FG Hamburg 4. Senat, 2026-03-17, 4 K 41/25

4 K 41/25Steuergericht / 4. Abteilung17.03.2026

Regest

1. Die Einreihung einer Warenzusammenstellung bzw. einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Ware richtet sich nach der AV 3 Buchst. b KN nach dem Bestandteil, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.34) 2. Für eine Einreihung als "Konstruktionsteil" in die Pos. 7610 KN muss die einzureihende Ware nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht nur tatsächlich als Teil einer größeren Gesamtkonstruktion verwendet werden, sondern anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale auch als ein Teil einer solchen größeren Gesamtkonstruktion erkennbar sein. Dies ist aus der Sicht eines sachverständigen Dritten im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 41/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 4 K 41/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: AllgVorschr 1 KN, AllgVorschr 3 KN, Pos 7610 UPos 9090 KN, Pos 7604 KN, Anh 1 EWGV 2658/87 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Einreihung einer Warenzusammenstellung bzw. einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Ware richtet sich nach der AV 3 Buchst. b KN nach dem Bestandteil, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.34)

  2. Für eine Einreihung als "Konstruktionsteil" in die Pos. 7610 KN muss die einzureihende Ware nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht nur tatsächlich als Teil einer größeren Gesamtkonstruktion verwendet werden, sondern anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale auch als ein Teil einer solchen größeren Gesamtkonstruktion erkennbar sein. Dies ist aus der Sicht eines sachverständigen Dritten im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.39)

Orientierungssatz

  1. Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses ist nur dann ein für die Tarifierung erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann. Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition reicht es aus, wenn die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist. Maßgeblich ist nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist.(Rn.28)

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 27/26).

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines "Schienenverbindersets mit Montagematerial (XXX)", das zur Montage von Solaranlagen verwendet wird (nachfolgend: die Ware).

2 Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus Profilen aus einer Aluminiumlegierung (Materialkennung EN AW 5754 H22) - auch als Schienenverbinder bezeichnet - sowie Hammerkopfschrauben und Muttern aus nicht rostendem Stahl (Materialkennung A2-70). Bei den Schienenverbindern handelt es sich um U-förmige Profile mit einer Länge von 200 mm, einer Breite von 46 mm und einer Höhe von 33 mm. In regelmäßigen Abständen weisen die Schienenverbinder längliche Lochungen auf. Jeweils 10 dieser Schienenverbinder befinden sich verpackt in einem verschweißten Plastikbeutel, in dem sich außerdem ein weiterer Plastikbeutel mit je 20 Schrauben und 20 Muttern befindet. Die Schrauben haben eine Länge von 30 mm und verfügen über ein M10-Gewinde. Die Muttern weisen einen Außensechskant und ein M10-lnnengewinde auf.

3 Die Ware ist Bestandteil eines Systems zur Dachmontage von Solarmodulen und wird ausschließlich als solche vertrieben. Sie dient dazu, am Dach befestigte und vertikal zur Dachfläche laufende Aluminiumprofile miteinander zu verbinden. Auf diese Unterkonstruktion werden horizontal zur Dachneigung laufende Aluminiumprofile zur Aufnahme der eigentlichen Solarmodule montiert (zu den Komponenten und zur Funktionsweise des Systems vgl. Anlage K1 "Einlegesystem Montageanleitung").

4 Die Klägerin beantragte für die Ware am XX. Oktober 2023 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug dabei eine Einreihung als "Konstruktionsteile, aus Aluminium, von keiner der vorherigen Unterpositionen erfasst, in einem verpackten Bausatz" in die Unterposition (UPos.) 7610 9090 920 TARIC vor.

5 Am XX. Januar 2024 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche vZTA mit der Referenznummer DEBTI-XXX/23-X, mit der er die Ware "Profile, aus Aluminium, aus Aluminiumlegierungen, keine Hohlprofile, Profile, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge" in die UPos. 7604 2990 900 TARIC einreihte.

6 Gegen die vZTA legte die Klägerin am XX. Februar 2024 Einspruch ein. Die Ware sei nach erneuter Überprüfung der Rechtslage als "andere Konstruktionsteile oder zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet Bleche oder Profile" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen, hilfsweise als "Bausatz" in die UPos. 7610 9090 920 TARIC oder als "andere Waren aus Aluminium, anderweitig nicht erfasst" in die UPos. 7616 9990 990 TARIC.

7 Die Ware diene ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen auf Pfannendächern. Sie sei ein Teil eines zusammenhängend vertriebenen Konstruktionssystems für die Montage von Solarpaneelen auf Pfannendächern, und auch nur als Teil dieses Konstruktionssystems einsetzbar. Andere Teile dieses Konstruktionssystems ("Dachhaken" und "BasicLocks") mit dem gleichen Verwendungszweck, aus dem gleichen Material und mit dem gleichen Herstellungsprozess habe die Zollverwaltung zutreffend entweder in die UPos. 7610 9090 950 TARIC oder die UPos. 7616 9990 990 TARIC eingereiht.

8 Auf Grund der durch den Beklagten vorgenommenen, fehlerhaften Einreihung der Ware in die Pos. 7604 KN hätten andere Hauptzollämter für Einfuhren der Waren Antidumpingzoll erhoben, und zwar auf Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109/1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 vom 23. Juni 2022 (ABl. L 167/93; im Folgenden: Antidumpingzollverordnung). Auf Grund des Herstellungsprozesses stehe jedoch fest, dass die Ware nicht von den Regelungen der Antidumpingzollverordnung erfasst würden.

9 Mit Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Ware sei in die UPos. 7604 2990 900 TARIC einzureihen, eine Einreihung in die Pos. 7610 KN komme nicht in Betracht. Die Warenzusammenstellung, deren charakterverleihenden Bestandteil der Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung sei, stelle sich nicht als vollständige Konstruktion dar, sondern lediglich als Verbinder für Teile einer Konstruktion im Sinne der Position 7610 KN. Aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit für Konstruktionszwecke könne die Ware auch nicht als Konstruktionsteil in die Pos. 7610 KN eingereiht werden. Da das vorhandene Lochmuster regelmäßig sei, liege auch keine derart spezifische Bearbeitung vor, anhand derer sich auf eine zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Ware schließen lasse.

10 Auch eine Einreihung als "Profile in einem Bausatz" in die UPos. 7610 9 090 920 TARIC komme nicht in Betracht, denn die Komponenten eines Bausatzes müssten beim Zusammenbau ein Ganzes ergeben, ohne dass weitere Bearbeitungen notwendig sind (außer Zusammenstecken, Zusammenschrauben). Eine Weiterbearbeitung (zum Beispiel Bohren von Löchern, Absägen oder Kürzen) von Bestandteilen stelle sich als unzulässig dar.

11 Da die Ware bzw. deren charakterverleihender Bestandteil nicht von der Pos. 7610 KN angesprochen werde, sei eine Einreihung in die Pos. 7604 KN als "Profil aus Aluminium" zutreffend. Die Lochung des Schienenverbinders sei unschädlich, da es sich nicht um ein spezifisches Lochmuster handelt. Er - der Beklagte - verweise soweit auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 7604 HS (EZT-Online, Rz. 01.1 in Verbindung mit den ErlHS zu Pos. 7407 HS (EZT-Online, Rz. 02.0).

12 Ob die Ware von den Regelungen der Antidumpingzollverordnung erfasst sei oder nicht, sei für die Einreihung nicht erheblich.

13 Mit der am XX. Mai 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter.

14 Die Ware sei als integraler Bestandteil des Montagesystems für Solaranlagen spezifisch gefertigt. Dies sei auch eindeutig erkennbar, so dass die Ware als Konstruktionsteil im Sinne der Pos. 7610 KN einzureihen sei. Sie - die Klägerin - verweise insoweit auf die ErlHS zu Pos. 7308 HS (EZT-Online, Rz. 4.0), die nach den ErlHS zu Pos. 7610 HS entsprechend gälten.

15 Selbst wenn man die Ware nicht als Konstruktionsteil der UPos. 7610 KN ansehen würde, sei sie als zu Konstruktionszwecken vorgearbeitetes Profil vom Wortlaut der Pos. 7610 KN erfasst. Die vorhandenen Löcher seien spezifisch für den vorgesehenen und einzigen Verwendungszweck der Waren gefertigt, nämlich für die Pfannendachmontage von Solarmodulen.

16 Die Ware sei daher entweder als "andere Konstruktionsteile" oder als "andere vorgearbeitete Profile" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen, hilfsweise als "verpackter Bausatz" in die UPos. 7610 9090 920 TARIC oder als "andere Waren aus Aluminium" in die UPos. 7616 9990 990 TARIC.

17 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7616 9990 990 TARIC eingereiht wird; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 920 TARIC eingereiht wird.

18 Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

19 Er halte an seiner Einreihungsauffassung fest und verweise auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Insbesondere sei die Ware weder als Konstruktionsteil noch als zu Konstruktionszwecken vorgearbeitetes Profil erkennbar, sondern weise ausschließlich Bearbeitungen auf, die im Rahmen der ErlHS zu Pos. 7604 KN ausdrücklich als zulässige Bearbeitungen genannt würden und damit einer Einreihung in die Pos. 7604 KN nicht entgegenstünden.

...

Entscheidungsgründe

I.

20 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO).

II.

21 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg.

22 Die Klage ist zulässig, da der Gültigkeitszeitraum der streitgegenständlichen vZTA noch nicht abgelaufen ist und die Klägerin die mit der vZTA eingereihten Waren auch in die EU eingeführt hat.

23 Die Klage hat mit dem Hauptantrag auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die Ware als "andere Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird

24 Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L vom 31. Oktober 2023, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung.

25 Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30).

26 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).

27 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).

28 Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 31). Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47). Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2021, C-760/19, JCM Europe, Rn. 36; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 28). Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.).

29 Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware als "Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN und innerhalb der Pos. 7610 KN in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen.

30 Für die Einreihung der Ware ist dabei auf die Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung als dem charakterverleihenden Bestandteil der Waren abzustellen (dazu a.). Die Schienenverbinder sind als "Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN einzureihen, eine Einreihung in die Pos. 7604 KN als "Profile" kommt dagegen nicht in Betracht. Innerhalb der Pos. 7610 KN sind die Waren in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen (dazu b.).

31 a) Für die Einreihung der Ware ist dabei auf die Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung als dem charakterverleihenden Bestandteil der Waren abzustellen.

32 Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung in einer Klarsichtverpackung im Sinne der AV 3 Buchst. a und Buchst. b KN, die aus den Bestandteilen "Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung, 10 Stück", dazu passenden "Hammerkopfschrauben M10 und Muttern M10, je 20 Stück" sowie der zugehörigen Verpackung aus Klarsichtfolie besteht.

33 aa) Die Verpackung aus Klarsichtfolie ist in Anwendung der AV 5 Buchst. b KN wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, und daher für die Einreihung der Warenzusammenstellung selbst nicht relevant.

34 bb) Eine die ganze Warenzusammenstellung beschreibende Position in der KN ist nicht ersichtlich. Da für die verschiedenen Bestandteile der vorliegenden Warenzusammenstellung verschiedene Positionen der KN in Betracht kommen - namentlich die Pos. 7604 bzw. 7610 KN für die Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung sowie die Pos. 7318 KN für die Schrauben und Muttern aus Stahl - richtet sich die Einreihung der gesamten Ware in Anwendung der AV 3 Buchst. b KN nach dem charakterverleihenden Bestandteil der Zusammenstellung. Dies ist vorliegend - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - der Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung.

35 cc) In Anwendung der Anmerkung 5 Buchst. a zu Abschnitt XV KN richtet sich bei Waren aus Legierungen aus unedlen Metallen - aus einer solchen Aluminiumlegierung bestehen die vorliegenden Schienenverbinder - die stoffliche Einreihung nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall in der Legierung, dies ist - unstreitig - Aluminium, so dass die Waren in das Kap. 76 KN einzureihen sind.

36 b) Die Schienenverbinder sind als "Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN einzureihen. Sie erfüllen die Definition eines Konstruktionsteils im Sinne der ErlHS, und sind anhand ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale im Einfuhrzeitpunkt als Konstruktionsteile erkennbar. Innerhalb der Pos. 7610 KN sind die Waren in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen

37 aa) Zur Definition eines Konstruktionsteils im Sinne der Pos. 7610 KN verweisen die ErlHS zu Pos. 7610 HS (abrufbar unter EZT-Online, Rz. 01.0) auf die ErlHS Pos. 7308 HS. Diese definieren als Konstruktionsteil einen Bestandteil einer (ggf. auch unvollständigen) Metallkonstruktion. Metallkonstruktionen in diesem Sinne zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Aufstellung grundsätzlich am Einsatzort verbleiben und aus verschiedenen Bestandteilen (beispielsweise Blechen, Bändern, Stäben, Rohren, aber auch verschiedenen Profilen) durch Vernieten, Verschrauben, Verschweißen usw. hergestellt und fest montiert werden (ErlHS Pos. 7308 HS, EZT-Online, Rz. 01.0 und 03.0). Die zugehörigen Konstruktionsteile werden in einer solchen Konstruktion mit verbaut und verbleiben im Anschluss an den Einbau regelmäßig dort (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 1/99, Rn. 20; FG Düsseldorf 4. Senat, Urteil vom 11. November 1998, 4 K 5684/98 Z, Rn. 41, beide juris).

38 Nach diesen Maßstäben stellen die Schienenverbinder aus Aluminium Konstruktionsteile dar. Sie sind Bestandteile einer auf einem Satteldach befestigten Rahmenkonstruktion, welche unter Einsatz verschiedenster Komponenten auf einem Dach montiert und auf dem Dach zusammengefügt wird. Die Schienenverbinder werden mit Hilfe der mitgelieferten Schrauben und Muttern an den zugehörigen, mittels anderer Konstruktionsteile (u.a. Dachhaken) fest auf dem Dach verankerten, vertikal zur Dachfläche verlaufenden und miteinander zu verbindenden Aluminiumprofilen befestigt. Sie dienen der dauerhaften und festen Verbindung dieser Profile, und werden damit im Sinne der o.g. Definition fest montiert. Die fertige Rahmenkonstruktion ist insgesamt zur ebenfalls dauerhaften Befestigung von Solarpaneelen auf Satteldächern bestimmt, denn sie verbleibt - einschließlich der verbauten Schienenverbinder - nach der Montage auf dem Dach, gemeinsam mit den auf ihr befestigten Solarpaneelen. Diese tatsächliche Verwendung der Schienenverbinder wird auch durch den Beklagten nicht in Frage gestellt.

39 bb) Diese Verwendung der Schienenverbinder, und damit deren Bestimmung als Konstruktionsteil, ist auch im Einfuhrzeitpunkt erkennbar, was anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

40 Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware für eine Verwendung als Teil - hier: Konstruktionsteil - bestimmt ist, so muss dies im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar sein. Hierfür ist es jedenfalls ausreichend, wenn diese Feststellung anhand der objektiven Eigenschaften der Ware durch einen Durchschnittsbetrachter getroffen werden kann. Alternativ ist es ausreichend, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erfassen kann (BFH, Urteil vom 28. Februar 2023, VII R 21/20, juris, Rn. 33).

41 Die Schienenverbinder sind auf die erforderliche Länge fertig zugeschnitten, um unmittelbar für die Verbindung der weiteren Aluminiumprofile in der Rahmenkonstruktion eingesetzt zu werden und darüber hinaus spezifisch mit Blick auf die vorgesehene Verwendung vorgelocht. Vor oder nach der Montage findet keine weitere, regelhafte Bearbeitung der Schienenverbinder statt, wie beispielsweise ein weiteres Einkürzen bzw. Zuschneiden oder das Bohren weiterer Löcher. Dass der in Rede stehende Schienenverbinder über ein mittig angeordnetes, weiteres (drittes) Loch verfügt, dessen Zweck offen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Löcher länglich sind, und damit ein Verschieben der mitgelieferten Schrauben ermöglichen. Dies dient nach Überzeugung des Gerichts dem Ausgleich ggf. vorhandener produktionstechnischer Ungenauigkeiten bei der Befestigung der Schienenverbinder an den vertikal verlaufenden Profilen. Der Schienenverbinder ist außerdem entgratet und die Kanten sind geglättet und abgerundet, so dass er - unter Verwendung der in der Verpackung der Ware enthaltenen Hammerkopfschrauben und Muttern - unmittelbar an den anderen Teilen der Rahmenkonstruktion - hier an den vertikal auf dem Dach verlaufenden, fest montierten Aluminiumprofilen - befestigt werden kann, um diese dauerhaft miteinander zu verbinden.

42 Ein weiteres Indiz für die erkennbare Verwendung der Ware als Konstruktionsteil ist der Umstand, dass die Ware in einzeln verpackten 10er-Gebinden eingeführt wird, bestehend aus je 10 Schienenverbindern und je 20 Schrauben und Muttern. Diese Aufmachung der Ware ist erkennbar ausgerichtet auf die unmittelbare Verwendung als Teil einer größeren Konstruktion mit weiteren Profilen zur (End)Montage. Hierfür sprechen auch die Hammerkopfschrauben, die eine zum Einfuhrzeitpunkt bereits feststehende Verwendung in einer größeren Gesamtkonstruktion mit weiteren Profilen belegen, da sie auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften ein Befestigen der Schrauben an anderen Bauteilen wie Schienen oder Profilen ermöglicht, ohne dass der Kopf beim Festschrauben der Muttern gekontert werden muss.

43 Andere Verwendungen des Schienenverbinders scheinen zwar theoretisch möglich, angesichts der sehr spezifischen, auf den Einbau in der Rahmenkonstruktion zugeschnittenen Bearbeitungen jedoch unwahrscheinlich und werden vom Beklagten - soweit ersichtlich - auch nicht geltend gemacht. Hierauf käme es im Übrigen - wegen der im Einfuhrzeitpunkt erkennbaren Verwendung der Waren als Konstruktionsteile - angesichts der dargelegten Maßstäbe aber auch nicht an, da bei der Beurteilung einer tarifierungserheblichen Verwendung maßgeblich auf die wesentliche Verwendung abzustellen ist, und nicht auf weitere, lediglich theoretische denkbare Verwendungen. Das Argument des Beklagten, es handele sich bei dem Schienenverbinder um ein Standardprofil, welches theoretisch vielfältig verwendbar sei, verfängt deswegen im Ergebnis nicht.

44 Dieses Ergebnis wird bestätigt sowohl durch Avisen zu Pos. 7308 KN (EZT-online, Avisen zu UPos. 7308 90 KN, Rz. 09.0) als auch durch die Protokollerklärung zur 180. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur - Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) vom 3. bis 6. Juli 2017 (EZT-online, NEH zu Pos. 7308 KN, Rz. 01.0 und 09.0), welche überstimmend insbesondere eine für die konkrete Montage von Waren vorgesehene und vorhandene bestimmte Lochung als entscheidend für die Einreihung von Waren als Konstruktionsteile im Sinne der Pos. 7308 KN ("Konstruktionsteile aus Eisen oder Stahl") ansehen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die wortlautidentische Pos. 7610 KN ("Konstruktionsteile aus Aluminium") etwas anderes gelten soll, zumal die vorliegenden Schienenverbinder ebenfalls über eine solche spezifische Lochung verfügen. Spezifisch bedeutet in diesem Zusammenhang spezifisch für die spätere tatsächliche Verwendung, hier die Montage als Teil der Gesamtkonstruktion zur Montage von Solarpaneelen. Eine solche spezifische Lochung kann - anders als der Beklagte meint - auch regelmäßig sein, wenn es - wie im Streitfall - die objektiv feststehende Verwendung erfordert. Aus der Protokollerklärung zur 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur - Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) vom 9. bis 11. Oktober 2023 (EZT-Online, NEH zu Pos. 7604 KN, Rz. 26.0 ff.) ergibt sich nichts anderes. Denn ihr lässt sich weder entnehmen, dass jede regelmäßige Lochung zur Einreihung an die Pos. 7604 KN führt, noch verhält sie sich zu der hier entscheidenden Frage, anhand welcher Kriterien eine Ware im Einzelfall als Konstruktionsteil der Pos. 7610 KN erkennbar ist. Bei der dortigen Ware (Anschlagleiste für Aufzugtüren) stand - im Gegensatz zur hier vorliegenden Ware - objektiv fest, dass sie kein Teil einer anderen Hauptware (Aufzug) bzw. größeren Gesamtkonstruktion ist.

45 Nichts anderes folgt - entgegen der Ansicht des Beklagten - aus den ErlHS zu Pos. 7604 KN in Verbindung mit den ErlHS zu Pos. 7407 KN (EZT-Online, Rz. 02.0). Zunächst beziehen sich die zitierten ErlHS ausdrücklich nur auf Profile, und nehmen somit ausschließlich Bezug auf die im Wortlaut der Pos. 7610 KN genannten "zu Konstruktionszwecken vorgearbeiteten Profile", nicht jedoch auf die ebenfalls im Wortlaut der Pos. 7610 KN genannten Konstruktionsteile, als welche sich die vorliegenden Waren darstellen. Selbst wenn man die vorliegenden Schienenverbinder - entgegen dem oben dargelegten Ergebnis - nicht als "Konstruktionsteile", sondern lediglich als für eine bestimmte Verwendung "vorgearbeitete Profile" betrachten würde, ergibt sich aus den genannten ErlHS, dass vorgearbeitete Profile nur dann von der Pos. 7604 KN erfasst werden, wenn sie durch die Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden (vgl. ErlHS zu Pos. 7407 HS, abrufbar unter EZT-Online, Rz. 02.0). Genau dies ist jedoch vorliegend der Fall, denn durch die Bearbeitung - insbesondere die Lochung und das Zuschneiden auf die einbaufertige Länge - werden die vorliegenden Schienenverbinder von der Pos. 7610 KN angesprochen. Ausdrücklich verweisen die ErlHS zu Pos. 7604 HS daher darauf, dass "vorgearbeitete Profile" nicht von der Pos. 7604 KN, sondern (nur) von der Pos. 7610 KN erfasst werden (EZT-Online, Rz. 03.0).

46 Selbst wenn man unterstellte, dass die vorliegenden Schienenverbinder grundsätzlich auch vom Wortlaut der Pos. 7604 KN ("Profile") angesprochen würden, ergäbe sich der Vorrang der Pos. 7610 KN auch unmittelbar aus der Anwendung der AV 3 Buchst. a KN, da der Wortlaut der Pos. 7610 KN ("Konstruktionsteile") genauer ist als der Wortlaut der Pos. 7604 KN ("Profile"), nachrangig auch aus der Anwendung der AV 3 Buchst. c KN, da die Pos. 7610 KN die letztgenannte Position der KN ist.

47 cc) Innerhalb der Pos. 7610 KN sind die Waren in die UPos. 7610 9090 KN einzureihen, da sie keine der in den UPos. 7610 1000 KN oder 7610 9010 KN zuvor genannten Konstruktionsteile darstellen.

48 Innerhalb der UPos. 7610 9090 KN sind die Waren als "andere Konstruktionsteile, vorher nicht erfasst" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen. Sie sind insbesondere keine "Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, aus Aluminium, auch legiert" im Sinne der UPos. 7610 9090 100 TARIC. Diese UPos. bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut ersichtlich und ausschließlich nur auf die in der Pos. 7610 KN nach dem Semikolon genannten "zu Konstruktionszwecken vorgearbeiteten Stangen (Stäbe), Profile und Rohre". Liegen dagegen - wie hier - die in der Pos. 7610 KN vor dem Semikolon genannten Konstruktionen oder Konstruktionsteile vor, kommt in der Unterposition eine Einreihung als "Profil" im Sinne der UPos. 7610 9090 100 TARIC nicht (mehr) in Betracht.

49 Da die Waren weder zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind (UPos. 7610 9090 910 TARIC) noch alle erforderlichen Teile für das Fertigerzeugnis (vollständige Rahmenkonstruktion für die Befestigung von Solarpaneelen auf Pfannendächern) enthalten (UPos. 7610 9090 920 TARIC), werden sie nicht von diesen Unterpositionen angesprochen und fallen damit in die UPos. 7610 9090 950 TARIC.

50 Eine Entscheidung über die Hilfsanträge war nicht erforderlich, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hatte.

III.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

52 Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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