projekte
315 O 29/24•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2024-07-19, 315 O 29/24
315 O 29/24Kantonsgericht19.07.2024
1. Dem Markeninhaber der DE-Wortmarke „elara“ steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Marken zu, wenn ein anderes Unternehmen die Kennzeichnung „Elara“ auf der Handelsplattform „eBay“ als gewerbliche Verkäuferin, also im geschäftlichen Verkehr, in markenmäßiger Weise ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet hat.(Rn.22) (Rn.23) 2. Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher schließt schon aus der Position der Kennzeichnung „Elara“ im Inserat, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis und nicht um eine Modellbezeichnung des angebotenen Produktes handelt, wenn das Zeichen „Elara“ prominent, nämlich als erstes Wort, in der Produktunterschrift angegeben ist, und wenn sich ein Hinweis, dass es sich um ein Modell (Elara) handelt, nicht findet.(Rn.25) 3. Es liegt eine Identverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen für solche Waren benutzt worden ist, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.(Rn.29) 4. Es besteht Zeichenidentität, wenn die geschützte Marke in schriftbildlicher Hinsicht vollkommen mit dem in dem Inserat verwendeten Zeichen übereinstimmt, und wenn sowohl die Schreibweise als auch die Zusammenfügung und Anordnung der Zeichenelemente zueinander identisch sind.(Rn.30) 5. Bodystockings fallen vollständig unter den Oberbegriff „Bekleidung“, für den die streitgegenständliche Marke Schutz genießt.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. April 2025, 5 U 85/24
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 315 O 29/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0719.315O29.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG
Dem Markeninhaber der DE-Wortmarke „elara“ steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Marken zu, wenn ein anderes Unternehmen die Kennzeichnung „Elara“ auf der Handelsplattform „eBay“ als gewerbliche Verkäuferin, also im geschäftlichen Verkehr, in markenmäßiger Weise ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet hat.(Rn.22) (Rn.23)
Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher schließt schon aus der Position der Kennzeichnung „Elara“ im Inserat, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis und nicht um eine Modellbezeichnung des angebotenen Produktes handelt, wenn das Zeichen „Elara“ prominent, nämlich als erstes Wort, in der Produktunterschrift angegeben ist, und wenn sich ein Hinweis, dass es sich um ein Modell (Elara) handelt, nicht findet.(Rn.25)
Es liegt eine Identverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen für solche Waren benutzt worden ist, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.(Rn.29)
Es besteht Zeichenidentität, wenn die geschützte Marke in schriftbildlicher Hinsicht vollkommen mit dem in dem Inserat verwendeten Zeichen übereinstimmt, und wenn sowohl die Schreibweise als auch die Zusammenfügung und Anordnung der Zeichenelemente zueinander identisch sind.(Rn.30)
Bodystockings fallen vollständig unter den Oberbegriff „Bekleidung“, für den die streitgegenständliche Marke Schutz genießt.(Rn.31)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. April 2025, 5 U 85/24
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht wie in der Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer 1 genannten Handlung, nämlich unter Vorlage der Rechnung zu Namen und Anschrift des Lieferanten der Waren i.S.d. Ziff. 1 sowie zu erzielten Umsatz und Gewinn.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerin weitere 2.584,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziff. 1 des Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 Euro und hinsichtlich der Ziff. 4 und 5 des Urteilstenors sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Parteien streiten markenrechtlich über die Benutzung der Kennzeichnung „Elara“ durch die Beklagte.
2 Die Klägerin vertreibt Bekleidung, Schuhe und Accessoires, insbesondere über ihren Amazon-Shop „e...“, aber auch über weitere Plattformen. Die Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen DE-Wortmarke ... „elara“ mit Priorität vom 30.11.2012, eingetragen am 14.02.2013, welche u.a. markenrechtlichen Schutz für Waren der Klasse 25, darunter Kleidung, beansprucht (Anlage K 1).
3 Die Beklagte vertreibt über ihrem gewerblichen Online-Shop „S. L. auf eBay unter anderem Kleidung, vornehmlich Reizwäsche.
4 Am 30.06.2023 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte ohne ihre Zustimmung auf ihrem gewerblichen eBay-Shop „Bodystockings“, welche nicht von der Klägerin stammten, mit der Bildunterschrift „Elara VII Bodystocking with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen “ anbot. In den dazugehörigen Artikelmerkmalen, welche sich unter weiteren Angeboten der Beklagten befanden, gab die Beklagte als Marke „L. D.“ an (vgl. Screenshot des Inserats, Anlage K 1 zum Antrag).
5 Noch am 30.06.2023 ließ die Klägerin einen Testkauf durchführen. Die Ware erreichte den Testkäufer am 07.07.2023 samt Rechnung, auf der ebenfalls die Bezeichnung „Elara“ Erwähnung fand (vgl. Anlage K 2 zum Antrag). Die Klägerin ließ die Beklagte wegen Verletzung ihres Markenrechts mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2023 abmahnen und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 11.08.2023 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 08.08.2023 ließ die Beklagte eine Markenverletzung zurückweisen und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, kündigte jedoch an, das Zeichen „Elara“ künftig ausschließlich im Zusammenhang mit der Dachmarke „L. D.“ zu verwenden.
6 Die Klägerin erwirkte sodann bei der erkennenden Kammer eine im Widerspruchsverfahren bestätigte einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“, wie in der Anlage aufgeführt, zu bewerben und/oder anzubieten. Die Klägerin sandte sodann ein auf den 23.10.2023 datierendes Abschlussschreiben an die Beklagte. Am 03.11.2023 wurde der Klägerin der Widerspruch durch gerichtliche Verfügung zugestellt.
7 Nachdem die Beklagte im Anschluss an das für sie erfolglose Widerspruchsverfahren am 23.01.2024 beantragte, die Erhebung der Hauptsacheklage anzuordnen und ein entsprechender Beschluss des Landgerichts Hamburg am 26.01.2024 erging, hat die Klägerin am 08.02.2024 die vorliegende Hauptsacheklage erhoben.
8 Die Klägerin meint, bei der Verwendung des Zeichens „Elara“ durch die Beklagte handele es sich um eine unbefugte Verwendung ihres Markennamens, da die Beklagte das Zeichen prominent und blickfangmäßig in ihrem Angebot aufführe. Der Zusatz „VII Bodystockings with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen“ sei als rein beschreibende Angabe unbeachtlich. Gleiches gelte für die Nennung „L. D.“ als „Marke“ in den unter weiteren Angeboten der Beklagten befindlichen Artikelmerkmalen. Daneben verwende die Beklagte das Zeichen in der Rechnung als einziges herkunftshinweisendes Zeichen. Durch die Zeichen- und Warenidentität liege eine Identverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, jedenfalls aber Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der zusätzliche Bestandteil „Le Désir“ sei nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
9 Die Klägerin beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
11 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht wie in der Anlage 1 wiedergegeben, und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht wie in der Anlage 2 wiedergegeben,
12 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung, nämlich unter Vorlage der Rechnung zu Namen und Anschrift des Lieferanten der Waren i.S.d. Ziff. I sowie zu erzielten Umsatz und Gewinn,
13 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
14 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.303,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.584,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das Zeichen „Elara“ nicht markenmäßig verwendet. Bei der Bezeichnung „Elara VII“ handele es sich lediglich um eine Modellbezeichnung des Herstellers des angebotenen Kleidungsstücks. Gegen eine markenmäßige Verwendung spreche zudem, dass es sich bei „Elara“ um einen geläufigen Vornamen handele. Auch könne aufgrund der Gestaltung des Angebots bei eBay nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei „Elara VII“ um eine Markenbezeichnung handele. Jeder Anbieter müsse die Marke in den Artikelmerkmalen nennen, dort stehe aber „L. D. “. Anerkannt sei zudem, dass bei häufig vorkommenden Vornamen die Annahme einer bloßen Modellbezeichnung naheliege. Auch spreche eine Gesamtschau des Angebots, in welchem unter anderem ein Lichtbild von der mit dem Schriftzug „L. D. S. Elara“ versehenen Originalverpackung des Produkts enthalten sei, gegen eine markenmäßige Verwendung. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben (Klageantrag zu 5) meint die Beklagte, ein solcher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Denn da sie, die Beklagte, gegen die Beschlussverfügung vom 28.08.2023 bereits am 11.10.2023 Widerspruch eingelegt habe, habe das Abschlussschreiben vom 23.10.2023 daher unter keinen Umständen ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen.
19 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien am 22.05.2024 beschlossen, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, hat das Gericht den 19.06.2024 bestimmt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zusätzlich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
I.
21 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung (hierzu unter 1.), Auskunft (hierzu unter 2.), Feststellung der Schadensersatzpflicht (hierzu unter 3.), Erstattung der Abmahnkosten (hierzu unter 4.) sowie auf Erstattung der Kosten, die auf das Abschlussschreiben entfallen (hierzu unter 5.).
22 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
23 a) Die Beklagte hat die Kennzeichnung „Elara“ auf der Handelsplattform „eBay“ als gewerbliche Verkäuferin, also im geschäftlichen Verkehr, in markenmäßiger Weise verwendet.
24 Von einer markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn die Nennung der Wortmarke beziehungsweise die Abbildung der Bildmarke im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen (BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az.: I ZR 175/09, Rn. 17, zitiert nach juris - Medusa ). Erforderlich ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls die Feststellung, dass beim maßgeblichen Verkehr aufgrund der Zeichenverwendung der Eindruck entsteht, das Zeichen sei ein Herkunftsnachweis (EuGH, Urteil vom 12.11.2022, Az.: C-206/01, Rn. 48, zitiert nach juris - Arsenal Football Club plc ). Dabei kommt es auf die Sichtweise eines normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an (BGH, Urteil vom 16.12.2004, Az.: I ZR 177/02, Rn. 44, zitiert nach juris - Räucherkate ). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor (BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az.: I ZB 61/13 -, BPatGE, 299, Rn. 17, zitiert nach juris - Langenscheidt-Gelb ). So sind bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, die Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az.: I ZR 195/17, Rn. 52, zitiert nach juris - Sam ). Dies gilt auch, soweit es sich bei der streitgegenständlichen Bezeichnung um einen Vornamen handelt, da ein solcher sowohl als Modellbezeichnung als auch als Herkunftsnachweis aufgefasst werden kann (BGH, Urteil vom 20.03.1970, Az.: I ZR 7/69, Rn. 16, zitiert nach juris - Felina-Britta ).
25 Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher schließt bereits aus der Position der Kennzeichnung „Elara“ im streitgegenständlichen Inserat, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis und nicht um eine Modellbezeichnung des angebotenen Produktes handelt. Das Zeichen „Elara“ ist prominent, nämlich als erstes Wort, in der Produktunterschrift angegeben. Ein Hinweis, dass es sich um das Modell Elara (wie z.B. „Modell: Elara [...]“) handelt, findet sich nicht. Das Zeichen reiht sich so auch nicht in die weiteren beschreibenden Angaben „Bodystocking with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen“ ein. Im Gegenteil, „Elara“ wird diesem beschreibenden Passus als „Fremdkörper“ vorangestellt.
26 Auch wenn das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick genommen wird, besteht – obgleich es sich bei „Elara“ um einen Vornamen handelt – weiterhin der Eindruck, dass die Kennzeichnung „Elara“ einen Herkunftshinweis darstellt. Die weitere Marke der Beklagten „L. D.“ steht in keinem engen räumlichen Zusammenhang zu der Kennzeichnung „Elara“ und weist keinen Bezug zu ihr auf. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, aus der Angebotsstruktur bei eBay ergebe sich, dass es sich bei der Nennung von „Elara“ in der Produktunterschrift nicht um einen Herkunftshinweis handele, verfängt dies nicht. Selbst wenn Artikelmerkmale, darunter die Marke „L. D. “, in Formularkategorien angegeben werden, verhindert dies nicht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher bei Online-Angeboten vornehmlich auf den Titel, nicht oder jedenfalls nicht in allen Teilen das Hauptaugenmerk auf die Artikelmerkmale, die sich zudem erst durch Herunterscrollen mit einigem Abstand und dazu noch in deutlich kleinerer Schrift befinden, richten wird und das Zeichen „Elara“ isoliert auch als Herkunftshinweis findet und als solches ansieht. Selbiges gilt für Lichtbilder der Produktverpackung, die erst nach mehrmaligem Weiterklicken für den Interessenten sichtbar werden. Etwaige Klarstellungen in Randbereichen des Inserats vermögen den durch die blickfangmäßige Platzierung von „Elara“ hervorgerufenen Eindruck des angesprochenen Verkehrs nicht zu ändern.
27 An diesem Gesamteindruck kann schließlich auch der Zusatz „VII“ nichts ändern. Zwar kennt der angesprochene Verkehr die durchaus übliche Übung in der Textilbranche, bekannte Modellbezeichnungen, insbesondere durch Nummerierungen, mit ihren Dachmarken zu verknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az.: I ZR 195/17, Rn. 49, zitiert nach juris - Sam). Doch wird vorliegend nicht „Elara VII“ als neben der (weiteren) Marke (Le Désir) verwendete Modellbezeichnung und damit nicht nur als Zweitkennzeichen benutzt, sondern wegen der prominenten Hervorhebung und mangels räumlicher Verknüpfung mit der Marke „L. D. “ von maßgeblichen Teilen des Verkehrs als Erstkennzeichen.
28 Das Obengenannte gilt zudem für die wortgleiche Verwendung der Bezeichnung „Elara“ in der von der Beklagte ausgestellten Rechnung vom 05.07.2023 (Anlage K 2 zum Antrag).
29 b) Es liegt eine Identverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seitens der Beklagten vor, da sie ein mit der streitgegenständlichen Marke identisches Zeichen für solche Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
30 Es besteht Zeichenidentität. Die geschützte Marke der Klägerin stimmt in schriftbildlicher Hinsicht vollkommen mit dem von der Antragsgegnerin in dem Inserat verwendeten Zeichen überein. Sowohl die Schreibweise als auch die Zusammenfügung und Anordnung der Zeichenelemente zueinander sind identisch. Die von der geschützten Marke abweichende Kleinschreibung steht der Zeichenidentität nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az.: C-323/09, Rn. 33 - Interflora ; BGH, Urteil vom 12.09.2019, Az.: I ZR 117/17, Rn. 20 - ÖKO-TEST II – jeweils zitiert nach juris). Der auf die Nennung von „Elara“ folgende Passus „VII Bodystocking with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen“ ist nicht in den Zeichenvergleich einzubeziehen, da der Verkehr insoweit erkennt, dass kein einheitliches Gesamtzeichen vorliegt.
31 Darüber hinaus besteht Warenidentität. Bodystockings, wie sie die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „Elara“ vertreibt, fallen vollständig unter den Oberbegriff „Bekleidung“, für den die streitgegenständliche Marke Schutz genießt.
32 c) Es liegt schließlich Wiederholungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 5 MarkenG vor, da eine ernsthafte und greifbare Möglichkeit besteht, dass die konkrete Verletzungshandlung zukünftig in gleicher oder im Kern gleicher Form erneut begangen wird (Fezer/Tochtermann in: Fezer, Markenrecht, 5. Auflage 2023, § 14, Rn. 995). An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr werden hohe Anforderungen gestellt (BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az.: I ZR 144/21 -, BGHZ 235, 222-239, Rn. 21, zitiert nach juris - Wegfall der Wiederholungsgefahr III ). Die schlichte Beendigung des verletzenden Verhaltens ist ebenso wenig ausreichend (BGH, Urteil vom 25.03.2021, Az.: I ZR 37/20, Rn. 57, zitiert nach juris) wie eine einfache Erklärung oder ein sonstiges Versprechen, die rechtsverletzende Handlung nicht zu wiederholen (BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az.: I ZR 42/07, Rn. 64, zitiert nach juris myboshi ). Die Antragsgegnerin hat das verletzende Verhalten noch nicht einmal beendet, da das Inserat trotz Deaktivierung immer noch einsehbar ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte ebenfalls nicht abgegeben.
33 2. Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
34 3. Auch der geltend gemachte Annexanspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nach § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
35 4. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die in Ansatz gebrachte 0,65 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro hat die Beklagte nicht beanstandet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB.
36 5. Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Prozessrechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az.: I ZR 30/08, Rn. 19, zitiert nach juris - Kosten für Abschlussschreiben I ). Aus dieser Sonderverbindung trifft dem Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung, hier der Beklagten, gegenüber dem Gläubiger, der Klägerin, mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Verwendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, löst dies einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers aus (BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023, Az.: I ZR 61/22, Rn. 26 f., zitiert nach juris - Kosten für Abschlussschreiben III ). Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Mittelgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB.
II.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
38 Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt die Kammer den Angaben der Klägerin.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.