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324 O 603/24•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2025-03-07, 324 O 603/24
324 O 603/24Kantonsgericht07.03.2025
1. Vorliegend handelt es sich bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist dem Beweis zugänglich. Die Äußerung ist nicht von einem Element des Meinens oder des Dafürhaltens geprägt, sondern wird vom unbefangenen Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung dahingehend verstanden, dass der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt habe.(Rn.26) (Rn.29) (Rn.31) 2. Die Mitteilung in der Gegendarstellung, dass der Antragsteller keine Privatinsolvenz angemeldet hat, ist nicht deshalb irreführend, weil keine Angaben in der Gegendarstellung dazu erfolgt sind, ob es einen Drittantrag bzw. ein auf dieser Grundlage eingeleitetes Insolvenzverfahren gegeben hat. Es ist nicht offensichtlich, dass hierdurch beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt bzw. die Schlussfolgerung provoziert wird, es habe gar keinen Insolvenzantrag und mithin auch kein Insolvenzverfahren gegeben.(Rn.33) 3. Trotz Berichtigung des ursprünglichen Artikels besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Im Rahmen des Gegendarstellungsanspruchs bedarf es einer weiteren Veröffentlichung, weil die Korrektur in der Ursprungsveröffentlichung solche Personen nicht erreicht, die die unwahre Tatsachenbehauptung in der Ursprungsveröffentlichung bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis genommen und nun keinerlei Veranlassung haben, die Ursprungsveröffentlichung mit der entsprechenden Korrektur erneut aufzurufen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 W 38/24).(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 9. Januar 2025, 324 O 603/24, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 37/25
Entscheidungsdatum: 2025-03-07
Aktenzeichen: 324 O 603/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0307.324O603.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 MedienStVtr HA, § 938 ZPO
Vorliegend handelt es sich bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist dem Beweis zugänglich. Die Äußerung ist nicht von einem Element des Meinens oder des Dafürhaltens geprägt, sondern wird vom unbefangenen Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung dahingehend verstanden, dass der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt habe.(Rn.26) (Rn.29) (Rn.31)
Die Mitteilung in der Gegendarstellung, dass der Antragsteller keine Privatinsolvenz angemeldet hat, ist nicht deshalb irreführend, weil keine Angaben in der Gegendarstellung dazu erfolgt sind, ob es einen Drittantrag bzw. ein auf dieser Grundlage eingeleitetes Insolvenzverfahren gegeben hat. Es ist nicht offensichtlich, dass hierdurch beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt bzw. die Schlussfolgerung provoziert wird, es habe gar keinen Insolvenzantrag und mithin auch kein Insolvenzverfahren gegeben.(Rn.33)
Trotz Berichtigung des ursprünglichen Artikels besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Im Rahmen des Gegendarstellungsanspruchs bedarf es einer weiteren Veröffentlichung, weil die Korrektur in der Ursprungsveröffentlichung solche Personen nicht erreicht, die die unwahre Tatsachenbehauptung in der Ursprungsveröffentlichung bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis genommen und nun keinerlei Veranlassung haben, die Ursprungsveröffentlichung mit der entsprechenden Korrektur erneut aufzurufen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 W 38/24).(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 9. Januar 2025, 324 O 603/24, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 37/25
Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2025 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.01.2025.
2 Der Antragsteller ist Bauunternehmer und Gründer und Mehrheitsgesellschafter der CG G. GmbH. Die Antragsgegnerin zeichnet verantwortlich für den Internetauftritt unter www. t..de.
3 Die Antragsgegnerin veröffentlicht und verbreitet die streitgegenständliche Berichterstattung mit dem Titel „Immobilienunternehmer G. meldet Privatinsolvenz an“ vom 12.12.2024 auf www. t..de. Dort heißt es u.a.: „Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in L. hat G. auch privat Insolvenz angemeldet.“ (Anlage Ast 2).
4 Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin daraufhin mit Aufforderungsschreiben vom 18.12.2024 auf, die dem Aufforderungsschreiben im Original beigefügte und unterzeichnete Gegendarstellung unverzüglich auf ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen (Anlagenkonvolut Ast 4). Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2024 mit, dass die gegenständliche Berichterstattung vom Rundfunk B.- B1 stamme, sie aber alle Erklärungen des Rundfunks B.- B1 gegen sich gelten lasse (Anlage Ast 7). Der Rundfunk B.- B1 lehnte die Veröffentlichung der Gegendarstellung mit Schreiben vom selben Tag mit der Begründung ab, er hätte innerhalb der Ursprungsveröffentlichung einen entsprechenden Hinweis mitaufgenommen (Anlage Ast 8).
5 Der Antragsteller hat sodann am 23.12.2024 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine unwahre Tatsachenbehauptung gerügt. Dem Antragsteller stehe gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 20 MStV zu. Bei der streitgegenständlichen Äußerung, der Antragsteller habe einen Tag nach der Razzia in seinen Geschäftsräumen Privatinsolvenz angemeldet, handele es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, da der Umstand, ob der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet und entsprechend einen Insolvenzantrag gestellt habe, dem Beweis zugänglich sei.
6 Diese von der Antragsgegnerin aufgestellte Tatsachenbehauptung sei evident unwahr. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Privatinsolvenz anmelden müssen und habe entsprechend auch nie in Bezug auf sein Privatvermögen einen Insolvenzantrag gestellt.
7 Die Antragsgegnerin hat die Meinung vertreten, dass der Verfügungsantrag zurückzuweisen sei, weil er unbegründet sei. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch nicht zu. Die Gegendarstellung sei unangemessen lang. Das möge auf den ersten Blick angesichts des reinen Umfangs des Texts verwundern. Tatsächlich aber enthalte die Gegendarstellung die Aussage, die gegendargestellt werden soll, gleich doppelt. Sie sei sowohl in der Überschrift des Beitrags enthalten als auch inhaltsgleich in dem Satz aus dem Fließtext, der in der Gegendarstellung wiedergegeben werde. Zum anderen sei die Entgegnung irreführend. Die Beschränkung auf die Aussage, dass der Antragsteller keine Privatinsolvenz angemeldet habe, erwecke den Eindruck, dass überhaupt kein Insolvenzantrag gestellt worden sei, mithin für die Erstmitteilung keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ferner sei ein Gegendarstellungsanspruch, wenn er denn bestanden haben sollte, durch die umgehende Veröffentlichung der Berichtigung, die inhaltlich eindeutig sei, entfallen.
8 Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 09.01.2025 gemäß § 20 MedienStV aufgegeben,
9 „die nachstehende Gegendarstellung auf ihrem Internetauftritt unter www. t..de unverzüglich in ihr Angebot ohne Einschaltungen und Weglassungen und ohne Kosten für den Antragsteller aufzunehmen. Dabei hat die Überschrift „Gegendarstellung“ der Größe der Buchstaben der Überschrift „Immobilienunternehmer G. meldet Privatinsolvenz an“ zu entsprechen. Die Gegendarstellung ist des Weiteren an der der Erstmitteilung entsprechenden Stelle und in derselben Schrift wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen sowie auf der entsprechenden Startseite, auf der die Ausgangsberichterstattung angekündigt wurde, wobei die Größe der Ankündigung jeweils der Größe der Überschrift der ursprünglichen Ankündigung zu entsprechen hat. Die Gegendarstellung ist zudem, solange die Erstmitteilung angeboten wird, in unmittelbarer Verknüpfung anzubieten. Wird die Erstmitteilung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Erstmitteilung.
10 Gegendarstellung
11 Unter www. t..de schreiben Sie am 12.12.2024 unter der Überschrift „Immobilienunternehmer G. meldet Privatinsolvenz an“ über mich:
12 „Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in L. hat G. auch privat Insolvenz angemeldet.“
13 Hierzu stelle ich fest:
14 Ich habe keine Privatinsolvenz angemeldet.
15 17.12.2024 C. G.“
16 Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
17 Die Gegendarstellung sei unangemessen lang. Ihr Umfang gehe über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinaus (Einwand aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 MStV). Die Aussage, die gegendargestellt werden soll, sei in ihr gleich doppelt enthalten, nämlich sowohl in der Überschrift als auch inhaltsgleich im Satz aus dem Fließtext. Ferner fehle es am berechtigten Interesse an der Gegendarstellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV, weil die Entgegnung irreführend sei, da sie den Eindruck erwecke, dass überhaupt kein Insolvenzantrag gestellt worden sei, also auch ein Dritter einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Ferner fehle es am berechtigten Interesse an der Gegendarstellung, weil die Antragsgegnerin umgehend eine Berichtigung freiwillig veröffentlicht habe (Anlage AG 3).
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2025 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
20 Der Antragsteller beantragt,
21 den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2025, Az. 324 O 603/24, zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
22 Er verteidigt den Erlass der einstweiligen Verfügung.
23 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
24 I. Die Kammer hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung im Beschluss vom 09.01.2025 ausgeführt:
25 „Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienStV liegen vor. Die Gegendarstellung ist, dies ist zuletzt unstreitig gestellt worden, der Antragsgegnerin innerhalb von einer Woche im Original und damit unverzüglich i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 4 MedienStV der Antragsgegnerseite zugegangen.
26 Bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.
27 Die Gegenäußerungen gehen auch nicht unangemessen über den Umfang der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinaus, § 20 Abs. 2 Nr. 2 MedienStV. Soweit der Antragsgegner rügt, dass innerhalb der Gegendarstellung die Äußerung sowohl im Fließtext des Artikels als auch in der Überschrift enthalten ist, entspricht dies der Darstellung in dem Ausgangsartikel.
28 Dass gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 MedienStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Gegendarstellung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht irreführend. Sie erweckt nicht den Eindruck, es gebe keinerlei Privatinsolvenzanträge gegen den Antragsteller, sondern es wird lediglich klargestellt, dass er selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auch die nachträglich eingefügte Berichtigung (Anlage AG 3) lässt das berechtige Interesse des Antragstellers an der Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht entfallen. Eine eigene Berichtigung schließt die Gegendarstellungsforderung nur aus, wenn entstandene Fehlvorstellungen dadurch hinreichend sicher gegenüber dem gleichen Leserkreis und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert ausgeräumt werden. Gerade letzteres ist nicht der Fall. Während sich die beanstande Tatsachenbehauptung bereits in der Artikelüberschrift befindet und damit besondere Aufmerksamkeit beansprucht, auch weil Überschriften regelmäßig in Suchergebnissen und Ankündigungen wiedergegeben werden, ist die abgedruckte Berichtigung nicht gesondert angekündigt und lediglich ans Ende des Artikels gesetzt.“
29 II. Hieran hält die Kammer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens fest. Vertiefend führt sie aus:
30 Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienStV liegen vor. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin verfangen nicht.
31 1. Bei der hier streitgegenständlichen Formulierung in der Ausgangsberichterstattung der Antragsgegnerin („Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in L. hat G. auch privat Insolvenz angemeldet“ ) handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist dem Beweis zugänglich. Die Äußerung ist nicht von einem Element des Meinens oder des Dafürhaltens geprägt, sondern wird vom unbefangenen Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung dahingehend verstanden, dass der Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt habe.
32 2. Die begehrte Gegendarstellung ist auch nicht offensichtlich unwahr. Das Rechtsinstitut der Gegendarstellung unterscheidet sich grundlegend von den sonst denkbaren presserechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Widerruf oder auf Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung bezweckt in erster Linie den Schutz des durch eine Pressepublikation Betroffenen (Löffler, Presserecht, 7. Aufl., 2023, § 11 Rdz. 24). Dass die von dem Antragsteller begehrte Gegendarstellung unwahr wäre, hat auch die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Zudem hat der Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.12.2024 (Anlage ASt 3) glaubhaft gemacht, keinen Insolvenzantrag in Bezug auf sein Privatvermögen gestellt zu haben.
33 3. Die begehrte Gegendarstellung stellt sich auch nicht als irreführend dar. Eine Irreführung liegt vor, wenn mit der Gegendarstellung Behauptungen aufgestellt werden, die zwar nicht unwahr sind, dem Leser aber Schlussfolgerungen aufzwingen, die mit der Wahrheit nicht in Einklang stehen. Dies hängt vom Verständnis des Durchschnittslesers ab, an den die Gegendarstellung sich wendet (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Gegendarstellungsanspruch, Rn. 112). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einwand der Irreführung ist auf eindeutige, offensichtliche Fälle beschränkt ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13. März 1998 – 21 U 2208/98, juris Rn. 48). Gemessen an diesem Maßstab liegt hier keine Irreführung vor. Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Gegendarstellung auf die Mitteilung der Tatsache, dass er keine Privatinsolvenz angemeldet habe. Zu der Frage, ob es einen Drittantrag und ein auf dieser Grundlage eingeleitetes Insolvenzverfahren gab, verhält sich der Antragsteller nicht. Ausgehend hiervon ist es nicht eindeutig bzw. offensichtlich, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt bzw. die Schlussfolgerung provoziert wird, es habe gar keinen Insolvenzantrag und mithin auch kein Insolvenzverfahren gegeben.
34 4. Es fehlt dem Antragsteller auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Recht auf Abdruck einer Gegendarstellung entfällt, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung hat (Ricker/Weberling PresseR-HdB/Weberling/Hagemeister, 7. Aufl. 2021, 25. Kap. Rn. 12, beck-online). Das Erfordernis des berechtigten Interesses ist ein materieller Gesichtspunkt, der maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Hier liegt auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berichtigung (Anlage AG 3) des ursprünglichen Artikels weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung vor. Im Rahmen eines Gegendarstellungsanspruchs bedarf es neben der Ursprungsveröffentlichung einer weiteren Veröffentlichung. Dies liegt darin begründet, dass eine Korrektur in der Ursprungsveröffentlichung solche Personen nicht erreicht, die die unwahre Tatsachenbehauptung in der Ursprungsveröffentlichung bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis genommen haben und nun keinerlei Veranlassung haben, die – mittlerweile veraltete – Ursprungsveröffentlichung der Antragsgegnerin, die die entsprechende Korrektur enthält, erneut aufzurufen (vgl. im Ergebnis so auch KG, Beschl. v. 8. Mai 2024 – 10 W 38/24, juris Rn. 14). Durch die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 MStV an vergleichbarer Stelle anzubieten ist, wird die Erklärung des Antragstellers einem Adressatenkreis gegenüber transportiert, an den auch die Ursprungsveröffentlichung gerichtet war.
35 5. Die begehrte Gegendarstellung ist auch von ihrem Umfang nicht unangemessen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 MedienStV. Soweit die Antragsgegnerin kritisiert, dass die Aussage, die gegendargestellt werden soll, in ihr gleich doppelt enthalten sei, nämlich sowohl in der Überschrift als auch inhaltsgleich im Satz aus dem Fließtext, führt dies schon deshalb nicht zu einer unangemessenen Länge, weil der in der Gegendarstellung für die Wiedergabe der Erstmitteilung benötigte Raum hierbei nicht zu berücksichtigen ist (BeckOK InfoMedienR/Fiedler, 47. Ed. 1.11.2023, MStV § 20 Rn. 22, beck-online).
36 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO analog, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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