt insbesondere vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes keinen Grund, im Rahmen der fiktiven Abrechnung, in der dieses Gebot und der Gedanke des § 254 BGB in besonderem Maße zu beachten sind, anders zu entscheiden und die Tatsache, dass der Kläger eine Reparatur hat durchführen lassen und wo, nämlich gerade nicht (mehr) in einer markengebundenen Werkstatt, nicht zu berücksichtigen.

63 Der Geschädigte erscheint bei der gewählten fiktiven Abrechnung auch nicht schützenswert, zumal er an die fiktive Abrechnung nicht gebunden ist und auch später noch die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend machen könnte (vgl. auch LG Bremen, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 6 S 323/11, BeckRS 2013, 9543). Auch würde durch eine Vorverlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums eine im Rahmen der Prüfung der Schadensminderungspflicht anzustellende Gesamtbetrachtung vereitelt werden, wenn man nur auf den Unfallzeitpunkt abstellt (vgl. auch Zwickel in: „Der richtige Zeitpunkt für die Prüfung der Unzumutbarkeit des Werkstattverweises bei fiktiver Schadensabrechnung“ in: NZV 2020, 228).

c)

64 1. Nach alledem war die Berufung des Klägers, die sich nur noch auf die Differenz bei den Reparaturkosten bezieht, zurückzuweisen. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten.

65 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

66 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

67 4. Die Kammer lässt die Revision zu gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. Kessal-Wulf in: BeckOK, ZPO, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 543 Rn. 19, beck-online).

68 Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe („Leitentscheidung“) ganz oder teilweise fehlt (vgl. Kessal-Wulf in: BeckOK, ZPO, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 543 Rn. 23, beck-online).

69 Die Kammer sieht die vorliegenden Voraussetzungen als gegeben an. Die Frage, ob im Rahmen der Zumutbarkeit einer Verweisung bezüglich der Tatsache, ob das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ angesehen werden kann, auf den Unfallzeitpunkt oder den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, hat für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung und ist noch nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden. Der vorliegende Einzelfall ist geeignet, Leitsätze für die Auslegung der §§ 249, 254 BGB aufzustellen.

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