LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-10-09, 327 O 337/25

327 O 337/25Kantonsgericht09.10.2025

Regest

1. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25). 2. Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. 3. Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln. 4. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 337/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 327 O 337/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1009.327O337.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25).

  2. Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht.

  3. Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln.

  4. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 9. Oktober 2025 ist durch Beschluss vom 16. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 5/26

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Fachkreisen mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen und/oder die folgenden Aussagen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

a) „Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mittlerweile in mehreren Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt hat, wurde damit ein Nachrangverhältnis der Produkte „L. Männer“ und „L. Frauen" zu den Produkten aus den Produktarten 15.25.14.4. bis 15.25.14.9 geschaffen.“

und/oder

b) „Das bedeutet, dass die Produkte „L. Männer und „L. Frauen“ künftig nur noch verordnet werden können und dürfen, falls und soweit die Produkte aus den Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 im konkreten Einzelfall nicht medizinisch geeignet sind. Dies muss nunmehr vor einer Verordnung der Produkte „L. Männer und L. Frauen“ immer zunächst geprüft und festgestellt werden.“

und/oder

c) „Erweisen sich die Produkte aus den Produktarten 15.25.14.4. bis 15.25.14.9 daraufhin als medizinisch anwendbar besteht nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses - wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat - kein Anspruch der Versicherten der GKV auf die Verordnung der Produkte „L. Männer“ und „L. Frauen“ (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER).Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg speziell zu dem Produkt „L. Männer“ explizit ausführt, „wurde seine Indikation dahin eingeschränkt, dass es nur medizinisch nachrangig gegenüber den Konkurrenzprodukten“ in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen worden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.04.2025 - L 14 KR 47/25 B ER).“

und/oder

d) „C. hat versucht, gegen diese Indikationsbeschreibung gerichtlich vorzugehen - bislang jedoch ohne Erfolg (abweisende Entscheidung SG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.05.2025 - S 31 KR 266/25 ER, zweite Instanz anhängig). Damit hat die Indikationsbeschreibung nach wie vor Bestand und es bleibt bei dem aus Sicht von C. „zu ihren Lasten vorgegebenen Nachrang“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER).“

und/oder

e) „Trotz allem verbreitet C. derzeit ein Rundschreiben, in dem behautet wird, es existiere gerade kein Nachrangverhältnis und auch kein Begründungs- oder Nachweiserfordernis bei Verordnung der Produktart 15.25.14.0. Insoweit beruft sich C. auf Aussagen des GKV-Spitzenverbandes, wonach dieser meint, kein Nachrangverhältnis geschaffen zu haben und hierzu auch nicht befugt zu sein. Dabei verschweigt C. ganz bewusst die insoweit anderslautenden gerichtlichen Entscheidungen. Jedoch hat die Rechtsprechung nicht nur die Existenz des Nachrangverhältnisses bestätigt, sondern auch, dass die Kompetenz zur Schaffung eines solchen Nachrangverhältnisses der „weitreichenden Gestaltungsfreiheit“ des GKV-Spitzenverbandes unterliegt (so SG Berlin, Beschl. v. 15 05.2025 - S 31 KR 266/25 ER im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zweite Instanz anhängig).“

und/oder

f) „Trotz der rechtlichen Entscheidungen bleiben aus meiner Sicht (noch) viele Fragen für alle Beteiligten offen:

  • Wie weist der Verordner die Prüfung/Testung weiterer Katheter nach?

  • Wie soll er sich verhalten, wenn eine Dritte Person einen Nachweis verlangt?

  • Wie stellt der Verordner die Einhaltung des Rangverhältnisses sicher?

  • Wie viele Katheter soll er testen um die Eignung der L.-Gruppe feststellt.

  • Sind Mischversorgungen, wie sie in der Praxis derzeit häufig vorkommen, nach Vorgabe des Rangverhältnisses noch möglich (L. Katheter plus weitere Katheter)?

  • Wenn der Patient L. einfordert, unbedingt haben möchte – ohne dass dies entspr. Rangfolgekriterien erfüllt sind, kann der Leistungserbringer – wenn überhaupt medizinisch möglich – nur gegen eine wirtschaftliche Aufzahlung des Endkunden L. abgeben?“,

wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A.

II.

Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Anlage A:

Tatbestand

1 Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerinnen wegen verschiedener Äußerungen in einer E-Mail an Ärzte und Klinikpersonal im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

2 Die Parteien beschäftigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Medizinprodukten für die Kontinenzversorgung. Die Antragstellerin zu 2) stellt her und die Antragstellerin zu 1) vertreibt Einmalkatheter für die „intermittierende Katheterisierung“. Bei der intermittierenden Katheterisierung wird ein Einmalkatheter zum Zweck der Blasenentleerung durch die Harnröhre in die Blase eingeführt und anschließend wieder entfernt. Die Antragstellerinnen vertreiben entsprechende Katheter unter anderem unter den Produktnamen „L. Männer“ und „L. Frauen“ (nachfolgend zusammen: „L.“).

3 Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um die deutsche Zweigniederlassung der „H. I.“ mit Sitz in L., I., USA. Der H. Konzern ist wiederum eine Tochtergesellschaft der AG’in zu 2) („T. F. o. J. D. S., Inc“ (JDS)), einem globalen Anbieter von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen. Zu den Produkten zur Kontinenzversorgung der Antragsgegnerin zu 1) zählen ebenfalls Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung zur Entleerung der Blase. Diese werden unter den Produktnamen „V.“, „I. C.“ und „I.“ vertrieben. Die Antragsgegnerin zu 2) ist nicht nur die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), sondern auch sie ist im Bereich der Kontinenzversorgung u.a. auch in Deutschland geschäftlich tätig. Im geschäftlichen Verkehr tritt die Antragsgegnerin zu 2) in Deutschland unter derselben Geschäftsadresse wie die Antragsgegnerin zu 1) auf.

4 Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen realisieren diesen Versorgungsanspruch im Rahmen des Sachleistungsprinzips, indem sie Verträge gemäß § 127 SGB V mit Hilfsmittelleistungserbringern schließen. § 139 SGB V Abs. 1 lautet:

5 „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.“

6 Die Produkte „L.“ der Antragstellerinnen wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 'Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“, während sich die Produkte der Antragsgegnerinnen weiterhin in den erstgenannten Produktarten befinden. Unter „Indikation“ wird für die Produktart 15.25.14.0 angegeben:

7 „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind."

8 Die Antragstellerin zu 2) richtete sich mit einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen diese Indikationsbeschreibung. Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag durch Beschluss vom 15.5.25 mangels Anordnungsgrund zurück und führte zudem aus, dass der Antrag nach summarischer Prüfung auch unbegründet sei:

9 „Da weder die Einführung noch die Streichung von Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) durch den betroffenen Hersteller mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2008 – L 5 KR 6125/06), muss eine Anfechtungsklage gerichtet auf einen bestimmten Satz in einer Untergruppe erst recht erfolglos bleiben. Das HMV ist kein Rechtsakt untergesetzlicher Normgebung. Es reicht ungeachtet seiner marktsteuernden Wirkung nicht über eine Auslegungs- und Orientierungshilfe hinaus und entfaltet daher keine normative Wirkung.“

10 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Anlage AST 2 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hatte die Antragstellerin zu 2) am 16.6.2025 Beschwerde eingelegt (Anlage AST 3), welche das Landessozialgericht.Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.9.2025 zurückwies. Es ging dabei ebenfalls davon aus, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.

11 Der 14. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.04.2025 - L 14 KR 47/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist, u.a. Folgendes ausgeführt:

12 „Maßgeblich ist vorliegend jedoch, dass eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die Umgruppierung bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil das Produkt „L. Männer“ aufgrund der Bekanntmachung des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ (Seite 58 f.) lediglich für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind. Das Produkt „L. Männer “ war nicht neu in das HMV aufgenommen worden, sondern es war zunächst in derselben Produktart wie das von der Antragstellerin hergestellte Produkt platziert. Durch die Umgruppierung wurde es aus der unmittelbaren Konkurrenzsituation herausgenommen, zudem wurde seine Indikation dahin eingeschränkt, dass es nur medizinisch nachrangig gegenüber den Konkurrenzprodukten, zu denen das der Antragstellerin gehört, aufgenommen ist. Dieser Vorgang kann die Antragstellerin nicht (mehr) benachteiligen; vielmehr hat er ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis gerade beseitigt.“

13 Der neunte Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen einer Wettbewerberin der Antragsgegnerin zu 1) und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist und zu dem die Antragstellerin zu 2) beigeladen war, u.a. Folgendes ausgeführt:

14 „Denn im vorliegenden Fall fehlt es an einer für die Drittanfechtung ausreichenden Betroffenheit durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme jedenfalls offensichtlich deshalb, weil die Produkte der Beigeladenen „L. Männer“ und „L. Frauen“ nach der im HMV angegebenen „Indikation“ nur für solche Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 (wozu auch die von der Antragstellerin hergestellten Einmalkatheter gehören), medizinisch nicht anwendbar sind. Damit sieht das HMV ein Nachrangverhältnis vor, das relevante (Wettbewerbs-) Nachteile zu Lasten der Antragstellerin durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme ausschließt (ebenso LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss ... vom 29. April 2025, L 14 KR 47/25 B ER, Seite 24 des Umdrucks).

15 Der Einwand der Antragstellerin, das Nachrangverhältnis bestehe „in dieser Form nicht“, überzeugt nicht. Nach der im HMV angegebenen Indikation sind die Produkte der Beigeladenen „L. Männer“ und „L. Frauen“ (nur) „geeignet“, wenn die Einmalkatheter (unter anderem) der Antragstellerin medizinisch nicht anwendbar sind. Danach besteht nach Maßgabe des HMV kein Anspruch der Versicherten der GKV auf eine Versorgung mit den Produkten der Beigeladenen, sofern (unter anderem) die Produkte der Antragstellerin anwendbar sind. Denn die Eignung eines Hilfsmittels ist Voraussetzung des Anspruchs auf die Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Anspruch besteht mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, zitiert nach juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 4. Juni 2019, L 9 KR 363/17, zitiert nach juris, Rn. 36).

16 Dass die Beigeladene durch den zu ihren Lasten vorgegebenen Nachrang in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.“

17 In einer schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.7.2025 führte der GKV-Spitzenvernad zur Umgruppierung u.a. aus:

18 „Damit ist jedoch weder die Entscheidung verbunden, dass das Produkt für andere Einsatzgebiete nicht verordnungsfähig ist, noch die Aussage getroffen, dass das Produkt im Einzelfall vom Leistungsumfang der Krankenkassen umfasst ist.

(...)

19 Diese Indikationsbeschreibung enthält den Hinweis, dass eine Repositionierung nicht erforderlich ist und es für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Diese Darstellung enthält schon rein sprachlich kein Rangverhältnis. Denn der zweite Satz enthält weder ein „nur" noch ein „auch". Er weist lediglich darauf hin, dass die in der Produktart eingetragenen Produkte für Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Der Hinweis ist erforderlich, um den Anwender der Orientierungshilfe darüber zu informieren, dass für Versicherte, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind, die in der Produktart eingetragenen Produkte geeignet sind.

20 Insofern werden im Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich keine Rangverhältnisse zwischen einzelnen Produktarten festgelegt. Die Regelungskompetenz des Antragsgegners beschränkt sich darauf, in der Produktartindikation die medizinischen Indikationen bzw. Zweckbestimmungen festzuhalten, bei denen eine Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in Betracht kommt. Da es sich nicht um eine Positivliste handelt, können die gelisteten Produkte auch für andere Zwecke von den Ärzten verordnet werden.“

21 Der 1. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 8. August 2025 (L 1 KR 51/25 B Er) - abweichend von einer zuvor in einem Hinweisbeschluss geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ausgeführt:

22 „Auch wenn die Beschreibung der Produktart kein rechtliches Nachrangverhältnis enthält, umfasst sie in der gegenwärtigen Fassung folgende Indikationsbeschreibung: ‚Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.24.9 medizinisch nicht anwendbar sind.'“

23 In einer E-Mail vom 17.7.2025, die u.a. an einen Arzt gerichtet war, der in einem Krankenhaus in H. tätig ist tätigte der „Senior Director Market Access and Government Affairs, Germany“ der Antragsgegnerinnen, Herr S. O., u.a. folgende Aussagen:

24 „Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mittlerweile in mehreren Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt hat, wurde damit ein Nachrangverhältnis der Produkte „L. Männer“ und „L. Frauen" zu den Produkten aus den Produktarten 15.25.14.4. bis 15.25.14.9 geschaffen.“

25 (entspricht Ziffer I.a des Tenors),

26 „Das bedeutet, dass die Produkte „L. Männer und „L. Frauen“ künftig nur noch verordnet werden können und dürfen, falls und soweit die Produkte aus den Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 im konkreten Einzelfall nicht medizinisch geeignet sind. Dies muss nunmehr vor einer Verordnung der Produkte „L. Männer und L. Frauen“ immer zunächst geprüft und festgestellt werden.“

27 (entspricht Ziffer I.b des Tenors),

28 „Erweisen sich die Produkte aus den Produktarten 15.25.14.4. bis 15.25.14.9 daraufhin als medizinisch anwendbar besteht nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses - wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat - kein Anspruch der Versicherten der GKV auf die Verordnung der Produkte „L. Männer“ und „L. Frauen“ (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. V. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER).Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg speziell zu dem Produkt „L. Männer“ explizit ausführt, „wurde seine Indikation dahin eingeschränkt, dass es nur medizinisch nachrangig gegenüber den Konkurrenzprodukten“ in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen worden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.04.2025 - L 14 KR 47/25 B ER).“

29 (entspricht Ziffer I.c des Tenors),

30 „C. hat versucht, gegen diese Indikationsbeschreibung gerichtlich vorzugehen - bislang jedoch ohne Erfolg (abweisende Entscheidung SG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.05.2025 - S 31 KR 266/25 ER, zweite Instanz anhängig). Damit hat die Indikationsbeschreibung nach wie vor Bestand und es bleibt bei dem aus Sicht von C. „zu ihren Lasten vorgegebenen Nachrang“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER).“

31 (entspricht Ziffer I.d des Tenors),

32 „Trotz allem verbreitet C. derzeit ein Rundschreiben, in dem behautet wird, es existiere gerade kein Nachrangverhältnis und auch kein Begründungs- oder Nachweiserfordernis bei Verordnung der Produktart 15.25.14.0. Insoweit beruft sich C. auf Aussagen des GKV-Spitzenverbandes, wonach dieser meint, kein Nachrangverhältnis geschaffen zu haben und hierzu auch nicht befugt zu sein. Dabei verschweigt C. ganz bewusst die insoweit anderslautenden gerichtlichen Entscheidungen. Jedoch hat die Rechtsprechung nicht nur die Existenz des Nachrangverhältnisses bestätigt, sondern auch, dass die Kompetenz zur Schaffung eines solchen Nachrangverhältnisses der „weitreichenden Gestaltungsfreiheit“ des GKV-Spitzenverbandes unterliegt (so SG Berlin, Beschl. v. 15 05.2025 - S 31 KR 266/25 ER im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zweite Instanz anhängig).“

33 (entspricht Ziffer I.e des Tenors),

34 und

35 „Trotz der rechtlichen Entscheidungen bleiben aus meiner Sicht (noch) viele Fragen für alle Beteiligten offen:

36 - Wie weist der Verordner die Prüfung/Testung weiterer Katheter nach?

37 - Wie soll er sich verhalten, wenn eine Dritte Person einen Nachweis verlangt?

38 - Wie stellt der Verordner die Einhaltung des Rangverhältnisses sicher?

39 - Wie viele Katheter soll er testen um die Eignung der L.-Gruppe feststellt.

40 - Sind Mischversorgungen, wie sie in der Praxis derzeit häufig vorkommen, nach Vorgabe des Rangverhältnisses noch möglich (L. Katheter plus weitere Katheter)?

41 - Wenn der Patient L. einfordert, unbedingt haben möchte – ohne dass dies entspr. Rangfolgekriterien erfüllt sind, kann der Leistungserbringer – wenn überhaupt medizinisch möglich – nur gegen eine wirtschaftliche Aufzahlung des Endkunden L. abgeben?“

42 (entspricht Ziffer I.f des Tenors).

43 Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen E-Mail wird auf die Verbindungsanlage A zu diesem Urteil (= Anlage AST 1) Bezug genommen.

44 Die Antragstellerinnen mahnten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 22.8.2025 (Anlage AST 11) ab und forderten die Antragsgegnerinnen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Antragsgegnerinnen wiesen die Ansprüche mit Schreiben vom 29.8.2025 (Anlage AST 12) zurück.

45 Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Aussagen setzten die Antragstellerinnen in unlauterer Weise gemäß § 4 Nr. 1 UWG herab. Sie seien zudem irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussagen so, dass durch mehrere Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Sozialgerichts Berlin für die im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktart 15.25.14.0 gelisteten Produkte „L.“ der Antragstellerinnen gerichtlich bestätigt und festgestellt worden sei, dass ein bindendes Rangverhältnis im Sinne eines Nachrangverhältnisses zwischen den im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktart 15.25.14.0 gelisteten Produkten „L.“ der Antragstellerinnen und den Produkten der Antragsgegnerinnen sowie anderen in den Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 gelisteten Produkten bestehe; dass zudem die Verordnung der Katheter „L.“ der Antragstellerinnen nur dann zulässig sei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt und diese auch nachgewiesen seien und dass ohne einen entsprechenden Nachweis verordnete Katheter „L.“ der Antragstellerinnen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet würden und die Versicherten in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf die Katheter „L.“ hätten. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden weiter, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und das Sozialgericht Berlin (und somit zwingend zu beachtende Autoritäten) in den von den Antragsgegnerinnen zitierten Beschlüssen ein solches Rangverhältnis rechtlich verbindlich für jedermann bestätigt hätten und nun vor jeder Verordnung eines L.-Katheters geprüft werden müsse, dass und warum u.a. die Produkte der Antragsgegnerin zu 1. im Einzelfall zur Patientenversorgung nicht geeignet seien. Andernfalls – so verstehe der Verkehrskreis weiter – werde riskiert, dass die Krankenkasse die Kosten für einen verordneten L.-Katheter nicht erstatte. Dieses Verkehrsverständnis sei unzutreffend und damit irreführend. Tatsächlich bestehe ein solche Rangverhältnis und auch eine Verordnungsbeschränkung nicht. Es bestehe auch keine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung in diesem Sinne.

46 Die Antragstellerinnen beantragen,

47 die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, wie erkannt.

48 Die Antragsgegnerinnen beantragen,

49 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

50 Die Antragsgegnerinnen meinen, dass der vorliegende Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil in dem Parallelverfahren 327 O 261/25 im Kern dieselben Äußerungen beanstandet würden. Die vorliegend streitgegenständlichen Aussagen wichen nur in sprachlicher Hinsicht von denjenigen ab, die Gegenstand des Verfahrens 327 O 261/25 gewesen seien. Sie stellten insoweit ein „Weniger“ dar.

51 Sie sind weiter der Ansicht, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Dass die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) das Datum der E-Mail vom 23.7.2025 bzw. das Datum ihrer Kenntniserlangung nicht offenlegten, spreche eindeutig dafür, dass sie bereits seit dem 23.7.2025 Kenntnis gehabt hätten. Damit hätten die Antragstellerinnen die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt.

52 Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin zu 2) sei schon nicht aktivlegitimiert, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis zu den Antragsgegnerinnen fehle, weil nicht die Antragstellerin zu 2), sondern allein die Antragstellerin zu 1) Herstellerin der Katheter sei. Die Antragstellerin zu 2) sei nur Vertreiberin und könne von den Aussagen gar nicht betroffen sein.

53 Auch seien die beanstandeten Aussagen nicht unlauter, weil weder eine Herabsetzung vorliege noch die Aussagen irreführend seien. Es handele sich bei den in den Aussagen angesprochenen Entscheidungen ganz überwiegend um letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Auch inhaltlich sei die in den Aussagen vorgenommene Bewertung des Rangverhältnisses durch die Umgruppierung im Hilfsmittelverzeichnis zutreffend. Sie entsprächen zudem den genannten Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

54 Wegen der Darstellung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen zu einem begründeten Rangverhältnis wird auf die Schutzschrift vom 29.8.2025 sowie auf die Schriftsätze vom 23.9.2025 sowie vom 30.9.2025 Bezug genommen.

55 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

56 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I.

57 1. Das Landgericht Hamburg ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Da die E-Mail u.a. an einen Empfänger in Hamburg gerichtet war, sollte der Erfolg der streitgegenständlichen Handlung bestimmungsgemäß (auch) in Hamburg eintreten. Ob die E-Mails tatsächlich in Hamburg abgerufen wurden, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Auch aus § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG folgt nichts anderes. Nach gefestigter Rechtsprechung der Hamburger Wettbewerbskammern und -senate ist § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 10859; GRUR-RS 2023, 27442; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 3 U 78/23). Eine solche besondere Gefahr des Missbrauchs ist vorliegend nicht ersichtlich.

58 2. Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil im Parallelverfahren ähnliche Aussagen (in anderen E-Mails) streitgegenständlich sind. Es fehlt insoweit bereits an einer Kerngleichheit der entsprechenden Aussagen, die zwar überwiegend das gleiche Thema haben (Nachrangigkeit der L.-Katheter), allerdings mit ganz anderen Schwerpunkten in der Darstellung. Es ist vorliegend eine eigenständige Prüfung der Unlauterbarkeit der beanstandeten Aussagen erforderlich, sodass die Annahme einer anderweitigen Rechtshängigkeit fernliegend erscheint.

II.

59 Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG haben die Antragstellerinnen auch nicht dadurch selbst widerlegt, dass sie das Eilverfahren nicht hinreichend zügig eingeleitet haben. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerinnen unterstellt werden, dass die Antragstellerinnen die (nicht an sie gerichteten) E-Mails tatsächlich schon am Tag ihrer Versendung zur Kenntnis genommen haben, wofür die Antragsgegnerin allerdings keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen hat. Zwischen der streitgegenständlichen E-Mail und der Abmahnung vom 22.8.2025 lagen vier Wochen und zwei Tage. Nach der Reaktion auf die Abmahnung vom 29.8.2025 stellte die Antragstellerin bereits eine Woche später den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieses Vorgehen ist unter Dringlichkeitsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung aller Wettbewerbskammern und -senate in Hamburg in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

III.

60 Den Antragstellerinnen steht auch der geltend gemachte auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Antragsgegnerinnen zu.

61 1. Streitgegenständlich sind die aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen, die jeweils isoliert voneinander angegriffen werden, allerdings jeweils in der konkreten Verletzungsform gemäß der aus der Anlage A ersichtlichen E-Mail. Dabei ist jeweils das werbliche Umfeld zur Interpretation der Aussagen zu berücksichtigen.

62 2. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerinnen stehen als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 UWG. Dass die Antragstellerin zu 2) nicht auch Herstellerin, sondern nur Vertreiberin der L.-Katheter ist, ist dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen unschädlich, da die Parteien gerade auch im Hinblick auf den Vertrieb der Katheter miteinander im Wettbewerb stehen. Entsprechende Äußerungen, welche die Nachrangigkeit der Produkte, welche die Antragstellerin zu 2) vertreibt, durch die Umgruppierung im Hilfsmittelverzeichnis herausstellt, betreffen damit ohne Weiteres auch die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin zu 2).

63 3. Sämtliche im Streit stehenden Aussagen sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

64 Vom Irreführungstatbestand sind im Einzelfall auch Aussagen über die Rechtslage erfasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung, weil es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung I). Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, m. w. Nachw.).

65 Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886, Rn. 42 - Preisänderungsregelung I).

66 a. Zutreffend haben die Antragstellerinnen vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Aussagen beim angesprochenen Verkehr vorliegend jeweils den Eindruck vermitteln, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Einstufung der L.-Katheter der Antragstellerin bestehenden Rechtsfragen, insbesondere, ob ein Rangverhältnis besteht oder nicht, eine gerichtlich abschließend geklärte und feststehende Rechtslage besteht.

67 Sämtliche vorliegend in Streit stehenden Aussagen stellen die Frage des Nachrangverhältnis als gerichtlich eindeutig geklärt dar ohne Anhaltspunkte für den lediglich subjektiven Charakter dieser Rechtsansicht zu liefern. Auch die letzte der beanstandeten Äußerungen, in der der Verfasser der E-Mail Fragen aufwirft, weist in diese Richtung:

68 „Trotz der rechtlichen Entscheidungen bleiben aus meiner Sicht (noch) viele Fragen für alle Beteiligten offen:

69 - Wie weist der Verordner die Prüfung/Testung weiterer Katheter nach?

70 - Wie soll er sich verhalten, wenn eine Dritte Person einen Nachweis verlangt?

71 - Wie stellt der Verordner die Einhaltung des Rangverhältnisses sicher?

72 - Wie viele Katheter soll er testen um die Eignung der L.-Gruppe feststellt.

73 - Sind Mischversorgungen, wie sie in der Praxis derzeit häufig vorkommen, nach Vorgabe des Rangverhältnisses noch möglich (L. Katheter plus weitere Katheter)?

74 - Wenn der Patient L. einfordert, unbedingt haben möchte – ohne dass dies entspr. Rangfolgekriterien erfüllt sind, kann der Leistungserbringer – wenn überhaupt medizinisch möglich – nur gegen eine wirtschaftliche Aufzahlung des Endkunden L. abgeben?“

75 Zu den „offenen Fragen“ zählen dabei nämlich nur solche, die der vom Verfasser offenbar für geklärt erachteten Hauptfrage nach dem Nachrangverhältnis der L.-Katheter nachgelagert sind. Sie setzen inhaltlich voraus, dass es das in der übrigen E-Mail dargestellte Nachrangverhältnis gibt und dass der Verordner nachweisen müsse, dass die anderen Katheter für den Patienten nicht geeignete sind. Diese apodiktischen Aussagen zum Nachrangverhältnis werden auch an keiner Stelle der im Streit stehenden E-Mail relativiert.

76 Vorliegend handelt es sich nicht um Aussagen, welche im Rahmen der Rechtsverfolgung oder verteidigung getätigt werden, sondern - im Hinblick auf den rechtlichen Streit über das Rangverhältnis - gegenüber Dritten, sodass für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht aufgrund dieses Umstandes klar wird, dass es sich um bloße (subjektive) Rechtsansichten handelt.

77 b. Tatsächlich war die im Streit stehende Rechtslage weder zum Zeitpunkt des E-Mail-Versands noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eindeutig geklärt. Weder gibt es insoweit eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung noch zeigen die bisherigen Entscheidungen insoweit eine übereinstimmende Rechtsauffassung. Die Frage, ob die Umgruppierung der Katheter der Antragstellerin in der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“ ein Nachrangverhältnis begründet, steht nicht nur zwischen den Parteien im Streit, sondern ist weiterhin gerichtlich ungeklärt.

78 Die Formulierung in der Indikationsbeschreibung „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind“ lässt zwei deutlich voneinander abweichende Auslegungen zu, nämlich die, dass die Einmalkatheter der Produktart 15.25.14.0 nur für Versicherte in Frage kommen, wenn Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind, oder die, dass sie auch für Versicherte in Frage kommen, für die die Einmalkatheter der anderen Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind.

79 Im erstgenannten Sinne haben sich neben den Antragsgegnerinnen auch der 9. und der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geäußert, welche in den im Tabestand zitierten Passagen von einem dadurch begründeten Nachrangverhältnis ausgehen. Demgegenüber hat sich der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nach einem zunächst anderslautenden Hinweisbeschluss dahin geäußert, dass ein „rechtliches Nachrangverhältnis“ nicht bestehe. Auch der GKV-Spitzenverband als Verfasser sowohl des Hilfsmittelverzeichnisses als auch der die Umgruppierung bewirkenden Bekanntmachung hat sich in einem Schriftsatz gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg klar gegen das Bestehen eines Nachrangverhältnisses positioniert.

80 Von einer geklärten Rechtslage kann deshalb keine Rede sein, zumal es auch noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu gibt. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind sämtlich in einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen und damit im Rahmen des vorläufigen Eilrechtsschutzes. Diese Entscheidungen sind nicht rechtskraftfähig, da sie jeweils nur zur vorläufigen Klärung von Rechtsverhältnissen dienen. Hinzu kommt, dass die Frage des Nachrangverhältnisses in keiner der genannten Entscheidungen streitgegenständlich war und jeweils nur im Rahmen der Klärung von Vorfragen, etwa der Drittbetroffenheit von Wettbewerbern der Antragstellerin durch die Umgruppierung angesprochen wurde. Hauptsacheverfahren sind insoweit bislang keine entschieden.

81 c. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den streitgegenständlichen Aussagen steht vor diesem Hintergrund im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die von der E-Mail gemäß der Anlage A angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in die Irre zu führen.

82 d. Wie die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage zum Nachrangverhältnis richtigerweise zu beantworten ist, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Dahinstehen kann auch, ob die angegriffenen Aussagen unter weiteren Irreführungsgesichtspunkten oder wegen unangemessener Herabsetzung der Antragstellerinnen zu verbieten gewesen wären.

IV.

83 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2026

Tenor:

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 9.10.2025 wird dahin berichtigt, dass es darin statt:

„Die Produkte „L.“ der Antragstellerinnen wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“

heißt:

„Das Produkt „L. Männer“ der Antragstellerinnen wurde im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von der Produktart 15.25.14.7 hin zur Produktart 15.25.14.0 ‚Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung'“

Gründe:

Bei der berichtigten Passage handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung entspricht dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.