LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2024-05-21, 312 O 187/24

312 O 187/24Kantonsgericht21.05.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 187/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-21

Aktenzeichen: 312 O 187/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0521.312O187.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

für das Arzneimittel B.® wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen

  1. „Bei Acalabrutinib wurde eine Inhibition von 15 und bei seinem aktiven Metaboliten, M27, eine Inhibition von 23 Off-Target-Kinasen (mind. 50%) nachgewiesen (Abb. 1) [10]. Die hochselektive Inhibition von Off-Target-Kinasen durch Zanubrutinib könnte möglicherweise im Zusammenhang mit einem geringeren Auftreten von Off-Target-Effekten stehen und damit ein günstigeres Toxizitätsprofil bedingen [9-11].“

und/oder

und/oder

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der ANLAGE ersichtlich.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt.

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