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618 KLs 4/24•LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 2025-04-01, 618 KLs 4/24
618 KLs 4/24Kantonsgericht01.04.2025
1. Vorliegend bestand das Unterlassen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO darin, dass die Haupttäter als Betreiber der illegalen Produktion keine Anmeldung eines Steuerlagers für Rohtabak und dessen Verarbeitung (Herstellung von Feinschnitt und Zigaretten) gegenüber den belgischen Behörden vorgenommen haben. Zusätzlich haben sie im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO keine belgischen Steuerzeichen benutzt.(Rn.787) 2. Dass dies in Belgien stattfand, ist gemäß § 370 Abs. 7 AO für die deutsche Strafbarkeit irrelevant. Der Anwendungsbereich des § 370 Abs. 6 Satz 2 AO beschränkt sich dabei auf die harmonisierten Verbrauchssteuern, hier die Tabaksteuer, so dass allein die hinsichtlich des Feinschnitttabaks und der Zigaretten hinterzogene belgische Tabaksteuer in Höhe von circa 12 Millionen Euro als Steuerschaden der Haupttat zugrunde zu legen ist.(Rn.788) 3. Die Beihilfe zur Beihilfe stellt eine Beihilfe zur Haupttat dar (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).(Rn.796) 4. Für den Gehilfenvorsatz genügt es, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 StR 245/16).(Rn.799) 5. Ein strafloses sog. berufstypisches, neutrales oder Alltagshandeln liegt nur dann vor, wenn die Handlung überhaupt eine berufstypische oder Alltagshandlung darstellt. Zudem ist diese nur dann straflos, wenn keine Solidarisierung mit dem Täter stattfindet, weil der Hilfeleistende nicht weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder bei fehlender positiver Kenntnis angesichts der Umstände aus der Sicht des Hilfeleistenden das Tun der Haupttäter jedenfalls nicht „sehr wahrscheinlich“ auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder sein Beitrag auch ohne die strafbare Handlung der Haupttäter sinnvoll ist (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).(Rn.803) (Rn.804) (Rn.805) 6. Vorliegend bestand kein Anlass, von der bei Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen. So ist zu Lasten des Angeklagten der hohe Steuerschaden, der der Tat zu Grunde liegt, zu berücksichtigen. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten ermöglichten die Hinterziehung von belgischen Tabaksteuern in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 Euro. Bereits dieser Umstand fällt derart ins Gewicht, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bloße Beihilfe handelt, die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt.(Rn.829) (Rn.830) Verfahrensgang nachgehend BGH, 20. Januar 2026, 1 StR 414/25, Beschluss nachgehend BGH, 15. April 2026, 1 StR 414/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-01
Aktenzeichen: 618 KLs 4/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0401.618KLS4.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 3 AO, § 370 Abs 3 AO, § 370 Abs 6 S 2 AO, § 370 Abs 7 AO ... mehr
Vorliegend bestand das Unterlassen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO darin, dass die Haupttäter als Betreiber der illegalen Produktion keine Anmeldung eines Steuerlagers für Rohtabak und dessen Verarbeitung (Herstellung von Feinschnitt und Zigaretten) gegenüber den belgischen Behörden vorgenommen haben. Zusätzlich haben sie im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO keine belgischen Steuerzeichen benutzt.(Rn.787)
Dass dies in Belgien stattfand, ist gemäß § 370 Abs. 7 AO für die deutsche Strafbarkeit irrelevant. Der Anwendungsbereich des § 370 Abs. 6 Satz 2 AO beschränkt sich dabei auf die harmonisierten Verbrauchssteuern, hier die Tabaksteuer, so dass allein die hinsichtlich des Feinschnitttabaks und der Zigaretten hinterzogene belgische Tabaksteuer in Höhe von circa 12 Millionen Euro als Steuerschaden der Haupttat zugrunde zu legen ist.(Rn.788)
Die Beihilfe zur Beihilfe stellt eine Beihilfe zur Haupttat dar (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).(Rn.796)
Für den Gehilfenvorsatz genügt es, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 StR 245/16).(Rn.799)
Ein strafloses sog. berufstypisches, neutrales oder Alltagshandeln liegt nur dann vor, wenn die Handlung überhaupt eine berufstypische oder Alltagshandlung darstellt. Zudem ist diese nur dann straflos, wenn keine Solidarisierung mit dem Täter stattfindet, weil der Hilfeleistende nicht weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder bei fehlender positiver Kenntnis angesichts der Umstände aus der Sicht des Hilfeleistenden das Tun der Haupttäter jedenfalls nicht „sehr wahrscheinlich“ auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder sein Beitrag auch ohne die strafbare Handlung der Haupttäter sinnvoll ist (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).(Rn.803) (Rn.804) (Rn.805)
Vorliegend bestand kein Anlass, von der bei Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen. So ist zu Lasten des Angeklagten der hohe Steuerschaden, der der Tat zu Grunde liegt, zu berücksichtigen. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten ermöglichten die Hinterziehung von belgischen Tabaksteuern in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 Euro. Bereits dieser Umstand fällt derart ins Gewicht, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bloße Beihilfe handelt, die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt.(Rn.829) (Rn.830)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 20. Januar 2026, 1 StR 414/25, Beschluss nachgehend BGH, 15. April 2026, 1 StR 414/25, Beschluss
7 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
1 Jahr und 11 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten L. wird wegen 90.000 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, Abs. 6 AO, § 27 StGB
Für den Angeklagten Q. zusätzlich: § 56 StGB
Für den Angeklagten L. zusätzlich: §§ 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
1 I. Einleitung
2 1. Feststellungen im Überblick
3 Gegenstand der Anklage waren drei Tatkomplexe.
4 Erstens (Tat 1 der Anklageschrift) der Betrieb von an insgesamt 7 Orten in B. verteilten Lagerstätten und illegalen Zigarettenfabriken („Tatkomplex B.“) bis zum 4. August 2021 und die damit verbundene Hinterziehung von Tabaksteuer für Feinschnitt und Zigaretten in B. durch beide Angeklagte zusammen mit weiteren Personen.
5 Zweitens (Tat 2 bis 7 der Anklageschrift) insgesamt sechs Transporte von Feinschnitttabak unter Steueraussetzung von K. nach H. zum nur vorgetäuschten Export des Feinschnitts außerhalb der Europäischen Union in der Zeit von März bis August 2022, wobei der Feinschnitt jeweils bereits auf dem Transportweg an einem unbekannten Ort gegen Rohtabak ausgetauscht und dies insgesamt vom Angeklagten L. maßgeblich koordiniert wurde („Tatkomplex K.“), sowie drittens (Tat 8 und 9 der Anklageschrift) die Beteiligung des Angeklagten L. an dem Betrieb einer illegalen Zigarettenfabrik in S. („Tatkomplex S.“).
6 Die Angeklagten Taten 8 und 9 wurden in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO in Hinblick auf die Verurteilung wegen der anderen beiden Tatkomplexe eingestellt.
a.
7 Der Angeklagte L. fungierte als Organisator, Logistiker und Finanzier für eine in unterschiedlichen Konstellationen zusammenarbeitende internationale Bande, welche sich jedenfalls seit dem Jahr 2019 zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken in mehreren EU-Staaten zusammengeschlossen hatte. Er kümmerte sich hierbei zum einen um den Einkauf der benötigten Materialien, insbesondere des sogenannten Non-Tobacco-Materials (NTM), d.h. sämtlicher zur Herstellung von Zigaretten und zu deren Verpackung erforderlicher Materialien, vor allem Papier und Filter sowie Folien und Kartonagen, sowie des Rohtabaks. Zum anderen oblag es ihm, diese Materialien unter Verschleierung der wahren Bestimmungsorte zu den Fabriken in B. zu transportieren bzw. transportieren zu lassen. In diesem Zuge war er insbesondere dafür zuständig, passende Zwischenlagerungsmöglichkeiten zu finden und den Kontakt zu den Lagern zu halten sowie die Ein- und Ausfuhr zu koordinieren. Darüber hinaus stellte er benötigte Liquidität und von ihm gesteuerte Gesellschaften zur Verschleierung der Zahlungsströme zur Verfügung und wickelte Zahlungen ab.
8 Für den eigentlichen Betrieb der Zigarettenfabriken und den Transport und Verkauf der fertigen illegalen Zigaretten waren andere Mitglieder der Bande zuständig.
9 Der Angeklagte Q. stellte die von ihm gegründete Q1. B. GmbH, später in Q1. I. GmbH umbenannt, zur Verschleierung der Zahlungs- und Lieferwege zur Verfügung und half mit, den Anschein eines ordnungsgemäßen Betriebs dieser Gesellschaft vorzutäuschen, wobei er wusste, dass diese Gesellschaft von den Angeklagten L. zu illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten sowohl für die Lieferung von Tabak als auch zur Verschleierung der Zahlungsströme eingesetzt werden sollte und wurde und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass er hierdurch half, in- oder ausländische Tabaksteuern in erheblicher Höhe innerhalb der Europäischen Union zu hinterziehen.
10 Durch die illegale Herstellung von Zigaretten und Feinschnitt entstand in B. insgesamt jedenfalls hinsichtlich der nicht erklärten oder erhobenen Tabaksteuer i.S. der harmonisierten Verbrauchssteuer ein Steuerschaden in Höhe von 12.371.630,63 Euro.
b.
11 Nachdem die in B. betriebenen illegalen Zigarettenfabriken durch die belgischen Strafverfolgungsbehörden am 4. August 2021 im Rahmen einer großangelegten Ermittlungsaktion („Operation F.“) entdeckt und aufgebracht worden waren, organisierte der Angeklagte L. mit und für die Bande insbesondere weiter den Transport von Feinschnitttabak aus K. in jedenfalls sechs Fällen in eine nunmehr in S. betriebene Zigarettenfabrik. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurde der Feinschnitt von K. aus unter Steueraussetzung nach H. versandt und sollte auf dem Papier über den H. Hafen das Gebiet der Europäischen Union verlassen, während tatsächlich in S. ein Austausch des Feinschnitts gegen eine entsprechende Menge Rohtabaks stattfand, ohne dass eine Anmeldung oder Versteuerung in S. erfolgte oder erfolgen sollte.
12 Auf diese Weise wurden zwischen März und August 2022 insgesamt jedenfalls 57,33 Tonnen Feinschnitt der Besteuerung in S. in Höhe von insgesamt mindestens 5.675.670,00 Euro der harmonisierten Verbrauchssteuer auf Feinschnitt entzogen.
13 Der Angeklagte L. war dabei unmittelbar unter dem Kopf der Bande auf der zweiten Ebene zunächst für den Einkauf des Tabaks in K. zuständig und hielt den Kontakt mit dem Geschäftsführer der Herstellerfirma sowie der Spedition, die die zollrechtliche Abfertigung in K. übernahm. Darüber hinaus kümmerte er sich federführend um den Transport des Tabaks nach H. und um dessen vermeintliche Verschiffung außerhalb der EU. Zu diesem Zwecke hielt er den Kontakt zu der in H. eingesetzten Spedition B., handelte die Konditionen der Abfertigung mit dieser aus, kündigte ankommende Sendungen an, fungierte als Ansprechpartner bei Rückfragen, hielt die Verschiffung der Sendung nach und drängte zu einer möglichst schnellen Verschiffung, wofür er schließlich auch die Buchung der Containerslots auf den Containerschiffen selbst übernahm. Gleichzeitig steuerte er die Transporte von K. aus durch entsprechende Anweisungen an die eingesetzten beiden polnischen Fuhrunternehmen und gab diesen insbesondere den Transportweg über S. vor, damit dort – durch andere Mitglieder der Bande – der tatsächliche Austausch des Feinschnitts gegen Rohtabak erfolgen konnte.
14 2. Beweiswürdigung im Überblick
a. B.
15 aa) Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten L., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus zahlreichen Indizien, insbesondere den Observationen der belgischen Zollbeamten, den Frachtdokumenten und E-Mail-Konversationen des Angeklagten L. sowie den sichergestellten NTM, Tabak und Zigaretten bei den Durchsuchungen des b. Zolls am 14. April 2021 und 4. August 2021.
16 aaa) Der Angeklagte L. hat im Laufe des Verfahrens hinsichtlich des Tatkomplexes B. zugegeben, unter dem Pseudonym „U. M.“ für die in B. tätigen P. C. GmbH und die P. H. B.V. aufgetreten zu sein, dort Lagerhallen angemietet und angekauft zu haben, im Auftrag des U1 P. K. – des Geschäftsführers der P.-Gesellschaften – vor Ort Differenzen „mit Kunden“ geregelt zu haben sowie – zum Teil auch unter Verwendung einer weiteren Gesellschaft, der Q1. B.- bzw. I. GmbH – den Einkauf, die Zwischenlagerung namentlich bei der S & V GmbH in E. und den Transport von NTM, Maschinen und Rohtabak nach B. organisiert zu haben. Er habe aber erst im Mai 2021 davon erfahren, dass in B. illegale Zigarettenfabriken betrieben werden und hätte nach den Durchsuchungen und Verhaftungen der b. Behörden im August 2021 endgültig mit U1 P. K. gebrochen und die Zusammenarbeit beendet.
17 bbb) Die Quantität von ihm organisierter Lieferungen an Rohtabak, NTM sowie insbesondere die Lieferung von Maschinen nach B., die zum Betrieb der Tabak- und Zigarettenherstellung notwendig waren, die Größe der von ihm angemieteten Lagerhallen sowie seine Verschleierungshandlungen belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L. von Anfang an um die illegale Zigarettenherstellung in B. wusste und diese, wie auch die umfangreichen E-Mail Korrespondenzen belegen, maßgeblich und aktiv mit steuerte, wobei dem von ihm als Schlüsselfigur benannten U1 P. K. tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle zukam.
18 bb) Der Angeklagte Q. hat sich zum Ende der Hauptverhandlung bestreitend eingelassen und angegeben, nichts von der Verstrickung der Q1. B.- bzw. später I. GmbH („Q1.“) in die Finanzierung von illegalen Zigarettenfabriken gewusst zu haben, er habe diese nur kostengünstig abstoßen wollen.
19 Die Überzeugung des Gerichts von der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Angeklagten Q. ergibt sich insbesondere aus den Chatkonversationen des Angeklagten Q. mit dem gesondert verfolgten S. und den bei der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten Q. aufgefundenen Unterlagen zur Q1. B. GmbH, die belegen, dass der Angeklagte Q. schon im Herbst 2019 wusste, dass die Q1. B. GmbH durch den Angeklagten L. zur Lagerung von erheblichen Mengen an Rohtabak genutzt werden sollte und dass es sich bei den eingesetzten Geschäftsführern um Strohmänner handelte, sowie den Chatkonversationen mit dem Angeklagten L. und den korrespondierenden Kontobewegungen, welche belegen, dass der Angeklagte Q. in die Finanzierung der P. C. GmbH und der weiteren von dem Angeklagten L. eingesetzten Gesellschaften in einer Weise eingebunden war, die ohne Kenntnis des deliktischen Geschäftszwecks der Gesellschaften nicht erklärbar ist.
b. K.
20 aa) Der Angeklagte L. hat im Laufe des Verfahrens die Anklagevorwürfe hinsichtlich des Tatkomplexes K. weitestgehend zugegeben. Er räumte ein, unter dem Pseudonym „N. E.“ die vorgetäuschte Ausfuhr des Feinschnitts aus der Europäischen Union unter Steueraussetzung organisiert zu haben und mit dem gutgläubigen . Tabakhersteller T. und der sich um die Zollabfertigung in K. kümmernden Spedition A. S. sowie einer der zwei beteiligten Speditionen für den Weg nach H. die Transporte abgestimmt und beauftragt zu haben.
21 Hierbei habe er gewusst, dass jeweils der Feinschnitttabak in S. gegen nicht steuerbaren Rohtabak ausgetauscht wurde und so in H. nicht Feinschnitttabak, sondern Rohtabak die EU verließ, um dessen Re-Import in die EU über R. er sich ebenfalls kümmerte. Die treibende Kraft und Finanzier dahinter sei „A.“ gewesen, ein ehemaliger Kunde der P. C. GmbH, den er für sich abgeworben hätte. Für diesen habe er auch NTM und Maschinen angekauft, zwischengelagert und deren Auslagerungen nach S. organisiert.
22 bb) Die Chatkonversationen des Angeklagten L. insbesondere mit „P1 S1“ und einem unbekannt gebliebenen Mittelsmann für die in M. mit der Organisation des Re-Export beauftragten Personen und die E-Mail Konversationen mit der k. Spedition A. S. belegen zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus, dass der Angeklagte weitestgehend eigenverantwortlich über die Transportwege, die Schaffung der Papierlage sowie über den Re-Import und die fingierte Ausfuhr der letzten drei Sendungen entscheiden konnte und damit ganz maßgeblich für die Durchführung des Tatplans verantwortlich war und das Tatgeschehen insgesamt – einschließlich des Austauschs des Feinschnitts gegen Rohtabak in S. – mit in Händen hielt.
II.
23 Der 61-jährige unverheiratete und kinderlose Angeklagte Q. ist in H. als Rechtsanwalt, Steuerberater und Buchhalter im Rahmen der von ihm und seinem Bruder geführten Z. GmbH tätig.
24 Er absolvierte 1982 in H.- H1 das Abitur, leistete seinen Wehrdienst und absolvierte eine 2-jährige Banklehre bei der D. B..
25 Im Anschluss studierte er an der Universität H. Rechtswissenschaft und machte sich unmittelbar nach dem 2. Staatsexamen in H. selbstständig.
26 Er engagiert sich in seiner Freizeit in einem Boxclub für benachteiligte Kinder.
27 Der Angeklagte Q. ist nicht vorbestraft.
28 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2024.
29 2. K1 O. L.
30 Der Angeklagte L. ist 42 Jahre alt, geschieden, aktuell erneut verlobt und Vater zweier Töchter (19 und 13 Jahre alt) aus der Ehe, wobei die jüngere Tochter mit ihrer Mutter und mit seinen Eltern in P. lebt und die ältere Tochter in den N. studiert.
31 Er ist in H. aufgewachsen und hat die Gesamtschule ohne Abschluss verlassen, eine Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann bei der H. L. brach er nach 1 ½ Jahren ohne Abschluss ab.
32 In seinem Erwachsenenleben hat er lange Zeit im Ausland, insbesondere in L., P1 und dem V. K1 gelebt, wo er jeweils mit eigenen Unternehmen beziehungsweise Beteiligungen an solchen in der Privatluftfahrt- und Softwarebranche aktiv war.
33 Als seine Unternehmen von der Wirtschaftskrise 2013 betroffen waren, verkaufte er seine Anteile und verlagerte seine Aktivitäten in die Pflegebranche, in welcher seine Mutter, eine ausgebildete Krankenschwester, bereits tätig war. Er half seiner Mutter, deutschsprechende Krankenschwestern und Pflegerinnen aus P1 anzuwerben und gründete sein eigenes Pflegeunternehmen zunächst im Wohnort seiner Mutter, dann in B1, um bessere Konditionen bei den Krankenkassen zu erhalten.
34 Er gründete sodann mit einer langjährigen Mitarbeiterin, Frau M1 G., das P. im St. J. K., um eine Versorgungslücke nach dem Krankenhausaufenthalt von Patienten ohne Pflegestufe zu schließen und die Voraussetzungen des Heimgesetzes zu umgehen.
35 Bei diesem Unternehmen war er auch als Mitarbeiter angestellt. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit den Krankenkassen und der Heimaufsicht in dessen Zuge die Wohnräume seiner Mutter und die Geschäftsräume durchsucht wurden.
36 Der Angeklagte hatte seinen letzten gemeldeten Wohnsitz nach eigenen Angaben bei seiner Ex-Frau in P. und hat sich ansonsten in der Nähe von B1 bei seinem Stiefvater und in D. aufgehalten.
37 Der Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 29. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
38 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2024. Hinsichtlich des angegebenen Wohnsitzes in P. ergaben Rechtshilfeersuchen an die dortigen Behörden keine Hinweise auf die tatsächliche Nutzung der angegebenen Adresse durch den Angeklagten.
III.
39 1. Allgemein
40 Der Angeklagte L. war seit spätestens 2019 mit mindestens drei weiteren, zum Teil gesondert verfolgten, zum Teil unbekannt gebliebenen und wechselnden Personen Teil einer Bande um einen „A.“, die sich insbesondere zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken an mehreren Standorten in Europa zusammengeschlossen hatte.
41 Dem Angeklagten L. kam in dieser Gruppe erstens die Rolle des Organisators und Logistikers auf der Einkaufsseite zu. Er bestellte die zur Zigarettenherstellung erforderlichen Vormaterialien und Maschinen und zum Teil auch Tabak bei Händlern insbesondere in Osteuropa und dem Baltikum, organisierte deren Zwischenlagerung und Transport zu den Zigarettenfabriken, wobei er regelmäßig die Endziele der Lieferungen durch die Angabe fiktiver Adressen beziehungsweise falscher Adressaten in den Lieferdokumenten verschleierte.
42 Zweitens finanzierte er mit als „Darlehen“ getarnten Zahlungen der von ihm kontrollierten Pflegegesellschaften sowohl den Kauf und die Anmietung von Lagerhallen zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken als auch den Ankauf von Vormaterialien zur Herstellung von illegalen Zigaretten.
43 Drittens half er entscheidend mit, die Finanzströme und Verantwortlichkeiten durch die Einschaltungen einer Vielzahl von ihm – entweder faktisch oder auch rechtlich – gesteuerten Gesellschaften zu verschleiern, um es so zu ermöglichen, dass die Gruppe über mehrere Jahre hinweg unentdeckt, insbesondere auch nach der Entdeckung ihrer Herstellungsbetriebe in B. im Jahr 2021 weiterarbeiten konnte.
44 Er stellte hierbei „seine“ Gesellschaften sowohl für die Beschaffung von NTM und Tabak zur Verfügung, als auch um Zahlungsströme zu verschleiern, indem Zahlungen für Lagerhallen oder Vormaterialien über mehrere Konten dieser Gesellschaften geschleust wurden und Einnahmen aus den illegalen Zigarettenfabriken über mehrere Konten weiterüberwiesen wurden, bevor sie bar abgehoben wurden.
45 Viertens fungierte er als Ansprechpartner der Gruppe für alle Fragen und Probleme, welche Deutschkenntnisse oder Kontakte in Deutschland voraussetzten.
46 Hierbei ging der Angeklagte, wie auch seine Mittäter, größtenteils hoch konspirativ vor, nutzten verschiedene verschlüsselte Messenger Dienste wie Signal, Telegram, Silent Circle bzw. Silent Phone mit jeweils kurzfristiger Löschung der Nachrichtenverläufe – der Angeklagte L. häufig unter Verwendung des Benutzernamens „J.“, der Angeklagte Q. als „O1“ – sowie als besonders datensicher bekannte E-Mail Dienstleister wie P1 und t. bzw. T1.
47 Dem unbekannt gebliebenen „A.“ kam dabei eine über dem Angeklagten L. stehende Rolle zu, wobei dieser auf die Tätigkeit des Angeklagten L., dessen Kontakten sowohl zu Herstellern von Vormaterialien als auch zu gesellschaftsrechtlichen Dienstleistern wie Vorratsgesellschaftsverkäufern, Büroserviceunternehmen, Notaren und Buchhaltungsdienstleistern, dessen Gesellschaften, Deutschkenntnisse sowie dessen Kapital angewiesen war.
48 Der Angeklagte Q. unterstützte den Angeklagten L. bezüglich des „Tatkomplexes B.“, indem er ihm gezielt die von ihm gegründete Q1. B. GmbH zur Verfügung stellte, wobei er wusste, dass diese zur Verschleierung von illegalen Aktivitäten insbesondere in Zusammenhang mit illegalen Zigarettenfabriken genutzt werden sollte und wurde.
49 2. Tatkomplex „B.“
50 a. Allgemein
51 Der Angeklagte L., die gesondert verfolgten S., U1 P. K. und V. L1, sowie weitere Bandenmitglieder, insbesondere der „A.“ kamen überein, spätestens ab Herbst 2019 an verschiedenen Standorten in B. Rohtabak in Feinschnitttabak und diesen wiederum zu Zigaretten – überwiegend Fälschungen bekannter Zigarettenmarken („Richmond“, „Marlboro Red“, „L&M“) aber auch generische Marken („Regina Blue“, „Regina Red“) – zu verarbeiten, um diese sodann, ohne die fällige Tabaksteuer zu entrichten, gewinnbringend zu verkaufen. Hierbei ging die Bande arbeitsteilig vor.
52 Die gesondert verfolgten S., L1 und weitere Bandenmitglieder kümmerten sich vor Ort um den tatsächlichen Umschlag der Vorprodukte (NTM sowie Roh- und Feinschnitttabak) in eigens angemieteten Lagern, um die Produktion der Zigaretten in eigenen Produktionsstätten, beaufsichtigten die Arbeiter in den Zigarettenfabriken sowie den Abtransport der illegalen Zigaretten und verwalteten das eingenommene Bargeld. Sie waren auch an dem Aufbau einer weiteren Produktionsstätte im belgischen Ort E1 beteiligt.
53 Für keines der Lager und Produktionsstätten bestand eine Genehmigung der belgischen Behörden, welche vielmehr darüber bewusst in Unkenntnis gelassen wurden. Tabaksteuern wurden weder angemeldet noch entrichtet und sollten auch niemals entrichtet werden. Alle vermeintlichen Markenzigaretten waren gefälscht.
54 b. Betriebene Lager und Produktionsstätten
55 Die Tätergruppierung stellte bis zur Aufbringung der Lager und Herstellungsanlagen durch die belgischen Ermittlungsbehörden am 4. August 2021 insgesamt mindestens 29.126.689 Zigaretten aus Feinschnitt und insgesamt mindestens 69.807 kg noch nicht weiter verarbeiteten Feinschnitt aus Rohtabak her.
56 Als Lager- und Produktionsstätten nutzte die Gruppierung folgende Immobilien:
57 aa) Erstens einen 160 m2 großen von der Firma „L. R.“ angemieteten Lagerraum in der Rue d. G. ..., ... C..
58 Der Lagerraum wurde lediglich zur (Zwischen-)Lagerung von Rohtabak und NTMs, nicht zur Produktion von Zigaretten genutzt. Die Adresse wurde auch zur Verschleierung der Transporte zu den tatsächlichen Produktionsstätten genutzt.
59 Bei der Durchsuchung des Lagerraums am 4. August 2021 fanden die belgischen Zollbeamten noch insgesamt 27.720 kg ungeschnittenen Tabak, verteilt auf 66 Paletten mit jeweils drei Kartons sowie 4 Paletten Ausgangstoffe wie Papier und Klebstoff vor.
60 bb) Im Lagerhaus im B.weg ..., ... B2, befanden sich eine Tabakfabrik und Lagerräume. Hier wurde Rohtabak zu Feinschnitttabak weiterverarbeitet, d.h. insbesondere geschnitten und getrocknet. Hier lieferten von dem gesondert verfolgten S. begleitete Lkw mehrfach NTM ab und wurden sodann mit Tabak beladen.
61 Bei der Durchsuchung am 14. April 2021 befanden sich 24.347 kg mit den vorhandenen Maschinen hergestellter Feinschnitttabak vor Ort, das Lagerhaus wurde noch kurz vor dem Zugriff zur Tabakaufbereitung genutzt. Die Arbeiter vor Ort entfernten sich jedoch vor dem Zugriff der belgischen Behörden, da sie deren Kommen mittels der installierten Videoüberwachung bemerkten.
62 cc) Das am 20. April 2020 von der P. C. GmbH im I.weg ..., ... T., angemietete weitere Lagerhaus diente ebenfalls als Produktionsstätte und wurde von den anderen Lagern der Tätergruppierung beliefert. Der in B. verurteilte A1 beaufsichtigte die Arbeiter dieses Lagers und gab ihnen Arbeitsanweisungen.
63 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich in diesem Lager 32 Tonnen selbst hergestellter Feinschnitttabak, größere Mengen NTM, zwei Trockentrommeln, eine davon mit Transportband, Füllstoff-Montierer sowie zwei Fertigungslinien zum Füllen und Verpacken von Zigaretten sowie 10 Arbeiter.
64 dd) Das von der N. A. GmbH für 20.000 Euro Monatsmiete angemietete 4.000 m2 große Lagerhaus im B.1weg ..., ... A., wurde ebenfalls sowohl als Lagerstätte für Tabak (roh und verarbeitet), NTMs und Maschinen(teile), zur Produktion von Zigaretten, wie auch als Wohn- und Schlafstätte für die Arbeiter genutzt.
65 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 lief die Produktionsstraße in dem Lagerhaus noch. Es befanden sich 52.780 kg Rohtabak, 1.040 kg Feinschnitt, 16.019.100 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Richmond“, 5.644.369 Zigaretten der Marke „Regina“ und 520.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“ in dem Lagerhaus. Mit den vorhandenen Geräten konnte an diesem Standort eine Tagesproduktion von 1,5 Mio. Zigaretten pro Tag erreicht werden.
66 ee) Das Lagerhaus im O. V.weg ... in B3 wurde vor der Durchsuchung als Produktionsstätte zur Herstellung von Zigaretten sowie als Schlafstätte genutzt, am 4. August 2021 befand es sich bereits in der Auflösung.
67 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich vor Ort noch 40.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Prince“ sowie 40.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“.
68 ff) Das Objekt M. 155 ... in ... B3 wurde von der Tätergruppierung als Zwischenlager und Umschlagplatz genutzt.
69 Bei der Durchsuchung befanden sich am 4. August 2021 vor Ort 143.220 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“.
70 gg) Das Lagerhaus in der Rue H. L. ... in ... F.- A1, diente der Tätergruppierung als weitere Produktions- und Lagerstätte.
71 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich vor Ort 12.420 kg Feinschnitt sowie 6.720.000 Zigaretten, die noch nicht verpackt waren.
72 hh) Eine weitere Produktionsstätte nebst Wohn- und Schlafbereich für die Arbeiter baute die Tätergruppierung in einem von dem Angeklagten L. zusammen mit „A.“ angekauften Gebäude in der I1 ... in E1 zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 4. August 2021 auf.
73 ii) Die Tätergruppierung nutzte zusätzlich weitere Standorte in B., insbesondere in D4.
74 c. Rolle L.
75 aa) Der Angeklagte L. war für die Einkaufsseite zuständig sowie dafür, die Lagerräume, welche als Produktionsstätten und Umschlagsplätze dienten, auszukundschaften, bei der Anmietung zu helfen und die Begleichung der laufenden Kosten zu veranlassen und zu verschleiern.
76 Ihm kamen dabei hauptsächlich Planungs- und Logistik- sowie Finanzierungsaufgaben zu.
77 An der Produktion der Zigaretten selbst oder dem Verkauf dieser war der Angeklagte L. jedoch nicht beteiligt.
78 In welcher Weise und Höhe der Angeklagte L. für seine Hilfestellungen entlohnt wurde, ließ sich nicht feststellen.
79 Konkret lassen sich drei Aufgabenbereiche des Angeklagten unterscheiden:
80 (1) die Koordinierung des Ankaufs und der Lieferung der Vormaterialien und Maschinen inklusive deren Zwischenlagerung,
81 (2) die Betreuung der Anmietung der Lagerhallen und
82 (3) die Finanzierung sowohl des Ankaufs und Transports der Vormaterialien als auch der Kosten der Lagerhallen sowie die Verschleierung der Finanzströme und der Lieferwege.
83 Für die ersten beiden Aufgabenbereiche bediente er sich den Gesellschaften P. C. GmbH, P. H. BV, Q1. B.-GmbH, der H. Ltd. sowie der N. A. GmbH.
84 Zur Verschleierung der Finanzströme band er zusätzlich ihm zuzuordnende Pflegefirmen ein.
85 aa) Einsatz von Gesellschaften
86 aaa) P.-Gesellschaften
87 Die P. C. GmbH („P. C.“) ging durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Mai 2017 aus der K. Handelsgesellschaft mbH hervor; mit Eintragung vom 18. Juli 2017 wurde U1 P. K. Geschäftsführer der Gesellschaft.
88 Sie wurde hauptsächlich zur Abwicklung des Betriebs der illegalen Zigarettenfabriken in B. genutzt.
89 Der Angeklagte L. agierte maßgeblich im Namen der P. C. zum Teil unter dem Pseudonym U. M.. Dem eingetragenen Geschäftsführer U1 P. K. kam jedenfalls ab Herbst 2019 nurmehr die Rolle eines Strohmannes zu, der allenfalls kleinere Hilfstätigkeiten ausübte.
90 Die Konten der Gesellschaft dienten der Verschleierung, Weiterleitung und Abwicklung von Zahlungsströmen. Bis Ende November 2020 besaß die P. C. ein Konto bei der B. V. ( ... ) für welches allein der Geschäftsführer verfügungsberechtigt war. Zwischen Mitte Oktober 2020 und Anfang Juni 2021 führte sie ein Konto bei der O. Bank bzw. Q., danach sind keine bei der BaFin gelisteten Konten der P. C. vorhanden.
91 Zugleich existiert auch eine P. C. T. GmbH, welche ihren Geschäftssitz mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2020 von H. nach E2 verlegte und bei welcher der verstorbene W. O. Geschäftsführer war. Die Übertragung der Geschäftsanteile an seine Tochter am 11. Februar 2021, beurkundete der Notar G1 wie auch den Geschäftsführerwechsel am 4. Mai 2021.
92 U1 P. K. war zusätzlich Verfügungsberechtigter des Kontos der P. H. B.V. bei der B. V. zwischen November 2018 und Ende November 2020.
93 bbb) Q1.
94 Der Angeklagte L. kümmerte sich maßgeblich darum, dass die Q1. B. GmbH, ab dem 5. November 2019 umbenannt in Q1. I. GmbH („Q1.“), für die Versorgung von illegalen Zigarettenfabriken insbesondere in B. mit Rohtabak, Vormaterialien und Maschinen sowie zur Verschleierung der Lieferwege und Finanzströme genutzt werden konnte. Dies beinhaltete insbesondere die organisatorische Infrastruktur wie die Anmietung einer formalen Geschäftsadresse inklusive Postweiterleitung bei dem Büroservice, Vereinbarung von notariellen Terminen, Verwaltung des Kontos.
95 Der Angeklagte L. nutzte den E-Mail Account der Gesellschaft „Q1. g.@ g..com“ unter seinem eigenen Namen, dem von ihm genutzten Pseudonym „U. M.“ sowie mit der Signatur des eingetragenen Geschäftsführers P2 S2, um insbesondere NTM und Maschinen zu bestellen und deren Lieferung und Zwischenlagerung zu organisieren sowie weitere Geschäfte anzubahnen.
96 Die Q1. war auch in die Verschleierung der Zahlungsströme eingebunden.
97 ccc) N. A. GmbH
98 Die N. A. GmbH stellt eine weitere zur Verschleierung der Zahlungsströme und Verantwortlichkeiten eingesetzte Gesellschaft dar. Die Geschäftsadresse in E2 wurde von einem Büroservice gestellt.
99 Der Angeklagte L. handelte für die N. A. GmbH, die eingetragene Geschäftsführerin M2 K2 D. agierte lediglich als Strohfrau und stand bereit, um erforderliche Unterschriften zu leisten.
100 Die N. A. GmbH unterhielt ein Geschäftskonto bei der S. SE, bei welchem die (formale) Geschäftsführerin M2 K2 D. Kontoinhaberin war.
101 Die N. A. GmbH finanzierte zusätzlich im Tatzeitraum (zwischen Dezember 2019 und Juni 2021 mit insgesamt mindestens 171.270,22 Euro) die P. C. GmbH, welche die Gelder sodann zumeist taggleich an Produzenten von Rohtabak oder NTM oder der P. H. B.V. überwies.
102 Die N. A. GmbH finanzierte im Übrigen die H. Ltd. und wurde in Zahlungsketten zur Finanzierung der illegalen Zigarettenproduktion eingesetzt.
103 ddd) H. Ltd
104 Die H. Ltd, eine in I. gegründete Gesellschaft, wurde gemeinsam von „A.“ und dem Angeklagten L. gesteuert.
105 Sie kaufte die Lagerhalle in E1, B.. Weitere Geschäftstätigkeiten unternahm die H. Ltd nicht.
106 Geschäftsführer der H. Ltd war seit dem 16. September 2022 M3 C., welcher auch Geschäftsführer der Anteilseignerin der H. Ltd, der S. F. ist. Bei beiden war vorher der verstorbene W. O. Geschäftsführer, bei der S. F. bis Mitte Dezember 2020 der gesondert verfolgte S..
107 Die H. Ltd unterhielt ein Konto bei der W. Bank und eine rein virtuelle Geschäftsadresse in D1. Im März 2023 bemühte sich der Angeklagte L., das auf dem Konto der H. Ltd befindliche Geld vor dem Zugriff der belgischen Behörden in Sicherheit zu bringen und schlug dem Mitarbeiter des „A.“, dem „T.“, vor, der Geschäftsführer solle 325.000 Euro des ursprünglichen Kredits an die vom Angeklagten L. faktisch gesteuerte C. B. GmbH zurückzahlen und hierfür eine von ihm entworfene Kreditvereinbarung unterzeichnen. Tatsächlich erhielt die C. B. GmbH zwischen dem 1. März 2023 und dem 16. März 2023 als Darlehensrückzahlung getarnt insgesamt 305.000 Euro, welche sie wiederum der dem Angeklagten L. gehörenden T. & C. überwies.
108 eee) „Pflegegesellschaften“
109 Der Angeklagte L. führte faktisch die Geschäfte der C. B. GmbH, P. im St. J. K. GmbH & Co. KG und der CL K. GmbH, ohne jedoch dort als Geschäftsführer eingetragen zu sein. Er war lediglich bei der P. im St. J. K. GmbH & Co KG als Arbeitnehmer angestellt.
110 (1) Die CL K. GmbH ging im November 2017 aus der im selben Jahr von dem Angeklagten L. und seiner Mitarbeiterin N1 C1 gegründeten CL K. UG hervor. Bis zum 22. Oktober 2020 war der Angeklagte L. auch Geschäftsführer der Gesellschaft, danach übernahm zunächst für zwei Monate Frau S3 und mit Eintragung am 18. Dezember 2020 der im Februar 2021 verstorbene W. O. die Geschäftsführerstellung. Beide Geschäftsführerwechsel beglaubigte der Notar G1. Im März 2022 übernahm Frau A., die Gesellschaftsanteile. Diese hatte in Höhe von 20.000 Euro zuvor die A. P. UG und dann die A. H. Ltd gehalten, dessen Managing Director der Angeklagte L. war, die restlichen Anteile hielt zwischenzeitlich der Angeklagte L. selbst.
111 Die CL K. unterhielt bis zum 30. August 2023 ein Konto bei der S. Bank für welches der Angeklagte L. verfügungsberechtigt war.
112 Die CL K. finanzierte sowohl die P. C. als auch den Kauf der Lagerhalle in E1.
113 (2) Die mit Gesellschaftsvertrag vom 13. August 2015 gegründete P. St. J. B. GmbH, deren Geschäftsführerin M1 G. war, übernahm die Komplementärstellung der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, während H. J. bis zum 7. März 2023 Kommanditist der Gesellschaft war und diese Stellung sodann von der C. B. übernommen wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die P. St. J. B. GmbH in DWK D. T. GmbH umbenannt und der Gesellschaftszweck geändert.
114 Das Konto der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG nutzte der Angeklagte ab September 2019 zur Verschleierung von Zahlungsströmen und Durchleitung von als Darlehen getarnten Zahlungen an die P. C. GmbH. Der Angeklagte speiste das Konto hierfür durch Zahlungen der CL K. und der S. P. GmbH, einer weiteren ihm zuzurechnenden Pflegegesellschaft, bei welcher seine Mutter Geschäftsführerin war, welche zeitnah an die P. C. GmbH flossen. Schon im Mai 2020 und nochmals im Juli 2020 erhielt die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG von der P. C. GmbH insgesamt 36.000 Euro.
115 bb) Unterstützungshandlungen durch den Angeklagten L.
116 aaa) Ankauf und Lieferung Vormaterialien und Maschinen
117 Hinsichtlich des Ankaufs und der Lieferung der Vormaterialien und Maschinen kam dem Angeklagten L. eine wichtige Schnittstellenposition zu. Er war mit den Verkäufern der Vormaterialien in Kontakt und organisierte den Einkauf der benötigten Materialien, wobei ihm die benötigten Mengen von anderen Bandenmitgliedern vorgegeben wurden. Hierbei setzte er seine schon vorher bestehende Arbeit für die P. C. fort.
118 Er bestellte bei den NTM- und Rohtabakherstellern beziehungsweise Händlern die für die Zigarettenfabrik benötigten Mengen, versuchte neue Bezugsquellen insbesondere für NTM zu erschließen und hielt Kontakt zu bestehenden Verkäufern:
119 (1) Jedenfalls im Oktober 2019, Mai 2020 und sodann vor allen Dingen im August, Oktober, November, Dezember 2020, Januar, Februar, März, Mai, Juni, Juli 2021 ließ der Angeklagte L. für die P. C. von dem litauischen Tabakgroßhändler „U. T. F.“ Rohtabak und „Streifentabak“, d.h. entrippten Rohtabak, liefern. D.h. er gab im Namen der P. C. die Bestellungen auf und beauftragte die Lieferung nach B. – größtenteils jeweils an das Lager in C..
120 Insgesamt fanden auf diese Weise von Oktober 2019 bis Juli 2021 mindestens 21 Lieferungen mit einem Umfang von jeweils mindestens 12.000kg statt.
121 (2) Jedenfalls ab Oktober 2019 und sodann mindestens im Dezember 2019, April, Mai, Juni, 2020 und Mai 2021 ließ der Angeklagte L. zumeist für die P. C. auch Vormaterialien wie Alufolien, Zigarettenpapier, Filterstäbe und Zigarettenschachteln liefern. Die Waren wurden entweder zur Weiterlieferung zunächst in ein von der P. C. angemietetes Lager in N1- U. geschickt oder direkt nach B. in den vom Angeklagten L. angemieteten Lagerraum in C..
122 (3) Neben diesen Vormaterialien erwarb der Angeklagte L. jedenfalls im April 2020 über die Q1. eine Tabakschneidemaschine bei der t. Firma „F.- M.“ und ließ diese nach B. liefern sowie ebenfalls im April 2020 einen Hubwagen und im Oktober 2020 einen Gabelstapler im Namen der P. C., die ebenfalls nach B. geliefert wurden, um dort zum Einsatz zu kommen.
123 (4) Der Angeklagte L. organisierte auch den Transport der Vormaterialien. So hielt er telefonisch und per E-Mail Kontakt zu den in Deutschland befindlichen Zwischenlagern, kümmerte sich um die Ein- und Auslagerung, kündigte Lieferungen an und koordinierte den Weitertransport.
124 Bereits im Oktober 2019 kümmerte er sich um die Möglichkeit, 3.000 kg Tabak verteilt auf zwei kleine Lkw, welcher von der U. T. F. geliefert wurde, bei der D & S S. GmbH der Zeugin G2 in H. einzulagern, welcher vorgeblich nach H2 geliefert werden sollte.
125 In den gleichen Zeitraum fiel auch die Lieferung von 282 Kartons mit Filterstangen („filter rods“) und drei Paletten Zigaretteninnenrahmen („inner frames“) also NTM der b1 Firma Y. G. Plc an die P. C. am 3. und 17. Oktober 2019, welcher durch den Angeklagten L. in E. bei der S.& V. GmbH des Zeugen W. zwischengelagert und von dort aus weiter nach B. versandt wurden.
126 Der Angeklagte L. handelte mit der S.& V. GmbH, konkret mit dem Zeugen W., eine ab dem 4. Oktober 2019 gültige Vereinbarung über Lagernutzung und Lagerdienstleistungen aus, welche formal U1 P. K. unterzeichnete. Die Ein- und Auslagerungen kündigte jedoch ausschließlich der Angeklagte L. im Namen der P. C. GmbH an. Er gab dabei auch die Kennzeichen der anliefernden und abholenden Transportfahrzeuge, Kontaktdaten der Fahrer sowie deren Ankunftszeiten durch.
127 Ende Mai 2021 ließ der Angeklagte L. unter dem Pseudonym „P2 S2“, also des eingetragenen Geschäftsführers, im Auftrag der Q1. insgesamt 66 Paletten mit Filterstangen (Ladungsgewicht: 8.750 kg) von dem l. Zwischenhändler „U. A.“ durch die DB C. L. in das Lager in C. transportieren.
128 Noch im Januar, Februar und Mai 2022 lagerte die P. C. Rohtabak der U. T. F. in E. ein, welche ursprünglich nach B. an den von der P. angemieteten Lagerraum in C. geliefert werden sollte, sowie von der P. H. B.V. über unter anderem das Logistikunternehmen DB L. gesendet wurde.
129 bbb) Lagerhallen in B.
130 Der Angeklagte L. kümmerte sich für die Bande um die Anmietung mehrerer Lagerhallen in B.. Diese besichtigte er zum Teil selbst im Vorhinein, um zu eruieren, ob diese für die Bedarfe der Bande passend waren, nahm unter dem Pseudonym „U. M.“ Kontakt mit den Vermietern auf, handelte die Konditionen der Vermietung aus, er kümmerte sich insbesondere auch selbst um die Nebenleistungen wie Gas, Strom und Wasser.
131 So machte er die Lagerstätte in C. ausfindig, besichtigte diese zusammen mit dem gesondert verfolgten S. und handelte im März 2020 mit dem Vermieter die Konditionen für den Mietvertrag aus. Im Mietvertrag ist er unter seinem Pseudonym sogar als Geschäftsführer der P. H. B.V. als Mieterin genannt.
132 Auch das Lagerhaus in T. machte der Angeklagte ausfindig, besichtigte dieses und handelte den Mietvertrag aus, welcher am 21. April 2020 geschlossen wurde.
133 Über die N. A. mietete er im März 2021 das als Lager- und Produktionsstätte genutzte Gebäude in A. an.
134 Dem Angeklagte L. war dabei bewusst, dass in den Lagerhallen nicht lediglich NTM und Tabak zwischengelagert, sondern mit den von ihm beschafften Materialien und Maschinen illegal Zigaretten hergestellt wurden. Auch kannte er die Dimensionen der Zigarettenherstellung.
135 ccc) Verschleierung der Finanzierung und Transportwege
136 (1) Der Angeklagte L. nutzte den Zugang zu „seinen“ Pflegefirmen sowie den Zugang des Angeklagten Q. zu Firmen der Baubranche, die der Angeklagte Q. als Buchhalter unterstützte, um über deren Konten Gelder zu schleusen, welche über mehrere Zwischenstationen der Begleichung von Transportrechnungen sowie insbesondere der Begleichung der Bestellung von Maschinen und NTMs dienten.
137 Schon Ende November 2019 nutzte der Angeklagte L. die Q1. zur Verschleierung der Finanzierung des Ankaufs von Tabak zur illegalen Herstellung von Zigaretten.
138 Der Angeklagte finanzierte zusätzlich den Kauf der Lagerhalle in E1. Über die von ihm gesteuerte CL K. gab er die Hälfte des Kaufpreises (insgesamt 650.000 Euro) als Darlehen an die H. Ltd, welche das Objekt ankaufte. Die andere Hälfte übernahm der unbekannt gebliebene „A.“.
139 Die Lagerhalle vermietete die H. Ltd sodann an die P. C.. Als Eigentümer der H. Ltd fungierte nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und des unbekannt gebliebenen „A.“ die e. S. F. Ltd, deren Geschäftsführer wiederum der gesondert verfolgte und beiden gleichermaßen bekannte S. war.
140 Der Angeklagte L. wiederum organisierte den Geschäftsführer der H. Ltd., den ihm schon durch die von ihm gesteuerte CL K. bekannten, mittlerweile verstorbenen W. O..
141 (2) Zusätzlich wirkte der Angeklagte L. auch an der Verschleierung der tatsächlichen Ziele der Lieferungen in B. mit, indem er dafür sorgte, dass in die Frachtpapiere (CMRs) nur Ziele in der Nähe des eigentlichen Zielortes, also entweder nur Straßennamen ohne Hausnummern oder nahe gelegene Straßen bzw. Hausnummern eingetragen wurden und sodann, von Lkw zu Lkw über die Ladefläche oder durch einen Austausch der Auflieger eine Umladung der Vormaterialien für die Zigarettenproduktion stattfand.
142 (3) Der Angeklagte L. kümmerte sich auch im Februar und April 2021 um die Anmeldung der beiden Audi Q7 Fahrzeuge der P. C. GmbH, die insbesondere der gesondert verfolgte S. nutzte, um zwischen den Lagerstätten zu pendeln und die Lkw zu begleiten, und fungierte als Ansprechpartner für den Zeugen B., welcher die Fahrzeuge der P. C. verkaufte und diese anmeldete.
143 d. Tatbeitrag Q.
144 Der Tatbeitrag des Angeklagten Q. ist weitaus geringer und erschöpfte sich in der Unterstützung des Angeklagten L. und des gesondert verfolgten S..
145 aa) Bereitstellung der Q1.
146 Der Angeklagte Q. stellte die Q1., welche er im November 2017 als Q1. B. GmbH gegründet hatte, bereit und wusste dabei, dass diese von dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. sowie weiteren unbekannten Personen dazu genutzt werden sollte, den Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken zu unterstützen.
147 aaa) Er wirkte daran mit, einen Strohgeschäftsführer unter Einbindung des Angeklagten L. und des gesondert verfolgten S. zu installieren, in dem er sich selbst als Geschäftsführer am 7. Oktober 2019 abberief und den Zeugen S2 als Geschäftsführer berief, der – wie er wusste – zu keinem Zeitpunkt die Geschäfte der Gesellschaft lenken, sondern nur seinen Namen und Unterschriften hergeben sollte.
148 bbb) Im Anschluss stellte er bis zum 7. August 2020 der Tätergruppierung seine Büroadresse zur Verfügung, leitete dort ankommende Post an den Angeklagten L. und den gesondert verfolgten S. weiter.
149 ccc) Er stimmte einer Geschäftszweckerweiterung zu, um so den Anschein eines seriösen, am Markt tätigen Unternehmens aufrechtzuhalten. Er nannte die Gesellschaft mit Gesellschafterversammlung vom 5. November 2019 in Q1. I. GmbH um und änderte den Unternehmensgegenstand zu „Im- und Export, Handel, Vertrieb sowie die Vermittlung von Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, ausgenommen erlaubnispflichtige Waren, sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Bereitstellung und Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, insbesondere die Beratung in- und ausländischer Unternehmen und Investoren, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Produkte, Fertigungs- und Herstellungsverfahren, ausgenommen erlaubnispflichtige Dienstleistungen, sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen jeglicher Art“.
150 Am 10. Juli 2020 übernahm sodann der mittlerweile verstorbene W. O. die Gesellschaftsanteile von dem Angeklagten Q. und löste mit Eintragung vom 7. August 2020 den Zeugen S2 als Geschäftsführer ab. Bei der Geschäftsanteilsübertragung vor dem Notar G1 in B4 war der Angeklagte Q. nicht anwesend, sondern ließ sich durch den Zeugen B5 vertreten.
151 ddd) Er wusste, dass die Q1. von dem Angeklagten L., dem gesondert verfolgten S. und weiteren Personen zu illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten sowohl für die Lieferung von Tabak als auch zur Verschleierung der Zahlungsströme eingesetzt werden sollte und wurde und nahm dabei billigend in Kauf, dass er hierdurch half, ausländische Tabaksteuern zu hinterziehen.
152 bb) Verschleierung der Zahlungsflüsse
153 Auch half der Angeklagte Q. mit, die Zahlungsströme zu verschleiern und Geld über die in der Baubranche tätigen Gesellschaften an die vom Angeklagten L. gesteuerten Gesellschaften zu überweisen, damit diese zur Finanzierung der illegalen Zigarettenfabriken genutzt werden konnten.
154 e. Steuerschaden
155 Durch die Herstellung von Feinschnitttabak und Zigaretten außerhalb jeglicher Anmeldung und Überwachung in den illegalen Herstellungsbetrieben entstand dem belgischen Staat ein Steuerschaden in Höhe von mindestens 12.371.624,63 Euro bezogen auf die harmonisierte Tabaksteuer. Nicht eingerechnet sind dabei die in B. national erhobenen zusätzlichen (Sonder-) Verbrauchssteuern auf Rohtabak, Feinschnitttabak und Zigaretten.
156 Auf die einzelnen Funde in den Lager- und Produktionsstätten teilt sich der Schaden wie folgt auf:
157 • Lagerhaus B.weg ..., B2: Feinschnitttabak: 2.111.743,13 Euro
158 • Lagerhaus I.weg ... in ... T.: Feinschnitttabak: 2.790.446,46 Euro
159 • Lagerhaus B.1weg ... in ... A.:
160 o Zigaretten: 4.800.743,31 Euro
161 o Feinschnitttabak: 90.204,66 Euro
162 • Lagerhaus O. V.weg ..., ... B3: Zigaretten: 17.297,28 Euro
163 • Lagerhaus M. ..., ... B3: Zigaretten: 30.966,46 Euro
164 • Lagerhaus Rue H. L. ..., F.- A1
165 o Zigaretten: 1.452.971,52 Euro
166 o Feinschnitttabak: 1.077.251,81 Euro
167 3. Tatkomplex „K.
168 a. Allgemeiner Tatplan
169 Die Gruppierung um den Angeklagten L., insbesondere die unbekannt gebliebenen „A.“ und „T.“, sowie weitere unbekannt gebliebene Personen kauften unter Verwendung der von dem Angeklagten L. gelenkten A. Außenhandels UG („A.“) bei dem k. Tabakproduzenten T. T. D. U. d.o.o. („T.“) in U1, K., Rohtabak und Feinschnitttabak in großen Mengen an, meldeten letzteren in jedenfalls sechs Fällen unter Steueraussetzung an der Zollstelle in G., K., zur Ausfuhr außerhalb des Gemeinschaftsgebiets im elektronischen Versandverfahren („Excise Movement and Control System“ = EMCS) über den H. Hafen an, wobei wechselnd die p. Speditionen M. T. (Kennzeichen des eingesetzten Lkw-Gespanns: ... ) und A.- C. M. W. (Kennzeichen des Lkw-Gespanns: ... ), mit jeweils den Brüdern M3 und Ł. C2, den Transport von G. zum H. Hafen übernahmen.
170 Während der Fahrt tauschte die Gruppierung jeweils den Feinschnitttabak in S. gegen dieselbe Menge vermutlich entweder aus B5 oder auch von der T. stammenden Rohtabaks aus und ließ ihn sodann weiter nach H. zu den Lagerhallen der Firma B. & Co. GmbH & Co. KG („B.“) bringen, wo der Rohtabak als Feinschnitttabak abgefertigt und per Schiff aus der EU, namentlich nach M., Ä. und die V. A2 E3 ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden sollte, so dass das EMCS-Verfahren „scheinkonform“ abgeschlossen war und keine Tabaksteuer auf den Feinschnitt seitens des Zolls gefordert wurde.
171 Der auf diese Weise dem Steueraussetzungsverfahren entzogene Feinschnitttabak wurde sodann in illegalen Zigarettenfabriken, namentlich in S., zur Herstellung von Zigaretten genutzt. In V1 L1 in S. betrieb die Tätergruppierung spätestens seit September 2021 eine illegale Zigarettenfabrik oder belieferte jedenfalls eine dort betriebene illegale Zigarettenfabrik mit den für die Produktion erforderlichen Materialien und Maschinen. Eine wie auch immer geartete Anmeldung des Feinschnitts zur Verbrauchssteuer in S. fand in keinem der Fälle statt und sollte auch zu keinem Zeitpunkt stattfinden.
172 Der tatsächlich exportierte Rohtabak sollte dann über R. wieder in die EU eingeführt werden, um ihn zu verarbeiten. Die Wiedereinfuhr gestaltete sich jedoch als problematisch, so dass der Angeklagte L. ein Unternehmen in den V. A2 E3n gründete, die M. I. FZ-LLC, und den meisten Rohtabak dort umschlug, um ihn dann über R. nach T1 zu verschiffen, von wo er dann nach N2- M1 verbracht wurde.
173 Die Gruppierung ging dabei arbeitsteilig vor.
174 Den eigentlichen Austausch in S. nahmen andere Mitglieder der Gruppierung vor, der Angeklagte L. war nicht vor Ort, er wusste aber, dass dieser in S. stattfand und gab insbesondere den beteiligten Spediteuren die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Abhol- und Anlieferungszeiten und der zu fahrenden Routen und hielt damit das Gesamtgeschehen im Wesentlichen in seinen Händen.
175 b. Feststellungen zu den einzelnen Transporten
176 aa) Sendung MRN ...
177 Die erste Sendung aus K., identifiziert und angemeldet im EMCS unter der einmalig vergebenen „Master Record Number“ (MRN) ..., umfasste 96 Kartons auf 32 Paletten mit insgesamt 10.080 kg Feinschnitttabak, welcher am 5. April 2022 in G., K., ausgeführt und in das Versandverfahren überlassen wurde.
178 Die Sendung wurde von K. aus nach H. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition A.- C. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten.
179 Für den Weitertransport von H. per Schiff nach T2 oder C1 erteilte der Angeklagte L. im Namen der A., auftretend unter dem Pseudonym „N. E.“, am 6. April 2022 der Firma B. den Auftrag zum Weitertransport der als Vermittlungsgeschäft bezeichneten Tabakladung nach M. unter Angabe des Kunden und Consignees, der Firma „A. S.“ in T2. Die Ladung erreichte die Firma B. am 7. April 2022 und verließ den H. Hafen am 27. April 2022 in Richtung C1.
180 bb) Sendung MRN ...
181 Die nächste Sendung aus K. unter der o.g. MRN umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 25. April 2022 in G., K., ausgeführt und unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde.
182 Die Sendung wurde von K. nach H. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der polnischen Spedition A.- C. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Ladung erreichte die Firma B. am 4. Mai 2022.
183 Die Ladung verließ erst am 16. Juni 2022 die hamburgische Ausgangszollstelle ... in Richtung T2, da auf früheren Schiffen der Reederei keine Kapazitäten mehr vorhanden waren.
184 Die Sendung stand noch am 28. Juli 2022 nicht abgeholt am Löschhafen in T2.
185 cc) Sendung MRN ...
186 Die dritte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 6. Mai 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurden.
187 Die Sendung wurde von K. nach H. von dem Fahrer und Zeugen M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition M. T. sp z o. o. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Ladung erreichte die Firma B. am 16. Mai 2022.
188 Die Reederei C. C. D2 verschiffte am 3. Juni 2022 die Ware nach D3. Die Buchung bei der Reederei nahm der Angeklagte L. selbstständig unter dem Pseudonym „N. E.“ für die A. vor.
189 dd) Sendung MRN ...
190 Die bezogen auf die Anklage vierte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher unter der o.g. MRN am 15. Juni 2022 in G., K., ausgeführt und unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde.
191 Kroatische Zollbeamte hatten die Ware und den Lkw in G. fotodokumentiert und ein Zollsiegel angebracht. Die Sendung wurde von K. nach H. vom Zeugen und Fahrer M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition M. T. sp z o. o. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Tabakfeinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons der b1 Firma P. BT AD, gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Sendung kündigte der Angeklagte L. mit Verschiffung nach J. A3 dem Zeugen A1 an, tatsächlich erreichte die Ware die Firma B. am 11. Juli 2022. Am 3. August 2022 beschauten Zollbeamte den Inhalt des Containers, indem sie 9 Kartons öffneten und unbearbeiteten Tabak in groben Stücken und keinerlei Feinschnitt feststellten. Der Zeuge M1 zog aus drei weiteren Kartons Proben, stellte die Ware sicher und ließ sie in ein Lager des Zolls verbringen, wo sie bis heute noch steht.
192 ee) Sendung MRN ...
193 Die fünfte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 1. Juli 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Die Sendung wurde in K. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition A.- C. in Empfang genommen.
194 Dieser Transport erreichte H. nicht mehr, auch kündigte der Angeklagte L. diese Sendung nicht mehr bei dem Zeugen A1 an, weil er von der Aufbringung der vorherigen Sendung in H. wusste.
195 Auch bei dieser Sendung wurde der Feinschnitttabak entsprechend dem gemeinsamen Tatplan an einem unbekannten Ort in S. entladen und die Ladung durch Rohtabak ersetzt.
196 Der Container mit dem Rohtabak wurde sodann zunächst an einem unbekannten Ort zwischengelagert und später von dem Angeklagten L. weiterveräußert.
197 ff) Sendung MRN ...
198 Die sechste Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Tabakfeinschnitt „Cut Rag NTB“, welcher am 13. Juli 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Die Sendung wurde in K. vom Zeugen und Fahrer M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der polnischen Spedition M. T. sp z o. o. in Empfang genommen. Diese Sendung erreichte H. nicht mehr, auch kündigte der Angeklagte L. diese Sendung nicht mehr bei dem Zeugen A1 an.
199 Auch hier wurde der Feinschnitttabak entsprechend dem gemeinsamen Tatplan an einem unbekannten Ort in S. entladen und die Ladung durch Rohtabak ersetzt. Der Container mit dem Rohtabak wurde sodann zunächst an einem unbekannten Ort zwischengelagert und später von dem Angeklagten L. weiterveräußert.
200 c. Tatbeitrag des Angeklagten L.
201 Der Angeklagte L. organisierte insbesondere den Transport des Feinschnitttabaks aus K. in Richtung H. und dessen Abzweigung in die nunmehr in S. betriebene Zigarettenfabrik, sowie die Annahme und Weiterverschiffung der jeweiligen ursprünglichen Transportcontainer mit der Austauschware in H., um das Versandverfahren unter Steueraussetzung abschließen zu können.
202 Hierfür setzte er die eigens zu diesen Zwecken gegründete A. UG ein und gab sich das Pseudonym „N. E.“.
203 Der Angeklagte L. war zum einen für den Einkauf des Tabaks in K. zuständig, hielt den Kontakt mit dem Geschäftsführer der T. sowie der Spedition A. S., welche die Abfertigung in K. übernahm. Darüber hinaus kümmerte er sich um den Transport des Tabaks nach H. und um dessen Verschiffung außerhalb der EU und schließlich um dessen Reimport.
204 aa) A. Außenhandelsgesellschaft UG (A.)
205 Die A. wurde als K. 1975 UG als Vorratsgesellschaft der L. M. G. GmbH von dem Zeugen T. gegründet und am 29. Oktober 2021 an den Scheingeschäftsführer und Gesellschafter M4 R. J1 verkauft, der für den Angeklagten L. als Strohmann fungierte. Seit Ende Januar 2022 firmierte sie als A. mit Sitz in der S. Allee ..., ... B4 mit dem Geschäftszweck „Handel mit erlaubnisfreien Produkten aller Art, insbesondere Papiererzeugnisse.“
206 Der Angeklagte L. agierte tatsächlich alleine für die A. und organisierte deren wirtschaftliche Neugründung, d.h. den Erwerb von der L. M. G. GmbH und die Installation des Strohmanngeschäftsführers. Dies sollte dem Angeklagten L. ermöglichen, beim Erwerb des Feinschnitts nicht direkt in Erscheinung zu treten und zugleich die Mittelherkunft zu verschleiern.
207 Die A. wurde dazu jedenfalls ab März 2022 maßgeblich von Firmen aus der Baubranche finanziert. Die A. verwendete diese Mittel zur Begleichung von Rechnungen der T. in Höhe von 702.000 Euro zwischen Mitte März und Anfang August 2022, der B. (14.876,80 Euro), dem Logistiker A. C. (3.000 Euro) sowie der Reederei C. C..
208 bb) Einkauf Feinschnitt und Rohtabak
209 Der Angeklagte L. kümmerte sich um den Einkauf des Feinschnitts und des Rohtabaks bei der Firma T. in U., K., da er in Kontakt zu dem Inhaber der T., J2 M2, stand und mit diesem persönlich bekannt war.
210 Er handelte mit diesem die Konditionen aus und gab die Bestellungen ab. In einem Rahmenvertrag vom 21. März 2022 vereinbarte die A. mit der T. den Kauf von kroatischem Feinschnitt des Typs „Cut Rag American Blend“ ab Fabrik. Damit verbunden war die von dem Strohmanngeschäftsführer J1 gesondert unterschriebene Erklärung, dass die A. die T. hinsichtlich der Erfüllung aller zoll- und steuerrechtlichen Verpflichtungen freistelle. In Anlagen zu dem Vertrag wurde für die erste Lieferung, die im März 2022 stattfinden sollte, eine Menge von 10.500 kg und sodann für neun weitere Lieferungen in der Zeit von April 2022 bis Juli 2022 jeweils Mengen von 9.500 kg in 90 Kartons spezifiziert und ein Preis von 6,50 Euro/kg angegeben.
211 Die A. beglich auch die Rechnungen der T. in Höhe von insgesamt 702.000 Euro.
212 Gegenüber der T. gab der Angeklagte L. bei den einzelnen Bestellungen als endgültigen Empfänger des Feinschnitts zunächst die Firma E. W. I., ... K. E. M. F. A., M. („E. W.“), an; ab der 5. Sendung gab er die Firma E. f. I. E. 4th A. M. E. B. St, S. C., Ä. („E.“), an. Diese angeblichen Empfänger wurden auch bei der Zollabfertigung in G. als Empfänger hinterlegt.
213 Zugleich bestellte der Angeklagte L. bei der T. parallel zu dem Feinschnitt jeweils dieselbe Menge Rohtabak zum Verbleib in der EU; der Verbleib dieses Rohtabaks konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Möglicherweise wurde er jedenfalls teilweise für den Austausch mit dem Feinschnitt verwendet, möglicherweise fanden auch noch weitere Umtausch- oder Liefervorgänge damit statt.
214 cc) Transport nach H.
215 aaa) Der Angeklagte L. erteilte unter dem Pseudonym „N. E.“ im Namen der A. der in K. ansässigen Spedition A. S. den Auftrag zur Abfertigung der Ware in K. und zur Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle ... G., K., und stand bei Rückfragen und Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung. Gegenüber der Spedition drängte er darauf, dass der Feinschnitt vom k. Zoll möglichst nicht versiegelt oder verplombt werden solle.
216 bbb) Der Angeklagte L. beauftragte, wiederum als N. E., für die A. darüber hinaus auch jeweils den Lkw Transport von G. zum H. Hafen bei den p. Fuhrunternehmen A. C. und M. T., teilte den Fuhrunternehmen jeweils mit, wann die Ladungen abgeholt werden sollten und teilte im Gegenzug der T. mit, mit welchen Lkw-Gespannen und von welchem Fahrer die Ladungen jeweils abgeholt werden würden.
217 ccc) Über die unten beschriebenen anklagegegenständlichen Sendungen hinaus bestellte der Angeklagte L. noch mindestens eine weitere Lkw-Ladung Feinschnitttabak bei der T., welche in G. am 25. Mai 2022 mit der Sendungsnummer MRN ... in das elektronische Versandverfahren entlassen wurde.
218 Nachdem er von der Spedition A. S. informiert worden war, dass der k. Zoll verfügt hatte, dass diese Sendung in H. vom deutschen Zoll kontrolliert werden solle und die Sendung versiegelt habe, kümmerte sich der Angeklagte L. darum, dass das Vorgehen der Bande unentdeckt bleibe. Er setzte sich mit dem Zeugen A1 in Verbindung, um zu erfahren, ob der Zoll das Umpacken der Ware überwachen würde und bat A. S., noch bevor ihm der Zeuge A1 geantwortet hatte, in Zukunft, wenn möglich, auf ein Siegel zu verzichten. Um den Austausch des Tabaks zu verschleiern, stornierte der Angeklagte L. gegenüber dem Zeugen A1 am 19. Juni 2022 die Lieferung mit der Behauptung, der Hersteller habe die sogenannte „Inner Layer“ Folie vergessen, so dass der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr erhalten bleiben könne und kündigte an, dass dieser die Ware zurücknehme. Er ließ den Container von dem Gelände der Firma B. wieder abholen, bevor der Zoll die Ware kontrolliert hatte.
219 dd) Export
220 aaa) Um den Tabak über H. außerhalb der EU zu exportieren, nahm der Angeklagte L. Kontakt zu dem Mitarbeiter der Firma B., dem Zeugen A1, telefonisch und sodann per E-Mail unter dem Pseudonym „N. E.“ auf und handelte mit diesem für die A. Konditionen für die Abfertigung der Ware, Einladen der Ware in den Container, Transport ab dem Lager von B. zum Terminal, Buchung bei der Reederei und Verbringung zum Schiff einschließlich der Seefracht, aus.
221 In seiner Kommunikation mit der Firma B., namentlich mit dem Zeugen A1 agierte der Angeklagte ausschließlich unter Verwendung des Pseudonyms „N. E.“. Er gab an, als Mitarbeiter der A. zu handeln, wobei diese wiederum Vermittlerin sei.
222 Hinsichtlich der Ware machte er unterschiedliche Angaben, zunächst bezeichnete er sie als Rohtabak, dann wieder als losen Pfeifentabak.
223 bbb) Die einzelnen Sendungen kündigte der Angeklagte dem Zeugen A1 jeweils per E-Mail an.
224 Bezüglich der ersten Sendung stimmte der Angeklagte L. zu, einen zweiten Container zu buchen, um alle Kartons zu verladen, da die Firma B. keine Möglichkeiten hatte, die Kartons ohne Paletten in den Container zu laden. Eine Ausfuhr nach T2 scheiterte daran, dass die von B. angefragte Reederei den Transport von Tabak ablehnte, so dass der Zeuge A1 den Angeklagten L. per E-Mail aufforderte, die Ware abholen zu lassen. Telefonisch vereinbarten beide jedoch zu versuchen, die Ware über C1 auszuführen, was schließlich am 27. April 2022 geschah.
225 Für die weiteren Sendungen bestellte der Angeklagte L. bei der T. jeweils nur noch 9.450 kg Tabakfeinschnitt „Cut Rag NTB“, damit diese 90 Kartons Platz in einem Container finden konnten.
226 Zum Teil nahm der Angeklagte L. im Verlauf der Abfertigung noch weitere Änderungen vor. So bat er zum Beispiel bezüglich der zweiten Sendung am 2. Juni 2022 den Zeugen A1, bei dem sogenannten Bill of Lading den Consignee und Notify zu „Loadline“ in C1 zu ändern.
227 Nach den ersten beiden Transporten buchte der Angeklagte L. den Platz für den jeweiligen Container bei den Reedereien selbst und stellte dem Zeugen die entsprechenden Buchungsbestätigungen zwecks Abfertigung zur Verfügung.
228 ee) Fingierte Ausfuhr der letzten drei Sendungen
229 Nachdem der Zoll die vierte Lieferung (MRN ... ) beschlagnahmt hatte, versuchte der Angeklagte L. zusammen mit „A.“ und von diesem vermittelten Kontakten das EMCS-Verfahren für diese und die folgenden zwei, schon in G. ausgeführten Sendungen, dennoch abzuschließen, um zu verhindern, dass die T. von den kroatischen Finanzbehörden als Schuldnerin für die Tabaksteuer wegen des nicht ordnungsgemäßen Abschlusses des Verfahren herangezogen werden würde.
230 Der Angeklagte L. war maßgeblich beteiligt und zusammen mit „A.“ verantwortlich, zum einen das Zollverfahren „auf dem Papier“ für die drei offenen Sendungen abzuschließen, zum anderen den Tabak tatsächlich dem Kreislauf des Betriebs der illegalen Zigarettenfabriken zuzuführen. Letztlich hielt er auch hier den Kontakt zur T. und zu A. S..
231 Um die Aufgaben zu bewerkstelligen, hielt er über sechs Monate hinweg Kontakt mit dem in N2- M1 ansässigen M5 S4, von ihm als „P1 S1“ bezeichnet.
232 Der Kontakt kam über „A.“ zustande, welcher auch zusammen mit dem Angeklagten L. mit M5 S4 die grobe Vorgehensweise in – getrennten – Gesprächen festlegte. Dem Angeklagten L. kam dabei ein maßgeblicher Gestaltungs- und Verhandlungsspielraum zu.
233 Der Angeklagte L. fungierte als Ansprechpartner für M5 S4, organisierte mit diesem die Durchführung, übermittelte dem S4 die notwendigen Dokumente und kümmerte sich um fehlende Unterschriften. Er kam auch jedenfalls für einen Teil der entstandenen Kosten auf, insbesondere für die Reise des S4 nach R1.
234 Hierfür hielt er ständigen Kontakt mit M5 S4, kommunizierte verklausuliert und unter Verwendung von Tarnbezeichnungen, flog zu diesem und seinem Sohn, überwies Geld über verschiedene Geldtransferdienstleister an in die Abwicklung involvierte Personen in M1 und G1.
235 Schließlich übermittelte der Angeklagte L. der T. totalgefälschte Dokumente, die einen Export von drei Ladungen über den Hafen von R1 vortäuschen sollten.
236 ff) Reimport
237 aaa) Der Angeklagte L. war zusätzlich für den Reimport des Rohtabaks zuständig einschließlich dessen Umdeklarierung in den Exportländern. Hierfür hielt er mit der Nachrichten-App „T.“ Kontakt mit einer unbekannt gebliebenen Person in M., mit der er verschiedene Möglichkeiten besprach, wie die Ware ohne Probleme umgeschlagen werden könne.
238 Sein Telegram-Kontakt hielt seinerseits Kontakt zu der formalen Empfängergesellschaft E. W. und dem Consignee A. (A. S. T3 ..., ... B. l. T. B. l. B. 4th F. O. ..., T3), mit welchen sich der Angeklagte L. auch in C1 traf. Ihm übermittelte der Angeklagte L. die für eine Abfertigung notwendigen Daten für das Bill of Lading und dieser forderte wiederholt die Transportdokumente und Zahlungen von dem Angeklagten L.. Der Angeklagte L. verhandelte, traf sich mit der unbekannt gebliebenen Person auch in H. und gab Anweisung dazu, wie der Container umgepackt werden solle und drängte darauf, dass die Ware umdeklariert als Rohtabak möglichst schnell wieder nach R. verschifft werde. Hier sollte auch der m. Zoll „geschmiert“ werden. Hinsichtlich der Kosten musste der Angeklagte L. allerdings Rücksprache mit „A.“ halten.
239 bbb) Für den Umschlag der Rohtabakcontainer von M. und Ä. über D. wieder in die EU, namentlich über R., gründete er schließlich die M. I. FZ-LLC mit Sitz in den V. A2 E3n.
240 Diese Gesellschaft besaß ab 7. Juli 2022 eine Lizenz für den Handel mit Zigaretten und Tabak und ihren Produkten, welche sie am 24. Mai 2023 aufgab. Zusätzlich gründete der Angeklagte L. die M. E. B.V. mit Sitz in A1.
241 Später wickelte der Angeklagte L. Handelsgeschäfte, u.a. mit Fliesen aus I1, über die M. I. ab.
242 Die erste Sendung reimportierte der Angeklagte L. nicht mehr nach Europa, sondern verkaufte sie schließlich für sich im Juni 2023 „zu einem niedrigen Preis“.
243 ccc) Der Angeklagte L. kümmerte sich auch zusammen mit M5 S4 um den Verbleib der Austauschware der letzten Sendungen, welche nicht mehr exportiert wurden, organisierte und finanzierte deren Verbringung.
244 ddd) Letztlich bemüht er sich auch um den Verkauf der Austauschware.
245 d. Steuerschaden
246 Durch den Entzug des Feinschnitttabaks aus dem Steueraussetzungsverfahren in S. entstand dem slowenischen Staat für die erste Sendung ein Steuerschaden in Höhe von 997.920,00 Euro, für alle weiteren Sendungen in Höhe von jeweils 935.550,00 Euro.
247 4. Tatkomplex S.
248 a. Betrieb einer Zigarettenfabrik in V1 L1, S.
249 Nach dem Aufbringen der Zigarettenfabriken in B. betrieb die Tätergruppierung spätestens ab September 2021 eine Produktionsstätte für illegale Zigaretten in V1 L1, S., oder belieferte jedenfalls eine in S. ansässige Tätergruppierung mit sämtlichen für die Zigarettenherstellung erforderlichen Materialien und Maschinen, insbesondere Feinschnitt.
250 Hierfür mieteten die in S. ansässigen D1 T1, D2 K1 und Z. P. im Mai 2021 eine Industriehalle für 5.000 Euro monatlich in V1 L1 ..., ... V1 L1, T4, und ab August 2021 auch eine Wohnung zur Unterbringung der Arbeiter an.
251 Nachdem ein Transport von illegalen Zigaretten durch den Zeugen C2 am 8. Februar 2023 aus der Fabrik in V1 L1 bei R2 aufgebracht, die transportierten insgesamt 1,6 Millionen unversteuerten Zigaretten sowie 110.000 Euro Bargeld beschlagnahmt und der Zeuge C2 in Untersuchungshaft genommen wurde, löste die Tätergruppierung die Zigarettenfabrik auf.
252 Bei der Durchsuchung der Zigarettenfabrik sowie von Wohn- und Geschäftsräumen der beteiligten Personen, insbesondere des in S. verfolgten Z. P., fanden die s. Zollbeamten noch über 425 kg einzelne Zigaretten unterschiedlicher Marken, knapp 2.217 kg Feinschnitttabak sowie Maschinen zur Zigarettenherstellung, welche bereits in Lkw verladen waren.
253 Auch hier ging die Tätergruppierung arbeitsteilig vor.
254 b. Rolle L.
255 Dem Angeklagten L. kam neben der im „Tatkomplex K.“ beschriebenen Beschaffung von Feinschnitt auch die Beschaffung von Maschinen und NTM zum Betrieb der Zigarettenfabrik zu.
256 Konkret setzte er seine Tätigkeiten, welche er zuvor formal im Namen der P. C. hinsichtlich des Einkaufs, der Zwischenlagerung und des Transports von NTM ausgeübt hatte, nun über die von ihm gegründete U. S. K. fort.
257 aa) Zur Zwischenlagerung und zum Umschlag der NTM nutzte er insbesondere das im Tatkomplex „B.“ bereits beschriebene Lager des Zeugen W. bei der S.& V. GmbH in E..
258 Ab Dezember 2021 beglich der Angeklagte L. über das Konto der U. S. K. auch die Einlagerungskosten bei der S.& V. GmbH in E..
259 bb) Bereits im November 2021 ließ er einen Industrieventilator und 28 Paletten NTM nach S. liefern, wobei er den Bestimmungsort in den Frachtpapieren verschleierte.
260 So dann ließ er mindestens im Dezember 2021, April, Mai, September, November 2022 große Mengen an NTM nach S. liefern. Zumeist unter Verschleierung des Bestimmungsortes und unter Austausch der Zugmaschinen an einem nahegelegenen Parkplatz in S.. Im November 2022 ließ der Angeklagte L. zusätzlich eine Staubabsaugung und eine Lüftungsanlage, im Dezember 2022 eine weitere Lüftungsanlage und zwei Förderbänder zu der Fabrik in V1 L1 liefern.
261 cc) Der Angeklagte L. übernahm die U. S. K. im April 2020 in V2, L2, und gab die Geschäftsanteile und die Geschäftsführerstellung im Juli und August 2023 ab. Die U. S. K. verfügte in V2 nur über eine formale Adresse, an welche keine Post gesendet werden konnte.
262 dd) Von ihrem W. Konto, für welches der Angeklagte L. verfügungsberechtigt war, erfolgten zahlreiche Zahlungen an oder von weiteren Gesellschaften des Angeklagten L. wie der C. B. GmbH, P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, T. & C., und M. I. LLC. Die U. S. K. wurde zudem maßgeblich von Firmen aus der Baubranche, insbesondere von Oktober bis Dezember 2021 der SB B. GmbH, im Juni und September 2022 von der SM G. & B. UG, im Oktober und November 2022 von der A. G.- und B. GmbH, finanziert.
263 Die U. S. K. nutzte diese Eingänge, um Hersteller von NTM, häufig direkt nach Zahlungseingang zu bezahlen.
264 Auch bezahlte der Angeklagte L. mit Mitteln der U. S. K. die bei „H.“ und der T. E. GmbH & Co. KG gekauften Maschinen, um dessen Transport und Zwischenlagerung er sich auch kümmerte.
265 ee) Letztlich setzte der Angeklagte L. auch die A. ein, um die benötigten Materialien für die Zigarettenfabrik in S. zu bestellen und zu bezahlen.
IV.
266 Die vorstehenden Feststellungen der Kammer beruhen neben der zum Teil geständigen Einlassung des Angeklagten L. im Wesentlichen auf den in die Hauptverhandlungen eingeführten Urkunden, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und dem Inhalt des überwachten Telefon- und sonstigen Telekommunikationsverkehrs.
267 Hinsichtlich der vernommenen Ermittlungsbeamten des Zolls hat sich die Kammer ebenfalls in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass ihre Angaben nachvollziehbar und glaubhaft waren. Die von der Kammer vernommenen Zeugen M1, H., N., G3, V.- F., S5 und T2, jeweils Beamte des Hauptzollamts H., sowie die Zeugen O1, W1, W2 und J2, Beamte bei den Hauptzollämtern B4- B6, M2 sowie beim Zollkriminalamt, wurden insbesondere auch zu den jeweils von ihnen angefertigten Auswerteberichten und Ermittlungsvermerken vernommen und schilderten jeweils ihr Vorgehen bei der Auswertung der vorhandenen Beweismittel. Die Zeugen vermittelten dem Gericht die sichere Überzeugung, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten schriftlichen Vermerke und Berichte mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt wurden.
268 1. Einlassung der Angeklagten
269 Der Angeklagte L. hat sich hinsichtlich des Komplexes „K.“ größtenteils und zu dem Komplex „B.“ zum Teil geständig eingelassen, der Angeklagte Q. hat die Vorwürfe bestritten.
270 a. Einlassung L.
271 aa) Allgemeines
272 Der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, er habe U1 P. K., welcher hinter der P. C. GmbH stünde, 2010 in W. als Kunde des von ihm betriebenen Air-Charter-Unternehmens zur Vermietung von Privatjets kennengelernt. Eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit mit diesem habe sich dann aber zerschlagen, wodurch er, der Angeklagte L., eine Investition in Höhe von 100.000 Euro verloren habe und deshalb den Kontakt zu K. in den Jahren 2014 oder 2015 eingestellt habe.
273 R2 K., der Bruder des U1 P. K., sei danach auf ihn zugekommen und habe ihm zugesagt, ihm bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Im Jahr 2019 sei er von R2 K. und einem weiteren Geschäftspartner gebeten worden, P. K. bei Geschäften mit Tabak und NTM „zu helfen“, was der Angeklagte zunächst abgeblockt, sich aber nach einer Entschuldigung des U1 P. K. doch darauf eingelassen habe.
274 U1 P. K. habe ihm dann erst einmal die Tabakbranche erklärt, die für ihn, den Angeklagten L., völlig neu gewesen sei. Zunächst sei ihm alles suspekt gewesen aber er habe sich informiert und herausgefunden, dass NTMs und Rohtabak legale Waren seien und U1 P. K. habe ihm insbesondere auch ein Schreiben des Zollamts B4- B6 an die P. C. gezeigt, in dem dies bestätigt worden sei, und ihm beteuert, es sei alles legal.
275 Konkret sei das Problem von U1 P. K. gewesen, dass es ihm an Liquidität und Kontakten in Deutschland gefehlt habe. Es sei so, dass die Waren, insbesondere Rohtabak, von Zwischenhändlern wie der P. C. zwar mit einer enormen Gewinnmarge von 40 bis 45 % weiterveräußert werden könnten, allerdings bekäme man immer erst bei Ablieferung der Ware Liquidität. Mit mehr Geldmitteln hätten sich beide erhofft, deutlich mehr Geschäfte und somit Gewinn machen zu können, so dass er, der Angeklagte L., auch seine verlorenen 100.000 Euro wiederbekäme.
276 Er habe ihm, U1 P. K., deshalb weitere 70.000 Euro geliehen, an den genauen Betrag habe er sich nicht mehr erinnert, den habe er den Akten entnommen, welche er von „seinen Firmen“, dem Pflegehotel in B7, überwiesen habe. Diese Gesellschaft habe das Geld liquide gehabt und sollte auch Zinsen auf das Darlehen bekommen. Er habe den Wunsch von U1 P. K. „komplett einzusteigen“ abgelehnt, da er in P. gemeldet war und mit „seinem“ Pflegehotel sehr viel zu tun gehabt hätte.
277 Er habe sich aber dennoch einbringen wollen und sich näher mit dem Thema und den Geschäftspartnern der P. beschäftigt, er sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen.
278 Er habe ihm mit Kontakten in Deutschland sowie dabei geholfen, Autos und Kfz-Versicherungen für die P. für den Handel mit Rohtabak und NTM zu beschaffen sowie Preislisten und Marketingaufkleber erstellt.
279 Er hätte sich dafür komplett in die für ihn zunächst fremde Branche einarbeiten müssen. Er habe Lagerhallen in Deutschland zur Zwischenlagerung der Waren gesucht und sei schließlich auf die S. und V. GmbH in E. gestoßen, welche strategisch für die Kunden der P. „im Südosten Europas“ – d.h. die Abnehmer von Rohtabak und NTM – günstig gelegen sei. Bekannt seien ihm als Abnehmer der P. ein „A2“ aus U2, „W1“ in B. und später dann „A.“, die anderen Kunden – insgesamt seien es so fünf, sechs gewesen - kenne er nicht.
280 Er habe auch bei der Bestellung der NTMs geholfen und Geschäfte mit der bulgarischen Firma Y. G. und anderen NTM-Verkäufern abgewickelt. Hierfür habe er sich regelmäßig als „N. E.“ ausgegeben. Da U1 P. K. kein Deutsch sprach, habe er insbesondere die Kommunikation mit dem Zeugen W. von der S & V GmbH übernommen.
281 Spätestens als dann einer der Hauptkunden der P. Zahlungsschwierigkeiten hatte, habe er den gesondert verfolgten S. mit dazu gebeten, da er Sorge um sein investiertes Geld hatte und der Arbeitsaufwand zu groß für ihn allein wurde.
282 In der Folge hätte die eigentliche Arbeit bezüglich der P. dann hauptsächlich auch der gesondert verfolgte S. erledigt. Diesen habe er Jahre zuvor auf einer Feier von Bekannten kennengelernt und da dieser „Gott und die Welt“ kenne und lediglich Gelegenheitsjobs gehabt hätte, habe der Angeklagte L. dies als gute Möglichkeit für den gesondert verfolgten S. gesehen, sich selbstständig zu machen.
283 Er habe U1 P. K. auch die Q1. B. GmbH „vermittelt“. Ursprünglich habe er die Q1. von dem Angeklagten Q. für eigene Zwecke kaufen wollen, er habe mit Pflegeprodukten für die Pflegebranche handeln wollen und habe den Zeugen S2 – den späteren eingetragenen Geschäftsführer – über den gesondert verfolgten S. kennengelernt. Auch den Angeklagten Q. meine er, vor über 10 Jahren über den gesondert verfolgten S. kennengelernt zu haben.
284 Dem Zeugen S2 habe er tatsächlich, so wie dieser das in seiner Zeugenaussage vor dem Zoll angegeben habe, 500 Euro für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit angeboten. Er habe mit dem Zeugen S2 nicht gleich über ein monatliches Gehalt reden wollen, da sich die Geschäfte erst noch hätten entwickeln müssen, außerdem habe der Zeuge auch Arbeitslosengeld bekommen.
285 Parallel habe er U1 P. K. wiedergetroffen und der habe ihm berichtet, dass er eine deutsche Gesellschaft suche für den Handel mit NTM und Rohtabak und so habe er, der Angeklagte L., dem K. vorgeschlagen, er solle doch „die Q1. nehmen.“
286 Er habe dem Angeklagten Q. den geänderten Plan berichtet, da der auch nach mündlicher Absprache jedenfalls die Anteile an der Q1. B. GmbH selbst gehalten hätte, dass auch diese mittelfristig an U1 P. K. übergeben werden würden, das sei jedoch nie verschriftlicht worden.
287 Der Zeuge S2 sei auch einverstanden gewesen, da er behauptete, „davon“ etwas zu verstehen, das hätte er schon einmal gemacht. Seiner Erinnerung nach sei über den Zeugen S2 auch der Kontakt zum Lager der Zeugin G2 gekommen, der Zeuge habe dort jemanden gekannt.
288 Der Zeuge S2 habe dann pro Auftrag Geld bekommen. Er, der Angeklagte L., habe E-Mails schreiben sollen und mit dem Lager in Verbindung stehen sollen. Er habe das übernommen, da K. kein Deutsch könne und S2 „nicht so technikaffin“ sei. Es sei ein gemeinsames E-Mailpostfach gewesen. Er sei auch in die Bestellung der Tabakschneidemaschine eingebunden gewesen, die aus der T5 bestellt wurde und seiner Erinnerung nach nach D2 oder Ö. gehen sollte.
289 Über den gesondert verfolgten S. habe der Angeklagte L. sodann später auch einen „A.“, in Telefonaten und Chats auch als „R1“, „A.“ oder „ (A3“ bezeichnet, persönlich kennengelernt, welcher bereits der beste Kunde der P. und in der Tabakbranche bereits bekannt war. Dieser sei daneben auch als Investor in Gesundheitszentren in der U3 und in Immobilien in der EU tätig gewesen. Sein Mitarbeiter „V1“ sei für die Finanzen, den Einkauf von NTMs, Rohtabak und medizinischem Gerät zuständig gewesen und sei in Telefonaten wegen seines blonden Haares häufig auch als „Blondi“ bezeichnet worden. Ein ihm als „T.“ bekannter Mitarbeiter von „A.“ sei für die Logistik zuständig gewesen.
290 Er habe mit „A.“ eigentlich nur über den gesondert verfolgten S. oder „V1“ kommunizieren können, da „A.“ nur russisch und ukrainisch sprach, zwei Sprachen, die er, der Angeklagte L., nicht spreche. S. habe „A.“ im Grunde überall als eine Art Juwel mitgenommen.
291 Nach den für seine Mutter traumatischen Durchsuchungen wegen der Pflegefirmen sei er sehr vorsichtig geworden, wo er sich einwohnermelderechtlich anmelde und übernehme für Gesellschaften mit vielen Mitarbeitern keine Geschäftsführertätigkeiten mehr.
292 bb) Zum Komplex „B.“
293 Es sei „dann“ das „B.geschäft“ der P. C. GmbH dazugekommen. Es habe belgische Kunden, einen „M3“, einen „W1“ und weitere, deren Namen er nicht kenne, der P. auf der einen Seite gegeben.
294 Auf der anderen Seite habe der Zeuge S2 von K. für die Nutzung der Q1. und des Lagers in H. mehr Geld verlangt, was U1 P. K. nicht habe zahlen wollen. Daher habe U1 P. K. ihn, den Angeklagten L., und den gesondert verfolgten S. gebeten, nach Lagern in B. zu suchen.
295 Er habe, als das B.geschäft dazu kam, auch insbesondere gegoogelt und nicht gefunden, dass man in B. eine Lizenz für die Einlagerung von Rohtabak bräuchte. Vielmehr hätte ihm U1 P. K. erzählt, dass die Ware von der l. Firma T. F. zwar schon häufiger vom Zoll sichergestellt worden sei, aber die betreffenden Personen immer freigesprochen worden wären, nur dann sei die Ware schon verrottet gewesen.
296 Er, der Angeklagte Leo L., habe dann nach einem Äquivalent zur S&V nur in B. gesucht, aber so etwas nicht gefunden, jedoch einen Lagerraum („Lagerbox“) in C., der gut zu ihren Bedürfnissen gepasst hätte. U1 P. K. habe beide gebeten, sich diesen doch einmal anzugucken. Auf dem Weg dorthin hätten S. und er beschlossen, nicht unter ihren richtigen Namen aufzutreten, S. wollte sich „G4“ nennen und er, der Angeklagte L., habe sich das Pseudonym „U. M.“ ausgedacht, da es „bei K.“ besser sei, wenn der „irgendwelche Tricks“ mache, nicht mit dem eigenen Namen aufzutreten.
297 Die Beschreibung der Lagerbox habe U1 P. K. gefallen und er habe den Angeklagten gebeten, den Mietvertrag mit den Daten der P. H. vorzubereiten. Er, der Angeklagte L., habe unter dem Pseudonym U. M. mit dem Vermieter alles abgesprochen und die entsprechenden E-Mails dann an U1 P. K. weitergeleitet.
298 Das Lager habe U1 P. K. sofort genutzt, zunächst mit NTMs, später sei noch Rohtabak dazugekommen. Der gesondert verfolgte S., sein Cousin T3- K2 und ein weiterer Bekannter, Herr L1, hätten sich um die Ein- und Auslagerungen auf Anweisung von K. gekümmert und seien teilweise wochenlang in B. gewesen und nur an den Wochenenden zurück nach H. gefahren. Die Absprache, wann er in B. sei, habe S. mit U1 P. K. getroffen, er, der Angeklagte L., sei von S. nur informiert worden, wie viele Kunden sie hätten und dass es super liefe.
299 Es sei so viel Umsatz gewesen, dass das Lager nicht ausgereicht habe. Lagerräume seien in B. aber sehr begehrt und schwierig zu finden gewesen, so dass er, U1 P. K., sie, den Angeklagten L. und den gesondert verfolgten S., erneut gebeten habe, auf die Suche nach einem größeren Lager zu gehen.
300 Er, der Angeklagte L., habe dann ein Lager in T. gefunden und dies auch besichtigt, das sei ein „super Objekt“ gewesen: ziemlich groß und ein günstiger Mietpreis, das hätten sie zusätzlich angemietet, so dass sie nun 10 Lkws einlagern konnten. U1 P. K. habe die Überweisungen selbst getätigt, er habe Zugang zum Konto der P. gehabt. Er, der Angeklagte L., habe ihn nur darauf hingewiesen, dass er zum Beispiel die Kaution überweisen müsse. U1 P. K. habe dann, so circa ein halbes Jahr nach der Anmietung, einen Teil des Lagers an „W1“ untervermieten wollen, da dies ein wichtiger Käufer sei, der allerdings bisher wenig Rohtabak direkt aus B5 bei der P. gekauft habe, was K. erweitern wollte. Die beiden hätten sich auf Arabisch unterhalten, da U1 P. K. Halbägypter sei und „W1“ Araber. Er, der Angeklagte L., kenne daher nicht die Details. Er habe nur nachgehakt, ob U1 P. K. mit „W1“ auch einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe. „W1“ habe dann auch mehr von der P. gekauft, so dass Rohtabak direkt von C. nach T. geliefert worden sei.
301 Danach sei „A.“ als Kunde der P. in Erscheinung getreten. Ihm, dem Angeklagten L., sei „A.“ schon „als Kunde aus dem üblichen Bereich bekannt“ gewesen, S. habe diesen „aufgetrieben“. „A.“ habe viele NTM über das Lager in E. bestellt. S. und „A.“ hätten sich dann über Investments unterhalten, gleichzeitig habe U1 P. K. für „W1“ etwas kaufen wollen und S. habe ein „tolles Objekt“ in E1 gefunden, in das er, „A.“, gerne investiert hätte aber nur zusammen mit einer anderen Person. Dem Angeklagten L. seien der gesamte Kaufpreis - 650.000 Euro - allein zu viel gewesen, und da U1 P. K. gerade kein Geld gehabt hätte, habe er sich bereit erklärt, die Hälfte über die CL K. zu investieren. Sie hätten dann das Objekt an die P. vermietet und eine Firmenstruktur zum Kauf aufgesetzt. Beide wollten Sicherheit für das Objekt, so dass die H. Ltd das Objekt halten sollte und W2 O. als Geschäftsführer wie schon bei der CL K. installiert worden sei. Als Inhaber der H. hätten sie eine englische Firma gewählt, bei der sie S. als Geschäftsführer eingesetzt hätten, da sie ihm beide vertraut hätten. Als Anzahlung auf den Kaufpreis habe die P. die erste Monatsmiete direkt an den Verkäufer gezahlt, der Rest des Kaufpreises habe die CL K. zunächst vorgestreckt, da das Objekt schon zum 30.12. habe bezahlt werden müssen. Er sei damals nicht einverstanden gewesen, das Lager an „W1“ zu vermieten.
302 Des Weiteren erinnere er sich auch noch an ein Lager in A., da sei er von K. einmal gebeten worden, hinzufahren, da es Probleme mit einer offenen Rechnung gegeben habe. Da sei er nach D4 gefahren und habe sich mit „W1“ in dessen Altkleiderhandlung getroffen. „W1“ und K. hätten dann auf arabisch telefoniert und danach habe K. ihm am Telefon gesagt, er solle mit „W1“ nach A. fahren, sich das Objekt anschauen, was er auch getan hätte. Er hätte in diesem Zuge auch Dokumente mit Frau D., der Geschäftsführerin der N. A., hin und her geschickt.
303 Ihm habe im Mai 2021 zum ersten Mal S. erzählt, dass er in B. „etwas Illegales gesehen“ habe, dass dort Zigaretten hergestellt würden. Daraufhin habe er sich „ein bisschen distanziert“.
304 Er sei auch einmal bei „W1“ zu Hause gewesen, da hätte er einen Tabakgeruch festgestellt und da habe dieser offen von seiner Schneideanlage direkt neben seinem Wohnhaus gesprochen.
305 Weitere Lager seien ihm nicht bekannt.
306 Er, der Angeklagte L., habe sich im Juni 2021 das Objekt in E1 angeschaut und im August sei S. schon festgenommen worden. Er sei „total verwundert“ gewesen, dass E1 mit in dem Artikel zu den aufgeflogenen illegalen Zigarettenfabriken genannt worden sei, den ihm K. geschickt habe, als sie sich gewundert hätten, warum S. nicht zu erreichen gewesen sei. Er, L., sei dann spontan nach Deutschland zu der Lebensgefährtin von S. gefahren, die habe da gerade mit S. sprechen können und der habe gesagt, „K. habe alle verarscht“. Er, L., habe dann noch an K. appelliert, er solle das richtigstellen, es könne nicht sein, dass „die“ dafür grade stehen müssten. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, habe er, L., mit K. gebrochen und die Kaution für S. gestellt.
307 In dem Zusammenhang sei auch das Telefongespräch mit dem L1, ihm und seiner Lebensgefährtin als Dolmetscherin zu sehen, welches er mitgeschnitten habe, damit er „nicht erpresst werden“ könne und „um zu beweisen, dass er nichts damit zu tun“ gehabt habe. In diesem Gespräch habe L1 ihn um Dokumente gebeten, um beweisen zu können, dass er bei der P. C. GmbH angestellt gewesen sei. Diese habe er, L., nicht besessen aber versucht, diese über den Zeugen B5, welcher die Buchhaltung für die P. C. GmbH gemacht hätte, zu besorgen. Er habe ihm erklärt, er habe mit K. gebrochen und wolle daher weder etwas über diesen wissen noch, dass er, der Zeuge B5, etwas über ihn, den Angeklagten L., dem K. erzähle, aber er habe den Zeugen dringend gebeten, dass er ihm die Unterlagen von L1 schicke.
308 Er habe zum einen Angst gehabt, dass der Tatvorwurf aus B. auf ihn zurückfalle und zum anderen sich geärgert, wieder „auf die Schnauze geflogen“ zu sein, weswegen er wenigstens die Kunden der P. habe abwerben wollen. Dies sei ihm mit „A.“ gelungen, wohl, da dieser mit S. verbunden gewesen sei. Beide hätten sich schon im September 2021 getroffen und es sei dann schnell zu der ersten Bestellung von Zigarettenfiltern gekommen.
309 Sie, also „A.“ und der Angeklagte L., hätten sich nach dem b. Urteil gefragt, was aus der Immobilie in E1 geworden sei und hätten deswegen G1 M3, der mit „A.“ habe zusammenarbeiten wollen und mit U1 P. K. gebrochen habe, als Geschäftsführer der H. Ltd eingesetzt. Der habe festgestellt, dass die Immobilie nicht belastet sei, dort aufgeräumt und die Immobilie sogar noch mit Gewinn verkauft. Dann habe er, der Angeklagte Leo L., von der kontoführenden W.-Bank Nachricht bekommen, dass von dem Konto hohe Beträge überwiesen werden und der Geschäftsführer sei nicht mehr ans Telefon gegangen. Da habe er „A.“ über Partner Bescheid gegeben und sei am nächsten Morgen nach W. zu „A.“ geflogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie hätten dann den Geschäftsführer abberufen und einen Vertrauten von „A.“, M3 C3, berufen. Sie hätten auch die Bank informiert, da seien schon 350.000 Euro von dem Konto abgeflossen. Nach einem Streit mit der Bank hätten sie zumindest einen Teil als Kompensation zurückerlangt. Den neuen Geschäftsführer kenne er, der Angeklagte L., nicht gut, daher habe er sein Darlehen zurückgewollt und den Rest als Anzahlung für die offene Bestellung der Medizingeräte genutzt.
310 cc) Zum Komplex „K.“ sowie zu S.
311 Zunächst bestritt der Angeklagte L., gewusst zu haben, dass in den von ihm zur Ausfuhr in H. angemeldeten Containern kein hoch versteuerbarer Feinschnitttabak, sondern nicht zu versteuernder Rohtabak enthalten war und räumte lediglich ein, unter dem Pseudonym „N. E.“ für die A. mit der T., der Firma A. S. insbesondere mit dem Zeugen A1 kommuniziert zu haben.
312 „A.“ sei der „wahre Inhaber“ der A. Außenhandelsgesellschaft gewesen. Er, der Angeklagte Leo L., habe keine Kontovollmacht gehabt. Die A. sei insbesondere keine Nachfolgegesellschaft der P. C. GmbH gewesen. „A.“ habe sich „wegen der Aktivitäten in B.“ von U1 P. K. getrennt und ein eigenes Unternehmen in Deutschland haben wollen, das NTMs an sich und andere Kunden verkaufen könnte.
313 Der Angeklagte L. habe nicht selbst Geschäftsführer sein wollen aber dabei geholfen, eine Vorratsgesellschaft zu finden, und habe auch ansonsten „Aufbauhilfe“ geleistet, einen Notar, eine Büroanschrift und einen Telefonservice gefunden sowie den Internetauftritt gestaltet, da der eingetragene Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig war.
314 Hierfür habe er Kontakt zu dem Zeugen B5 aufgenommen, welchen er über U1 P. K. kennengelernt habe. Der sei Buchhalter für die P. C. GmbH gewesen. Mit ihm habe er, der Angeklagte L., den Kontakt auch nach dem „Bruch“ mit U1 P. K. gehalten. Seinen Mitarbeiter, den Zeugen P1, habe er auch immer einmal wieder gebeten, zu übersetzen, wenn polnische Geschäftsführer oder Gesellschafter der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien.
315 Der Zeuge B5 habe ihm auch W2 P3 O. als Geschäftsführer vermittelt sowie Büroservicedienstleistungen ausgeführt und Firmenadressen zur Verfügung gestellt. Wenn er, der Angeklagte L., einen Geschäftsführer gesucht habe, habe er den Zeugen B5 gefragt. So zum Beispiel auch Frau A. für eine seiner Pflegefirmen.
316 Er habe dann unter dem Pseudonym „N. E.“ die ihm bereits durch seine Mitarbeit bei der P. bekannten Geschäftspartner wie die Firma Y. G. wegen Zigarettenfiltern angesprochen oder die S. & V. GmbH in B8 für Einlagerungen. Er, der Angeklagte L., habe die Waren über eine eigene Firma einkaufen sollen und dann der A. formal ein Angebot machen sollen, weswegen er unter Zeitdruck die U. S. K. in L2 gekauft habe. Er habe dann sowohl den Einkauf als auch die Einlagerung der Waren organisiert.
317 „A.“ habe er auch von der Möglichkeit berichtet, bei der T. in K. zu investieren, da ihn einer der Inhaber der T., J2 M2, gebeten hatte, nach einem Investor zu suchen. J2 M2 habe er über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt, welchen er wiederum von der Tabakmesse in D. kenne. Der zweite Inhaber sei verstorben und seine Erben hätten ihre Unternehmensanteile verkaufen wollen. Diese hätten den Preis für die Anteile so niedrig angesetzt, dass er mit J2 M2 vereinbart hätte, für beide eine Marge aufzuschlagen und den so erhöhten Preis „A.“ vorzuschlagen, womit alle einverstanden waren.
318 „A.“ habe dann 2022 auch Feinschnitttabak aus K. mittels der A. exportieren wollen, damit er seinen Geschäftspartner J2 M2 nicht an dem Gewinn beteiligen müsse. Er habe sich für „A.“ um den Transport von der T. über H. und B. nach M. beziehungsweise Ä. gekümmert und im Vorhinein recherchiert, welche Transportdokumente notwendig sein würden und wie diese verändert werden können. Er habe dabei gedacht, der Feinschnitt solle zunächst aus der EU exportiert, dann in M. gegen Rohtabak getauscht und nach Änderung der Frachtpapiere als Rohtabak wieder nach Europa zurückgebracht werden. Er habe sich vorher nicht mit internationalem Seetransport ausgekannt und vieles erst einmal recherchieren beziehungsweise bei dem Zeugen A1 nachfragen müssen. Er habe sich keine Gedanken über eine Verplombung der Ware gemacht, erst als ein verplombter Lkw bei B. angekommen sei und der Zeuge A1 meinte, dies sei für sie schwierig in der Abwicklung, habe er bei A. S. darauf gedrängt, dass der Transport zukünftig unverplombt stattfinde. Es seien bei A. S. die Alarmlampen angegangen, da die Ware wegen Auftragsrückstau so lange im H. Hafen gelegen hätte. Bei dieser 4. Sendung habe er dann auch mit dem Lkw-Fahrer und dem Zoll telefoniert und darauf gedrängt, dass alles quittiert werde. Diese Sendung sei schlussendlich nicht ausgeführt worden, da eine Innerlayer Folie gefehlt hätte und sie Angst gehabt hätten, dass der Tabak austrocknete. Daher habe er den Tabak wieder zurück nach K. geschickt.
319 Er habe 15.000,00 Euro pro Sendung Provision bekommen, allerdings auch Ausgaben gehabt.
320 Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme gab der Angeklagte L. sodann zu, gewusst zu haben, dass der Tabak auf der Route von K. nach D2, genauer in S., gegen Rohtabak ausgetauscht wurde. Es sei tatsächlich seine Aufgabe gewesen, die Sendungen „scheinkonform“ aus der EU auszuführen, d.h. den Export auf dem Papier zu organisieren, damit die Sendungen im EMCS als erledigt eingetragen würden. Die treibende Kraft und Financier des Geschäfts sei „A.“ gewesen. Er habe bei den Mitarbeitern von „A.“ nachgefragt, die hätten ihm gesagt, sie tauschten die Kartons in S. um und schickten sie dann weiter nach H..
321 Die Austauschware, der Rohtabak, sei seines Wissens nach auch bei der T. mit abgeholt worden.
322 Er habe auch mit einer der beiden Speditionen, welche den Transport nach H. übernommen hätten, der A. C. M. W., Kontakt aufgenommen und die Transportaufträge im Namen der A. erteilt, dies habe mit „zur Scheinkonformität gehört“. Seiner Erinnerung nach habe er mit der anderen Spedition, der M. T., keinen Kontakt gehabt.
323 Er habe sich sowohl darum gekümmert, dass der Tabak „scheinkonform“ über B. in H. abgewickelt und der ausgetauschte Tabak aus der EU ausgeschifft wurde als auch darum, was mit dem Tabak danach passierte. Dieser habe ja auch noch einen Wert gehabt und eigentlich über C1 wieder in die EU, konkret nach R., eingeführt werden sollen. Es habe sich dann allerdings als äußerst schwierig erwiesen, „das Material wieder zurückzubekommen.“
324 Die von ihm angesprochenen Marokkaner hätten sich geziert und ihn wohl auch übervorteilt. Er sei dann eigens nach M. geflogen, um die Geschäftspartner vor Ort kennenzulernen und herauszufinden, wo die Probleme liegen, aber es sei ihm, wie sich ja auch aus den entsprechenden Chats ergebe, nicht gelungen, die Situation zu klären, so dass er am Ende nur viel Geld verloren hätte. Er habe gegenüber „A.“ keine Fehler machen wollen und sich daher um den Rohtabak in M. so intensiv bemüht.
325 Er habe daher die nächsten Container lieber über die V. A2 E3 abwickeln wollen, zunächst noch mit dem Zwischenstopp M. bzw. Ä.. Da sich auch das als problembehaftet erwies – „überall, wo man mit Tabak hinkommt, gibt es Probleme, egal ob Feinschnitt oder Rohtabak“ – habe er dann schließlich die Container direkt von H. in die V. A2 E3 verschicken lassen.
326 Für die Abfertigung in den V. A2 E3 und den Reimport nach Europa habe er dann eigens eine Firma gegründet, da er nicht eine seiner eigenen Firmen dafür habe nehmen wollen. Dies sei die M. I. gewesen, welche auch eine Lizenz für den Handel mit Rohtabak gehabt hätte. Nach dem Umschlag in D. sei der Rohtabak dann nach R. und von dort aus nach T1 gelangt. Auch hierfür habe er, der Angeklagte L., keine eigene Firma nutzen wollen, worauf hin ihm „A.“ den Kontakt nach M1 vermittelt hätte, so dass die Ware letztendlich nach N2- M1 gegangen sei.
327 Als es dann zu der Zollkontrolle in H. gekommen sei und auch noch zwei weitere Sendungen offen waren, habe J3 M3 gemahnt, dass die Sendungen aus der EU ausgeführt werden müssten, da er sonst die Steuern zahlen müsste und deutlich gemacht, dass davon die Zukunft der T. abhinge. Er, der Angeklagte L., habe das an „A.“ weitergegeben und der habe ihm den Kontakt zu „S1 2“, wie er in seinem Mobiltelefon gespeichert sei, vermittelt. Dieser hätte sich um die Ausfuhr gekümmert. Ob die „richtige“ Ware, die ja noch bei A. gewesen sei, tatsächlich ausgeführt worden wäre oder es „nur papiermäßig über einen Zollkontakt ausgeführt“ worden sei, wisse er nicht und sei ihm auch egal gewesen. Ihm sei allein wichtig gewesen, dass der Zollvorgang tatsächlich geschlossen worden sei.
328 Er habe die Lkw-Daten für die Abholungen bei der T. jeweils per Signal bekommen und dann nur per E-Mail weitergeschickt, sei hinsichtlich der Organisation der Transporte ansonsten also nur ein Bote gewesen.
329 Mit seiner eigenen Firma U. S. K. sei er ausschließlich im Non Tobacco Bereich tätig gewesen und habe viele Materialien zur Zigarettenherstellung wie spezielle Folien, Filter, Papier, Schachteln und Ähnliches eingekauft und für die Lagerung insbesondere bei S&V gesorgt. Tabak habe er nie eingelagert.
330 „A.“ Mitarbeiter „V1“ habe dem Angeklagten L. häufiger gebeten, von Auktionsseiten Waren wie Umkleidekabinen oder Werkzeuge zu kaufen, welche entweder direkt abgeholt worden seien oder welche er, der Angeklagte L., bei S&V habe einlagern lassen. Dieses Lager sei ihm schon aus seiner Tätigkeit bei der P. bekannt gewesen und sei logistisch ideal gelegen. Ihm seien zur Erstellung der CMRs die Lkw-Kennzeichen, Firmennamen und Empfängernamen mitgeteilt worden.
331 Die Waren seien meist schon angezahlt worden von „A.“, am Ende habe er aber auch „auf Rechnung“ gekauft und dann selbst an Firmen aus der Baubranche fakturiert oder mit Barzahlungen operiert. Diese Baufirmen habe alle „A.“ organisiert.
332 Er habe gewusst, dass die Materialien nach S. gingen und hätte sich denken können, „dass es eine illegale Fabrik in S.“ gebe. Er selbst sei nie dagewesen, sondern habe nur auf der Durchfahrt nach K. mit dem gesondert verfolgten S. dort übernachtet.
333 Mit dem Lkw aus B8, gemeint ist der nach § 154 StPO eingestellte Fall 8 der Anklage, habe er nichts zu tun, davon habe er erst im Nachhinein erfahren. Er sei gerade in P. gewesen als ihn „T.“, der Logistiker von „A.“ angerufen hätte und ihn gebeten hätte, einen Anwalt zu empfehlen, es würde um „Schmuggel, Zollsachen“ gehen.
334 Nach dieser Sache habe er alle Geschäfte mit NTM gestoppt und nur noch ein Geschäft mit Endoskopie-Geräten mit „A.“ abwickeln wollen. Dies habe sich jedoch verzögert, da „A.“ plötzlich nicht mehr die Mittel zum Kauf der Geräte gehabt habe.
335 Ab Mai, Juni 2023 habe er sich dann komplett aus den Geschäften mit Tabak und NTM herausgenommen und auch keine Geschäfte mit „A.“ mehr gemacht.
336 b. Einlassung Q.
337 Der Angeklagte Q. ließ sich am 23. Sitzungstag zum Anklagevorwurf bestreitend ein, indem er eine schriftliche Erklärung verlas und Fragen des Vorsitzenden am folgenden Verhandlungstag durch Verlesung einer ergänzenden Erklärung beantwortete.
338 Er sei als Rechtsanwalt zwar nicht forensisch aber beratend tätig und erstelle vor allen Dingen Jahresabschlüsse und erledige Buchhaltungsarbeiten. Seine Mandanten akquiriere er hauptsächlich über seine Zusammenarbeit mit dem Buchhaltungsbüro seines Partner Herrn B2. Dieser sei türkischstämmig, weswegen auch ein weit überwiegender Teil seiner Mandantschaft aus der „Migrantencommunity“ käme, wobei diese sehr heterogen sei.
339 Den gesondert verfolgten S. habe er seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren kennengelernt als dieser ihn um (arbeits)rechtlichen Rat gebeten hätte. Er sei ihm als außergewöhnlicher Mensch und talentierter Musiker in Erinnerung geblieben und habe ihm im Laufe der Jahre, da er „Gott und die Welt“ kenne, neue Mandate eingebracht.
340 Den Angeklagten L. habe er seiner Erinnerung nach auch über S. vor circa 15 Jahren kennengelernt. An die Details erinnere er sich nicht mehr so genau, es sei um ein laufendes Steuerrechtsmandat bezüglich eines Handelsgewerbes gegangen.
341 Im Jahr 2019 habe S. ihn dann erneut auf den Angeklagten L. angesprochen, da sei es darum gegangen, dass der Angeklagte L. dringend einen Steuerberater für seine Gesellschaften in der Pflege suche, was er, der Angeklagte Q., jedoch mangels Erfahrung in der Pflegebranche abgelehnt hätte. Er habe noch in Erinnerung, dass alles nach größeren Geschäften und einer erfolgreichen Unternehmung in der Erzählung von S. geklungen habe, da der Angeklagte L. sodann zu einer großen Steuerberatungsgesellschaft gegangen sei.
342 Im selben Jahr habe ihn S. auch gefragt, ob er jemanden kennen würde, der Gesellschaften verkaufen würde. Dies sei für ihn nicht ungewöhnlich, viele Mandanten nützten ihren Steuerberater als Möglichkeit, ihr Netzwerk zu erweitern und als Kontaktvermittler. Ihm, dem Angeklagten Q., sei dann der Gedanke gekommen, die von ihm 2017 gegründete aber erfolglose Q1. B. GmbH abzustoßen und sich so die Liquidationskosten zu ersparen. Er habe sich mit dieser Gesellschaft ursprünglich unabhängiger vom Tagesgeschäft machen wollen und in andere Unternehmen investieren wollen, dies sei ihm jedoch nicht nachhaltig gelungen. Er habe daher einen Kaufpreis vom 7.000,00 Euro in den Raum gestellt, da er wusste, dass bereits gegründete Gesellschaften durchaus einen Wert hätten, da bei ihnen die Bedenken der Banken und sonstigen Geschäftspartner bezüglich ganz neu gegründeter Gesellschaften insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit nicht greifen würden.
343 Im Laufe des Verkaufsprozesses habe sich dann herausgestellt, dass der Angeklagte L. hinter der Anfrage des gesondert verfolgten S. stünde, er, der Angeklagte Q., habe es daher zuerst mit der Pflegebranche in Verbindung gebracht. Es seien mehrere Geschäftsideen diskutiert worden, S. habe ihm in diesem Zusammenhang mehrere Nachrichten des Angeklagten L. weitergeleitet, ihm sei nur „die Geschichte mit dem used cooking oil“ in Erinnerung geblieben, erst mit Lektüre der Akte sei er wieder darauf gestoßen, dass es auch um Lager in H. oder Deutschland und ungeschnittenen Rohtabak gegangen sei.
344 Ihm sei das damals nicht aufgefallen, da es sich zum einen um Geschäftsfelder gehandelt habe, die keine „steuerlichen oder andere Probleme“ bereitet hätten und zum anderen er die Gesellschaft verkaufen, also nichts mehr mit ihr zu tun haben wollte. Er habe daher keine Ahnung gehabt, wie „das weitere Schicksal der Q1. sein sollte“. Ab September 2019 habe er sich nicht mehr detailliert mit der Q1. beschäftigt, sondern Post an S. oder die private Anschrift des Zeugen S2 geschickt, welche er der Bestellungsurkunde entnommen hatte. Andere Unterlagen zur Q1. habe er in dem Ordner mit der Aufschrift „Q“ aufbewahrt, der in seinem Büro in der Eiffestraße sichergestellt wurde.
345 Die endgültige Übertragung der Q1. habe sich dann als langwieriger herausgestellt als geplant, da nach seiner Einschätzung die „Erwerberseite nicht „zu Potte“ kam“. Er habe sich auf eine schrittweise Übertragung eingelassen, in dessen ersten Schritt zunächst der Zeuge S2 als Geschäftsführer berufen wurde, wobei er sich damals nicht um den Notartermin oder ähnliches gekümmert habe. Hinsichtlich der Übertragung der Geschäftsanteile habe ihn S. immer wieder hingehalten, nach seiner Erinnerung zum Teil mit dem Argument, der Erwerber sei im Ausland.
346 Er, der Angeklagte Q., habe Druck gemacht, damit er auch seinen Kaufpreis erhalten würde und als seiner Meinung nach weiteren Schritt zur vollständigen Übertragung seine Zustimmung zur Änderung bzw. Erweiterung des Geschäftszwecks gegeben. Ihm sei nicht klar gewesen, dass schon vor der dann erfolgten Übertragung der Geschäftsanteile Geschäfte mit der Q1. getätigt wurden. Er selbst habe nie Rechnungen der Q1. geschrieben. Er sei über das Konto der Q1. verfügungsberechtigt gewesen, habe aber in seiner Zeit als Geschäftsführer keine „Zahlungen an verfahrensrelevante Gesellschaften“ geleistet. Er habe lediglich das aus seiner Sicht mögliche getan, um eine zeitnahe Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht zu gefährden. Er habe weder den Zeugen S2 noch den mittlerweile verstorbenen O. gekannt. Er habe nicht zielgerichtet in verschleiernder Absicht eine Gesellschaft zur Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt, vielmehr seien Dinge aus dem beruflichen und privaten Bereich parallel gelaufen.
347 Hinsichtlich der Pflegegesellschaften ließ sich der Angeklagte Q. dahingehend ein, dass sein Vater durch die CL K., vermittelt durch den Angeklagten L. während der Corona Pandemie „von einem auf dem anderen Tag“ gepflegt wurde bis Mitte 2022. Dass der Angeklagte L. so schnell eine Pflegekraft für seinen Vater gefunden habe, was dem Angeklagten Q. zuvor nicht gelungen sei, habe ihm den Eindruck vermittelt, dass der Angeklagte L. großen „beruflichen Einfluss im Pflegesektor“ hätte. So sei die gemeinsame Idee entstanden, dass der Angeklagte Q. die C. B. GmbH gründen solle und sich mit dem Know-How des Angeklagten L. geschäftlich erfolgreich im Bereich der Pflege betätigen würde. Er sei sich „100% sicher“ gewesen, dass der Angeklagte L. seine Geschäfte „in der Pflegebranche“ einwandfrei betreibe. Die Idee sei gewesen, mit der neuen Gesellschaft bessere Konditionen gerade bei der A1 B1 auszuhandeln. Er selbst sei auch geschäftsführend tätig geworden und für das Konto verfügungsberechtigt gewesen, der Angeklagte L. sei offen als Berater aufgetreten. Von Anfang an sei geplant gewesen, dass er die Gesellschaft an den Angeklagten L. vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit für 7.500 Euro verkaufe. Er habe danach nicht für Lohnsteuern oder andere Verbindlichkeiten haften wollen, weswegen er bis Ende 2023 entsprechende Anfragen und Mahnungen der Finanzbehörden an den Angeklagten L. habe weiterleiten und ihn um die Veranlassung von Zahlungen habe bitten müssen. Erst als die Gesellschaft eine neue Geschäftsführerin bekommen habe, hätte der „Stress“ aufgehört.
348 Er habe das so gewonnene Wissen mittelfristig für den Aufbau eines Pflegeunternehmens in H.- H1 für Menschen mit Migrationshintergrund nutzen wollen, bisher habe er aber lediglich die „e.“ Gesellschaft zur Anwerbung von Pflegekräften im Ausland, namentlich P2, gegründet.
349 Der Angeklagte L., welcher sich zu dieser Zeit viel im Ausland, zum Beispiel in K. aufgehalten hätte, sei bis Ende 2023 immer wieder mit kleinen Angelegenheiten auf ihn zugekommen, zum Beispiel als es um die Betriebsprüfung einer seiner Gesellschaften gegangen sei, als er eine KG gründen wollte oder Fragen zu einem Autohandel und einer Baufirma gehabt hätte. Zum Teil ging es um die Einholung einer Zweitmeinung. So habe er, der Angeklagte Q., für den Angeklagten L. eine Bilanz aus 2019 bewerten sollen, da sei sich der Angeklagte L. nicht sicher gewesen, ob sein Steuerberater vernünftig gearbeitet hätte und habe ihm die entsprechenden DATEV Dateien zur Verfügung gestellt. Er, der Angeklagte Q., habe keine Fehler entdecken können und sie ihm daher so zurückgeleitet. Es sei um die Bilanz der P. gegangen.
350 Der gesondert verfolgte S. sei wiederum 2023 an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er, der Angeklagte Q., einen Kredit in Höhe von 300.000 Euro vermitteln könne gegen eine Grundschuld auf ein Gewerbeobjekt in M3 als Sicherheit. Er habe dann ein Wertgutachten bei einer Gutachterin vor Ort in Auftrag gegeben, welche Ende Dezember 2023 einen Wert in Höhe von ca. 640.000 Euro für das Objekt ermittelte. Um den Termin mit der Gutachterin und dem Makler vor Ort habe sich S. gekümmert, der auch den Makler gekannt habe. Erst bei der Vorbereitung des Notartermins habe er erfahren, dass der Angeklagte L. der Geschäftsführer der Eigentümerin der Immobilie sei. S. habe auf Nachfrage erläutert, dass er sich darum kümmere, da der Angeklagte L. so viel unterwegs sei. Es gehe um die Finanzierung hochwertiger medizinischer Geräte für die U3, was für ihn, den Angeklagten Q., plausibel geklungen habe.
351 Es habe Ende 2023 auch ein Gespräch mit S. über Tabak gegeben, in welchem er ihn, den Angeklagten Q., gebeten hätte, sich nach Lieferanten für Tabak oder Nebenprodukte umzuhören. Für ihn sei dies eine übliche Kontaktanfrage gewesen, welche er wöchentlich von einem seiner Kunden habe. Im Februar 2024 sei es in einem Gespräch mit S. erneut um Tabak gegangen, da habe er, der Angeklagte Q., ihm berichtet, die Frage nur nach „Tabak“ reiche nicht, man müsse wissen, was genau für einen Tabak man benötige und wie dieser geschnitten sei. Dieses Gespräch hätte weder etwas mit dem Angeklagten L. noch mit Tabaksteuerhinterziehung zu tun.
352 Zu einem Treffen Anfang 2024 bei B. K. mit dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. gab der Angeklagte Q. an, sich an dieses erst nach mehrmaligem Anhören des Mitschnittes wieder vage zu erinnern. Die Aussage „so wäscht man keine Geschäfte“ sei aus dem Zusammenhang gerissen und extrem unglücklich formuliert. Es sei darum gegangen einen Geschäftsvorgang zu legitimieren. Es sei um die Entsendung von Mitarbeitern einer maltesischen Gesellschaft nach Deutschland gegangen, wodurch die maltesische Gesellschaft hohe Gewinne erwirtschaftet habe, welche nun nach Deutschland transferiert werden sollten. Der Angeklagte Q. habe darauf hingewiesen, dass dann Kapitalertragssteuern anfielen. Danach habe sich L. theoretisch erkundigt, ob in der Vergangenheit liegende geschäftliche Vorgänge im Rahmen einer Betriebsprüfung dadurch „weggewaschen“ werden können, dass während der Prüfung die Rechtsform der geprüften Gesellschaft gewechselt wird. Der Angeklagte L. habe steuerliche Mehrbelastungen vermeiden wollen, keine Geldwäsche betreiben wollen. Nur darauf habe sich das „Waschen“ in der Aussage des Angeklagten Q. bezogen. Konkret meinte sich der Angeklagte Q. zu erinnern, sei es darum gegangen, ob steuerrelevante Entnahmen bei einer Kapitalgesellschaft anders bewertet werden, wenn diese bei laufender Prüfung in ein Einzelunternehmen gewandelt wird.
353 Zuletzt stellte der Angeklagte Q. noch einige Details klar, die seiner Ansicht nach von dem Zeugen M1 falsch wiedergegeben worden seien. Er sei nicht für dem Angeklagten L. zuzuordnende Konten verfügungsberechtigt gewesen. Er habe noch nie ein W. Konto benutzt, sei in den letzten 20 Jahren weder in B4 noch in B., K. oder der S1 gewesen.
354 Zu den von ihm betreuten Gesellschaften aus dem Baubereich erklärte der Angeklagte Q., es sei nicht richtig, dass sich die SB B. GmbH kurz vor der Abwicklung befunden habe, vielmehr sei aus den elektronischen Buchhaltungsdaten 2020 bis 9/2021 ersichtlich, dass die SB B. GmbH im „2. Halbjahr“ einen Gewinn von ca. 4,8 Mio. Euro bei 12 oder 13 Mitarbeitern ausgewiesen habe Er hätte keinen Auftrag gehabt, den Jahresabschluss oder die Steuererklärung zu erstellen und auch keine Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt. Auf den drei Firmenkonten seien Überträge aber keine größeren Überweisungen vorhanden.
355 Auch bei der A. G. GmbH habe er weder Steuerklärungen noch Bilanzen erstellt, noch Voranmeldungen übermittelt. Er habe lediglich die Lohnbuchhaltung für das Jahr 2023 erstellt. Auch diese Gesellschaft sei nicht „kurz vor Ende der Lebensdauer“ gewesen, da sie nach seinem Kenntnisstand über 50 Mitarbeiter gehabt hätte und einen Gewinn von 340 Tausend Euro ausgewiesen habe. Ein Zusammenhang der Gesellschaft mit dem Angeklagten L. sei ihm nicht bekannt.
356 Hinsichtlich den Überweisungen der O. GmbH an die A. und die U. S. K. im Frühjahr 2022 habe er lediglich auf Bitten des Angeklagten L. der O. GmbH Bescheid gegeben, dass sie sich bei dem Angeklagten L. melden sollten. Dieser habe die O. nicht erreichen können, die hätten lediglich eine Festnetznummer gehabt und da sei er auf ihn, den Angeklagten Q., zugekommen, da er wusste, dass die O. ein Mandant von ihm sei, tatsächlich habe er die monatliche Lohnbuchhaltung für die abgewickelt. Entsprechend sei auch in der Woche vor Monatsende ein Mitarbeiter der O. wegen Lohnangelegenheiten im Büro erschienen und dann habe er die Info an ihn weitergegeben. Er wusste, dass der Angeklagte L. im Baugewerbe (Fliesen) tätig und die O. eine relativ große Baufirma war, die U. S. K. oder A. kannte er hingegen nicht. Die zweite Überweisung könne er sich nur so erklären, dass er, der Angeklagte L., da es beim ersten Mal geklappt hatte, im nächsten Monat erneut auf ihn zukam. Ihm sei es auch plausibel erschienen, dass regelmäßige monatliche Zahlungen im Rahmen eines konkreten Bauprojekts geleistet wurden und der Angeklagte L. gern kleinere Aufgaben delegierte.
357 2. Allgemeine Feststellungen
358 Neben der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten L. ergibt sich der allgemeine Tatplan der Tätergruppierung insbesondere aus den Ermittlungen der b. Zollbeamten, der zahlreichen ausgewerteten Chat-Korrespondenzen der Beteiligten untereinander, der Transportdokumente sowie der E-Mail Nachrichten insbesondere des Angeklagten L., wobei die sichergestellte Kommunikation der Beteiligten erkennbar nur fragmentarisch ist, weil die Kommunikation konspirativ stattfand, wozu insbesondere auch die regelmäßige Löschung von Nachrichten gehörte.
359 Dem Zeugen M1 waren die konspirativen Nachrichten, Telefonate und auch persönlichen Gespräche in Erinnerung. Mit mehreren Kontakten habe der Angeklagte L. im Wesentlichen nur über die App „S. C.“ korrespondiert.
360 Ähnlich erinnerte sich auch die Zeugin S5, welche die Mobiltelefone des gesondert verfolgte S. auswertete, dass dieser konspirativ kommunizierte über mehrere Chatdienste wie WhatsApp, Telegram, Signal und silent phone und als Einstellung selbstlöschende Nachrichten wählte, was auch in den einzelnen Chats sichtbar sei.
361 Ähnliches geht auch aus den Auswertevermerken der Zeugin H. und des Zeugen T2 zu den Mobiltelefonen des Angeklagten Q. hervor.
362 Zwischen den drei Beteiligten finden sich auch regelmäßig Nachrichten, in welchen sie sich gegenseitig auffordern, hauptsächlich der Angeklagte L. und der gesondert verfolgte S. den Angeklagten Q., in einen anderen Chatdienstleister zu wechseln, wie der Zeuge T2 auch berichtete.
363 a. Allgemeines
364 aa) Die Aufgaben des gesondert verfolgten S., seines Cousins T3- K2 und des L1 gehen neben der Einlassung des Angeklagten L., welcher beschrieb, dass sich der gesondert verfolgte S. und sein Cousin über längere Zeit in B. aufhielten, aus den Observationen der belgischen Zollbeamten hervor. Diese beobachteten, dass die vom Angeklagten S. im Wechsel gefahrenen Audi Q 7 mit B4. Kennzeichen die ankommenden Lastwagen mit Ladungen von Rohtabak und NTM beim Be- und Entladen begleiteten sowie bei Fahrten zwischen dem Lagerraum in C. und den Produktionsstätten in T. und der im Aufbau befindlichen Produktionsstätte in E1, in welcher der Angeklagte S. und sein Cousin schließlich auch festgenommen wurden.
365 So beobachteten die Zollbeamten u.a., wie am 6. Juli 2021 der Audi Q7 mit dem Kennzeichen ... gefolgt von einem Lastwagen, dessen Zugmaschine später noch am selben Tag an dem Lager in D4 von anderen b. Zollbeamten gesichtet wurde, rückwärts vor den Lagerraum in C. fuhr und anderthalb Stunden später beide wegfuhren. Diese Erkenntnisse werden zusätzlich durch das rechtskräftige Urteil des Gerichts erster Instanz in A4 vom 13. Januar 2023 bestätigt.
366 Das gleiche gilt für die beiden auf den Bekannten des gesondert verfolgten S. V. L1 zugelassenen Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz. In der Wohnung des L1 in B. wurden zudem zahlreiche Lieferdokumente zu Lieferungen von rohem und verarbeiteten Tabak („striped tobacco“) sowie 60.650 Euro in bar gefunden, wie die b. Beamten in ihrem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2021 ausführten. In seinem Besitz befand sich auch ein Übergabeprotokoll, welches er im Namen der „P. K.“ unterzeichnete, welches sein Handeln für die P. und damit die Tätergruppierung ebenso zeigt wie das von dem Angeklagten L. aufgezeichnete Telefonat mit diesem. In dem aufgezeichneten Telefonat berichtete L1 dem Angeklagten L. darüber, offiziell in B. für die P. gearbeitet zu haben, und bat den Angeklagten L., für ihn Gehaltsnachweise zu besorgen.
367 Die bei der Durchsuchung der Wohnung des L1 vorgefundenen CMRs und andere bei den Ermittlungen in B. aufgefundene Lieferdokumente zeigen eindrücklich, wie schon ab Mai 2020 in kurzen, regelmäßigen Abständen Roh- und teilverarbeiteter („Striped“) Tabak an den Lagerraum in C. für die P. C., zum Teil im Auftrag der P. H., zum Teil direkt von der U. T. follis angeliefert wurde. Letztlich bestätigt auch das Urteil des Gerichts erster Instanz in A4 vom 13. Januar 2023, dass der dort verurteilte L1 Teil der Tätergruppierung war.
368 bb) Dass es sich bei den in B. sichergestellten Zigaretten um Fälschungen handelte, ergibt sich aus den Erkenntnissen der b. Beamten von den Markenherstellern, welche diese in ihrem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2021 niederlegten und welche die Kammer an Hand des Gutachtens der Firma P. M. I. betreffend das Lager in A. exemplarisch überprüfen konnte. Diese bestätigen auch, dass das in T. gefundene Verpackungsmaterial sowie die NTMs, welche in B3 gefunden wurden, gefälscht sind.
369 Die von den b. Ermittlungsbehörden durchgeführten Laboranalysen bestätigten zusätzlich, dass es sich bei dem als Feinschnitt identifizierten Funden auch jeweils tatsächlich um verbrauchssteuerpflichtigen Feinschnitt handelte, der aus dem angelieferten Rohtabak hergestellt worden war, genauso wie der in den sichergestellten Zigaretten festgestellte Tabak insgesamt identische Merkmale aufwies und dabei der Feinschnitt weiterverwendet wurde.
370 Hierbei wurde jeweils eine repräsentative Auswahl an Proben aus den Lagern B2, T. und F.- A1 von dem Labor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen untersucht. Bestätigt wird dies auch durch das rechtskräftige Urteil des Gerichts erster Instanz in A4 vom 13. Januar 2023.
371 Schließlich ergibt sich sowohl aus den aus B. übersandten Ermittlungsberichten als auch aus dem bereits genannten Urteil des Gerichts erster Instanz in A4 vom 13. Januar 2023, dass es sich bei den aufgefundenen Herstellungsstätten für Feinschnitt und Zigaretten insgesamt um illegale, zu keinem Zeitpunkt bei den zuständigen belgischen Behörden angemeldete Herstellungs- oder Lagerstätten handelte und insbesondere auch weder steuerliche Erklärungen für die den Betrieb dieser Herstellungs- und Lagerstätten abgegeben noch Steuerzeichen erworben wurden.
372 cc) Dass die aufgeführten Lagerstätten allesamt der Tätergruppierung zuzuordnen sind, ergibt sich zum einen aus der Einlassung des Angeklagten, welcher jedenfalls die Lager in C., A., T. und E1 identifizierte und als zusammengehörig bezeichnete sowie mit der P. C. in Verbindung brachte. Zum anderen belegen die Ermittlungen der belgischen Zollverwaltung, insbesondere die umfangreichen Observationen, dass die genannten Lager allesamt von derselben Tätergruppierung als Lager- und/oder Produktionsstätten genutzt wurden, was auch durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in A4 vom 13. Januar 2023 bestätigt wird. So fuhren die Lkw regelmäßig, nachdem sie den Lagerraum in C. angefahren hatten, zu den Lagern in A., D4 oder T., oder, nachdem sie in D4 waren, zum Lager in B2, genauso wie der gesondert verfolgte S. wechselnd mit beiden auf die P. C. zugelassenen Audi Q7 zwischen dem Lagerraum in C. auf der einen und den Räumlichkeiten in T., B2, und E1 auf der anderen Seite hin und her pendelte und Lkw zu den einzelnen Lagern und von diesen weg begleitete, wie sich aus den Observationen der einzelnen Lagerstätten ergibt, an denen die beiden auf die P. C. zugelassenen Audi Q7 regelmäßig gesichtet wurden. Dies stellten die belgischen Beamten in ihrem Observationsbericht vom 13. Juli 2021 bezüglich des Audi Q 7 ... nochmals überzeugend zusammen, dessen Richtigkeit die Kammer an Hand der Observationsberichte zu den einzelnen Lagerstätten auch überprüfen konnte.
373 Vom Lager in T. wiederum fuhr der gesondert verfolgte S. mit den beiden Audi Q 7 zum Lager im O. V.weg, B3, in B2 und umgekehrt, wie die Observation durch die b. Zollbeamten ergab; von dem Lager im M. in B3 wiederum nach E1. Das Lager in F.- A1 wurde mehrmals, wie zum Beispiel am 27. Juli 2021 von demselben Mercedes angesteuert, der zuvor am O. V.weg in B3 war. Letztlich befanden sich eine an die P. C. mit Lieferadresse im I.weg ... in T. ausgestellte Rechnung der E., eines Energieversorgers und eine Mahnung des Gaslieferanten L. vom 15. Juli 2021 in der im Aufbau befindlichen Produktionsstätte in E1.
374 Diese Überschneidungen werden bestätigt durch die Analysen des Labors der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, welche die Beamten in ihrem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2021 beschreiben und das Gericht erster Instanz in A4 in seinem Urteil vom 13. Januar 2023 bestätigte.
375 Wie auch der Zeuge O1 allgemein beschrieb, kann an Hand der Schnittmuster des Tabaks sowie der Zusammensetzung der Proben festgestellt werden, ob Tabakproben durch die selben Maschinen verarbeitet wurden. So zeigte die Laboranalyse, dass zwei Proben aus T. in ihrer Zusammensetzung drei Proben aus E1 entsprachen, drei weitere einer aus F. A1, eine andere wiederum einer in C. genommenen Probe. Eine weitere Probe aus C. wiederum entsprach in ihrer Zusammensetzung einer Probe aus E1. Auch decken sich, wie die b. Zollbeamten in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 schreiben, die in B2 gefundenen 96 Tabakkartons hinsichtlich des Materials und Designs mit denen in C..
376 b. Betriebene Lager und Produktionsstätten
377 Die (Zahlen-, Gewichts- und sonstigen) Angaben zu den an den einzelnen Orten jeweils aufgefunden NTM, Feinschnitttabak, Zigaretten und Ähnlichem, insbesondere auch Maschinen in den einzelnen Lager- und Produktionsstätten, ergeben sich aus dem Ermittlungsbericht der b. Zollverwaltung von 6. August 2021, welcher mit den Daten aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts erster Instanz A2 vom 13. Januar 2023 übereinstimmt und welche die Kammer anhand einzelner Durchsuchungsprotokolle aus B. auch überprüfen konnte.
378 Aus den Ermittlungsberichten der b. Zollverwaltung und dem bei der Zigarettenfirma P. M. I. eingeholten Gutachten ergibt sich auch insgesamt, dass mit den vorgefundenen Gerätschaften die Weiterverarbeitung von Rohtabak zu Feinschnitt sowie die Herstellung von großen Mengen an Zigaretten in einer Größenordnung von ca. 1,5 Mio. Zigaretten pro Tag möglich war.
379 aa) Die Benutzung des Lagerraums in C. zur Zwischenlagerung von NTM und Maschinen hat der Angeklagte L. in seiner Einlassung eingeräumt.
380 aaa) Die Feststellungen werden durch die aufgefundenen CMRs, welche die Adresse des Lagerraums als Empfangsort angeben sowie den in dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 der b. Zollverwaltung und dem Observationsprotokoll der b. Zoll- und Steuerfahnderin v. G5 vom 16. April 2021 niedergelegten Ermittlungen insbesondere der Auswertung der Videoüberwachung und der Observation der Lagerstätte bestätigt. In dem Observationsprotokoll erläutert die Beamtin detailliert und für die Kammer gut nachvollziehbar, dass sie die Observation der Lagerbox auf Grund der Überwachung einer Lkw-Ladung von der U. T. F. begannen und an Hand der von L. gespeicherten Videoaufzeichnungen beobachten konnten, wie der Fahrer des auf die P. C. GmbH zugelassene Audi Q 7 die An- und Auslieferungen der Lkw beaufsichtigte und diese sodann begleitete.
381 bbb) Die in E1 bei der Durchsuchung aufgefundene „Proforma Rechnung“ der U. T. F. an die P. C. mit der Adresse des Lagerraums in C. über 13.860 kg „flue-cured“ Tabak, 99 Schachteln C48 und 33 Paletten für insgesamt 54.000 Euro vom 11. Februar 2021 sowie der CMR der gleichen Beteiligten über „unmanufactured striped tobacco“ bestätigen ebenfalls, dass in C. auch Tabak eingelagert wurde. Der Angeklagte L. räumte auch ein, dass in C. Rohtabak gelagert wurde.
382 Die zahlreichen CMRs, welche bei dem in B. verurteilten L1 gefunden wurden, belegen zudem, dass zweimal im Mai 2020 und dann ab dem 14. Oktober 2020 regelmäßig nicht nur Rohtabak, sondern auch „striped tobacco“, sprich entrippter Tabak, jeweils in ähnlichen Mengen von 12.000kg – 14.000kg, nach C. geliefert wurden.
383 ccc) Auch die Einlagerung eines Tabaktrockners konnten die Beamten am 28. Januar 2021 zusammen mit 4 Paletten mit Pappkartons in die Lagerbox beobachten sowie, dass diese am 31. Mai 2021 zum Lager in T. gebracht wurde.
384 ddd) Dass die Lagerstätte in C. auch zur Verschleierung von Lieferwegen und der Adressen der Produktionsstätten genutzt wurde, indem die dorthin adressierten Lieferungen durch direkte Ansprache und Begleitung der Lkw wieder „umgelenkt“ wurden, zeigt sich an den Beobachtungen der b. Zollbehörden, welche diese in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 niederlegten. In diesem beschreiben sie nachvollziehbar, wie sie einen Lkw mit einer Ladung Tabakstreifen von der U. T. F. in L2 dabei beobachteten, dass er zu dem Lagerraum in C. fuhr, dort die Waren jedoch nicht aus dem Lkw entladen wurden, sondern dieser - ohne abzuladen - begleitet von einem auf V. L1 zugelassenen Mercedes Benz wegfuhr.
385 Auch konnten die b. Zollbeamten, wie sie in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 und in ihrem Observationsbericht vom 4. August 2021 anschaulich beschreiben, insbesondere am 3. Juni und am 1., 3. und 5. Juli 2021 ein Umladen zwischen zwei Lastwagen, welche sich mit dem Heck aneinandergestellt hatten, auf dem Gelände der L. beobachten, eine Praxis, die im Übrigen der Angeklagte L. in einer Chat-Nachricht an den Mitarbeiter von „A.“, den „T.“, vom 6. März 2023 selbst beschreibt („von Lkw zu Lkw“).
386 Die b. Zollbeamten konnten weiterhin am 21. Mai 2021 einen Austausch von Anhängern und Zugmaschinen beobachten, wie sie in ihrem Vermerk festhielten. Ähnlich wie es der Zeuge C2 bezüglich der von ihm durchgeführten Transporte nach S. beschrieb, wurden auch in B. auf dem Gelände einer Tankstelle Zugmaschinen und Anhänger, welche zuvor mit Kartons aus dem von der P. H. B.V. angemieteten Lagerraum in C. befüllt und von L1 begleitet wurden, getauscht.
387 Diese Art des Austausches von Anhängern bestätigt schließlich auch der bei dem in B. verurteilten L1 gefundene CMR vom 29. Juni 2021, der als Empfänger der Ladung ein unbeteiligtes Unternehmen in den N. ausweist, obgleich b. Ermittlungsbeamte das in dem CMR genannte Transportmittel am Tag, an dem das CMR abgezeichnet wurde, im Rahmen der Observation bei L., d.h. dem Lagerraum in C., sichteten.
388 bb) Die Feststellungen zu der Lagerstätte in B2 ergeben sich aus dem Protokoll der am 14. April 2021 durchgeführten Durchsuchung, der in diesem Zuge angefertigten Lichtbilder sowie den Erkenntnissen aus der in dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen vorangegangenen Observation der Lagerstätte.
389 aaa) Die b. Beamten beschreiben in ihrem Durchsuchungsprotokoll eine am 14. April 2021 in Betrieb befindliche Tabakverarbeitungsanlage. An diesem Tag befanden sich in der Lagerhalle 24.347 kg geschnittener und 36.824 kg ungeschnittener Tabak, eine Tabakschneide- und -trockenmaschine, vier Hubwagen und ein Gabelstapler sowie 295 leere Kartons mit Tabakresten.
390 Die von den Beamten bei der Durchsuchung angefertigten Lichtbilder illustrieren, dass die Lagerhalle sowohl zur Lagerung von Tabak, Verpackungsmaterialien wie insbesondere Mastercases als auch zur Trocknung von großen Mengen an Rohtabak diente.
391 Die Fotografien zeigen auch eine im Betrieb befindliche Tabakschneidemaschine, welche mit Hilfe eines Schneeschiebers mit Rohtabak bestückt wird, wobei der geschnittene Tabak am Ende der Maschine auf dem Boden fiel.
392 Die Beamten beschreiben in ihrem Durchsuchungsprotokoll zudem anschaulich und mit den Lichtbildern übereinstimmend, dass sich in einer Ecke der Halle zusätzlich ein Büro/Küchenraum mit Lebensmitteln, ein kleiner als Schlafstätte und Umkleide genutzter Raum sowie Sanitäreinrichtungen befanden, in denen sämtliche beim Betrieb eingesetzten Arbeiter wohnen konnten.
393 Die von den Beamten festgestellte Überwachung der Eingangstore mittels live-Video Übertragung zeigt neben dem bei Beginn der Durchsuchung noch laufenden Tabaktrockner, der eingeschalteten Beleuchtung, den aufgefundenen Lebensmitteln und Kleidungsstücken, sowie der Tatsache, dass ein seitliches Tor, welches ein Verlassen des Geländes ermöglicht, zunächst verschlossen und während der Durchsuchung geöffnet wurde, dass die Tabakverarbeitungsstätte am 4. August 2021 (noch) in Benutzung war.
394 bbb) Die Lagerstätte in B2 wurde von zumeist durch die von dem gesondert verfolgten S. gefahrenen beiden auf die P. C. zugelassenen Audi Q 7 begleiteten Lkw angefahren, welche dort ent- und wieder beladen werden, häufig mit aus Sicht der observierenden Ermittler typischen Tabakkartons. Zum Teil, wie am 5. März 2021, handelte es sich dabei um Lastwagen, welche zuvor schon an anderen Lagerstätten wie hier in C. von den Beamten gesichtet wurden. Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht vom 6. August und dem Observationsprotokoll vom 16. April 2021 der b. Zoll- und Steuerfahnderin v. G5, in welchem die b. Zollbeamten ihre Erkenntnisse aus der Observation des Lagers seit dem 12. Februar 2021 beschreiben.
395 Dass es sich tatsächlich um Tabakkartons handelt, geht aus der Größe und Form hervor, die typisch für Tabakkartons sind, aus der Tatsache, dass die Beamten am 12. Februar 2021 einen starken Tabakgeruch nahe dem Grundstück wahrnahmen sowie den Funden bei der Durchsuchung am 14. April 2021.
396 Ähnlich beschreiben die b. Zollbeamten in ihrem Protokoll der Durchsuchung des B.weg ..., ... B2 vom 14. April 2021, einen starken Tabakgeruch bei Betreten des Gebäudes wahrgenommen zu haben, noch bevor sie die durch eine verschlossene Tür abgegrenzte rückseitige Halle betraten, in welcher die Kartons und der eingeschaltete Tabaktrockner standen.
397 cc) Die Feststellungen zu dem Lager in T. ergeben sich insbesondere aus den Funden der belgischen Beamten bei der Durchsuchung der Lagerstätte am 4. August 2021, den Erkenntnissen aus der in dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen vorangegangenen Observation der Lagerstätte sowie der Einlassung des Angeklagten L..
398 aaa) Aus dem Mietvertrag über die Lagerhalle in T. vom 21. April 2020 ergibt sich, dass die P. C. die Lagerhalle, welche damals eine Küche und ein WC hatte, für einen monatlichen Mietzins von 5.900 Euro zunächst auf neun Jahre hin mietete.
399 bbb) Wie die Beamten in dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 anschaulich beschreiben, befand sich in T. eine Produktionsstätte, welche von 10 Arbeitern bedient wurde und der Herstellung sowohl von Feinschnitttabak sowie der Fertigung von Zigaretten diente.
400 ccc) Auch zu der großen Produktionsstätte in T. konnten die ab dem 6. Mai 2021 observierenden Beamten zahlreiche Fahrten des gesondert verfolgten S. mit dem Audi Q 7 sowie der in B. verurteilten L1 und A1 feststellen. Häufig kamen oder fuhren sie danach von/zu anderen Lagern, wie dem in A., C. oder B2. So stellten die Beamten zum Beispiel am 28. Juni 2021 eine Zugmaschine mit den Nummernschild ... fest, welche sie zuvor schon in B2 und in C. bei L. gesichtet hatten und am 15. Juli 2021 den vom gesondert verfolgten S. gefahrenen Audi Q 7 ..., wie dieser nachdem er einen Lastwagen aus E1 kommend auf das Gelände in T. begleitet und nach Beladen des Fahrzeuges nach C. und nach E1 fuhr. Dass der Lkw in T. beladen wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Beobachtung der b. Zollbeamten, dass die Räder der mittleren Achse bei Einfahrt auf das Gelände den Boden nicht berührten, bei Verlassen des Geländes hingegen schon, mithin der Lkw schwerer, sprich mit Ware beladen, war.
401 ddd) Die Feststellungen zu dem in B. verurteilten A1 ergeben sich insbesondere aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts erster Instanz A2 vom 13. Januar 2023 und dem Ermittlungsbericht der b. Zollbehörden vom 6. August 2021. In diesem berichten die Zollbeamten, dass sie bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des A1 insgesamt über 70.000 Euro Bargeld, sein iPhone 11 mit einem WhatsApp Chat sowie das auf ihn zugelassene Fahrzeug Audi A6 nebst Fahrzeugschlüssel, welches sie zuvor mehrfach bei den Lagern in T. und D4 gesichtet hatten, fanden. In dem Chat mit einem als „A. 1“ gespeicherten Kontakt im Juni und Juli 2021 gibt A1 Anweisungen, wie viel Tabak zu produzieren sei, wie mit defekten Maschinen umzugehen sei, bestimmt die Arbeitszeit der Arbeiter vor Ort und erkundigt sich nach der Produktionsmenge und der Versorgung mit Rohtabak.
402 In ihrem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2021 beschreiben die b. Beamten anschaulich, wie sie auf dem iPhone 11 des in B. verurteilten A1 Abbildungen und Videos von tabakverarbeitenden im Betrieb befindlichen Maschinen (Tabakschneidemaschine, Tabaktrockner, Verpackungsmaschine) feststellen konnten und auch bestätigen konnten, dass es sich bei der gefilmten Lagerhalle, in welcher die Maschinen und Tabakkartons standen, um die in T. handelte. In ihrer im ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2021 niedergelegten Auswertung konnten die b. Beamten zusätzlich feststellen, dass die Chatnachrichten über ankommende oder abfahrende Lkw oder angekündigte Besuche des A1 vor Ort mit den Erkenntnissen aus der Observation des Lagers in T. ausnahmslos übereinstimmen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass A1 gestanden hat, zunächst Lebensmittel und andere Materialien für die Arbeiter in der illegalen Zigarettenfabrik gekauft und geliefert zu haben und später auch die Lieferung oder Abholung von Materialien und Maschinen für die Fabrik selbst begleitet zu haben und somit für den praktischen Betrieb der Produktionsstätte in T. zuständig war.
403 eee) Wie auch schon bezüglich des Lagers in C. konnten die b. Zollbeamten auch nach einer Anfahrt des Lagers in T., wie sie in ihrem Observationsbericht vom 4. August 2021 anschaulich beschrieben, beobachten, wie dieser beladene Lkw (alle Räder des Aufliegers haben Bodenkontakt), begleitet durch den Audi Q 7 ..., in B3 am Straßenrand die Anhänger mit einer p. Zugmaschine austauschte, nachdem beide Fahrer miteinander Kontakt aufgenommen hatten und die p. Zugmaschine mit der Beladung aus T. nun zu einem weiteren Lager der Tätergruppierung in B3 fuhr, um nach einer Entladung die Auflieger wieder zu tauschen.
404 dd) Die Feststellungen zu der als Produktions-, Lager- und Schlafstätte genutzten Halle in A. gehen insbesondere neben dem Durchsuchungsprotokoll vom 5. August 2021 und dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 aus dem von der Vermieterin den b. Behörden zur Verfügung gestellten Schriftverkehr und aus den angefertigten Lichtbildern hervor.
405 aaa) Der von der Vermieterin den b. Behörden zur Verfügung gestellte Schriftverkehr mit der N. A. belegt, dass diese die 4.000 m2 große Lagerhalle anmietete und die monatliche Miete in Höhe von 20.000 Euro zwischen April und Juli 2021, Nebenkosten in Höhe von 4.100 Euro und die Kaution in Höhe von 40.000 Euro bezahlte.
406 bbb) Wie die b. Beamten in ihrem Durchsuchungsprotokoll vom 5. August 2021 anschaulich beschreiben, war das Gebäude in einen Lagerbereich, Wohnräume inklusive Sanitäranlagen, sowie zwei Produktionsstätten aufgeteilt.
407 (1) In dem Lagerbereich, wie auch auf den angefertigten Lichtbildern erkennbar, befand sich eine große Anzahl an Kartons, zum Teil mit schwarzer Folie umwickelt, Paletten, ungefaltete Mastercases, Verpackungsmaterial, Abfälle von Verpackungen, Hubwagen, sowie große Mengen an NTMs (Blanks der Marken Richmond, Chesterfield, Marlboro und Regina, Verpackungsklebstoffe, Filter- und Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Aluminium- und transparente Folie auf Rollen), Rohtabak und geschnittener Tabak, Ersatzteile für Maschinen wie Filter für ein Belüftungssystem, Gasflaschen und Arbeitsmaterialien sowie Geräte wie ein Gabelstapler, ein Hubwagen, eine Wickelmaschine, eine Scherenhebebühne und ein Stromgenerator nebst Diesel. Nach der Einschätzung der Forensik von P. M. I1 B.V. (P. M.), welche die Anlage in Augenschein nahm, waren alle Komponenten, welche für die industrielle Produktion von Zigaretten nötig ist, vorhanden.
408 (2) Die Produktionslinie umfasste, wie von den Beamten beschrieben, in dem Bericht vom 12. August 2021 der P. M. und auf den Lichtbildern ersichtlich, sowohl die Herstellung als auch die Verpackung von Zigaretten.
409 Die erste Produktionslinie verarbeitete mittels einer sogenannten Zigarettenmaschine, einer Filteransetzmaschine und dem Tray-Belader aus dem geschnittenen Tabak, Filter und Zigarettenpapier Zigaretten, wie der Zeuge O1 auch für Produktionsstätten allgemein nachvollziehbar und plastisch beschrieb. Nach der Einschätzung der Gutachter von P. M. I., die die Anlage in Augenschein nahmen, konnte die Produktionslinie 1.500.000 Zigaretten pro Tag herstellen und war betriebstüchtig.
410 Die zweite Produktionslinie diente der Verpackung der hergestellten Zigaretten, welche die einzelnen Zigaretten mit Hilfe einer Zigarettenpackungsmaschine zunächst in Schachteln zu je 20 Zigaretten, welche durch die Packungsumhüllungsmaschine und die Außenumhüllungsmaschine weiter verpackt und dann in Stangen mit 10 Schachteln pro Stange zusammengefasst wurden. Bei der Durchsuchung wurden gerade Zigaretten der Marke „Richmond“ verpackt, während Masterkartons mit Marlboro neben den Maschinen lagerte.
411 (3) In einem zweiten Raum befand sich ein an fünf Gasflaschen angeschlossener Tabaktrockner und eine Schneideanlage. Zwischen beiden Räumen befand sich, wie auf den Lichtbildern eindrücklich zu sehen, ein großer Generator nebst rotem Dieseltank, welcher die Maschinen in beiden Räumen mit Strom versorgt, sowie eine Absauganlage für den zweiten Produktionsraum.
412 (4) Zusätzlich beinhaltete die Lagerstätte einen mit OSB-Platten abgetrennten Wohnbereich mit Sanitärbereich inklusive Dusche und Toilette, einem Essbereich, in welchem auch Wäsche getrocknet wurde, einem Wäscheraum mit Waschmaschine und Trockner sowie einer vollausgestatteten Küche mit Einbauschränken, Dunstabzugshaube, Herd, Backofen, Mikrowelle, Lebensmittelvorräten, zwei Kühlschränken und einem Gefrierschrank, Tisch, Stühlen, Mülleimer inklusive voller Müllsäcke und benutztem Geschirr und Ähnlichem, wie auf den Bildern gut zu erkennen. Die belgischen Beamten beschreiben des Weiteren 4 Schlafräume, welche auch fotodokumentiert sind, in welchem sich insgesamt 18 benutzte Betten mit jeweils persönlichen Gegenständen in dessen Nahbereich befanden.
413 18 Personen konnten die Beamten während der Durchsuchung vor Ort antreffen, einen Teil davon im Produktionsraum, den anderen Teil im „Wohnbereich“.
414 Der beschriebene Aufbau der Lagerstätte und die durch die Lichtbilder eindrücklich dokumentierte Dimension der Produktions- und Wohnstätten einschließlich der Menge an Materialien und hergestellten Zigaretten zeigen die Professionalität und das Ausmaß der illegalen Zigarettenherstellung.
415 ccc) Bei der am 26. April 2021 beginnenden Observierung des Lagers in A. konnten die b. Zollbeamten, wie sie in ihrem Bericht vom 6. August 2021 festhielten, insbesondere Lastwagen, wie den Anhänger ..., feststellen, welche zwischen den Lagern in A., C., D4 und T. hin und her pendelten wie zum Beispiel am 15. Juni 2021. An diesem Tag fährt der Lastwagen mit dem Nummernschild des Anhängers ... vom Lager in A. nach T.. Am 1. Juli 2021 fährt dieselbe Zugmaschine ( ... ) zweimal zum Lager in A. mit unterschiedlichen Aufliegern und nach C.. Ähnliches konnten die Beamten auch hinsichtlich eines Ford Transit feststellen, welcher kurz hintereinander mit mehreren unterschiedlichen Kennzeichen genutzt wird.
416 ee) Die Feststellungen zu dem Lager im O. V.weg ... in B3 ergeben sich insbesondere aus den im Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen Erkenntnissen der b. Beamten einschließlich der Observation und der Funde bei der Durchsuchung.
417 aaa) In den Räumlichkeiten befand sich, wie in dem Durchsuchungsprotokoll vom 4. August 2021 näher beschrieben, ein eingebauter Schlaf- und Wohnbereich mit bereits abmontierten Betten, Bügeleisen, und ähnlichem Equipment, ein Büro und ein Toilettenraum sowie mehrere Müllsäcke mit durch Benutzung als Wohnraum entstehendem Abfall wie leere Lebensmittelbehälter, Rasierklingen, Waschmittel und ähnliches.
418 In dem Lager befand sich auch ein von der Autowerkstatt K., bei welchem die Tätergruppierung schon mehrere Fahrzeuge angemietet hatte, gemieteter Lkw, fünf Paletten mit ungefalteten Mastercases, Schubmaststapler, Hubwagen, 10 Paletten mit NTMs, 17 Paletten mit Tabakabfall sowie 25 Paletten Verpackungsmaterial, welche mit unterschiedlichen Zigarettenmarken Marlboro (MC), Marlboro Red (MCz), Prince (P) und Richmond (R) beschriftet waren. Diese Marken stellten die Beamten auch in den anderen Lagerräumen der Tätergruppierung fest und wurden auch in der Wohnung des in B. verurteilten L1, bei welchem sich auch der gesondert verfolgte S. mehrfach aufhielt, neben vier Plastikdosen mit Feinschnitttabakproben sowie diversen CMRs über Tabaklieferungen gefunden. Zusätzlich fanden die Beamten auch 4 Mastercases mit Prince und Marlboro Zigaretten. Auf drei Paletten, welche bereits in weißer Folie eingewickelt waren, lagerten Maschinenteile.
419 Der beschriebene Zustand der Räumlichkeiten, insbesondere die abmontierten Betten, der gesammelte Müll und die mit Folie umwickelten Maschinenteile zeigen, dass die Lagerstätte bei der Durchsuchung nicht mehr als Produktionsstätte genutzt wurde, dies jedoch in der Vergangenheit der Fall war und die Materialien nun zu einer neuen Produktionsstätte, wahrscheinlich in E1, abtransportiert werden sollten.
420 Dass die Tätergruppierung mehrere Fahrzeuge bei der Kfz-Werkstatt Garage K. gemietet hatte, ergibt sich aus dem im ergänzenden Ermittlungsbericht vom 28. Oktober 2021 beschriebenen Auswertung der den b. Beamten von der Kfz-Werkstatt zur Verfügung gestellten Dokumente. So war auch der Mercedes Vito, welcher sowohl in F.- A1, als auch im O. V.weg und im B2.weg in B3 von den Beamten mehrfach gesichtet wurde, bei der Garage K. angemietet.
421 bbb) Das Lager wurde ab Mitte Juli 2021 observiert, wodurch die Zollbeamten mehrere von Personenkraftwagen begleitete An- und Auslieferungen beobachten konnten, wie sie in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 nachvollziehbar und detailliert berichteten.
422 ff) Die Feststellungen zu dem Lager im M. ... in B3 ergeben sich insbesondere aus den im Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen Erkenntnissen der b. Beamten einschließlich der Observation und der Funde bei der Durchsuchung.
423 aaa) Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 fanden die Beamten 12 Mastercases mit Zigaretten der Marke Marlboro, NTMs und einen Hubwagen, welche belegen, dass diese Stätte als Zwischenlager und Umschlagplatz benutzt wurde.
424 bbb) Das Lager im M. ... in B3 wird, wie die ab dem 19. Juni 2021 observierenden Beamten in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 feststellten, von dem vom gesondert verfolgten S. genutzten Audi Q7 ... aufgesucht, wobei dieser am 22. Juli 2021 zwischen den Lagern der Tätergruppierung T., E1 und M. in B3 pendelte.
425 gg) Die Feststellungen zu der in F.- A1 (Rue H. L. ... ) betriebene Produktionsstätte ergeben sich insbesondere aus den im Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen Erkenntnissen der belgischen Beamten und dem Durchsuchungsprotokoll vom 5. August 2021.
426 Die in F.- A1 (Rue H. L. ... ) betriebene Produktionsstätte war bei der Durchsuchung der b. Beamten am 4. August 2021 in Betrieb, wie die Beamten an Hand der Motorgeräusche hören und der Produktionsstätte, welche sich im dritten Raum der Lagerhalle befand und von 9 Arbeitern bedient wurde, sehen konnten. Zusätzlich befanden sich im ersten Raum Paletten mit Zigaretten, im zweiten Raum mit Tabak und drei Generatoren. Insgesamt fanden die Beamten 672 Mastercases Zigaretten, 12.420 kg Feinschnitttabak sowie NTMs (allein 19 Paletten gefälschte Marlboro-Verpackungen, 8 Paletten Papier und 10 Paletten Folien) vor, wie sie in ihrem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 und dem Durchsuchungsprotokoll vom 5. August 2021 beschrieben. Sie konnten auch vor Ort den Mercedes Vito feststellen, den sie schon an anderen Standorten während ihrer Observierungen bemerkt hatten sowie zwei Störsender und ein Funkgerät.
427 hh) Die Feststellungen zu der Lagerhalle in E1 ergeben sich insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten L., den im Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 festgehaltenen Erkenntnissen der b. Beamten und dem Durchsuchungsprotokoll vom 4. August 2021.
428 aaa) Der Angeklagte L. räumte ein, zusammen mit dem „A.“ die Immobilie in E1 angekauft zu haben und beschrieb die von ihnen gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion im Detail wie oben bereits ausgeführt, welche mit den vom Zeugen M1 ausgewerteten Handelsregisterauszügen der e. Gesellschaften übereinstimmt.
429 bbb) Am 4. August 2021 konnten zudem die Beamten den gesondert verfolgten S. und den in B. verurteilten T3- K2 neben Rechnungen an die P. C. wie der Tischlerei S. vom 30. März 2021, Dokumente betreffend die Nebenleistungen der Immobilie (Wasser, Strom), Frachtpapiere, welche die P. C. als Empfänger ausweisen und knapp 200.000 Euro Bargeld in dem Schlafraum, in welchem sich der gesondert verfolgte S. aufhielt, auffinden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 4. August 2024 ergibt. In diesem beschreiben die b. Beamten auch, dass sie den Audi Q 7 mit dem Kennzeichen ... auf dem Grundstück vorfanden, dessen Schlüssel mit den Schlüsseln und Fernbedienungen zu den Toren des Geländes und Gebäudes sich auf dem Nachtisch von S. befanden, sowie den auf den in B. verurteilten L1 zugelassenen Mercedes, dessen Schlüssel sich bei dem in B. verurteilten T3- K2 befand.
430 Der in dem Gebäude eingerichtete Wohnbereich bestand aus einer Küche inklusive Küchengeräten, vier Schlafzimmern, einem Badezimmer, einer Waschküche und zwei zusätzlichen Wohnräumen, welcher durch einen Korridor mit dem Lagerraum und sodann der Produktionsstätte verbunden war. Ein neuer Dieselgenerator war mit schalldämmenden Platten ummantelt. In dem Lager befanden sich neben zwei Gabelstaplern eine Schweißstation, ein Kompressor, ein Betonmischer, Presslufthämmer und ähnliche Werkzeuge.
431 ccc) Die die Immobilie ab dem 21. Mai 2021 observierenden Beamten konnten zahlreiche Fahrten der beiden auf die P. C. GmbH zugelassenen Audi Q7, eines weiteren auf die P. C. GmbH zugelassenen Audi Cabrio sowie des auf den in B. verurteilten L1 zugelassenen und bei der Durchsuchung seiner Wohnung bei ihm befindlichen Mercedes zwischen dem Lager in E1 und den anderen Lagern der Tätergruppierung in T., C. und im M. in B3, feststellen sowie, dass die Fahrzeuge manchmal über Nacht auf dem Gelände in E1 stehen blieben, wie sie in ihrem Observationsbericht vom 4. August 2021 und dem Ermittlungsbericht vom 6. August 2021 anschaulich beschrieben.
432 c. Tatbeitrag L.
433 aa) Der Angeklagte L. hat seine Rolle und Aufgaben bezüglich des „B.geschäfts“ weitestgehend zugegeben. So räumte er insbesondere ein, viele Aufgaben für die P. C. übernommen zu haben und auch jedenfalls im Mai 2021 davon erfahren zu haben, dass sich in den Lagerstätten illegale Zigarettenfabriken befanden. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte von Anfang an wusste, dass die Lagerhallen in B. nicht nur der Zwischenlagerung von NTM dienten, sondern auch der illegalen Zigarettenproduktion und er hinsichtlich der Belieferung der belgischen Betriebsstätten sowohl mit Rohtabak als auch mit NTM maßgeblichen Anteil an der Ermöglichung des Betriebs der illegalen Zigarettenproduktion hatte.
434 aaa) So ergibt sich bereits aus der Verwendung der falschen Identität „U. M.“ – von ihm selbst damit erklärt, dass seine Handlungen nicht auf ihn zurückzuverfolgen sein sollten, falls U1 P. K. „irgendwelche Tricks“ mache –, dass der Angeklagte L. damit rechnete, dass die Lieferungen von Rohtabak in B. illegalen Zwecken dienten und ein Bekanntwerden seiner Beteiligung sich für ihn negativ auswirken könnte.
435 Zusammen mit der Tatsache, dass er sich um die Lieferung von Maschinen zur Zigarettenherstellung neben den Lieferungen in erheblicher Menge an NTM und (Roh)tabak kümmerte, ergibt sich für die Kammer das überzeugende Bild, dass der Angeklagte L. bereits zu Beginn seiner Tätigkeit mit den ersten Bestellungen im Herbst 2019 genau wusste, dass illegal Zigaretten in großem Ausmaß in B. hergestellt werden sollten, und auch eine klare Vorstellung vom Ausmaß der Herstellungskapazitäten hatte.
436 Da der Angeklagte auch für die Bestellung und Lieferung von Umkleidekabinen und Maschinen zur Zigarettenherstellung wie einer Stretchwickelmaschine und einem Tabaktrockner nach B. zuständig war, lässt sich für die Kammer auch ausschließen, dass der Angeklagte glaubte, die von ihm organisierten Lieferungen von NTMs und Tabak sollten lediglich in B. zwischengelagert und später weiterverkauft werden.
437 Der von dem Angeklagten behauptete Transport von Rohtabak von einem litauischen Großhändler über Zwischenlager in H. nach B. zum Zweck einer späteren Weiterveräußerung an Käufer „in Südeuropa“ ist im Ergebnis auch schon deshalb nicht glaubhaft, weil – wie der Angeklagte selbst auf Nachfrage einräumte – keine Maßnahmen zum Schutz des Tabaks vor Austrocknung getroffen wurden und sich ein dermaßen langer Transport – wie dies auch von dem Zeugen M1 und insbesondere von dem bereits seit langer Zeit mit Tabaksteuerfällen befassten Zeugen O1 geschildert wurde – auf die Qualität des Tabaks so negativ auswirken würde, dass es wirtschaftlich beinahe sinnlos sei.
438 bbb) Da er bereits im September 2019 an den gesondert verfolgten S., welcher dies an den Angeklagten Q. weiterleitete, schrieb, dass sie für die Q1. Lagerstätten für Rohtabak in H. suchen würden, war der Angeklagte L. auch bezüglich des Einsatzes der Q1. von Anfang an involviert und gestaltete die Geschäfte dieser maßgeblich mit. Auch war es der Angeklagte L. und nicht U1 P. K., der mit dem Angeklagten Q. den Notartermin bezüglich des Geschäftsführerwechsels der Q1. absprach, und auf den Vorschlag des Angeklagten Q. hin, auch gleich den Namen und den Zweck anzupassen, das würde sich bei den entsprechenden Kontobewegungen besser machen, diesen in einem WhatsApp-Chat am 24. September 2019 mit der Erklärung vertröstete, dafür habe der Notar bei dem Termin keine Zeit, das würden sie machen wenn er, der Angeklagte L., wieder in H. sei, bis dahin könne der neue Geschäftsführer ein Konto eröffnen und er würde einen Vertrag für beide aufsetzen.
439 ccc) Auch die Größe der Lagerhallen und die Höhe der Miete, insbesondere der von dem Angeklagten selbst auch besichtigten und ausgesuchten Anlage in T., zeigen, dass er wusste, dass dort nicht lediglich eine Lagerung stattfand. Für eine solche waren die Hallen völlig überdimensioniert. Angesichts der Tatsache, dass nach seiner eigenen Schilderung zudem erst bei Ablieferung an den Endabnehmer die P. C. ihrerseits ihre Bezahlung erhielt, hätte eine solch groß angelegte Lagerhaltung keinen Sinn ergeben und unnötig viel Kapitel gebunden zusätzlich zu den ganz erheblichen monatlichen Mietkosten. Die Größe der Lagerhallen war vielmehr erkennbar deshalb notwendig, da hier ganze Produktionslinien und Schlaf- und Wohnräume für die Arbeiter eingerichtet werden mussten.
440 ddd) Zusätzlich zeigen auch die beschriebenen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten L., dass er von illegalen Aktivitäten ausging. Schon seine Einlassung, dass er, auch nachdem er vom gesondert verfolgten S. erfahren habe, dass in B. illegal Zigaretten hergestellt werden, weiter seine Tätigkeiten entfaltete und sich sein „bisschen“ Distanzieren jedenfalls nicht äußerlich zeigte, deuten in diese Richtung. Dies wird auch durch ein späteres Gespräch vom 29. August 2023 mit dem gesondert verfolgten S. bestätigt. In diesem erzählte S. zunächst dem Angeklagten L., sie sollten sich zu Dritt mit „A.“ treffen, er – d.h. A. – würde ihnen „wegen B.“ keinen Vorwurf machen, es sei auch nicht seine Schuld gewesen, woraufhin der Angeklagte L. im weiteren Verlauf des Gespräches erneut einging und erklärte, sie hätten mit A. bzw. „R1“ in letzter Zeit nur Probleme gehabt, er renne keinem Geld hinterher, er habe Geld verdient und Geld verloren, es sei egal wer jetzt Schuld oder nicht Schuld habe, da das Resultat zähle. Bezüglich B. hätten sozusagen alle Fehler gemacht, es sei „zu verschiedenen Missverständnissen auf verschiedenen Ebenen“ gekommen.
441 eee) Auch die vom Zeugen M1 abgehörte und verschriftlichte Konversation am 4. November 2023 des Angeklagten L. mit seiner Lebensgefährtin, an welcher sich der Zeuge M1 in seiner Aussage noch erinnern konnte, zeigt, wie stark der Angeklagte L. involviert war. In diesem Gespräch unterhielt er sich mit seiner Lebensgefährtin über die Unterhaltsforderungen seiner geschiedenen Ehefrau und deren Kenntnisse über sein Vermögen und berichtete dabei auch, dass seine mittlerweile geschiedene Ehefrau „von B.“ wisse, und auch wisse, was mit „H.“, gemeint ist damit der gesondert verfolgte S., der in B. in Untersuchungshaft saß und verurteilt wurde, passiert sei und sie auch wisse, dass er damit verbunden sei. Wenn sie etwas sage – sie wisse ein paar Firmennamen - und dadurch jemand herausfände, wo er sein Geld hinbringe, das er „auf illegale Weise bekommen“ habe, dann hätte sie allerdings auch nichts davon, da es dann weg sei.
442 fff) Das von ihm selbst aufgezeichnete Gespräch mit dem in B. verurteilten L1 im Kontext der Haftentlassung von S. sowie das Tatgeschehen des Komplexes „K.“ stellen weitere Indizien dafür da, dass der Angeklagte L. von Anfang an um die illegalen Zigarettenfabriken und auch deren grobe Dimension wusste. Die Zeugin V.- F., welche das iPhone des Angeklagten L. auswertete, auf dem der Mitschnitt gespeichert war, gab, wie sie in ihrer Aussage berichtete, auch die Verschriftlichung und Übersetzung in Auftrag und wertete diese sodann aus. In diesem Gespräch zeigte sich der Angeklagte L. gegenüber L1 in keiner Weise überrascht von den ausdrücklich genannten illegalen Zigarettenfabriken in B., auch distanzierte er sich von diesen gar nicht. L1 sah in dem Gespräch in dem Angeklagten Leo L. auch erkennbar einen Mittäter, da er ihm erzählte, er habe die b. Ermittlungsakte studiert, alles sei „der Gesellschaft P. zugeordnet“, alles werde ihnen („uns“) aufgebrummt. Die Lebensgefährtin des Angeklagten L., die zugleich als Übersetzerin des auf Russisch geführten Gesprächs zwischen L1 und L. fungierte, räumte auch gegenüber L1 ein, dass auch sie die Ermittlungsakte, allerdings auf einem „veralteten Stand“, gemeint war vermutlich der erste abschließende Ermittlungsbericht der b. Behörden vom 6. August 2021 und nicht die ergänzte Fassung vom 28. Oktober 2021, gelesen hätten und dort würde „nicht irgendeine Lüge, sondern die Wahrheit“ stehen. Der Angeklagte L. drückte vielmehr Ärger über den vermeintlichen Verrat durch U1 P. K. aus, der seiner Einschätzung nach hinsichtlich der grenzüberschreitenden Beobachtung von Tabaklieferungen aus L2 vorgewarnt gewesen zu sein schien und ihn, L1 und S. nicht mit gewarnt hätte, sondern mit erheblichen Beträgen in die T5 geflohen sei.
443 Entsprechend setzte er seine Geschäfte mit „A.“ auch fast nahtlos fort und nahm sodann im Komplex „K.“ eine noch aktivere, täterschaftliche Rolle ein.
444 bb) Einsatz von Gesellschaften
445 aaa) P.
446 (1) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen zur P. C. ergeben sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts B4- C2 vom 28. Mai 2024. Die Daten zu den Konten ergeben sich aus der Auskunft der BaFin vom 26. August 2022 zu der P. C. GmbH und U1 P. K..
447 (2) Die ausgewerteten Chats, E-Mails, das mitgeschnittene Telefonat mit L1 und seiner Lebensgefährtin und in B. aufgefundene Dokumente belegen eine maßgebliche und aktive Rolle des Angeklagten L. beim Betrieb der P. C. und insbesondere der in deren Namen durchgeführten Lieferungen nach B.. Seine Einlassung, dass diese Gesellschaft von U1 P. K. geführt worden sei und er lediglich auf Anweisung des U1 P. K. vielfältige Aufgaben übernommen und sich eingebracht hätte, ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt; die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich bei U1 P. K. um einen Beteiligten mit einem untergeordneten Anteil handelte, wenn er nicht ohnehin nur seinen Namen hingab.
448 Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass nach Aussage der Zeugin V.- F., die durch ihren Auswertevermerk bestätigt wird, die einzigen Kontaktinformationen für U1 P. K. auf den sichergestellten Mobiltelefonen des Angeklagten L. aus einer ägyptischen Telefonnummer bestanden, keine Kommunikation mit ihm sichergestellt werden konnte und der Zeuge B. sich hinsichtlich des angeblichen Geschäftsführers der P. C. – für die der Zeuge zahlreiche Fahrzeugleasing-Verträge vorbereitete – lediglich daran erinnerte, dass dieser einmal ein Fahrzeug selbst abgeholt habe und sich dies als schwierig dargestellt habe, weil er kein Wort Deutsch gesprochen habe.
449 Damit geht einher, dass sich der Angeklagte L. darum kümmerte, dass die Bilanzen der P. C. GmbH formal in Ordnung waren, wie der Angeklagte Q. einräumte, und wie es sich auch aus der Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten im Oktober 2020 ergibt. So bat der Angeklagte L. den Angeklagten Q., sich einen E-Mail Account bei P1 einzurichten, was der Angeklagte Q. daraufhin tat, und sodann eine weitergeleitete E-Mail der a.@ p..de von der p.@ P1.com mit acht betriebswirtschaftlichen Anlagen (Salden, Jahresabschlüsse, BWA) die Jahre 2018 bis erstes Quartal 2020 betreffend erhielt. Per Chatnachricht ergänzte der Angeklagte L. dem Angeklagten Q. am 7. Oktober 2020 gegenüber den Auftrag: „Ergebnisse wie letztes Mal mit kleiner Besserung“, woraufhin der Angeklagte Q. am 12. Oktober 2020 eine aktuelle BWA und Saldenliste aus dem 1. bis 3. Quartal 2020 der P. C. GmbH sendete. Im Anschluss klärten beide noch eine Nachfrage des Angeklagten L. bezüglich der Höhe der aufgeführten Sachkosten. Wie sich aus dem Telegram-Chat, auf den der Angeklagte L. während dieser Unterhaltung wechselte, da dies „besser so sei“, bereits am 24. März 2020 ergibt, machte der Angeklagte L. dem Angeklagten Q. inhaltliche Vorgaben, welche dieser ohne Widerspruch hinnahm. So müsse das Ergebnis 2017 gleich sein, da es veröffentlicht sei, ab 2018 solle es bergauf gehen, „am besten 200 Tsd gewinn zeigen“, „300 tsd in 2018“, allerdings Warenbestand statt Cash, liquide Mittel sollen nicht viel vorhanden sein, 2019 solle ungefähr gleich sein. Dies widerspricht im Übrigen der Einlassung des Angeklagten Q., er habe lediglich die Bilanz überprüfen sollen.
450 Aus einem WhatsApp Chat mit M5 T4, dem Versicherungsvertreter der R.-Versicherung, ergibt sich zusätzlich, dass der Angeklagte L. entgegen seiner Einlassung Zugang auf einem eigenen Computer zu dem Personalverwaltungsprogramm der P. C. hatte, denn er schickte am 26. Januar 2021 diesem ein Foto des geöffneten Programms mit den Personaldaten, aus dem sich die Namen, das Ein- und gegebenenfalls Austrittsdatum, die Steueridentifikationsnummern, Krankenkasse sowie die Sozialversicherungsnummern ergaben und erklärte hierzu, er könne die Liste leider weder speichern, noch drucken, das habe er schon versucht. Dies deckt sich auch mit dem Fund der Gehaltsnachweise für L1 von der P. C. auf dem iPhone des Angeklagten L., um dessen Besorgung der verurteilte L1 den Angeklagten L. in dem aufgezeichneten Gespräch zwischen den beiden gebeten hatte.
451 Dass U1 P. K. bei der P. C. eine eher formale Rolle spielte und, anders als der Angeklagte L. suggeriert, nicht im Mittelpunkt des Tatgeschehens in B. stand, zeigt sich auch aus der Feststellung des Gerichts erster Instanz in A2 in seinem Urteil vom 13. Januar 2023, dass sich auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten S., welches er bei seinem Aufgreifen in der Lagerhalle in E1 bei sich führte, gar keine Kommunikation mit U1 P. K. befand, sich auf dem Telefon aber sehr wohl Dokumente im Zusammenhang mit dem Tabakhandel sowie von Tabakprodukten selbst befanden, das Mobiltelefon mithin von S. für seine Tätigkeiten genutzt wurde.
452 Letztlich belegt dies auch das mit dem in B. verurteilten L1 geführte Gespräch. Zum einen machte sich der in B. verurteilte L1 über U1 P. K. lustig und bezeichnete ihn zunächst als „K3“, was erkennbar eine Anspielung auf den Helden des in Russland immer noch populären sowjetischen Romans „Wie der Stahl gehärtet wurde“ von 1932, dem P. K3, und damit dem Vornamen P., sein soll. Zum anderen bezeichnete der Angeklagte L., übersetzt durch seine Lebensgefährtin, U1 P. K. in demselben Gespräch als „Idiot“, der zum Unterschreiben der Dokumente für die Firma P. gut gewesen sei und hinsichtlich der Ermittlungen gegen die U. T. F., welche schließlich zu den Durchsuchungen der b. Behörden führten, vorgewarnt gewesen sei. Auch der Zeuge B5 berichtete, U1 P. K. in B4 das letzte Mal im Jahr 2019 oder 2020 gesehen zu haben.
453 (3) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen zur P. Co T. GmbH ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts F1 (O.) vom 8. Dezember 2023 sowie der Gesellschafterliste und der Anmeldung zum Handelsregister vom 27. Mai 2021.
454 Hinsichtlich der P. H. ließ sich der Angeklagte L. dahingehend ein, diese habe schon existiert, bevor er im Jahr 2019 U1 P. K. wiedergetroffen habe, auch habe diese schon zu diesem Zeitpunkt ein Lager in H. gehabt. Er gehe davon aus, dass hier auch U1 P. K. der Geschäftsführer sei, er sei es jedenfalls nicht, wohl sei er aber der tatsächliche „Manager“ unter dem Namen „U. M.“ gewesen.
455 bbb) Q1.
456 Die Rolle des Angeklagten L. bei der Verwendung der Q1. für Bestellungen und Lieferungen ergibt sich neben seiner Einlassung vornehmlich aus den sichergestellten und ausgewerteten E-Mails der Adresse Q1. g.@ g..com, die dem Angeklagten zugerechnet werden können, weil die Zugangsdaten für dieses E-Mail-Konto auf den Mobilgeräten des Angeklagten gefunden wurden und er die Nutzung dieses Kontos auch einräumte.
457 (1) Der Angeklagte L. bestätigte, bei der Einrichtung der Q1. (also der wirtschaftlichen Neugründung mit dem Geschäftsführer P2 S2) beteiligt gewesen zu sein. Dass er sich bei dem Notariat G6 & K3 um die Geschäftszweckerweiterung und Umbenennung der Q1. jedenfalls mit kümmerte, geht aus der E-Mail des Notariats G6 & K3 hervor, mit der die Geschäftszweckerweiterung und Umbenennung der Q1. ausweislich der gesellschaftsrechtlichen Unterlagen am 21. April 2020 übersendet wurden. In dieser E-Mail bedankte sich eine Mitarbeiterin des Notariats für ein vorangegangenes Telefonat mit dem Angeklagten L..
458 (2) Die E-Mail der Mitarbeiterin des C. B. vom 10. Juli 2020 belegt, dass der Angeklagte schon im Juli 2020 das Pseudonym U. M. nutzte und unter diesem die für den Tatplan notwendige Infrastruktur bezüglich der Q1. aufbaute, denn in dieser E-Mail bedankte sich die Mitarbeiterin bei „Herrn M.“ für das freundliche Telefonat und übersandte ihm den Büroservicevertrag zur Büromitbenutzung durch die Q1. ab dem 14. Juli 2020 für monatlich 154 Euro, welchen der Angeklagte am 15. Juli 2020 mitsamt Fotos des Ausweises des damals neu berufenen Geschäftsführers W. O. zurücksandte.
459 (3) Aus dem E-Mail-Verkehr mit der Generalzolldirektion unter der Adresse „notfall-EORI“ und dem Betreff „Import EORI Dringend benötigt“ geht hervor, dass der Angeklagte L. am 29. April 2020 eine für den Import notwendige EORI Nummer unter Zeitdruck beantragte und dabei unter dem Namen P2 S2 handelte.
460 (4) Dass der Angeklagte L. die Gmail-Email-Adresse der Q1. nutzte, geht neben seiner insoweit geständigen Einlassung auch aus dem Inhalt der E-Mails selbst hervor. So schreibt er unter der E-Mail Adresse „P2 S2 Q1. g.@ g..com“ unter seinem eigenen Namen einen Händler von U. C. O. an und erläutert diesem auf Nachfrage, ob K1 L. und P2 S2 dieselbe Person sei, P2 S2 sei ihr (wörtlich: „unser“) Geschäftsführer.
461 Die Kammer ist darüber hinaus überzeugt, dass weder der Zeuge S2 noch U1 P. K. die verfahrensrelevanten E-Mails geschrieben haben. Zum einen gab der Angeklagte L. selbst zu, dass der Zeuge S2 nicht so „technikaffin“ sei. Zum anderen konnte sich die Kammer in der Zeugenvernehmung des Zeugen S2 auch einen eigenen Eindruck davon machen, dass es dem Zeugen S2 insoweit auch an den notwendigen Deutschkenntnissen und der in den E-Mails gezeigten Eloquenz mangelte. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Zeugen S2 gesundheitlich im Tatzeitraum bessergegangen sein mag. Allerdings fügen sich die E-Mails nahtlos auch in die sonstige Kommunikation des Angeklagten L. sowohl in Stil als auch Inhalt ein. So wurde häufig Bezug genommen auf ein vorher geführtes, angenehmes Telefonat, wie dies auch die Zeugen A1 und W. berichteten, es wurde eine zeitliche Dringlichkeit suggeriert und versucht, den Preis zu drücken, und bei Problemen ausweichend geantwortet und auf Rücksprache mit angeblichen „Kunden“ verwiesen. U1 P. K. scheidet als Verfasser der meisten E-Mails aus, da er, wie der Angeklagte L. selbst einräumte, kein Deutsch spricht. Der pauschale Hinweis des Angeklagten darauf, dass auch „andere“ Zugang zu dem E-Mail-Postfach hatten, ist in Hinblick auf die hier relevanten E-Mails insoweit nicht überzeugend.
462 Ähnlich belegt die in der E-Mail-Konversation aus Mai 2020 mit dem Handel mit gebrauchter Lagertechnik mitgesendete Anfrage im Portal „M..de“, dass die letztlich erfolglos gebliebene Anfrage von dem Angeklagten L. gesendet wurde, da als Name lediglich „P2“, als Adresse jedoch neben der Büroanschrift des Angeklagten Q. „P.“ angegeben ist, wo sich der Angeklagte L. vielfach aufhielt. Auch gab der Angeklagte L. allgemein zu, für die Bande bezüglich Maschinen bei Gebrauchtmaschinenportalen angefragt und deren Ankauf organisiert zu haben.
463 (5) Der tatsächliche Zugriff des Angeklagten L. auf das Bankkonto der Q1. ergibt sich schließlich aus einem Screenshot vom Online Banking Account des Kontos der Q1. vom 13. Januar 2021, den der Angeklagte L. an den Angeklagten Q. als Chatnachricht versandte. Der Angeklagte Q. hatte den Angeklagten L. informiert, dass das Konto der Q1. wegen einer offenen Forderung des Finanzamts in Höhe von 28.000 Euro gesperrt sei, wie dieser auf von L. erbetene Nachfrage beim Finanzamt herausgefunden habe. Daraufhin schrieb der Angeklagte L. ihm, dies könne nicht sein, die Forderung sei bereits bezahlt, er werde das sofort überprüfen und sendete ihm dann unmittelbar den Screenshot.
464 ccc) N. A. GmbH
465 (1) Dass der Angeklagte L. maßgeblich für die N. A. handelte, ergibt sich insbesondere aus der aufgefundenen Korrespondenz.
466 So schrieb der Angeklagte L. unter dem Pseudonym U. M. von der E-Mail-Adresse n.@ p.1.com am 27. Juni 2021 auf die Mahnung der Vermieter E1 S.A., sie würden die ausstehenden Beträge begleichen, was ausweislich des Kontoauszuges der Vermieter auch am 29. Juni 2021 geschah.
467 Im Juni 2021 kaufte der Angeklagte L. bei „N. B. C. L.“ das l1 Unternehmen mit Transportlizenz I. C. SIA und gab am 23. August 2021 als Rechnungsadresse für den Kauf die N. A. an, für die Buchhaltung die D. i. E. L. UG, wie sich aus dem WhatsApp Chatverlauf ergibt.
468 Auch der Zeuge W. setzte die N. A. mit dem Angeklagten L. in Verbindung, da diese einen Betrag überwies, der exakt einem offenen Rechnungsbetrag der P. C. GmbH oder U. S. K. entsprochen hätte, dessen Zahlung er zuvor von dem Angeklagten angemahnt habe.
469 Am 3. September 2021 forderte der Angeklagte L. auch den Fahrzeugschein von Anhänger und Lkw der N. A. bei dem Versicherungsmakler M5 T4 an.
470 (2) Die eingetragenen Geschäftsführer hatten hingegen nur die Funktion von Strohleuten. Der Zeuge O1 berichtete, dass die N. A. dieselbe Geschäftsadresse wie die P. Co T. GmbH gehabt habe, dort aber wirtschaftlich nicht aktiv gewesen sei und einer der ehemaligen Geschäftsführer – Herr W. O. - auch identisch mit einem ehemaligen Geschäftsführer der S. F. Ltd, der Eigentümerin der H. Ltd, gewesen sei und er daher bei seinen Ermittlungen die Verbindung zwischen den Gesellschaften herstellen konnte. Kommunikation mit dem Geschäftsführer O. seitens der Angeklagten oder des gesondert verfolgten S. ließ sich hingegen im Verlaufe der Ermittlungen nach Auskunft des Zeugen M1 seiner Erinnerung nach nicht feststellen.
471 Der Zeuge B5 konnte sich noch daran erinnern, dass die m. b. s., für die er tätig war, für die N. A. eine Büroserviceadresse in E2 zur Verfügung gestellt und die Post aufbereitet habe. Frau D. sei da die Geschäftsführerin gewesen, aber auf die Anweisungen von U1 P. K. angewiesen gewesen. Herr O. habe ihn gebeten, als er gesundheitliche Probleme bekam, dass seine Tochter L1 O. die Firma übernehmen solle. Beide, L1 O. und M2 D., seien an derselben Adresse wohnhaft gewesen. L1 O. habe auch ein Praktikum gemacht und als „Minijobberin“ gearbeitet, hauptsächlich Post abgeheftet, da ihr Deutsch nicht gut war, woran sich auch der Zeuge P1 erinnerte.
472 ddd) H. Ltd
473 Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit geständigen Einlassungen des Angeklagten L., welche mit der Auswertung des englischen Handelsregisters durch den Zeugen M1 übereinstimmen.
474 Der Angeklagte L. gab auch zu, die H. Ltd zum Ankauf der Lagerhalle in E1 genutzt zu haben sowie, dass durch die S. F. als Muttergesellschaft eine weitere Verschachtelung stattfinden sollte und sie, d.h. „A.“ und er, den gesondert verfolgten S. dort als Geschäftsführer installiert hatten, da sie ihm beide vertrauten.
475 Das vom Zeugen M1 in seinem Vermerk vom 7. Juli 2023 ausgewertete e. Handelsregister belegt, dass der gesondert verfolgte S. bis zum 18. Dezember 2020 Geschäftsführer der S. F., der Muttergesellschaft der H. Ltd war, gefolgt von dem verstorbenen W. O. und dem p. Staatsbürger M3 C., der, wie sich aus dem i. Handelsregister ergibt, seit dem 16. September 2022 Geschäftsführer der H. Ltd ist. Dies wird ebenfalls durch die Auskunft von „o. b. B. v. D.“, einer internationalen Auskunftei, vom 5. Juni 2023 bestätigt.
476 Aus den vom Zeugen G3 in seinem Vermerk vom 16. Januar 2024 ausgewerteten von W. E. SA/NV übermittelten Kontounterlagen geht das Unternehmen für Online-Buchhaltung- und Unternehmensgründung L. A. Limited als „Registered Office Agent“ aus dem bei der Kontoeröffnung eingereichten Registerauszug hervor. Dieses Buchhaltungsunternehmen hat seinen Geschäftssitz an derselben Adresse wie die H. und bietet, wie der Zeuge G3 in einer von ihm in seinem Vermerk beschriebenen Internetrecherche herausfand, die Einrichtung eines virtuellen Büros an. Auch die genutzten Kontaktdaten gehen aus diesen Unterlagen hervor.
477 eee) Gesellschaften im Pflegebereich
478 (1) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen zur CL K. ergeben sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts B1 sowie des Amtsgerichts C2 vom 8. Dezember 2023, der Listen der Gesellschaftsanteile vom 12. Oktober 2017, 6. März 2018 und 22. März 2022 und dem vor dem Notar G1 geschlossenem Vertrag zur Abtretung von Geschäftsanteilen vom 22. März 2022 sowie der Einlassung des Angeklagten L..
479 Der Zeuge B5 war entgegen seiner Aussage dafür zuständig, für den Angeklagten L. einen Geschäftsführer für die von ihm faktisch geführte Gesellschaft CL K. zu suchen. Dies bestätigte der Angeklagte L. in seiner Einlassung und wird auch durch den WhatsApp Chat zwischen beiden bestätigt.
480 Der Angeklagte L. äußerte zunächst in einem WhatsApp Chat mit dem Zeugen B5 Bedenken dagegen, den Geschäftsführer der „Q“, gemeint ist die Q1. B. GmbH, auch für die CL K. einzusetzen. In Verbindung mit dem Hinweis des Zeugen B5, dies sei verwaltungstechnisch einfacher, er spreche auch ein bisschen Deutsch und sei „NOCH“ am Leben sowie der Tatsache, dass sowohl bei der Q1. als auch der CL K. letztlich W2 P3 O. Geschäftsführer war, folgt daraus, dass es sich um diesen handelte, der zu diesem Zeitpunkt schon an Krebs erkrankt war und am 26. Februar 2021 starb, wie auch der Zeuge P1 berichtete. Daraufhin entgegnet der Zeuge B5 am 28. August 2020 „OK dann suche ich eine Alternative“ und schickt am nächsten Tag Fotos des p. Personalausweises der am 22. Oktober 2020 ins Handelsregister eingetragenen ehemaligen Geschäftsführerin der CL K. J1 S3 mit der Erklärung, sie habe sich für die Stelle als Geschäftsführerin beworben, wohne nah an F1 an der O., was der Angeklagte L. mit den Worten kommentiert: „Ich denke sie ist die perfekte Kandidatin.“ Bei der Abgabe der Geschäftsführung war es dem Angeklagten L. wichtig, dass er formal schon drei, vier Wochen vor dem 2. Oktober 2020 abberufen wurde, wie er dem Zeugen B5 in einer Sprachmitteilung vom selben Tag mitteilte. In gleicher Weise drang er darauf, schriftlich zu fixieren, dass die neue Geschäftsführerin an dem Tag des Gesellschafterbeschlusses alle Geschäftsunterlagen erhalten hätte, ohne dass dies tatsächlich geschehen ist. Der Angeklagte L. und der Zeuge B5 tauschen sich am 5. Oktober 2020 diesbezüglich nur wenige Stunden vor dem Notartermin darüber aus, welche Informationen in welcher Form die Bestätigung am besten enthalten sollte, obwohl beiden klar ist, dass eine Übergabe von Unterlagen nie stattgefunden hat oder stattfinden werde. Der Zeuge B5 bietet nämlich an, dass er die Bestätigung, beim Notartermin von der Geschäftsführerin unterschreiben lässt, woraufhin der Angeklagte L. ihm mitteilt, der Gesellschafterbeschluss sei am 4. September 2020 gefasst worden und ihm kurze Zeit später eine Bestätigung mit dem Briefkopf der CL K. als pdf schickt welche auf B4, den 5. September 2020 datiert ist. Der Zeuge B5 gab der Geschäftsführerin zusätzlich 1.000 Euro in bar nach dem Notartermin, wie er dem Angeklagten L. schreibt. Auch schlägt der Zeuge dem Angeklagten L. vor, der Geschäftsführerin eine E-Mail-Adresse für Unterlagen einzurichten und ihr kleinere Aufgaben zu geben, damit sie „überhaupt einen Überblick, was die Firma so macht“ hat und bittet ihn darum, ihr möglichst zügig einen Entwurf für einen Arbeitsvertrag zuzuschicken, damit sie beruhigt sei, denn sie sei willig und habe auch angeboten, zu helfen.
481 (2) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen zur P. im St. J. K. GmbH & Co. KG sowie zur P. St. J. B. GmbH ergeben sich aus dem Auszug zum Handelsregister des Amtsgerichts B1 vom 4. Juli 2023 bezüglich der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG und vom 8. Dezember 2023 bezüglich der D. T. GmbH, der vor dem Notar G1 verhandelten Gesellschafterversammlung der P. St. J. B.gesellschaft mbH vom 7. März 2023 sowie dem Vermerk des Zeugen N. vom 31. Mai 2023.
482 bb) Unterstützungshandlungen
483 aaa) Ankauf und Lieferung Vormaterialien und Maschinen
484 Der Angeklagte L. hat zugegeben, NTMs und Maschinen für die Tätergruppierung bestellt und sich um Lieferung und Zwischenlagerung, insbesondere in E., nach B. gekümmert zu haben.
485 (1) Die zahlreichen Bestellungen der Vormaterialien und des Rohtabaks gehen aus den aufgefundenen Frachtpapieren, insbesondere den bei dem in B. verurteilten L1 sichergestellten CMRs und den vom Zeugen W. zur Verfügung gestellten CMRs über die bei ihm eingelagerten Waren hervor.
486 (a) Wie der Angeklagte dabei vorging, wird durch eine - allerdings erfolglose - Bestellung anschaulich dokumentiert:
487 Ende Mai 2020 beauftragte der Angeklagte L. im Namen der Q1. den Transport von Pappschachteln zum Falten von Zigarettenschachteln an die B.str. in N1- U. bei der Spedition „M. D. T.“ aus B5, wobei diese von ihm den expliziten Auftrag erhielt, einen Lkw bei der Firma Y. G. im b1 P3 und einen weiteren Lkw mit 3 Millionen Pappschachteln der Zigarettenmarke L & M in A. von der I. LTD abzuholen. Der Transportauftrag vom 26. Mai 2020, welcher auf dem Briefpapier der Q1. I. geschrieben und als Adresse der Q1. I. die Büroadresse des Angeklagten Q. nannte, beinhaltete die zwei Lieferungen nach N1- U. von Pappkartons und bezeichnete als Rechnungsanschrift die P. C. GmbH in B4. Der am 28. Mai 2020 per E-Mail übersandte Frachtbrief wies sodann die Firma I. Ltd als Absender und den Lieferort als „P.“, B3str. N1- U., aus, wobei der Endempfänger laut Frachtbrief eine Gesellschaft in A. sein sollte und spezifizierte die Ware als 3 Millionen ausgestanzte Pappschachteln der Marke L&M. Die Zeugin H., welche den E-Mail-Verkehr ausgewertet hatte, erläuterte dazu, bei den genannten „Blanks“ handele es sich um ausgestanzte Zigarettenschachteln.
488 Der in dem E-Mail-Verkehr bezeichnete Transport wird durch eine Spontanmitteilung der b1 Zollverwaltung an den deutschen Zoll bestätigt, aus der jedoch hervorgeht, dass in den CMR-Papieren des aufgegriffenen Lkw-Führers der o.g. Spedition die „P. H. B.V.“ mit einer h. Adresse als Empfängerfirma genannt werde. Die b1 Zollverwaltung hatte den Lkw an der Grenze kontrolliert und, wie es auch die Spedition dem Angeklagten L. am 28. Mai 2020 schrieb, die Ware konfisziert, da der Fahrer nicht wusste, dass die Verpackungen für Zigarettenschachteln der Marke L & M waren, und der Export aus dem Land „nicht erlaubt“ sei. Auch hätte der Zoll festgestellt, dass die Empfängeradresse in den N. tatsächlich nur ein leeres Feld sei und der Zigarettenproduzent L & M keine Herstellungsbetriebe in den N. habe. Die Spedition habe auch keine Begleitdokumente zu dem CMR, welcher zusätzlich auch nicht gestempelt sei.
489 Der Angeklagte L. hatte in einer E-Mail vom 26. Mai 2020 unter Verwendung des Namens „P2“ zuvor explizit darauf hingewiesen („dies ist sehr wichtig“), dass die Spedition bei dem kontrollierten Lkw aus A. keinen CMR am Entladeort lassen solle, die Q1. („unsere Firma“) werde alle Dokumente unterzeichnen. Als Antwort auf die Mitteilung der Spedition, dass der Lkw gestoppt sei, welche er an „p.1@ p.2.com“ weiterleitet, schickte er sodann den angeblich vom „Kunden“ erhaltenen CMR, welchen der Fahrer schon bei der Kontrolle vorgelegt hatte. Im weiteren Verlauf der Konversation erkundigte sich der Angeklagte L. mehrfach nach dem Verbleib der Sendung und übermittelte angebliche Nachrichten des Kunden, dass dieser mit der eingeschalteten Anwältin gesprochen habe und die Ware bald abgeholt werden könne. Als der Mitarbeiter der Spedition schließlich entgegnete, die von der Spedition eingeschaltete Anwältin habe ihm erläutert, es handele sich bei der Ladung um Fälschungen, welche vernichtet werden würden, bedankt sich der Angeklagte L. lediglich für das Update und gab an, er werde „den Kunden“ informieren, ohne im Geringsten über den Fälschungsvorwurf überrascht zu sein.
490 (b) Die P. C. GmbH lieferte der Q1. im Juni 2020 11 Paletten Vormaterialien zur Herstellung von Zigaretten zur Einlagerung in E.. Das CMR, welches der Zeuge W. im Juni 2020 bei der Einlieferung erhielt, bezeichnete 8 Paletten „Packaging Paper“ und 3 Paletten „Inner Frame“, beides Vormaterialien zur Zigarettenherstellung, wie der Zeuge O1 erläuterte und der Zeuge T2 in seinem Vermerk vom 15. Februar 2024 schrieb. Dabei war als Adresse der Q1. I. der M1weg ... in H. angegeben, bei welchem sich der erst später, nämlich erst im Juli 2020 beauftragte Büroservice befand.
491 Die Q1. lieferte NTM aber auch direkt an die Lagerbox in C., B., wie sich aus dem CMR über eine Lieferung von 66 Paletten mit Filterstangen („filter rods“) aus L2 an die Rue d. G. in C. vom 31. Mai 2021 ergibt, der sich im E-Mail-Postfach der Q1. befand.
492 (2) Der Angeklagte L. bestätigte, im Namen der Q1. eine Tabakschneidemaschine aus der T5 bestellt und deren Lieferung (mit) organisiert zu haben. Im April 2020 bestellte er im Namen der Q1. eine neue Tabakschneidemaschine aus der T5, als Empfänger ist jedoch unter der Büroadresse des Angeklagten Q. die vom Angeklagten Leo L. genutzte E-Mail-Adresse a.@ p..de in der Rechnung über 27.000 Euro angegeben, während die Frachtkosten für die Lieferung nach H. (1.485 Euro), wie sich aus der E-Mail vom 14. April 2020 der t. Spedition nebst angehängter Rechnung ergibt, die Q1. übernahm. Tatsächlich wurde eine Schneidemaschine dieses Herstellers auch von den b. Behörden in B2 sichergestellt und vernichtet.
493 Ähnlich findet sich auch ein Foto einer Rechnung der H. vom 27. April 2020 an die „P. C. GmbH U1 P. K.“ über einen Profi-Hubwagen mit Waage für 994 Euro mit handschriftlichen Vermerk, dass die Ware ordnungsgemäß am 28. April 2020 übergeben worden sei. Von der vom Angeklagten L. genutzten Email Adresse der Q1. sprach „P2“ im gleichen Zeitraum den Transport des Hubwagens von B9 nach B. an die Adresse des Lagerraums in C. mit dem Spediteur G. G1 C4 ab. Die Q1. bezahlte auch die Transportkosten in Höhe von 280 Euro, wie sich aus der Rechnung der Spedition und der Überweisungsauftragsbestätigung der P. an die Q1. vom 27. April 2020 ergibt.
494 Der Angeklagte L. kümmerte sich auch um die Beschaffung eines gebrauchten Gabelstaplers der Firma S. sowie darum, dass dessen Lieferwege verschleiert werden. So bestellte er als „Herr M.“ ausweislich des Lieferscheins vom 9. November 2020, welche bei der Durchsuchung am 4. August 2021 in E1 gefunden wurde, am 8. Oktober 2020 den Gabelstapler mit Lieferung frei Haus an die P. C. GmbH „L. Weg ..., ... S2“. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Gewerbegebi et im O.- N3-Kreis in B6. Durch Angabe dieser unweit der p. Grenze gelegenen Adresse sollte der eigentliche Bestimmungsort des Gabelstaplers in B. und die Adresse der Produktionsstätte verschleiert werden. Die selbe Adresse nutzte der Angeklagte sodann auch für die Beauftragung des Transports zweier anderer Gabelstapler der Firma S. von dem Lagerraum in C. an die neu zu errichtende Produktionsstätte in E1, die am 28. Januar 2021 in C. in bar beglichen wurde, wie sich aus dem in E1 aufgefundenen schriftliche „Angebot“ der Transportfirma ergibt.
495 Dass die P. C. auch eine sog. Stretchwicklermaschine mietete, deren Kaufpreisraten sodann von der N. A. übernommen wurden, und für die Leasinggeberin nicht mehr erreichbar war, geht aus der vom Zeugen N. in seinem Vermerk vom 12. Dezember 2022 ausgewerteten Meldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hervor. In diesen beschrieb die unbekannt gebliebene Leasinggeberin, dass Mahnungen im Jahre 2021 von der D. P. zurückkamen, da der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, und die Wickelmaschine nach Vertragsschluss Ende Juni 2022 direkt von der Firma V. I. S. GmbH & Co KG an die Anschrift c/o W. GmbH in ... H. gesendet wurde und die Raten ab März 2021, nachdem die Lastschriften mit der P. C. GmbH mit dem Hinweis „gesperrtes Konto“ zurückgebucht wurden, von der N. A. ohne weitere Erklärung übernommen worden seien.
496 Die dargestellten Vermischungen der Geschäftstätigkeiten der P. und der Q1., belegen insgesamt zudem, dass der Angeklagte L. für beide Gesellschaften gehandelt hat.
497 (3) Die Zwischenlagerungen des Tabaks bei der D&S S. GmbH in H. sowie der NTM schon im Oktober 2019 bei der Firma S. und V. GmbH in E. gehen aus den jeweiligen Frachtdokumenten und Rechnungen hervor.
498 Dass der Angeklagte L. unter der E-Mail-Adresse „P2 S2 Q1. g.@ g..com“ mit der Zeugin G2 kommunizierte, gab der Angeklagte selbst zu und wird auch dadurch bestätigt, dass er diese E-Mails sogar mit der Unterschrift „L.“ beendete. In seiner E-Mail an die Zeugin G2 vom 17. Oktober 2019 teilte er dieser mit, dass sie nach einigen Anlaufschwierigkeiten nun die erste Lieferung losschicken könnten, allerdings nicht im Auftrag der Q1. sondern, da „wir mit der Q1. noch nicht soweit sind“ im Auftrage der P. C. GmbH aus B4, es seien circa 3 Tonnen, da sie die Qualität der Ware zunächst prüfen müssten. Den Lieferpapieren ist zu entnehmen, dass es sich um Rohtabak handelt.
499 Aus dieser Nachricht geht zum einen hervor, dass die Geschäftsbeziehung mit der D&S auf längere Zeit und auf größere Mengen angelegt war, da sich der Angeklagte L. bemüßigt fühlte, zu erklären, warum erst einmal „nur“ 3 Tonnen Tabak angeliefert werden. Auch geht aus der Email der Zeugin G2 vom 11. Oktober 2019, in welcher sie der Q1. ihre Kontaktdaten schickte, hervor, dass zuvor eine Anfrage seitens des Angeklagten erfolgt sein muss, in welcher er auch eine Anlieferung im Auftrag der Q1. in Aussicht stellte, ansonsten hätte er dies sodann nicht am 17. Oktober aufklären müssen. Aus den von der Zeugin G2 sodann am 21. Oktober 2019 übersandten Anlieferpapieren geht hervor, dass es sich bei der Lieferung um 3 Tonnen Rohtabak von der U. T. F. aus L2 an die P. C. GmbH mit dem Endziel H2 handelte.
500 Die auf Deutsch und dem Briefpapier der P. C. gehaltene Vereinbarung zwischen der P. C. GmbH und der S.& V. GmbH in E. belegt schließlich, dass der Anklagte L. diese ausgehandelt hatte und Zugang zu dem Briefpapier der P. C. hatte, da U1 P. K. als Geschäftsführer der P. C. kein Deutsch sprach und sich der Zeuge W. auch daran erinnerte, den Vertrag nur mit dem Angeklagten L. ausgehandelt zu haben. Auch erinnerte sich der Zeuge W. daran, bezüglich der Ein- und Auslieferungen nur mit dem Angeklagten L. zu tun gehabt zu haben, entweder per E-Mail oder telefonisch. „K.“ habe er nie persönlich gesehen, der Angeklagte L. sei einmal vorbeigekommen und habe eine Rechnung in bar bezahlt.
501 Dies wird bestätigt durch den vom Zeugen an die Ermittlungsbeamten des Hauptzollamts M2 übergegebenen E-Mail-Verkehr. So bat der Angeklagte L. den Zeugen W. am 24. Oktober 2019, darum, wobei er die E-Mail-Adresse L.@ g..com und die Signatur „K1 L. P. C.“ verwendete, einen Transporter, dessen Kennzeichen sowie den Namen und die Telefonnummer des Fahrers er übermittelte, „mit 50 Kartons Filtern, die aus der ersten Anlieferung stammen“ zu beladen, was ausweislich des Stempels und dem handschriftlichen Vermerk „gebucht“ auf der ausgedruckten E-Mail sowie den Frachtpapieren auch geschah. Dass unter dem Namen „U1 P. K.“ ausweislich einer E-Mail vom 23. Dezember 2019 einmal auch eine Anweisung zum Ausladen eines „großen Autos“ sowie der Einladung von „2 Bussen“ mit 6 „Filterpaletten“ bei der S&V einging, blieb trotz der regelmäßigen und häufigen Kontakte des Zeugen W. und des Angeklagten L. die einzige Ausnahme. Angesichts der marginalen Bedeutung dieser für den Zeugen W. alltäglichen A.-E-Mail, ist für die Kammer sehr gut nachvollziehbar, dass er an den Vorgang keine Erinnerung mehr hatte, sondern nach seiner Erinnerung lediglich mit dem Angeklagten L. zu tun gehabt hatte. So konnte er sich trotz expliziter Nachfrage insbesondere nicht erinnern, E-Mails auf Englisch mit U1 P. K. ausgetauscht oder mit diesem telefoniert zu haben. Dass angesichts des schlechten Deutsch der E-Mail und den auf Polnisch gehaltenen sonstigen Angaben der E-Mail U1 P. K. möglicherweise für den Angeklagten L. nur eingesprungen gewesen zu sein scheint, erklärt sich mit dem Datum (23. Dezember) und der Tatsache, dass die Familie des Angeklagten L. auch schon zu diesem Zeitpunkt in P. lebte.
502 Die weiteren Einlagerungen von „striped“ Rohtabak im November und Dezember 2021 sowie im Februar 2022 lassen sich an Hand der von dem Zeugen W. ebenfalls an den Zoll übermittelten Frachtpapiere nachvollziehen. So finden sich in den Unterlagen drei Frachtpapiere vom 4. November 2021, 20. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 über jeweils 26 Paletten sowie zwei Frachtbriefe vom 2. und 3. Mai 2022 über insgesamt 82 Paletten „other unmanufactured striped tobacco“. Wie die Sachverständige R. erläuterte, bezeichnet dies entrippten Rohtabak. Die Ladung hatte ausweislich der Frachtpapiere ursprünglich von der U. T. F. an die P. C. mit der Adresse des Lagerraums in C. in B. gehen sollen, welche die b. Behörden ein halbes Jahr vorher durchsucht hatten.
503 bbb) Lagerhallen in B.
504 Der Angeklagte L. hat weitgehend eingeräumt, sich um mehrere der Lagerstätten gekümmert zu haben.
505 (1) Der Angeklagte L. hat zugegeben, unter seinem Decknamen „U. M.“ die „Lagerbox“ in C. angeschaut und für die P. H. angemietet zu haben. Dies deckt sich auch mit dem Mietvertrag über den 160 m2 großen Lagerraum zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 1.023,66 Euro. Aus dem Mietvertrag mit L., gültig ab dem 17. März 2020, den die b. Zoll- und Steuerfahnderin V. G5 in ihrem Observationsprotokoll vom 16. April 2021 auch auswertete, ergibt sich, dass der Angeklagte L. unter seinem Pseudonym U. M. als Geschäftsführer der Mieterin P. H. B.V. eingetragen war, eine deutsche Mobilfunknummer sowie die E-Mailadresse „u.@ p.2.nl“ als Kontaktdaten hinterlegt hatte.
506 (2) Der im Rahmen der belgischen Ermittlungen sichergestellte E-Mail-Verkehr mit dem Vermieter der Lagerstätte in A. belegt, dass der Angeklagte L. den Kontakt mit dem Vermieter hielt und sich um die Begleichung ausstehender Miete und Nebenkostenbeträge kümmerte, damit die Lagerstätte weiterhin zur illegalen Produktion von Zigaretten dienen konnte. So schrieb er unter dem Pseudonym U. M. von der E-Mail Adresse n.@ p.1.com am 27. Juni 2021 auf die Mahnung der Vermieter E1 S.A., sie würden die ausstehenden Beträge begleichen, was ausweislich des Kontoauszuges der Vermieter auch am 29. Juni 2021 geschah.
507 Der offiziell im Namen der eingetragenen Geschäftsführerin Frau D. am 31. März 2021 geschlossene, tatsächlich vom Angeklagten L. ausgehandelte Mietvertrag zeigt, dass der Angeklagte L. bereits bei der Anmietung beziehungsweise Anbahnung des Mietvertrages wusste, dass die Lagerstätte nicht zu legalen Zwecken genutzt werden sollte. So gab er zu Zwecken der Verschleierung als Zweck der Anmietung die „Lagerung von Tierfutter“ an. Dass sich der Angeklagte um die Anbahnung des Mietvertrages kümmerte, ergibt sich aus der mit dem Vermieter geführten E-Mail Konversation, in welcher der Angeklagte als „U. M.“ mit dem Vermieter die Konditionen, namentlich den Mietzins und die Höhe der Kaution und Nebenkostenvorauszahlung verhandelte und, wie sich aus seiner E-Mail vom 25. März 2021 ergibt, sich auch mit der Angestellten der Vermieterin vor Ort traf. Dass der Angeklagte den Inhalt des Mietvertrages kannte, ergibt sich aus seiner E-Mail vom 31. März 2021 in welcher er als „U. M.“ die Vereinbarung mit den Plänen erneut, nachdem er sie bereits am 30. März 2021 geschickt hatte, übersandte.
508 (3) Auch hinsichtlich der Produktionsstätte in T., von dessen Existenz nach seiner eigenen Einlassung der Angeklagte L. Kenntnis hatte, kümmerte sich der Angeklagte um die Voraussetzungen für den Betrieb der Produktionsstätte. So ist auf einer Rechnung der Fima E. für ein Versicherungsprodukt, gerichtet an die P. C. an der Adresse des Lagers in T. als login die E-Mail Adresse u.@ p.2.nl genannt, die bereits auf dem o.g. Mietvertrag der Produktionsstätte in A. und der in T. aufgeführt ist.
509 Dieselbe E-Mail-Adresse befindet sich auch auf einer Rechnung der S. Schreinerei in R., B., an die P. C. für die Miete eines Lagerraums im April 2021, die ebenfalls bei der Durchsuchung in E1 sichergestellt wurde.
510 (4) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte L. wusste, dass in E1 eine weitere illegale Zigarettenfabrik aufgebaut werden sollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, warum es anders als in A. und T. hätte sein sollen, also den Standorten, bei denen der Angeklagten L. nach eigener Einlassung zum Zeitpunkt des Kaufs der Lagerhalle in E1 bereits von der Nutzung zur illegalen Zigarettenherstellung wusste.
511 Auch hier sprach bereits die Größe der Räumlichkeiten eindeutig für eine Produktionsstätte mit Wohnräumen für die Arbeiter. Diese ist mit 4 Schlafzimmern und 2 Wohnräumen so groß bemessen, dass sie als reine Lagerstätte für NTMs und Tabak völlig überdimensioniert wäre neben den anderen Lagerstätten. Letztlich belegt dies schon die Nutzung der Lagerhalle gerade durch die P. C., welche ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 29. Dezember 2020, wie auch der Angeklagte L. einräumte, knapp ein Zehntel des Kaufpreises, nämlich 62.500 Euro bezahlte.
512 Aus der notariellen Kaufurkunde ergibt sich zudem, dass der Angeklagte maßgeblich die Umsetzung des Kaufvertrages überwachte, da der Notar in der Urkunde angewiesen wird, die Erledigung der Formalitäten an die von dem Angeklagten L. genutzte E-Mail-Adresse „a.@ p..de“ zu senden.
513 Die von ihm auch eingeräumte Zahlung durch „seine“ Pflegegesellschaften deckt sich mit der Regelung zum Kaufpreis und dem Umstand, dass 562.500 Euro von der CL K. von einem Konto der S. Bank am 29. Dezember 2020 überwiesen wurden.
514 ccc) Verschleierung der Finanzierung und Transportwege
515 Die von den Ermittlungsbeamten N. und G3 vorgenommene Auswertung von Zahlungsströmen vermittelt ein Bild der zwischen den eingesetzten Gesellschaften bestehenden Verbindungen und der gewichtigen Rolle des Angeklagten L.; sie ist angesichts der Vielzahl noch weiterer auftretender Gesellschaften und einer insgesamt unübersichtlichen Anzahl eingesetzter Konten, zwar nicht in der Lage, die Finanzierung der in B. betriebenen illegalen Zigarettenherstellung vollständig abzubilden, zeigt jedoch insgesamt – auch nach der überzeugenden Auskunft der bereits langjährige mit Finanzermittlungen befassten Ermittlungsbeamten – eine hochgradige Professionalität der Beteiligten in der Verschleierung von Zahlungsflüssen.
516 (1) Die Nutzung der Konten der P. zur Verschleierung der Zahlungsströme ergibt sich insbesondere aus den vom Zeugen N. vorgenommenen Kontoauswertungen.
517 Auf das Konto bei der B. V. überwies die L. A. GmbH, welche zu 30 % dem Bruder des U1 P. K., R2 K., mit dem auch der Angeklagte L. in Geschäftsbeziehungen stand, gehörte, zwischen Oktober 2018 und Mitte Juli 2020 insgesamt 1.161.572,85 Euro in zumeist glatten Beträgen. Wie der Zeuge N. in seinem Vermerk vom 24. März 2023 niederlegte, überwies allein im Dezember 2018 die L. A. GmbH siebenmal zwischen 30.000 Euro und 99.500 Euro, insgesamt 305.500 Euro an die P. C. GmbH, wovon 298.500 Euro an die P. H. B.V. jeweils taggleich weiterverfügt wurden.
518 Dass die L. A. GmbH zu 30 % R2 K. gehört, ergibt sich aus dem vom Zeugen N. im selben Vermerk niedergelegte Auswertung der Handelsregisterauszüge und dort hinterlegten gesellschaftsrechtlichen Dokumente. Die Zusammenarbeit mit R2 K., sowie, dass es sich dabei um den Bruder von U1 P. K. handelt, hat der Angeklagte L. in seiner Einlassung selbst beschrieben, was seine Stütze auch in den geführten überwachten Telefonaten des Angeklagten L. findet, wie auch der Zeuge M1 berichtete.
519 Ab April 2019 wurden die Einzahlungen der L. A. GmbH sodann taggleich auch an Lieferanten von NTM und Rohtabak weiterverfügt, etwa an die Y. G. (3. April 2019 4.928,40 Euro, 25. September 2019 16.711,90 Euro, 24. Juli 2020 55.954 Euro), die Italian Flair (zum Beispiel am 5. Juli 2019 10.000,00 Euro, am 9. Oktober 2019 30.000 Euro), die U. T. F. (30. April 2020 15.000,00 Euro, 4. Mai 2020 17.000,00 Euro) und die T. (4. Mai 2020 45.000 Euro, Ende Juni/Anfang Juli 2020 insgesamt über 70.000,00 Euro) oder an die P. H. B.V. oder P. E. f. Trading.
520 Das Konto der P. bei Q. wurde neben dem Übertrag von dem Konto der B. V. und Zahlungen der P. B.V. größtenteils durch Einzahlungen der B. D. GmbH (55.000 Euro), der N. A. (33.500,00 Euro), der P. Co T. GmbH (18.000,00 Euro), Einzahlung des am 26. Februar 2021 verstorbenen O. (27.900,00 Euro) sowie der S. GmbH (10.000,00 Euro) gespeist, wie der Zeuge N. in seinem Vermerk vom 7. Oktober 2022 und in seiner Zeugenaussage beschrieb.
521 Die P. C. GmbH zahlte in diesem Zeitraum vornehmlich an Y. G. PLC für NTM (40.580,40 Euro), Transportkosten an eine p. Spedition (27.245,00 Euro), Maklerkosten in B. (20.761,23 Euro) sowie Leasingraten und Miete. Der formelle Geschäftsführer U1 P. K. wurde im selben Zeitraum mit insgesamt nur knapp 5.000 Euro sowie der Übernahme von Hotelkosten in der T5 entlohnt.
522 Der Zeuge N. berichtete auch von seinen Recherchen zu den einzelnen Sendern und Empfängern. Dass es sich bei der Firma Y. G. um einen Hersteller von NTM handelt, geht neben den Recherchen des Zeugen N., welcher der Internetseite „marketscreener“ entnehmen konnte, dass es sich bei Y. G. um einen b1 Hersteller von unter anderem Zigarettenfiltern sowie Papierverpackungen und Etiketten für die Zigarettenbranche handele, auch aus der Einlassung des Angeklagten L. hervor, welcher Y. G. als einen wichtigen Zulieferer für NTM beschrieb und sich rühmte, Kontakt zu diesem großen Hersteller gehabt zu haben.
523 In den Kontobewegungen konnte der Zeuge N. zudem, wie er beschrieb, die Hotelabbuchungen in der T5 feststellen, welche auf Grund der Tatsache, dass sich U1 P. K. nach der Einlassung des Angeklagten L. und dem mitgeschnittenen Gespräch des Angeklagten L. mit dem in B. verurteilten L1 häufig in der T5 aufhielt, diesem zuzurechnen sind, genauso wie die Zahlung an P4 N2 K. in Höhe von 4.819,80 Euro, der Ehefrau des U1 P. K.. Der Zeuge konnte zudem auch Zahlungen der Gesellschaft an S. C., einer Verschlüsselungssoftware zur überwachungsfreien Kommunikation feststellen.
524 Die P. C. war schließlich auch in die Finanzierung von Tabakgeschäften der A. GmbH und der U. T. F. eingebunden. So zahlte die P. C. allein am 20. Oktober 2020 sowie am 10. November und 11. November 2020 insgesamt 217.000,00 Euro an die U. T. F., welche diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang an die A. weiterleitete. Die N. A. überwies am 14. März 2022 15.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Für P. C. GmbH“.
525 (2) Die Zahlungsströme zwischen der Q1. und der P. C. und die Weiterverfügungen ergeben sich aus der Auswertung des Kontos der P. C. GmbH bei der B. V. durch den Zeugen N., welche er in seinem Vermerk vom 24. März 2023 niederlegte. Aus diesem ergibt sich, dass die Q1. am 20. November 2019 46.500,00 Euro an die P. C. GmbH überwies, welche dies sodann taggleich nutzte, um 23.200,00 Euro an die T. und 19.000,00 Euro an die U. T. F. zu überweisen, woraufhin die Q1. am 23. Dezember 2019 1.400,00 Euro von der P. C. GmbH zurück überwiesen bekam.
526 Die Auswertung des Kontos der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG durch den Zeugen N., welche dieser in seinem Vermerk vom 13. Mai 2023 niederlegte, zeigt, dass die Q1. am 26. Mai 2020 der P. im St. J. K. GmbH & Co KG 27.000,00 Euro und am 3. Juni 2020 weitere 6.000,00 Euro überwies, welche diese sodann als Darlehensrückzahlung am 5. Juni 2020 in Höhe von 32.500,00 Euro an die S. P. GmbH überwies, welche wiederum am 10. Oktober 2019 der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG eine als „Darlehen“ gekennzeichnete Summe von 32.000 Euro überwiesen hatte, welche der Angeklagte L. von dem Konto der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG in drei Tranchen am 11. Oktober 2019 an die P. C. GmbH mit dem Verwendungszweck „Anzahlung gem. Vereinb.“ weiterleitete.
527 (3) Die N. A. (mit 27.000,00 Euro) finanzierte zwischen 2018 und 2023 zusammen mit unter anderem der D. i. E. L. UG (29.400,00 Euro), der U. T. F. (880.866,98 Euro) und Bargeldeinzahlungen in Höhe von über 2,46 Mio Euro die A. GmbH, welche Tabaklieferantin ist und selbst wiederum Zahlungen an Tabakunternehmen, unter anderem knapp 342.000,00 Euro an die U. T. F. überwies. Dies ergibt sich aus der Auswertung der Kontoumsätze der Jahre 2018 bis 2023 des Kontos der A. GmbH bei der Sparkasse KölnBonn, welche der Zeuge N. in seinem Vermerk vom 13. Juli 2023 niederlegte. In seiner Aussage erinnerte sich der Zeuge N. auch noch daran, dass sie zu dem eigentlichen Geschäftszweck der N. keine Umsätze haben feststellen können.
528 Die Zahlungen der N. an die P. C. und die Weiterverfügungen ergeben sich aus der Auswertung des Kontos der P. C. GmbH bei der B. V. durch den Zeugen N., welche er in seinem Vermerk vom 24. März 2023 niederlegte. So zahlte zum Beispiel die N. am 9. Dezember 2019 51.400,00 Euro auf das Konto der P. C. ein, welche sodann am selben Tag 34.000,00 Euro an die U. T. F., 19.391,40 Euro an Y. G. und 3.000 Euro an die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG überwies.
529 Die N. A. GmbH erhielt wiederum im Februar 2021 von der K. T. GmbH insgesamt 220.943,00 Euro überwiesen, welche diese zuvor zeitnah bar auf deren Geschäftskonto eingezahlt hatte. Dies geht aus der vom Zeugen N. in seinem Vermerk vom 12. Dezember 2022 zusammengetragenen Meldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hervor. In dieser berichtet die Bank der K. T. GmbH, dass diese wegen mehreren nicht autorisierten Überweisungen auf das Geschäftskonto aufmerksam geworden sind und sodann bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Umsätze ab dem 1. Februar 2021 Bareinzahlungen auf beide Geschäftskonten festgestellt haben, welche 64% der Habenbuchungen ausmachten und zumeist zeitnah an die N. A. GmbH überwiesen wurde. In einer Meldung der V. U4 S6 beschreibt diese ähnliche Vorgänge nur über das Konto einer A. GmbH, welche seit März 2021 vermehrt ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen und Überweisungen der K. T. GmbH und dessen Geschäftsführers aufweist, welche sodann mit den Verwendungszweck Abschlagszahlungen für eine PV Anlage an die N. A. weiterverfügt werden und eine Summe von 145.000 Euro erreichten.
530 (4) Die vom Zeugen G3 ebenfalls vorgenommene Auswertung des Kontos der H. Ltd bei der W. Bank, welche er am 14. Februar 2024 in einem Vermerk niederlegte, belegt die Zahlungen der H. an die C. B. sowie, dass die erste Zahlung bereits am 23. Februar 2023 mit dem Verwendungszweck „Contract dated 17.02.2023“ angewiesen wurde und zwischen dem 25. September 2022 und Anfang Juni 2023 lediglich 14 Buchungen und keinerlei Transaktion in Zusammenhang mit einem operativen Geschäft zu finden sind. Dies deckt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten L., welcher bestätigte, dass die H. als Vehikel zum Ankauf der Lagerhalle in E1 diente, und nach dem Aufdecken der belgischen Behörden zunächst brachlag und sodann in 2023 lediglich der Verkauf der Lagerhalle stattfand.
531 (5) Die Kontobewegungen ab September 2019 bis April 2021 von dem Konto ... der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG hat der Zeuge N. in seinem Vermerk vom 31. Mai 2023 überzeugend zusammengefasst. Im Wesentlichen deckt sich dies auch mit der Einlassung des Angeklagten, er habe Gelder seiner Pflegegesellschaft für ein „Darlehen“ an die P. C. GmbH genutzt. Aus dem Vermerk ist ersichtlich, dass die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG der P. C. GmbH zwischen dem 23. September 2019 und dem 25. März 2020 insgesamt 113.000,00 Euro in „glatten“ Teilbeträgen überwies, wobei die größte Tranche mit 55.000 Euro direkt am Anfang erfolgte. Bereits am 16. Oktober 2019 erfolgten seitens der P. C. erste Rückzahlungen, so dass sich wirtschaftlich sinnwidrig „Auszahlungen“ des Darlehens und Rückzahlung des Darlehens zeitlich überschnitten. Bis zum 27. Juli 2020 zahlte die P. C. GmbH insgesamt 110.000,00 Euro an die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, weitere 5.000,00 Euro flossen am 10. März 2020 von der P. H. B.V. Die Mittel für die Zahlungen an die P. C. erfolgten in Höhe von 90.000,00 Euro von der CL K. (Zahlung vom 23. September 2019, wobei am 30. September 2019 direkt 20.000,00 Euro wieder an die CL K. zurückflossen) und in Hohe von 32.000,00 Euro von der S. P. GmbH, was sich auch mit den Notizen des bei dem Angeklagten L. bei seiner Festnahme aufgefundenen Notizbuchs mit dem Logo des Unternehmens Y. G. plc deckt. In diesem findet sich u.a. die Notiz „70 K CL“, darunter „55 K A.“, darunter „32 K S.“ und nach einem Strich „P. 75“, was, da der Angeklagte auch sonst in seiner Kommunikation die Abkürzung „K“ für die Zahl Tausend (Kilo) verwendete, dafür steht, dass die CL K. 70.000,00 Euro, die A. Holding Ltd 55.000,00 Euro und die S. P. GmbH 32.000,00 Euro gegeben haben, wovon 75.000,00 Euro an die P. C. gezahlt wurden. Die Summen decken sich auch mit den Darlehensverträgen, die die S. P. GmbH und die CL K. pro forma, um die Abflüsse in der Buchhaltung darstellen zu können, mit der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG abschlossen. Der auf den 1. August 2019 datierte Darlehensvertrag mit der P. C. nennt die Summe von 100.000 Euro.
532 Die Überweisungen ab dem 6. Oktober 2020 an die T. & C. in Höhe von insgesamt 124.500,00 Euro zeigen, dass der Angeklagte L. das Konto der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG auch dafür nutzte, für sich selbst Einnahmen aus den Rückzahlungen der P. C. GmbH und der Verschleierung der Zahlungsflüsse, wie auch die Bareinzahlung am 31. Dezember 2020 in Höhe von 50.000 Euro zeigen, zu ziehen. Lohnzahlungen an den Angeklagten Leo L. sind von dem Konto der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG nämlich nicht ersichtlich, wie der Zeuge N. in seinem Vermerk vom 31. Mai 2023 beschreibt.
533 (6) Wie sogleich unter d. bb) gezeigt wird, wies der Angeklagte L. auch den Angeklagten Q. an, Zahlungen über mit ihm in Verbindung stehende Gesellschaften in der Baubranche zu initiieren und nicht, wie der Angeklagte L. in seiner Einlassung behauptete, durch den unbekannt gebliebenen „A.“.
534 (7) Dass der Angeklagte L. die Herkunft der Waren, die Lieferwege und insbesondere den Bestimmungsort von Anfang an verschleierte, zeigt sich auch an den dem Zeugen W. übermittelten Lieferscheinen der P. C. GmbH.
535 Diese enthalten, wie der Lieferschein vom 11. Dezember 2019 über 2.160.000 „Filter Rods“ und der Lieferschein 9. Juni 2020 zeigen, keine Adressen der Adressaten, sondern lediglich nichtssagende Kurzbeschreibungen wie „Farma Natur“ oder „FX35 s.r.o“. Auch die regelmäßig verwendete generische Kundennummer „10001“ und die angebliche Positionsnummer 10, ohne dass weitere Positionen aufgeführt sind, des Lieferscheins vom 11. Dezember 2019 deuten darauf hin, dass der Lieferschein die wahren Begebenheiten verschleiern sollte. Ähnlich findet sich auf dem Lieferschein vom 9. Juni 2020 keinerlei Kundennummer oder Lieferscheinnummer und lediglich die vage Bezeichnung Lieferung an „Abholer“.
536 Dass der Angeklagte L. zudem an der Verschleierung der Lieferwege dadurch beteiligt war, dass er die Lkw-Fahrer zum Austauschen der Aufhänger während der Fahrt instruierte oder durch weitere Mittäter instruieren ließ, zeigen insbesondere zwei Chats, die zugleich auch Rückschlüsse auf seine Beteiligung an der Verschleierung der Tabaklieferungen nach B. zulassen:
537 Zum einen der konspirativ gehaltene Chat mit „T.“, der von dem Angeklagten in seiner Einlassung als der „Logistiker“ der Bande identifiziert wurde. In diesem Chat geht es im März 2023 um einen Kunden in B., dessen Tabakladung schnell umgeladen werden müsse, um kein Aufsehen zu erregen. Offizieller Empfänger der Ware soll dabei das Unternehmen T. E. in H. des Angeklagten L. sein.
538 Ein zunächst avisiertes Lager (fälschlicherweise als „magazine“ bezeichnet) in H2 werde nicht benötigt, da der „Typ aus B.“ eine Lösung haben werde. Der Angeklagte L. beruhigte im weiteren Verlauf des Chats den besorgten „T.“, der die korrekte Endadresse in B. erfahren wollte, damit, dass es sich um den gleichen Kunden handelt „wie vor zwei Jahren“, der wie damals den Anhänger nehmen und ihn leer zurückgeben würde. Ansonsten könne er nur ein vertrauenswürdiges Lagerhaus verwenden, das ginge jedoch nicht, denn eine nicht riskante Lagerung in B. zu finden, sei unmöglich. Da für ihn, den Angeklagten L., B. wirklich hart sei, und er mit niemandem zu tun haben wolle, den er nicht kenne und auch Deutschland „nicht gut“ sei, da die Behörden („sie“) den Transport von Rohtabak stärker kontrollieren würden („eine andere Meinung zu diesem Produkt“ hätten), schlug er vor, dass der Fahrer eine Adresse von einem Lager in H2 bekomme und erst später die richtige Adresse in B., wenn er durch Deutschland fahre. Als „T.“ im Verlauf der Diskussion einen „offiziellen“ Transport wünschte, entgegnete zuletzt der Angeklagte L., abhängig vom „Timing“ mit dem Mazedonier, konkret geht es um eine der kroatischen Austauschlieferungen, werde der belgische Kunde ihnen sagen, ob er den Wechsel in seinem Lagerhaus in H2 selbst vornehme oder ob sie einen zweiten Truck benötigten. Nach dem Wechsel würde er es in seine Fabrik bringen.
539 Dies korrespondiert thematisch zum anderen auch mit einer SMS-Unterhaltung zwischen „H. n.“, eine Kontaktadresse, die dem gesondert verfolgten S. zugeordnet werden konnte, und dem Angeklagten L.. In dieser entschuldigte sich der Angeklagte L. am 31. Juli 2020 (einem Freitag) für die Störung und erklärte, ihr (wörtlich: „unser“) Anhänger sei in einer Stunde zurück, ob er, S., Bescheid sagen könne. Woraufhin S. erklärt, er sei seit heute Morgen in H. und fragte, ob er ihm damit sagen solle, dass er nach B. fahren solle? Dafür würde er ihn zum Teufel schicken, da er sowieso am Dienstag hinfahre. Er schlug daher vor, dass der Fahrer den Anhänger „da hinstellen“ solle, „wo er ihn genommen“ habe, das sei ein guter Platz.
540 Genau dieses Vorgehen, bei dem eine Zugmaschine einen von dem Fahrer einer anderen Zugmaschine zuvor abgestellten Anhänger wieder mitnahm, ihn entlud und den Anhänger sodann leer wieder an dem Ort abstellte, an dem er ihn übernommen hatte, haben die belgischen Behörden in ihrer Observation der Lagerstätten mehrfach beobachtet, wie oben bereits beschrieben, häufig begleitet von einem der auf die P. C. zugelassenen Audi Q 7 mit B4. Kennzeichen.
541 Beide Konversationen zeigen, dass auch der Angeklagte L. nicht nur davon wusste, sondern in diese Verschleierungstaktik maßgeblich als Geber von Instruktionen involviert war und, anders als von ihm behauptet, darüber auch direkt mit dem gesondert verfolgten S. kommuniziert hat.
542 (8) Zusätzlich kümmerte sich der Angeklagte L. um den Fuhrpark der P. C., inklusive der vom gesondert verfolgten S. in B. genutzten Audi Q7. Neben der Anmeldung der Fahrzeuge behielt der Angeklagte L. auch den versicherungsrechtlichen Status der Fahrzeuge im Blick und beschaffte über seinen Versicherungsmakler per WhatsApp die entsprechenden Versicherungen und Nachweise („grüne Scheine“), wie sich aus den entsprechenden bezüglich der P. C. schon ausgewerteten WhatsApp Chats mit dem Zeugen B. und dem Versicherungsmakler M5 T4 von September 2020 bis August 2023 ergibt.
543 Aus dem WhatsApp Chat des Angeklagten L. mit dem Zeugen B. ergibt sich, dass letzterer die Audi Fahrzeuge der P. C. anmeldete und hierfür von dem Angeklagten die eVB-Nummern (elektronische Versicherungsbestätigungen) erfragte.
544 Aus dem Chat mit M5 T4 ergibt sich, dass der Angeklagte L. sich schon im September 2020 um die Versicherung der Fahrzeuge der P. C. kümmerte, hier einen „Marco Polo“ von Mercedes-Benz (8 Sitzplätze), und sodann im Oktober 2020 um die Versicherung eines Mercedes S-Klasse und eines Audi QS8. Nachdem M5 T4 ihm mitgeteilt hatte, dass ihm für die Versicherung noch Daten fehlen würden und „die“ sich trotz E-Mail und Bitte um Rückruf nicht gemeldet hätten, bat der Angeklagte L. ihn, ihm zu schildern, welche Daten noch fehlen würden und hakte mehrfach nach. Auch klärte er M5 T4 nicht auf, dass es sich bei ihm und „M.“ um dieselbe Person handelt, sondern spielte ihm vor, er würde TAN Nummern von „M.“ an M5 T4 weiterleiten. Das Drängen auf eine aktuelle Mitarbeiterliste der P. ließ er hingegen unbeantwortet.
545 Im Januar 2021 drang der Angeklagte L. zudem auf die schnelle Zusendung der eVB für die P. für den Audi SQ7 mit dem Kennzeichen ... und sodann im Februar 2021 erneut, welche M5 T4 ihm per WhatsApp und „Herrn K.“ per E-Mail schickte. Im März 2021 schickte er auf Aufforderung die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Audi A5 Cabriolet ( ... ) und eines Audi SQ7 ( ... ) der P..
546 Der Angeklagte L. ließ sich schließlich von dem Versicherungsmakler die Rechnung zu den offenen Beiträgen auf die von ihm genutzte E-Mail-Adresse a.@ p..de schicken und konnte auf Nachfrage innerhalb weniger Minuten bestätigen, dass alle Beiträge gezahlt seien.
547 Am 1. März 2021 fordert er die Versicherungsnummer für den Audi Q 7 ... an, um einen Glasschaden zu regulieren.
548 d. Tatbeitrag Q.
549 aa) Bereitstellung der Q1.
550 aaa) Der Angeklagte Q. hat eingeräumt, dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. die Q1. zur Verfügung gestellt zu haben und dabei den von ihm installierten Geschäftsführer, den Zeugen S2, nicht gekannt zu haben. Die Einlassung, dass er für die Q1. einen Kaufpreis in Höhe von 7.000 Euro verlangte, deckt sich auch mit einer WhatsApp Nachricht des gesondert verfolgten S. an den Angeklagten Q., in der dieser am 10. September 2019 schrieb, er habe dem Angeklagte L. gesagt, „seine“ GmbH, sprich die des Angeklagten Q., koste „7000“.
551 bbb) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H. zur HRB ... vom 8. Juni 2023 sowie den gesellschaftsvertraglichen Dokumenten wie den Listen der Gesellschafter, den Gesellschaftsverträgen, der Vollmacht zur Abtretung von Anteilen an einer GmbH, den notariellen Anmeldungen zum Handelsregister sowie der Einlassung des Angeklagten Q..
552 Der Zeuge S2 bestätigte, Geschäftsführer der Q1. gewesen zu sein. Er habe ein Konto eröffnet und am Anfang „ein paar Schreiben“ unterschrieben, sonst aber nichts gemacht, vielmehr müsse er noch Krankenkassenbeiträge nachzahlen, da die Q1. diese für ihn nicht entrichtet habe. Gegenüber der Zeugin H. gab er zudem, wie sich diese noch erinnerte, an, er habe 500 Euro „fürs nichtstun“ bekommen; Emails habe er für die Q1. nicht geschrieben.
553 ccc) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Q. dabei wusste, dass die Q1. dazu genutzt werden sollte und auch genutzt wurde, um den Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken zu unterstützen und ermöglichen. Seine bestreitende Einlassung lässt sich mit den Umständen der Bereitstellung der Gesellschaft nicht vereinbaren und ist nicht glaubhaft.
554 (1) Bereits die Tatsache, dass er den neuen Geschäftsführer der Q1., deren Gesellschafter der Angeklagte Q. weiterhin war, zuvor nicht kannte, spricht dagegen, dass er davon ausging, dass es sich um einen regulären Geschäftsführerwechsel handelte und der Zeuge S2 legale Geschäfte mit der Q1. betreiben wollte. Zusätzlich dazu war dem Angeklagten Q. schon nach seiner eigenen Einlassung bewusst, dass eigentlich die Angeklagten L. und der gesondert verfolgte S. hinter der Q1. standen und diese zur Einlagerung von Rohtabak in ganz erheblichen Mengen von jedenfalls mehreren Tonnen, sowie möglicherweise weiteren Geschäftsfeldern genutzt werden sollte, womit ihm sowohl dessen Funktion als Strohmann als auch der Grund für den Einsatz eines Strohmanns – nämlich die Verschleierung der Verantwortung der beiden L. und S. für eine deliktische Tätigkeit mit dem Angriffsziel Tabaksteuer - bekannt waren.
555 (2) Dass der Angeklagte Q. positiv wusste, dass es sich bei dem Zeugen S2 um einen Strohgeschäftsführer handelte, zeigte sich in seiner Chatkommunikation mit dem gesondert verfolgten S., insbesondere einer Nachricht, in der dieser ihn ausdrücklich bat, dem Geschäftsführer Kontounterlagen vorzuenthalten: am 5. November 2019 schrieb er dem Angeklagten Q., dass er, wenn „P2“, gemeint ist der Zeuge P2 S2, nach Briefen von der P1bank, bei welcher die Q1. bis Januar 2020 ihr Konto hatte, frage, deren Eingang verneinen solle. Zuvor am 28. Oktober 2019 hatte der Angeklagte Q. dem Angeklagten L., nachdem dieser ihn vorher gebeten hatte, Post von der P1bank zu öffnen, ein Lichtbild eines Schreibens der P1bank mit der Geheimzahl für ein Konto der Q1. B. GmbH gesendet. Entsprechend bewahrte der Angeklagte Q. auch Kontoauszüge der Konten der Q1. bei der P1bank von Oktober bis Dezember 2019 und Februar bis März 2020, wie die Zeugin V.- F. in ihrem Vermerk über die Auswertung der körperlichen Asservate vom 7. August 2024 festhielt, bei sich selbst auf und leitete sie – entgegen seiner Einlassung – gerade nicht an den Zeugen S2 weiter. Zusätzlich zu den Kontoauszügen finden sich bei den beim dem Angeklagten Q. sichergestellten Unterlagen der Q1. auch Einzahlungsbelege für Bareinzahlungen zwischen dem 18. und dem 29. November 2019 in Höhe von insgesamt 59.000 Euro welche jedenfalls belegen, dass der Angeklagte Q. wusste, dass nach seiner Abberufung als Geschäftsführer Bareinzahlungen in beträchtlicher Höhe, den Kontoauszügen sind Bareinzahlungen von insgesamt 71.000 Euro zu entnehmen, erfolgten. Diese wurden fast ausschließlich weiter an ein Konto der Q1. bei der B. V. überwiesen, wie sich ebenfalls aus den beim Angeklagten Q. befindlichen Kontoauszügen ergibt.
556 Auch die Tatsache, dass regelmäßig wichtige geschäftliche Briefe wie die Kontokündigung der P1bank, Mahnungen und Inkassoschreiben, nicht an den Geschäftsführer gelangten, sondern an den Angeklagten Q. gesendet wurden und er diese, wie die Zeugin V.- F. und Zeugin H. in ihrer Chatauswertung vom 8. August 2024 feststellte und auch den Chats zu entnehmen ist, stattdessen an den gesondert verfolgten S. und den Angeklagten L. per WhatsApp sendete, zeigt, dass er wusste, dass der Zeuge S2 lediglich ein Strohgeschäftsführer war. So übersandte er u.a. am 14. September 2020 und am 30. Juli 2021 eine Mahnung für einen Beitragsbescheid der Krankenkasse und am 28. Februar 2021 ein Anschreiben eines Inkassodienstleisters an den Angeklagten L. und den gesondert verfolgten S..
557 Am 23. September 2021 wandte sich der Angeklagte Q. sodann an den Angeklagten L. mit den Worten „die jagen uns“, nachdem die gesetzliche Krankenkasse B. wie anhand eines Notizzettels, welchen er abfotografiert und dem Angeklagten L. schickte, ersichtlich, ihn versucht hatte anzurufen. Diese Information kommentierte der Angeklagte L. mit „shit“. Der Angeklagte L. riet dem Angeklagten Q. dann, er solle sagen, er würde selbst noch auf Geld für seine Buchhaltungstätigkeit warten, die Gehälter habe das Unternehmen selbst gemacht, da habe er nichts mit zu tun gehabt. Alle Arbeitnehmer seien abgemeldet. Gleichermaßen riet der Angeklagte L. ihm, als sich dieser beschwerte, dass zwei weitere Mahnschreiben an ihn angekommen seien, am 15. November 2021, er solle dem Postboten einfach sagen, dass die Firma dort nicht mehr ansässig sei.
558 Entsprechend bat auch der Angeklagte L. und nicht der Geschäftsführer, wie bei einem normalen Geschäftsbetrieb üblich, um die Beantragung einer Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Elster Zertifikat und ähnlichen insbesondere steuerrechtlichen Dokumenten für die Q1., die der Angeklagte Q. ohne weitere Nachfrage für den Angeklagten L. beschaffte.
559 Auch fragte der gesondert verfolgte S., als es darum ging, dass er und der Zeuge S2 gemeinsam versuchten, ein neues Konto für die Q1. zu eröffnen, bei dem Angeklagten Q. am 25. Februar 2020 nach, ob „P2“, „ein Papier für die Bank“ haben könnte, in dem er als Geschäftsführer stehe, ohne dass dies eine kritische Nachfrage bei dem Angeklagten Q. provozierte.
560 (3) Die Konversation mit dem Angeklagten L. zeigt zum einen, dass sich der Angeklagte Q. weiter mit der Q1. verbunden fühlte („die jagen uns“). Ähnlich schrieb er auch dem gesondert verfolgten S. am 6. März 2020, die Q1. bekäme Steuern vom Finanzamt erstattet, und erkundigte sich, ob sie („wir“) schon ein neues Konto hätten.
561 Entsprechend informierte der Angeklagte L. den Angeklagten Q. noch am 17. März 2020 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte Q. schon längst kein Geschäftsführer der Q1. war, davon, dass die Q1. I. GmbH nun ein Konto bei der P. Bank hätte. Der Angeklagte Q. kümmerte sich im Januar 2021 noch auf Bitten des Angeklagten L. darum, bei dem Finanzamt zu erreichen, dass das Konto der Q1. wieder freigegeben wird, wie die entsprechenden Chatnachrichten vom 13. Januar 2021 belegen.
562 Dies widerlegt die Einlassung des Angeklagten Q., er habe sich nachdem er den Zeugen S2 zum Geschäftsführer bestellt habe, nicht mehr näher mit der Q1. befasst.
563 (4) Die Konversation bezüglich der Krankenkasse zeigt auch, dass der Angeklagte Q. darauf bedacht war, mit der Q1. offiziell nicht in Verbindung gebracht zu werden. So bat er auch im Januar 2024 den Angeklagten L. noch, offene Rechnungen für Beratungs- und Buchhaltungsleistungen in Höhe von insgesamt 5.700,00 Euro zu zahlen, bat allerdings ausdrücklich darum, dies nicht offen an die Z. GmbH oder den Angeklagten Q. direkt zu tun, sondern vielmehr an seinen Geschäftspartner E. A2 mit dem Verwendungszweck „Beteiligung Reisekosten“, wie sich aus dem entsprechenden Chatverlauf ergibt.
564 In diesem Kontext sind auch im Jahr 2023 die von Zollbeamten observierten Treffen des Angeklagten Q. mit dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. bei B. K. oder im Auto des gesondert verfolgten S., um Geschäftliches zu besprechen zu berücksichtigen.
565 Anders als der Angeklagte Q. in seiner Einlassung behauptet, zeigen insbesondere die vom Zeugen T2 ausgewerteten Chats mit S., welche die Kammer anhand der Chatverläufe überprüfen konnte, dass sich beide, zum Teil mit dem Angeklagten L., regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten bei B. K. zu „Besprechungen“ trafen oder um Dokumente auszutauschen.
566 Die, wenn auch zeitlich deutlich nach dem Tatzeitraum liegenden abgehörten Innenraumgespräche im Auto des gesondert verfolgten S. zeigen zudem, dass sich der Angeklagte Q. mehrfach mit diesem in dessen Auto traf, um Unterlagen entgegenzunehmen und Geschäftliches zu besprechen.
567 (5) Ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte Q. wusste, dass die Q1. nicht für legale Zwecke eingesetzt werden sollte, ergibt sich aus seinem Vorschlag an den Angeklagten L. per WhatsApp am 24. September 2019, mit dem Geschäftsführerwechsel auch gleich den Zweck und den Namen ändern zu lassen, dies mache sich bei den „entsprechenden Kontoumsätzen“ „besser“. Dieser Ratschlag ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass dem Angeklagten Q. bereits zu diesem Zeitpunkt der geplante Einsatzzweck der Gesellschaft bereits jedenfalls in groben Zügen bekannt war und steht auch seiner Einlassung entgegen, er habe weder gewusst noch gewollt, dass vor dem vollständigen Verkauf bereits Geschäfte im Namen der Q1. abgeschlossen worden seien.
568 (6) Der Angeklagte Q. wusste auch beinahe von Anfang an, dass die Q1. für die Lagerung von Tabak eingesetzt werden sollte. Der gesondert verfolgte S. leitete am 12. September 2019 folgende Nachrichten des Angeklagten L. an den Angeklagten Q. weiter:
569 - „Lager brauchen wir in HH“
570 - „Also H. Handel mit roh Tabak ohne schneiden“
571 - „Zusätzlich machen wir noch handel mit uco – used cooking oil“
572 - „das kann man in T6 gut einkaufen und hier gibt es viel Nachfrage danach“
573 - „oder egal wo, Hauptsache Deutschland“, […]
574 - „hat L. gerade gesendet“
575 Dieser Chatverlauf zeigt, dass der Angeklagte Q. schon im September 2019 darüber informiert war, dass die Q1. zur Lagerung von Rohtabak in H. oder Deutschland genutzt werden sollte und auch im Folgenden über die weitere Verwendung informiert wurde. Bereits die Notwendigkeit, ein besonderes Lager zu beschaffen, lässt sich dabei nur mit den erwarteten erheblichen Mengen erklären.
576 So leitete der gesondert verfolgte S. am 1. Oktober 2019 erneut Nachrichten des Angeklagten L. an ihn weiter, in denen dieser beschrieb, es sei „alles ganz offiziell“ mit einem Lagervertrag mit der P. und bat S., er solle „M.“, sprich den Angeklagten Q., bitten, jetzt eine EU-Umsatzsteuernummer zu besorgen, was der Angeklagte Q. wenige Stunden später zusagte.
577 Aus einem Chatverlauf zwischen S. und dem Angeklagten Q. vom 3. und 4. Januar 2020 geht auch hervor, dass sich noch im Januar 2020 der Angeklagte Q. mit S. über die Geschäfte der Q1. unterhielt, da letzterer ihm eine Nachricht über ein „Lager für Cross-Docking, Einlagerung und Kommissionierung“ in L4 weiterleitete und am nächsten Tag fragte, welches Wort der Angeklagte Q. gestern genannt hätte, worauf hin der Angeklagte Q. ihm antwortet: „Konfektionierung“. Ende Januar schickte der gesondert verfolgte S. dem Q. zusätzlich ein Foto der Anschrift der D & S S. GmbH der Zeugin G2, die von der Tätergruppierung zur Einlagerung von Tabak genutzt wurde und bat deswegen um ein Treffen bei B. K. („BK“), K1, sprich der Angeklagte L., wolle auch mit ihm kurz reden.
578 Dies deckt sich insgesamt auch mit dem Fund des Leitz-Ordners mit der Aufschrift „Q“, an der Büroanschrift des Angeklagten Q., in dem sich weitere geschäftliche Unterlagen der Q1. befanden, unter anderem drei Rechnungen vom 20. November 2019, 3. Dezember 2019 und 18. Dezember 2019 über die Lieferung von (10.019 kg, 5.171,30 kg und 1900 kg) Rohtabak, wie die Zeugin V.- F. in ihrer Aussage berichtete und in ihrem Vermerk vom 7. August 2024 niederlegte. Bei den körperlichen Asservaten befand sich zudem eine Rechnung der D & S S. über die Einlagerung von 104 Paletten im Oktober und November 2019, was zeitlich mit den weiteren 3 Tonnen eingelagertem Rohtabak korrespondierte.
579 Aus der Nachricht des Angeklagten Q. an den gesondert verfolgten S. vom 11. Juni 2020 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte Q. auch einordnen konnte, dass die Q1. aus H. nach B. liefern ließ. Konkret schickte der Angeklagte Q. nämlich eine Rechnung der Spedition M. T. für einen Transport von ... H. nach S3 K1, Belgien B., dem Wohnort des in B. verurteilten L1, ohne nachzufragen, weshalb diese Rechnung bei ihm eingegangen sei.
580 bb) Verschleierung der Zahlungsflüsse
581 Aus der Rolle des Angeklagten Q. bei Zahlungen der O. GmbH und der A. G. GmbH in den Jahren 2022 und 2023 und entsprechenden Chatkonversationen im Tatzeitraum entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte Q. auch schon bei der Finanzierung der P. C. GmbH eine ähnliche Rolle zukam.
582 aaa) Vermittelt durch den Angeklagten Q. überwies die O. GmbH in drei Tranchen zwischen dem 2. und 15. März 2022 auf Anweisung des Angeklagten L. an die U. S. K. insgesamt 140.775 Euro als pauschale Zahlungen sowie „Vorschuss für Lieferung Material“. Es folgten sodann bis Mitte Mai 2022 zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 49.000 Euro.
583 Im gleichen Zeitraum überwies die O. GmbH der A. Außenhandelsgesellschaft UG über 500.000 Euro.
584 Die Überweisungen der O. an die U. S. K. ergeben sich aus der vom Zeugen N. in seinem Vermerk vom 29. Dezember 2022 ausgewerteten Geldwäscheverdachtsmeldung der kontoführenden D. Bank AG vom 31. März 2022. In dieser meldete die D. Bank AG eine Überweisung der O. vom 2. März 2022 in Höhe von 67.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Zahlung nach Vereinbarung pauschal“, am nächsten Tag in Höhe von 20.900 Euro mit dem Verwendungszweck „Restsumme von der Pauschale am 1.3.2022 laut Vereinbarung“ und sodann am 15. März 2022 52.875 Euro mit dem Verwendungszweck „Lieferung Material Vorschuss“, nachdem das Konto wegen hoher Bargeldauszahlungen aufgefallen war.
585 Die Kontobewegungen und die korrespondierenden Anweisungen des Angeklagten L. berichtete auch die Zeugin H. in ihrer Vernehmung bezüglich der U. S. K. und der O. GmbH. Wie die Zeugin H. in ihrem Vermerk vom 9. August 2024 nachvollziehbar erläuterte, übersandte der Angeklagte L. dazu zunächst am 22. März 2022 die Kontodaten der A. an den Beschuldigten Q., woraufhin diese am 25. März 2022 33.425 Euro und am 28. März 2022 20.000 Euro von der O. GmbH mit der Referenz „Abschlagszahlung“ erhielt.
586 Am 16. Mai 2022 schrieb der Angeklagte L. an den Angeklagten Q. „Hi M., 49 bitte an“ „Account holder U. S. K. […]“. Sodann ging auf dem Konto der U. S. K. am 19. Mai 2022 zunächst 35.000 Euro und später nochmals 19.000 Euro von der O. GmbH mit der Referenz „Zahlung nach Vereinbarung pauschal“ ein. Die Zeugin H. erinnerte sich auch daran, dass das so überwiesene Geld dann an die D., einem NTM Hersteller zur Begleichung einer Rechnung gezahlt wurde, was mit den in ihrem Vermerk niedergelegten Ermittlungen übereinstimmt und oben bereits ausführlicher dargestellt ist.
587 bbb) Am 6. Oktober und am 10. Oktober 2022 wiederholte der Angeklagte L. das Vorgehen und sendete jeweils erneut die Kontodaten der U. S. K. an den Angeklagten Q., worauf von der A. G. GmbH am 11. Oktober 2022 zwei Zahlungseingänge in Höhe von 25.000 Euro und 26.675 Euro mit der Referenz Abschlag und Restzahlung auf das Konto der U. S. K. erfolgen.
588 ccc) Der Angeklagte Q. war mit den Baufirmen A. G. GmbH und O. GmbH verbunden, weil er diese jedenfalls als Buchhalter betreute und deshalb Kontakt zu den jeweiligen Geschäftsführern der Gesellschaften hatte.
589 Der Angeklagte Q. räumte selbst ein, die O. GmbH zu betreuen.
590 Die Zeugin V.- F. konnte bei der Auswertung des vom Angeklagten Q. genutzten E-Mail Postfaches i.@ n..de Schriftverkehr mit der A. G. GmbH feststellen, wie sie in ihrem Vermerk vom 29. Juli 2024 festhielt, in welchem sie auch beschrieb, dass sie E-Mails an den Angeklagten Q. persönlich gerichtet sowie E-Mails mit dessen Namen unterzeichnet gefunden hätte, wie zum Beispiel die Erinnerungsemail an „K1“, er möge an die Begleichung der Rechnungen für die C. B. und die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG denken, sowie seine Zugangsdaten für das E-Mail-Postfach, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte Q. das Postfach nutzte.
591 Der Angeklagte Q. erledigte, wie die Auswertung des E-Mail-Kontos der Z. GmbH zeigt, die die Zeugin V.- F. in ihrem Vermerk vom 6. August 2024 darlegte und in ihrer Zeugenaussage berichtete, insbesondere die Buchhaltung einschließlich der Lohnbuchhaltung für die A. G.. So fanden sich Lohnabrechnungen, Zahlungslisten und Arbeitsbescheinigungen.
592 Wie die Zeugin V.- F. in ihrem weiteren Vermerk vom 7. August 2024 beschrieb, fanden sich auch die Kontoauszüge eines Postbankkontos der A. G. GmbH bei den körperlichen Asservaten des Angeklagten sowie Zahlungsbelege der A. G. GmbH ab Januar 2022, welche die Begleichung von Rechnungen der N. für Buchhaltungs- und ähnliche Leistungen nahelegen.
593 ddd) Der Angeklagte Q. war auch mit der SB B. GmbH verbunden, die zusammen mit der O. GmbH die U. S. K. und A. UG finanzierte, wie sich aus der Kontoauswertung des Zeugen G3 ergibt, welche dieser in seinem Vermerk vom 5. Februar 2024 niederlegte. Die Zeugin V.- F. konnte bei ihrer Auswertung Zahlungsbelege der SB B. GmbH und E-Mail-Schriftverkehr insbesondere bezüglich der Lohnbuchhaltung mit der SB B. feststellen.
594 eee) Auch die K. D. und S. GmbH waren über die N. GmbH mit dem Angeklagten Q. als Kunden von Buchhaltungsdienstleistungen verbunden, der die Firmenunterlagen der N. GmbH selbst dann noch in seinem Fahrzeug aufbewahrte, als er bei der N. GmbH schon länger nicht mehr angestellt war und sein Partner diese auch schon längst veräußert hatte. Die bei der Durchsuchung der Geschäftsräume anwesende Zeugin H.-B. berichtete, dass ihr E. A2, der Geschäftspartner des Angeklagten Q., berichtet habe, er habe die Gesellschaft circa ein Jahr vor der Durchsuchung aufgebeben. Außerdem war der Angeklagte Q. im Februar 2024 noch im Besitz der Zugangsdaten für das E-Mail-Konto i.@ n..de, welches er auch noch benutzte, wie sich aus dem Vermerk der Zeugen V.- F. vom 29. Juli 2024 ergibt.
595 Die Verbindungen zwischen diesen Gesellschaften untereinander, mit dem Einkauf von Rohtabak und NTM und dem Angeklagten Q. ergibt sich, wie der Zeuge N. in seinen Auswertevermerken insbesondere vom 12. Dezember 2022 überzeugend darlegt, dadurch, dass die B. D., der größte Geldgeber der P. C. GmbH zwischen Oktober 2020 und Juni 2021, ihrerseits Überweisungen von der K.N.K und der R. S.s a. T. GmbH erhielt. Die K.N.K. D. wiederum erhielt Geld von der S. GmbH, die zusätzlich auch direkt der P. C. Geld überwies, die R. S.s a. T. GmbH erhielt schließlich Geld von der von dem Angeklagten Q. als Buchhalter betreuten O. GmbH und der SB B. GmbH.
596 Den Meldungen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, welche der Zeuge N. in seinen Vermerken vom 12. und 29. Dezember 2022 zusammentrug, beschrieben die Banken sowohl hinsichtlich der S., der B. D., der O. als auch der SB B. typische Merkmale von Scheinfirmen, welche keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern nur der Verschleierung von Zahlungsströmen und der Zurverfügungstellung von Bargeld und Scheinrechnungen dienen. So habe es wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Umsatzsteigerungen bei kaum betrieblichen Ausgaben gegeben, hohe Bargeldeinzahlungen oder, dass einkommende Geldeingänge zeitnah bar abverfügt werden.
597 fff) Auch die D. i. E. UG, eine Gesellschaft, die die N. A. mitfinanzierte, war mit dem Angeklagten Q. verbunden. So bejahte der Angeklagte Q. am 18. Juli 2021 auf Nachfrage des Angeklagten L., dass die D. i. E. L. UG, welche vor der Umfirmierung D. i. E. P. & F. UG hieß und dessen Geschäftsführerin A4 B3 war, wie die Zeugin Hensel H. in ihrem Vermerk vom 9. August 2024 erläuterte und sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H. vom 25. Mai 2021 ergibt, bei ihm „installiert“ sei und die Buchhaltung weiter über ihn laufe. Er sagte auch zu, für ihn zu klären, ob die Gesellschaft eine EU-Steuer-ID hätte, eine Steuernummer habe sie. Die Daten der Gesellschaft hatte der Angeklagte Q. dem Angeklagten L. am 20. Januar 2021 per Telegram Nachricht geschickt, nachdem er ihm schon am 8. Januar 2021 mitgeteilt hatte, dass die Gesellschaft nun eine Steuernummer und eine USt.-ID hätte, was der Angeklagte L. guthieß. Auch bekam der Angeklagte Q. im Januar 2021 und noch im August 2021 Post für D. i. E. und bat den Angeklagten L. darum, die Adresse zu ändern, wie sich aus den Chatnachrichten der beiden ergibt.
598 ggg) Neben diesen Zahlungsmustern und Verbindungen des Angeklagten Q. zu den Gesellschaften, welche die im Tatkomplex B. involvierten Gesellschaften finanzierten, namentlich aus der Baubranche, zeigen auch Chats im Tatzeitraum, dass der Angeklagte Q. während des Betriebs der illegalen Zigarettenfabriken dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. half, deren Finanzierung zu verschleiern.
599 (1) Der sichergestellte Telegram-Chat zwischen den Angeklagten zeigt, dass der Angeklagte Q. schon 2020 half, Zahlungsströme zu verschleiern. Bereits am 25. März 2020 fragte der Angeklagte L. den Angeklagten Q., ob er jemanden für „das andere Geschäft“ hätte, sie („wir“) möchten überweisen, worauf hin der Angeklagte Q. 10 Minuten später antwortete, er habe es weitergeleitet.
600 (2) Zusätzlich war der Angeklagte Q. auch an einer Überweisung im Januar 2021 in Höhe von 100.000 Euro an die CL K. GmbH, welche wiederum die P. C. finanzierte, beteiligt. So fragte der gesondert verfolgte S. am 21. Dezember 2020 per Telegram Nachricht den Angeklagten Q., ob er eine GmbH hätte, sie benötigten dringend eine, woraufhin ihn der Angeklagte Q. ohne weitere Nachfragen auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe der Woche vertröstete.
601 Nach mehreren Anrufen zwischen dem 21. und 28. Dezember, fragt der Angeklagte Q. wiederum „und?“, woraufhin S. antwortet, K1, also der Angeklagte L., sage, „abwarten bis 15 Uhr,“ dann würde das Konto erneut aktualisiert.
602 Aus dieser Nachricht sowie den darauffolgenden übersandten Fotos von einem Nachforschungsauftrag an die P. Bank, bei welcher die CL K. ihr Konto hatte, geht hervor, dass die drei gemeinsam auf die Gutschrift einer Überweisung von der Targobank an die CL K. in Höhe von 100.000 Euro seit dem 8. Januar 2021 warteten. Wie der Screenshot vom 15. Januar 2021 um 15.54 Uhr zeigt, den der gesondert verfolgte S. dem Angeklagten Q. vom Angeklagten L. weiterleitete, wurde die Summe sodann dem Konto gutgeschrieben. Aus dieser Konversation geht für die Kammer hervor, dass der gesondert verfolgte S. den Angeklagten Q. für die Tätergruppierung nach einer GmbH angefragt hatte, die 100.000 Euro an die CL K. GmbH überweisen könnte, der Angeklagte Q. ohne jegliche weitere Nachfrage wusste, was mit der Anfrage des S.s gemeint war und sich im Nachgang auch darum kümmerte, dass die Überweisung tatsächlich ihr Ziel erreichte.
603 (3) Letztendlich spricht auch die Ankündigung des Angeklagten L. an den Angeklagten Q. in einer Nachricht vom 20. Januar 2022, es gehe bald auch mit „dem anderen Geschäft“ weiter im Zuge einer Unterhaltung über die Pflegegeschäfte dafür, dass der Angeklagte Q. schon länger in die „anderen Geschäfte“, sprich die Tabakgeschäfte, des Angeklagten L. involviert war.
604 hhh) Diese Indizien widerlegen insgesamt die Einlassung des Angeklagten Q. hinsichtlich seiner fehlenden Einbindung in die Tätigkeiten des Angeklagten L., die schon in sich wenig plausibel ist.
605 Es handelte sich um häufigere Zahlungen über einen längeren Zeitraum, bei denen mehrere Gesellschaften ohne nachvollziehbare geschäftliche Gründe involviert waren. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen der mit Bauleistungen beschäftigten Gesellschaften bestand erkennbar nicht; insoweit hat auch der Angeklagte L. eingeräumt, dass weder die P. noch die U. S. K. oder die A. irgendwelche Leistungsbeziehungen mit den „Geldversendern“ hatten. Auch initiierten diese Zahlungen jeweils sowohl der Angeklagte L. als auch der gesondert verfolgte S. und der Angeklagte Q. handelte auf Zuruf der beiden.
606 Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass sich der Angeklagte Q. erst Ende November 2023 von dem gesondert verfolgten S. erklären ließ, wie „sie“ mit gebrauchten Tabakschneidemaschinen und „Zigarettenmaker“ handeln können und dann Anfang Januar 2024 von dem gesondert verfolgten S. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche NTMs für die Zigarettenherstellung notwendig seien und welche Spezifika beim Einkauf von Rohtabak angegeben werden müssten, damit der jeweilige Geschäftspartner nicht den Eindruck habe, der Käufer habe keine Ahnung, wie sich aus den abgehörten Gesprächen im Auto des gesondert verfolgten S. ergibt. Vielmehr leitete der gesondert verfolgte S. das Gespräch am 27. November 2023 ausdrücklich damit ein, dass er ihm „das“ jetzt „ein bisschen deutlicher“ erklären werde, aber er, der Angeklagte Q., wisse ja, warum er die Geschäftsbeziehungen habe. Zusammen mit Telefonaten zwischen dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S., in denen der Ausstieg des Angeklagten L. aus den Geschäften mit „A.“ zu dieser Zeit thematisiert wurde, ergibt sich aus diesen Gesprächen eher, dass sich der Aufgabenkreis des Angeklagten Q. um die zuvor von dem Angeklagten L. übernommene Rolle erweitern sollte, weil der gesondert verfolgte S. bereits aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Deutschkenntnisse auf Hilfe angewiesen war und sich in einem ebenfalls in diesem Zeitraum festgehaltenen Telefongespräch mit einem russischen Gesprächspartner auch darüber unterhielt, man bräuche jetzt wieder einen deutschen Partner („einer muss ja der Deutsche sein“).
607 cc. Bilanzen der P.
608 Die oben bereits beschriebene Erstellung der Bilanzen der P. auf Zuruf und mit von dem Angeklagten L. bestimmten Ergebnissen, stellt zum einen eine weitere Beihilfehandlung dar, da damit der äußere Schein gewahrt werden soll, dass es sich bei der P. C. GmbH um ein seriöses Unternehmen handelte, zum anderen zeigt sich auch, dass der Angeklagte Q. wusste, dass er nur helfen sollte, die Fassade aufrechtzuhalten und die wahren Geschäfte der P. und der Q1. verschleiert werden sollten.
609 e. Steuerschaden
610 Die Berechnung der harmonisierten belgischen Verbrauchssteuer für Feinschnitttabak und Zigaretten ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts Erster Instanz A4 und den Ermittlungsberichten der b. Zollbeamten. Diese legen jeweils dar, was die Kammer an Hand der von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Excise Duty Tables“ vom 1. Juli 2021, einem jährlich veröffentlichen Bericht der Europäischen Kommission über den Stand der harmonisierten Verbrauchsteuern in allen Mitgliedsstaaten, auch noch einmal überprüfen konnte, dass bei Zigaretten in B. im Jahr 2021 die harmonisierte Verbrauchsteuer 40,04% des Einzelhandelspreises betrug und der Einzelhandelspreis pro Zigarette bei 0,48 Euro im Tatzeitraum lag, so dass sich eine harmonisierte Verbrauchsteuer in Höhe von 0,1922 Euro pro Zigarette ergibt.
611 Bei Feinschnitttabak betrug die harmonisierte Verbrauchsteuer in B. im Tatzeitraum 31,50% des Einzelhandelspreises während der Einzelhandelspreis pro Kilogramm Feinschnitttabak bei 275,35 Euro im Tatzeitraum lag, so dass sich eine harmonisierte Verbrauchsteuer in Höhe von 86,7353 Euro pro Kilogramm Feinschnitt ergibt.
612 a. Allgemeiner Tatplan
613 aa) Der vom Angeklagten L. zugegebene Austausch des Feinschnitttabaks durch Rohtabak zum Zwecke der Nichtentrichtung der auf den Feinschnitt entfallenen Tabaksteuer sowie dessen Verwendung in S. (siehe 6.) wird auch durch die Aussage des Zeugen M1 bestätigt.
614 Es war für den Zeugen M1 eindeutig erkennbar, was die Kammer an Hand der Fotos auch nachvollziehen konnte, dass es sich bei der in H. angekommenen Ware nicht um den in K. vom dortigen Zoll fotografierten Feinschnitt, sondern um Rohtabak handelte, bei dem lediglich wegen der langen Lagerzeit und entsprechend niedrigem Feuchtigkeitsgehalt einiger Tabak zerbröselt war. Dies stimmt mit der anschaulichen und überzeugenden Beschreibung der Sachverständigen R. überein, die klar beschrieb, dass der ihr als Probe von dem Zeugen M1 übersandte Tabak keinerlei Schnittkanten oder ähnliche Abbruchkanten aufwies, die bei einer mechanischen Zerkleinerung zwingend sichtbar gewesen wären.
615 Zugleich ergibt sich sowohl aus sämtlichen Rechnungen der T. an die A. als auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten L. als „N. E.“ und dem für die T. auftretenden Geschäftsführer M2, dass die T. hinsichtlich der anklagegegenständlichen Sendungen jeweils (steuerbaren) Feinschnitttabak an die A. verkaufte und versandte; dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als „cut rag“ bzw. „croatian cut rag tobacco“ – Bezeichnungen, die nach Auskunft der Sachverständigen R. nur für Feinschnitt verwendet werden – in dem Kaufvertrag zwischen A. und T.. Zusätzlich wird in einer E-Mail des „N. E. A. Außenhandel“ an J2 M2 vom 21. März 2022 ausdrücklich eine Schnittbreite bzw. -länge des „cut rag“ von 1mm – 1,2mm gefordert.
616 Schließlich weist J2 M2 in seinen E-Mails an die A. nach der Aufbringung der Sendung in H. auch ausdrücklich darauf hin, dass das Versandverfahren unter Steueraussetzung ordnungsgemäß abgeschlossen werden müsse und ansonsten die Besteuerung des Feinschnitts drohe (und ein Inhaftungnahme der T. diese in die Insolvenz stürzen würde).
617 bb) Die im Wesentlichen identische Vorgehensweise bei den übrigen fünf Sendungen, die K. von der T. aus über den Zollposten in G. verließen, ergibt sich neben der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten auch aus den Transportdokumenten, Rechnungen der T., welche die E. W. I. als Empfänger ausweisen, dem entsprechenden E-Mail Verkehr sowohl mit der T., der A. S. als auch dem Zeugen A1, den dieser in seiner Aussage auch bestätigte, sowie der Aussage des Zeugen M1, welcher seine Recherchen zu den weiteren Sendungen, nachdem er die Sendung MRN ... beschaute, sowie die von ihm festgestellten Parallelen anschaulich beschrieb.
618 cc) Die Nutzung der beiden polnischen Speditionen M. T. und A.- C. sowie Kennzeichen der Lkw-Gespanne ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken und Stempeln auf den CMRs, den bei der T. gesammelten Unterlagen zu jeder Sendung, welche jeweils den Namen der Spedition und eine Ausweiskopie des Zeugen M3 C2 oder seines Bruders L. C2 enthielten. Der Zeuge C2 gab in seiner Aussage auch zu, dass er für die Spedition M. T. und sein Bruder für die Spedition A.- C. Tabak von der T. in U. transportiert hätten.
619 dd) Der beabsichtigte und wenn auch mit großem Zeitverzug tatsächlich stattgefundene Reimport des Rohtabaks wurde zum einen vom Angeklagten L. selbst zugegeben, zum anderen ergibt er sich aus den vom Angeklagten L. geführten Chats, wie unter c. ff. näher beschrieben.
620 b) Einzelne Sendungen
621 Die Daten zu den einzelnen Sendungen gehen aus den jeweiligen, insbesondere vom Zeugen A1 zur Verfügung gestellten, Transportdokumenten hervor.
622 So findet sich zu jeder in H. angekommenen Sendung ein Lieferschein der Firma B., der das Anlieferungsdatum im Lager der Firma B. enthält.
623 Der Einzelansicht des Zolls für jede MRN lässt sich die Entgegennahme, Annahme und Überlassung sowie die Ausfuhrzollstelle (jeweils ... S. ZA RGP G.), die beabsichtigte Ausgangszollstelle (jeweils ... H.) und für die ersten drei Sendungen das Datum des tatsächlichen Ausgangs entnehmen.
624 Diese Daten stimmen mit den Angaben der Zeugin H. in ihrem Auswertevermerk vom 30. Mai 2024 zu sämtlichen Versendungen überein, welchen die Zeugin in ihrer Aussage auch erläuterte.
625 Auch sind in den Transportdokumenten jeweils als Ausführer die T. und als Empfänger wie in den Rechnungen der T. zunächst E. W. und ab Sendung vier E. M. aufgeführt.
626 c) Tatbeitrag L.
627 Der Angeklagte L. hat seine Rolle hinsichtlich der Austauschsendungen letztlich weitestgehend zugegeben und die Arbeitsteilung plausibel beschrieben.
628 Insbesondere die E-Mail- und Chatkonversationen, welche die Zeuginnen H. und V.- F. ausgewertet haben, belegen jedoch eine noch aktivere und umfassendere Rolle des Angeklagten.
629 Dieser stand in der Hierarchie zwar unter „A.“, jedoch gleich danach auf zweiter Ebene und dirigierte die Transporte mit, hielt also das gesamte Tatgeschehen mit in seinen Händen.
630 aa) Einsatz der A.
631 aaa) Die gesellschaftsrechtlichen Feststellungen zur A. folgen aus dem Auszug des Handelsregisters sowie den gesellschaftsvertraglichen Dokumenten.
632 Dass die A. kein bei der BaFin registriertes Konto besaß, geht aus der negativen Auskunft der BaFin zur A. Außenhandelsgesellschaft UG vom 26. August 2022 hervor.
633 bbb) Der Angeklagte L. räumte lediglich eine beratende und unterstützende Rolle bei der A. ein. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass der Angeklagte die A. allein steuerte und sowohl bei deren Gründung als auch Betrieb maßgeblich beteiligt war.
634 (1) So geht aus einem Chat des Angeklagten L. mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau K3 hervor, dass bei dieser in P. die Gründungsunterlagen der A. lagerten. Der Angeklagte L. bat am 10. Januar 2022 seine damalige Ehefrau, bei ihm im Büro in P. nach einem „L.“ Ordner zu schauen und ihm aus den dort befindlichen Unterlagen der Postbank die entsprechende IBAN mitzuteilen. Auf dem anschließend von der damaligen Ehefrau übermittelten Foto ist, wie auch die Zeugin H. in ihrem Auswertevermerk vom 9. August 2024 festhält, zu erkennen, dass es sich um Unterlagen für den Erwerber der K. 1975 UG handelte, also der Vorratsgesellschaft, aus der die A. wurde. Die Zeugin H. bestätigte, einen ähnlichen Ordner bei der Durchsuchung des deutschen Aufenthaltsorts des Angeklagten L. gefunden zu haben. Der Zeuge T., Geschäftsführer der K. 1975 UG und der L., welche Vorratsgesellschaften verkauft, bestätigte in seiner Aussage, dass er diesen Ordner mit den Unterlagen lediglich dann an den Käufer der Gesellschaft verschicke, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt worden sei.
635 (2) Dass es sich bei der A. um eine Scheinfirma handelte, die einen regulären Geschäftsbetrieb nur vortäuschen und mittels eines Strohmanngeschäftsführers die Identität des hinter ihr stehenden Angeklagten L. verschleiern sollte, geht neben der geständigen Einlassung des Angeklagten L., dass er für die A. gehandelt habe, auch aus der Zusammenschau der weiteren Indizien hervor. So hatte das Unternehmen keinerlei Mitarbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung zur Sozialversicherung gemeldet, woran sich der Zeuge M1, welcher die Abfrage durchgeführt hatte, noch erinnerte, genauso wie, dass die Firma lediglich eine Büroserviceadresse und keine eigenen Geschäftsräume hatte.
636 Der Zeuge M1 beschrieb in seiner Aussage auch, was sich auch mit seinem Vermerk vom 9. November 2022 deckt, dass der Büroservice durch die Z. L. M. GmbH schon von der K. 1975 UG gebucht und sodann von der A. fortgeführt wurde. Die Z. L. M. GmbH unterhielt für die A. eine Festnetznummer mit B4. Vorwahl und nahm für die A. insbesondere Gespräche mit Speditionen, unter anderem der B. und Maklern entgegen, welche dem Zeugen gegenüber bestätigten, von einem „Herrn E.“ kontaktiert worden zu sein, welcher sich für Lagerhallen interessiert hätte, wie der Zeuge M1 in seinem ergänzenden Vermerk vom 16. November 2022 ausführte.
637 (3) Die aktive und entscheidende Rolle des Angeklagte L. zeigt sich auch in den E-Mails mit der Spedition A. S. und der T.. In diesen spricht er, wie unten unter ee) noch näher ausgeführt werden wird, davon, dass „wir“ die Probleme hätten und „wir“ würden die Unterlagen schicken, es sei bei ihnen im Lager zu einem „mix up“ gekommen.
638 In dieser umfangreichen E-Mail-Korrespondenz findet sich kein Hinweis darauf, dass die A. lediglich eine Vermittlerin sei, auch begleicht sie die Rechnungen der T..
639 Anhaltspunkte zum Tätigkeitwerden anderer Personen mit oder für die A. finden sich hingegen nicht. Insbesondere der eingetragene Geschäftsführer wurde für die Gesellschaft nicht geschäftlich tätig.
640 (4) Der Angeklagte L. hatte entgegen seiner Einlassung nach der Überzeugung der Kammer auch Zugang zu dem Konto der A. und nutzte dieses parallel mit dem Konto der U. S. K., um den Feinschnitttabak und Rohtabak einzukaufen, den Transport, Export und Reimport zu finanzieren und dabei die Finanzströme zu verschleiern.
641 Den Vermerken vom 5. und vom 13. Februar 2024 und der Kontoauswertung des Zeugen G3 sind neben der Tatsache, dass beide Gesellschaften im selben Zeitraum zwölf Zahlungen der SM G. & B. UG in Höhe von insgesamt 249.050 Euro erhielten auch die Mittelverwendungen an dieselben Unternehmen der Tabakbranche zu entnehmen. Zusammengenommen mit den identischen Zahlenfolgen bzw. Geldsummen, welche in den von dem Zeugen G3 erstellten Tabellen überzeugend nachzuvollziehen sind, zeigt dies, dass der Angeklagte L., welcher selbst einräumte, zu dem Konto der U. S. K. Zugang zu haben, auch die Zahlungsflüsse der A. steuerte. Anders wäre ein derart koordiniertes und zeitnahes Zahlungsmanagement nicht möglich gewesen. So erfolgen zum Beispiel Einzahlungen der O. GmbH am 16. März 2022 um 07:04 Uhr (21.000 Euro) am 25. März um 7:33 Uhr (50.000 Euro), am 28. März 2022 um 13:02 Uhr (33.425 Euro) und am 29. März 2022 um 09:11 Uhr (20.000 Euro) und korrespondierend dazu Anweisungen von Überweisungen an die TDU T. am 21. März 2022 um 16:58 Uhr (20.000 Euro), am 25. März 2022 um 7:58 Uhr und damit 20 Minuten nach dem Geldeingang in Höhe von 45.000 Euro, am 28. März um 16:46 Uhr in Höhe von 35.000 Euro und am 29. März um 09:19 Uhr und damit lediglich 8 Minuten später in Höhe von 22.000 Euro. Die Verbindung beider Gesellschaften wird auch an Hand der bei dem Angeklagten L. aufgefundenen E-Mail von U. an die vom Angeklagten L. genutzte E-Mail-Adresse der U. S. K. untermauert, mit welcher U. bestätigt, dass am 1. Januar 2022 eine Sendung von „M4 A. Aussenhandel“, B4, an „G1 M4“, W., mit U. versendet werden soll. Bei G1 M4 handelt es sich um einen zwischenzeitlichen Geschäftsführer der S. F. und H. Ltd.
642 bb) Einkauf Feinschnitt und Rohtabak
643 Die Bestellungen von Feinschnitt und Rohtabak können den E-Mail-Konversationen des Angeklagten mit Mitarbeitern der T. sowie den entsprechenden Zoll- und Frachtdokumenten nachvollzogen werden. Die Konditionen ergeben sich zusätzlich aus der entsprechenden Rahmenvereinbarung der A. mit der T. vom 21. März 2022 nebst Anlagen.
644 Dass die A. die Bestellungen jeweils auch bezahlte, geht aus der von den kroatischen Behörden vorgenommenen Kontoauswertung der Konten der T. hervor, welche sie in ihrem Vermerk vom 11. Dezember 2023 beschrieben. So konnten sie keinerlei Ein- oder Auszahlungen für E. W. oder E. M. feststellen, wohl aber 14 Überweisungen der A. an die T. von insgesamt 702.000 Euro.
645 cc) Transport nach H.
646 aaa) Der Angeklagten L. räumte ein, mit A. S. und der Spedition A. C. in Kontakt gestanden und die Logistik begleitet zu haben, was sich auch mit dem entsprechenden E-Mail-Verkehr deckt. Er gab an, dies habe zur „Scheinkonformität“ gehört, sodass die Kammer zusammen mit dem ansonsten gleichartigen Vorgehen davon überzeugt ist, dass er auch mit der Spedition M. T. in Kontakt stand und dies nur deshalb nicht einräumte, weil das entsprechende Rechtshilfeersuchen in P1 bei der M. T. – anders als bei der Spedition A. C. – keine auswertbaren Geschäftsunterlagen oder Korrespondenz mehr zutage brachte.
647 Wie der Zeuge C2 überzeugend berichtete, wurden die eingesetzten Lkw-Fahrer über ihre Spedition dirigiert und kontrolliert. Ihnen wurde sowohl die Route vorgegeben als auch der Ort, an dem die Auflieger aufgenommen werden sollten. Dass der Zeuge C2 im Übrigen behauptete, von einem Austausch der Ladung in S. nichts zu wissen, war hingegen unter Berücksichtigung der übrigen Indizien und der Einlassung des Angeklagten L. nicht glaubhaft.
648 Der Angeklagte L. kannte dabei nicht nur die Route, sondern auch die Fahrzeiten und gehörte damit zu dem Kreis der Bande, die den Transportverlauf jederzeit steuern konnte, wie sich aus den entsprechenden E-Mails an die T. und A. S. ergibt, in welchen er die Ankunftszeiten der Lkw und die Identität der Fahrer jeweils ankündigte und auch die Fahrtroute über S. mitteilte.
649 bbb) Auch hinsichtlich der nicht anklagegegenständlichen weiteren Sendung MRN ..., die G. am 25. Mai 2022 verlassen hatte und von H. wieder nach K. zurückgesandt worden sein soll, hatte der Angeklagte L. eine deutliche aktivere Rolle inne als er zugab, was auch seine gleichberechtigte Mitbestimmung innerhalb der Tätergruppierung illustriert.
650 (1) Der Angeklagte L. gab an, er habe diese Sendung direkt nach D. schicken wollen, da sowohl M. als auch Ä. „nicht funktioniert“ hätten. Dann habe aber B. gesagt, er wolle die Sendung nicht anfassen, da eine Zollplombe dran sei, dies habe er mit B. diskutieren müssen und dann unter seinem Pseudonym „E.“ beim Zollamt H. angerufen und darum gebeten, die Sendung zu öffnen, damit diese von B. verladen werden könne. Er habe dem Logistiker von „A.“ mitgeteilt, dieser solle den Lkw-Fahrer zum Zoll schicken und ihm seine Nummer geben, um etwaige Nachfragen zu klären. Der Lkw-Fahrer habe ihn dann auch angerufen und er habe mit dem Zoll gesprochen und erklärt, worum es ging und darum gebeten, die Öffnung zu quittieren. Damit sei für ihn die Sache erledigt gewesen.
651 „A.“ habe sich jedoch allgemein Sorgen um den Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks gemacht wegen der langen Zeit, die die Container durch den Mittleren Osten führen und bräuchten, bis sie wieder zurück seien. Daher habe er –L. – bei der T. nachgefragt, ob die Ware wirklich mit Folie eingewickelt sei, damit sie die Feuchtigkeit behalte, woraufhin J2 geantwortet hätte, dass hätten sie bei dieser Sendung vergessen. Als er dies „A.“ erzählt habe, habe dieser verlangt, dass die T. die Ware auf ihre Kosten zurücknehme und neu verpackt erneut losschicke. Er könne sich noch dran erinnern, dass der Lkw-Fahrer sauer gewesen sei, da der Zoll am Freitagnachmittag die Rücksendung nicht mehr überprüfen wollte und er daher bis Montag warten musste. Mit der Rücksendung sei der Fall geschlossen.
652 (2) Diese Einlassung lässt sich mit den anderen Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Vielmehr versucht der Angeklagte L. hier erkennbar, seine Rolle herunterzuspielen.
653 Der E-Mail-Verkehr mit J4 P2, einem Mitarbeiter der k. Spedition A. S., zeigt vielmehr, dass der Angeklagte bereits am Tag der Überlassung der Sendung in das Zollverfahren über die avisierte Kontrolle informiert wurde, die von den k. Zollbehörden gegenüber dem deutschen Zoll erbeten wurde. Der Angeklagte L. selbst hatte auch zuvor darauf gedrängt, dass die Spedition erreichen solle, dass kein Zollsiegel angebracht werde und die Sendung ansonsten schon in K. lieber storniert werden solle, als dass ein Siegel angebracht werde.
654 So schrieb J4 P2 in seiner E-Mail vom 9. Juni 2022 schließlich, es habe keine Möglichkeit gegeben, das Anbringen eines Zollsiegels zu vermeiden und es gäbe keine Stornierungsmöglichkeiten. Hierauf ging der Angeklagte L. in seiner Antwort vom selben Tag – noch bevor er mit dem Zeugen A1 gesprochen hatte – auch ein und erklärte, er habe gesagt, es sei besser, zu stornieren um einen „logistischen Alptraum zu vermeiden“ und bat A. S., zukünftig darauf zu drängen, dass kein Zollsiegel angebracht werde.
655 Dass es sich hierbei nicht um den wahren Grund handelt, geht schon allein daraus hervor, dass der Angeklagte L. diese E-Mail schon verfasste, bevor ihm der Zeuge A1 antwortete, dass er sich drum kümmern werde, wie die Sendung zu behandeln sei. Zu dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte L. in K. darauf drängte, die zukünftigen Sendungen ohne Zollsiegel loszuschicken, hatte der Angeklagte L. somit noch gar keine Anzeichen für einen „logistischer Alptraum“ bei der Firma B.. Zusätzlich wären evtl. Komplikationen ohnehin mit einer Verschiffung von einem anderen Hafen vermeidbar gewesen, worauf J4 P2 auch ausdrücklich hinwies und vorschlug, die Sendung über einen Hafen an der Adria auszuführen, von dem Schiffe direkt nach Afrika führen.
656 Zusammen mit der Tatsache, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Ware in S. ausgetauscht wurde und somit nach Norden transportiert werden musste, und der Tatsache, dass der Angeklagte L. nicht auf den Vorschlag von J4 P2 einging, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Angeklagten L. darum ging, eine Zollkontrolle in H. zu vermeiden, da so der Austausch bemerkt worden wäre. Auch hatte der Angeklagte L. es bisher geschafft, dass der Zeuge A1 die Sendung wie nicht verbrauchssteuerpflichtige Ware abfertigte und keinen Verdacht schöpfte, warum die Sendungen bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zollsiegel in H. ankamen und bis dahin nicht bemerkt hatte, dass es sich laut den Frachtdokumenten nicht, wie ursprünglich angefragt, um Rohtabak, sondern um Feinschnitttabak handeln sollte; er wollte sich diesen Weg nicht verbauen.
657 (3) Für die vom Angeklagten L. angeführte Erklärung für die Stornierung der Sendung kurz vor der Zollkontrolle gibt es hingegen keinerlei objektive Anhaltspunkte. Zum einen existiert keinerlei E-Mail-Verkehr mit der T., welche die Anfrage des Angeklagten L. hinsichtlich der korrekten Verpackung bestätigen würde. Zum anderen war eine längere Seereise der Fracht durch heiße Gebiete, konkret Nordafrika, von Anfang an geplant, so dass es keinen Grund für ein plötzliche Sorge des „A.“ gab. Letztlich gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass ausgerechnet und ausschließlich bei der Sendung, die der Zoll kontrollieren wollte, die Mitarbeiter der T. eine feuchtigkeitserhaltene Folie vergessen haben sollen, und sich dies erst herausstellte, als der Angeklagte L. die mit dem Risiko der Aufdeckung des Austauschs verbundene Kontrolle durch den Zoll nicht mehr durch andere Maßnahmen verhindern konnte. Vielmehr führt die zeitliche Koinzidenz neben den anderen genannten Indizien für die Kammer nur zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte L. die Sendung stornierte, um eine Kontrolle bzw. Beschau durch den Zoll gezielt zu verhindern.
658 dd) Export
659 (aaa) Der Zeuge A1 konnte sich in seiner Vernehmung noch daran erinnern, wie der Angeklagte L., jeweils unter Verwendung des Pseudonyms E., telefonisch Kontakt mit ihm aufnahm und sie sodann fortlaufend telefonierten und per E-Mail kommunizierten. Der Angeklagte L. habe telefonisch für die A. Außenhandelsgesellschaft UG um ein Angebot für einen 40 Fuß Container mit Rohtabak nach T2 gebeten, er habe ihm dann ein schriftliches Angebot unterbreitet. Der Angeklagte L. habe ihm auch die Warentarifnummer gegeben, ob es die für Rohtabak oder Feinschnitt war, daran könne er sich nicht mehr erinnern, und letztlich das Angebot angenommen. Er habe lediglich mit – für ihn –N. E. zu tun gehabt, weitere Namen außer die A. UG sagten ihm nichts.
660 Nach der Erinnerung des Zeugen habe er mit dem Angeklagten L. nie über etwas Anderes als Rohtabak gesprochen, da er beziehungsweise die Firma B. sich um verbrauchssteuerpflichtige Ware auch ansonsten eigentlich nicht kümmere, das käme praktisch nicht vor. Daher sei die Ware auch jeweils nicht versiegelt gewesen. Aus seiner Sicht sei es „Freigut“ gewesen, sie hätten die Container lediglich für den Seetransport verplombt.
661 Dies deckt sich auch mit dem E-Mail-Verkehr zwischen beiden, in welchem der Angeklagte L. die Sendungen jeweils ankündigte, versuchte, Transportdokumente im Nachhinein zu ändern, und mit dem Zeugen A1 die Anlieferung der Sendungen und Verschiffung koordinierte. In dem Betreff der E-Mails ist zumeist auch ausdrücklich von Rohtabak die Rede, wie der Beginn der E-Mail-Konversation vom 28. März 2022 anschaulich zeigt welche den Betreff „Angebot Rohtabak ab H. nach T2 / M.“ trägt und über mehrere Konversationen zu anderen Sendungen beibehalten wird.
662 (bbb) Hinsichtlich der ersten Sendung ließ sich der Angeklagte L. dahingehend ein, dass die Ware im Voraus bezahlt worden sei und er mit B. kommuniziert habe, wie die Abfertigung vonstattengehen solle. Dabei habe er die von B. verwendeten Abkürzungen und Begriffe wie „ABD“ (Ausfuhrbegleitdokument) erst einmal nachschauen müssen, bevor er wusste, was er benötige. Als er von der T. die Nachricht bekommen habe, dass die Ware fertig sei, habe er dem Logistiker von „A.“ Bescheid gegeben.
663 Bei dieser Lieferung sei ihnen auch direkt ein Fehler unterlaufen, sie hätten die Ware auf die falschen Paletten, nämlich auf Europaletten gelagert, so dass – wegen der zusätzlich erforderlichen Standhöhe der Ladung – zwei Container notwendig gewesen seien und alles doppelt so teuer geworden sei.
664 Dann habe auch noch die erste Reederei storniert, da das als Empfänger angegebene Unternehmen in M. keine Importlizenz gehabt habe und andere Schiffsverbindungen nach Corona überbucht gewesen seien. B. habe da eigentlich schon gefordert, die Ware wieder abzuholen, aber dann habe es doch noch einen Platz bei H. nach C1 gegeben und der Container sei am 20. April auf das Schiff verladen worden.
665 Er selbst habe sich Tickets nach C1 und die Originaldokumente besorgt, um sich dort mit den Leuten zu treffen, die ihm der Logistiker von „A.“ empfohlen hätte. Er habe den Menschen jedoch nicht vertrauen und sich mit ihnen nicht einigen können, die hätten immer mehr Geld gewollt. Er habe dann mit der Empfangsfirma gesprochen, da habe er ein besseres Gefühl gehabt, und hätte noch die Warnung bekommen, dass, wenn sie das nicht mit der anderen Firma machen, sie die Ware nie wiedersehen würden, so sei es dann auch gekommen. Außerdem habe er „A.“ noch Standgebühren von 15.000 Euro erklären müssen, das sei schwierig gewesen.
666 (1) Die Einlassung des Angeklagten L. zu der ersten Sendung ist größtenteils glaubhaft und deckt sich mit der Aussage des Zeugen A1 sowie den E-Mail- und Chatkonversationen.
667 Sie zeigt allerdings auch und vor allem, wie stark der Angeklagte L. in die gesamte Abwicklung involviert war und allenfalls punktuell Rücksprache mit „A.“ halten musste. Zugleich illustriert die von ihm durchgehend genutzte erste Person Plural, dass sich der Angeklagte L. als Teil der Gruppe sah.
668 Der Zeuge A1 konnte sich noch daran erinnern, dass die erste Sendung von Mitarbeitern der Firma B. aus dem Lkw ausgepackt und auf Paletten umgepackt worden sei und er dann die Kartons fotografiert hätte, da diese Sendung nicht in einen Container gepasst hätte. Dies wird bestätigt durch die entsprechende E-Mail-Korrespondenz, in welcher der Zeuge A1 sein Vorgehen erläuterte und der Angeklagte L. der Buchung eines zweiten Containers zustimmte.
669 Den E-Mails ist zu entnehmen, wie der Zeuge A1 und der Angeklagte L. zunächst die Transportdaten, insbesondere die genauen Adressen und Kontaktdaten der involvierten Unternehmen, klärten und sodann, als die Lieferung entladen war, am 8. April übereinkamen, diese in zwei Container (einen 40 Fuß und einen 20 Fuß) zu verladen, alles zur Sicherung beim Seetransport mit Folie zu umwickeln. Die E-Mails bringen auch das Bemühen des Angeklagten zum Ausdruck, eine möglichst zügige Verschiffung zu erreichen.
670 Mit E-Mail vom 13. April 2022 teilte der Zeuge A1 dem Angeklagten L. beziehungsweise „Herrn E.“ mit, sie hätten ein „negatives feedback vom trade der A. erhalten“, diese tue sich schwer zu bestätigen, dass die Sendung konform mit ihren internen Regularien zur Verschiffung von Tabakprodukten sei, die Paletten sollten daher „schnellstmöglich“ abgeholt werden. Am 22 April 2022 teilte der Zeuge A1 dem Angeklagten L. mit, dass die zwei Container auf das nächste Schiff umgebucht worden seien. Dass es sich hierbei um die erste Sendung handelt, geht auch aus dem Betreff hervor, welche die Nummer ... nennt, die sich wiederum in den Transportdokumenten der ersten Sendung wiederfindet. Dies deckt sich auch mit der tatsächlichen Ausfuhr am 27. April 2022, welche sich aus dem Ausdruck aus der Zolldatenbank ergibt.
671 Der Angeklagte L. fasste auch per E-Mail am 27. April 2022 bei dem Zeugen A1 nach, ob eine Ausfuhrdeklaration für die Ware bereits vorläge, und bat den Zeugen A1 am 10. Mai 2022 darum, die sogenannte „Notifying Party“ ändern zu lassen, was laut dem Zeugen A1 hohe Kosten verursachen werde. Neuer Agent sei T. V.. Dass es sich hierbei um die erste Sendung und nicht, wie im Betreff geschrieben, um den zweiten Export geht, ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge, da am 10. Mai 2022 die zweite Sendung noch nicht verschifft worden war. Vielmehr antworteten beide regelmäßig auf ältere E-Mails des jeweils anderen auch um neue Themen anzustoßen, die Ankündigung einer neuen Sendung etwa, ohne den Betreff zu ändern.
672 Mit E-Mail vom 22. Juni 2022 teilte der Zeuge A1 dem Angeklagten L. mit, der Container sei seit dem 3. Mai 2022 nicht abgeholt worden, obwohl auch der „Notify“ informiert sei, es seien sehr hohe Kosten entstanden, er solle sich um die schnellstmögliche Abholung bemühen. Dies deckt sich mit den bereits beschriebenen und vom Angeklagten L. auch zugegebenen schwierigen Bemühungen des Angeklagten, die Sendung in M. zu reimportieren.
673 (2) Lediglich der vom Angeklagten behauptete Verlust der Sendung in M. deckt sich nicht mit den Chat-Nachrichten. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass es dem Angeklagten L. doch noch gelang, wenn auch mit erheblicher Verzögerung, auch die ersten beiden Container nach D. umzuleiten, wie unter ff) erläutert.
674 ccc) Bezüglich der zweiten Sendung gab der Angeklagte L. an, diese sei losgegangen, als die erste noch auf See gewesen sei. Er habe diese Sendung alternativ nach T2 liefern wollen, da die anderen Logistiker ihm das wegen des Freihafens geraten hätten. Außerdem habe er selbst ein Konto bei CMA eröffnet und die Buchung selbst vorgenommen. Das Schiff sei am 22. Mai losgefahren, die Ausfuhr beim Zoll habe B. übernommen. Leider habe es auch in T2, wie überall in M., Probleme mit dem Tabak gegeben, sie hätten das nicht umpacken, sondern nur in Richtung D. umleiten können. Von dort aus habe er den Tabak dann wieder nach R. verschifft, aber das hätte 2, 3 Monate gedauert und dann sei „die Entscheidung“ gewesen, den Tabak nicht in die EU, sondern über T1 nach N2- M1 zu liefern.
675 Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen A1 sowie der die Abwicklung der Sendung in H. begleitenden E-Mailkonversation des Zeugen mit dem Angeklagten.
676 Der Zeuge A1 sagte aus, der Angeklagte L. habe ihm telefonisch erläutert, es handele sich bei der zweiten Sendung um die gleiche Ware wie bei dem ersten Transport, gleiche Kartons, gleiche Dokumente, „nichts Ungewöhnliches“.
677 Entsprechend kündigte der Angeklagte L. dem Zeugen A1 die nächste Versendung mit E-Mail vom 22. April 2022 für die nächste Woche an. Im Folgenden gab der Angeklagte L. auf Nachfrage Details zu der Sendung und den Empfängern weiter und erläuterte auf Nachfrage der Reederei, dass es sich um losen Pfeifentabak in großen „C 48 Tabak Kartons“ handeln würde. Dies sei beim Transport üblich. Am 26. April 2022 sendete der Zeuge A1 schließlich die Auftragsbestätigung, jedoch für ein Schiff am 22. Mai 2022, auf einem früheren Schiff sei leider kein Platz gewesen. Im weiteren Verlauf verspätete sich die Ausfuhr der Sendung noch weiter, so bat der Angeklagte noch am 2. Juni 2022 den Zeugen A1 für „den verspäteten T2“ den Bill of Lading hinsichtlich des Notify und Consignee zu „Loadline“ in C1 zu ändern, und erläuterte per E-Mail am 3. Juni 2022, es handele sich um die Buchung nach T2, die „von der Reederei auf den 09.06. verschoben wurde“. Entsprechend bezeichnet der Waybill der C. C. als Notify auch die Firma L. und als Abfuhrtag den 16. Juni 2022, was mit dem Ausdruck aus dem Zollsystem und der E-Mail des Zeugen A1 vom 16. Juni 2022 übereinstimmt; mit dieser E-Mail teilte der Zeuge mit, dass der Container endlich auf dem Schiff sei nach T2.
678 Am 20. Juli 2022 bat der Zeuge A1 den Angeklagten L., den Empfänger zu kontaktieren, da der Container noch nicht aus dem Löschhafen abgeholt worden sei, woran ein weiterer Mitarbeiter der Firma B. den Angeklagten eine Woche später (am 28. Juli 2022) erinnerte.
679 ddd) Hinsichtlich der dritten Sendung ließ sich der Angeklagte L. dahingehend ein, dass der Mitarbeiter von „A.“, mit dem er in Kontakt gestanden habe, erfahren habe, dass es in Ä. keine Probleme geben solle, aber als er nachfragte, hätten auch die Kontakte in Ä. ihm bestätigt, dass es die gleichen Probleme wie in M. gäbe und ihm empfohlen, den Container umzuleiten, was er auch nach D. getan hätte. Von dort aus habe der Container die gleiche Route genommen wie die zweite Sendung.
680 Dass der Angeklagte L. die Buchung selbst vorgenommen hat, geht aus dem entsprechenden Vermerk des Zeugen A1 „A. hat selbst gebucht“ sowie der Wahl der Reederei C. C. D2 und als Löschhafen D3 (EG- Ä.) auf der ausgedruckten Auftragsübersicht hervor. Der Zeuge A1 bestätigte zudem auch, dass der Angeklagte L. angefangen habe, den Platz für die Container auf den Schiffen selbst zu buchen, und ihm dann die Dokumente zur Verfügung gestellt habe.
681 eee) Hinsichtlich der sodann vom Zoll beschlagnahmten Sendung ließ sich der Angeklagte widersprüchlich ein.
682 (1) Zunächst erklärte er, er habe, nachdem B. „so ein Problem“ mit der Plombe gehabt habe, klären wollen, ob eine Plombe sein müsse. Die Sendung habe leider erst am 11. Juli abgeladen werden können. Er habe von der Plombe bei dieser Sendung erst aus der Akte erfahren, er wisse auch nicht, wie und wer die entfernt habe. B. habe ihm dann erklärt, dass der Zoll den Container scannen wolle, was einige Tage dauere, bis man einen Termin bekäme. Dadurch würde das Schiff verpasst werden. B. habe ihm auch mitgeteilt, dass der Zoll Diskrepanzen festgestellt habe, woraufhin er Rücksprache mit J2 gehalten hätte. Der habe auf die Fotos vom k. Zoll verwiesen, woraufhin er, der Angeklagte L., Rücksprache mit dem Logistiker von „A.“ gehalten hätte, der ihn auch beruhigt habe und gesagt habe, vielleicht sei es ja eine Verwechslung, sie klärten das, so solle er das auch schreiben.
683 Das sei für ihn der Ausstieg aus der Sache gewesen, das sei für ihn überraschend gewesen, da es da offensichtlich zu einem Austausch gekommen sei.
684 (2) Diese Einlassung ist nur in Teilen glaubhaft und widerspricht ohnehin seiner späteren Einlassung, von Anfang an von dem Austausch der Sendungen gewusst zu haben.
685 Dass der Angeklagte L. dem Zeugen A1 die Ware ankündigte, geht aus seiner E-Mail vom 8. Juli 2022 (Freitag) hervor, in welcher er noch eine Verschiffung am 18. Juli 2022 avisiert und ankündigte, die Sendung sei am Montag oder Dienstag beim Zeugen A1.
686 Der Angeklagte L. wusste bereits am 27. Juli 2022, dass die Sendung vom Zoll in H. kontrolliert werden sollte, denn er bat an diesem Tag per E-Mail bereits A. S. mit Hinweis auf die anstehende Kontrolle, ihm alle Dokumente zu geben, was A. S. inklusive der Fotos des k. Zolls von der dortigen Kontrolle auch am nächsten Tag per E-Mail tat.
687 Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten „Ausstieg“ des Angeklagten L. nach der Beschlagnahme sind nicht ersichtlich, vielmehr kümmerte er sich federführend um die fingierte manuelle Ausfuhr dieser sowie der zwei weiteren Sendungen, um den tatsächlichen Verbleib des Rohtabaks sowie weiterhin um den Kontakt zu A. S. und der T., welche er bewusst hinhielt, wie sogleich näher beschrieben.
688 (3) Der Zeuge M1 beschrieb in seiner Aussage die Sicherstellung der Sendung und, dass sich diese immer noch in der Verwahrstelle des Zolls befinde. Er habe den Container selbst entladen, Proben gezogen und der Gutachterin übersandt, Fotos angefertigt und zur Akte genommen. Der Zeuge beschrieb anschaulich, wie er und seine Kollegen bei der Ausladung des sichergestellten Containers feststellen konnten, dass bei den braunen Kartons, die vorne im Container lagerten, keinerlei Labels vorhanden waren, vielmehr zu sehen war, dass etwas abgekratzt oder rausgeschnitten wurde. Die hinteren Kartons hätten dann immer mehr Reste von Etiketten enthalten und zum Schluss seien ganze Etiketten sichtbar gewesen. Diese hätten als Packdatum ein Datum angegeben, was nach dem Versendungsdatum lag, und somit nicht in der ursprünglichen vom kroatischen Zoll beschauten und fotodokumentierten Ladung enthalten sein konnte. Dies konnte die Kammer an Hand der gefertigten Fotos auch überprüfen. Auf diesen ist als Packungsdatum eindeutig der 7. Juli 2022 zu erkennen und, dass der als „FCV loose Leaves“ bezeichnete Tabak von der b1 Firma P. B. A., O1 ..., ... P4 I B5 stammt. Diese ist, wie die Zeugin H. in ihrem Vermerk vom 30. Mai 2024 notierte, eine der größten b1 Tabakproduzenten und bei der Abkürzung FCV handelt es sich um die Bezeichnung der Tabaksorte „Flue Cured Virginia“.
689 ee) Fingierte manuelle Ausfuhr der letzten drei Sendungen
690 aaa) Der Angeklagte L. ließ sich dahingehend ein, dass er nach der vom Zoll beschlagnahmten Sendung „die Schnauze voll gehabt“ und böse E-Mails von J2 bekommen habe, dass es mit den letzten drei Sendungen große Probleme gäbe.
691 Dieser habe darauf gedrungen, dass die Ware unbedingt ausgeführt werden müsse, da er sonst einen Zollbescheid bekäme und die Verbrauchssteuer zahlen müsse, da nach 2 Monaten ohne Ausfuhr automatisch ein Zollbescheid ergehe. Er habe diese Information an „A.“ weitergegeben und darauf gedrungen, dass die Ware ausgeführt werde, da auch seine, die des Angeklagten L., Freundschaft mit „J2“ und die Partnerschaft mit der T. daran hinge.
692 Ihm sei daraufhin von „A.“ bzw. dem „V1“ erklärt worden, man kümmere sich darum und wolle über andere Zwischengesellschaften eine Ausfuhr über R1 arrangieren. Hierfür habe sich auch ein bei ihm als „P1 S1“ gespeicherter Kontakt gemeldet, der sich um die Ausfuhr der Ware gekümmert habe. Mit dem habe er sich auch getroffen. Dieser wiederum habe mit dem Zoll in R1 alles arrangiert und wollte dann die Reisekosten und Auslagen erstattet haben, weswegen er, der Angeklagte L., Rücksprache mit dem Mitarbeiter von „A.“ habe halten müssen und schließlich dessen Kosten verauslagt habe. Irgendwann habe aber auch er kein Geld mehr gehabt und dann habe J2 von seinem Anteil die Kosten begleichen sollen.
693 Er, der Angeklagte L., habe auch mit J2 kommuniziert, da es diesem sehr wichtig gewesen sei, wo genau die Dokumente gestempelt werden müssen, damit es der k. Zoll akzeptiere. Da habe es „sozusagen eine Art Entwurf“ gegeben. Er, der Angeklagte L., habe auch die Dokumente bekommen, mit denen alle drei Sendungen ausgeführt worden sein sollen, und er und J2 wären sich nicht sicher gewesen, was sie davon hätten halten sollen. Mehr als Zweifel habe er aber nicht gehabt und J2 vorgeschlagen, die Dokumente zur Prüfung dem k. Zoll zu präsentieren. Wenn die Unterlagen gefälscht seien, dann seien „es halt Betrüger“.
694 Im Nachgang habe noch ein Mann aus L. seine Gebühren bei ihm über Telegram gefordert, dem habe er irgendwann nicht mehr geantwortet, nachdem er Beweise haben wollte und dies J2 mitgeteilt habe, da er damit nichts mehr zu tun haben wollte.
695 bbb) Diese Einlassung lässt sich nur in Teilen mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. Auch ergeben die übrigen Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts vielmehr eine deutlich aktivere Rolle des Angeklagten L.. Insbesondere der Chat mit „P1 S1“ zeigt eindrücklich, wie umfassend – abgesehen von dem physischen Austausch des Tabaks – der Angeklagte L. in die operative Ausführung des Tatplans an mehreren Stellen involviert war, hier einen eigenen Entscheidungsspielraum hatte und nur bei einzelnen Punkten mit „A.“ Rücksprache halten musste.
696 (1) Die unvermittelte Kontaktaufnahme des als S4 identifizierten „P1 S1“ am 10. November 2022, lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten L. in Einklang bringen, „A.“ habe den Kontakt vermittelt, auch nehmen beide im weiteren Verlauf der Konversation Bezug auf „A.“ und dessen Zusicherungen und Zustimmungen.
697 (2) Der erhebliche Gestaltungsspielraum und die Rolle des Angeklagte L. zeigen sich jedoch schon zu Beginn der Konversation am 11. November 2022 als M5 S4 für sein Treffen mit den Zollbehörden in R1 wissen wollte, ob der Angeklagte L. die ihm vorgeschlagenen Bedingungen für die „Schließung“ der Sendungen akzeptiere. Auch trafen sich beide persönlich mit dem Sohn von S4 in S4. Dies ergibt sich aus den Chatnachrichten am 7. Dezember 2022, in denen der Angeklagte L. dem S4 mitteilte, er lande jetzt, und beide den Treffpunkt koordinieren, an welchem S4s Sohn den Angeklagten L. abholen sollte.
698 (3) Der Angeklagte L. war dafür verantwortlich, dass die „korrekte“ Papierlage für die fingierte Ausfuhr der letzten drei Sendungen dem k. Zoll präsentiert werden konnte. Hierfür schickte er M5 S4 auch die ihm fehlenden Originaldokumente der beschlagnahmten Sendung, wie die im Chat verschickten pdfs und Fotos zeigen. So schrieb er am 14. Dezember 2022, nachdem er die Dokumente lediglich als pdf sandte und S4 darauf drängte, die Originale schnellstmöglich zu bekommen, er würde sie ihm „machen“ und dann könne er, gemeint ist M5 S4, die Dokumente einfach ausdrucken. „Seite 1, 4 und 5“ seien die „wichtigen offiziellen Dokumente“ für den Exportabschluss und diese hätten noch keine Stempel.
699 Diese Unterlagen waren, wie M5 S4 am 14. Dezember 2022 schrieb, notwendig, um die Sendungen in R1 formal abzuschließen, die Originaldokumente für die anderen beiden Sendungen habe er. Auch unterzeichnete der Angeklagte L. für die A. UG einen „offiziellen“ Liefervertrag, mit welchem die A. formal die beiden letzten Sendungen am 4. Oktober 2022 an die S. „.I Inc.“ in L. verkaufte. Der Angeklagte L. schickte S4 sodann an dessen P1-Adresse weitere Frachtdokumente, insbesondere den endgültigen Frachtbrief, um den fingierten Export zu ermöglichen, wie er M5 S4 am 16. Dezember 2022 mitteilte.
700 (4) Es war auch der Angeklagte L., den M5 S4 am 21. Dezember 2022 informierte, dass er von R1 das „okay“ habe, die drei „problematischen“ Sendungen formal über R1 auszuführen, wobei dieser betonte, die Details „A.“ zu präsentieren.
701 Vorher versprach M5 S4 dem Angeklagten L., ihn direkt von R1 aus über die Kosten für die drei Sendungen zu informieren. Die nächsten beiden Sendungen, die sich noch bei der T. befinden, könne man auch in R1 abfertigen. Auf Bitte des Angeklagten L. sagte M5 S4 auch zu, mit dem „K.-Mann“ zu sprechen und diesen zu beruhigen. Der Angeklagte L. sagte in diesem Kontext auch zu, die nötigen Dokumente diesem noch am selben Tag zu schicken.
702 (5) Für die fingierte Ausfuhr fälschte M5 S4 die Ausfuhrdokumente beziehungsweise ließ diese fälschen und fingierte eine nie stattgefundene „manuelle“ Ausfuhr der Container vom Freihafen in R1 nach B11. Der Angeklagte L. musste diese Dokumente gutheißen, bevor M5 S4 die Sendungen tatsächlich „schließen“ ließ.
703 Der Zeuge M1 konnte bei der Auswertung der Chats feststellen, dass sich der Angeklagte L. Bilder der fingierten Ausfuhrpapiere über R1 mit M5 S4 hin und herschickte, zunächst mit Markierungen an bestimmten Stellen der Papiere, sodann mit halb abgedeckten Stempeln an den Markierungen und sodann nach zwei Anrufen mit voll sichtbaren Stempeln. Der Zeuge M1 berichtete übereinstimmend mit dem Auswertevermerk der Zeugin H. vom 9. August 2024, dass diese Ausfuhrpapiere mit denen übereinstimmten, die der Angeklagte L. bei der A. S. einreichte, was das Gericht an Hand des T. Chats vom 6. und 9. Januar 2023 und den von A. S. im Rahmen der Rechtshilfe eingereichten Unterlagen und E-Mail-Konversationen auch überprüfen konnte.
704 Bei diesen Ausfuhrpapieren handelte es sich um Totalfälschungen. Wie die l. Behörden im Rahmen der Rechtshilfe mitteilten, welche die Zeugin H. auswertete und wovon sie und auch der Zeuge M1 in ihren Aussagen berichteten, zeigt sich dies an verschiedenen Punkten. Erstens befanden sich die „CCP“-Stempel an Stellen der Ausfuhrdokumente, die nicht der sonstigen ständigen Praxis der lettischen Zollkontrollstelle entsprechen. Weiterhin waren die vermeintlich eingereichten Rechnungen mit Stempeln versehen, was der l. Zoll nach eigener Auskunft so nicht machen würde genauso wenig, wie dort alle Seiten der Anmeldung gestempelt würden. Zweitens fanden sich die genannten Sendungsnummern weder im dortigen elektronischen Zolldatenverarbeitungssystem noch in dessen sogenanntem „Fallback-Modus“, was dafür spricht, dass keine entsprechende Eingabe und Erfassung erfolgte. Drittens teilten die lettischen Behörden mit, dass die Mitarbeiterin, die die Unterlagen ausweislich der angegebenen Nummer des Stempels gestempelt haben soll, an den fraglichen Tagen gar nicht im Dienst gewesen sei. Viertens wurden auch weder die in den Frachtpapieren angegebenen Lkw-Gespanne ( ... und ... ) im Automatischen Fahrzeug- und Containeridentifikationssystem im Freihafen von R1 erfasst, noch von dem Gate-Videosystem des allgemeinen Güterverwalters der „B. C. T.“ Gesellschaft im Freihafen von R1 aufgezeichnet, noch von der Hafenpolizei des Freihafens von R1 entgegen der entsprechenden Kennzeichnungen auf den Papieren gesehen. Fünftens seien sogar die auf dem Frachtbrief angegebenen Schiffe, mit denen die Sendungen den Hafen verlassen haben sollen, nicht im internationalen Frachtlogistik- und Hafeninformationssystem zu finden. Sechstens seien keinerlei sonstige Informationen zur Lagerung, Einfuhr und Ausfuhr der in den Transportdokumenten genannten Waren im Warenbuchhaltungssystem der „Baltic Container Terminal“ Gesellschaft erfasst, vielmehr ergebe sich aus diesen Informationssystemen, dass in den Containern mit den in den Bill of Lading genannten Schiffen völlig andere Waren als Tabak exportiert worden seien.
705 Aus einem auf seinem Mobiltelefon befindlichen WhatsApp Chat auf Türkisch mit einem „H1 H1“ geht zudem hervor, dass der Angeklagte L. bereits am 30. April 2022 einen Stempel mit den Daten und dem genauen Aussehen des Stempels der T. bestellte, den er noch am selben Tag abholen wollte. Dies wird gestützt von der von der Zeugin V.- F. vorgenommenen Auswertung der sonstigen Daten auf dem Mobiltelefon, bei dem sich Übersetzungsaufträge an „Google Translate“ finden, in denen es darum geht, schnell einen Stempel zu beschaffen, woran sich die Zeugin bei ihrer Aussage auch noch erinnerte. Auch der Zeuge P3 erinnerte sich, bei der Durchsuchung des Aufenthaltsortes des Angeklagten L. in H3 im B1 Stempel gefunden zu haben. Der Angeklagte L. war somit bereits Anfang Mai in der Lage, selbst Frachtpapiere mit einem Stempel der T. zu versehen.
706 Der Angeklagte L. hielt zudem für den Fall von Nachfragen seitens der T. auch noch Kontakt zu einem „A5“, welcher in die „manuelle“ Ausfuhr in R1 involviert und mit „A.“ bekannt war. Dieser teilte dem Angeklagten L. auch mit, „sein Kollege von den Terminals“ stehe ihnen bei Problemen zur Verfügung und könne alle Fragen beantworten.
707 (6) Auch im Hinblick auf finanzielle Entscheidungen im Ablauf der Sendungen kam dem Angeklagten L. eine gegenüber seiner Einlassung wichtigere Rolle zu. Aus dem Chat geht hervor, dass der Angeklagte L. insgesamt 15.000 Euro an M5 S4 und zwei weitere Personen bezahlte, um die totalgefälschten gestempelten Dokumente über die fingierte Ausfuhr zu erhalten.
708 So erfolgten, nachdem sich die beiden Fotos der Adresse von E. M. hin und herschicken, diverse Anrufe und sodann am 29. Dezember die isolierte Nachricht mit drei Namen und darunter „jeder 5000 Euro Gesamt 15000 Euro“, wobei es sich um Personen handelt, die schon vorher Empfänger von Geldtransfers gewesen waren. Im Nachgang folgten weitere Telefonate und sodann nach mehreren abgedeckten Versionen und weiteren Telefonaten am 19. Januar 2023 diejenigen Dokumente, die der Angeklagte L. später auch der A. S. schickte.
709 Die Geldtransfers lassen sich durch die Chatnachrichten sowie die in dem Chat übermittelten Dokumente nachvollziehen.
710 So zeigt ein vom Angeklagten L. im Chat übersandtes Foto die Bestätigung von M. G., dass der gesondert verfolgte S. M5 S4 am 23. November 2022 4.000 Euro überwies. Auch bestätigte er am 22. November 2022, ihm Geld über „W.“ gesendet zu haben. Aus der Chatnachricht vom 18. November 2022 in welcher sich der Angeklagte L. für die verspätete Überweisung entschuldigte, geht hervor, dass der Angeklagte L. dieses Geld von einer dritten Gesellschaft überweisen lassen wollte, welche dies jedoch verspätet tat.
711 Letztlich war es auch seine Aufgabe, die Reisekosten des M5 S4 nach R1 zu übernehmen, wie dieser am 14. Dezember 2022 schrieb, damit dieser dort einen „deal“ für alle drei Sendungen machen könne. Allerdings wollte der Angeklagte L. dies nur dann tun, wenn „A.“ dem auch tatsächlich zugestimmt habe. Auf diese Mitteilung am 16. Dezember 2022 hin stoppte M5 S4 die „Aktion“ vorerst, jedoch nur kurzzeitig. Beide setzten ihre Arbeit an den zu fälschenden Dokumenten unverändert fort, auch reiste M5 S4 mit nur zwei Tagen Verspätung am 21. Dezember 2022 nach R1.
712 (7) Zusätzlich kam dem Angeklagten L. eine entscheidende Rolle im Zusammenhang mit der A. S. und T. zu, welche er eigenständig und ohne erkennbare Rücksprache mit „A.“ oder anderen Personen ausfüllte. Die ausgetauschten E-Mails, welche die Zeugin H., wie sie berichtete, auswertete, zeigen, dass der Angeklagte die A. S. bewusst hinhielt und in die Irre führte, indem er vorgab, nicht zu wissen, weswegen die Sendung vom 15. Juni 2022 vom Zoll beschlagnahmt wurde, zugleich vorgab, sich beim deutschen Zoll darum zu kümmern, und sodann eine Ausfuhr über R1 und einen Kontakt mit dem l. Zoll vorspiegelte.
713 Er ersuchte mehrmals vergeblich um Fristverlängerung für die Ausfuhr. Diese begründete er mit angeblichen Problemen mit der Logistik und der Reederei (so mit E-Mail vom 7. September 2022), konnte dies auf Nachfrage jedoch nicht näher begründen, so dass die Fristverlängerung nicht gewährt wurde, wie aus der entsprechenden E-Mail vom 10. September 2022 einer Mitarbeiterin von A. S. an den Angeklagten L. hervorgeht.
714 Noch am 6. Oktober 2022 begründete er seine ausbleibenden Antworten und die ausbleibende Ausfuhr mit Erkrankungen des Personals, Probleme der Logistik, des Lagers und des Kunden. Sie („wir“) hätten aber nun begonnen, die Sache als Eilsache zu bearbeiten, nachdem sie „ein klareres Bild“ bekommen hätten. Dabei reagierte der Angeklagte zunehmend verzögerter und zum Schluss nur nach Androhung finanzieller Konsequenzen, wie der Ankündigung, dass die T. der A. die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer für die Sendung in Rechnung stellen würde (E-Mail vom selben Tag der A. S.) und schlussendlich, als sich J2 M2 einschaltete.
715 Auch bezüglich der von A. S. angeforderten Dokumente über die angebliche Ausfuhr hielt der Angeklagte die A. S. hin und reagiert zunehmend gereizt auf entsprechende Nachfragen.
716 Sein Gebaren gegenüber der A. S. ist mit seiner Behauptung, er habe Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente gehegt und diese auch artikuliert, nicht zu vereinbaren.
717 So behauptete er am 26. Oktober 2022, alle drei Ladungen befänden sich auf dem Weg zur Ausgangsstelle, er benötige noch 4 bis 7 Tage, um sodann auf weitere Nachfrage der A. S. lediglich am 14. November 2022 mit der vagen Ankündigung „die die Ausfuhr bestätigenden Dokumente werden Ihnen zugesandt“ zu reagieren. Am 19. Januar 2023 schrieb der Angeklagte dann, sie („wir“) seien mehrfach nach den oben genannten Ladungen gefragt worden und teilte nochmals mit, dass die Ladungen bereits im November ausgeführt worden seien und verwies auf angehängte Dokumente. Dies passt zeitlich zu dem T.-Chat mit M5 S4, der ihm am 19. Januar 2023 die endgültigen Transportdokumente mit den gefälschten, vollständig sichtbaren Stempeln mit dem Hinweis schickte, dies sei „der Abschluss“.
718 Schließlich behauptet er mit E-Mail vom 25. und 27. Januar 2023 gegenüber A. S. und J2 M2, es sei zu einer Verwechslung im Lager und beim Versand gekommen, es sei schwierig gewesen, die Situation aufzuklären und die Ware sei schließlich nach Kontrolle durch den l. Zoll aus R1 ausgeführt und das Verfahren „manuell“ abgeschlossen worden, indem der dortige Zoll die Frachtdokumente gestempelt hätte.
719 Am 17. Februar 2023 schreibt der Angeklagte L. sodann, er hoffe, dass die Angelegenheit „nun endlich“ abgeschlossen sei, nachdem A. S. darauf bestanden hatte, dass es doch eine neue Ausfuhrzollanmeldung gegeben haben müsse. Am 3. März 2023 erklärte der Angeklagte L. schließlich, er habe mit dem l. Zoll telefoniert, dort sei ihm gesagt worden, es sei dort normal, Dokumente auf diese Weise manuell zu schließen, er wisse nun nicht, was für andere Belege sie, gemeint ist die Mitarbeiterin von A. S., noch bräuchte, wenn sie „hier schon eine Bestätigung der lettischen EU-Zollbehörden ha[be], die alle Einzelheiten der Ladung geprüft und den Ausgang abgewickelt haben.“ Sie hätten die Ausfuhranmeldung aus K. benutzt, „um Zweifel zu vermeiden“. Dass es sich um die von M5 S4 zur Verfügung gestellten Unterlagen handelt, geht aus dem mit dem Angeklagten L. geführten T.-Chat hervor. So bat der Angeklagte L. diesen am 1. März 2023, ihm die Dokumente „hier als pdf“ zuzusenden, da „dieser K.-Mann“ es von „einer anderen E-Mail haben“ müsse. Sodann benötigte er abermals einen Monat, um am 6. April 2023 die Dokumente für die letzten beiden Sendungen zu mailen. Aus dem Chat mit M5 S4 ergibt sich, dass sich beide erst mit „A.“ einigen wollten und der Angeklagte L. zunächst 4.230 Euro Liegegebühren für 110 Tage für „die beiden Sendungen von 19“ zahlen sollte (Chatnachricht vom 15. März 2023), was er am 20. März 2023 tat.
720 Als Beleg für die „manuelle“ Ausfuhr übersandte der Angeklagte L. die hierfür erstellten Dokumente mit vermeintlichen, totalgefälschten Stempeln der l. Zollbehörden auf den Lieferdokumenten und Unterlagen des k. Zolls. Konkret handelte es sich um folgende Unterlagen: (1) ein CMR der Spedition M. T. vom 15. Juni 2022 mit vermeintlichen Stempeln aus R1 mit Datum 3. November 2022 und Unterschrift, (2) eine vermeintliche Liste des „B. C, T.“ vom 3. November 2022 mit demselben Stempel und Unterschrift, (3) die k. Zolldokumente zu den MRN ... und ..., beide vom 15. Juni 2022, mit vermeintlichem Stempel des l. Zolls und Datum vom 13. November 2022, (4) die Rechnung der T. über 90 Kartons je 105 kg „Cut Rag NTB“ vom selben Tag mit selben Stempel sowie (5) ein vermeintliches „Bestätigungsschreiben Nr. ... “ der E. FOR F. I. E., datiert auf den 1. November 2022, welches unter Bezug auf die Rechnung der T. und auf den Liefervertrag vom 1. November 2022 mit der C. D. D. P. Q. LTDA bezeugen soll, dass letztere Empfänger der Fracht von 90 Kartons je 105 kg Cut Rag NTB sei, wieder versehen mit einem Stempel des „B. C. T.“ vom 3. November 2022 und einer Rechnung vom 1. November 2022, in welcher E. F. I. E. der C. D. D. P. Q. LTDA 68.985 Euro für den Cut Rag NTB in Rechnung stellt, welche auf ein chinesisches Konto gezahlt werden sollen.
721 Zusätzlich versandte der Angeklagte, als A. S. weiterhin Zweifel hegte, auch noch einen angeblichen Frachtbrief der Reederei M., welcher die Versendung zweier Container mit vom Versender behaupteten insgesamt 90 Kartons Cut Rag NTB, welche am 13. November 2022 an Bord in R1 verladen worden seien sollen, nach I., B10, angibt. Als Absender war E. F. I. E. in S. C. und als Empfänger „C. D. D. P. Q. LTDA in B10 notiert. Auch reichte der Angeklagte L. erneut den angeblichen Liefervertrag vom 1. November 2022 zwischen der E. F. I. E. und C. D. D. P. Q. LTDA, welche den Verkauf und die Lieferung des Tabaks für knapp 70.000 Euro bis zum „30. Februar 2023“ sowie ein Bestätigungsschreiben der E. vom 1. November 2022 mit angeblichen Stempel des „B. C. T.“ vom 3. November 2022 weiter.
722 Wie die Zeugin H. in ihrem Vermerk vom 30. Mai 2024 schreibt, hängte der Angeklagte am 6. April 2023 bezüglich der letzten beiden Sendungen ein Bill of Lading der „M. S. C. S.A.“, Zolldokumente für beide MRNs mit angeblichen Stempeln des l. Zolls vom 26. November 2022 und den bereits übersandte CMR-Frachtbrief von M. an seine E-Mail an.
723 (8) Letztlich zeigt auch die konspirative Kommunikation mit dem S4, dass der Angeklagte L. als Entscheidungsträger mit eigenem Interesse handelte und „eingeweiht“ war. Neben der Bezugnahme lediglich auf „A.“, ohne dessen Namen zu nennen, umschrieb M5 S4 beziehungsweise eine unbekannt gebliebene Person, dessen Nachricht er weiterleitet, im Chat am 11. März 2023 die Ladung als „Oliven“ anstelle von Tabak, die Zahlungsweise sollte aus Sicherheitsgründen ausschließlich telefonisch abgesprochen werden.
724 ff) Reimport
725 aaa) Die Rolle des Angeklagten L. in Bezug auf den Reimport des Rohtabaks geht neben seiner insofern weitgehend geständigen Einlassung insbesondere aus dem T.-Chat zwischen ihm und einer unbekannt gebliebenen Person hervor, die sich nach dem Inhalt der Konversation entweder in M. aufhielt oder zwischen H. und M. pendelte. Sie zeigt, dass der Angeklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Taten über die ihm zugeflossene Entlohnung von 15.000 Euro pro Sendung hinaus hatte und eine entscheidende Rolle im Tatplan der Tätergruppierung einnahm.
726 (1) In diesem am 19. April 2022 beginnenden Chat tauschen sich beide zunächst hauptsächlich darüber aus, wie die Sendungen in C1 wieder in die EU als Rohtabak reimportiert werden können, ohne, dass Steuern anfallen würden.
727 So schlug der Angeklagte L. vor, die Waren direkt aus dem Transit wieder nach R. zu schicken und forderte am 30. April 2022, dass „die“ in M. die Kartons aus der ersten Sendung umpacken sollten, so dass die Ware wieder in einen einzigen Container passe. Sein Gegenüber gab dabei mehrfach die genauen Daten des Empfängers und Consignees an und drängte darauf, dass die Angaben vollständig korrekt sein müssten. Beiden war dabei erkennbar klar, dass hierfür die Transportdokumente geändert beziehungsweise gefälscht werden müssten und der Zoll in M. bestochen werden sollte. So echauffierte sich das Gegenüber des Angeklagten am 5. Mai 2022, nachdem das Treffen des Angeklagten L. mit den Kontaktpersonen der E. W. und der A. keine Ergebnisse brachte, und der Angeklagte L. dies abbrach, diese Kontaktpersonen hätten durchaus gewusst, wie sie ihre Arbeit machen und den Zoll schmieren sollten, wenn er aber mit zu vielen Personen rede, dann werde der Zoll das mitbekommen und dann „ciao cacau“, einer Einschätzung, der der Angeklagte L. zustimmte und bekräftigte, dass er keine Details herausgegeben habe. Sein Gegenüber entgegnete darauf erneut, es sei ihre, gemeint sind er und die marokkanischen Kontaktpersonen, „Arbeit mit dem Zoll“, er wolle etwas illegales, Papiere wechseln und so, das sei strafbar, aber machbar, dafür müsse man die Personen jedoch ihre Sachen machen lassen und ihnen vertrauen.
728 (2) Dass der Angeklagte sich dabei als Teil der Gruppe und Mitverantwortlicher sieht, zeigt sich beispielhaft an einer Nachricht vom 22. April 2022, in der er schreibt „Ab/bis Hafen in Europa ist unser Problem“ und sodann zur Klarstellung „aber wir wollen nicht ab K.“, „wir wollen nur ab H. und zurück nur bis R. davor und danach ist unser job wir haben da eigene Lkw etc.“ als es um den Umfang der von E. W. und A. angebotenen Leistungen geht.
729 Als sich sein Gegenüber am 30. April 2022 beschwerte, es wäre einfacher gewesen, man hätte alles in die Hände von E. W. gegeben, „der Herr“ würde wissen, was zu tun sei, er sei lange in der Branche, betonte der Angeklagte nochmals, „wir müssen von K. nach Deutschland selbst transportieren“, und zeigte damit zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass er um den Austausch der Ware wusste, da dieser nur möglich war, wenn er und seine Mittäter diesen entscheidenden Teil des Transports selbst kontrollierten und durchführten.
730 (3) Auch zeigen die Nachrichten des Angeklagten L. an diesem Tag, dass er beabsichtigte, eine längerfristige Geschäftsbeziehung aufzubauen und regelmäßig über diesen Weg Tabak zu reimportieren, da er in dem Chat in Aussicht stellte, dass „jede Woche“ ein neuer Container ankäme und man längerfristig zusammenarbeiten könne, weswegen er gerne vor Ort mit den Verantwortlichen sprechen wolle.
731 Daraufhin trafen sich zunächst die beiden in H., was sie im Chat absprachen; sodann traf sich der Angeklagte L., wie aus den Nachrichten hervorgeht und was er auch zugegeben hat, mit Repräsentanten der beiden M. Unternehmen in C1.
732 (4) Im Chat bat die unbekannt gebliebene Person den Angeklagten L. im weiteren Verlauf immer wieder und zunehmend ungeduldiger um die Originaldokumente, die der Angeklagte L. ihm nicht übersenden, sondern selbst vorbeibringen wollte, während er gleichzeitig seinerseits darauf drängte, möglichst schnell zu erfahren, wann und mit welchem Schiff die Ware reimportiert werden solle.
733 bbb) Mit Hilfe der von ihm gegründeten M. LLZ kümmerte sich der Angeklagte L. selbst um den Reimport der Austauschware über D. beziehungsweise dessen Verkauf.
734 (1) Der Angeklagte L. räumte ein, die „M.“ genannten Gesellschaften für die Abwicklung der sogenannten Lieferungen in den V. A2 E3n gegründet zu haben. Auch ist bei den Kontaktdaten der Unternehmen die dem Angeklagten L. zuzuordnende Telefonnummer aus den V. A2 E3n angegeben. Dies deckt sich auch mit dem vom Zeugen M1 in seiner Aussage beschriebenen Ermittlungen zu den Gesellschaften mit „M.“ im Firmennamen sowie der Auswertung des iPhones des Angeklagten L. durch die Zeugin V.- F., welche ihre Erkenntnisse zu den M.-Gesellschaften in ihrem Vermerk vom 17. Oktober 2024 darlegte.
735 Die erforderliche Lizenz zum Handel mit Tabak in den V. A2 E3n sowie den von dem Angeklagten L. unterschriebenen Beschluss über die Änderung der Geschäftsaktivität befanden sich auf dem iPhone des Angeklagten L..
736 (2) Die WhatsApp Konversation mit einem als „N.“ gespeicherten Mitarbeiter des Logistikunternehmens R. L. LLC in D. zeigt die eigenständige Rolle des Angeklagten L. hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Rohtabaks und seiner Einbindung in die Gruppe, in dem er in diesem Chat mehrfach von „wir“ spricht.
737 Auch hier versucht er, eine längerfristige Geschäftsbeziehung anzubahnen, indem er am 28. November 2022 ankündigte, dass ab Mitte Dezember „wöchentlich“ ein 40 Fuß Container folgen würde und sie, sofern „alles gut funktioniert wie in Europa“, gerne zusammenarbeiten könnten.
738 Der Angeklagte L. traf zur Besprechung der weiteren Zusammenarbeit „N.“ auch am 29. November 2022 persönlich in D., wie sich aus den Chatnachrichten ergibt. In diesem Chat verabreden sich beide für 12 Uhr, der Angeklagte L. übermittelte „N.“ Pass- und Berechtigungskopien, damit dieser eine Zugangsberechtigung für den Angeklagten L. für die Freihandelszone R3 a. K3 ausstellen konnte. Im Nachgang zu dem Treffen gab der Angeklagte L. dem „N.“ seine E-Mail-Adresse für Anweisungen, verifizierte die Kontaktdaten für „Filter mit Sitz in C3“ und sandte die Dokumente für den Import. Hierbei benötigte er die Hilfe des „N.“, welcher ihm die richtigen Daten nannte, die der Versender an den Angeklagten L. ausstellen solle und darauf hinwies, dass dieser auch das Herkunftsland ausweisen sollte.
739 Aus dem WhatsApp Chat ergibt sich auch, dass beide die Notwendigkeit, die für den Schiffstransport erstellten Transportdokumente des Angeklagten L. so zu ändern, dass sie (wieder) den angeblich über H. exportierten „cut rag tobacco“ auswiesen, besprachen und dabei insbesondere den GTIN (Global Trade Item Number, eine weltweit verwendete Identifikationsnummer für Produkte) oder Artikelcode für „cut rag tobacco“ anstelle von „blended strips“ zu erstellen, was einige Zeit in Anspruch nahm und auf allen Dokumenten einheitlich „cut rag“ als Warenbezeichnung zu wählen, was dem Angeklagten L. Schwierigkeiten bereitete.
740 (3) Konkret kündigte der Angeklagte L. sodann am 28. November 2022 die erste Lieferung zur Einlagerung an, einen „dumm gepackten Container plus einen 20-Fuß-Container“, aus einer angeblichen „Lagerräumung“, wie er die Ladung am 25. November 2022 beschrieben hatte. Dies stimmt mit der Aufteilung der ersten Sendung durch B. auf zwei Seecontainer überein. Die lange Standzeit verursachte dem Angeklagte L. weitere hohe Kosten, wie dieser – verbunden mit der Bitte, den Prozess zu beschleunigen – „N.“ mitteilte.
741 Am 30. Dezember 2022 berichtet „N.“ davon, dass den Mitarbeitern bei Öffnung der Container, um die Ware zu entladen, lebende Käfer entgegengekommen seien und sie nun den Bestand im Container desinfizieren müssten. In der Folge hielt der Angeklagte L. seinen Gesprächspartner „N.“ immer wieder bezüglich der Bezahlung hin und leistet schließlich erst im Juni 2023 die ausstehenden Gebühren und Lagerentgelte, nachdem er zuvor lediglich Teilzahlungen geleistet hatte und mit Hilfe der Kontakte des „N.“ den gesamten Bestand an Tabak in dessen Lager „zu einem niedrigen Preis“ an die ebenfalls in der Freihandelszone ansässige Firma „P. T.“ verkauft hatte. Dass es sich hierbei – trotz der neu in den Dokumenten ausgewiesenen Spezifikation als „cut rag“ – tatsächlich um die Austauschware aus der ersten Sendung, d.h. um Rohtabak, handelte, geht aus dem Chat mit „C. – P. T.“ vom 15. Juni 2023 hervor. In diesem wendete sich der Angeklagte L. an „C.“ mit der Anfrage, er habe gehört, dass er, „C.“, Interesse daran habe, Überbestände zu kaufen. Es handele sich um Bestand aus einem Tauschgeschäft, für das sie im Moment keinen Gebrauch hätten. Es seien 95 Boxen mit 100 kg netto mit orientalischen „scraps“, also Tabakblättern. Dies entspricht exakt der Menge der ersten Lieferung. Dass der Angeklagte L. die Herkunft mit „N2- M1“ und „I2“ angab, stellte entweder eine bewusste Täuschung seines Gesprächspartners dar, oder gab die tatsächliche Herkunft der verwendeten Austauschware wieder.
742 (4) Dass der Angeklagte L. den Verkauf selbst verantwortete und von diesem profitierte, geht auch daraus hervor, dass dieser den Käufer „C. – P. T.“ anwies, den Kaufpreis an sein privates Konto zu überweisen.
743 ccc) Aus dem Chat mit M5 S4 geht schließlich auch das Vorgehen der Bande hinsichtlich des durch die Beschlagnahme in H. verursachten tatsächlichen Verbleibs der Austauschware der letzten zwei Sendungen in Europa hervor.
744 (1) Schon im November 2022 besprachen L. und S4 den Verbleib der tatsächlichen Ware. So berichtet M5 S4 am 21. November 2022, dass die zwei Container nun an der „m. Grenze“ nahe des Ortes G2, einer Stadt in N2- M1, entladen worden seien und sie auf weitere Anweisungen warten würden, wofür sich der Angeklagte L. bedankte und seinerseits mitteilte, dass „sie“ Probleme hätten, da „die K.“, gemeint ist T., ihnen nichts mehr verkaufen wollen und sie nun einen neuen Käufer für den Rohtabak suchen würden. Deswegen erkundigte er sich, ob S4 ein Unternehmen innerhalb der EU als möglichen Käufer kenne. Auch erkundigte er sich bei S4 über die Details der Lagerung des Rohtabaks, insbesondere, ob der Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks erhalten bleiben könne. Am 22. November teilte er mit, „A.“ habe bestätigt, die Lager- und Transportkosten des S4 zu übernehmen. Nachdem er von S4 schließlich Fotos der Container und der Kartons erhielt, bat der Angeklagte L., die Kartons nach sichtbarem Schimmel zu untersuchen.
745 (2) Am 14. Dezember 2022 informierte M5 S4 den Angeklagten L. erneut über den tatsächlichen Verbleib der Sendungen, indem er in dem T.-Chat berichtete, er habe sich mit ihrem gemeinsamen Freund „A.“ darauf geeinigt, dass sie sofort mit einem Lkw zum „Werk in HR“, gemeint ist die T. in K., da es sich bei HR um das Länderkürzel für K. handelt, fahren würden, um die (neue) Ware abzuholen. Hierfür würden sie mit einem leeren Lkw durch S5 und K. und zurück durch S., I2 und G. fahren, um die „Garantie“ der Fabrik in Anspruch zu nehmen. Am 16. Dezember 2022 informierte er den Angeklagten L., der nächste Lkw könne am 27. Dezember bei der T. zum Beladen und am 30. Dezember wieder bei ihm sein. L. bat ihn darum, dies direkt mit dem „K.-Mann“ zu besprechen. Am 6. März 2023 erläuterte M5 S4 dem Angeklagten L. sodann, er habe mit „A.“ vereinbart, der Feinschnitt aus K. würde nächste Woche, am 11. März 2023 präzisierte er, dass dies am 14. März geschehen solle, mit dem „MK-Lkw“, gemeint ist ein Lkw aus M1 aus der Fabrik, sprich der T., abgeholt und nach M1 gebracht werden und zugleich würden sie den „letzten“ Container aus T1 ebenfalls mit dem Lkw aufnehmen, diesen habe „A.“ gesehen, sie könnten Geschäfte machen. Diese sollen dann vom „P1“ mit zwei „Frigo-Lkws“, gemeint ist ein Kühltransport, wie ihn zum Beispiel der Zeuge C2 fuhr, mit „50% Verschnitt und 50% Strips beladen werden“, um so M1 zu verlassen, wobei die ersten beiden Lkw mit T1-Versandpapieren aus G1 und die nächsten zwei mit m. T1-Versandpapieren ausgeführt werden würden. Der polnische Lkw-Fahrer solle 30.000,00 Euro in bar für das „Schließen“ des unter Steueraussetzung angemeldeten Transportvorgangs des geschnittenen Tabaks aus K. dabeihaben, ansonsten könnten sie mit „ihrem Zoll“ nicht fortfahren, für den Lkw aus T1 benötigen sie 2.000,00 Euro. Der Angeklagte L. hieß dies gut, doch wendete er ein, sie („wir“) könnten das Versandverfahren T1 aber nicht abschließen, woraufhin M5 S4 vorschlug, das Versandverfahren über ein österreichisches Unternehmen zu schließen und der Angeklagte L. ergänzte, dann könnten sie die Sendung auf dem Papier, „damit eine Rechnung da ist“ von dem ö. Unternehmen an eine deutsche Gesellschaft weiterverkaufen.
746 (3) Den in T1 gelagerten Rohtabak hatte der Angeklagte L. zuvor von J. A3 aus verschifft, wie sich aus den WhatsApp Chats mit „M. L.“ und „M. S. & L.“ ergibt. In beiden Chats tauschen sich der Angeklagte L. und sein Gesprächspartner über die Sendung aus und schicken sowohl ein Bill of Lading als auch E-Mails, in welchen als Empfänger der Sendungen jeweils die T. I. & E. UG in H. genannt ist, wie die Zeugin H. auch in ihrem Auswertevermerk vom 9. August 2024 beschrieb.
747 So leitet M5 S4 am 11. März 2023 eine Nachricht von einer unbekannten Person weiter, in welchem das Verfahren erneut beschrieben wird, hier ist konspirativ von „Oliven“ die Rede. Mit den Containern aus K. und T1 solle eine „Qualitätsmischung“ hergestellt werden, so dass der HS-Code in eine „hochwertige Mischung“ geändert werden kann. Die p. Kühllastwagen sollten in dem Moment da sein, in dem die beiden Lkws aus T1 und K. ankämen, um den Tabak noch am selben Tag zu reexportieren. Er habe die Information, dass es am Grenzübergang zu personellen Veränderungen kommen solle, so dass sie schnell die Ware an Hand der Fotos aus K. „verpacken“ müssten, sprich die Kartons entsprechend so mischen/anordnen müssen, dass bei einer Kontrolle der Austausch nicht auffallen würde. Wenn dies gelinge, solle der verbleibende Container losfahren.
748 (4) Hinsichtlich des tatsächlichen Transports der Sendungen ergeben sich aus dem Chat folgende Kosten, welche der Angeklagte L. übernahm.
749 Erstens kam der Angeklagte L. für die Kosten des Transports (5.400,00 Euro) der Austauschware für die sechste Sendung auf, welche M5 S4 organisierte. Da der Angeklagte L. nicht nach M1 überweisen wollte aus Angst, dass das verwendete Geschäftskonto erneut gesperrt werde, zahlte er bar an M5 S4 und eine weitere Person.
750 Zweitens übernahm er die Kosten für die Lagerung des Tabaks in T1 vom 10. August 2022 bis Ende Dezember 2022, welche M5 S4 organisierte. Dieser berichtete dem Angeklagte L. am 14. Dezember 2022 von einem Gespräch mit ihrem Freund „A.“, bei welchem sie sich darauf geeinigt hätten, dass der Angeklagte L. 3.000 Euro für „den Parkplatz“ in T1 per W. U. nach T1 zahlen solle. Er könne dies aber auch auf eine Rechnung zahlen, wenn er, der Angeklagte L., ihm den Namen eines Unternehmens für die Ausstellung der Rechnung nennen würde. Der Angeklagte L. sagte nach Drängen des S4, es sei für die T. wichtig, am 18. Dezember 2022 zu, die Zahlung zu übernehmen, obwohl „A.“ behauptet hätte, er hätte mit S4 nicht über Kosten gesprochen. Jedoch lehnte er eine Zahlung per W. U. ab, dies sei problematisch und präferierte Barzahlungen wie bezüglich der Transportkosten. Tatsächlich beglich der Angeklagte L. am 20. März 2023 die Kosten.
751 ddd) Die Austauschware der letzten beiden Sendungen, insgesamt 19 Tonnen, versuchte der Angeklagte L. im Juli 2023 schließlich an P. T. in den V. A2 E3n zu verkaufen.
752 Am 16. Juli 2023 bat der Angeklagte L. dem „C.“ von P. T. 20 Tonnen gemischte Strips, amerikanische Mischung, welche nach seiner Schilderung einige Monate in G1 gelagert hätten, zum Verkauf an. Dies passt sowohl von der Menge, denn M5 S4 schrieb am 15. März 2023, für beide Sendungen von 19 Tonnen müsste Liegegeld für 110 Tage gezahlt werden. Auch bezog er sich in einer unmittelbar davor geschriebenen Nachricht auf „die ersten beiden Tabakcontainer“, womit die Austauschware der letzten beiden anklagegegenständlichen Sendungen gemeint ist, deren Abholung aus K. und Transport nach und Lagerung in G1 M5 S4 zusammen mit dem Angeklagten L., wie oben beschrieben, organisiert hatte.
753 Zuvor hatte er M5 S4 schon am 17. November 2022 gebeten, ihm per U. eine Probe des Tabaks nach D2, konkret an die Adresse der Mutter des gesondert verfolgten S.s zu schicken und zu behaupten, es sei Tee, um eine Zollüberprüfung zu vermeiden und um sie dann selbst mit nach D. zu nehmen. Dies geht aus dem entsprechend im Chat übermittelten Versandaufkleber sowie der in ihrem Vermerk vom 9. August 2024 niedergelegten entsprechenden Auswertung der Zeugin H. hervor. Er wolle die Sendung vor Entladung im Lager verkaufen, um Kosten zu sparen. Im weiteren Verlauf des Chats wird klar, dass M5 S4 es nicht rechtzeitig vor der Abreise des Angeklagten L. nach D. schaffen würde, die Probe zu senden, so dass der Angeklagte L. seine Aufforderung zurücknahm.
754 d. Steuerschaden
755 Die Grundlage der Berechnung der harmonisierten s. Verbrauchssteuer für Feinschnitttabak in S. ergibt sich aus den von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Excise Duty Tables“ vom 1. Juli 2021, einem jährlich veröffentlichen Bericht der Europäischen Kommission über den Stand der harmonisierten Verbrauchssteuern in allen Mitgliedsstaaten. Demnach betrug die harmonisierte Verbrauchsteuer für Feinschnitt im Tatzeitraum, d.h. von März bis Juli 2022, in S. mindestens 99,00 Euro pro Kilo Feinschnitt (Mindeststeuer i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU).
756 5. Tatkomplex S.
757 a. Betrieb einer Zigarettenfabrik in V1 L1
758 Die Feststellungen zu der Zigarettenfabrik in V1 L1 ergeben sich insbesondere aus den Ermittlungen der s. Behörden, die diese in ihrem Vermerk vom 17. November 2023 niederlegten und welche die Kammer insbesondere anhand der Aussage des Zeugen J2 überprüfen konnte. Dieser berichtete, dass er bei seiner Besichtigung der Lagerhalle in S. die Maschinen und NTMs bereits auf Lkws verladen vorgefunden hatte, auf Grund seiner langjährigen Erfahrung mit illegalen Zigarettenfabriken habe er feststellen können, dass dort diejenigen Maschinen vorhanden waren, welche für die Herstellung von Zigaretten benötigt würden, allerdings seien keine Tabakschneidegeräte zur evtl. Herstellung von Feinschnitt aus Rohtabak vorhanden gewesen. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten L., der Feinschnitt aus K. sei in S. ausgetauscht und dort verwendet worden.
759 b. Rolle L.
760 aa) Die Lieferungen der Maschinen und NTM ergeben sich insbesondere aus den vom Zeugen W. zur Verfügung gestellten CMRs, der Lieferdokumente der T. E. GmbH & Co KG, dem E-Mail-Verkehr des Angeklagten L. mit dem Zeugen W., sowie den Aussagen der Zeugen W2, W1 und J2.
761 Die Zeugen W2 und W1 berichteten, dass sie bei dem Zeugen W. einen von dem Angeklagten L. angekündigten Lkw inspizieren konnten, der Maschinen geladen hatte und diese zusammen mit in E. eingelagerten NTM nach S. bringen sollte. Der Zeuge J2 schilderte überzeugend, wie er anhand der von den Zeugen W2 und W1 angefertigten Fotodokumentation der Maschinen diese in S. bei der Zigarettenfabrik identifizieren konnte. Die Kammer konnte sich anhand der angefertigten Lichtbilder jeweils davon überzeugen, dass es sich um diejenigen Maschinen (Entlüftungsanlagen und Luftfilter) handelte, welche in E. fotodokumentiert wurden. Auch fanden sich in der slowenischen Zigarettenfabrik Zettel mit der Aufschrift „U. S. K.“ auf einem Förderband, welches der Angeklagte beschafft hatte.
762 Die Rohtabakeinlagerungen in E. im Auftrag des Angeklagten L. für die U. S. K. im Januar, Februar und Mai 2022 lassen sich ebenfalls an Hand der vom Zeugen W. übermittelten Frachtpapiere nachvollziehen. So finden sich in den Unterlagen zwei Frachtpapiere vom 12. Januar 2022 und 22. Februar 2022 über jeweils 26 Paletten sowie zwei Frachtbriefe vom 2. und 3. Mai 2022 über jeweils 28 Paletten „unmanufactured tobacco leaves“, also unverarbeitete Tabakblätter, abgesendet von der P. H. B.V. durch den polnischen Logistiker „DB L.“ (im Januar und Februar) nach E. mit dem Endziel B11. Diese Frachtpapiere zeigen auch nochmals, dass der Angeklagte auch für die P. H. B.V. agierte, was er letztlich auch einräumte und für diese Rohtabak in größeren Mengen einlagern ließ.
763 bb) Dass der Angeklagte L. auch hier die Lieferwege verschleierte, zeigt sich beispielhaft an dem Chat zwischen dem Angeklagte L. und „M4“ von dem Unternehmen B. Srl. In diesem einigen sich beide auf den Ankauf von NTM (Bobbins, Aufreißband, Zigarettenpapier, Alufolien und Innenkragen) durch die U. S. K. für insgesamt 9.000 Euro und der Angeklagte gab als Lieferadresse der U. S. K. deren Briefkastenadresse in V2 an, um sodann, als die Ware schlussendlich am 26. August 2022 verladen wurde, mitzuteilen, dass die Empfängeradresse für den CMR die tatsächliche Käuferadresse sei. Dass an die Briefkastenadresse in V2 keine Ware geliefert werden konnte, geht aus einem anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft geführten Chat hervor, in dem der Kontakt „L.n C.“ dem Angeklagten L. gegenüber sogar mehrfach betonte, zwar eine formale Adresse zu stellen, jedoch keine Briefe annehmen zu können. Ähnlich erklärte der Angeklagte L. seinem Kontakt „Konstantin“ in einem anderen Chat, er könne als Empfängeradresse für 2 Lkws voller Filter, Alufolie und CP (d.h. Zigarettenpackungen) die litauische Adresse der U. S. K. oder wahlweise die Adresse S1straßl ... in E. in die Frachtpapiere schreiben. Bei dem Kontakt „Konstantin“ handelt es sich um den Verbindungsmann zu dem Unternehmen D., einem Großhändler von NTM, welcher mehrfach betonte, vor Ort sein zu müssen, wenn Lieferungen von der D. abgeholt werden sollten, da nur er mit diesen reden könne und dem Angeklagten L. aufgab, welche Summen er an die D. überweisen müsse.
764 Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte L. mehrfach eindrücklich darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht einmal Briefe an die Briefkastenadresse geliefert werden dürfen, war ihm bewusst, dass es sich bei der Angabe der Adresse in V2 auf den Frachtpapieren um eine falsche Angabe handelte, die Ware tatsächlich an einen anderen Bestimmungsort geliefert werden sollte und die Angabe in den Frachtpapieren lediglich zur Verschleierung des Bestimmungsortes diente. Dies zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte L. seinem Kontakt „Konstantin“ die Wahl ließ, eine Adresse in L2 oder in Deutschland als Empfänger in die Frachtpapiere einzutragen.
765 cc) Dass der Angeklagte L. die U. S. K. in L2 kaufte, geht neben seiner geständigen Einlassung aus dem Chat des Angeklagten mit einem Kontakt namens „L. C.“ hervor. In diesem bat er am 4. Oktober 2021 seinen Kontakt, ihm ein Unternehmen ohne Schulden und mit aktiver Umsatzsteuernummer anzubieten und drängte auf einen baldigen Notartermin. Beide vereinbarten für den 6. Oktober 2021 einen Notartermin für den Kauf der U. S. K. und die Einrichtung einer Briefkastenadresse, welche zur Umschreibung des Unternehmens notwendig ist. Der Kontakt „L. C.“ betonte dabei mehrmals, dass an dieser Adresse keine Post empfangen werden kann und sie keinen Büroservice anbieten. Die Umschreibung erfolgte am 11. Oktober 2021. Der Angeklagte L. teilte auch mit, die E-Mailadresse U. S. K.@ p..com angelegt zu haben und bat darum, den Geschäftszweck zu „Handel mit Papierprodukten“ zu ändern.
766 Aus dem Chat des Angeklagten L. mit einem weiteren Kontakt namens „C. LT2“ geht hervor, dass der Angeklagte L. ab April 2023 versuchte, die U. S. K. wieder zu verkaufen und einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. So fragte er an, wie viel ein Anteilsverkauf und Geschäftsführerwechsel für ein Unternehmen in L2 kosten würde und unterhielt sich in der Folge mit seinem Kontakt über die Details. Am 26. Juni 2023 zitierte er dazu einen Brief, den das Unternehmen erhalten hätte, in der dieses als U. S. K. bezeichnet wird, sodass deutlich wird, dass es sich um eine Unterhaltung über die U. S. K. handelt. Aus dem Chat geht auch hervor, dass sich die Übertragung als langwierig herausstellte. So berichtete „C. LT2“ erst am 1. August 2023, die Anteilseigner seien nun geändert und bestätigte am 17. August 2023, dass der Geschäftsführer nun auch geändert sei.
767 dd) Der Zeuge M1 konnte bei seiner Auswertung des W. Kontos der U. S. K., wie er in seinem Vermerk vom 16. Januar 2024 festhielt, feststellen, dass der Angeklagte Leo L. wie er in einer E-Mail an den Zeugen W. auch versprochen hatte, im Dezember 2021 und sodann Ende Mai 2022, am 21. Juli 2022 die noch offenen drei Rechnungen und zuletzt noch am 9. November 2022 Rechnungen der S.& V. GmbH von dem W. Konto der U. S. K. beglich. Der Zeuge W. bestätigte, dass der Angeklagte L. ihm berichtete, sich mit der U. S. K. selbstständig gemacht zu haben und zu den gleichen Konditionen wie der P. C. einlagern zu wollen.
768 Die Auswertung der Mittelverwendung der U. S. K. zeigt, dass der Angeklagte die Einzahlungen von Baufirmen, die von dem Angeklagten Q. betreut wurden, für die Bezahlung von NTM und Maschinen zur Zigarettenproduktion nutzte. So überwies er der D. Trading, einem Hersteller von NTM, wie der Zeuge G3 durch Internetrecherchen herausfand, im Jahr 2022 insgesamt über 220.000 Euro. Die ungeraden Beträge deuten darauf hin, wie auch bei den anderen NTM-Herstellern, dass hier tatsächliche Lieferungen bezahlt wurden. Die Zahlungsfolge belegt hier auch exemplarisch die Verwendung der Mittel der Baufirmen gerade für die Bezahlung von NTM und den engen Austausch. So überwies die O. GmbH der U. S. K. am 19. Mai 2022 in zwei Tranchen 49.000,00 Euro, welche der Angeklagte noch am selben Tag in Höhe von 45.061,92 Euro für die Begleichung einer Rechnung der D. Trading OOD nutzte, wie die Tabelle des Zeugen G3 zu Zahlungsfolgen zeigt. Dem NTM-Hersteller Y. G. PLC überwies die U. S. K. im Oktober und November 2021 und abermals im Februar 2023 insgesamt über 100.000,00 Euro, dem Unternehmen R. P. im März 2022 exakt 100.000,00 Euro. Der Angeklagte L. überwies der S.& V. vom Konto der U. S. K. insgesamt 3.527,73 Euro wie sich aus der Kontoauswertung des Zeugen G3 ergibt und vom Zeugen W. bestätigt wurde.
769 Die weiteren Zahlungsflüsse zwischen der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, C. B. und der T. & C. ergeben sich aus der im Vermerk vom 19. Januar 2024 niederlegten Kontoauswertung des Zeugen G3, in welcher er die Kontobewegungen der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG zwischen August 2022 und Februar 2023 in einer Tabelle nachvollziehbar zusammenfasst. In dieser sind die Zahlungseingänge der C. B. wie zum Beispiel am 13. September 2022 in Höhe von 20.000 Euro sowie taggleich 3 Abbuchungen an die T. and C. in Höhe von 7.800 Euro, 6.000 Euro und 5.000 Euro, am 25. Oktober 2022 30.000 Euro als „Einlage“ der C. B. und taggleiche Überweisung in Höhe von 25.000 Euro an die T. & C. oder am 15. November 2022 eine „Einlage“ in Höhe von 12.000 Euro durch die C. B. und Überweisungen an die T. & C. am selben Tag in Höhe von 8.000 Euro und 4.500 Euro aufgeführt. Dies deckt sich mit den ebenfalls vom Zeugen G3 ausgewerteten Kontobewegungen der C. B. GmbH, welche auch zahlreiche Zahlungseingänge von Krankenkassen enthielt. Die Kontoauswertung des Kontos der T. & C. zeigt weiterhin, dass der Angeklagte L. diese Gelder sodann an die U. S. K. weiterleitete und belegt eindrücklich die Verschleierungsabsichten des Angeklagten. So überwies er zum Beispiel noch am 25. Oktober 2022 20.000 Euro an die U. S. K. mit dem Verwendungszweck „Loan“ oder Mitte November nach Eingang der Zahlungen vom P. im St. J. K. GmbH & Co. KG in drei Tranchen insgesamt 7.900 Euro an die U. S. K. weiter. Sie decken sich zusätzlich mit dem Konto ... T. & C. der Summen- und Saldenliste der P. im St. J. K. GmbH & Co KG von 2021, in welcher die Zahlungen als „Ausgleich“ verbucht sind. Die Zahlungen der P. C. GmbH ergeben sich aus der Auswertung des Kontos der P. C. GmbH bei der B. V. durch den Zeugen N., welche er in seinem Vermerk vom 24. März 2023 niederlegte.
770 ee) Auch die A. UG nutzte der Angeklagte L., um für die Zigarettenfabrik in S. NTM zu besorgen, wie oben unter 5. c. aa. bereits ausgeführt. Der Zeuge O1 konnte durch Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer der A. UG feststellen, wie er auch in seinem Vermerk vom 18. August 2022 festhielt, dass die A. UG im zweiten Quartal 2022 Waren im Wert von 88.001 Euro von der R. P. Ltd. sowie Waren der T., Right R. P. E., S. M.- R. und der P. P. P. OOD bezog, letztere drei allesamt aus P3, B5 und Lieferanten von Tabak und NTM.
771 6. Gesamtschau der Rolle des Angeklagten L.
772 In der Gesamtschau aller Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung der im Zeitablauf kontinuierlichen Tätigkeit des Angeklagten L. zunächst mit der Belieferung der Produktionsstätten in B. und sodann der Belieferung der illegalen Zigarettenfabrik in S., ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nicht lediglich ausführendes Mitglied der international agierenden Tätergruppe unter Führung des „A.“ war, sondern in dieser Tätergruppe selbst maßgebliche Mitspracherechte hatte und in der Bandenhierarchie unmittelbar unterhalb des Bandenchefs „A.“ agierte und unter ihm stehenden weiteren Bandenmitgliedern selbst Anweisungen erteilte.
773 Die sichergestellte Kommunikation zeigt an zahlreichen Stellen, dass der Angeklagte L. an dem Erfolg seiner Tätigkeiten wirtschaftlich beteiligt war und ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug. Dies drückte er zuletzt auch gegenüber dem gesondert verfolgten S. in deren Gespräch vom 29. August 2023 so aus, sie hätten mit A. bzw. „R1“ in letzter Zeit nur Probleme gehabt, er renne keinem Geld hinterher, er habe Geld verdient und Geld verloren, es sei egal, wer jetzt Schuld oder nicht Schuld habe, da das Resultat zähle. Bezüglich B. hätten sozusagen alle Fehler gemacht, es sei „zu verschiedenen Missverständnissen auf verschiedenen Ebenen“ gekommen.
774 Sowohl in der Kommunikation mit seinem marokkanischen Gesprächspartner über die Annahme und den Weitertransport der Austauschware in Nordafrika als auch in der Kommunikation mit dem N2- M5 S4 beschrieb der Angeklagte, dass er sich für einige Entscheidungen bei einer höheren Person bzw. dem auch M5 S4 bekannten „A.“ rückversichern müsse, traf zahlreiche weitere Entscheidungen hinsichtlich der Transporte jedoch selbst – ohne Hinweis auf vorherige Rückversicherung – und wies auch selbst Zahlungen an. Er beschrieb die Tätergruppierung dabei regelmäßig als „wir“ und sich damit als Teil der Gruppe.
775 Die Kommunikation mit dem von ihm als „Logistiker“ des A. beschriebenen Chat-Kontakts „T.“ zeigt ebenfalls gerade nicht, dass der Angeklagte L. hinsichtlich der Durchführung von Transporten lediglich Anweisungen folgte, sondern vielmehr, dass er dem „T.“ Anweisungen erteilte und diesen ggf. als Vermittler gegenüber den eingesetzten Transportunternehmen einsetzte; der Angeklagte zeigte in diesem Chat seine umfassenden Kenntnisse über die eingesetzten Maßnahmen zur Verschleierung der Transportwege.
776 Auf seine bloßen „Vorschlag“ hin – und ohne jeden Verweis auf „A.“ – veranlasste „T.“ den formellen Geschäftsführer der H. Ltd auch die Auszahlung des größten Teils des noch auf dem Konto der H. vorhandenen Geldes in Höhe von 305.000,00 Euro an die von dem Angeklagten L. faktisch kontrollierte C. B., die er durch regelmäßige Weisungen an den Angeklagten Q. – auch hinsichtlich einzelner Überweisungen auf Zuruf – steuerte.
777 Bestätigt wird dies schließlich auch dadurch, dass der Angeklagte L. – wie sich aus den in der zweiten Jahreshälfte 2023 überwachten Gesprächen mit dem gesondert verfolgten S. ergibt – ausdrücklich nicht mehr bereit war, dem A. finanzielle Mittel für weitere Geschäfte zur Verfügung zu stellen und seine Tätigkeit für die Gruppe damit beendete. Auch dies deutet keineswegs darauf hin, dass der Angeklagte L. nur eine Art untergeordneter Dienstleister oder Anweisungsempfänger war, sondern beschreibt deutlich eher die Rolle eines Geschäftspartners des A..
V.
778 1. Komplex „B.“
779 a. Angeklagter L.
780 Nach dem durch die Kammer festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte L. in dem Komplex „B.“ der Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung schuldig gemacht.
781 aa. Haupttat
782 Haupttat ist die Hinterziehung von belgischer Tabaksteuer durch Nichtanmeldung der Verarbeitung von Rohtabak zu Feinschnitttabak und die ebenfalls nicht angemeldete Herstellung der Zigaretten, die nicht mit Steuerzeichen versehen wurden und auch nicht damit versehen werden sollten.
783 aaa. Dies ist, wie das rechtskräftige Urteil des Gerichts erster Instanz A4 vom 13. Januar 2023 überzeugend ausführte, in B. strafbar. So sind die dortigen Angeklagten – Täter der Haupttat - wegen „unrechtmäßigem Besitz von Rohtabak“, „unrechtmäßigen Besitz von geschnittenem Tabak“, „unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen“ und „unrechtmäßigem Besitz von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen“ verurteilt worden.
784 Dabei enthält das Urteil neben den zu diesen Vorwürfen festgestellten Mengen explizit Ausführungen zur Berechnung der „Steuerentstehungen“.
785 Dass damit im Ergebnis eine in B. begangene Steuerhinterziehung beschrieben und festgestellt wurde, wird durch das belgische Gesetz über die Steuerregelung für Tabakwaren bestätigt, das in seinem Artikel 3 regelt, dass auf Zigaretten und Feinschnitt, „die hierzulande in den Verkehr gebracht werden“, Steuern erhoben werden und in Artikel 13 regelt, dass es strafbar ist, die unter Artikel 3 fallenden Waren – d.h. insbesondere Feinschnitt und Zigaretten – ohne vorherige Anmeldung herzustellen oder der vorgeschriebenen Überwachung zu entziehen, die zu beachten ist, um die Erhebung der Verbrauchssteuer sicherzustellen bzw. durch einen illegalen Betrieb einen „Betrug“ hinsichtlich der Erhebung der Verbrauchssteuer zu begehen.
786 Dabei gilt nach Art. 7 Abs. 2 der durch B. umgesetzten Richtlinie 2008/118/EG der Besitz bzw. die Herstellung verbrauchssteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung als Überführung in den freien Verkehr.
787 Konkret bestand das Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bereits darin, dass die Haupttäter als Betreiber der illegalen Produktion keine Anmeldung eines Steuerlagers für Rohtabak und dessen Verarbeitung (Herstellung von Feinschnitt und Zigaretten) gegenüber den belgischen Behörden vorgenommen haben. Zusätzlich haben sie im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO keine belgischen Steuerzeichen benutzt.
788 bbb. Dass dies in B. stattfand, ist gemäß § 370 Abs. 7 AO für die deutsche Strafbarkeit irrelevant.
789 ccc. Der Anwendungsbereich des § 370 Abs. 6 S. 2 AO beschränkt sich dabei auf die harmonisierten Verbrauchssteuern, hier die Tabaksteuer, so dass allein die hinsichtlich des Feinschnitttabaks und der Zigaretten hinterzogene b. Tabaksteuer in Höhe von circa 12 Millionen Euro als Steuerschaden der Haupttat zugrunde gelegt werden konnte. Die darüber hinaus in B. angefallenen Sonderverbrauchssteuern auf den ungenehmigten Umgang mit Rohtabak sowie die dort ebenfalls erhobenen nationalen Sonderverbrauchssteuern auf Zigaretten und Feinschnitt bleiben außer Betracht.
790 bb. Beihilfe
791 Der Angeklagte Leo L. hat sich durch seine Unterstützungshandlungen insbesondere auf der Einkaufsseite und der Beteiligung an der Finanzierung inklusive der Verschleierungsmaßnahmen in dem Wissen um die illegalen Zigarettenfabriken in B. und seiner Unterstützung der Beihilfe zu der oben beschriebenen Haupttat strafbar gemacht.
792 cc. Regelbeispiele
793 Bei dieser Tat lag ein dauerhafter Zusammenschluss der in B. verurteilten Haupttäter und des Angeklagten L. vor, um entsprechend einer gemeinsamen Vereinbarung illegale Zigarettenfabriken zu betreiben, was die Voraussetzungen für ein bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO erfüllt. Zusätzlich handelt es sich um die Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß (Nr. 3), was der Angeklagte L., dem die von ihm beschafften Mengen von Rohtabak und NTW bekannt waren, auch wusste.
794 b. Angeklagter Q.
795 Der Angeklagte Q. hat sich der Beihilfe zu der oben beschriebenen Beihilfetat des Angeklagten L. strafbar gemacht.
796 aa. Die festgestellten Tathandlungen stellen eine objektive Hilfeleistung zu der Beihilfe des Angeklagten L. dar. Die Beihilfe zur Beihilfe stellt dabei eine Beihilfe zur Haupttat dar (BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00; juris-Rn. 12).
797 bb. Der Angeklagte Q. handelte auch mit dem notwendigen Gehilfenvorsatz.
798 aaa. Gemäß § 27 StGB muss der Vorsatz des Gehilfen zwei Bezugspunkte haben: „die eigene Hilfeleistung und die Ausführung einer ihrem Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach bereits umrissenen, wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten konkretisierten zukünftigen Haupttat“ (Schünemann/Greco in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 27 StGB Rn 63).
799 An die Bestimmtheit der Kenntnis von der Haupttat sind dabei geringere Anforderungen als bei der Täterschaft zu stellen. Der Gehilfe muss sich dabei gerade nicht die Erfüllung eines bestimmten Gesetzestatbestandes vorstellen, es reicht, „dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand [zu geben] und damit bewusst das Risiko [zu erhöhen], dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird“ (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96 –, BGHSt 42, 135 Rn 12). Nicht notwendig ist es, den genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat zu kennen (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96 –, BGHSt 42, 135 Rn 13; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10 –, juris Rn 13; siehe auch Schünemann/Greco in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 27 StGB Rn 67 mwN). Es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – 1 StR 245/16 –, juris Rn 4 mwN; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11 –, juris Rn 4).
800 bbb. Nach diesem Maßstab hatte der Angeklagte Q. den nötigen doppelten Gehilfenvorsatz.
801 (1) Er wusste, dass er mit der Bereitstellung der Q1. sowie den im Anschluss erfolgten Unterstützungshandlungen die deliktischen „Geschäfte“ des Angeklagten L. förderte, insbesondere die Verschleierung der Verantwortlichkeiten und Zahlungsströme erleichterte.
802 (2) Auch der Vorsatz bezüglich der Haupttat ist nach den oben genannten Kriterien hinreichend konkret bestimmt. So kannte er das Geschäftsfeld der Q1. - Lieferung von Rohtabak – und wusste, dass diese nach B. gingen, Zahlungsströme und Verantwortlichkeiten verschleiert wurden und nahm dabei billigend in Kauf, dass der Angeklagte Leo L. durch die Verwendung der Q1. als naheliegende Möglichkeit anderen Tätern bei der Hinterziehung von b. Tabaksteuer half. Das gezielte Verschleiern der Identität von Personen, die mit Tabak und NTM handeln, lässt dabei auf einen Angriff gegen das Tabaksteueraufkommen durch Hinterziehung von Tabaksteuer schließen. Wo genau sich die Zigarettenfabriken befanden oder wie viele illegale Zigaretten konkret von wem hergestellt wurden, waren dabei für seinen Beitrag nicht bedeutsame Einzelheiten der Haupttat, da die Q1. auf der Einkaufsseite gesteuert durch den Angeklagten L., wie der Angeklagte Q. wusste, tätig war.
803 cc. Es liegt auch kein strafloses sogenanntes berufstypisches, neutrales oder Alltagshandeln vor.
804 aaa. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Handlung überhaupt eine berufstypische oder Alltagshandlung darstellt.
805 Darüber hinaus ist eine solche nur dann straflos, wenn keine Solidarisierung mit dem Täter stattfindet, weil der Hilfeleistende nicht weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist (BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99 –, BGHSt 46, 107 Rn 16 mwN; BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – 3 StR 454/99 Rn 15) oder bei fehlender positiver Kenntnis angesichts der Umstände aus der Sicht des Hilfeleistenden das Tun der Haupttäter jedenfalls nicht „sehr wahrscheinlich“ auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist (BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99 –, BGHSt 46, 107 Rn 16 mwN) oder sein Beitrag auch ohne die strafbare Handlung der Haupttäter sinnvoll ist (BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00 Rn 18).
806 bbb. Angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten Q. bewusst war, dass er die Geschäftsführerschaft über eine Gesellschaft an andere Personen als die tatsächlich für die Gesellschaft verantwortlich Handelnden abgab und später deren Anteile veräußerte, liegt schon keine neutrale Handlung vor. Auch ist weder für Rechtsanwälte allgemein noch für den Angeklagten Q. der Verkauf einer Vorratsgesellschaft eine berufstypische Handlung, er war vielmehr hauptsächlich (steuer)beratend und buchhalterisch tätig.
807 ccc. Zusätzlich handelte der Angeklagte Q. bezüglich des Deliktsentschlusses des Angeklagten L. mit dolus directus, er wusste, dass das Handeln des Angeklagten L. mit der Gesellschaft auf die Begehung strafbarer Handlungen abzielte. Seine Handlung hatte insoweit auch einen „deliktischen Sinnbezug“. Die Q1. sollte lediglich zu strafbaren Zwecken eingesetzt werden und der Verschleierung der Verantwortlichkeiten dienen, was der Angeklagte wusste; die Beihilfehandlung war mithin ohne die strafbaren Handlungen des Haupttäters nicht sinnvoll.
808 ddd. Angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagte Q. bewusst war, dass die Verantwortlichkeiten bei der Q1. verschleiert werden sollte, war die Tat letztlich auch nicht von einem Vertrauensgrundsatz gedeckt, welcher für bedingt vorsätzliche Alltagshandlungen gelten soll.
809 dd. Es handelt sich um die Verkürzung von Steuern in großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 3), wobei der Angeklagte Q. wusste, dass Steuern in großem Ausmaß - nämlich über 50.000 Euro - hinterzogen werden sollten, wenn er auch die genaue Dimension nicht kannte.
810 2. Komplex K.
811 Der Angeklagte L. hat sich täterschaftlich der Hinterziehung s. Tabaksteuer schuldig gemacht.
812 a. Durch den Austausch des Feinschnitttabaks mit Rohtabak ist in S. in jedenfalls sechs Fällen im Jahr 2022 harmonisierte Tabaksteuer hinterzogen worden.
813 Im s. Verbrauchssteuergesetz (Zakon o trosarinah, abgekürzt: ZTro-1) ist die Richtlinie 2008/118/EG umfassend umgesetzt. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 ZTro-1 entsteht die Steuerpflicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren und damit auch für Feinschnitt durch Überführung in den freien Verkehr; als Überführung in den freien Verkehr gilt insbesondere auch gem. Art. 6 Abs. 5 ZTro-1 eine Unregelmäßigkeit, die bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren im Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens begangen wird. Dies wird von Artikel 9 Absatz 1 ZTro-1 unterstrichen, der bestimmt, dass die Steuer auch bereits zu dem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
814 Artikel 26 Absatz 1 ZTro-1 bestimmt zusätzlich, dass der Verbrauchssteueranspruch in S. entsteht, wenn eine Unregelmäßigkeit bei der Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten der EU im Hoheitsgebiet S. begangen wird und die Waren in S. in den freien Verkehr überführt werden.
815 In dem Moment, in dem der Feinschnitt, eine verbrauchssteuerpflichtige Ware nach Artikel 81 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 ZTro-1, in S. vom Lkw genommen und gegen Rohtabak ausgetauscht wurde, trat diese Unregelmäßigkeit ein und der Feinschnitttabak gelangte in den freien Verkehr; die zu dem Zeitpunkt entstandene Tabaksteuer ist nicht angemeldet und nicht entrichtet worden.
816 Die s. Steuerbehörden sind von der Unregelmäßigkeit und Entstehung der Steuer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in Unkenntnis gelassen worden.
817 b. Der Angeklagte L. handelte auch täterschaftlich, denn er ist nach dem slowenischen Steuerrecht Steuerschuldner der Verbrauchssteuer und war deshalb zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung verpflichtet. Dieser Pflicht wollte er zu keinem Zeitpunkt nachkommen.
818 aa. Nach Artikel 8 Absatz 10 ZTro-1 ist derjenige Steuerschuldner, der das steuerpflichtige Erzeugnis besitzt, innehat oder verwendet. Wie auch aus der Auskunft des slowenischen Finanzministeriums vom 25. Mai 2023 hervorgeht, ist der Besitz hier weit zu verstehen und umfasst auch den Besitzherrn und den mittelbaren Besitzer. Als derjenige, der den Feinschnitttabak bestellte, deren Ausfuhr mit der Spedition koordinierte, den Logistiker für die Fahrt von K. über S. nach H. beauftragte, währenddessen der Austausch stattfand, und die genauen Daten der Fahrten kannte und steuern konnte, ist der Angeklagte L. deshalb Besitzer im Sinne des Artikel 8 Absatz 10 ZTro-1 und war deshalb genauso wie seine Mittäter gem. Art. 11 ZTro-1 dazu verpflichtet, für den jeweiligen Kalendermonat eine Verbrauchssteuererklärung abzugeben.
819 bb. Seine Beiträge waren für das Gelingen des Tatplans essentiell. Ohne die formale Beendigung des Versandverfahrens unter Steueraussetzung aus K. hätte das Vorgehen der Bande nicht funktioniert, denn dann wären zumindest bei der T. in K. die dortigen Verbrauchssteuern für den Feinschnitt erhoben worden. Hierfür mussten die Sendungen auch über einen Hafen nördlich von K. exportiert werden, damit ein Austausch in S. stattfinden konnte, ohne dass dafür die Route der Lkw geändert werden musste.
820 Der Angeklagte L. hatte dabei auch bestimmenden Einfluss und leistete wesentliche Beiträge innerhalb des Tatkomplexes. Außer dem eigentlichen körperlichen Austausch der Ladung war er an allen Stufen des Tatplans maßgeblich tätig, an Einkauf, der Ausfuhr und dem scheinkonformen Export und Reimport sogar federführend.
821 Er hatte auch ein eigenes Tatinteresse. Zum einen erhoffte er sich, eine langfristige Geschäftspartnerschaft mit „A.“ zu etablieren. Zum anderen war er neben den jedenfalls 15.000,00 Euro Tatlohn pro Sendung durch die Verkaufserlöse der Austauschware finanziell an dem Tatplan beteiligt.
822 c. Gemäß § 370 Abs. 6 AO ist die Hinterziehung der s. Tabaksteuer auch in Deutschland strafbar, da es sich um eine harmonisierte Verbrauchssteuer handelt.
823 d. Dass der eigentliche Austausch in S. stattfand, ist gemäß § 370 Abs. 7 AO für eine Strafbarkeit in Deutschland irrelevant.
824 e. Bei dieser Tat lag ein dauerhafter Zusammenschluss des Angeklagten L., des unbekannt gebliebenen „A.“ und jedenfalls des unbekannt gebliebenen „T.“ vor, um entsprechend einer gemeinsamen Vereinbarung Feinschnitttabak dem Steueraussetzungsverfahren in S. zu entziehen, was ein bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO darstellt.
825 Die Hinterziehung von jeweils über 900.000 Euro slowenischer Tabaksteuer stellt jeweils eine Verkürzung von Steuern in großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 3 AO) dar.
VI.
826 1. Strafrahmen
827 a. Angeklagter L.
828 aa. Hinsichtlich der Beihilfe zu der begangenen Steuerhinterziehung (Tatkomplex „B.“) hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, gemildert gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, zu Grunde gelegt.
829 Für die Kammer bestand kein Anlass, von der bei vorliegender Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen.
830 So ist zu Lasten des Angeklagten L. der hohe Steuerschaden, der der Tat zu Grunde liegt, zu berücksichtigen. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten L. ermöglichten die Hinterziehung von belgischen Tabaksteuern in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 Euro. Bereits dieser Umstand fällt derart ins Gewicht, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bloße Beihilfe handelt, die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt.
831 bb. Hinsichtlich der täterschaftlichen Steuerhinterziehung (Tatkomplex „K.“) in sechs Fällen hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zu Grunde gelegt.
832 Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte L. zwei Regelbeispiele verwirklichte, bestand kein Anlass, von der bei vorliegender Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen.
833 b. Angeklagter Q.
834 Hinsichtlich der Beihilfe zu der begangenen Steuerhinterziehung hat die Kammer auch bezüglich des Angeklagten Q. den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, gemildert gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, zu Grunde gelegt.
835 Für die Kammer bestand kein Anlass, von der bei vorliegender Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen.
836 So ist zu Lasten des Angeklagten Q. der hohe Steuerschaden, der der Tat zu Grunde liegt, zu berücksichtigen. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten Q. ermöglichten letztlich mit die Hinterziehung von belgischen Tabaksteuern in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 Euro. Bereits dieser Umstand fällt derart ins Gewicht, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bloße Beihilfe handelt und der Angeklagte das genaue Ausmaß der Hinterziehung nicht kannte, wohl aber eine grobe Vorstellung vom Umfang der Steuerhinterziehung hatte, die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt. Zusätzlich war dem Angeklagten Q. bewusst, dass die Haupttat von einer Bande begangen wurde, da er wusste, dass neben dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. auch weitere Personen an der Versorgung und Betrieb der illegalen Zigarettenfabriken beteiligt waren.
837 2. Strafzumessung und Einzelstrafen
838 Zugunsten beider Angeklagter sprach, dass sie bislang unbestraft sind.
839 a. Angeklagter L.
840 Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten L. sein weitgehendes Teilgeständnis gewertet. Hierbei hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass er dies jeweils an seine Aktenkenntnis angepasst hat und sein Einlassungverhalten auch erkennbar taktisch motiviert war.
841 Zu seinen Gunsten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte seine Taten bereut und er auch in der Hauptverhandlung für Fragen zur Verfügung stand. Die Kammer ist schließlich zu seinen Gunsten als potenzieller Erstverbüßer von einer besonderen Haftempfindlichkeit ausgegangen.
842 Zu seinen Lasten sprach jedoch der hohe Steuerschaden – im Tatkomplex B. von über 12 Millionen Euro, im Tatkomplex „K.“ von insgesamt über 5 Millionen Euro. Zusätzlich ist der verursachte Folgeschaden angesichts der Menge an von ihm organisierten NTM und Rohtabak um ein vielfaches höher.
843 Ebenfalls zu seinen Lasten fiel zudem das hochprofessionelle Vorgehen und die erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht, mit der Angeklagte L. über Jahre insbesondere die Finanz- und Warenströme verschleierte und so ein Entdecken der Tätergruppierung erheblich erschwerte. Er war dabei als wichtiges Mitglied in ein internationales kriminelles Netzwerk eingebunden.
844 Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten L. zudem in die Abwägung eingestellt, dass die Taten im Komplex „K.“ als Serientaten begangen wurden und ist daher von einer im Verlauf absinkenden Hemmschwelle ausgegangen. Jedoch hat sie in diesem Tatkomplex straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte L. trotz des Aufbringens der b. Zigarettenfabriken sein kriminelles Handeln nicht nur fortsetzte, sondern intensivierte.
845 Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:
846 Für Tat 1 (Beihilfe im Tatkomplex „B.“) eine
847 Freiheitstrafe von fünf (5) Jahren und sechs (6) Monaten.
848 Für die Taten 2 bis 7 (Steuerhinterziehungen im Tatkomplex „K.“) jeweils
849 Einzelfreiheitsstrafen von 4 Jahren.
850 Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt, und er sich schon vor Inhaftierung von der Tätergruppierung distanziert hatte. Andererseits war die erhebliche kriminelle Energie, das Agieren über mehrere Jahre und trotz der Entdeckung der Zigarettenfabriken in B. zu berücksichtigen. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
851 7 Jahren und 6 Monaten
852 als tat- und schuldangemessen erkannt.
853 b. Angeklagter Q.
854 aa. Von dem gemilderten Strafrahmen ausgehend ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q. sprechenden Umstände folgende Freiheitsstrafe innerhalb des oben aufgeführten Strafrahmens tat- und schuldangemessen:
855 1 Jahr und 11 Monate.
856 Hierbei hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass dem Angeklagten Q. ein deutlich geringerer Anteil am Tatunrecht zukam und er bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Tabaksteuerhinterziehung nur mit dolus eventualis handelte.
857 Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er mit berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.
858 Zu seinen Lasten wirkte sich jedoch das Ausmaß der Steuerverkürzung der Haupttat aus, wobei die Kammer mildernd berücksichtigte, dass dies ihm nur im groben Maß bewusst war. Auch war seine Einbindung als „seriöser“ Dienstleister an mehreren Stellen in komplexe organisierte Kriminalität, wenn auch nur am Rande, negativ zu berücksichtigen. Letztlich war ihm auch bewusst, dass er damit eine international tätige Bande unterstützte.
859 bb. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte Q. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
860 Der Angeklagte ist unbestraft, beruflich und sozial gefestigt, weitere Straftaten sind seit Einleitung des Verfahrens nicht bekannt geworden; vor diesem Hintergrund sind auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt.
861 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist schließlich nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB.
VII.
862 Der vom Angeklagten L. eingeräumte Tatlohn in Höhe von 90.000 Euro (15.000 Euro pro Sendung bei 6 Sendungen) war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB als Wert von Taterträgen einzuziehen.
VIII.
863 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs.1, 465 Abs. 1, 466 StPO.
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