FG Hamburg 6. Senat, 2026-02-24, 6 V 90/25

6 V 90/25Steuergericht / 6. Abteilung24.02.2026

Regest

1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.(Rn.28) (Rn.30) 2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.(Rn.58) (Rn.59)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 V 90/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 6 V 90/25

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0224.6V90.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 2 Nr 1 FGO, § 69 FGO, § 140 AO, § 141 AO, § 145 AO ... mehr

Leitsatz

  1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.(Rn.28) (Rn.30)

  2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.(Rn.58) (Rn.59)

Orientierungssatz

Ist es dem Gericht, dass über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hat, mangels Vorlage von weiten Teilen der streitgegenständlichen Akten durch die Behörde als Antragsgegnerin nicht möglich, die Schätzungsbefugnis der Behörde oder die Höhe ihrer Schätzung zu prüfen, kann dies ernstliche Zweifel an der von der Behörde durchgeführten Schätzung begründen.(Rn.46) (Rn.53) (Rn.55) (Rn.56)

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide des Finanzamts-1 über die Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer, jeweils vom ... März 2025 und jeweils für die Jahre 2016 bis 2018, wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt; die bis zum Wirksamwerden dieses Beschlusses insoweit entstandenen Säumniszuschläge werden aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten für die Antragstellerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018.

2 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beim Amtsgericht Hamburg unter der HRB xxx geführt wird. Die Antragstellerin ist im Bereich der Gastronomie tätig. In den Streitjahren 2016 bis 2018 betrieb sie zwei Restaurants, eines in Hamburg ("A") und eines in B ("C"). Am ... Dezember 2020 erfolgte die Eintragung einer Verlegung des Sitzes der Antragstellerin von B nach Hamburg im Handelsregister.

3 Nach Erlass einer Prüfungsanordnung vom ... September 2020 führte das Finanzamt-1 (FA-1) für die Streitjahre 2016 bis 2018 eine Außenprüfung unter anderem betreffend die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bei der Antragstellerin durch. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 wies die Antragstellerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Betriebsprüfer D auf die laut dem Schreiben beigefügten Unterlagen, Fragebögen, eine "Gdpdu Datei vom C und A", den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin sowie jeweils einen Miet- und Leasingvertrag hin. Laut den eingereichten Fragebögen sei in dem Restaurant "C" eine am 28. Juli 2015 angeschaffte Kasse "XX" und im Restaurant "A" zunächst eine Kasse desselben Modells genutzt worden, die sodann durch eine am 14. Juni 2017 angeschaffte Kasse "YY" ausgetauscht worden sei. In den Monaten darauf ergänzte die Antragstellerin laut dem Inhalt der betreffenden Schreiben diese Unterlagen. So wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. November 2020 auf mehrere laut dem Schreiben beigefügten Unterlagen hin, unter anderem Speisekarten der Restaurants "C" und "A" sowie einen "USB Stick für die Kasseneinzeldaten". Mit weiterem Schreiben vom 21. Januar 2021 verwies die Antragstellerin auf den laut dem Schreiben beiliegenden "Usb-Stick mit den Kassendaten für 2018".

4 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem FA-1 seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch das FA-1. Während der laufenden Betriebsprüfung sei bekannt geworden, dass der Unternehmenssitz und die Geschäftsleitung der Antragstellerin nach Hamburg verlegt worden seien. Es sei zweckmäßig, dass das FA-1 die laufende Betriebsprüfung beende. Es werde daher eine Zustimmung gemäß § 26 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erteilt.

5 Nach dem Bericht über die Außenprüfung des FA-1 vom 5. März 2025 seien Kasseneinzeldaten nicht auslesbar vorgelegt und Erlöse nicht vollständig erklärt worden, sodass die Buchführung zu verwerfen gewesen sei. Nach den Prüfungsfeststellungen sei der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 um ... Euro, für das Jahr 2017 um ... Euro und für das Jahr 2018 um ... Euro zu erhöhen. Zudem seien Mehr-Steuern für Umsatzsteuer für das Jahr 2016 in Höhe von ... Euro, für das Jahr 2017 in Höhe von ... Euro und für das Jahr 2018 in Höhe von ... Euro zu berücksichtigen.

6 Das FA-1 schloss sich der Ansicht des Betriebsprüfers an und erließ am ... März 2025 unter anderem die streitgegenständlichen Bescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, jeweils für die Jahre 2016 bis 2018.

7 Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am ... März 2025 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 31. März 2025 lehnte das FA-1 die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Nach Ansicht des FA-1 bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, eine unbillige Härte sei zudem nicht vorgetragen worden.

8 Mit Schreiben vom 17. April 2025 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ein und begründete ihren Einspruch vom ... März 2025. Zur Begründung trug sie vor, dass man wegen eines technischen Defekts nicht alle Buchungen aus der elektronischen Registrierkasse habe vorlegen können. Die Erlöserfassung sei über eine elektronische Registrierkasse sowie eine parallele Belegerfassung in Papierform erfolgt. Die elektronischen Daten aus dem Kassensystem seien aufgrund eines defekten USB-Sticks bislang nicht in einem standardisierten Format übermittelt worden. Gleichwohl seien alle Papierbelege wie Kassenstreifen, Einzelbelege usw. geordnet abgelegt worden. Es bestehe keine Schätzungsbefugnis, da die technischen Probleme eine Form höherer Gewalt seien. Die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen seien auf Basis der Kassenbelege in Papierform ermittelbar, insbesondere seien diese vollständig und korrekt, sodass eine ordnungsgemäße Buchung gegeben sei. Mit Blick auf die GoBD bzw. GDPdU sei anzumerken, dass für 2016 als Übergangsregelung für alte Kassensysteme die Möglichkeit der Aufbewahrung von Papierunterlagen bestanden habe. Die Schätzung sei zudem unverhältnismäßig. Die Schätzungshöhe für 2018 werde nicht durch die tatsächlich vorliegenden Geschäftsdaten untermauert und liege außerhalb jeder wirtschaftlichen Realität. Zudem sei eine detaillierte Analyse der Kassenbelege bzw. Verwendung anderer Schätzungsmethoden das hier mildere Mittel. Die Papierbelege würden vorliegend vollständig ignoriert.

9 Die Höhe der Schätzungsbescheide belaste sie, die Antragstellerin, wirtschaftlich so erheblich, dass die Schätzung nicht angemessen sei. Zudem sei eine Schätzung durch willkürliche Pauschalen nicht möglich. Ferner seien im Rahmen der Schätzung die betrieblichen Besonderheiten zu berücksichtigen. So seien die per Kartenzahlung eingegangenen Trinkgelder fälschlicherweise als Umsatz ausgewiesen worden, sodass in der Folge eine Überschätzung des tatsächlichen Umsatzes in Höhe von ca. ... Euro erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Gutscheinumsätze aufgrund eines Buchungsfehlers doppelt erfasst worden, also sowohl beim Verkauf als auch bei der Einlösung, was zu einem Mehrumsatz in Höhe von ca. ... Euro geführt habe. Zudem seien vorliegend keine "Wärmeverluste" durch Diebstahl bzw. Schankverluste berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung eines Verbrauchs von Waren durch Mitarbeitende in Höhe von ... Euro sei zudem nicht ausreichend. In den Gastronomiebetrieben der Antragstellerin sei es so, dass zweimal täglich ein Essen für Mitarbeitende angeboten worden sei und sich die Mitarbeitenden an den Getränken frei bedienen dürften. Manche Getränke seien etwa nicht auf der Karte ausgezeichnet, sondern nur für die Mitarbeitenden verwendet worden. Die Höhe der restauranteigenen Essenspreise müsse sich auch auf die Schätzung des Verbrauchs durch Mitarbeitende auswirken. So sei vorliegend jedenfalls ein Verbrauch in Höhe von ... Euro pro Tag für jeden Mitarbeitenden zu berücksichtigen.

10 Am ... April 2025 erließ der Bürgermeister der Gemeinde B, in der das Restaurant "C" betrieben wurde, Bescheide über die Gewerbesteuer 2016 bis 2018 unter Verweis auf die "Grundlagenbescheide" des FA-1 vom ... März 2025. Die Bescheide gingen bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 22. April 2025 ein.

11 Am ... Mai 2025 erließ der Antragsgegner Bescheide zur Gewerbesteuer für die Jahre 2016 bis 2018. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom ... März 2025. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom ... Mai 2025. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom ... Juni 2025 ab und wies den Einspruch mit Entscheidung vom ... August 2025 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin keine Klage.

12 Zwischenzeitlich beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. August 2025 Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht Schleswig-Holstein. Nach einer Mitteilung des dortigen Antragsgegners, dem FA-1, dass man den "Steuerfall (...) am 13.08.2025" an den hiesigen Antragsgegner "abgegeben" habe, erklärten die Antragstellerin und das FA-1 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin am 25. August 2025 eine Kostenentscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erging.

13 Am ... September 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht Hamburg gestellt. Dieser Antrag richte sich gegen sämtliche Bescheide für die Jahre 2016 bis 2018 vom ... März 2025 zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag, wie vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein beantragt, sowie gegen die Bescheide zur Gewerbesteuer des Antragsgegners. Zur Begründung des Antrags verweise sie unter anderem auf die Begründung zum Einspruch beim FA-1 vom ... April 2025 sowie die beim Finanzgericht Schleswig-Holstein beantragte Aussetzung der Vollziehung. Es habe mindestens drei USB-Sticks mit Kasseneinzeldaten gegeben, einen USB-Stick für das Restaurant "C", der offensichtlich nicht auslesbar sei, sowie einen USB-Stick, der nach einem Problem mit der Kasse im Jahr 2018 neu angelegt worden sei. Darüber hinaus gebe es mindestens einen weiteren USB-Stick mit Kasseneinzeldaten für das Restaurant "A". Die Steuerfahndung habe sogar insgesamt drei USB-Sticks mit Kasseneinzeldaten für das Restaurant "A" beschlagnahmt. Vor diesem Hintergrund sei der angeblich begrenzte Umfang von Kasseneinzeldaten für das Restaurant "A" nicht erklärlich. Es sei auch nicht so, wie vom Antragsgegner behauptet, dass mehrere Kassenkreise verwendet worden seien. Über die bereits geltend gemachten Mängel der Schätzungsmethode sei darüber hinaus ein Fehler in der Methodik darin zu sehen, dass der Ansatz für die Mitarbeiterverpflegung nach Berechnung der Nettoerlöse erfolge. Durch die Mitarbeitenden verbrauchte Materialien seien nicht in eine solche Hochrechnung einzubeziehen. Ferner sei der diesbezügliche Ansatz weiterhin zu niedrig. Die Annahme des Antragsgegners zu materiellen Mängeln beruhe lediglich auf stichprobenartigen Differenzen, die einer konkreten Plausibilisierung und Einzelfallprüfung bedürfen. Die betrieblichen Besonderheiten wie das Eventgeschäft und die Mehrfacherfassung von Gutscheinen und Trinkgeldern beim Umsatz seien vom Antragsgegner pauschal verworfen worden.

14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide des Finanzamts-1 vom ... März 2025 zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag, der Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde B vom ... April 2025 zur Gewerbesteuer sowie der Bescheide des Finanzamts Hamburg-2 vom ... Mai 2025 zur Gewerbesteuer, alle jeweils für die Jahre 2016 bis 2018, bis zum Ablauf eines Monats nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens auszusetzen und die Vollziehung aufzuheben.

15 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

16 Zur Begründung trägt der Antragsgegner wie folgt vor: Kassendaten seien im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich im PDF-Format eingereicht worden, im Einzelnen allerdings nur für das Restaurant "C" für die Monate Oktober bis Dezember 2018 und für das Restaurant "A" für das Jahr 2018. Bereits vor diesem Hintergrund sei die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Auf ein Verschulden bzw. den Grund für das Fehlen der Unterlagen komme es nicht an. Die Kasseneinzeldaten hätten nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden können. Dies stelle laut ständiger Rechtsprechung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben, einen gravierenden formellen Mangel dar. Es sei hier jedenfalls so, dass bereits im Jahr 2016 im Falle der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme die Pflicht bestanden habe, die mit der Kasse erfassten steuerlich relevanten Daten GoBD-konform digital aufzubewahren. Ein ausschließliches Vorhalten von Kassenaufzeichnungen in Papierform sei nicht ausreichend. Zudem habe die Betriebsprüfung weitere materielle Auffälligkeiten hervorgebracht.

17 Beim Abgleich der Kreditkartenabrechnungen mit den Kasseneinzeldaten sei festgestellt worden, dass zufällig ausgewählte Beträge nicht in den Kasseneinzeldaten enthalten seien. Die Auswertung des Kontrollmaterials habe ein ähnliches Ergebnis ergeben. Auch hier seien Bons, wie zum Beispiel vom 5. Dezember 2018, nicht enthalten gewesen. Ein Abgleich mit den SAP-Prüfungen sowie den ermittelten Rohgewinnaufschlagssätzen habe ebenfalls erhebliche Auffälligkeiten ergeben. Die Auswertung der Betriebsanleitung habe ergeben, dass das Kassensystem auf zwei Schaltkreisen aufbaue. Die Übernahme einzelner Kassen in die Hauptkasse könne nur erfolgen, wenn eine weitere händische Eingabe erfolge. Die Verwendung zweier Kassenkreise biete keine Gewähr für die Vollständigkeit der von der Hauptkasse erfassten Daten. Einnahmen seien zudem ausschließlich als Barzahlung gebucht worden, unabhängig von der tatsächlichen Zahlungsart, also bar, per Kreditkarte oder Gutschein.

18 Aufgrund der gravierenden Mängel sei eine Hinzuschätzung mittels Getränkekalkulation erfolgt. Abweichend von dem Aufteilungsmaßstab von 30 zu 70 sei anhand einer Überprüfung der Ausgangsrechnungen der Antragstellerin für Firmenevents von einem Verhältnis von Getränken zu Speisen von 40 zu 60 ausgegangen worden. Nach einem erheblichen Arbeitsaufwand, es seien nämlich 3.197 Datensätze händisch eingearbeitet worden, sei für das Restaurant "A" für das Jahr 2018 die Getränkekalkulation durchgeführt und auf die Jahre 2016 bis 2017 entsprechend angewandt worden. Bei der Getränkekalkulation sei festgestellt worden, dass bestimmte getätigte Wareneinkäufe nicht im Verkauf angeboten worden seien. Diese Getränke seien nicht mit in die Kalkulation einbezogen worden. Dies wirke sich jedoch zugunsten der Antragstellerin aus, da auf eine entsprechende Kürzung bei den Betriebsausgaben verzichtet worden sei. Im Rahmen der Berechnung sei auch von einem Schankverlust von 5 % beim Fassbier ausgegangen worden.

19 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Personalverpflegung bei der Kalkulation sei nach § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Kartei 2.2.10 der Einkommensteuerkartei ein Sachbezug in Höhe von ... Euro für unentgeltliche Wertabgaben berücksichtigt worden. Eine Übertragung der Schätzung für 2018 bzw. des ermittelten Fehlbetrags für 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 habe sich zugunsten der Antragstellerin ausgewirkt, da der Wareneinsatz von 2016 bis 2018 rückläufig gewesen sei. Die Hinzurechnungen seien als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer zu qualifizieren. Nachweise dafür, dass Trinkgelder als Einnahmen versteuert bzw. Gutscheine doppelt erfasst worden seien oder ein größerer Eigenverbrauch bzw. Diebstahl stattgefunden habe, seien nicht vorgelegt worden. Wegen der Höhe der Schätzung sei zu beachten, dass Besteuerungsgrundlagen mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln seien. Die Rechtmäßigkeit eines Schätzungsbescheids sei nicht davon abhängig, dass das Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, vielmehr müsse der (obere) Schätzungsrahmen verlassen werden bzw. das Schätzungsergebnis unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich sein.

20 Zu einer unbilligen Härte habe die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Die bloße Behauptung genüge nicht.

21 Das Gericht hat den Antragsgegner zunächst erfolglos seit dem Schreiben vom 5. September 2025 zur Vorlage der streitgegenständlichen Akten aufgefordert. Zuletzt forderte das Gericht den Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 zur kurzfristigen Vorlage der streitgegenständlichen Akten auf. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 Auszüge aus den BP-Arbeitsakten (ein Leitzordner) übersandt und diese nochmals mit Schreiben vom 28. Januar 2026 um Teile von zuvor entnommenen Aktenauszügen aus den BP-Arbeitsakten (ein Schnellhefter) ergänzt. Weitere Unterlagen im Umfang von mindestens neun Kartons seien weiterhin bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg.

...

Entscheidungsgründe

II.

22 Der Antrag hat ganz überwiegend Erfolg.

23 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig (a)), insoweit jedoch begründet (b)).

24 a) Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig, soweit er die Schätzungsbescheide des FA-1 zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2016 bis 2018, jeweils vom ... März 2025, betrifft (aa)). Im Übrigen ist der Antrag unzulässig (bb)). Das Zugangserfordernis des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist erfüllt (cc)).

25 aa) Für die Schätzungsbescheide des FA-1 zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2016 bis 2018, jeweils vom ... März 2025, ist der Antragsgegner gemäß § 63 Abs. 2 FGO analog der richtige Antragsgegner.

26 (1) § 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagter (§ 57 Nr. 2 FGO) zu beteiligen ist. § 63 FGO findet im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - wie hier - entsprechende Anwendung (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2008, VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874, juris-Rn. 3 m.w.N.).

27 Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Antrag bei Anfechtung eines Steuerbescheids gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Wenn aber vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist, ist der Antrag gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Diese für eine Zuständigkeitsänderung während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde aber die Einspruchsentscheidung erlassen hat (BFH, Urteile vom 10. Juli 2025, III R 24/24, BFH/NV 2025, 1308, juris-Rn. 21; vom 21. Mai 2025, III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, juris-Rn. 16; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 44 m.w.N., Stand November 2022; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 30, Stand Januar 2021; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rn 6 m.w.N., Stand August 2024; Herbert in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 63 Rn. 16).

28 (2) Diese für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 FGO ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist. Der Bundesfinanzhof hat eine entsprechende Anwendung bisher lediglich für den Fall angenommen, dass die örtlich zuständige Behörde bereits die Einspruchsentscheidung erlassen hat (siehe oben unter (1); insbesondere BFH, Urteil vom 21. Mai 2025, III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, juris-Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, da der Antragsgegner noch nicht über den Einspruch entschieden hat. Es liegt gleichwohl eine vergleichbare Interessenlage für eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 FGO vor. Die für eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 FGO dargelegte Begründung des Bundesfinanzhofs für den Erlass der Einspruchsentscheidung greift auch hier.

29 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die mit der Zuständigkeitsregelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO korrespondiert, zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei (BFH, Urteil vom 21. Mai 2025, III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, juris-Rn. 17 m.w.N.).

30 Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, soweit die örtliche Zuständigkeit in Rede steht, und wendet diese ebenfalls auf die hiesige Situation an, in der das Finanzamt, gegen das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut ist, diese aber noch nicht erlassen hat.

31 Vorliegend war ursprünglich das FA-1 örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Schätzungsbescheide wechselte indes vor deren Erlass. Dies ist unstreitig. Während der Außenprüfung erlangten die beteiligten Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung der Antragstellerin und gingen fortan davon aus, dass der Antragsgegner zuständig sei. Dementsprechend vereinbarten die beteiligten Finanzämter mit Schreiben vom 7. Juni 2022, dass das FA-1 - als bisher zuständige Behörde - die Betriebsprüfung (als Verwaltungsverfahren) bis zu deren Abschluss fortführen solle. Bei der Außenprüfung handelt es sich auch um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (Warbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 26 AO Rn. 23 m.w.N., 27, Stand Januar 2025; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rn. 9, Stand Februar 2023; so wohl auch Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 26 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch § 195 AO), sodass sich die Zuständigkeitsvereinbarung nur hierauf bezog. Das (ursprünglich zuständige) FA-1 war damit bei Erlass der Ausgangsbescheide - nach Abschluss der Betriebsprüfung - örtlich unzuständig. Gleichwohl gingen die beteiligten Finanzämter nachfolgend davon aus, dass der Antragsgegner - als örtlich zuständiges Finanzamt - für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig sein soll. Entsprechend der ursprünglichen Zuständigkeitsvereinbarung "gab" das FA-1 das Verfahren nach Eingang der Einsprüche ab und wies auch im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein darauf hin, dass es das Verfahren "zwischenzeitlich abgegeben habe". Im Kern ist diese Auffassung jedenfalls insofern richtig, als der Antragsgegner bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Schätzungsbescheide örtlich zuständig war und sich die Zuständigkeitsvereinbarung nur auf das Außenprüfungsverfahren bezog. Der Antragsgegner ist damit mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO betraut und hat damit die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.

32 Eine derartige analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 FGO ist insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) geboten. Aus der Sicht der Rechtsschutzsuchenden ist die Einspruchsbehörde im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die (nunmehr) zuständige Behörde. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht über die konkreten Umstände des Wechsels der Zuständigkeit nach § 26 bzw. § 27 AO informiert worden ist (bzw. eine Anhörung unterblieben ist).

33 (3) Ebenfalls keine Anwendung findet vorliegend § 63 Abs. 3 FGO. Hat eine Behörde, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gemäß § 63 Abs. 3 FGO gegen die zuständige Behörde zu richten. Obgleich das FA-1 vorliegend jedenfalls die Außenprüfung im Sinne des § 195 Satz 2 AO für den Antragsgegner durchgeführt hat, ist die Vorschrift bereits deshalb nicht anwendbar, weil das FA-1 nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift berechtigt war, für den Antragsgegner zu handeln. Selbst wenn der Antragsgegner und das FA-1 vorliegend auch eine Zuständigkeitsvereinbarung in dem Sinne einer veranlagenden Betriebsprüfung getroffen hätten, also dass das FA-1 auch für den Erlass der Bescheide zuständig gewesen sein sollte, wäre diese Zuständigkeit aufgrund von (Zweckmäßigkeits-)Erwägungen kraft Auftrags entstanden. Für die Anwendung von § 63 Abs. 3 FGO bedarf es allerdings einer Ermächtigung kraft Gesetzes (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2008, VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874, juris-Rn. 4).

34 bb) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach der ausdrücklichen Klarstellung im Erörterungstermin vom 6. Februar 2026 auch gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 des Bürgermeisters der Gemeinde B vom ... April 2025 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide des Antragsgegners vom ... Mai 2025. Der Antrag ist insoweit unzulässig. Es fehlt insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis. Bei den Gewerbesteuerbescheiden handelt es sich um Folgebescheide im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO zu den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden. Sofern der Antrag gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide Erfolg hat, ist die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide ebenfalls von Amts wegen auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Rügen, die isoliert die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuerbescheide betreffen, hat die Antragstellerin nicht erhoben.

35 cc) Das Zugangserfordernis des § 69 Abs. 4 FGO ist erfüllt. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Antrag nach § 69 Abs. 3 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der verbliebenen streitgegenständlichen Bescheide (siehe unter aa) und bb)) durch das FA-1 am 31. März 2025 bereits das Erfordernis nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, schließlich ist der Antrag weder beim Antragsgegner, als zuständiger Behörde, eingelegt noch durch diesen entschieden worden. Hier droht aber jedenfalls die Vollstreckung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO. Die Vollstreckung droht im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn das Finanzamt in Vollziehung einer Arrestanordnung Gegenstände gepfändet hat (BFH, Beschluss vom 26. Mai 2004, V S 5/04, BFH/NV 2004, 1414, juris-Rn. 11) und wenn eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 7. August 2014, 15 V 75/14, EFG 2014, 1811, juris-Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es erfolgte unstreitig eine Kontopfändung bei der Antragstellerin. Zwar wurde diese nach dem Vortrag der Beteiligten aufgehoben und Vollstreckungsaufschub gegen Sicherheitsleistung gewährt, bei dem Erfordernis des § 69 Abs. 4 FGO handelt es sich aber um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vollständig gegeben sein muss (BFH, Beschluss vom 29. September 1994, VIII S 5/94, BFH/NV 1995, 537, juris-Rn. 14). Die nach Eingang des Antrags erfolgte bedingte Aufhebung der Kontopfändung führt damit nicht dazu, dass die Vollstreckung nicht (mehr) im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht.

36 b) Der danach zulässig verbliebene Teil des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg.

37 aa) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 18. Juli 2012, X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, juris-Rn. 16; vom 3. Februar 2005, I B 208/04, BStBl. II 2005, 351, juris-Rn. 10; vom 3. Februar 1993, I B 90/92, BStBl. II 1993, 426, juris-Rn. 16). Die Entscheidung ergeht bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ergibt. Mittel der Glaubhaftmachung sind neben den präsenten Beweismitteln auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter (BFH, Beschluss vom 12. November 1999, VI B 318/98, juris-Rn. 3). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, juris-Rn. 8 m.w.N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast finden auch im Aussetzungsverfahren Anwendung.

38 bb) Nach dieser Maßgabe bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schätzungsbescheide vom ... März 2025 zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2016 bis 2018.

39 (1) Es bestehen nach summarischer Prüfung - anhand der nur teilweise von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schätzungsbescheide. Dies betrifft sowohl die Schätzungsbefugnis als auch die Höhe der Hinzuschätzung.

40 (a) Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, sowie sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt das Gleiche unter anderem, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Abs. 2 AO nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Nach § 158 AO a.F. (in der im Streitzeitraum 2016 bis 2018 geltenden Fassung vor Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) mit Geltung ab dem 1. Januar 2023, Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO) sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen und soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

41 Für die Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend. Formelle Mängel berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH, Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, juris-Rn. 10; Urteile vom 14. Dezember 2011, XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, juris-Rn. 22; vom 17. November 1981, VIII R 174/77, BStBl. II 1982, 430, juris-Rn. 15). Soweit vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH, Urteile vom 20. März 2017, X R 11/16, BStBl. II 2017, 992, juris-Rn. 48;). Dies gilt umso mehr, wenn die Aufzeichnungen zugleich dazu dienen, die Umsätze entsprechend § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG nach unterschiedlichen Steuersätzen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011, XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, juris-Rn. 34).

42 (b) Vor diesem Hintergrund bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Schätzungsbefugnis des Antragsgegners, der diese im Wesentlichen mit einer Verletzung der Einzelaufzeichnungspflicht begründet hat ((aa) bis (bb)). Nach dem derzeit vorliegenden Akteninhalt sind auch keine weiteren die Schätzungsbefugnis begründenden formellen Buchführungsmängel ersichtlich bzw. nachvollziehbar ((cc)). Materielle Buchführungsmängel sind lediglich behauptet worden, aber nicht überprüfbar ((dd)).

43 (aa) Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, § 145 Abs. 1 Satz 2 AO. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen daher einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung, Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152)) sind die Buchungen vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Obgleich die Einzelaufzeichnungspflicht damit erst mit Wirkung zum 29. Dezember 2016 gesetzlich verankert wurde, geht der Gesetzgeber unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung von einer klarstellenden Änderung aus (BR-Drs. 407/16, 13). Der Bundesfinanzhof hat unter Verweis auf die Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft - einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge - einzeln aufzuzeichnen sei (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2014, X R 42/13, BStBl. II 2015, 519, juris-Rn. 18). Jedenfalls dann wenn sich der Steuerpflichtige für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet (mithin insbesondere die in Geld bestehende Gegenleistung sowie den Inhalt des Geschäfts) und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kommt er gerade der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe nach - er kann sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnungspflicht berufen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2014, X R 42/13, BStBl. II 2015, 519, juris-Rn. 23).

44 (bb) Vor diesem Hintergrund war die gemäß §§ 140, 141 AO buchführungspflichtige Antragstellerin nach summarischer Prüfung in den Streitjahren 2016 bis 2018 grundsätzlich zur Einzelaufzeichnung verpflichtet. Dies gilt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für das Jahr 2016, da sich die Antragstellerin durch die Verwendung einer elektronischen Kasse nicht auf die Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnungspflicht berufen kann. Auf ein Verschulden im Falle des Verlusts von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2012, III B 27/11, BFH/NV 2013, 497, juris-Rn. 10).

45 Allerdings kann die Verletzung einer solchen Einzelaufzeichnungspflicht vorliegend nicht mit der im summarischen Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dies betrifft jedenfalls die Kasseneinzeldaten für das Restaurant "A". Der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe lediglich die Kasseneinzeldaten (in einem PDF-Format) betreffend das Restaurant "A" für das Jahr 2018 und betreffend das Restaurant "C" für die Monate Oktober bis Dezember 2018 vorgelegt, wird seitens der Antragstellerin bestritten. Diese hat in dem Erörterungstermin am 6. Februar 2026 ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, mindestens ein USB-Stick mit Kasseneinzeldaten habe ausschließlich für das Restaurant "A" vorgelegen und zudem seien, nach Aussage des Zeugen E der Firma F, drei USB-Sticks von der Steuerfahndung Hamburg beschlagnahmt worden. Die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten konnten vom Gericht mangels Vorlage der entsprechenden Akteninhalte nicht überprüft werden. Die Antragstellerin hat jedenfalls mit Schreiben vom 19. November 2020 auf einen "USB-Stick mit Kasseneinzeldaten" und mit Schreiben vom 21. Januar 2021 nochmals auf einen "Usb-Stick mit den Kassendaten für 2018" hingewiesen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Antragstellerin mindestens zwei USB-Sticks mit Kasseneinzeldaten der von ihr betriebenen Restaurants übersandt haben. Laut der Gesprächsnotiz vom 17. Dezember 2021 des Betriebsprüfers D über das Gespräch mit dem Zeugen G der Firma F habe es sich mit den Kassen der Marke "XX" so verhalten, dass nach einem bekannten Fehler mit der Speicherung auf USB-Sticks nur noch "die jetzigen Daten" vorhanden seien und diese auch nur in einem PDF-Format vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht erkennbar, wieso auch die Kasseneinzeldaten für das Restaurant "A", die gerade auf einer Kasse einer anderen Marke ("YY") gespeichert worden sein sollen, ebenfalls nur im PDF-Format und nur in beschränktem Umfang vorliegen sollen.

46 Der Antragsgegner trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen (BFH, Urteile vom 1. Dezember 2010, IV R 17/09, BStBl. II 2011, 419, juris-Rn. 36; vom 5. November 1970, V R 71/67, BStBl. II 1971, 220, juris-Rn. 35). Bei einer Schätzung gemäß § 162 AO muss das Finanzamt daher - auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - ausreichende Belege vorlegen, um Schätzungsgrundlagen auf Schlüssigkeit hin kontrollieren zu können (BFH, Beschluss vom 14. Februar 1984, VIII B 112/83, BStBl. II 1984, 443, juris-Rn. 19). Dies ist vorliegend mangels Vorlage weit überwiegender Teile der Sachakten des Antragsgegners (Vorlage eines Leitzordners inklusive Ergänzung eines Schnellhefters bei mindestens 9 Kartons Unterlagen) nicht möglich. Diesbezüglich ist auch keine Umkehr der (objektiven) Darlegungs- und Beweislast dahingehend angezeigt, dass die Antragstellerin nachweisen muss, welche Unterlagen auf welchen USB-Sticks vorhanden waren; dies ist ihr schon nach Vorlage (bzw. behaupteter Beschlagnahme) der USB-Sticks vorliegend nicht möglich.

47 Selbst wenn für das Restaurant "C" Kasseneinzeldaten bis zum Zeitpunkt des (wohl unstreitigen) Verlusts teilweise nicht vorliegen sollten, folgt nach summarischer Prüfung hieraus noch keine Schätzungsbefugnis für den gesamten Betrieb der Antragstellerin. Eine Schätzung nach der durch den Antragsgegner vorgelegten Methodik würde sich insofern lediglich auf das Restaurant "C", aber nicht auch auf das Restaurant "A" beziehen. Insofern bestünden hinsichtlich einer solchen Schätzung, selbst unter der Annahme einer lediglich das Restaurant "C" betreffenden Schätzungsbefugnis, im Ergebnis weiterhin erhebliche Zweifel (siehe unten unter (3), (b)).

48 (cc) Auch unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des Antragsgegners.

49 Die Kassensturzfähigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO konnte vorliegend nicht durch das Gericht überprüft werden. Nach dieser Vorschrift sind bzw. sind (in der Fassung von § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ab dem 29. Dezember 2016) Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Dadurch soll es ermöglicht werden, den Sollbestand nach dem Kassenbuch jederzeit mit dem inventurmäßigen Istbestand der Kasse auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu können (BFH, Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, juris-Rn. 18 m.w.N.). Der Antragsgegner hat seine Schätzungsbefugnis hierauf nicht gestützt. Von den Beteiligten liegen widersprüchliche Erklärungen zum Umfang der im Streitfall zu berücksichtigenden Kassenunterlagen vor. Eine Überprüfung dahingehend, dass hieraus unabhängig von einem Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht eine Schätzungsbefugnis folgen könnte, war für das Gericht mangels Vorlage von weiten Teilen der streitgegenständlichen Akten nicht nachvollziehbar.

50 (dd) Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass vorliegend materielle Buchführungsmängel vorliegen. Diese wurden im Rahmen des Betriebsprüfungsberichts vom 5. März 2025 lediglich pauschal behauptet ("Erlöse wurden nicht vollständig erklärt"), ohne eine genauere Auflistung oder substantiierte Darstellung vorzulegen. Laut der Begründung des Antragsgegners habe ein Abgleich der Kreditkartenabrechnungen mit den Kasseneinzelbeträgen ergeben, dass zufällig ausgewählte Beträge nicht in den Kasseneinzelbeträgen enthalten seien; so sei laut einer Kontrollmitteilung etwa der Bon vom 5. Dezember 2018 (... Euro) nicht in den Kasseneinzeldaten vorhanden. Im Einzelnen wurde nicht näher hierauf verwiesen oder darauf, wie hoch der behauptete Kassenfehlbetrag sein soll. Aus der Aktenlage ist dies auch weder ersichtlich noch nachprüfbar. Die Kasseneinzeldaten, die der Antragsgegner dem Gericht vorgelegt hat (einzelne Tage für das Restaurant "A" vom 31. März 2018, 25. Juni 2018, 31. Oktober 2018, 28. Dezember 2018; ...) umfassen nicht den konkreten Tag (5. Dezember 2018) und sind daher nicht überprüfbar. Vergleichbares gilt für die angeblich fehlenden Kasseneinzelbeträge zu den Kreditkartenabrechnungen. Hier wird schon nicht deutlich, welche Beträge hiervon umfasst sein sollen. Insofern es sich um die aus einem internen Vermerk (...) ersichtlichen Beträge handeln soll, ist dies auch hier nicht überprüfbar. Lediglich der sich am 31. Oktober 2018 ergebende Fehlbetrag in Höhe von ... Euro ist insofern anhand der dem Gericht vorgelegten Kasseneinzeldaten (siehe zum Umfang oben) überprüfbar. Der insoweit feststellbare Buchführungsmangel allein ist jedenfalls aufgrund seines Gewichts nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Gänze zu beanstanden.

51 Darüber hinaus ist zwar auch eine Aufschlagskalkulation auf Basis eines inneren Betriebsvergleichs grundsätzlich geeignet, die Richtigkeitsvermutung zu entkräften (BFH, Beschluss vom 9. Mai 1996, X B 188/95, BFH/NV 1996, 747, juris-Rn. 5; Urteil vom 8. September 1994, IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, juris-Rn. 28). Allerdings bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seitens des Antragsgegners vorgenommenen Schätzung im Wege einer Nachkalkulation (siehe hierfür unter (3), (b)). Insofern kann die Schätzung im Wege der Nachkalkulation auch nicht zur Entkräftung der Richtigkeitsvermutung herangezogen werden.

52 Weitere Verprobungsmethoden, wie eine SAP-Prüfung bzw. ein Abgleich mit Rohgewinnaufschlagssätzen, wurden im Rahmen der Antragserwiderung zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt.

53 (2) Bei summarischer Prüfung hat der Antrag jedenfalls auch im Hinblick auf die Höhe der Hinzuschätzung vermittels der vom Antragsgegner gewählten Schätzungsmethode Erfolg. Die zugrunde gelegte Kalkulation lässt sich durch das Gericht nicht im ausreichenden Maße überprüfen. Zudem bestehen ernstliche Zweifel an der zugrunde gelegten Methodik.

54 (a) Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts (BFH, Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, BStBl. II 2015, 743, juris-Rn. 60 m.w.N.). Die Finanzbehörde muss sich für eine Schätzungsmethode entscheiden, welche die größte Gewähr dafür bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 52 m.w.N., Stand Dezember 2025). Bei dieser Entscheidung kommt der Art der zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen, den vorliegenden und verwertbaren Unterlagen und der Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen wesentliche Bedeutung zu (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 52 m.w.N., Stand Dezember 2025). Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (BFH, Beschluss vom 27. Januar 2009, X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, juris-Rn. 13).

55 Bei einer Schätzung gemäß § 162 AO muss das Finanzamt - auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - ausreichende Belege vorlegen, um die vorgenommene Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation zu substantiieren, so dass sich das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Bild von dem geltend gemachten Anspruch machen kann (FG München, Beschluss vom 11. Juni 2018, 7 V 510/18, juris-Rn. 35; vgl. BFH, Beschluss vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83, BStBl. II 1984, 443, juris-Rn. 13, 19). Dafür müssen sowohl die verwendeten Ausgangszahlen (in der Regel die Buchungskonten), als auch der Kalkulationsweg nachvollziehbar dargestellt werden, damit das Finanzgericht in die Lage versetzt wird, seine eigene Schätzungsbefugnis auszuüben (FG München, Beschluss vom 11. Juni 2018, 7 V 510/18, juris-Rn. 35).

56 (b) Vor diesem Hintergrund bestehen ernstliche Zweifel an der gewählten Schätzungsmethode.

57 Das betrifft zwar nicht grundsätzlich die gewählte Methode der Aufschlagskalkulation. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Verprobungs- und Schätzungsmethode (siehe oben), die zwar nicht frei von Unsicherheiten ist, bei der aber die Möglichkeit von Fehlern stärker eingeengt ist. Daher ist grundsätzlich ein innerer Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (BFH, Urteil vom 18. Juni 2025, X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476, juris-Rn. 54 m.w.N.). Grundsätzlich ist auch die im Streitfall von dem FA-1 vorgenommene Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut. Die sog. "30/70"-Methode basiert auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da die Gäste typischerweise im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nehmen. Dieser Gedanke rechtfertigt es, aus der Höhe der kalkulierten Getränkeumsätze auf die Höhe der Speisesätze zu schließen, ohne dass diese gesondert anhand des Wareneinkaufs kalkuliert werden müssten, zumal eine solche Speisekalkulation in einem Restaurant meist aufgrund des umfangreichen Angebots nur schwer durchführbar ist (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2017, X B 104/16, BFH/NV 2017, 561, juris-Rn. 26). Zweifel könnten in dieser Hinsicht lediglich darin bestehen, ob von diesem - in der Rechtsprechung anerkannten Verhältnis - im Streitfall abzuweichen ist. Soweit ersichtlich sind für das angesetzte 40/60-Verhältnis, welches sich positiv für den Steuerpflichtigen auswirkt, insgesamt lediglich vier Ausgangsrechnungen zugrunde gelegt worden. Zu dieser geringen Vergleichsmenge ist zu beachten, dass die vier Ausgangsrechnungen - im Vergleich zu normalen Restaurantbesuchen seltenere - "Firmenevents" betrafen.

58 Es bestehen allerdings jedenfalls insofern ernstliche Zweifel an der angewandten Schätzungsmethode, als das FA-1 den so für das Restaurant "A" ermittelten Fehlbetrag für das Jahr 2018 pauschal auch den Umsätzen zu den Jahren 2016 und 2017 hinzugeschätzt hat. Die Übertragung der ermittelten Werte für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr ist nämlich nur dann zulässig, sofern in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind (FG München, 12 V 1055/23, DStRE 2024, 821, juris-Rn. 22; vgl. auch BFH, Beschluss vom 30. Juli 2013, IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928). Der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen. Gegen eine Übertragung in dieser Weise spricht bereits, dass sich der Umsatz allein für das Restaurant "A" seit dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2018 um über TEUR ... erhöht hat. Eine pauschale Übertragung des konkret für 2018 ermittelten Fehlbetrags auf die früheren Streitjahre hat damit einen gemessen an den Umsätzen höheren Hinzuschätzungsbetrag im Vergleich zu dem Jahr 2018 zur Folge. Dem FA-1 hätte zudem auffallen müssen, dass schon die Zugrundelegung unterschiedlicher Getränkekarten bzw. Getränkepreise für dasselbe Jahre zu teilweise erheblichen Abweichungen führt. So hat das FA-1 etwa mit der Prüfungsanmerkung Nr. 1 vom 15. November 2023 für das Jahr 2018 nach eigener Aussage (nicht überprüfbar) "gemittelte" Preise zugrunde gelegt, zuletzt aber mit der Berechnung mit Schreiben vom 23. Januar 2025 (offenbar) nur eine einzelne Speisekarte, wobei sich die ermittelten Erlöse im Einzelnen unterscheiden.

59 Weiterhin bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der für das Restaurant "A" für das Jahr 2018 ermittelte Fehlbetrag unter Zugrundelegung des Umsatzverhältnisses, welches sich aus der Finanzbuchhaltung ergibt, auch auf das Restaurant "C" für das Jahr 2018 bzw. die Vorjahre übertragen werden kann. Sollen verkürzte Einnahmen und Gewinne für ein Unternehmen mit mehreren unterschiedlichen Betriebsbereichen durch Aufschlagssätze ermittelt werden, so ist, wenn der Wareneingang zusammengefasst für alle Betriebsbereiche verbucht worden ist, auch ein grobes Schätzungsverfahren zulässig, dass für mehrere Veranlagungszeiträume einen einheitlichen Aufschlagssatz anwendet und diesen anhand der Verhältnisse des Veranlagungszeitraums mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis ermittelt (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 1982, VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409, 2. Leitsatz). Daran bestehen vorliegend bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil das FA-1 insofern weder Feststellungen zu den Betriebsstrukturen getroffen noch das gewonnene Ergebnis mit vorhandenen Daten für das Restaurant "C" (griffweise) überprüft hat. Dem Gericht ist dies mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich. Die Antragstellerin hat dagegen im Rahmen des Erörterungstermins am 6. Februar 2026 dargestellt, dass der Wareneinkauf aufgrund der regionalen Besonderheiten nicht aus einer Hand erfolgt sei.

60 Ferner bestehen auch ernstliche Zweifel daran, ob die Berücksichtigung eines Personalverbrauchs in der richtigen Weise erfolgt ist. Für eine Schätzung ist eine Umsatzkalkulation dann nicht brauchbar, wenn bei der Kalkulation Eigenverbrauch, Diebstähle und Fehlmengen nicht berücksichtigt sind (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1982, VIII R 27/82, juris-Rn. 38). Hier hat ein Eigenverbrauch durch Mitarbeitende methodisch in der Weise stattgefunden, dass von der Nettokalkulation für Speisen und Getränke der konkret festgesetzte Betrag für Personalverpflegung (in Höhe von ... Euro) im Sinne eines Eigenverbrauchs abgezogen worden ist. Hierbei wird aber unberücksichtigt gelassen, dass verzehrte Getränke bzw. Speisen nicht mehr in eine Umsatzkalkulation einfließen können. Eine Berücksichtigung in dieser Weise könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür die konkreten Endpreise, ggf. im Wege des § 8 Abs. 3 EStG, angesetzt werden (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm auf Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, BStBl. II 2010, 700, juris-Rn. 27). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

61 Im Zusammenhang mit der vorgelegten Aufschlagskalkulation fehlen insoweit auch wesentliche Teile der Berechnungsgrundlagen. Es ist beispielsweise aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob bzw. in welchem Umfang Schankverluste bei Fassbier berücksichtigt worden sind, wie die "Anzahl" der berücksichtigen Getränke für die jeweilige Kategorie ermittelt wurden bzw. welche (ggf. gemittelten) Preise für diese Kategorien angesetzt wurden. Mangels Vorlage wesentlicher Teile der Akten ist das Vorgehen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar.

62 2. Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide vom ... März 2025 über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 bestehen, ist die Aussetzung der Vollziehung entsprechend dem (insoweit ausgelegten) Antrag mit der Maßgabe auszusprechen, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses angefallenen Säumniszuschläge aufgehoben werden. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Vollziehung im Sinne des § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsaktes (BFH, Urteil vom 11. April 1989, VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755, juris-Rn. 14). Als Vollziehung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gilt auch der Anfall von Säumniszuschlägen (§ 240 AO). Daher kann die Verwirkung von Säumniszuschlägen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld aufgehoben werden, wenn der Steuerbescheid angefochten und nachträglich ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt werden (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1986, I B 121/86, BStBl. II 1987, 389). Hier bestehen solche ernstlichen Zweifel (siehe oben).

63 Hingegen war nach dem Vortrag der Beteiligten und dem ersichtlichen Akteninhalt kein Raum (mehr) für die Aufhebung einer etwaigen Kontopfändung. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerin insoweit nicht widersprochen hat, wurde "die Kontopfändung" aber aufgehoben. Nach Aufhebung der Kontopfändung, im Sinne einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach den §§ 309, 314 FGO, ist für eine weitergehende Aufhebung der Vollzugsfolgen kein Platz. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeit zur Aufhebung unter Vorbehalt bzw. Aufhebung oder Widerruf der Aufhebung (vgl. hierzu Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rn. 43c AO, Stand September 2025; vgl. zur vorübergehenden Suspendierung des Arrestatoriums insoweit auch BFH, Urteil vom 16. Mai 2017, VII R 5/16, BStBl. II 2018, 735).

64 3. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO in Verbindung mit § 155 FGO in Verbindung mit § 108 Abs. 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen. Solche Ausfälle können vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist. Deshalb ist, wenn eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht besteht, für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum (BFH, Beschluss vom 3. Februar 2005, I B 208/04, BStBl. II 2005, 351, juris-Rn. 27). Die Finanzbehörde muss dafür konkrete Umstände darlegen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 387 m.w.N., Stand Januar 2016). Die Höhe des Steueranspruchs allein ist nicht dazu geeignet, das Erfordernis der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begründen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2008, IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Schluss rechtfertigen, dass bei einem für die Antragstellerin ungünstigen Ausgang des Einspruchsverfahrens die Realisierung der streitigen Steueransprüche gefährdet ist. Im Gegenteil hat die Antragstellerin vorliegend sogar durch Sicherheitsleistung in Höhe von TEUR ... eine Aufhebung der Kontopfändung erreicht. Auch hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, dass die Steueransprüche im Fall einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gefährdet wären.

65 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

66 Dass die Antragstellerin hinsichtlich der Gewerbesteuerbescheide unterlegen ist, wirkt sich nur geringfügig zu ihren Ungunsten aus. Zwar liegen bezüglich dem Begehren nach bei der Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag verschiedene Streitgegenstände vor, sodass der Gesamtstreitwert grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes durch Zusammenrechnung zu ermitteln ist. Es gilt gleichwohl ein "Additionsverbot" bei "wirtschaftlicher Identität" der verschiedenen Ansprüche (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbem. § 135 FGO Rn. 103; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 91). Dies ist hier der Fall. Mit dem vollumfänglichen geltend gemachten Begehren wollte die Antragstellerin ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Gewerbesteuer vermeiden. Im Ergebnis obsiegt sie diesbezüglich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag wirtschaftlich betrachtet in voller Höhe (siehe oben).

67 Vergleichbares gilt für die ebenfalls beantragte Aufhebung der Vollziehung bezüglich der Kontopfändung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die betreffende Kontopfändung konnte nicht mehr Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz sein (siehe oben). Im Kern wirkt sich das Fehlen allerdings aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlich verbliebenen Bescheide nicht aus.

68 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2012, 4 V 288/11, EFG 2012, 955, juris-Rn.30).

69 6. Die Beschwerde ist mit Blick auf die Frage der Anwendung des § 63 Abs. 2 FGO analog auf eine Konstellation wie hier wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO.

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