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324 O 335/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-08-30, 324 O 335/22
324 O 335/22Kantonsgericht30.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-30
Aktenzeichen: 324 O 335/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0830.324O335.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Antragsgegnerin haftet nicht als Störerin.
2 Die Antragsgegnerin ist den sie treffenden Prüfpflichten hinreichend nachgekommen. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme ist geeignet, um die Prüfpflichten zu erfüllen. In der Anlage Sch 6 wird der Kontakt mit der bewertenden Person detailreich und nachvollziehbar wiedergegeben, auch wenn die Antragsgegnervertreterin nicht selbst mit der bewertenden Person telefoniert hat. Gleichwohl bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Schilderung zu zweifeln. Einer Übersendung weiterer Unterlagen durch die bewertende Person bedurfte es nicht, insbesondere da es sich im vorliegenden Fall um einen sog. „verifizierten Kauf“ handelte.
3 Die Bewertung erweist sich sodann auch im Hinblick auf ihren Inhalt nicht als unzulässig. Für die wertenden Bestandteile der Bewertungen gilt dies bereits deswegen, da prozessual davon auszugehen ist, dass „S.“ das Produkt selbst konsumiert hat. Soweit die Bewertungen tatsächliche Behauptungen enthält (insbesondere: „trennt sich die Milch vom Kaffee“) ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 22.08.2022 eine Unwahrheit der Behauptungen nicht hinreichend dargelegt.
4 Im Ausgangspunkt ist zu sehen, dass sich das Leserverständnis aus einer Zusammenschau von Text und Bild ergibt, das „S.“ ihrer Bewertung beigefügt hat. Angesichts der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung geht die Kammer dabei davon aus, dass die Fotografie authentisch ist. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen keine durchgreifenden Zweifel hieran.
5 Es entsteht daher nicht das Verständnis, dass sich – in einem chemisch strengen Sinne – die Milch vom Kaffee gänzlich separiere. Vielmehr sind auf dem Bild hellere und dunklere Bereiche sowie einige „Flocken“ zu erkennen. Mit ihrem weiteren Vortrag und den vorgetragenen Selbstversuchen hat die Antragstellerin nicht darlegen können, dass sich das geschilderte und abgebildete Phänomen bei „S.“ nicht habe ergeben können. Dem Durchschnittsrezipienten ist zudem bewusst, dass das Auftreten eines solchen Phänomens auf vielfältigen Ursachen beruhen kann, wie z.B. einer Überdosierung, einem zu geringen Umrühren, einem längeren Stehenlassen etc.
6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.
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