Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2026-04-17, L 1 KR 41/25

L 1 KR 41/25Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung17.04.2026

Regest

1. Ein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Arzneimitteln auf Cannabis-Basis nach § 33 SGB 5 ist gemäß § 31 Abs. 6 S. 2 SGB 5 ausgeschlossen, solange zur Behandlung der Erkrankung des Versicherten Standardtherapien vorhanden sind und diese nicht ausgeschöpft sind.(Rn.10) 2. Im Übrigen gibt es keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass bei der Behandlung von Kopfschmerzen mit Cannabis ein therapeutischer erfolg erzielt wird.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 4. April 2025, S 63 KR 1816/19, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat — L 1 KR 41/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: L 1 KR 41/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0417.L1KR41.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 SGB 5, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5

Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Arzneimitteln auf Cannabis-Basis nach § 33 SGB 5 ist gemäß § 31 Abs. 6 S. 2 SGB 5 ausgeschlossen, solange zur Behandlung der Erkrankung des Versicherten Standardtherapien vorhanden sind und diese nicht ausgeschöpft sind.(Rn.10)

  2. Im Übrigen gibt es keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass bei der Behandlung von Kopfschmerzen mit Cannabis ein therapeutischer erfolg erzielt wird.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 4. April 2025, S 63 KR 1816/19, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Versorgung mit Arzneimitteln auf Cannabis-B..

2 Die am xxx1966 geborene Klägerin leidet an chronischen Kopfschmerzen sowie an psychologischen Beeinträchtigungen.

3 Am 11.01.2018 stellte die Klägerin mit Unterstützung des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. H.einen Antrag auf Kostenübernahme von Arzneimitteln auf Cannabis-B..

4 Die Beklagte veranlasste eine Prüfung durch dem Medizinischen Dienst N. (MD N.), worauf sie die Klägerin am 25.01.2018 auch hinwies. Zudem teilte die Beklagte der Klägerin am 05.02.2018, am 20.02.2018 sowie am 22.02.2018 mit, dass für die Begutachtung des MD N. noch auf Unterlagen des behandelnden Arztes Dr. H. gewartet werde und sich insofern die Entscheidungsfrist über den Antrag verlängere. Nach Erhalt eines ausgefüllten Fragebogens des Herrn Dr. H. kam Dr. P. vom MD N. sodann in einem Gutachten vom 08.03.2018 zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistungen ausgeschöpft worden seien. Insbesondere wurde auf die Möglichkeit einer multimodalen Schmerztherapie hingewiesen.

5 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.03.2018 den Antrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf das Gutachten des MD N.. Die Klägerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27.03.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass nach Einschätzung ihres behandelnden Arztes Arzneimittel auf Basis von Cannabis eine positive Wirkung auf ihre Beschwerden haben und dies ausreichen würde um die gesetzlichen Kriterien zu erfüllen. Es sei nicht erforderlich, dass sie austherapiert sei. Durch die bisher eingenommenen Schmerzmittel habe sie an erheblichen Nebenwirkungen gelitten.

6 Die Beklagte beauftragte daraufhin den MD N. erneut. Dr. S. kam in einem Gutachten vom 28.08.2018 zu dem Ergebnis, dass keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ersichtlich seien und insofern das Vorgutachten bestätigt werde. Daraufhin reichte die Klägerin einen Befundbericht aus einer Erstuntersuchung in der Kopfschmerz- Ambulanz des U. vom 18.04.2018 ein. Die Beklagte beauftragte ein drittes Mal den MD N.. Der Gutachter Dr. S. blieb bei seiner Meinung aus dem Vorgutachten und wies darauf hin, dass in dem nunmehr eingereichten Bericht keine Behandlungsempfehlung für Arzneimitteln auf Cannabis-B. enthalten sei.

7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 zurück und verwies in seiner Begründung unter anderem darauf, dass eine multimodale Schmerztherapie empfohlen werde.

8 Die Klägerin hat am 07.06.2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat im Rahmen des Klageverfahrens ein ärztliches Attest von Herrn Dr. H. vom 25.02.2019 eingereicht.

9 Das Sozialgericht hat Befundberichte von Dr. H. sowie ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin Dr. F. eingeholt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass sie bereits Zweifel habe, dass die Beschwerden der Klägerin tatsächlich auf Clusterkopfschmerzen zurückzuführen seien, da diese nicht mit den typischen Symptomen übereinstimmen. Es handele sich aber jedenfalls um eine chronifizierte Kopfschmerzerkrankung. Zudem bestünden psychologische Faktoren unter anderem im Rahmen einer Depression. Die Gesundheitsstörung sei insgesamt als schwerwiegend anzusehen. Bei Cannabiskonsum gebe es verschiedene schwerwiegende Nebenwirkungen, unter anderem auch die einer Psychoseentwicklung. Es gebe bislang in der wissenschaftlichen Literatur nicht einmal eine gewisse Mindestevidenz dafür, dass bei der Behandlung von Kopfschmerzerkrankungen mit Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Daher bestehe auch keine Aussicht auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf oder auf die schwerwiegenden Symptome bei chronifizierten Kopfschmerzen. Zudem sei gesichert, dass bei Schmerzerkrankungen psychologische Faktoren eine Rolle spielen könnten. Insbesondere auch in Bezug auf die vorliegende psychologische Beeinträchtigung der Klägerin überwögen die Risiken den Nutzen der begehrten Therapieform.

10 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2025 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Genehmigung der Versorgung mit Arzneimitteln auf Cannabis-B.. Ein Anspruch bestehe nicht bereits gemäß § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 13 Abs. 3a SGB V habe die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Könne die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, teile sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolge keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gelte die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschafften sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, sei die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7). Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Krankenkasse habe die Frist von fünf Wochen nicht einhalten können. Sie habe den am 11.01.2018 gestellten Antrag erst mit Bescheid vom 09.03.2018 beschieden. Allerdings habe sie die Klägerin bereits am 25.01.2018 auf die beabsichtigte Prüfung durch den MD N. hingewiesen und unter Darlegung der Gründe die weitere Verzögerung rechtzeitig am 05.02.2018, am 20.02.2018 sowie am 22.02.2018 schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid sei sodann ohne weitere Verzögerung ein Tag nach Vorliegen des MD Gutachtens vom 08.03.2018 ergangen. Ein Anspruch bestehe auch nicht gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Danach hätten Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe (1.) oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen könne (2.) und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe (3.). Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V bedürfe die Leistung bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen sei. Von einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V sei auszugehen, bei einer Erkrankung, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe und die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. Von einer solchen schwerwiegenden Erkrankung sei vorliegend insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Dr. F. auszugehen. Bei der Erkrankung chronische Kopfschmerzen, an der die Klägerin leide, stünden eine Vielzahl von Standardtherapien gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V (medikamentöser und nicht medikamentöser Art) zur Verfügung, bis hin zur teilstationären und vollstationären multimodalen Schmerztherapie. Diese seien noch nicht ausgeschöpft. Nach dem Befundbericht des U. vom 18.04.2018 sei zwar eine Erstuntersuchung in der Kopfschmerz- Ambulanz durchgeführt worden, jedoch keine teil- und vollstationäre multimodale Schmerztherapie. Zudem sei gesichert, dass bei Schmerzerkrankungen psychologische Faktoren eine Rolle spielen könnten. Eine Zusammenhangsabklärung habe aber bislang nicht stattgefunden. Es liege derzeit auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Arztes vor, warum im Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten eine teilstationäre und vollstationäre multimodale Schmerztherapie nicht zur Anwendung kommen könne. An die begründete Einschätzung des Arztes seien nach der Rechtsprechung des BSG hohe Anforderungen zu stellen. Danach müsse der Vertragsarzt die mit Cannabis zu behandelnde(n) Erkrankung(en), ihre Symptome und das angestrebte Behandlungsziel sowie die bereits angewendeten Standardbehandlungen, deren Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei aufgetretene Nebenwirkungen benennen. Das Behandlungsziel müsse entweder in einer Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome der Erkrankung bestehen. Die Abwägung der Anwendbarkeit von Standardtherapien erfordere es, dass der Vertragsarzt überdies alle noch verfügbaren Standardtherapien benenne und deren zu erwartenden Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und die zu erwartenden Nebenwirkungen darlege. Im Ergebnis müssten sämtliche verfügbaren Standardtherapien entweder durch den Vertragsarzt bereits erfolglos angewendet oder in die Abwägung einbezogen worden seien. Auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen sei die Abwägung der Nebenwirkungen der noch verfügbaren Standardtherapien mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis vorzunehmen. In die Abwägung einfließen dürfen dabei nur Nebenwirkungen, die das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreichen. Aus der Abwägung des Vertragsarztes müsse hervorgehen, warum zu erwartende Nebenwirkungen bei dem beschriebenen Krankheitszustand des Patienten auch im Hinblick auf das mögliche Erreichen der angestrebten Behandlungsziele nicht tolerierbar seien oder warum keine hinreichende Aussicht auf Erreichen des Behandlungsziels bestehe, weil etwa Arzneimittel mit vergleichbarem Wirkmechanismus erfolglos geblieben seien. Die Abwägung schließe ein, auch bei dem Krankheitszustand des Patienten mögliche schädliche Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis, wie das Entstehen, Unterhalten oder Verfestigen einer Abhängigkeit oder das Auftreten von Psychosen, zu erfassen und mit den Nebenwirkungen einer Standardtherapie abzuwägen. Die von dem behandelnden Arzt der Klägerin Herrn Dr. H. vorliegende Stellungnahme vom 25.02.2019, der ausgefüllte Fragebogen sowie der eingeholte Befundbericht erfüllten diese Voraussetzungen auch in der Zusammenschau nicht. In Hinblick auf die Vielzahl von Standardtherapien (medikamentöser und nicht medikamentöser Art), die bezogen auf eine chronische Schmerzerkrankung zur Verfügung stünden, führe Dr. H.in seinen Stellungnahmen allein aus, dass die Klägerin unter konventionellen Analgetika austherapiert sei und benenne einige eingenommene Schmerzmittel. Das BSG fordere demgegenüber, dass der Vertragsarzt alle noch verfügbaren Standardtherapien benenne und deren zu erwartenden Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und die zu erwartenden Nebenwirkungen darlege. Dr. H. mache keinerlei Ausführungen zu den nicht medikamentösen Therapien, speziell auf die multimodale Schmerztherapie (teilstationär, vollstationär) gehe er nicht ein. Die Klägerin trage zwar vor, dass sie zur Erstuntersuchung in der Kopfschmerz-Ambulanz des U. gewesen sei, dies hätte aber von Dr. H. in seine Stellungnahme miteinbezogen und eingeordnet werden müssen. Insbesondere hätte von ihm dargelegt werden müssen, aus welchen konkreten Gründen auch eine intensivere Durchführungsform im teilstationären und stationären Rahmen keine Aussicht auf Erfolg biete. Auch habe Dr. H. in Hinblick auf mögliche schädliche Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis, keinerlei Ausführungen und Abwägungen vorgenommen. Es fehle vor diesem Hintergrund an der erforderlichen begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes. Zudem bestehe auch keine ganz entfernt liegende Aussicht der begehrten Therapieform auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Das BSG habe zur Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussicht ausgeführt (BSG, B 1 KR 28/21 R, Rn. 43 f.): „Ausreichend ist, dass im Hinblick auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die Behandlung im Ergebnis mehr nutzt als schadet. Dies können Unterlagen und Nachweise der Evidenzstufen IV und V (2. Kap § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst f und g Verfahrensordnung des GBA) sein (so auch Knispel, GesR 2018, 273, 276). Dazu gehören auch Fallserien und Einzelfallberichte. Die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, der Einsatz von Cannabis werde positive Wirkung haben, genügt allein nicht, wenn aus der wissenschaftlichen Untersuchung und Diskussion bereits Erkenntnisse vorliegen, die mangels Nutzen oder wegen beobachteter Nebenwirkungen gegen den Einsatz von Cannabis sprechen. Bei Fehlen theoretisch-wissenschaftlicher Erklärungsmuster kann im Einzelfall bei vertretbaren Risiken auch die bloße ärztliche Erfahrung für die Annahme eines Behandlungserfolgs entscheidend sein, wenn sich diese Erkenntnisse durch andere Ärzte in ähnlicher Weise wiederholen lassen, die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes also durch objektive Hinweise unterstützt wird. Eine der gerichtlichen Prüfung entzogene Einschätzungsprärogative des behandelnden Arztes besteht insoweit nicht.“ Von diesem Maßstab ausgehend sei das Gericht nach Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. F. davon überzeugt, dass keine auch nur ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe. Das Gericht folge insoweit der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen, die in ihrem Gutachten ausführe, dass es in der wissenschaftlichen Literatur nicht einmal eine gewisse Mindestevidenz dafür gebe, dass bei der Behandlung von Kopfschmerzerkrankungen mit Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Zudem habe sie überzeugend dargelegt, dass insbesondere auch in Bezug auf die vorliegende psychologische Beeinträchtigung Klägerin die Risiken den Nutzen der begehrten Therapieform überwiegen würden.

11 Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 30.04.2025 Berufung eingelegt. Nach § 31 Abs. 6 SGB V hätten Versicherte in eng begrenzten Ausnahmefällen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten. Voraussetzung sei u. a., dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwere Symptome bestehe. Diese Voraussetzung seien bei der Klägerin zweifelsfrei gegeben. Sie befinde sich seit fünf Jahren in einer stabilen und erfolgreichen Behandlung mit Cannabis. Die Wirksamkeit sei im konkreten Fall belegt – auch wenn allgemeine wissenschaftliche Evidenz noch im Aufbau sei, genüge hier die individuelle Erfolgskontrolle (§ 2 Abs. 1a SGB V). Das Sozialgericht habe ohne medizinisches Sachverständigengutachten entschieden, obwohl sich zentrale Fragen zur medizinischen Alternativlosigkeit und zur therapeutischen Wirksamkeit nur fachärztlich klären ließen. Es handele sich damit um eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht. Der Gerichtsbescheid wende einen zu strengen Maßstab an. Eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ sei eine bewusst niedrig angesetzte Schwelle. Es werde nicht verlangt, dass eine vollständige Heilung oder gar evidenzbasierte Leitlinien vorliegen müssten. Die individuelle Therapieerfahrung sei gerade bei schwerwiegenden Erkrankungen vorrangig zu berücksichtigen. Der Einwand, die Klägerin habe keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, sei unzutreffend. Sie sei seit 2000 austherapiert. Die zwischenzeitliche Lücke in der Dokumentation beruhe auf fehlender Datenübertragung durch Leistungsträgerwechsel. Eine fehlende Archivierung könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Klägerin könne konventionelle Schmerzmittel nicht mehr einnehmen, da diese zu erheblichen Magenbeschwerden führten. Ohne Cannabis sei es ihr nicht einmal möglich, notwendige Herzmedikation bei sich zu behalten. Die Versorgungslage sei daher als medizinischer Notstand zu werten. Die Klägerin sei finanziell außerstande, die Versorgung eigenständig zu tragen. Eine Ablehnung käme einem faktischen Therapiestopp gleich und sei aus verfassungsrechtlicher Sicht mit dem Gebot menschenwürdiger Existenzsicherung nicht vereinbar.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 04.04.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der medizinischen Versorgung mit Cannabisblüten gemäß § 31 Abs. 6 SGB V zu übernehmen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

17 Außer der Gerichtsakte hat die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden.

19 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen.

20 Das Berufungsvorbringen vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. So ist vor allem nicht nachvollziehbar, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine angebliche unterbliebene Amtsermittlung darin sieht, dass kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Denn gerade dies hat das Sozialgericht getan und auf das gerichtliche Gutachten der Ärztin für Anaesthesiologie, Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin Dr. F. vom 01.07.2021 maßgeblich seine Entscheidung gestützt.

21 Danach ergeben sich aus diesem Gutachten gleich mehrere wesentliche Erkenntnisse. Deutlich wird, dass alternative Therapieformen nicht nur bestehen, sondern auch von der Klägerin dringend genutzt werden sollten. So weist sie darauf hin, dass die bisher genommenen Analgetiker bei den Kopfschmerzen der Klägerin nicht zum Therapiestandart gehören, vielmehr eine multimodale Schmerztherapie indiziert wäre. Weiter weist sie auf die Gefahren hin, die aus der Cannabis-Therapie für die Klägerin auch gerade deshalb resultieren, weil bei ihr eine Kombination mit depressiven Elementen vorliegt und der Cannabis-Konsum den Zugang zur Therapie dieser Elemente erschweren kann. Fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass Cannabis ein geeignetes therapeutisches Mittel zur Behandlung der Kopfschmerzen der Klägerin ist, sieht die Gutachterin nicht. Und schließlich würden die Risiken einer solchen Therapie deren Chancen übersteigen.

22 Daraus hat das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass

23 1) anerkannte alternative Therapieformen bestehen (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1a) SGB V),

24 2) die hausärztliche Einschätzung den vom BSG gestellten Anforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie auf die alternative Therapieform der multimodalen Schmerztherapie in keiner Weise eingeht (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V) und

25 3) keine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

26 Der Klägerin, die offenbar seit nunmehr seit rund 15 Jahren Cannabis konsumiert, ist daher zu raten, sich in fachärztliche schmerztherapeutische und psychiatrisch/ psychologische Behandlung zu begeben.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.