No full disability pension with only qualitative limits

L 3 R 59/23 DSozialversicherungsgericht / 3. Abteilung21.04.2026Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Hamburg Higher Social Court dismissed the claimant’s appeal against the denial of a disability pension. After bypass surgery and several other conditions, the experts agreed on significant qualitative restrictions, but not on a quantitative reduction below six hours of work per day. The court held that this excludes both full and partial disability under Section 43 SGB VI. It further rejected entitlement to a pension for partial disability due to occupational unfitness because the claimant was born after 1 January 1961. No reimbursement of out-of-court costs was ordered.

Omnilex-Regeste

§ 43 SGB VI; qualitative limitations alone do not establish full or partial disability pension entitlement; full disability requires inability to work at least three hours daily, partial disability inability to work at least six hours daily on the general labour market. If the insured person can still perform at least six hours of light work, a pension claim is excluded even where multiple qualitative restrictions exist. Only a severe specific functional limitation or a cumulation of unusual restrictions may exceptionally displace this rule, if typical light-work jobs are thereby effectively closed (consid. 25-26). § 240 SGB VI: entitlement to a pension for partial disability due to occupational unfitness is excluded for persons born after 1 January 1961.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 59/23 D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: L 3 R 59/23 D

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0421.L3R59.23D.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 hat der Versicherte, der außerstande ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(Rn.23)

  2. Bestehen nur qualitative, aber nicht quantitative Leistungseinschränkungen, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen.(Rn.25)

  3. Etwas Anderes gilt nur in Fällen einer schweren spezischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.(Rn.26)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der 1962 geborene Kläger war zuletzt 2014 berufstätig und bezieht seitdem Arbeitslosengeld II. Ihm wurde im September 2019 eine Hüftgelenk-Endoprothese rechts implantiert. Im Anschluss daran erfolgte in der Zeit vom 25. September bis 16. Oktober 2019 eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in B.. Im Entlassungsbericht werden folgende Diagnosen aufgeführt: Sonstige dysplastische Coxarthrose, Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden, Diabetes mellitus Typ 2, Schlaganfall. Weiter heißt es, zumutbar seien für den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen sowie überwiegend im Stehen und Gehen für mehr als sechs Stunden täglich in allen Schichten. Einschränkungen bestünden in Bezug auf die ausschließliche Geh- und Stehbelastung und schweres Heben und Tragen. Der von der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. K. ist demgegenüber in einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nur noch leichte Arbeit in einem zeitlichen Umfang von täglich drei bis unter sechs Stunden verrichten könne.

3 Am 17. Februar 2020 unterzog sich der Kläger wegen einer Koronaren 3-Gefäßerkrankung mit hochgradiger Hauptstammstenose einer vierfachen kompletten arteriellen Revaskularisation in der A.. Im Anschluss erfolgte eine medizinische Rehabilitation in der Strandklinik Boltenhagen in der Zeit vom 7. bis 28. April 2020. Als Diagnosen werden im Entlassungsbericht genannt: Koronare 3-Gefäßerkrankung, Z.n. ACVB-Operation, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Nikotinabusus/ca. 86 pack years, Diabetes mellitus Typ 2, Glaukom bds, Z.n. Hüft-TEP, arterieller Hypertonus, Alkoholabusus. Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen mit der Empfehlung, die Leistungsfähigkeit in drei bis sechs Monaten erneut zu begutachten.

4 Am 9. März 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten gab die Fachärztin für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. S. unter dem 28. Mai 2020 eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage ab, in der es heißt, dass die Leistungsfähigkeit zwar deutlich qualitativ gemindert sei, nicht aber in quantitativer Hinsicht. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 5. Juni 2020 ab.

5 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Hüft-OP habe zu keiner Verbesserung seiner Gehbeschwerden geführt. Auch seine ständigen Rückenschmerzen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 zurück, da keine neuen medizinischen Tatsachen mitgeteilt worden seien.

6 Mit seiner am 11. Januar 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe seine Gesundheitsstörungen nicht vollständig festgestellt. Er sei auch an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) erkrankt und habe bereits zwei Bandscheibenvorfälle mit Lähmungserscheinungen gehabt. Er leide außerdem unter einer Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke, einem gestörten Blutzuckerstoffwechsel, einer Blutdruckfehlregulation und einer Suchtkrankheit.

7 Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Innere Medizin Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2021 dargelegt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine operierte verengende Herzkranzgefäßkrankheit, ein Bluthochdruckleiden, eine chronische obstruktive Bronchitis, eine Zuckerkrankheit und eine Alkoholmissbrauchssituation eingeschränkt, aber keinesfalls aufgehoben werde. Wegen der Herzkrankheit und des Bluthochdrucks seien schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auch Nachtarbeit und erhöhter Zeitdruck sollten ausgeschlossen sein. Auch die chronische Bronchitis schließe schwere Tätigkeiten aus. Leichte und auch mindestens zeitweilig (unterhalbschichtig) mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten aber verrichtet werden. Wegen der Zuckerkrankheit seien keine zusätzlichen qualitativen Einschränkungen zu benennen, insbesondere seien keine unüblichen Pausen erforderlich, denn diese werde mit einem Medikament behandelt, das keine Unterzuckerungen erzeugen könne. Die Alkoholproblematik schließe Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit aus. Auch Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen jeglicher Art sollten nicht erfolgen. Auf orthopädischem Fachgebiet sei seit langem eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bekannt. Weitere Einschränkungen resultierten aus einem Zustand nach Endoprothesenoperation rechts vor zwei Jahren und einer Operation des linken Beines in der Jugend. Es sei davon auszugeben, dass die Einschränkungen wegen der innerfachärztlichen Gesundheitsstörungen auf leichte und zeitlich begrenzte mittelschwere körperliche Arbeit auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet hinreichend berücksichtigten. Der Kläger sei in der Lage, die genannten Tätigkeiten regelmäßig vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden zu verrichten. Anhaltspunkte für die Einschränkung der Wegefähigkeit hätten sich nicht ergeben.

8 Der Kläger hat das Gutachten so ausgelegt, dass zumindest eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt worden sei, da es darin heiße, dass er noch leichte und zeitlich begrenzt (unterhalbschichtig) mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Es sei ihm daher nur noch möglich, unterhalbschichtig zu arbeiten.

9 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2023 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, aus dem Gutachten von Dr. W. ergebe sich, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar in qualitativer, aber nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sei. Dabei seien die Ausführungen des Sachverständigen keineswegs so zu verstehen, dass nur eine unterhalbschichtige Tätigkeit in Betracht komme. Vielmehr beziehe sich die Formulierung „unterhalbschichtig“ lediglich auf den Umfang der zumutbaren mittelschweren Tätigkeiten. Hinsichtlich leichter körperlicher Tätigkeiten gebe es dagegen keine Einschränkungen. Das anderslautende Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. Da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren sei, habe er auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

10 Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 4. August 2008 zugestellte Urteil am 4. September 2023 Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass er nach dem Gutachten von Dr. W. nur noch unterhalbschichtig arbeiten könne.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

16 Das Berufungsgericht hat den Bevollmächtigten des Klägers zunächst darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. dahin zu verstehen sein dürften, dass dem Kläger lediglich mittelschwere Arbeiten „unterhalbschichtig“ zumutbar seien. Für leichte Arbeiten dürfte eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens dagegen nicht vorliegen. Da der Kläger nach dem 2. Januar 1961 geboren sei, komme die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.

17 Der Kläger hat darauf erwidert, dass er an der Berufung festhalte und sich weiterhin in ärztlicher Behandlung in der Herzchirurgischen Abteilung der A. befinde. Das Berufungsgericht hat dort weitere medizinische Unterlagen angefordert. Ausweislich eines Entlassungsbriefes vom 26. Januar 2023 befand sich der Kläger dort vom 18. bis 24. Januar 2023 in stationärer Behandlung wegen der operativen Versorgung bei instabilem Sternum und aufgetretener Sternodynie bei Zustand nach durchgeführter Bypass-Operation im Februar 2020. Eine erneute stationäre Behandlung in der A. erfolgte vom 18. September bis 16. Oktober 2023 zur Durchführung einer chirurgischen Wundrevision aufgrund einer eingetretenen Wundheilungsstörung.

18 Das Berufungsgericht hat anschließend den Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung des Klägers unter dem 22. Mai 2024 zu folgenden Diagnosen gelangt: Koronare 3-Gefäßerkrankung mit Z.n. aortokoronarer Bypass-OP, postoperativ instabiles Sternum mit Re-Verdrahtung 10/2023, asymptomatische Narbenhernie epigastrisch; Metabolisches Syndrom; Diabetes mellitus Typ II; Arterielle Hypertonie; Ventrikuläre Extrasystole; Fumatorium < 80 pack years; V.a. COPD bei langjährigem Fumatorium; Übergewicht; Z.n. TIA 2017; Anamnestisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit Z.n. periradikulärer Infiltrationstherapie 2014; Z.n. TEP Hüfte rechts; Alkoholabusus anamnestisch seit der Jugend; Anamnestisch Penicillin-Allergie. Er hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe seit 2020 eine schwere koronare 3-Gefäßerkrankung, wobei im Rahmen der Erstmanifestation eine aortakoronare Bypassoperation erfolgt sei. Postoperativ sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die letztlich aber die Wundheilung nicht verhindert habe. Im weiteren Verlauf sei dann aufgrund der Diagnose eines instabilen Sternums eine Re-Verdrahtung im Oktober 2023 erfolgt und eine klinisch asymptomatische epigastrische Narbenhernie nach Sternotomie festgestellt worden. Der Kläger klage aktuell über thorakale Beschwerden unabhängig von Belastung und teilweise auch auf Druck auslösbar. Dies finde sich auch bei der körperlichen Untersuchung und bei Palpation des Brustbeines. Bei zusätzlicher Angabe von Luftnot nach zwei bis drei Treppen sei der Kläger ergometrisch bis zu einer Belastungsstufe von 100 Watt ohne Hinweis auf eine Herzmangeldurchblutung belastbar gewesen. Leistungsbegrenzend sei eine peripher muskuläre Erschöpfung ohne relevante Angabe von Luftnot bei regelrechtem Herzfrequenz- und Blutdruckverhalten gewesen. Im Rahmen des Belastungs-EKG seien vereinzelte ventrikuläre Extrasystolen ohne hämodynamische Relevanz aufgefallen. Somit könne nicht auf einen relevanten Progress der koronaren Herzkrankheit geschlossen werden. Echokardiographisch habe sich eine unauffällige Pumpfunktion des Herzens ohne hämodynamisch relevante Herzklappenfehler gezeigt. Wegen des Vorliegens einer schweren koronaren Herzkrankheit sowie des bekannten Wirbelsäulensyndroms und der beidseitigen Coxarthrose könne der Kläger überwiegend leichte körperliche Arbeiten mit partiell mittelschweren Arbeiten ausführen. Bei Vorliegen einer Suchterkrankung seien Arbeiten einfacher bis durchschnittlich geistiger Art und geringer Verantwortung möglich. Die Arbeiten sollten überwiegend im Sitzen, teilweise im Gehen und Stehen erfolgen, wechselnde Körperhaltungen seien möglich. Das Tragen, Heben und Bücken könne in geringem Umfang mit einer Begrenzung der maximalen Traglast von 10 bis15 kg durchgeführt werden. Bei Zuckerkrankheit und Alkoholabusus seien eine Arbeit unter Zeitdruck sowie Akkordarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit nicht anzuraten. Die Arbeit solle überwiegend in geschlossenen Räumen mit einem geringen Anteil unter etwaigem Witterungseinfluss durchgeführt werden. Staub und Dämpfe sollten vermieden werden. Tätigkeiten zu ebener Erde seien anzuraten. Die dauerhafte Benutzung von Leitern, Gerüsten und der Einsatz an gefährdenden Arbeitsplätzen sei nicht zu empfehlen. Zusätzliche Pausen, persönliche Hilfen und technische Arbeitshilfen seien nicht notwendig. Die hiernach zumutbaren Arbeiten könnten vollschichtig durchgeführt werden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten zweimal täglich benutzt werden, viermal täglich könnten Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß ohne erhebliche Schmerzen in einem angemessenen Zeitraum zurückgelegt werden, insbesondere in weniger als 20 Minuten. Aus der angegebenen Alkoholabhängigkeit ergäben sich keine darüber hinaus gehenden Einschränkungen. Die Einschränkungen bestünden zumindest seit Bypassoperation 2020 und das Leistungsvermögen sei seit der Antragstellung ohne wesentliche Änderungen. Weitere Gutachten seien entbehrlich.

19 Der Kläger hat zu dem Gutachten mitgeteilt, dass der Sachverständige zahlreiche qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit genannt habe. Eine Begründung, warum sich diese nicht auf die zeitliche Komponente auswirkten, fehle. Er halte daran fest, dass er nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne.

20 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 der Berichterstatterin zu Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen.

23 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

24 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

25 Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegt auf internistischem Gebiet. Bei ihm besteht insbesondere seit 2020 eine schwere koronare 3-Gefäßerkrankung, weshalb eine Bypassoperation durchgeführt worden ist. Hinzu kommen ein Bluthochdruckleiden, eine chronische obstruktive Bronchitis, Diabetes mellitus Typ II sowie ein langjährig betriebener Alkoholmissbrauch. Die Sachverständigen Dr. W. und Dr. von G. sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass hieraus die im Einzelnen dargelegten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens folgen. So sind insbesondere schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit höheren Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit oder an gefährdenden Arbeitsplätzen sowie Arbeiten unter Zeitdruck, Akkordarbeit, Schichtarbeit oder Nachtarbeit nicht mehr zumutbar. Die hiernach noch möglichen Tätigkeiten können jedoch nach der übereinstimmenden Einschätzung beider Sachverständigen vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Soweit die Gutachter dargelegt haben, dass der Kläger noch leichte und mindestens zeitweilig (unterhalbschichtig) mittelschwere Tätigkeiten ausüben können, ist dies eindeutig so zu verstehen, dass dem Kläger lediglich mittelschwere Arbeiten nur bis „unterhalbschichtig“ zumutbar sind. Für leichte Arbeiten ist eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens dagegen ausdrücklich nicht genannt worden. Die Sachverständigen haben außerdem dargelegt, dass die von ihnen benannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens auch diejenigen aufgrund der orthopädischen Erkrankungen und des Alkoholmissbrauchs mitberücksichtigen. Die Einholung weiterer Gutachten war daher nicht veranlasst.

26 Entgegen der Auffassung des Klägers es ist auch nicht ungewöhnlich, dass trotz verschiedener qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht. Es ist vielmehr für den Regelfall davon auszugehen, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, erwerbstätig zu sein. Etwas anderes gilt nur in Fällen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder in Fällen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Solche Leistungseinschränkungen müssten geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren (BSG, Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – Juris). Hierfür gibt es nach den vorliegenden Sachverständigengutachten indes keine Anhaltspunkte.

27 Schließlich bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Wegefähigkeit des Klägers.

28 Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Schlagwörter

disability pensionearning capacityqualitative restrictionsquantitative limitationsgeneral labour marketweighabilityoccupational disabilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to a pension for full disability

Extrahierter Entscheid

No. The medical evidence showed only qualitative restrictions; the claimant remained able to perform suitable work at least six hours per day.

Extrahierte Begründung

Full disability requires inability to work at least three hours daily on the general labour market. Both experts found full-time work capacity, with restrictions mainly on heavy, stressful, night, or hazardous work.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to a pension for partial disability

Extrahierter Entscheid

No. The claimant was still able to work at least six hours daily under general labour market conditions.

Extrahierte Begründung

Partial disability requires inability to work at least six hours daily. The expert opinions did not establish such a quantitative reduction.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant qualifies for a pension for partial disability due to occupational unfitness

Extrahierter Entscheid

No. Because he was born after 1 January 1961, this pension type is excluded.

Extrahierte Begründung

The statutory protection for occupational disability pension applies only to persons born before the relevant cut-off date.

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